Durchführungsverordnung (EU) 2026/1764 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 im Hinblick auf spezifische Methoden, Anforderungen und Prüfungen sowie Verwaltungsanforderungen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen und die Leistung des Elektrofahrzeugsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1764 vom 22.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, i, j, q, s, u und v,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz mit internationalen Normen zu gewährleisten, ist es angezeigt, auf die UN-Regelungen Nr. 154 2 (Änderungsserie 04) und Nr. 83 3 ( Änderungsserie 09) zu verweisen, mit denen Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien und andere auf die Elektrifizierung ausgerichtete Anforderungen einschließlich wichtiger technischer Fortschritte zur Unterstützung der Nachhaltigkeit und Innovation in der Automobilindustrie eingeführt werden.

(2) Um zu gewährleisten, dass die technischen Anforderungen für die Euro-7-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen den jüngsten Fortschritten in der Technologie für Fahrzeuge mit Elektroantrieb in vollem Umfang Rechnung tragen, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 4 zu ändern. Um genaue Bewertungen der Emissionen und des Energieverbrauchs zu gewährleisten, den Herstellern klarere Konformitätspfade zu bieten und die Umweltintegrität des Euro-7-Typgenehmigungsrahmens hinsichtlich der Emissionen zu stärken, müssen die Leistungskennzahlen unter Realbedingungen für die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen bei reinen Elektrofahrzeugen und die aktualisierten Anforderungen an fahrzeuginterne Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoffverbrauch (OBFCM), die mit der UN-Regelung Nr. 154 (Änderungsserie 04) eingeführt wurden, in die genannte Verordnung aufgenommen werden.

(3) Ebenso enthält die UN-Regelung Nr. 83 ( Änderungsserie 09) aktualisierte Methoden für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb, einschließlich Bestimmungen zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, zur Leistung des Elektrofahrzeugsystems und zur elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 berücksichtigt werden sollten, um eine harmonisierte Umsetzung und Marktüberwachung zu gewährleisten.

(4) Für die Bestimmung der Systemleistung in Hybridelektrofahrzeugen und PEV mit mehreren Motoren sind in der UN-Regelung Nr. 177 5 die erforderlichen technischen Verfahren festgelegt. In die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 sollten Verweise auf die genannte UN-Regelung aufgenommen werden, um konsistente und reproduzierbare Messungen der Systemleistung im Einklang mit dem leistungsbasierten Ansatz der Euro-7-Norm zu gewährleisten.

(5) Zur Gewährleistung genauer und transparenter Konformitätserklärungen ist es angezeigt, in die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 eine Anforderung aufzunehmen, dass die Hersteller ein Muster für eine Konformitätserklärung für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Konformitätserklärung) zu verwenden haben. Dadurch wird es den Herstellern ermöglicht, die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte bei der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb und der Marktüberwachung konsistent zu erklären, was die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der RDE-Anforderungen verbessert.

(6) Den Herstellern sollten standardisierte Muster für Konformitätserklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 zur Verfügung gestellt werden, um die Übermittlung vollständiger und genauer Informationen für alle einschlägigen Prüfungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Emissionen, der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, der elektrischen Reichweite und der Systemleistung, zu erleichtern und für mehr Verwaltungseffizienz und Rechtssicherheit zu sorgen.

(7) Um die Transparenz und Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und eine einheitliche Darstellung und Rückverfolgbarkeit der Typgenehmigungsinformationen zu gewährleisten, sollte das Nummerierungssystem für Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Emissionen angepasst werden, um es an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1257 anzupassen, einschließlich der Bestimmungen für neue Prüfungen und Verfahren, die im Rahmen von Euro 7 eingeführt werden.

(8) Um sicherzustellen, dass Verwaltungsverfahren, Konformitätsbewertungen und technische Messungen auf weltweit harmonisierten, reproduzierbaren und durchsetzbaren Normen beruhen, und um eine kohärente Umsetzung zu gewährleisten und unnötigen Regelungsaufwand zu verringern, ist es angezeigt, in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 den jüngsten Entwicklungen der UN-Regelungen Nr. 83, 154, 168 6 und 177 in Bezug auf die detaillierten technischen Anforderungen und Verfahren sowie die Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, die Methoden zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb, die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen und die Bestimmung der Systemleistung sowie die Anforderungen an OBFCM Rechnung zu tragen.

(9) Die optionalen Methoden zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb sollten für die elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen und die Bestimmung der Systemleistung eingeführt werden, um Herstellern und Behörden Flexibilität zu bieten und gleichzeitig robuste und repräsentative Prüfungen zu gewährleisten. Diese Methoden unterstützen die wirksame Durchsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706, indem sie die verbindlichen Anforderungen an die Übereinstimmung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien im Betrieb ergänzen und so die konsistente und überprüfbare Einhaltung ihrer leistungsbasierten Ziele gewährleisten.

(10) Um sicherzustellen, dass die Typgenehmigungsunterlagen und Verwaltungsanforderungen weiterhin mit den sich weiterentwickelnden technischen Normen und Umweltstandards für Kraftfahrzeuge im Einklang stehen, sollten die Tabellen mit den Emissionszeichen geändert werden, um spezifische Anforderungen für PEV in Bezug auf fahrzeuginterne Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (OBFCM-Einrichtungen) aufzunehmen.

(11) Um einen reibungslosen und effizienten Übergang zur Elektromobilität zu gewährleisten und sich an internationale Harmonisierungsbemühungen, insbesondere an die UN-Regelung Nr. 154, anzugleichen und gleichzeitig den Herstellern und Genehmigungsbehörden ausreichend Zeit für die Anpassung an die spezifischen Anforderungen für PEV einzuräumen, ist es angezeigt, die Anwendung der OBFCM-Anforderungen für diese Fahrzeuge bis zum 1. Januar 2030 und soweit Anhang II geändert wird, um 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung zu verschieben.

(12) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 sollte entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge" (Technical Commitee - Motor Vehicles, im Folgenden "TCMV")

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung hinsichtlich der Abgas- und Verdunstungsemissionen, auf die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen und die Leistung des Elektrofahrzeugsystems von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683".

2. In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Diese Verordnung gilt für die Typgenehmigung hinsichtlich der Abgas- und Verdunstungsemissionen, für die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen und die Leistung des Elektrofahrzeugsystems von Fahrzeugen der folgenden Fahrzeugklassen:".

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen III bis VIII, X, XI, XIV, XV, XVI, XVII, XIX, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem stellt der Hersteller sicher, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen."

4. In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt: (gültig 01.01.2030)

"c) reine Elektrofahrzeuge (PEV)."

5. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.

6. Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

7. In Artikel 10 erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Übereinstimmung von Abgas- und Verdunstungsemissionen im Betrieb".

8. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb gelten bis zu zehn Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb ausgestellt wurde, die wie in Anhang 4 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 83 festgelegt Prüfungen gemäß des Absatzes 9.2.3 der UN-Regelung Nr. 83 unterzogen wurde."

9. Folgende Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt:

"Artikel 10a Übereinstimmung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien im Betrieb

Die Übereinstimmung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien im Betrieb wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen gemäß den Anforderungen des Anhangs XV Anlage 1 dieser Verordnung geprüft.

Artikel 10b Übereinstimmung der elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen im Betrieb

Die Übereinstimmung der elektrischen Reichweite von PEV bei niedrigen Temperaturen im Betrieb darf an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen gemäß den Anforderungen des Absatzes 9.4.1 der UN-Regelung Nr. 83 und des Anhangs XVII Anlage 1 dieser Verordnung geprüft werden.

Artikel 10c Übereinstimmung der Systemleistung im Betrieb

Die Übereinstimmung der Systemleistung im Betrieb darf an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen gemäß den Anforderungen des Absatzes 9.7.1 der UN-Regelung Nr. 83 und des Anhangs XIX Anlage 1 dieser Verordnung geprüft werden."

10. Die Anhänge I, II, III, XV, XVII, XIX und XXII werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt.

Artikel 1 Nummer 4 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2030. Soweit Artikel 1 Nummer 10 jedoch Anhang II ändert, gilt dieser jedoch 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2026

1) ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj.

2) UN-Regelung Nr. 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Grenzwertemissionen, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2026/1130] (ABl. L, 2026/1130, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1130/oj).

3) UN-Regelung Nr. 83 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2026/1086] (ABl. L, 2026/1086, 29.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1086/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L, 2025/1706, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1706/oj).

5) UN-Regelung Nr. 177 - Einheitliche Bedingungen zur Ermittlung der Systemleistung von Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrzeugen mit mehr als einer elektrischen Maschine als Antrieb [2025/1910] (ABl. L, 2025/1910, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1910/oj).

6) Änderungen der UN-Regelung Nr. 168 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) [2026/1900] (ABl. L, 2026/1900, 15.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1900/oj).

.

Anhang


Die Anhänge I, II, III, XV, XVII, XIX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

"1.1.1. Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für monovalente Gasfahrzeuge und bivalente Gasfahrzeuge entsprechen denen des Absatzes 5.9 der UN-Regelung Nr. 154 *. Die Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen in Absatz 5.9.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.

___
*) UN-Regelung Nr. 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Grenzwertemissionen, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP), Änderungsserie 04, ECE/TRANS/WP.29/2026/26 [2026/1130] (ABl. L, 2026/1130, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1130/oj)."

b) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

"2.2.1. In Abbildung 1.2.3 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, X, XI, XIV, XV, XVI, XVII, XIX, XX, XXI und XXII beschrieben."

c) In der Tabelle unter Abbildung 1.2.3 erhält der Eintrag "OBFCM" folgende Fassung:

"OBFCM

ja

-

-

-

-

-

-

ja
(beide Kraftstoffe)

ja

ja

ja 8

-"

d) in der Tabelle unter Abbildung 1.2.3 werden folgende Einträge angefügt:

"Dauerhaltbarkeit der bordeigenen Batterie ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja 9 ja -
Elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen - - - - - - - - - - ja -
Bestimmung der Systemleistung ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 ja 10 -"

e) Nach der Tabelle in Abbildung 1.2.3 werden die folgenden Fußnoten (8), (9) und (10) eingefügt:

____
8) Ab dem 1. Januar 2030 gemäß den Übergangsbestimmungen in den Absätzen 11.1.4 und 11.1.5 der UN-Regelung Nr. 154.

9) Nur bei OVC-HEV.

10) Bei HEV und PEV mit mehreren Motoren im Einklang mit dem Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 177 *.

____
*) UN-Regelung Nr. 177 - Einheitliche Bedingungen zur Ermittlung der Systemleistung von Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrzeugen mit mehr als einer elektrischen Maschine als Antrieb [2025/1910] (ABl. L, 2025/1910, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1910/oj)."

f) Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

"3.3.1. Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.2 der UN-Regelung Nr. 83 * erfüllen.

___
*) UN-Regelung Nr. 83 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 09, ECE/TRANS/WP.29/2026/25 [2026/1086] (ABl. L, 2026/1086, 29.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1086/oj)."

g) In Anlage 3 werden folgende Nummern angefügt:

"3.5.7.7. Systemleistung (vom Hersteller angegebene Werte) (falls zutreffend)

3.5.7.7.1. Maximale Leistung des Fahrzeugsystems: ... kW

3.5.7.7.2. Dauerleistung des Fahrzeugsystems: ... kW

3.5.7.8. Nutzbare Batterieenergie des Fahrzeugs bei der Zertifizierung (UBEcertified): ... (Wh)"

h) In Anlage 4 werden auf dem Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen die folgenden Nummern angefügt:

"4.3. Systemleistung (vom Hersteller angegebene Werte) (falls zutreffend)

4.3.1. Maximale Leistung des Fahrzeugsystems: ... kW

4.3.2. Dauerleistung des Fahrzeugsystems: ... kW"

i) Anlage 6 wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 2 der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgegebenen und in Anhang VIII Eintrag 48.3 der Verordnung (EU) 2020/683 unter Muster B - Teil 2 und Muster C2 - Teil 2 angeführten Nummern von Typgenehmigungsbogen besteht aus der Nummer des zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakts. Abschnitt 3 der Nummern des Typgenehmigungsbogens besteht aus der Nummer des letzten anwendbaren ändernden Durchführungsrechtsakts. Auf die Nummer des letzten ändernden Durchführungsrechtsakts folgt unmittelbar eines der aus zwei Buchstaben bestehenden Zeichen aus den Tabellen 2 und 4, d. h. ohne, dass zwischen dieser Nummer und das entsprechende aus zwei Buchstaben bestehende Zeichen ein Asterisk eingefügt wird."

ii) Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 1: Emissionsniveau

Emissionszeichen 1, 2 Emissionsnorm Untergeordneten Zeichen für diese Verordnung (siehe Tabelle 2) Untergeordnetes Zeichen für OBM und EVP (siehe Tabelle 3) Fahrzeugklasse Bremsemissionen Letztes Zulassungsdatum

TL 3

Euro 7-TEMP MT, ME, MA oder MC OA M1, N1

k. A.

28.11.2027

TE 3

Euro 7-TEMP MV, MF, MB oder MD OB N2 (Euro 7ext)

k. A.

28.5.2029 4

TS 3

Euro 7-TEMP NA PA M1, N1 (U)SVM

k. A.

30.6.2030

TT 3

Euro 7-TEMP NB PB N2 (Euro 7ext) (U)SVM

k. A.

30.6.2031

FL

Euro 7A MA 5, ME oder MG 6 OA M1, N1

RA

31.12.2029

FE

Euro 7A MB 5, MF oder MG 6 OB N2 (Euro 7ext)

RB

31.12.2029

GL

Euro 7B MG 6 OA oder OB M1, N1, N2 (Euro 7ext)

RC

31.12.2034

GS

Euro 7BS NA PA M1, N1 (U)SVM

RD

31.12.2034

GT

Euro 7BT NB PB N2 (Euro 7ext) (U)SVM

RE

31.12.2034

HL

Euro 7C MG 6 OA oder OB M1, N1, N2 (Euro 7ext)

RF

HS

Euro 7CS NA oder NB PA oder PB M1, N1, N2 (Euro 7ext) (U)SVM

RF

1) Erster Buchstabe des Zeichens: T = TEMP-Fahrzeug, F = Euro 7A, G = Euro 7B, H = Euro 7C.

2) Zweiter Buchstabe des Zeichens: L = Hersteller großer Stückzahlen, E = Euro 7ext-Fahrzeug, S = (U)SVM, T = Euro 7ext-Fahrzeug von (U)SVM.

3) Freiwillige Anwendung vor dem verbindlichen Geltungsbeginn gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1257.

4) Bei dem untergeordneten Zeichen MV ist das letzte Zulassungsdatum 31.12.2027.

5) Gilt nur für ICEV.

6) Für das untergeordnete Zeichen MG gelten aktualisierte OBFCM-Anforderungen gemäß den Absätzen 11.1.4 und 11.1.5 der UN-Regelung Nr. 154 und deren Anlage 5.

Erläuterung:

'(U)SVM' = Klein(st)serienhersteller;

'Hersteller großer Stückzahlen' = Hersteller, der kein Kleinserienhersteller ist;

Emissionsnorm 'Euro 7-TEMP' TL/TE = Emissionen nach Euro 7 (dieser Durchführungsrechtsakt in der am 22. Juli 2026 geltenden Fassung) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (ABl. L, 2025/1707, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj));

Emissionsnorm 'Euro 7-TEMP' TS/TT = Emissionen nach Euro 7 (dieser Durchführungsrechtsakt in der am 22. Juli 2026 geltenden Fassung) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (ABl. L, 2025/1707, 5.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj));

'Euro 7A' = Euro-7-Emissionen gemäß dieser Durchführungsverordnung (einschließlich Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, EV-Systemleistung und EV-Reichweite bei niedrigen Temperaturen, falls zutreffend) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 sowie der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen nach Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2024/1257 sowie damit verbundene technische Anforderungen;

'Euro 7B' = Euro-7-Emissionen gemäß dieser Durchführungsverordnung (einschließlich Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, EV-Systemleistung und EV-Reichweite bei niedrigen Temperaturen, falls zutreffend) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 sowie der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen nach Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 sowie damit verbundene technische Anforderungen;

'Euro 7C' = Euro-7-Emissionen gemäß dieser Durchführungsverordnung (einschließlich Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, EV-Systemleistung und EV-Reichweite bei niedrigen Temperaturen, falls zutreffend) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 sowie der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen nach Anhang I Tabelle 8 der Verordnung (EU) 2024/1257 sowie damit verbundene technische Anforderungen."

iii) Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 2: Tabelle der untergeordneten Zeichen

Untergeordnetes Zeichen Beschreibung Fahrzeugklasse 6 Antriebsstrang Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien 4, 7 Leistung des EV-Systems 3, 7 Elektrische Reichweite bei niedriger Temperatur 5, 7 Datum der Umsetzung: neue Typen Datum der Umsetzung: neue Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum

MA

Euro 7-TEMP M1, N1 NOVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

28.11.2027

MA

Euro 7-TEMP M1, N1 ICEV

k. A.

k. A.

k. A.

29.11.2026

29.11.2027

31.12.2029

MT

Euro 7-TEMP UF EB 1 M1, N1 OVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

28.11.2027

MA

Euro 7-TEMP UF EC 2 M1, N1 OVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

28.11.2027

MB

Euro 7-TEMP N2 NOVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

28.5.2029

MB

Euro 7-TEMP N2 ICEV

k. A.

k. A.

k. A.

29.5.2028

29.5.2029

31.12.2029

MV

Euro 7-TEMP UF EB 1 N2 OVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

31.12.2027

MB

Euro 7-TEMP UF EC 2 N2 OVC-HEV

k. A.

k. A.

k. A.

28.5.2029

MC

Euro 7-TEMP M1, N1 PEV, FCHV

k. A.

k. A.

k. A.

28.11.2027

MD

Euro 7-TEMP N2 PEV, FCHV

k. A.

k. A.

k. A.

28.5.2029

ME

Euro 7 M1, N1 NOVC-HEV, OVC-HEV, PEV, FCHV

X

X

X

29.11.2026

29.11.2027

31.12.2029

MF

Euro 7 N2 NOVC-HEV, OVC-HEV, PEV, FCHV

X

X

X

29.5.2028

29.5.2029

31.12.2029

MG

Euro 7 M1, N1, N2 Alle

X

X

X

k. A.

1.1.2030

NA

Euro 7 (U)SVM M1, N1 Alle

X

X

X

k. A.

1.7.2030

NB

Euro 7 (U)SVM N2 Alle

X

X

X

k. A.

1.7.2031

1) Bei OVC-HEV unter Verwendung des Nutzfaktors (UF) von Euro 6e-bis (EB) und unter Anwendung des Parameters dneb zur Bestimmung des fraktionellen UF gemäß Anhang B8 Anlage 5 der UN-Regelung Nr. 154 (Änderungsserie 02).

2) Bei OVC-HEV unter Verwendung des Nutzfaktors (UF) von Euro 6e-bis-FCM (EC) und unter Anwendung des Parameters dnec zur Bestimmung des fraktionellen UF gemäß Anhang B8 Anlage 5 der UN-Regelung Nr. 154 (Änderungsserie 04).

3) Gilt nur für Hybridfahrzeuge und PEV mit mehreren Motoren im Einklang mit dem Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 177.

4) Gilt nur für PEV und OVC-HEV.

5)Gilt nur für PEV.

6) Wird in dieser Spalte auf 'N2' Bezug genommen, so gilt dies nur für Euro-7ext-Fahrzeuge im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257.

7) Im Falle von 'X' ist dieser Aspekt für die Fahrzeuggenehmigung erforderlich, falls für den Antriebsstrang zutreffend.

Erläuterung:

Die Unterzeichen MA, MB, MC, MD, MT und MV werden für Typgenehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 in der am 22. Juli 2026 geltenden Fassung erteilt.

Die Unterzeichen ME und MF werden für Typgenehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 in der am 23. Juli 2026 geltenden Fassung erteilt.

Das Unterzeichen MG wird für Typgenehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 in der am 23. Juli 2026 geltenden Fassung und im Einklang mit den Absätzen 11.1.4 und 11.1.5 der UN-Regelung Nr. 154 und deren Anlage 5 erteilt."

iv) Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 3: Tabelle der untergeordneten Zeichen für OBM und EVP

Untergeordnetes Zeichen

Beschreibung

Fahrzeugklasse 1

Antriebsstrang

Einführungszeitpunkt:
neue Typen

Einführungszeitpunkt:
neue Fahrzeuge

Letztes Zulassungsdatum

OA

Euro 7 M1, N1

Alle

29.11.2026

29.11.2027

OB

Euro 7 N2

Alle

29.5.2028

29.5.2029

PA

Euro 7 (U)SVM M1, N1

Alle

k. A.

1.7.2030

PB

Euro 7 (U)SVM N2

Alle

k. A.

1.7.2031

1) Wird in dieser Spalte auf 'N2' Bezug genommen, so gilt dies nur für Euro-7ext-Fahrzeuge im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257."

v) Die folgende Tabelle 4 wird angefügt:

"Tabelle 4: Tabelle der untergeordneten Zeichen für Bremspartikelemissionen

Untergeordnetes Zeichen

Beschreibung

Fahrzeugklasse 1

Antriebsstrang

Einführungszeitpunkt: neue Typen

Einführungszeitpunkt: neue Fahrzeuge

Letztes Zulassungsdatum

RA

Euro 7

M1, N1

Alle

29.11.2026

29.11.2027

31.12.2029

RB

Euro 7

N2

Alle

29.5.2028

29.5.2029

31.12.2029

RC

Euro 7

M1, N1, N2

Alle

k. A.

1.1.2030

31.12.2034

RD

Euro 7 (U)SVM

M1, N1

Alle

k. A.

1.7.2030

31.12.2034

RE

Euro 7 (U)SVM

N2

Alle

k. A.

1.7.2031

31.12.2034

RF

Euro 7

M1, N1, N2

Alle

k. A.

1.1.2035

1) Wird in dieser Spalte auf 'N2' Bezug genommen, so gilt dies nur für Euro-7ext-Fahrzeuge im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257.

Erläuterung:

Die Unterzeichen RA und RB werden für Genehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission * im Einklang mit den Grenzwerten aus Tabelle 4 in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 vergeben.

Die Unterzeichen RC, RD und RE werden für Genehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 im Einklang mit den Grenzwerten aus Tabelle 5 in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 vergeben.

Das Unterzeichen RF wird für Genehmigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 im Einklang mit den Grenzwerten aus Tabelle 8 in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 vergeben.

___
*) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission vom 13. Juli 2026 mit Vorschriften, Verfahren, Prüfmethoden und administrativen Anforderungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bremspartikelemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (ELI: http://data.europa.eu/eli/ reg_impl/2026/1762/oj)."

vi) In Anlage 8a wird folgende Nummer angefügt:

"7. Es wird der folgende Abschnitt 2.11. angefügt:

2.11. Nutzbare Batterieenergie ('UBE') des Fahrzeugs bei der Zertifizierung (UBEcertified):

UBEcertified :

... (Wh)"

vii) Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:

"Anlage 8e
Bericht über die Prüfung der Systemleistung

Der Bericht über die Systemleistung muss die in Anhang 1 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 177 genannten Angaben enthalten. Alternativ kann auf die Typgenehmigungsnummer des gemäß der UN-Regelung Nr. 177 erteilten Typgenehmigungsbogens verwiesen werden."

2. Anhang II wird wie folgt geändert: (gültig ab 23.01.2028)

a) Nummer 3.20 erhält folgende Fassung:

"3.20. In Anlage 5 Tabelle 1 werden die folgenden zusätzlichen Zeilen zwischen die Zeilen 44a und 49 eingefügt:

Für Mehrstufenfahrzeuge oder Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

"45a

Zulässige tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs

Zahl

kg

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683 von ... bis ...

45b

Zugelassene technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand (in kg)

Zahl

kg

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683 von ... bis ...

46

Zulässige Stirnfläche beim endgültigen Fahrzeug

Zahl

cm2

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683 von ... bis ...

47

Zulässiger Rollwiderstand

Zahl

kg/t

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683 von ... bis ...

48

Zulässige größte Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill

Zahl

cm2

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683 von ... bis ...

FÜR ALLE FAHRZEUGE"

b) Nummer 3.21 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 2 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

'Tabelle 2: Transparenzliste 2

Feld Art der Daten Beschreibung
TVV Text Eindeutige Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs gemäß Nummer 0.2 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Anlage Teil 1 der Verordnung (EU) 2020/683
Kennung PEMS-Familie Text Gemäß Anhang III Nummer 3.5.2 dieser Verordnung.
Fabrikmarke Text Firmenname des Herstellers, Anhang I Nummer 0.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Handelsname Text TVV-Handelsnamen, Anhang I Nummer 0.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Sonstige Bezeichnung Text Freitext
Klasse und Gruppe Aufzählung (M1, N1 Gruppe I, N1 Gruppe II, N1 Gruppe III, N2, N3, M2, M3) Fahrzeugklasse und -gruppe, Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257.
Aufbau Aufzählung(AA Limousine,
AB Schräghecklimousine,
AC Kombilimousine,
AD Coupé,
AE Cabrio-Limousine,
AF Mehrzweckfahrzeug,
AG Pkw-Pick-up,
BA Lastkraftwagen,
BB Van,
BC Sattelzugmaschine
BD Straßenzugmaschine
BE Pick-up,
BX Fahrgestell mit Führerhaus)
Art des Aufbaus, Anhang I Nummer 0.3.0.2 der Verordnung (EU) 2020/683.
Emissions-Typgenehmigungsnummer Text Gemäß dem Muster des EU-Typgenehmigungsbogens in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.
Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsnummer (WVTA) Text Kennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683.
Kennung Verdunstungsfamilie Text Nach Angabe in Anhang A1 Absatz 0.2.3.7 der UN-Regelung Nr. 154
Motornennleistung Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend) Zahl Anhang A1 Absatz 3.2.1.8 der UN-Regelung Nr. 154
Doppelbereifung ja/nein Angabe des Originalgeräteherstellers
Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter (diskrete Werte) Zahl Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter, Anhang I Nummer 3.2.3.1.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Versiegelter Tank ja/nein Anhang I Nummer 3.2.12.2.5.5.3 der Verordnung (EU) 2020/683.
Bei der WVTA+TVV verwendete WMI Text Angabe des OEM (ISO 3779)
OBM-Familienkennung Text Gemäß den Anforderungen an die Konformitätserklärung bezüglich OBM, EVP und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707'

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

"2.3. Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung, indem er die RDE-Konformitätserklärung gemäß Anlage 1 dieses Anhangs ausfüllt. Der Hersteller kann die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte erklären, indem er in der Bescheinigung des Herstellers über die RDE-Übereinstimmung und in der Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs entweder für NOx oder für die PN oder für beides niedrigere Werte - 'angegebener RDE-Höchstwert' genannt - angibt. Diese angegebenen RDE-Höchstwerte sind gegebenenfalls für die Überprüfung der Konformität von Fahrzeugen zu verwenden, auch für Prüfungen, die im Rahmen der Übereinstimmung im Betrieb und der Marktüberwachung durchgeführt werden."

b) Die folgende Anlage 1 wird angefügt:

"Anlage 1
Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb


(Hersteller): ... .....

(Anschrift des Herstellers): .....

bescheinigt Folgendes:

[Der folgende Absatz gilt für den Fall, dass die Emissionsgrenzwerte angewendet werden. Er gilt nicht, wenn niedrigere angegebene RDE-Höchstwerte angewendet werden:]

Die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführten Fahrzeugtypen erfüllen die Anforderungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 für alle gültigen RDE-Prüfungen, die gemäß den Anforderungen der genannten Verordnung durchgeführt werden.

[Der folgende Absatz gilt, wenn niedrigere angegebene RDE-Höchstwerte angewendet werden. Er gilt nicht, wenn niedrigere Emissionsgrenzwerte angewendet werden:]

Das/die unter diese Genehmigung fallende/n Fahrzeug/e bzw. das/die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführte/n Fahrzeug/e 1 entspricht/entsprechen 2 den angegebenen RDE-Höchstwerten gemäß der nachstehenden Tabelle:

Angegebene RDE-Höchstwerte

Masse der Stickoxide (NOx)

(mg/km)

Partikelzahl (PN10)

(#/km)

Ort [..... Ort 3 ]

Am [..... Datum]

[Name und Unterschrift der vom Hersteller ermächtigten Person oder des Bevollmächtigten des Herstellers 4]


Anlagen
Anhang I: Fahrzeugtypen oder -familien oder Fahrzeuge, die durch andere fahrzeugbeschreibende Teile erfasst sind, für die diese Erklärung gilt (falls zutreffend).

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Die jeweils zutreffende Plural- oder Singularform auswählen.

3) In der Union ansässig.

4) 'Bevollmächtigter des Herstellers' bezeichnet laut der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2018/858 eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln."

4. Anhang XV erhält folgende Fassung:

"Anhang XV
Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien

1. Einleitung

In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bewertung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien festgelegt. Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien unter Verwendung des Musters für die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der bordeigenen Batterien gemäß Anlage 2 dieses Anhangs vor.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien entsprechen denen der UN-Regelung Nr. 154 in Bezug auf Stufe 1A.

2.2. Die in Anhang C1 Absatz 1.2 Tabelle 1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Mindestleistungsanforderungswerte an die Batterieenergie (SOCE-MPR-Werte) werden für Fahrzeuge der Klasse M1 durch die in Anhang II Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 und für Fahrzeuge der Klasse N1 durch die in Anhang II Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegten Mindestleistungsanforderungswerte an die Batterieenergie ersetzt.

2.3. Die Methode für die Prüfung der Übereinstimmung von bordeigenen Batterien im Betrieb ist in Anlage 1 des vorliegenden Anhangs festgelegt.

3. Technische Anforderungen

3.1. Die technischen Anforderungen für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien entsprechen denen des Anhangs C1 Absatz 6.11 der UN-Regelung Nr. 154 in Bezug auf Stufe 1A.

.

Methode für die Prüfung der Übereinstimmung der Dauerhaltbarkeit der bordeigenen Batterien im Betrieb Anlage 1


Die Übereinstimmung der Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien im Betrieb wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs 5 der UN-Regelung Nr. 83 geprüft.

.

'Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der bordeigenen Batterien Anlage 2


(Hersteller): ... .....

(Anschrift des Herstellers): .....

bescheinigt Folgendes:

[Der folgende Absatz gilt für den Fall, dass die Mindestleistungsanforderungen angewendet werden. Er gilt nicht, wenn die angegebenen Leistungsanforderungen angewendet werden:]

Das/die unter diese Genehmigung fallende/n Fahrzeug/e bzw. das/die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführte/n Fahrzeug/e 1 entspricht/entsprechen 2 den Mindestleistungsanforderungen gemäß Anhang II Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 für Fahrzeuge der Klasse M1/Anhang II Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 für Fahrzeuge der Klasse N1;

[Der folgende Absatz gilt für den Fall, dass die angegebenen Leistungsanforderungen angewendet werden. Er gilt nicht, wenn die Mindestleistungsanforderungen angewendet werden:]

Das/die unter diese Genehmigung fallende/n Fahrzeug/e bzw. das/die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführte/n Fahrzeug/e 1 entspricht/entsprechen 2 den angegebenen Leistungsanforderungen gemäß der der nachstehenden Tabelle.

Fahrzeugalter/-kilometerstand Angegebene Leistungsanforderungen (DPR)
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt (1)...%
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100.000 km bis 8 Jahre oder 160.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt (2)...%

[Der folgende Absatz gilt für den Fall, dass entweder die angegebenen Leistungsanforderungen oder die Mindestleistungsanforderungen angewendet werden:]

Darüber hinaus entspricht/entsprechen 2 das/die unter diese Genehmigung fallende/n Fahrzeug/e bzw. das/die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführte/n Fahrzeug/e 1 den Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien gemäß Anhang XV der Verordnung (EU) 2026/1764.

Ort [..... Ort 3]

Am [..... Datum]

[Name und Unterschrift der vom Hersteller ermächtigten Person oder des Bevollmächtigten des Herstellers 4]

Anlagen
Anhang I: Fahrzeugtypen oder -familien oder Fahrzeuge, die durch andere fahrzeugbeschreibende Teile erfasst sind, für die diese Erklärung gilt (falls zutreffend).

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Die jeweils zutreffende Plural- oder Singularform auswählen.

3) In der Union ansässig.

4) 'Bevollmächtigter des Herstellers' bezeichnet laut der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2018/858 eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln. "

5. Anhang XVII erhält folgende Fassung:

"Anhang XVII Elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen

1. Einleitung

In diesem Anhang wird das Verfahren für die Bestimmung der Niedrigtemperaturprüfung zur Überprüfung der elektrischen Reichweite von PEV bei niedrigen Temperaturen festgelegt.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen entsprechen denen der UN-Regelung Nr. 154 in Bezug auf Stufe 1A.

2.2. Die optionale Methode für die Übereinstimmung der elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen im Betrieb ist in Anlage 1 des vorliegenden Anhangs festgelegt.

3. Technische Anforderungen

3.1. Die technischen Anforderungen für die Prüfung der elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen entsprechen denen des Anhangs B10 Absatz 6.10 der UN-Regelung Nr. 154 in Bezug auf Stufe 1A.

.

Optionale Methode für die Übereinstimmung der elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen im Betrieb Anlage 1


Die Übereinstimmung der elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen im Betrieb wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs 11 der UN-Regelung Nr. 83 geprüft."

6. Anhang XIX erhält folgende Fassung:

"Anhang XIX
Bestimmung der Systemleistung

.

Bestimmung der Systemleistung Anhang XIX


1. Einleitung

In diesem Anhang wird das Verfahren für die Bestimmung der Systemleistung von HEV und PEV mit mehreren Motoren gemäß dem Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 177 festgelegt.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Bestimmung der Systemleistung entsprechen denen der UN-Regelung Nr. 177, mit Ausnahme der Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion nach Absatz 11.

2.2. Eine optionale Methode für die Konformitätsbewertung der Bestimmung der Systemleistung im Betrieb ist in Anlage 1 des vorliegenden Anhangs festgelegt.

3. Technische Anforderungen

3.1. Die technischen Anforderungen für die Bestimmung der Systemleistung entsprechen denen der Absätze 7 und 8 der UN-Regelung Nr. 177.

.

Optionale Methode für die Konformitätsbewertung der Bestimmung der Systemleistung im Betrieb Anlage 1


Die Bewertung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich der Bestimmung der Systemleistung kann an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs 14 der UN-Regelung Nr. 83 geprüft werden."

7. Anhang XXII Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für OBFCM-Einrichtungen entsprechen denen der Anlage 5 der UN-Regelung Nr. 154 im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Absätze 11.1.4 und 11.1.5 der genannten Regelung."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE