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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete digitale Produktpassregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1778 vom 17.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Kommission verpflichtet, ein digitales Register für den digitalen Produktpass (im Folgenden "Register") einzurichten, in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden. Es ist erforderlich, die Hauptkomponenten des Registers sowie die technischen und operativen Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, die ein Produkt im Rahmen des digitalen Produktpassregisters in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sowie der zuständigen nationalen Behörden, der Zollbehörden und der Kommission festzulegen. Darüber hinaus ist es erforderlich, zum Zweck der Aufzeichnung und Überwachung der im Register durchgeführten Vorgänge und Interaktionen ein Protokollsystem einzurichten, um die Rechenschaftspflicht aller Nutzer sicherzustellen und die Verantwortlichkeiten für die Unterhaltung, den Betrieb und die Sicherheit des Registers festzulegen. Diese Durchführungsbestimmungen umfassen auch Vorschriften für Akteure der Wertschöpfungskette, die zuständigen nationalen Behörden und Zollbehörden sowie die Kommission in Bezug auf die Nutzung des Registers. Gegebenenfalls sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, den Status des digitalen Produktpasses auf der Grundlage der Kontrollen zu aktualisieren oder zu ändern, die sie gemäß ihren Aufgaben nach dem einschlägigen Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht durchführen.
(2) Das Register sollte Informationen über Produkte, die unter delegierte Rechtsakte fallen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden, soweit die Verwendung eines digitalen Produktpasses vorgesehen ist, sowie über Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bereitstellen. Auch andere Rechtsvorschriften der Union können vorschreiben, dass Informationen über Produkte im Register gespeichert werden. Dies gilt bereits für Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, für Spielzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fällt, sowie für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen. Wird in weiteren Rechtsvorschriften der Union auf das mit der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichtete Register Bezug genommen, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten. Dies sollte spezifische Unionsvorschriften über das Register für digitale Produktpässe unberührt lassen, einschließlich Vorschriften, die im Wege der Übertragung von Befugnissen zur Ergänzung oder Anpassung seiner Anforderungen erlassen werden, etwa bei Bauprodukten gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 . Wenn das Register mit anderen Informationssystemen vernetzt wird, sollte diese Vernetzung die Interoperabilität dieser Systeme nicht beeinträchtigen.
(3) Damit die Wirksamkeit, Sicherheit und Interoperabilität des Registers sichergestellt ist, sollte es folgende Elemente umfassen: eine Website, die eine sichere Benutzerschnittstelle bietet; eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) für die Registrierung digitaler Produktpässe; eine Überprüfungsplattform zur Überprüfung und Bestätigung der Existenz und Vollständigkeit der digitalen Produktpässe; ein Identifizierungs- und Autorisierungssystem für Nutzer; ein System zum Generieren eindeutiger Registrierungskennungen; eine Speicherkomponente für die eindeutigen Kennungen und die Warencodes von Produkten, die in das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" überführt werden sollen; einen semantischen Datenspeicher, der als maßgebliche Referenz für die semantische Bedeutung, die Struktur, die Versionierung von Daten des digitalen Produktpasses sowie die Anforderungen an die Interoperabilität dieser Daten dient; ein Protokollsystem, in dem die relevanten Vorgänge aufgezeichnet werden. Da das digitale Produktpasssystem auf einem dezentralen Modell basiert, sollte das Register auch eine Referenzliste von überprüften Digitalproduktpass-Dienstleistern enthalten, die im Register registriert sind.
(4) Um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten alle Wirtschaftsteilnehmer und Akteure der Wertschöpfungskette (z.B. Digitalproduktpass-Dienstleister, Reparateure, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ermittelt werden.
(5) Im Falle einer natürlichen Person, die als Einzelunternehmer tätig ist und in der Union niedergelassen sein muss, sollte ihre Identität durch eine qualifizierte elektronische Signatur, der ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zugrunde liegt, oder durch ein elektronisches Identifizierungsmittel, das die Anforderungen der genannten Verordnung in Bezug auf das Sicherheitsniveau "hoch" erfüllt, oder durch eine nach dem Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung, die die Identifizierung des Wirtschaftsteilnehmers ermöglicht, nachgewiesen werden. Im Falle einer natürlichen Person, die als Einzelunternehmer tätig und nicht in der Union niedergelassen sein muss, sollte ihre Identität durch eine qualifizierte elektronische Signatur, der ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugrunde liegt, oder durch eine nach dem Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung, die die Identifizierung des Wirtschaftsteilnehmers ermöglicht, nachgewiesen werden.
(6) Im Falle einer juristischen Person, die in der Union niedergelassen sein muss, sollte der Nachweis ihrer Identität und gegebenenfalls ihrer Niederlassung von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mithilfe eines qualifizierten elektronischen Siegels, das auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beruht, oder mithilfe einer nach dem Unionsrecht ausgestellten qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung überprüft werden, die es ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmer zu identifizieren und festzustellen, wo er niedergelassen ist. Im Falle einer juristischen Person, die nicht in der Union niedergelassen sein muss, sollte der Nachweis ihrer Identität und gegebenenfalls ihrer Niederlassung mithilfe eines qualifizierten elektronischen Siegels, das auf einem von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellten qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht, oder mithilfe einer nach dem Unionsrecht ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigung, die die Identifizierung des Wirtschaftsteilnehmers ermöglicht, überprüft werden.
(7) Diese Verordnung sollte die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Ort der Niederlassung von Wirtschaftsteilnehmern oder gegebenenfalls Akteuren der Wertschöpfungskette, die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unberührt lassen. Daher sollte in Fällen, in denen solche Anforderungen gelten, die Nutzung des Registers deren Anwendung nicht umgehen oder untergraben, und das Register sollte in einer Weise geführt werden, die voll und ganz mit ihnen im Einklang steht.
(8) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens sollte der Wirtschaftsteilnehmer als "überprüfter Wirtschaftsteilnehmer" gelten, der befugt ist, ein Nutzerprofil zu erstellen und Zugangsrechte für zusätzliche Nutzer, die im Namen desselben Wirtschaftsteilnehmers handeln, zu verwalten sowie neue digitale Produktpässe im Register zu registrieren und bestehende Registrierungen zu ändern. Es sollte nur einem Wirtschaftsteilnehmer mit dem Status "überprüft" möglich sein, digitale Produktpässe im Register zu registrieren und bestehende Registrierungen zu berichtigen, wodurch die Integrität und Richtigkeit der Daten sichergestellt wird. Im Register sollte angezeigt werden, ob die Registrierung des überprüften Wirtschaftsteilnehmers gültig ist. Der Status "überprüft" sollte den Wirtschaftsteilnehmern im Wege eines einzigen Überprüfungsverfahrens bis zum Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Mittel zur elektronischen Identifizierung und keinesfalls für mehr als drei Jahre erteilt werden. Wiederholt ein Wirtschaftsteilnehmer diesen Vorgang nach Ablauf der Dreijahresfrist nicht oder sind seine Identifizierungsmittel abgelaufen, sollte er nicht mehr als "überprüfter Wirtschaftsteilnehmer" gelten. Er wird somit nicht mehr in der Lage sein, neue digitale Produktpässe zu registrieren oder Daten im Register zu ändern.
(9) Akteure der Wertschöpfungskette (Reparateure, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen u. a.) müssen sich dem in Artikel 5 im Einzelnen beschriebenen Überprüfungsverfahren unterziehen, um Zugang zum Register erhalten zu können. Somit haben nur Akteure, denen der Status "überprüft" erteilt wurde, Zugang zum digitalen Produktpassregister. Ihre Rolle (z.B. Reparateur, Recyclingunternehmen, Wiederaufbereitungsunternehmen usw.) und alle Handlungen, die sie im Register vornehmen, sollten in den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlassenen delegierten Rechtsakten spezifiziert werden.
(10) Wirtschaftsteilnehmer oder Akteure der Wertschöpfungskette, die die Identitätsüberprüfung nicht vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist bestanden haben, sollten ihre registrierten digitalen Produktpässe an einen überprüften Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls an einen überprüften Akteur der Wertschöpfungskette übertragen können, der die Verantwortung im Zusammenhang mit diesen digitalen Produktpässen übernehmen soll. Diese Übertragung kann auch für jeden überprüften Wirtschaftsteilnehmer oder überprüften Akteur der Wertschöpfungskette im Falle organisatorischer Änderungen wie Fusion, Aufteilung oder Verkauf bzw. Teilverkauf des Akteurs, Einstellung der Tätigkeiten oder anderer Umstände möglich sein.
(11) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Registers und die Rechenschaftspflicht der Nutzer sicherzustellen, sollten Vorschriften für die Verwaltung der Nutzerprofildaten überprüfter Wirtschaftsteilnehmer und überprüfter Akteure der Wertschöpfungskette festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte jedem überprüften Wirtschaftsteilnehmer und jedem überprüften Akteur der Wertschöpfungskette stets mindestens eine mit dem Registerkonto verbundene Person angehören, die die Profildaten verarbeitet. Dazu gehören unter anderem die Gewährung von Zugangsrechten für zusätzliche Nutzer, soweit zweckmäßig, die Änderung und das Auslesen bestehender Registrierungen sowie die Registrierung neuer digitaler Produktpässe. Es kann sich dabei auch um dieselbe Person handeln, die den überprüften Wirtschaftsteilnehmer oder den überprüften Akteur der Wertschöpfungskette im Register registriert. Überprüfte Wirtschaftsteilnehmer und überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette sollten dafür sorgen, dass die Registereinträge präzise, vollständig und aktuell sind, und sicherstellen, dass alle gemachten Angaben zutreffen, auch was etwaige Änderungen angeht, die ihre gesetzlichen Vertreter betreffen. Die Wirtschaftsteilnehmer und Akteure der Wertschöpfungskette sollten zudem für die Verwaltung des Verfahrens zur elektronischen Identitätsüberprüfung im Register verantwortlich sein. Das Register sollte eine rechtmäßige Übertragung des Eigentums an Registrierungen digitaler Produktpässe auf andere überprüfte Wirtschaftsteilnehmer oder überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette unabhängig von deren eigenem Identitätsüberprüfungsstatus nicht verhindern. Wenn das digitale Produktpassregister in bereits bestehende EU-Systeme wie die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) integriert ist, bei denen für Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls für überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette dasselbe Überprüfungsniveau gilt, sollte eine doppelte Überprüfung vermieden werden.
(12) Die zuständigen nationalen Behörden, etwa Marktüberwachungsbehörden, und die Zollbehörden sollten Zugang zum Register haben, um ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Zugangsrechte im Einklang mit dem Unionsrecht wahrnehmen zu können. Um die Zugangsverwaltung zu straffen und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat einen einzigen nationalen Verwalter, der die Zugangsrechte für den betreffenden Mitgliedstaat verwaltet und überwacht, als Hauptansprechpartner für die Kommission benennen. Der benannte nationale Verwalter sollte als die zentrale Behörde fungieren, die für die Verwaltung der Zugangsrechte aller einschlägigen nationalen Behörden in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, damit sichergestellt ist, dass nur zuständigen Behörden Zugangsrechte zum Register zugewiesen werden. Die Rolle der benannten nationalen Verwalter umfasst nicht die Erfüllung der in Artikel 22 für den Mitgliedstaat festgelegten Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Namen und die Kontaktdaten ihres benannten nationalen Verwalters mitteilen und die Kommission über alle Änderungen dieser Angaben in Kenntnis setzen. Damit die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten sichergestellt sind, sollte die Weiterübertragung von Zugangsrechten in eigener Verantwortung des Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse seiner Behörden erfolgen.
(13) Die Kommission sollte bei der Verwaltung des Registers gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 sicherstellen, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten Datenschutzstandards gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 verarbeitet werden. Die Kommission sollte daher als "Verantwortlicher" des Registers im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der genannten Verordnung gelten. Personenbezogene Daten sollten nur für die Zwecke der Verwaltung und des Betriebs des Registers verarbeitet werden. Diese Informationen sollten vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Verwendung und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Diese Daten sollten nur so lange wie nötig gespeichert bleiben, und sie sollten gelöscht werden, wenn Nutzerkonten gelöscht werden oder der Zugang widerrufen wird. Erfordern die Handlungen eines Nutzers im Register jedoch eine Vorratsdatenspeicherung zwecks Überprüfung oder Rückverfolgbarkeit nach dem Unionsrecht, so sollten diese Daten entsprechend aufbewahrt werden.
(14) Die Registrierung des digitalen Produktpasses im Register sollte vom Wirtschaftsteilnehmer auf der im geltenden Unionsrecht festgelegten Detaillierungsebene (d. h. auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene) vorgenommen werden. Um die volle Funktionsfähigkeit des Registers sicherzustellen, insbesondere für die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden, sollten bei der Erstellung eines digitalen Produktpasses auf Artikelebene auch die entsprechende Chargenkennung und die Modellkennung zusammen mit diesem digitalen Produktpass im Register registriert werden, sofern für das betroffene Produkt eine Chargen- und Modellstruktur vorgesehen ist. Für ihrer Natur nach einzigartige Produkte einschließlich handgefertigter Waren sind keine Chargen- und Modellkennungen erforderlich. Die gleiche Regel gilt für digitale Produktpässe, die auf Chargenebene ausgestellt werden, wobei bei der Registrierung eine Modellkennung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollten die Chargenkennung und die Modellkennung die übergeordnete Einordnung des betreffenden Produkts darstellen. Diese Kennungen sollten vom Wirtschaftsteilnehmer ausgegeben werden, damit die zuständigen nationalen Behörden Produkte, die zu einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Modell gehören, die bzw. das im Register für digitale Produktpässe registriert ist, zurückverfolgen können. Unterliegt ein und dasselbe Produkt mehreren Unionsvorschriften, nach denen die Registrierung seines digitalen Produktpasses auf verschiedenen Detaillierungsebenen (Modell, Charge oder Artikel) erforderlich ist, sollte der digitale Produktpass auf der detailliertesten dieser Ebenen registriert werden.
(15) Die Registrierung sollte über die von der Kommission bereitgestellte sichere Benutzerschnittstelle des Registers oder über die zu diesem Zweck eingerichtete API erfolgen. Sobald die Registrierung eines digitalen Produktpasses erfolgreich validiert wurde, wird eine eindeutige Registrierungskennung generiert, im Register gespeichert und gemäß Artikel 8 automatisch über denselben Dienst, der vom Akteur beim Registrieren des digitalen Produktpasses zum Hochladen von dessen Daten verwendet wurde, an diesen Akteur übermittelt.
(16) Um sicherzustellen, dass nur vollständige und gültige digitale Produktpässe registriert werden, sollte die Kommission als Eignerin und Verwalterin des Registers gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 eine automatische Überprüfung der übermittelten Daten durchführen. Sie sollte zumindest die Datenstruktur und den Detaillierungsgrad (Modell, Charge oder Posten) des digitalen Produktpasses für dieses relevante Produkt im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften überprüfen. Gegebenenfalls sollten auch die Produktwarencodes und der Link zu der bei einem Digitalproduktpass-Dienstleister gehosteten Sicherungskopie einer Überprüfung unterzogen werden. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der registrierten Daten bleibt nach den geltenden Unionsvorschriften Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden. Dementsprechend sollten die automatisierten Überprüfungen nicht als Nachweis für die Einhaltung der für das Produkt geltenden Anforderungen der Unionsvorschriften, einschließlich der Marktüberwachungsvorschriften, gelten.
(17) Wird ein digitaler Produktpass im Register registriert, so ist der Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls ein im Namen des Wirtschaftsteilnehmers handelnder Dritter berechtigt, einen Nachweis über die Registrierung im Register zu beantragen. Dieser Antrag kann sich auf einen oder mehrere digitale Produktpässe beziehen, für die der Wirtschaftsteilnehmer verantwortlich zeichnet. Der Registrierungsnachweis sollte als Nachweis gegenüber Dritten dafür dienen, dass ein bestimmter digitaler Produktpass ordnungsgemäß registriert wurde. Er sollte als sicheres elektronisches Dokument erstellt werden, das aus dem Register heruntergeladen werden kann. Dieser Nachweis sollte ab dem Zeitpunkt seiner Erstellung 90 Kalendertage lang verfügbar bleiben, mit der Möglichkeit der erneuten Erstellung, sofern erforderlich.
(18) Um die Richtigkeit und Genauigkeit der Registerdaten zu gewährleisten, sollte das Register die Versionierung der registrierten Daten unterstützen. Jede neue Version des digitalen Produktpasses sollte mit der ursprünglichen Registrierungskennung verknüpft werden, und jede Aktualisierung sollte mit einem Zeitstempel versehen sein. Zum Zwecke des sicheren Umgangs mit den Daten sollten auch alle durchgeführten Vorgänge im Register protokolliert werden. In Fällen, in denen im Unionsrecht nicht festgelegt ist, wie lange ein digitaler Produktpass verfügbar bleiben muss, löscht das Register die Registrierungsdaten des digitalen Produktpasses zehn Jahre nach der Registrierung automatisch im Einklang mit den in der Bekanntmachung der Kommission "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (' Blue Guide')" 9 festgelegten Vorschriften. Ist im Unionsrecht eine bestimmte Dauer festgelegt, so werden die Daten für diesen bestimmten Zeitraum im Register aufbewahrt.
(19) Um die semantische Interoperabilität der digitalen Produktpässe und die technische Funktionsfähigkeit des Registers sicherzustellen, sollte ein semantisches Repository eingerichtet werden. Das semantische Repository wird eine sich weiterentwickelnde Sammlung von Datenmodellen und semantischen Definitionen sein, die mit der Aufnahme zusätzlicher Produktgruppen schrittweise erweitert wird. Alle in einem digitalen Produktpass enthaltenen Daten müssen im Einklang mit den gemeinsamen Datenmodellen und semantischen Definitionen strukturiert werden, die im semantischen Datenspeicher des Registers veröffentlicht werden. Dieser Rahmen sollte flexibel und erweiterbar bleiben, um künftigen Änderungen der Datenanforderungen in Bezug auf die Aufnahme eines Produkts in den digitalen Produktpass Rechnung tragen zu können. Die Kommission ist bestrebt, sicherzustellen, dass der semantische Datenspeicher die technische Möglichkeit bietet, semantische Spezifikationen zu veröffentlichen und mit anderen Datenspeichern auf Unionsebene, einschließlich der von den Organen und Einrichtungen der Union unterhaltenen, auszutauschen.
(20) Damit die semantischen Definitionen und Datenstrukturen gelesen, durchsucht und verglichen werden können, sollte der semantische Datenspeicher eine Suchfunktion umfassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass der Inhalt des semantischen Datenspeichers jederzeit über öffentlich dokumentierte API zugänglich ist, außer während erforderlicher Wartungszeiten oder einer vorübergehenden Aussetzung des Dienstes gemäß Artikel 15. Die API sollten gemeinsame Datenformate unterstützen, um die automatisierte Nutzung durch externe Systeme zu erleichtern. Der Zugriff auf den semantischen Datenspeicher und seine API und deren Nutzung sollten kostenlos sein.
(21) Um die angemessene Unterstützung der Nutzer sicherzustellen, sollte die Kommission einen Helpdesk-Dienst einrichten, der allen Nutzern des Registers bei Bedarf technische Unterstützung leistet. Der Helpdesk-Dienst sollte das ganze Jahr über während der üblichen Geschäftszeiten betrieben werden. Weitere Einzelheiten, einschließlich der operativen Verfahren, sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
(22) Um die Integrität, Sicherheit und Transparenz des Registers zu gewährleisten, sollte die Kommission ein robustes und automatisiertes Protokollsystem unterhalten, in dem alle Tätigkeiten innerhalb des Registers aufgezeichnet werden. Im Rahmen des Protokollsystems sollten umfassende Prüfpfade erstellt werden. Zu diesem Zweck und zur Nachverfolgung aller im Register vorgenommenen Handlungen zwecks Gewährleistung der Rechenschaftspflicht aller Nutzer sollten Protokolle über sowohl erfolgreiche als auch erfolglose Zugangsversuche sowie über Änderungen und Verwaltungsmaßnahmen geführt werden.
(23) Die Aufbewahrungsfristen für Protokolle sollten in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Zwecken stehen. Während Protokolle im Zusammenhang mit Datenänderungen für die Dauer der Registrierung aufbewahrt werden sollten, um eine langfristige Überprüfung, die Untersuchung von Sicherheitsvorfällen und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen zu unterstützen, erfordern Protokolle über Authentifizierungsversuche eine kürzere Aufbewahrungsfrist, um Sicherheitserfordernisse mit den Grundsätzen der Datenminimierung in Einklang zu bringen. Die Protokolle im Zusammenhang mit Verwaltungsvorgängen und Datenaustausch werden durchschnittlich fünf Jahre lang aufbewahrt.
(24) Der Zugriff der zuständigen nationalen Behörden und der Zollbehörden auf Protokolle zum Zweck der Durchführung von Untersuchungen oder Sicherheitsprüfungen oder im Falle von Sicherheitsvorfällen ist für eine wirksame Zusammenarbeit und Durchsetzung von wesentlicher Bedeutung. Dieser Zugriff sollte in einer Weise gewährt werden, die die Vertraulichkeit und Integrität der Protokolle wahrt und gleichzeitig zeitnahe und gründliche Untersuchungen oder Prüfungen ermöglicht.
(25) Angesichts des sensiblen Charakters der protokollierten Daten, die personenbezogene oder vertrauliche Informationen enthalten können, sollte die Kommission geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Protokolle vor unbefugtem Zugriff oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung zu schützen. Diese Maßnahmen sollten die Kontinuität und Vertraulichkeit der Protokolle sowie ihre Integrität und Zuverlässigkeit als Beweismittel gewährleisten. Der Einsatz von Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßigen Integritätsprüfungen sollte als bewährtes Verfahren zur Erfüllung dieser Verpflichtungen betrachtet werden.
(26) Um die wirksame und effiziente Nutzung des Registers zu erleichtern, sollte die Kommission klare, zugängliche und aktuelle Leitlinien sowie Anweisungen zu den Registrierungsverfahren und zur Datenverwaltung bereitstellen. Durch die Bereitstellung dieser Ressourcen über die Website der Kommission wird sichergestellt, dass alle Nutzer unabhängig von ihrem technischen Fachwissen in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Solche Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung, um Fehler zu minimieren, den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine einheitliche Anwendung der Registrierungsanforderungen in der gesamten Union zu fördern.
(27) Die kontinuierliche Verfügbarkeit des Registers ist eine grundlegende Voraussetzung für sein ordnungsgemäßes Funktionieren, da Unterbrechungen die Tätigkeiten zur Einhaltung der Vorschriften, die Marktüberwachung, die Zollkontrollen und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten. Geplante Wartungsarbeiten wie Software-Updates, Sicherheitspatches oder System-Upgrades können jedoch gelegentlich dazu führen, dass das Register vorübergehend nicht verfügbar ist. Um Beeinträchtigungen zu minimieren, sollte die Kommission dies im Voraus auf einer öffentlich zugänglichen Website ankündigen, damit sich die Nutzer entsprechend darauf einstellen können. Darüber hinaus kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen wie Systemstörungen, Cyberangriffen oder akuten Sicherheitsbedrohungen den Zugang zum Register ohne Vorankündigung aussetzen, um Datenschutzverletzungen, unbefugten Zugriff oder weitere Schäden zu verhindern. Solche Maßnahmen sind durch das zwingende Erfordernis gerechtfertigt, die Integrität und Sicherheit des Registers und der darin enthaltenen Daten zu schützen. Im Falle einer solchen Aussetzung sollte die Kommission rasch tätig werden, um den normalen Betrieb wiederherzustellen, und, soweit möglich, die Nutzer so bald wie praktisch durchführbar über die Aussetzung und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen und den Zugang für Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zu ermöglichen, sollte die Kommission die Dauer und den Zeitpunkt etwaiger Ausfälle dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
(28) Das Register sollte im Einklang mit hohen Sicherheitsstandards betrieben werden, um die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit seiner Daten zu schützen. Daher sollte die Kommission einen IT-Sicherheitsplan ausarbeiten, der Cybersicherheits- und andere IT-bezogene Risikobewertungen abdeckt, sowie technische Prüfungen und stichprobenartige Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und Schwachstellen zu ermitteln, damit sichergestellt ist, dass das System widerstandsfähig gegenüber Cyberbedrohungen bleibt. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Ereignisse, zu denen unter anderem unbefugter Zugriff, unbefugte Verarbeitung, Datenschutzverletzungen und Fehler in der Implementierungslogik gehören, im Einklang mit den von der Kommission angewandten IT-Sicherheitsstandards protokolliert werden. Darüber hinaus sollte das Register, sobald die entsprechenden Dienste auf dem Unionsmarkt verfügbar sind, ein angemessenes Maß an Souveränität auf der Grundlage des Rahmens für Cloud-Souveränität 10 gewährleisten.
(29) Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wenn sie einen Verdacht auf betrügerische Tätigkeiten im Register hat, wozu auch das unberechtigte Herunterladen von Informationen gehören kann. Die Nutzer sind verpflichtet, die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen nationalen Behörden unverzüglich über vermutetes böswilliges Verhalten zu informieren.
(30) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erforderlich, einschließlich der Überprüfung digitaler Produktpässe, der Marktüberwachung und der Zollkontrollen. Um die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen, sollte das Register die darin gespeicherten personenbezogenen Daten wie Namen, Kontaktdaten und Anmeldedaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten.
(31) Die Wirtschaftsteilnehmer sollten dafür verantwortlich sein, genaue und vollständige Informationen für das Register zur Verfügung zu stellen. Angesichts der potenziellen Risiken, die mit einem unbefugten Zugang zum Register verbunden sind, z.B. Datenänderungen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein, angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer IT-Systeme und insbesondere der für den Zugang zum Register verwendeten Anmeldedaten zu ergreifen. Ein Wirtschaftsteilnehmer sollte auch dann haftbar bleiben, wenn ein Dritter befugt ist, einen digitalen Produktpass in seinem Namen zu registrieren.
(32) Die Kommission, die Eignerin und Verwalterin des Registers ist, sollte für das gesamte Lebenszyklusmanagement des Registers verantwortlich sein, einschließlich Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Unterhaltung und Hosting. Dies setzt u. a. voraus, dass die Kommission Zugang zum Register hat. Die Kommission sollte auch auf das Register zugreifen können, um Informationen zu erhalten, die für die Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, die nach anderen EU-Rechtsakten erforderlich sind, unter anderem für die Zwecke der Marktüberwachung, des Verbraucherschutzes und der Einhaltung der Zollvorschriften.
(33) Sie sollte auch weiterhin dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass die im Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Datenschutzvorschriften, verarbeitet werden.
(34) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, mit dem Register zu interagieren, um ihre Marktüberwachung, ihre Zollkontrollen und ihre anderen auf nationaler Ebene oder im Unionsrecht festgelegten Aufgaben wirksam durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür verantwortlich sein, die Entwicklung, Wartung und Sicherheit der nationalen Komponenten, die sie für den Zugang zum System nutzen, wie nationale Register oder Informationssysteme, sicherzustellen. Um einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der genannten Verordnung gelten, wenn sie personenbezogene Daten für die im Unionsrecht festgelegten Zwecke verarbeiten. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, Daten aus dem Register im Einklang mit dem Unionsrecht zu verarbeiten.
(35) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für den Betrieb des gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichteten digitalen Produktpassregisters festgelegt, einschließlich Vorschriften, die für Wirtschaftsteilnehmer, die eines der folgenden Produkte, für die das Vorhandensein eines digitalen Produktpasses und dessen Registrierung im Register vorgeschrieben sind, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen:
(2) Diese Durchführungsbestimmungen umfassen auch Vorschriften für die Nutzung des Registers durch Akteure der Wertschöpfungskette, die zuständigen nationalen Behörden, die Zollbehörden und die Kommission.Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsbestimmungen und -vorschriften betreffen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "digitales Produktpassregister" oder "Register" das von der Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichtete und unterhaltene Informationssystem;2. "Anmeldedaten" eine Reihe eindeutiger Kennungen, etwa einen Benutzernamen und ein Passwort, die es einem Nutzer ermöglichen, seine Identität nachzuweisen, um sich im Register zu authentifizieren;
3. "Authentifizierungstoken" ein Token, das Informationen über eine erfolgreiche Authentifizierung sicher übermittelt und dazu dient, authentifizierte Sitzungen oder delegierten Zugriff zwischen Anwendungen und dem Informationssystem für den digitalen Produktpass nachzuweisen;
4. "Identitätsüberprüfungsverfahren" das Verfahren, mit dem eine natürliche oder juristische Person ihre Identität und gegebenenfalls ihre Niederlassung nachweist;
5. "überprüfter Wirtschaftsteilnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, der das Identitätsüberprüfungsverfahren im Register gemäß Artikel 4 erfolgreich abgeschlossen hat;
6. "Akteur der Wertschöpfungskette" eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Wirtschaftsbeteiligten handelt und die Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette eines Produkts ausübt, für das ein digitaler Produktpass und seine Registrierung im Register erforderlich sind, etwa Reparateure, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen oder Recyclingunternehmen;
7. "überprüfter Akteur der Wertschöpfungskette" einen Akteur der Wertschöpfungskette, der das Identitätsüberprüfungsverfahren im Register gemäß Artikel 5 erfolgreich abgeschlossen hat;
8. "semantischer Datenspeicher" eine Sammlung von Datenmodellen und semantischen Definitionen, die aus einer Reihe strukturierter und logisch miteinander verknüpfter Begriffe und deren Bedeutungen besteht, die die Kernelemente des digitalen Produktpasses, die Definitionen von Bezeichnungen oder Vokabularen, die Datenelemente sowie die mit bestimmten Daten verbundene Ontologie spezifizieren, um ein gemeinsames Verständnis aller Nutzer sowie eine sprachübergreifende Auslegung sicherzustellen, die der Validierung des digitalen Produktpasses und der Verknüpfung der Registerdaten mit den digitalen Produktpässen zugrunde gelegt wird;
9. "semantische Interoperabilität" die Fähigkeit von Informationssystemen und der sie unterstützenden Organisationen, Daten so auszutauschen, dass die Bedeutung der ausgetauschten Informationen allen Parteien geläufig und unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie oder Rechtsordnung eindeutig interpretierbar ist;
10. "kontrolliertes Vokabular" eine strukturierte und maßgebliche Reihe standardisierter Begriffe mit festgelegten Bedeutungen, die die einheitliche Darstellung von Datenattributen in allen digitalen Produktpässen sicherstellen sollen;
11. "semantische Spezifikation" alle im semantischen Datenspeicher veröffentlichten Artefakte, einschließlich Ontologien, Datenmodellen, kontrollierten Vokabularen und Codelisten, zusammen mit ihren Versionierungsmetadaten und Herkunftsinformationen;
12. "semantische Konformität" das Ausmaß, in dem die in einem digitalen Produktpass enthaltenen Daten der geltenden semantischen Spezifikation insofern entsprechen, als
- alle Datenelemente vorliegen, die nach den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind,
- die obligatorischen (erforderlichen und definierten) und fakultativen (nicht erforderlichen, aber definierten) Datenelemente, die in den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, den geltenden Anforderungen entsprechen, z.B. in Bezug auf Struktur, Format, Wertart, kontrolliertes Vokabular und Vorschriften über die Anwendbarkeit, und
- diese Datenelemente durch Bezugnahme auf den anwendbaren semantischen Datenspeicher von anderen Systemen einheitlich interpretiert werden können;
13. "Datenmodell" einen strukturierten Rahmen für die Organisation von Datenelementen, die Vereinheitlichung ihrer Struktur und die Bestimmung ihrer Beziehung zueinander sowie für die Identifizierung der Entitäten, ihrer Attribute und der Beziehung zwischen diesen Entitäten;
14. "Protokollsystem" ein automatisiertes System, das Informationen über alle Vorgänge und Interaktionen im Register aufzeichnet und speichert;
15. "Datenaustauschmodell" einen strukturierten Rahmen, über den Daten zwischen verschiedenen Systemen und Plattformen ausgetauscht werden können;
16. "Hash der Version des digitalen Produktpasses" die mithilfe eines kryptografischen Algorithmus aus den relevanten elektronischen Daten der jeweiligen Version des digitalen Produktpasses erzeugte Ausgabe,
17. "Herunterladen großer Datenmengen" das Abrufen eines außergewöhnlich großen oder komplexen Datensatzes - in der Regel in der Größenordnung von Terabyte bis Petabyte -, der die Verarbeitungs- oder Speicherkapazitäten konventioneller Tools oder eines einzelnen lokalen Geräts übersteigt oder die Überwachungsvorkehrungen beeinträchtigt.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für "Produkt", "Produktgruppe", "digitaler Produktpass", "Digitalproduktpass-Dienstleister", "Inverkehrbringen", "Inbetriebnahme" und "Wirtschaftsteilnehmer" gemäß Artikel 2 Nummern 1, 5, 28, 32, 40, 41 bzw. 46 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der "digitale Produktpass" den Batteriepass gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für "Authentifizierung", "qualifizierte elektronische Signatur", "qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter", "qualifiziertes elektronisches Siegel", "qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel" und "elektronischer Zeitstempel" gemäß Artikel 3 Nummern 5, 12, 20, 27, 30 bzw. 33 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Es gilt die Begriffsbestimmung für "maschinenlesbares Format" gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 12.
Es gilt die Begriffsbestimmung für "Verarbeitung" gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 13.
Es gilt die Begriffsbestimmung für "Sicherheitsvorfall" gemäß Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 14.
Es gilt die Begriffsbestimmung für "Verantwortlicher" gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für "Marktüberwachung", "Marktüberwachungsbehörde" und "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" gemäß Artikel 3 Nummer 3, 4 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 15.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für "Zollbehörden" und "Zollkontrollen" gemäß Artikel 5 Nummer 1 bzw. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 3 Aufbau des Registers
Das Register besteht aus Folgendem:
Artikel 4 Überprüfungsanforderungen für Wirtschaftsteilnehmer
(1) Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die als Einzelunternehmer tätig sind, gelten als "überprüfte Wirtschaftsteilnehmer", wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die als juristische Personen tätig sind, gelten als "überprüfte Wirtschaftsteilnehmer", wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Unbeschadet anderer Vorschriften des Unionsrechts wird überprüften Wirtschaftsteilnehmern Zugang zum digitalen Produktpassregister für die Zwecke der Registrierung digitaler Produktpässe gewährt.
(4) Die Wirtschaftsteilnehmer behalten ihren Status als überprüfte Wirtschaftsteilnehmer bis zum Ende der Gültigkeitsdauer ihrer elektronischen Identifizierungsmittel, jedoch nicht länger als drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Absatz 1 oder 2. Nach dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Mittel oder nach Ablauf der Dreijahresfrist - je nachdem, was zuerst eintritt - dürfen die Wirtschaftsteilnehmer keine neuen digitalen Produktpässe im Register registrieren oder Daten gemäß Artikel 8 ändern. Sie dürfen dies erst wieder tun, wenn sie das Identitätsüberprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 oder 2 erfolgreich wiederholen. Der Status des digitalen Produktpasses im Register wird entsprechend aktualisiert.
(5) Ist das Register für digitale Produktpässe in ein anderes Informationssystem der Union mit einem gleichwertigen oder identischen Verfahren zur Identitätsüberprüfung integriert, muss sich der bereits in diesem Informationssystem registrierte Wirtschaftsteilnehmer unbeschadet des Absatzes 4 keinem neuen Verfahren zur Identitätsüberprüfung im Register für digitale Produktpässe unterziehen.
Artikel 5 Überprüfungsanforderungen für Akteure der Wertschöpfungskette
(1) Akteure der Wertschöpfungskette, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten den Status "überprüft" im Register, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Akteure der Wertschöpfungskette, die als juristische Personen tätig sind, erhalten den Status "überprüft" im Register, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Nur überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette haben Zugang zum Register und können, sofern dies im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen ist, Handlungen im Register vornehmen.
(4) Akteure der Wertschöpfungskette behalten ihren Status "überprüft" bis zum Ende der Gültigkeitsdauer ihrer elektronischen Identifizierungsmittel, jedoch nicht länger als drei Jahre ab dem Datum der Überprüfung gemäß Absatz 1 oder 2. Nach dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Mittel oder nach Ablauf der Dreijahresfrist - je nachdem, was zuerst eintritt - dürfen diese Akteure keine Registrierungen mehr vornehmen und keine Daten im Register mehr ändern. Sie dürfen dies erst wieder tun, wenn sie das Identitätsüberprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 oder 2 erfolgreich wiederholen.
(5) Ist das Register für digitale Produktpässe in ein anderes Informationssystem der Union mit einem gleichwertigen oder identischen Verfahren zur Identitätsüberprüfung integriert, muss sich der bereits in diesem Informationssystem registrierte Akteur der Wertschöpfungskette unbeschadet des Absatzes 4 keinem neuen Verfahren zur Identitätsüberprüfung im Register für digitale Produktpässe unterziehen.
Artikel 6 Verwaltung des Nutzerprofils des überprüften Wirtschaftsteilnehmers und des überprüften Akteurs der Wertschöpfungskette
(1) Sofern dies im Unionsrecht vorgesehen ist, können überprüfte Wirtschaftsteilnehmer und überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette Zugangsrechte an Dritte weiterübertragen, die in ihrem Namen handeln.
(2) Alle personenbezogenen Daten, die als Teil des Nutzerprofils eines überprüften Wirtschaftsteilnehmers oder eines überprüften Akteurs der Wertschöpfungskette eingegeben werden, werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
(3) Jeder Wirtschaftsteilnehmer und jeder Akteur der Wertschöpfungskette ist für die Abwicklung seines elektronischen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 verantwortlich.
(4) Überprüfte Wirtschaftsteilnehmer und überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette sind dafür verantwortlich, ihre Daten im Falle relevanter Änderungen zu aktualisieren.
Artikel 6a Übertragung registrierter digitaler Produktpässe
Registrierte digitale Produktpässe können an einen anderen überprüften Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls an einen überprüften Akteur der Wertschöpfungskette übertragen werden, der die Verpflichtungen des vorherigen Akteurs in Bezug auf diese digitalen Produktpässe ab dem für die Übertragung angegebenen Datum übernimmt.
Artikel 7 Nationale Behörden
(1) Spätestens bis zum 18. Februar 2027 benennen die Mitgliedstaaten einen benannten nationalen Verwalter, der als ihre einzige offizielle Kontaktstelle für die Kommission für die Zwecke der Verwaltung der Zugangsrechte zum Register fungiert.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten ihres jeweiligen benannten nationalen Verwalters mit und setzen die Kommission über alle späteren Änderungen in Bezug auf ihren benannten nationalen Verwalter in Kenntnis.
(3) Der benannte nationale Verwalter kann die Zugangsrechte zum Register an die zuständigen nationalen Behörden seines Mitgliedstaats weiterübertragen. Diese Weiterübertragung erfolgt in eigener Verantwortung des Mitgliedstaats und in einer Weise, die die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Registerdaten sicherstellt, auf die im Einklang mit dieser Verordnung zugegriffen wird.
(4) Nationale Behörden, denen von ihrem benannten nationalen Verwalter Zugang gewährt wurde, können die Zugangsrechte zum Register innerhalb der eigenen Behörde weiterübertragen und verwalten.
(5) Personenbezogene Daten, die in den Nutzerprofilen und Nutzerkonten der zuständigen nationalen Behörden und Zollbehörden enthalten sind, werden von der Kommission in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Artikel 8 Registrierung eines digitalen Produktpasses
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Produkte wird ein digitaler Produktpass von einem überprüften Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auf der Ebene (Modell-, Chargen- oder Artikelebene) registriert, die in den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt ist.
(2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Produkte wird ein digitaler Produktpass von dem betreffenden Akteur auf der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Ebene (Modell-, Chargen- oder Artikelebene) registriert.
Sieht das Unionsrecht vor, dass ein Dritter im Namen der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Akteure im Register tätig wird, so ist dieser Dritte nach Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 berechtigt, Registrierungsmaßnahmen im Register durchzuführen.
(3) Unterliegt ein und dasselbe Produkt verschiedenen Unionsvorschriften, nach denen die Registrierung seines digitalen Produktpasses auf verschiedenen Detaillierungsebenen erforderlich ist, sollte der digitale Produktpass für dieses Produkt auf der detailliertesten Ebene registriert werden, die im einschlägigen Unionsrecht vorgeschrieben ist.
(4) Wird der digitale Produktpass gemäß Absatz 1 auf Artikelebene erstellt, so werden sowohl Chargenals auch Modellkennungen mit diesem digitalen Produktpass verknüpft, sofern für das Produkt eine Chargen- und Modellstruktur vorgesehen ist.
(5) Wird der digitale Produktpass gemäß Absatz 1 auf Chargenebene erstellt, so wird die Modellkennung mit diesem digitalen Produktpass verknüpft, sofern für das Produkt eine Modellstruktur vorgesehen ist.
(6) Der betreffende Akteur nach Absatz 1 registriert einen digitalen Produktpass entweder über die sichere Benutzerschnittstelle des Registers gemäß Artikel 3 Buchstabe a oder über die API gemäß Artikel 3 Buchstabe b.
(7) Nach der Einreichung zur Registrierung wird der digitale Produktpass von der Kommission ausgelesen und automatisch Folgendes bestätigt:
(8) Nach erfolgreicher Überprüfung gemäß Absatz 6 generiert und speichert das Register als Teil der Registrierungsdaten eine eindeutige und dauerhafte Registrierungskennung.
(9) Darüber hinaus speichert die Kommission im Register die folgenden Informationen als Teil der Registrierungsdaten:
(10) Nach erfolgreicher Eintragung der Daten in das Register durch den betreffenden Akteur gemäß Absatz 1 teilt die Kommission diesem Akteur automatisch die gemäß Absatz 9 generierte eindeutige Registrierungskennung für das betreffende spezifische Produkt mit. Die eindeutige Registrierungskennung wird je nach dem Dienst, den der betreffende Akteur bei der Registrierung nutzt, über die Benutzerschnittstelle oder mittels der API-Antwort mitgeteilt.
Artikel 9 Registrierungsnachweis
(1) Ein Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls ein im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 8 im Register registriert hat, handelnder Dritter muss die Möglichkeit haben, jederzeit einen Registrierungsnachweis für einen oder mehrere digitale Produktpässe, für die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer verantwortlich ist, zu erstellen.
(2) Der Registrierungsnachweis dient als Nachweis - auch gegenüber Dritten - darüber, dass die Registrierungspflicht für den betreffenden digitalen Produktpass erfüllt wurde. Er wird als sicheres elektronisches Dokument erstellt, das von dem Akteur, der den digitalen Produktpass registriert hat, aus dem Register heruntergeladen werden kann, und enthält mindestens die folgenden Daten:
(3) Der Registrierungsnachweis wird durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet und umfasst den elektronischen Zeitstempel der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe d.
(4) Die Kommission stellt dem antragstellenden überprüften Wirtschaftsteilnehmer im Register den Registrierungsnachweis je nach dem vom Wirtschaftsteilnehmer gewählten Dienst über die sichere Benutzerschnittstelle des Registers oder über die API zur Verfügung. Dieser Nachweis bleibt für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt seiner Erstellung verfügbar.
Artikel 10 Verwaltung der Registrierungsdaten
(1) Jede Änderung der Registrierungsdaten des digitalen Produktpasses, einschließlich seiner Erstellung, Änderung und Löschung, wird im Protokollsystem des Registers gemäß Artikel 14 protokolliert und im Status der Registrierung abgebildet.
(2) Das Register unterstützt die Versionierung der registrierten Daten und speichert einen Zeitstempel der Kommission für jede Aktualisierung.
(3) Ist im Unionsrecht keine bestimmte Dauer der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses vorgesehen, so werden die in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten Registrierungsdaten des digitalen Produktpasses zehn Jahre nach der Registrierung automatisch aus dem Register gelöscht. Sieht das Unionsrecht eine bestimmte Dauer der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses vor, so wird die Aufbewahrungsfrist für diese Daten an die Dauer der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses angepasst.
(4) Registernutzer haben das Recht, die Löschung ihres jeweiligen Kontos zu beantragen, wenn sie nicht mehr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register verantwortlich zeichnen.
Artikel 11 Datenmodelle
(1) Das für jede Produktgruppe geltende Datenmodell stützt sich, soweit verfügbar, auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakte oder auf anderes geltende Rechtsvorschriften der Union.
(2) Gegebenenfalls können die Datenmodelle auf bestehenden semantischen Beständen der Union, kontrollierten Vokabularen und Referenzdatenmodellen aufbauen.
(3) Alle in einem digitalen Produktpass enthaltenen Daten werden gemäß den gemeinsamen Datenmodellen und semantischen Definitionen strukturiert, die in dem in Artikel 12 genannten semantischen Datenspeicher veröffentlicht werden.
(4) Die Datenmodelle werden versioniert.
Artikel 12 Semantischer Datenspeicher
(1) Die Kommission erstellt und unterhält einen semantischen Datenspeicher für digitale Produktpässe, der als maßgebliche maschinenlesbare Quelle für die Datenmodelle sowie die semantischen Definitionen und Vokabulare dient, die für digitale Produktpässe für alle Produktgruppen gelten. Dieser semantische Datenspeicher wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 entwickelt und unterhalten.
(2) Der semantische Datenspeicher enthält mindestens Folgendes:
(3) Die Metadaten gemäß Absatz 2 Buchstabe c müssen den Spezifikationen DCAT-AP 17 entsprechen.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass für alle neu in den semantischen Datenspeicher aufgenommenen Datenmodellattribute die mehrsprachigen Labels und Definitionen gemäß Absatz 2 Buchstabe e im semantischen Datenspeicher veröffentlicht werden.
(5) Der semantische Datenspeicher umfasst eine Suchfunktion, die es jedem Nutzer ermöglicht, semantische Definitionen und Datenstrukturen einzusehen, zu suchen und abzurufen.
(6) Die Kommission stellt sicher, dass der Inhalt des semantischen Datenspeichers über öffentlich dokumentierte API zugänglich ist. Diese API unterstützen gemeinsame Datenformate und stellen maschinenlesbare semantische Bestände zur Verfügung, um die automatisierte Nutzung durch externe Systeme zu erleichtern.
(7) Der Zugang zum semantischen Datenspeicher und seinen API sowie deren Nutzung sind kostenlos.
Artikel 13 Technische Unterstützung
(1) Die Kommission stellt einen Helpdesk-Dienst bereit, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Akteure der Wertschöpfungskette, zuständige nationale Behörden und Zollbehörden auf Anfrage technische Unterstützung erhalten können. Der Helpdesk-Dienst wird ganzjährig von 8.00 bis 20.00 Uhr Brüsseler Zeit betrieben. Weitere operative Einzelheiten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Darüber hinaus entwickelt die Kommission bis Februar 2029 ein automatisiertes Instrument für technische Unterstützung, das das ganze Jahr über rund um die Uhr zugänglich ist.
(2) Der schriftliche Austausch zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Akteuren der Wertschöpfungskette, den zuständigen nationalen Behörden oder den Zollbehörden und dem Helpdesk wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Erledigung der in Absatz 1 genannten Anfrage um technische Unterstützung gespeichert und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Artikel 14 Protokollsystem
(1) Die Kommission richtet ein Protokollsystem ein und unterhält und betreibt es. Die Kommission stellt sicher, dass im Protokollsystem ein vollständiger, genauer und zuverlässiger Prüfpfad erstellt wird.
(2) Die Kommission protokolliert im Protokollsystem Ereignisse im Zusammenhang mit allen nachstehenden Kategorien von Handlungen:
(3) Um sicherzustellen, dass die im Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden, bewahrt die Kommission die Protokolle für folgende Zeiträume auf:
(4) Im Falle mutmaßlicher Sicherheitsvorfälle und für die Zwecke von Prüfungen und stichprobenartigen Sicherheitskontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden stellt die Kommission den zuständigen nationalen Behörden die in Absatz 2 genannten einschlägigen Protokolle zur Verfügung.
(5) Die Kommission trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit aller Protokolle zu gewährleisten und ihre Integrität zu schützen, insbesondere vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung. Diese Maßnahmen müssen zumindest die Unveränderlichkeit und die Vertraulichkeit der Protokolle gewährleisten.
Artikel 15 Unterhaltung und Verfügbarkeit des Registers
(1) Die Kommission stellt auf ihrer Website Leitlinien und Anweisungen für die Registrierung und Verwaltung von Daten im Register zur Verfügung.
(2) Das Register ist jederzeit zugänglich, außer während notwendiger Wartungstätigkeiten wie der Einführung neuer Softwareversionen und unbeschadet des Absatzes 3. In diesen Fällen kündigt die Kommission die Unzugänglichkeit auf der öffentlichen Website des Registers im Voraus an.
(3) Falls aufgrund einer Funktionsstörung, eines Cyberangriffs oder eines zwingenden dringenden Sicherheitserfordernisses notwendig, kann die Kommission die Verfügbarkeit des Registers ohne Vorankündigung aussetzen, bis das Problem behoben ist.
(4) Ist eine Registrierung wegen einer zeitweiligen Nichtverfügbarkeit oder Funktionsstörung des Register nicht möglich, zeichnet die Kommission Datum und Uhrzeit der Nichtverfügbarkeit auf und stellte diese Information Wirtschaftsteilnehmern, Akteuren der Wertschöpfungskette, den zuständigen nationalen Behörden und den Zollbehörden in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf Anfrage zur Verfügung.
Artikel 16 Sicherheit der Informationssysteme und technische Prüfungen
(1) Die Kommission sorgt für die Sicherheit des Registers und seiner in Artikel 3 aufgeführten Komponenten. Zu diesem Zweck kann die Kommission technische Prüfungen und stichprobenartige Kontrollen der Komponenten des Registers durchführen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um
Artikel 17 Unangemessene oder betrügerische Nutzung des Registers
Stellt die Kommission eine unangemessene oder betrügerische Tätigkeit im Register fest, auch im Zusammenhang mit dem Herunterladen großer Datenmengen, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Tätigkeit zu verhindern und ihr zu begegnen und um ihre Auswirkungen abzumildern.
Jeder Nutzer, der Kenntnis von böswilligem Verhalten im Register oder gegen das Register erlangt oder hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass ein solches Verhalten vorliegt, unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die gegebenenfalls die betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 18 Personenbezogene Daten
(1) Die Kommission speichert die folgenden personenbezogenen Daten im Register, um die Überprüfung der Identität aller Nutzer sicherzustellen:
(2) Die Kommission ist außerdem verpflichtet, im Falle natürlicher Personen Personenkennzeichen wie eine Passnummer, eine nationale Personalausweisnummer oder eine nationale eID-Registrierungsnummer, eine Personenstandsnummer, eine von der zuständigen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erteilte Steueridentifikationsnummer oder ein einer Person von einem Drittstaat zugewiesenes Personenkennzeichen bzw. Dokumente, die diese Person identifizieren, zu speichern.
(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Artikel 19 Verantwortlichkeiten des überprüften Wirtschaftsteilnehmers
(1) Ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer, der einen digitalen Produktpass registriert, übermittelt der Kommission als Verwalterin des Registers alle für die Registrierung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 8. Der überprüfte Wirtschaftsteilnehmer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Zeitpunkt der Registrierung übermittelten Informationen verantwortlich.
(2) Der überprüfte Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass die im digitalen Produktpassregister gespeicherten Informationen stets korrekt, vollständig und aktuell sind.
(3) Der überprüfte Wirtschaftsteilnehmer ist dafür verantwortlich, geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf seine IT-Systeme und Zugangsdaten, die für den Zugang zum Register verwendet werden, umzusetzen, um unbefugten Zugriff auf die Registrierungsdaten und unbefugte Änderungen dieser Daten über sein IT-System zu verhindern.
(4) Ermächtigt ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer einen Dritten, in seinem Namen Registrierungshandlungen im Register vorzunehmen, so muss dieser dritte Akteur das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 5 befolgen. Der überprüfte Wirtschaftsteilnehmer bleibt in vollem Umfang für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verantwortlich.
(5) Jeder überprüfte Wirtschaftsteilnehmer ist für die Daten verantwortlich, die er der Kommission als Verwalterin des Registers übermittelt, und gilt als Verantwortlicher für die von ihm übermittelten Daten.
Artikel 20 Verantwortlichkeiten der überprüften Akteure der Wertschöpfungskette
(1) Ermächtigt ein überprüfter Akteur der Wertschöpfungskette einen Dritten, in seinem Namen zu handeln, so bleibt der überprüfte Akteur der Wertschöpfungskette für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verantwortlich.
(2) Ein überprüfter Akteur der Wertschöpfungskette ist dafür verantwortlich, geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf seine IT-Systeme und Zugangsdaten, die für den Zugang zum Register verwendet werden, umzusetzen, um unbefugten Zugriff auf die Registrierungsdaten und unbefugte Änderungen dieser Daten über sein IT-System zu verhindern.
(3) Sieht das Unionsrecht vor, dass Akteure der Wertschöpfungskette Informationen in das digitale Produktpassregister hochladen, so ist jeder überprüfte Akteur der Wertschöpfungskette für die Daten verantwortlich, die er der Kommission als Verwalterin des Registers übermittelt, und gilt als Verantwortlicher für die von ihm übermittelten Daten
Artikel 21 Verantwortlichkeiten der Kommission
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die in dem Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.
(2) Die Kommission ist Eignerin des Registers und verantwortlich für dessen Verwaltung, einschließlich Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Unterhaltung und Hosting.
(3) Die Daten, die die Kommission dem Register entnehmen kann, können den zuständigen Dienststellen der Kommission oder den zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen, die nach anderen EU-Rechtsakten erforderlich sind, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherschutz und Einhaltung der Zollvorschriften, übermittelt werden.
Artikel 22 Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Stellen Mitgliedstaaten eine Anbindung an das Register her, so gelten sie als die jeweiligen Eigentümer ihrer Informationssysteme, einschließlich der von den Mitgliedstaaten für die Anbindung entwickelten Komponenten. Die Mitgliedstaaten sind für die Einrichtung, Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung und das Hosting der Komponenten verantwortlich, die für den Zugang zum Register unter ihrer Verantwortung verwendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht ein angemessenes Sicherheitsniveau der nationalen Komponenten, die für den Zugang zum Register verwendet werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über Änderungen und Aktualisierungen der Komponenten unter ihrer Verantwortung, die sich auf das Funktionieren, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit des Registers auswirken können.
(3) Die Mitgliedstaaten können Daten aus dem Register verarbeiten. Die Verarbeitung von Daten aus dem Register durch die Mitgliedstaaten geschieht im Einklang mit dem Unionsrecht.
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung ihrer im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Aufgaben gelten die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(5) Die Mitgliedstaaten sind für alle Datenverarbeitungstätigkeiten verantwortlich, die in ihrem Kontrollbereich stattfinden, einschließlich:
Artikel 23 Überwachung und Evaluierung
Im Rahmen der Evaluierung der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts nimmt die Kommission bis Ende 2032 und danach alle sechs Jahre eine Evaluierung der vorliegenden Verordnung vor, um das Funktionieren des Registers für digitale Produktpässe zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Entwurf für einen Überarbeitungsvorschlag vorzulegen.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2026
2) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
3) Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
4) Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (ABl. L, 2025/2509, 12.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2509/oj).
5) Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (ABl. L, 2026/405, 2.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/405/oj).
6) Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
9) Bekanntmachung der Kommission - Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 247/01 (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1).
10) Cloud-Souveränitätsrahmen (https://commission.europa.eu/document/09579818-64a6-4dd5-9577-446ab6219113_en).
11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
12) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
13) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
14) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
15) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
16) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
17) Data Catalog Application Profile (https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/semic-support-centre/solution/dcat-application-profile-data-portals-europe).
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