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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1757 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Meldungen durch Zweigstellen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1757 vom 27.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/36/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass in Titel VI dieser Richtlinie eine neue Regelung für die Errichtung, Regulierung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern in der Union eingeführt wurde. In dieser Regelung sind die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern festgelegt. Als Teil dieser Regelung und um die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse für Zweigstellen aus Drittländern abzustecken, sollte die Präzisierung, welche Angaben die zuständigen Behörden erhalten müssen, auf einem gemeinsamen Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung beruhen, um die wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen durch Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern.
(2) Gemäß Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Meldepflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen. Daher ist es erforderlich, für jede der zwei Klassen eigene Meldebögen zu entwickeln, wobei der Ansatz verfolgt wird, dass Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1, die als risikoreicher betrachtet werden, detailliertere Informationen melden müssen als solche in Klasse 2.
(3) Um gemeinsame Aufsichtspraktiken in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern zu gewährleisten, müssen auch die Meldestichtage und die Einreichungstermine sowie die Rechnungslegungsstandards, die für die Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern gelten, festgelegt werden. Mit Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wurde der EBA der Auftrag erteilt, IT-Lösungen, insbesondere auch Meldebögen und Anweisungen, zu entwickeln, die die Zweigstellen aus Drittländern zur Erfüllung der in Artikel 48k dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Zweigstellen aus Drittländern bereitstellen müssen und die die EBA in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBA nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Insbesondere sollte die EBA von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können, solange die IT-Lösungen alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthalten.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(5) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(6) Diese Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU hängen jedoch von den zugrunde liegenden wesentlichen Bestimmungen der Artikel 48h, 48e und 48f dieser Richtlinie ab, die erst ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden. Darüber hinaus muss Zweigstellen aus Drittländern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Meldungen vorzubereiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Meldestichtage
(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
(2) Zweigstellen aus Drittländern melden die in Anhang I dieser Verordnung genannten finanziellen Informationen über die Zweigstelle aus einem Drittland selbst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und beziehen sich dabei kumulativ auf einen bestimmten Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.
(3) Ist es Zweigstellen aus Drittländern nach nationalem Recht gestattet, finanzielle und regulatorische Informationen zum Ende ihres vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Geschäftsjahrs zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung ebenfalls monatlich bzw. alle drei, sechs oder zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahrs erfolgt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Informationen über das Unternehmen an der Spitze, sofern im betreffenden Drittland die Meldung regulatorischer Informationen unter Verwendung des Endes des Geschäftsjahrs als Stichtag gestattet ist.
Artikel 2 Einreichungstermine
(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
(2) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang II genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
(3) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(4) Melden Zweigstellen aus Drittländern finanzielle Informationen oder Informationen zum Unternehmen an der Spitze zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 an das Ende des Geschäftsjahrs angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(5) Zweigstellen aus Drittländern können ungeprüfte Zahlen übermitteln (d. h. Zahlen, die nicht durch das Prüfungsurteil eines externen Abschlussprüfers bestätigt wurden). Weichen die geprüften Zahlen (d. h. Zahlen, die von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden) von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten, geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen.
(6) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 3 Meldung regulatorischer und finanzieller Informationen über Zweigstellen aus Drittländern
(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt:
(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Zweigstellen aus Drittländern Meldebogen 10 nur, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU verlangt wird.
Artikel 4 Regulatorische und finanzielle Informationen über das Unternehmen an der Spitze
(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt:
(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt:
Artikel 5 IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen
(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entwickelten IT-Lösungen sowie Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.
(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen der Union bereit.
Artikel 6 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Darstellungsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:
(2) Die Zweigstellen aus Drittländern fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. März 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2026
2) Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).
| Anhang I |
Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern
| Meldebögen für Zweigstellen aus Drittländern | ||||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Adressaten | Rechtsgrundlage | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
| Finanzielle Informationen | ||||
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1,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD | Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten | |
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1,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD | Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten | |
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2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD | Ausgewählte außerbilanzielle Posten der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1 und Klasse 2) | |
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3,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD | Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1) | |
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3,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD | Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2) | |
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4,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD | Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1) | |
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4,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD | Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2) | |
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5,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD | Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 1) | |
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5,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD | Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 2) | |
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6,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD | Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 1) | |
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6,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD | Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 2) | |
| Regulatorische Informationen | ||||
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7,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD | Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1) | |
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7,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD | Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2) | |
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8,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD | Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1) | |
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8,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD | Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2) | |
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9,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRD | Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 1) | |
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9,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRD | Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 2) | |
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10 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c CRD | Einlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme | |
| E 01.01 - Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| Von der Zweigstelle aus einem Drittland verbuchter Betrag | Von der Zweigstelle aus einem Drittland initiierter Betrag | ||||
| davon: hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | davon: gruppeninterne Positionen | ||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | ||
| Summe der Vermögenswerte | 0010 | ||||
Finanzielle Vermögenswerte | 0020 | ||||
Barmittel | 0030 | ||||
Guthaben bei Zentralbanken | 0040 | ||||
Sichtguthaben | 0050 | ||||
Derivate | 0060 | ||||
Eigenkapitalinstrumente | 0070 | ||||
Schuldverschreibungen | 0080 | ||||
Darlehen und Vorauszahlungen | 0090 | ||||
Nichtfinanzielle Vermögenswerte | 0100 | ||||
Sachanlagen | 0110 | ||||
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien | 0120 | ||||
Geschäfts- oder Firmenwert | 0130 | ||||
Sonstige immaterielle Vermögenswerte | 0140 | ||||
Steuererstattungsansprüche | 0150 | ||||
Latente Steueransprüche | 0160 | ||||
Sonstige Vermögenswerte | 0170 | ||||
| Summe der Verbindlichkeiten | 0180 | ||||
Finanzielle Verbindlichkeiten | 0190 | ||||
Verkaufspositionen | 0200 | ||||
Einlagen | 0210 | ||||
Derivate | 0220 | ||||
Begebene Schuldverschreibungen | 0230 | ||||
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | 0240 | ||||
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten | 0250 | ||||
Rückstellungen | 0260 | ||||
Tatsächliche Steuerschulden | 0270 | ||||
Latente Steuerschulden | 0280 | ||||
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital | 0290 | ||||
Sonstige Verbindlichkeiten | 0300 | ||||
| Eigenkapital | 0310 | ||||
| E 01.02 - Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| Von der Zweigstelle aus einem Drittland verbuchter Betrag | Von der Zweigstelle aus einem Drittland initiierter Betrag | |||
| davon: hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | ||||
| 0010 | 0020 | 0040 | ||
| Summe der Vermögenswerte | 0010 | |||
| Finanzielle Vermögenswerte | 0020 | |||
| Barmittel | 0030 | |||
| Guthaben bei Zentralbanken | 0040 | |||
| Sichtguthaben | 0050 | |||
| Derivate | 0060 | |||
| Eigenkapitalinstrumente | 0070 | |||
| Schuldverschreibungen | 0080 | |||
| Darlehen und Vorauszahlungen | 0090 | |||
| Nichtfinanzielle Vermögenswerte | 0100 | |||
| Summe der Verbindlichkeiten | 0180 | |||
| Finanzielle Verbindlichkeiten | 0190 | |||
| Verkaufspositionen | 0200 | |||
| Einlagen | 0210 | |||
| Derivate | 0220 | |||
| Begebene Schuldverschreibungen | 0230 | |||
| Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | 0240 | |||
| Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten | 0250 | |||
| Eigenkapital | 0310 | |||
| E 02.00 - Ausgewählte außerbilanzielle Posten (Klasse 1 und Klasse 2) |
| Nominalbetrag | Maximal berücksichtigungsfähiger Betrag | ||
| 0010 | 0020 | ||
| Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten | 0010 | ||
Erteilte Kreditzusagen | 0020 | ||
Erteilte Finanzgarantien | 0030 | ||
Sonstige erteilte Zusagen | 0040 | ||
| Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten | 0050 | ||
Empfangene Kreditzusagen | 0060 | ||
Empfangene Finanzgarantien | 0070 | ||
Sonstige empfangene Zusagen | 0080 | ||
| E 03.01 - Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1) |
|
Art der Gegenpartei: | |||
| Gegenpartei | Betrag | ||||||||||||||
| Code/Gruppencode | Art des Codes | Name der Gegenpartei | Nationaler Code | Sitz der Gegenpartei | Konzentrationen von Risikopositionen | Ausgewählte Vermögenswerte | Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten | Kumulierte Wertminderung | |||||||
| Schuldtitel | Eigenkapitalinstrumente | Derivate | davon: ausgefallen | Kreditzusagen | Finanzgarantien | Sonstige Zusagen | |||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | ||
| 1 | 0010 | ||||||||||||||
| 2 | 0020 | ||||||||||||||
| 3 | 0030 | ||||||||||||||
| 4 | 0040 | ||||||||||||||
| 5 | 0050 | ||||||||||||||
| 6 | 0060 | ||||||||||||||
| 7 | 0070 | ||||||||||||||
| 8 | 0080 | ||||||||||||||
| 9 | 0090 | ||||||||||||||
| 10 | 0100 | ||||||||||||||
| E 03.02 - Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2) |
|
Art der Gegenpartei: | |||
| Gegenpartei | Betrag | ||||||||||||||
| Code/Gruppencode | Art des Codes | Name der Gegenpartei | Nationaler Code | Sitz der Gegenpartei | Konzentrationen von Risikopositionen | Ausgewählte Vermögenswerte | Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten | Kumulierte Wertminderung | |||||||
| Schuldtitel | Eigenkapitalinstrumente | Derivate | davon: ausgefallen | Kreditzusagen | Finanzgarantien | Sonstige Zusagen | |||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | ||
| 1 | 0010 | ||||||||||||||
| 2 | 0020 | ||||||||||||||
| 3 | 0030 | ||||||||||||||
| 4 | 0040 | ||||||||||||||
| 5 | 0050 | ||||||||||||||
| E 04.01 - Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1) |
|
Art der Gegenpartei: | |||
| Gegenpartei | Betrag | |||||||||
| Code/Gruppencode | Art des Codes | Name der Gegenpartei | Nationaler Code | Sitz der Gegenpartei | Konzentrationen von Finanzierungsquellen | Ausgewählte Verbindlichkeiten | ||||
| Einlagen | Begebene Schuldverschreibungen | Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | ||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | ||
| 1 | 0010 | |||||||||
| 2 | 0020 | |||||||||
| 3 | 0030 | |||||||||
| 4 | 0040 | |||||||||
| 5 | 0050 | |||||||||
| 6 | 0060 | |||||||||
| 7 | 0070 | |||||||||
| 8 | 0080 | |||||||||
| 9 | 0090 | |||||||||
| 10 | 0100 | |||||||||
| E 04.02 - Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2) |
|
Art der Gegenpartei: | |||
| Gegenpartei | Betrag | |||||||||
| Code/Gruppencode | Art des Codes | Name der Gegenpartei | Nationaler Code | Sitz der Gegenpartei | Konzentrationen von Finanzierungsquellen | Ausgewählte Verbindlichkeiten | ||||
| Einlagen | Begebene Schuldverschreibungen | Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | ||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | ||
| 1 | 0010 | |||||||||
| 2 | 0020 | |||||||||
| 3 | 0030 | |||||||||
| 4 | 0040 | |||||||||
| 5 | 0050 | |||||||||
| E 05.01 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1) |
|
Transaktionen mit: | |||
| Ausstehende Salden bei allen Transaktionen | Bedeutende Transaktionen | ||||||||||||||||
| Höchster Wert | Zweithöchster Wert | Dritthöchster Wert | Vierthöchster Wert | Fünfthöchster Wert | |||||||||||||
| Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | |||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | 0150 | 0160 | ||
| Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte | 0010 | ||||||||||||||||
Eigenkapitalinstrumente | 0020 | ||||||||||||||||
Schuldverschreibungen | 0030 | ||||||||||||||||
Darlehen und Vorauszahlungen | 0040 | ||||||||||||||||
| Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten | 0050 | ||||||||||||||||
Einlagen | 0060 | ||||||||||||||||
Begebene Schuldverschreibungen | 0070 | ||||||||||||||||
| Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten | 0080 | ||||||||||||||||
| Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten | 0090 | ||||||||||||||||
| Nominalbetrag von Derivaten | 0100 | ||||||||||||||||
| E 05.02 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2) |
|
Transaktionen mit: | |||
| Ausstehende Salden bei allen Transaktionen | Bedeutende Transaktionen | ||||||||||
| Höchster Wert | Zweithöchster Wert | Dritthöchster Wert | |||||||||
| Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | Ausstehender Saldo | Name der Gegenpartei | Code | |||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | ||
| Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte | 0010 | ||||||||||
Eigenkapitalinstrumente | 0020 | ||||||||||
Schuldverschreibungen | 0030 | ||||||||||
Darlehen und Vorauszahlungen | 0040 | ||||||||||
| Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten | 0050 | ||||||||||
Einlagen | 0060 | ||||||||||
Begebene Schuldverschreibungen | 0070 | ||||||||||
| Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten | 0080 | ||||||||||
| Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten | 0090 | ||||||||||
| Nominalbetrag von Derivaten | 0100 | ||||||||||
| E 06.01 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1) |
|
Transaktionen mit: | |||
| Beträge aller Transaktionen | Bedeutende Transaktionen | ||||||||||||||||
| Höchster Wert | Zweithöchster Wert | Dritthöchster Wert | Vierthöchster Wert | Fünfthöchster Wert | |||||||||||||
| Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | |||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | 0150 | 0160 | ||
| Zinserträge | 0010 | ||||||||||||||||
| Zinsaufwendungen | 0020 | ||||||||||||||||
| Ertrag aus Gebühren und Provisionen | 0030 | ||||||||||||||||
| Aufwendungen für Gebühren und Provisionen | 0040 | ||||||||||||||||
| Verwaltungsaufwendungen | 0050 | ||||||||||||||||
| Sonstige Erträge | 0060 | ||||||||||||||||
| Sonstige Aufwendungen | 0070 | ||||||||||||||||
| E 06.02 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2) |
|
Transaktionen mit: | |||
| Beträge aller Transaktionen | Bedeutende Transaktionen | ||||||||||
| Höchster Wert | Zweithöchster Wert | Dritthöchster Wert | |||||||||
| Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | Betrag | Name der Gegenpartei | Code | |||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | ||
| Zinserträge | 0010 | ||||||||||
| Zinsaufwendungen | 0020 | ||||||||||
| Ertrag aus Gebühren und Provisionen | 0030 | ||||||||||
| Aufwendungen für Gebühren und Provisionen | 0040 | ||||||||||
| Verwaltungsaufwendungen | 0050 | ||||||||||
| Sonstige Erträge | 0060 | ||||||||||
| Sonstige Aufwendungen | 0070 | ||||||||||
| E 07.01 - Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1) |
|
Währung: | |||
| Verbindlichkeiten | Mindestanforderung an die Kapitalausstattung | Zusätzliche Kapitalausstattungsanforderungen | Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | ||||||
| T-1 | T-2 | T-3 | Ungewichteter Durchschnitt | Gewichteter Durchschnitt | ||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | ||
| Betrag | 0010 | |||||||||
| E 07.02 - Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2) |
| Verbindlichkeiten | Mindestanforderung an die Kapitalausstattung | Zusätzliche Kapitalausstattungsanforderungen | Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | ||||||
| T-1 | T-2 | T-3 | Ungewichteter Durchschnitt | Gewichteter Durchschnitt | ||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | ||
| Betrag | 0010 | |||||||||
| E 08.01 - Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1) |
|
Währung: | |||
| Eröffnungsbilanz | Schlussbilanz | Name der Gegenpartei | Code | Art des Codes | Nationaler Code | Sitz der Gegenpartei | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | ||
| Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | 0010 | |||||||
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente | 0020 | |||||||
Schuldverschreibungen | 0030 | |||||||
davon: Größte Gegenpartei | 0040 | |||||||
davon: Zweitgrößte Gegenpartei | 0050 | |||||||
davon: Drittgrößte Gegenpartei | 0060 | |||||||
Andere zur Verfügung stehende Instrumente | 0070 | |||||||
davon: Größte Gegenpartei | 0080 | |||||||
davon: Zweitgrößte Gegenpartei | 0090 | |||||||
davon: Drittgrößte Gegenpartei | 0100 | |||||||
| E 08.02 - Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2) |
| Eröffnungsbilanz | Schlussbilanz | ||
| 0010 | 0020 | ||
| Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung | 0010 | ||
| Bargeld oder bargeldnahe Instrumente | 0020 | ||
| Schuldverschreibungen | 0030 | ||
| Andere zur Verfügung stehende Instrumente | 0070 | ||
| E 09.01 - Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 1) |
|
Währung: | |||
| Betrag | Wert/Zufluss/Abfluss | Prozentsatz | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | ||
| BERECHNUNGEN | ||||
| Zähler, Nenner, Verhältnis | ||||
Liquiditätspuffer | 0010 | |||
Netto-Liquiditätsabfluss | 0020 | |||
Liquiditätsdeckungsquote (%) | 0030 | |||
| Berechnungen des Zählers | ||||
Aktiva der Stufe 1 | ||||
Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt | 0040 | |||
Abflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0050 | |||
Zuflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0060 | |||
Besicherte Liquiditätsabflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0070 | |||
Besicherte Liquiditätszuflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0080 | |||
Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: "bereinigter Betrag" | 0091 | |||
Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt | 0100 | |||
Abflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0110 | |||
Zuflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0120 | |||
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag" | 0131 | |||
Aktiva der Stufe 2A | ||||
Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt | 0160 | |||
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0170 | |||
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0180 | |||
Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag" | 0191 | |||
Aktiva der Stufe 2B | ||||
Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt | 0220 | |||
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0230 | |||
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden | 0240 | |||
Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag" | 0251 | |||
Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva | 0280 | |||
| Berechnungen des Nenners | ||||
| Abflüsse | ||||
Gesamtabflüsse | 0300 | |||
Aus Privatkundeneinlagen | 0301 | |||
Aus anderen unbesicherten Transaktionen | 0302 | |||
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen | 0303 | |||
Aus anderen Quellen | 0304 | |||
| Zuflüsse | ||||
Vollständig ausgenommene Zuflüsse | 0310 | |||
Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % | 0320 | |||
Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % | 0330 | |||
Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse | 0340 | |||
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % | 0350 | |||
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % | 0360 | |||
| Zusätzliche Liquiditätsanforderungen | ||||
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen | 0381 | |||
| E 09.02 - Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 2) |
| Betrag | Wert/Zufluss/Abfluss | ||
| 0010 | 0020 | ||
| Gesamtabflüsse | 0300 | ||
Aus Privatkundeneinlagen | 0301 | ||
Aus anderen unbesicherten Transaktionen | 0302 | ||
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen | 0303 | ||
Aus anderen Quellen | 0304 | ||
| Summe der Zuflüsse ohne Obergrenze | 0305 | ||
| Netto-Liquiditätsabfluss ohne Obergrenze für Zuflüsse | 0306 | ||
| Unbelastete und liquide Vermögenswerte | 0390 | ||
Kreditinstitute | 0400 | ||
Zentralbanken | 0410 | ||
| Zusätzliche Liquiditätsanforderungen | |||
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen | 0381 | ||
| E 10.00 - Einlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern |
|
Art der Informationen | Verlangte Angabe | Antwort | |
| 0010 | |||
|
1. Art des Einlagensicherungssystems | 1.1. Ist die Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem im Sitzland Ihres Unternehmens an der Spitze für Kreditinstitute obligatorisch? | 0010 | |
i) Name des Einlagensicherungssystems, dem Ihr Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, angeschlossen ist. | 0020 | ||
ii) Art der Verwaltung des Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen an der Spitze angeschlossen ist, sofern zutreffend | 0030 | ||
| 1.2. Gibt es ein Einlagen entgegennehmendes Finanzinstitut (bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt), für das die Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungssystem entweder obligatorisch oder freiwillig ist? | 0040 | ||
i) Art des Finanzinstituts und Angabe, ob die Mitgliedschaft obligatorisch oder freiwillig ist, sofern zutreffend | 0050 | ||
|
2. Deckung des Einlagensicherungssystems eines Drittlands | 2.1. Deckungsbereich: Liste der Ausschlüsse | 0060 | |
| 2.2. i) Deckungsgrenze: maximaler Gesamtbetrag der gedeckten erstattungsfähigen Einlagen je Einleger, ausgedrückt in der Landeswährung des Drittlands. | 0070 | ||
| 2.2. ii) Bezeichnung der Landeswährung | 0080 | ||
| 2.3. Wie werden Gemeinschaftskonten im Einlagensicherungssystem eines Drittlands behandelt? | 0090 | ||
| 2.4. Was sind die Hauptmerkmale der Erstattungsgrundsätze des Einlagensicherungssystem des Sitzlands Ihres Unternehmens an der Spitze im Falle eines Bankenausfalls? | 0100 | ||
| 2.5. Gläubigerrangfolge bezüglich Einlagen: wesentliche Aspekte | 0110 | ||
| 2.6. Gleichbehandlung: Garantiert das Einlagensicherungssystem des Drittlands eine vollständige Gleichbehandlung? | 0120 | ||
|
3. Finanzierungsmechanismen und -regelungen | 3.1. Finanzierung: Auf welche wiederkehrende Grundlage stützt sich der Fonds des Einlagensicherungssystems? | 0130 | |
| 3.2. Ist für den Fonds des Einlagensicherungssystems derzeit ein Mindestzielvolumen festgelegt? | 0140 | ||
i) Sofern zutreffend, Quantifizierung des Mindestzielvolumens und Erläuterung, ob ein solches gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Rahmen des Einlagensicherungssystems oder von einer anderen Behörde festgelegt wurde. | 0150 | ||
| 3.3. Prämien: Welche Art von Prämien wird im Rahmen des Einlagensicherungssystems des Drittlands von Ihrem Unternehmen an der Spitze erhoben? | 0160 | ||
| 3.4. Soforthilfen und zusätzliche Finanzierungsquellen in Stressphasen | 0170 | ||
i) Sofern zutreffend, Erläuterung, worin diese alternativen Finanzierungsregelungen bestehen. | 0180 | ||
| Anhang II |
Meldungen von Unternehmen an der Spitze von Zweigstellen aus Drittländern
| MELDEBÖGEN FÜR UNTERNEHMEN AN DER SPITZE | ||||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Adressaten | Rechtsgrundlage | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
| Quantitative Informationen | ||||
|
1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRD | Informationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze | |
|
2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRD | Informationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union | |
|
3,1 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRD | Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III) | |
|
4 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe f CRD | Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen erbringt | |
| Qualitative Informationen | ||||
|
3,2 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRD | Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III) | |
|
5 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe c CRD | Wesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze | |
|
6 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d CRD | Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze | |
|
7 |
Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2 |
Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe e CRD | Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze | |
| H 01.00 - Informationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze |
| Name | Land | Code | Art des Codes | Summe der Vermögenswerte | Summe der Verbindlichkeiten | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | ||
| Oberstes Unternehmen an der Spitze | 0010 | ||||||
| Unter H 02.00 gemeldete Unternehmen | 0020 | ||||||
| Alle übrigen nicht unter H 02.00 gemeldeten Unternehmen | 0030 | ||||||
| Meldende Zweigstelle aus einem Drittland | 0040 | ||||||
| Direktes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland | 0050 | ||||||
| Anderes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland | 0060 | ||||||
| H 02.00 - Informationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union |
| Ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze in der Union | |||||||||
| Name | Code | Art des Codes | Nationaler Code | Art des Unternehmens | Mitgliedstaat der Niederlassung | Zuständige Behörde | Summe der Vermögenswerte | Summe der Verbindlichkeiten | Handelt es sich bei diesem Unternehmen um ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen? |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 |
| H 03.01 - Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III) |
|
Unternehmen an der Spitze: | ||
|
Konsolidierungsebene: | ||
| Wert/Prozentsatz | ||
| 0010 | ||
| Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | ||
Hartes Kernkapital | ||
Kapitalbetrag | 0010 | |
Kapitalquote | 0020 | |
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung | 0030 | |
Kernkapital | ||
Kapitalbetrag | 0040 | |
Kapitalquote | 0050 | |
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung | 0060 | |
Gesamtkapital | ||
Kapitalbetrag | 0070 | |
Kapitalquote | 0080 | |
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung | 0090 | |
Risikogewichtete Vermögenswerte | ||
Betrag | 0100 | |
| Liquiditätsdeckungsquote | ||
Hochwertige liquide Vermögenswerte | 0110 | |
Netto-Mittelabflüsse | 0120 | |
Liquiditätsdeckungsquote | 0130 | |
| Strukturelle Liquiditätsquote | ||
Verfügbarer Betrag an stabiler Refinanzierung | 0140 | |
Erforderlicher Betrag an stabiler Refinanzierung | 0150 | |
Strukturelle Liquiditätsquote | 0160 | |
| Verschuldungsquote | ||
Kapitalmaßnahme | 0170 | |
Risikopositionsmessgröße | 0180 | |
Verschuldungsquote | 0190 | |
| H 03.02 - Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III) |
|
Unternehmen an der Spitze: | ||
|
Konsolidierungsebene: | ||
| Anmerkung | ||
| 0010 | ||
| Standards oder Rechtsrahmen für Aufsichtsanforderungen |
0010 | |
| Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen |
0020 | |
| Anforderungen an die Liquiditätsdeckungsquote |
0030 | |
| Anforderungen an die strukturelle Liquiditätsquote |
0040 | |
| Anforderungen an die Verschuldungsquote |
0050 | |
| H 04.00 - Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen erbringt |
|
Unternehmen an der Spitze: | |||
| Verbundene Vermögenswerte | Verbundene Verbindlichkeiten | Verbundene außerbilanzielle Posten | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | ||
| 1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern | 0010 | |||
| 2. Darlehensgeschäfte | 0020 | |||
| 6. Bürgschaften und Kreditzusagen | 0030 | |||
| H 05.00 - Wesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen und einschlägige Aufsichtsbeschlüsse |
|
Unternehmen an der Spitze: | |||
| Verlangte Angabe | Angabe | Zusätzliche Anmerkungen | ||
| 0010 | 0020 | |||
| Jährliche Bewertung Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des Sitzlands | Gesamtbewertung | 0010 | ||
| Von der Aufsichtsbehörde des Drittlands bei der Gesamtbewertung berücksichtigte Risikoelemente: | 0020 | |||
|
Geschäftsmodell und Rentabilität | 0021 | |||
|
Interne Unternehmensführung | 0022 | |||
|
Angemessene Eigenkapitalausstattung | 0023 | |||
|
Kreditrisiko | 0024 | |||
|
Marktrisiko | 0025 | |||
|
Zinsrisiko im Anlagebuch | 0026 | |||
|
Operationelles Risiko | 0027 | |||
|
Liquiditätsrisiko | 0028 | |||
| Prüfungen und andere Bewertungen Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des Sitzlands | Prüfungen vor Ort | 0030 | ||
| Thematische Überprüfungen | 0040 | |||
| Eingehende Analysen | 0050 | |||
| Entscheidungen der Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze | Kapitalentscheidungen (zusätzliche verbindliche oder nicht verbindliche Kapitalanforderungen im Rahmen von Säule II) | 0060 | ||
| Liquiditätsentscheidungen | 0070 | |||
| Entscheidungen über die Verschuldung | 0080 | |||
| Ausnahmen | 0090 | |||
| Genehmigungen | 0100 | |||
| Sonstige | 0110 | |||
| H 06.00 - Sanierungspläne und spezifische Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten |
|
Unternehmen an der Spitze: | ||
| 1. Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale des Sanierungsplans des Unternehmens an der Spitze | 0010 | |
| 2. Maßnahmen gemäß Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU, die sich im Einklang mit den vom Unternehmen an der Spitze konzipierten Sanierungsoptionen auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden. Folgende Angaben sind zu machen: - Eine Zusammenfassung der Sanierungsoptionen, die sich auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden. - Für jede Sanierungsoption eine Quantifizierung ihrer Auswirkungen auf die Zweigstelle aus einem Drittland hinsichtlich Kapital, Liquidität, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Gewinn und Verlust. | 0020 |
| H 07.00 - Geschäftsstrategie in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern |
|
Unternehmen an der Spitze: | ||
| Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstelle aus einem Drittland |
0010 |
| ENDE | |