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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1757 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Meldungen durch Zweigstellen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1757 vom 27.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/36/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass in Titel VI dieser Richtlinie eine neue Regelung für die Errichtung, Regulierung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern in der Union eingeführt wurde. In dieser Regelung sind die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern festgelegt. Als Teil dieser Regelung und um die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse für Zweigstellen aus Drittländern abzustecken, sollte die Präzisierung, welche Angaben die zuständigen Behörden erhalten müssen, auf einem gemeinsamen Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung beruhen, um die wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen durch Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern.

(2) Gemäß Artikel 48l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Meldepflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen. Daher ist es erforderlich, für jede der zwei Klassen eigene Meldebögen zu entwickeln, wobei der Ansatz verfolgt wird, dass Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1, die als risikoreicher betrachtet werden, detailliertere Informationen melden müssen als solche in Klasse 2.

(3) Um gemeinsame Aufsichtspraktiken in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern zu gewährleisten, müssen auch die Meldestichtage und die Einreichungstermine sowie die Rechnungslegungsstandards, die für die Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern gelten, festgelegt werden. Mit Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wurde der EBA der Auftrag erteilt, IT-Lösungen, insbesondere auch Meldebögen und Anweisungen, zu entwickeln, die die Zweigstellen aus Drittländern zur Erfüllung der in Artikel 48k dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Zweigstellen aus Drittländern bereitstellen müssen und die die EBA in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBA nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Insbesondere sollte die EBA von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können, solange die IT-Lösungen alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthalten.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(5) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(6) Diese Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU hängen jedoch von den zugrunde liegenden wesentlichen Bestimmungen der Artikel 48h, 48e und 48f dieser Richtlinie ab, die erst ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden. Darüber hinaus muss Zweigstellen aus Drittländern ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Meldungen vorzubereiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Meldestichtage

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

  1. Monatliche Meldungen: letzter Tag eines jeden Monats,
  2. Vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember,
  3. Halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember,
  4. Jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Zweigstellen aus Drittländern melden die in Anhang I dieser Verordnung genannten finanziellen Informationen über die Zweigstelle aus einem Drittland selbst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und beziehen sich dabei kumulativ auf einen bestimmten Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.

(3) Ist es Zweigstellen aus Drittländern nach nationalem Recht gestattet, finanzielle und regulatorische Informationen zum Ende ihres vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Geschäftsjahrs zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung ebenfalls monatlich bzw. alle drei, sechs oder zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahrs erfolgt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Informationen über das Unternehmen an der Spitze, sofern im betreffenden Drittland die Meldung regulatorischer Informationen unter Verwendung des Endes des Geschäftsjahrs als Stichtag gestattet ist.

Artikel 2 Einreichungstermine

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. Monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag,
  2. Vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar,
  3. Halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar,
  4. Jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang II genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. Vierteljährliche Meldungen: 11. Juni, 11. September, 11. Dezember und 11. März,
  2. Halbjährliche Meldungen: 11. September und 11. März,
  3. Jährliche Meldungen: 11. März.

(3) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(4) Melden Zweigstellen aus Drittländern finanzielle Informationen oder Informationen zum Unternehmen an der Spitze zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 an das Ende des Geschäftsjahrs angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(5) Zweigstellen aus Drittländern können ungeprüfte Zahlen übermitteln (d. h. Zahlen, die nicht durch das Prüfungsurteil eines externen Abschlussprüfers bestätigt wurden). Weichen die geprüften Zahlen (d. h. Zahlen, die von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden) von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten, geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen.

(6) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 3 Meldung regulatorischer und finanzieller Informationen über Zweigstellen aus Drittländern

(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt:

  1. Meldebogen 9.1 in monatlichen Intervallen;
  2. Meldebögen 1.1, 2, 7.1 und 8.1 in vierteljährlichen Intervallen;
  3. Meldebögen 3.1, 4.1, 5.1, 6.1 und 10 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu ihren eigenen regulatorischen und finanziellen Informationen gemäß Anhang I dieser Verordnung wie folgt:

  1. Meldebogen 9.2 in monatlichen Intervallen;
  2. Meldebögen 1.2, 2, 7.2 und 8.2 in vierteljährlichen Intervallen;
  3. Meldebögen 3.2, 4.2, 5.2, 6.2 und 10 in jährlichen Intervallen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Zweigstellen aus Drittländern Meldebogen 10 nur, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU verlangt wird.

Artikel 4 Regulatorische und finanzielle Informationen über das Unternehmen an der Spitze

(1) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien erfüllen (Klasse 1), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt:

  1. Meldebögen 1 und 2 in vierteljährlichen Intervallen;
  2. Meldebögen 3, 4, 5, 6 und 7 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zweigstellen aus Drittländern, die die in Artikel 48a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien nicht erfüllen (Klasse 2), übermitteln die Meldebögen mit Angaben zu den regulatorischen und finanziellen Informationen ihres Unternehmens an der Spitze gemäß Anhang II dieser Verordnung wie folgt:

  1. Meldebögen 1 und 2 in vierteljährlichen Intervallen;
  2. Meldebögen 3, 4, 5, 6 und 7 in jährlichen Intervallen.

Artikel 5 IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen

(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entwickelten IT-Lösungen sowie Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.

(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen der Union bereit.

Artikel 6 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Zweigstellen aus Drittländern übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Darstellungsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:

  1. Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden.
  2. Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen,
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
  3. Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet.
  4. Juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden durch ihre LEI gekennzeichnet - sofern diese vorhanden ist - bzw. anderenfalls durch ihren nationalen Code.

(2) Die Zweigstellen aus Drittländern fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

  1. Meldestichtag und Bezugsperiode,
  2. Meldewährung,
  3. Rechnungslegungsstandard,
  4. LEI der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland, sofern verfügbar, bzw. anderenfalls ihren nationalen Code.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2026

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.

2) Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).

.

Anhang I


Meldungen von Zweigstellen aus Drittländern

Meldebögen für Zweigstellen aus Drittländern
Meldebogennummer Meldebogencode Adressaten Rechtsgrundlage Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe
Finanzielle Informationen

1,1

E 01.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD

Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

1,2

E 01.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD

Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

2

E 02.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a CRD

Ausgewählte außerbilanzielle Posten der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1 und Klasse 2)

3,1

E 03.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD

Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1)

3,2

E 03.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD

Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2)

4,1

E 04.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD

Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1)

4,2

E 04.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CRD

Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2)

5,1

E 05.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD

Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 1)

5,2

E 05.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD

Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - zu entrichtende Beträge und Forderungen (Klasse 2)

6,1

E 06.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD

Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 1)

6,2

E 06.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CRD

Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze - Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen (Klasse 2)
Regulatorische Informationen

7,1

E 07.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD

Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1)

7,2

E 07.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD

Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2)

8,1

E 08.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD

Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1)

8,2

E 08.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48e CRD

Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Mindestanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2)

9,1

E 09.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRD

Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 1)

9,2

E 09.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48f CRD

Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 2)

10

E 10.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 1 Buchstabe c CRD

Einlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme


E 01.01 - Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 1) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten


Von der Zweigstelle aus einem Drittland verbuchter Betrag Von der Zweigstelle aus einem Drittland initiierter Betrag
davon: hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung davon: gruppeninterne Positionen
0010 0020 0030 0040
Summe der Vermögenswerte 0010
Finanzielle Vermögenswerte
0020
Barmittel
0030
Guthaben bei Zentralbanken
0040
Sichtguthaben
0050
Derivate
0060
Eigenkapitalinstrumente
0070
Schuldverschreibungen
0080
Darlehen und Vorauszahlungen
0090
Nichtfinanzielle Vermögenswerte
0100
Sachanlagen
0110
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
0120
Geschäfts- oder Firmenwert
0130
Sonstige immaterielle Vermögenswerte
0140
Steuererstattungsansprüche
0150
Latente Steueransprüche
0160
Sonstige Vermögenswerte
0170
Summe der Verbindlichkeiten 0180
Finanzielle Verbindlichkeiten
0190
Verkaufspositionen
0200
Einlagen
0210
Derivate
0220
Begebene Schuldverschreibungen
0230
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
0240
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten
0250
Rückstellungen
0260
Tatsächliche Steuerschulden
0270
Latente Steuerschulden
0280
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital
0290
Sonstige Verbindlichkeiten
0300
Eigenkapital 0310


E 01.02 - Von der Zweigstelle aus einem Drittland (Klasse 2) verbuchte und initiierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten


Von der Zweigstelle aus einem Drittland verbuchter Betrag Von der Zweigstelle aus einem Drittland initiierter Betrag
davon: hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung
0010 0020 0040
Summe der Vermögenswerte 0010
Finanzielle Vermögenswerte 0020
Barmittel 0030
Guthaben bei Zentralbanken 0040
Sichtguthaben 0050
Derivate 0060
Eigenkapitalinstrumente 0070
Schuldverschreibungen 0080
Darlehen und Vorauszahlungen 0090
Nichtfinanzielle Vermögenswerte 0100
Summe der Verbindlichkeiten 0180
Finanzielle Verbindlichkeiten 0190
Verkaufspositionen 0200
Einlagen 0210
Derivate 0220
Begebene Schuldverschreibungen 0230
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten 0240
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten 0250
Eigenkapital 0310


E 02.00 - Ausgewählte außerbilanzielle Posten (Klasse 1 und Klasse 2)


Nominalbetrag Maximal berücksichtigungsfähiger Betrag
0010 0020
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten 0010
Erteilte Kreditzusagen
0020
Erteilte Finanzgarantien
0030
Sonstige erteilte Zusagen
0040
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten 0050
Empfangene Kreditzusagen
0060
Empfangene Finanzgarantien
0070
Sonstige empfangene Zusagen
0080


E 03.01 - Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 1)


Art der Gegenpartei:


Gegenpartei Betrag
Code/Gruppencode Art des Codes Name der Gegenpartei Nationaler Code Sitz der Gegenpartei Konzentrationen von Risikopositionen Ausgewählte Vermögenswerte Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten Kumulierte Wertminderung
Schuldtitel Eigenkapitalinstrumente Derivate davon: ausgefallen Kreditzusagen Finanzgarantien Sonstige Zusagen
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140
1 0010
2 0020
3 0030
4 0040
5 0050
6 0060
7 0070
8 0080
9 0090
10 0100


E 03.02 - Größte Vermögenswerte und signifikante Konzentrationen von Risikopositionen (Klasse 2)


Art der Gegenpartei:


Gegenpartei Betrag
Code/Gruppencode Art des Codes Name der Gegenpartei Nationaler Code Sitz der Gegenpartei Konzentrationen von Risikopositionen Ausgewählte Vermögenswerte Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten Kumulierte Wertminderung
Schuldtitel Eigenkapitalinstrumente Derivate davon: ausgefallen Kreditzusagen Finanzgarantien Sonstige Zusagen
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140
1 0010
2 0020
3 0030
4 0040
5 0050


E 04.01 - Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 1)


Art der Gegenpartei:


Gegenpartei Betrag
Code/Gruppencode Art des Codes Name der Gegenpartei Nationaler Code Sitz der Gegenpartei Konzentrationen von Finanzierungsquellen Ausgewählte Verbindlichkeiten
Einlagen Begebene Schuldverschreibungen Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090
1 0010
2 0020
3 0030
4 0040
5 0050
6 0060
7 0070
8 0080
9 0090
10 0100


E 04.02 - Größte Verbindlichkeiten und signifikante Konzentrationen von Finanzierungsquellen (Klasse 2)


Art der Gegenpartei:


Gegenpartei Betrag
Code/Gruppencode Art des Codes Name der Gegenpartei Nationaler Code Sitz der Gegenpartei Konzentrationen von Finanzierungsquellen Ausgewählte Verbindlichkeiten
Einlagen Begebene Schuldverschreibungen Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090
1 0010
2 0020
3 0030
4 0040
5 0050


E 05.01 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1)


Transaktionen mit:


Ausstehende Salden bei allen Transaktionen Bedeutende Transaktionen
Höchster Wert Zweithöchster Wert Dritthöchster Wert Vierthöchster Wert Fünfthöchster Wert
Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte 0010
Eigenkapitalinstrumente
0020
Schuldverschreibungen
0030
Darlehen und Vorauszahlungen
0040
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten 0050
Einlagen
0060
Begebene Schuldverschreibungen
0070
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten 0080
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten 0090
Nominalbetrag von Derivaten 0100


E 05.02 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2)


Transaktionen mit:


Ausstehende Salden bei allen Transaktionen Bedeutende Transaktionen
Höchster Wert Zweithöchster Wert Dritthöchster Wert
Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code Ausstehender Saldo Name der Gegenpartei Code
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte 0010
Eigenkapitalinstrumente
0020
Schuldverschreibungen
0030
Darlehen und Vorauszahlungen
0040
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten 0050
Einlagen
0060
Begebene Schuldverschreibungen
0070
Ausgewählte erteilte außerbilanzielle Posten 0080
Ausgewählte empfangene außerbilanzielle Posten 0090
Nominalbetrag von Derivaten 0100


E 06.01 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 1)


Transaktionen mit:


Beträge aller Transaktionen Bedeutende Transaktionen
Höchster Wert Zweithöchster Wert Dritthöchster Wert Vierthöchster Wert Fünfthöchster Wert
Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160
Zinserträge 0010
Zinsaufwendungen 0020
Ertrag aus Gebühren und Provisionen 0030
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen 0040
Verwaltungsaufwendungen 0050
Sonstige Erträge 0060
Sonstige Aufwendungen 0070


E 06.02 - Bedeutende interne Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze (Klasse 2)


Transaktionen mit:


Beträge aller Transaktionen Bedeutende Transaktionen
Höchster Wert Zweithöchster Wert Dritthöchster Wert
Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code Betrag Name der Gegenpartei Code
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100
Zinserträge 0010
Zinsaufwendungen 0020
Ertrag aus Gebühren und Provisionen 0030
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen 0040
Verwaltungsaufwendungen 0050
Sonstige Erträge 0060
Sonstige Aufwendungen 0070


E 07.01 - Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 1)


Währung:


Verbindlichkeiten Mindestanforderung an die Kapitalausstattung Zusätzliche Kapitalausstattungsanforderungen Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung
T-1 T-2 T-3 Ungewichteter Durchschnitt Gewichteter Durchschnitt
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090
Betrag 0010


E 07.02 - Berechnung der Kapitalausstattungsanforderungen (Klasse 2)


Verbindlichkeiten Mindestanforderung an die Kapitalausstattung Zusätzliche Kapitalausstattungsanforderungen Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung
T-1 T-2 T-3 Ungewichteter Durchschnitt Gewichteter Durchschnitt
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090
Betrag 0010


E 08.01 - Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 1)


Währung:


Eröffnungsbilanz Schlussbilanz Name der Gegenpartei Code Art des Codes Nationaler Code Sitz der Gegenpartei
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070
Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung 0010
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente
0020
Schuldverschreibungen
0030
davon: Größte Gegenpartei
0040
davon: Zweitgrößte Gegenpartei
0050
davon: Drittgrößte Gegenpartei
0060
Andere zur Verfügung stehende Instrumente
0070
davon: Größte Gegenpartei
0080
davon: Zweitgrößte Gegenpartei
0090
davon: Drittgrößte Gegenpartei
0100


E 08.02 - Hinterlegte Vermögenswerte zur Deckung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung und Überwachung der Entwicklung des Treuhandkontos (Klasse 2)


Eröffnungsbilanz Schlussbilanz
0010 0020
Auf einem Treuhandkonto hinterlegte Vermögenswerte zur Erfüllung der Gesamtanforderung an die Kapitalausstattung 0010
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente 0020
Schuldverschreibungen 0030
Andere zur Verfügung stehende Instrumente 0070


E 09.01 - Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 1)


Währung:


Betrag Wert/Zufluss/Abfluss Prozentsatz
0010 0020 0030
BERECHNUNGEN
Zähler, Nenner, Verhältnis
Liquiditätspuffer
0010
Netto-Liquiditätsabfluss
0020
Liquiditätsdeckungsquote (%)
0030
Berechnungen des Zählers
Aktiva der Stufe 1
Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt
0040
Abflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0050
Zuflüsse aus Sicherheiten, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0060
Besicherte Liquiditätsabflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0070
Besicherte Liquiditätszuflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0080
Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: "bereinigter Betrag"
0091
Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt
0100
Abflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0110
Zuflüsse aus Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0120
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag"
0131
Aktiva der Stufe 2A
Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt
0160
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0170
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0180
Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag"
0191
Aktiva der Stufe 2B
Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt
0220
Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0230
Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
0240
Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag"
0251
Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva
0280
Berechnungen des Nenners
Abflüsse
Gesamtabflüsse
0300
Aus Privatkundeneinlagen
0301
Aus anderen unbesicherten Transaktionen
0302
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
0303
Aus anderen Quellen
0304
Zuflüsse
Vollständig ausgenommene Zuflüsse
0310
Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %
0320
Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %
0330
Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse
0340
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %
0350
Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %
0360
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
0381


E 09.02 - Liquiditätsdeckung - Berechnungen (Klasse 2)


Betrag Wert/Zufluss/Abfluss
0010 0020
Gesamtabflüsse 0300
Aus Privatkundeneinlagen
0301
Aus anderen unbesicherten Transaktionen
0302
Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
0303
Aus anderen Quellen
0304
Summe der Zuflüsse ohne Obergrenze 0305
Netto-Liquiditätsabfluss ohne Obergrenze für Zuflüsse 0306
Unbelastete und liquide Vermögenswerte 0390
Kreditinstitute
0400
Zentralbanken
0410
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
Zusätzliche Liquiditätsanforderungen
0381


E 10.00 - Einlagensicherungssysteme für Einleger der Zweigstellen aus Drittländern


Art der Informationen

Verlangte Angabe Antwort
0010

1. Art des Einlagensicherungssystems

1.1. Ist die Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem im Sitzland Ihres Unternehmens an der Spitze für Kreditinstitute obligatorisch? 0010
i) Name des Einlagensicherungssystems, dem Ihr Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, angeschlossen ist.
0020
ii) Art der Verwaltung des Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen an der Spitze angeschlossen ist, sofern zutreffend
0030
1.2. Gibt es ein Einlagen entgegennehmendes Finanzinstitut (bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt), für das die Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungssystem entweder obligatorisch oder freiwillig ist? 0040
i) Art des Finanzinstituts und Angabe, ob die Mitgliedschaft obligatorisch oder freiwillig ist, sofern zutreffend
0050

2. Deckung des Einlagensicherungssystems eines Drittlands

2.1. Deckungsbereich: Liste der Ausschlüsse 0060
2.2. i) Deckungsgrenze: maximaler Gesamtbetrag der gedeckten erstattungsfähigen Einlagen je Einleger, ausgedrückt in der Landeswährung des Drittlands. 0070
2.2. ii) Bezeichnung der Landeswährung 0080
2.3. Wie werden Gemeinschaftskonten im Einlagensicherungssystem eines Drittlands behandelt? 0090
2.4. Was sind die Hauptmerkmale der Erstattungsgrundsätze des Einlagensicherungssystem des Sitzlands Ihres Unternehmens an der Spitze im Falle eines Bankenausfalls? 0100
2.5. Gläubigerrangfolge bezüglich Einlagen: wesentliche Aspekte 0110
2.6. Gleichbehandlung: Garantiert das Einlagensicherungssystem des Drittlands eine vollständige Gleichbehandlung? 0120

3. Finanzierungsmechanismen und -regelungen

3.1. Finanzierung: Auf welche wiederkehrende Grundlage stützt sich der Fonds des Einlagensicherungssystems? 0130
3.2. Ist für den Fonds des Einlagensicherungssystems derzeit ein Mindestzielvolumen festgelegt? 0140
i) Sofern zutreffend, Quantifizierung des Mindestzielvolumens und Erläuterung, ob ein solches gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Rahmen des Einlagensicherungssystems oder von einer anderen Behörde festgelegt wurde.
0150
3.3. Prämien: Welche Art von Prämien wird im Rahmen des Einlagensicherungssystems des Drittlands von Ihrem Unternehmen an der Spitze erhoben? 0160
3.4. Soforthilfen und zusätzliche Finanzierungsquellen in Stressphasen 0170
i) Sofern zutreffend, Erläuterung, worin diese alternativen Finanzierungsregelungen bestehen.
0180

.

Anhang II


Meldungen von Unternehmen an der Spitze von Zweigstellen aus Drittländern

MELDEBÖGEN FÜR UNTERNEHMEN AN DER SPITZE
Meldebogennummer Meldebogencode Adressaten Rechtsgrundlage Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe
Quantitative Informationen

1

H 01.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRD

Informationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze

2

H 02.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe a CRD

Informationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union

3,1

H 03.01

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRD

Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III)

4

H 04.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe f CRD

Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen erbringt
Qualitative Informationen

3,2

H 03.02

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe b CRD

Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III)

5

H 05.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe c CRD

Wesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze

6

H 06.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d CRD

Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze

7

H 07.00

Zweigstellen aus Drittländern der Klassen 1 und 2

Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe e CRD

Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze


H 01.00 - Informationen zur Gruppe des Unternehmens an der Spitze


Name Land Code Art des Codes Summe der Vermögenswerte Summe der Verbindlichkeiten
0010 0020 0030 0040 0050 0060
Oberstes Unternehmen an der Spitze 0010
Unter H 02.00 gemeldete Unternehmen 0020
Alle übrigen nicht unter H 02.00 gemeldeten Unternehmen 0030
Meldende Zweigstelle aus einem Drittland 0040
Direktes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland 0050
Anderes Unternehmen an der Spitze der meldenden Zweigstelle aus einem Drittland 0060


H 02.00 - Informationen über ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Drittlandsgruppe in der Union


Ausgewählte Tochterunternehmen und andere Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze in der Union
Name Code Art des Codes Nationaler Code Art des Unternehmens Mitgliedstaat der Niederlassung Zuständige Behörde Summe der Vermögenswerte Summe der Verbindlichkeiten Handelt es sich bei diesem Unternehmen um ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen?
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100


H 03.01 - Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (Basel III)


Unternehmen an der Spitze:

Konsolidierungsebene:


Wert/Prozentsatz
0010
Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
Hartes Kernkapital
Kapitalbetrag
0010
Kapitalquote
0020
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung
0030
Kernkapital
Kapitalbetrag
0040
Kapitalquote
0050
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung
0060
Gesamtkapital
Kapitalbetrag
0070
Kapitalquote
0080
Vom Drittland vorgeschriebene Anforderung
0090
Risikogewichtete Vermögenswerte
Betrag
0100
Liquiditätsdeckungsquote
Hochwertige liquide Vermögenswerte
0110
Netto-Mittelabflüsse
0120
Liquiditätsdeckungsquote
0130
Strukturelle Liquiditätsquote
Verfügbarer Betrag an stabiler Refinanzierung
0140
Erforderlicher Betrag an stabiler Refinanzierung
0150
Strukturelle Liquiditätsquote
0160
Verschuldungsquote
Kapitalmaßnahme
0170
Risikopositionsmessgröße
0180
Verschuldungsquote
0190


H 03.02 - Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen in dem Drittland durch das Unternehmen an der Spitze (andere als Basel III)


Unternehmen an der Spitze:

Konsolidierungsebene:


Anmerkung
0010
Standards oder Rechtsrahmen für Aufsichtsanforderungen

0010

Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

0020

Anforderungen an die Liquiditätsdeckungsquote

0030

Anforderungen an die strukturelle Liquiditätsquote

0040

Anforderungen an die Verschuldungsquote

0050


H 04.00 - Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen erbringt


Unternehmen an der Spitze:


Verbundene Vermögenswerte Verbundene Verbindlichkeiten Verbundene außerbilanzielle Posten
0010 0020 0030
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern 0010
2. Darlehensgeschäfte 0020
6. Bürgschaften und Kreditzusagen 0030


H 05.00 - Wesentliche aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen und einschlägige Aufsichtsbeschlüsse


Unternehmen an der Spitze:


Verlangte Angabe Angabe Zusätzliche Anmerkungen
0010 0020
Jährliche Bewertung Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des Sitzlands Gesamtbewertung 0010
Von der Aufsichtsbehörde des Drittlands bei der Gesamtbewertung berücksichtigte Risikoelemente: 0020

Geschäftsmodell und Rentabilität

0021

Interne Unternehmensführung

0022

Angemessene Eigenkapitalausstattung

0023

Kreditrisiko

0024

Marktrisiko

0025

Zinsrisiko im Anlagebuch

0026

Operationelles Risiko

0027

Liquiditätsrisiko

0028
Prüfungen und andere Bewertungen Ihres Unternehmens an der Spitze durch die Aufsichtsbehörde des Sitzlands Prüfungen vor Ort 0030
Thematische Überprüfungen 0040
Eingehende Analysen 0050
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze Kapitalentscheidungen (zusätzliche verbindliche oder nicht verbindliche Kapitalanforderungen im Rahmen von Säule II) 0060
Liquiditätsentscheidungen 0070
Entscheidungen über die Verschuldung 0080
Ausnahmen 0090
Genehmigungen 0100
Sonstige 0110


H 06.00 - Sanierungspläne und spezifische Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten


Unternehmen an der Spitze:


1. Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale des Sanierungsplans des Unternehmens an der Spitze 0010
2. Maßnahmen gemäß Artikel 48k Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU, die sich im Einklang mit den vom Unternehmen an der Spitze konzipierten Sanierungsoptionen auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden.
Folgende Angaben sind zu machen:
- Eine Zusammenfassung der Sanierungsoptionen, die sich auf die Zweigstelle aus einem Drittland auswirken würden.
- Für jede Sanierungsoption eine Quantifizierung ihrer Auswirkungen auf die Zweigstelle aus einem Drittland hinsichtlich Kapital, Liquidität, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Gewinn und Verlust.
0020


H 07.00 - Geschäftsstrategie in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern


Unternehmen an der Spitze:


Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale der Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstelle aus einem Drittland

0010


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