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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission vom 13. Juli 2026 mit Vorschriften, Verfahren, Prüfmethoden und administrativen Anforderungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Bremspartikelemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1762 vom 22.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, q, s, u und v,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung sollen die technischen Anforderungen festgelegt werden, die für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Bremssystemen für Fahrzeuge erforderlich sind, die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als "Euro 7'Fahrzeuge, "Euro 7G'Fahrzeuge, "Euro 7ext'Fahrzeuge oder "Euro 7Gext'Fahrzeuge zu bezeichnen sind und die Reibungsbremsung verwenden, die auf einer Kombination aus Trockenreibmaterial und Bremsscheibe oder Bremstrommel, die Gegenreibung erzeugt, oder auf einer anderen Form der Reibungsbremsung basiert. Diese technischen Anforderungen sollten sich auf die Arbeiten des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge 2 (UN WP.29) und insbesondere auf die UN-Regelung Nr. 179 3 stützen.
(2) Um die Prüfkosten und den Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu verringern und so die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union zu stärken und gleichzeitig ihre hohen Umwelt- und Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, sollten gestraffte Prüfverfahren, Methoden und Kontrollen festgelegt werden. Um redundante Prüfungen zu vermeiden und die Kohärenz mit weltweit bewährten Verfahren zu gewährleisten, ist es angezeigt, sich an international harmonisierte technische Anforderungen, Prüfungen und Methoden anzupassen, die sich aus den UN-Regelungen Nr. 83 4 und Nr. 179 ergeben.
(3) Die Prüfverfahren für Emissionen aus Bremssystemen sollten auch den Beitrag von Reibungsbremsen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen beinhalten, um sicherzustellen, dass die Emissionen jenen im praktischen Fahrbetrieb adäquat entsprechen, wodurch Gesundheit und Umwelt geschützt werden und gleichzeitig Rechtssicherheit für Hersteller geschaffen wird. Um Innovationen zu fördern und gleichzeitig sicherzustellen, dass strenge Emissionsnormen erreicht werden, sollten bei den Prüfverfahren für Bremsemissionen auch verschiedene Bremsmaterialien und -technologien, einschließlich regenerativer und hybrider Bremssysteme, berücksichtigt werden.
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hersteller, Typgenehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden sollten festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Bremspartikelemissionsnormen zu gewährleisten, die Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure zu erhöhen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen. Dies sollte Dokumentationspflichten in Bezug auf die Leistung des Bremssystems während der Lebensdauer des Fahrzeugs, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Verwendung standardisierter Muster, einschließlich des Musters des Beschreibungsbogens, der EU-Typgenehmigungsbescheinigung für Konformitätserklärungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 sowie erforderlicher Prüfberichte, umfassen. Diese Prüfberichte sollten die Typgenehmigung und die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge - einschließlich der in den UN-Regelungen Nr. 83 und Nr. 179 beschriebenen Verfahren - abdecken. Dies dürfte den Verwaltungsaufwand verringern, die Befolgungskosten minimieren und sowohl Innovationen als auch einen konsequenten Umweltschutz fördern.
(5) Damit Hersteller und Genehmigungsbehörden genügend Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Anhang IV anzupassen, wird die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Anhang IV aufgeschoben. Diese Bestimmungen gelten daher 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(6) Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte diese Verarbeitung gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 5 und (EU) 2018/1725 6 des Europäischen Parlaments und des Rates und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesen Verordnungen durchgeführt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge" (TCMV)
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen der Bremssysteme von Kraftfahrzeugen der folgenden Fahrzeugklassen:
Artikel 2 Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf das Bremssystem
(1) Für die Zwecke der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 muss der Hersteller nachweisen, dass das Bremssystem alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(2) Der Hersteller muss das Bremssystem gemäß Anhang III prüfen.
Artikel 3 Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf das Bremssystem
Der Hersteller reicht bei der erteilenden Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen des Bremssystems gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Anhang V Tabelle 11 der Verordnung (EU) 2024/1257 ein, der nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Anlage 1 der vorliegenden Verordnung erstellt wurde.
Artikel 4 Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen des Bremssystems
(1) Für die Zwecke der Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 verwenden die Hersteller, die technischen Dienste und die erteilenden Typgenehmigungsbehörden die Vorlagen und Muster, Prüfverfahren und Prüfberichte in den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung.
(2) Für die Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 und für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung verwendet die Genehmigungsbehörde das Muster in Anhang II Anlage 2 der vorliegenden Verordnung.
(3) Die erteilende Typgenehmigungsbehörde teilt eine Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 7 und der Tabelle 4 der untergeordneten Zeichen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 8 zu.
Artikel 5 Änderung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen
Bei der Anwendung der Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 hinsichtlich Änderungen, Überarbeitungen und Erweiterungen von Typgenehmigungen in Bezug auf Bremssysteme halten die Hersteller und Typgenehmigungsbehörden auch die Absätze 9.1 und 9.4 der UN-Regelung Nr. 179 ein.
Artikel 6 Übereinstimmung der Produktion
(1) Bei der Durchführung von Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang V Tabellen 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1257 erfüllen die Hersteller und die erteilenden Typgenehmigungsbehörden die Anforderungen des Absatzes 10 der UN-Regelung Nr. 179.
(2) Die Typgenehmigungsbehörden überprüfen die Übereinstimmung der Produktion anhand der Beschreibung, die in dem Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang II Anlage 2 aufgeführt ist.
Artikel 7 Übereinstimmung im Betrieb
(1) Bei der optionalen, für die Zwecke der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 erfolgenden Durchführung von Prüfungen zur Überprüfung des Anteils der individuellen Reibungsbremsung im Rahmen von Genehmigungen, bei denen die Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 179 gemessen wurden, wenden die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte die Anforderungen an die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Anhang 12 der UN-Regelung Nr. 83 an.
(2) Bei typgenehmigten Bremssystemen gemäß Artikel 3 lädt der Hersteller alle in den Anhängen 4 und 12 der UN-Regelung Nr. 83 genannten Daten zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in die elektronische Plattform für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (ISC) hoch und hält die spezifischen Anforderungen für Bremspartikelemissionen der Transparenzliste gemäß Anhang IV ein.
Artikel 8 Manipulationseinrichtungen und -strategien für Bremssysteme
Die Anforderung in Bezug auf das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und -strategien im Zusammenhang mit Bremssystemen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 ist erfüllt, wenn die vom Hersteller für die Typgenehmigung gemäß Absatz 4.4 der UN-Regelung Nr. 179 vorgelegte Dokumentation über emissionserhöhende Bremsfunktionen im Sinne von Absatz 3.7.19 der UN-Regelung Nr. 179 von der erteilenden Typgenehmigungsbehörde genehmigt wird.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt.
Jedoch beginnt die Anwendung von Artikel 7 Nummer 2 und Anhang IV 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2026
2) Im Falle einer UN-Regelung entspricht die angegebene Änderungsserie der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung. Ergänzungen zu den im Amtsblatt angegebenen Änderungsserien gelten unabhängig von der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Neue Änderungsserien, die nach der im Amtsblatt angegebenen Änderungsserie angenommen wurden, werden als Alternative akzeptiert.
3) UN-Regelung Nr. 179 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand [2026/1044] (ABl. L, 2026/1044, 18.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1044/oj).
4) UN-Regelung Nr. 83 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2026/1086] (ABl. L, 2026/1086, 29.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1086/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/683/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L, 2025/1706, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1706/oj).
9) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, ELI:http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
| Prüfberichte gemäß Artikel 4 | Anhang I |
1. Einleitung
1.1. Dieser Anhang enthält die allgemeinen und technischen Anforderungen an Prüfberichte in Bezug auf Bremspartikelemissionen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Prüfberichte gilt die UN-Regelung Nr. 179 1.
2.2. Die in Anhang 1 der UN-Regelung Nr. 179 genannten Informationen müssen in die verschiedenen Stufen der Genehmigung der Bremsemissionen gemäß Abbildung A1/1 ("Überblick über die verschiedenen Berichte im Zusammenhang mit der Genehmigung der Bremsemissionen") aufgenommen werden.
3. Technische Anforderungen
3.1. Die Prüfberichte der erteilenden Typgenehmigungsbehörde und des technischen Dienstes, der die Prüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung durchführt, müssen den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
| Prüfbericht für die Bremsecken-Emissionsfamilie | Anlage 1 |
Für den Prüfbericht für die Bremsecken-Emissionsfamilie gilt Anhang 1 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 179.
Der Prüfbericht für die Bremsecken-Emissionsfamilie ist sowohl für die Vorderals auch für die Hinterachse zu wiederholen.
| Prüfbericht zum individuellen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung (C-Faktor) | Anlage 2 |
Für den Prüfbericht zum individuellen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung (C-Faktor) gilt Anhang 1 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 179.
Der Prüfbericht zum individuellen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung (C-Faktor) ist gegebenenfalls für jede einzelne Fahrzeugmessung zu erstellen.
| Nachweisbericht zur Übereinstimmung des Fahrzeugtyps | Anlage 3 |
Für den Nachweisbericht zur Übereinstimmung des Fahrzeugtyps gilt Anhang 1 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 179.
| Typgenehmigung | Anhang II |
1. Einleitung
1.1. Dieser Anhang enthält die allgemeinen und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Bremssystemen hinsichtlich ihrer Emissionen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Für die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Typgenehmigung von Bremssystemen hinsichtlich ihrer Emissionen gelten die Absätze 4 und 7 der UN-Regelung Nr. 179.
3. Technische Anforderungen
3.1. Absatz 8 der UN-Regelung Nr. 179 gilt für die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Bremssystemen hinsichtlich ihrer Emissionen.
3.2. Das Typgenehmigungsverfahren hinsichtlich der Emissionen von Bremssystemen muss den Anforderungen in den Anlagen zu diesem Anhang entsprechen.
| Muster-Beschreibungsbogen Nr. für die EU-Typgenehmigung von Bremssystemen | Anlage 1 |
Dieser Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Bremssystemen muss dem Muster-Beschreibungsbogen und den Angaben in Anhang 1 der UN-Regelung Nr. 179 Rechnung tragen.
Die Angaben gemäß Anhang 1 der UN-Regelung Nr. 179 sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Falls Fotos beigefügt sind, müssen diese ausreichende Details zeigen.
| Muster eines EU-Typgenehmigungsbogens (Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)) | Anlage 2 |
EU-Typgenehmigungsbogen für Bremssysteme
Stempel der Behörde
Mitteilung über die:
EU-Typgenehmigungsnummer: ... Grund für die Erweiterung: ...
0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): ...
0.2. Typ: ...
0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 2:
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ...
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
0.8. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: ...
0.9. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers 5: ...
0. Kennung der Bremsecken-Emissionsfamilie gemäß Absatz 7 der UN-Regelung Nr. 179
1. Zusätzliche Angaben (ggf.):
2. Technischer Dienst, der für die Ausstellung des Nachweisberichts zur Übereinstimmung des Fahrzeugtyps zuständig ist: ...
3. Datum des Nachweisberichts zur Übereinstimmung des Fahrzeugtyps: ...
4. Nummer des Nachweisberichts zur Übereinstimmung des Fahrzeugtyps: ...
5. Anmerkungen (ggf.):
6. Ort: ...
7. Datum: ...
8. Unterschrift: ...
Erläuterungen
1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
2) Enthalten die Kennzeichen zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt (z.B. ABC??123??).
3) Gemäß der Definition in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858.
4) Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2018/858.
5) "Bevollmächtigter des Herstellers" gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 41 der Verordnung (EU) 2018/858.
| Prüfverfahren | Anhang III |
1. Einleitung
1.1. Dieser Anhang enthält die allgemeinen und technischen Anforderungen an Prüfverfahren in Bezug auf Bremspartikelemissionen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Prüfverfahren gilt die UN-Regelung Nr. 179.
3. Technische Anforderungen
3.1. Das Prüfverfahren und die Prüfmethoden müssen den Anforderungen in den Anlagen zu diesem Anhang entsprechen.
| Vorgänge während des WLTP-Bremszyklus | Anlage 1 |
Vorgänge während des WLTP-Bremszyklus müssen dem WLTP-Bremszyklus-Verfahren gemäß Anhang 4 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 179 Rechnung tragen.
| Bremsvorgänge während des WLTP-Bremszyklus | Anlage 2 |
Vorgänge während des WLTP-Bremszyklus müssen dem WLTP-Bremszyklus-Verfahren für Bremsvorgänge gemäß Anhang 4 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 179 Rechnung tragen.
| Verfahren zur Messung und Berechnung der fahrzeugspezifischen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung | Anlage 3 |
Die Methode zur Messung und Berechnung der fahrzeugspezifischen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung muss die Methode zur Messung und Berechnung der fahrzeugspezifischen Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 179 widerspiegeln.
| Transparenzliste | Anhang IV |
Tabelle 1: Transparenzliste 1 für Bremssysteme
| 1 | Kennung der Bremsecken-Emissionsfamilie - Vorderachse | Text | -- | Gemäß Absatz 7.2 der UN-Regelung Nr. 179 |
| 2 | Kennung der Bremsecken-Emissionsfamilie - Hinterachse | Text | -- | Gemäß Absatz 7.2 der UN-Regelung Nr. 179 |
| 3 | Koeffizient für den Anteil der Reibungsbremsung (C-Faktor) | Zahl | -- | Gemäß den Absätzen 7.1 und 7.2 der UN-Regelung Nr. 179 |
| 4 | Einstellungen des Prüfstands | Text | -- | Gemäß den Absätzen 7.1.3 und 8 der UN-Regelung Nr. 179 |
Tabelle 2: Transparenzliste 2 für Bremssysteme
| Feld | Art der Daten | Beschreibung |
| Kennung der Bremsecken-Emissionsfamilie - Vorderachse | Text | Gemäß Absatz 7.2 der UN-Regelung Nr. 179 |
| Kennung der Bremsecken-Emissionsfamilie - Hinterachse | Text | Gemäß Absatz 7.2 der UN-Regelung Nr. 179 |
| ENDE | |