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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1777 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1777 vom 27.07.2026)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/1490

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Der Antrag umfasste einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung in Form einer Änderung des Gehalts an Carvacrol in 4,5-5,5 %, des Gehalts an Zimtaldehyd in 2,7-3,3 % und des Gehalts an Capsicumoleoresin in mindestens 2 % (mit einem Gehalt an Capsaicin und Dihydrocapsaicin von zusammen 0,11-0,15 %). Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Im Rahmen des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrags schlug der Inhaber der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff, Pancosma France S.A.S, auch die Änderung des Namens des Inhabers der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in "ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V." vor.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 19. November 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender stellte sie auch fest, dass der Zusatzstoff als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Hautallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.

(6) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(7) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Entsprechend den vom Antragsteller empfohlenen Verwendungsbedingungen und der Schlussfolgerung der Behörde in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2015 5, dass der Zusatzstoff in der vom Antragsteller vorgeschlagenen Dosierung von 100 mg/kg Alleinfuttermittel bei Masthühnern wirksam sein kann, sollte ein Mindestgehalt von 100 mg/kg Alleinfuttermittel vorgesehen werden.

(8) Des Weiteren sollte ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V., als Inhaber der Zulassung für die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin benannt werden.

(9) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 aufgehoben werden.

(10) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 wird aufgehoben.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 zugelassene Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. Februar 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 16. August 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Pancosma France S.A.S.) (ABl. L 231 vom 04.09.2015 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1490/oj).

3) EFSA Journal 2025;23:e9793, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9793.

4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

5) EFSA Journal 2015;13(2):4011, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2015.4011.

.

Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)
4d11 ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V. Zubereitungaus Carvacrol,
Zimtaldehyd und
Capsicumoleoresin
Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin mit einem Gehalt an

  • Carvacrol 1: 4,5 %-5,5 %
  • Zimtaldehyd 1: 2,7 %-3,3 %
  • Capsicumoleoresin 2: > 2 % (mit einem Gehalt an Capsaicin und Dihydrocapsaicin von zusammen 0,11 %-0,15 %)

Feste Form

Charakterisierung des Wirkstoffs

  • Carvacrol (> 98 % Reinheit), C10H14O, CAS-Nummer: 499-75-2
  • Zimtaldehyd (> 98 % Reinheit), C9H8O, CAS-Nummer: 104-55-2
  • Capsicumoleoresin mit einem Gehalt an Capsaicin und Dihydrocapsaicin von zusammen 6 %-7 %

Analysemethoden 3

Zur Quantifizierung von Carvacrol, Zimtaldehyd, Capsaicin und Dihydrocapsaicin im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID)

Masthühner - 100 100
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Carvacrol, Zimtaldehyd, Capsaicin und Dihydrocapsaicin verwendet werden.
  3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
16. August 2036
1) JECFA, Datenbank "Specifications for Flavourings". https://www.fao.org/food/food-safety-quality/scientific-advice/jecfa/jecfa-flav/en/.

2) Oleoresin, gewonnen durch Lösungsmittelextraktion aus den getrockneten Schoten von Paprika (Capsicum annuum oder C. frutescens).

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


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