Durchführungsverordnung (EU) 2026/1782 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1782 vom 24.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") hat beschlossen, dass die Widerspruchskammer künftig einem neuen Betriebsmodell unterliegen soll, nach dem die drei Mitglieder der Kammer nicht länger als ständiges Personal der Agentur eingestellt werden. Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Widerspruchskammer, die aus drei Mitgliedern, einschließlich eines Vorsitzenden, und deren Stellvertretern besteht.
(2) Die Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer, die in der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission 2 festgelegt sind (im Folgenden "Verfahrensvorschriften"), sollten geändert werden, um dem neuen Betriebsmodell Rechnung zu tragen und die Modernisierung der geltenden Vorschriften zu ermöglichen.
(3) Die Vorschriften über die Ersetzung von Mitgliedern der Widerspruchskammer sollten präzisiert werden, insbesondere hinsichtlich der Ernennung von Stellvertretern, wenn ein Mitglied an einem Verfahren nicht teilnehmen kann oder ein Posten als Mitglied der Widerspruchskammer vakant ist.
(4) Um die Kohäsion und die Kohärenz zwischen Fällen vergleichbaren Inhalts zu gewährleisten, die Effizienz zu verbessern und eine Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zu ermöglichen, sollte der Vorsitzende die Befugnis erhalten, nach Anhörung der betroffenen Mitglieder ein anderes Mitglied zum Berichterstatter zu ernennen.
(5) Es muss gewährleistet werden, dass das Widerspruchsverfahren weiterhin effizient und kohärent funktioniert, sodass die Widersprüche in annehmbarem Rhythmus bearbeitet werden. Mit der Verwaltung des Widerspruchsverfahrens sollte deshalb der Leiter der Geschäftsstelle betraut werden, der vom Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden sollte.
(6) Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass der operative Rahmen der Widerspruchskammer unabhängig und frei von unzulässigen Einflussnahmen bleibt. Daher sollte eine besondere Bestimmung in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position der Geschäftsstelle und ihres Leiters innerhalb der Agentur aufgenommen werden. Außerdem sollte klargestellt werde, dass der Leiter der Geschäftsstelle hinsichtlich der Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem Vorsitzenden der Widerspruchskammer, hinsichtlich Personalangelegenheiten jedoch dem für Ressourcen zuständigen Direktor der Agentur untersteht.
(7) Um unter dem neuen Betriebsmodell die Kohärenz zu wahren und die derzeitige Praxis einzuhalten, sollte der Leiter der Geschäftsstelle die Widerspruchsschrift nicht nur hinsichtlich der Einhaltung der an ihren Inhalt gestellten Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Einhaltung der von der Widerspruchskammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verfahrensvorschriften festgelegten "praktischen Anweisungen" prüfen. Der Leiter der Geschäftsstelle sollte die Möglichkeit haben, eine Frist zu setzen, während der der Widerspruchsführer die Widerspruchsschrift berichtigen kann.
(8) Aus Gründen der Verfahrens- und der Ressourceneffizienz sollte der Zeitraum von zwei Monaten, innerhalb dessen die Agentur die Widerspruchsbeantwortung einreicht, mit Ablauf des Zeitraums beginnen, während dessen der Vorsitzende über die Zulässigkeit des Widerspruchs befindet.
(9) Um zu gewährleisten, dass die Widersprüche weiterhin in annehmbarem Rhythmus bearbeitet werden, sollten Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zur Streithilfe vom Vorsitzenden erlassen werden, nicht von der gesamten Widerspruchskammer.
(10) Um die Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und zu modernisieren und die Effizienz durch Digitalisierung zu verbessern, sollten alle Verfahrensunterlagen per E-Mail oder über andere digitale Kommunikationswege, etwa über das zu diesem Zweck von der Agentur bereitgestellte Online-Formular, eingereicht und zugestellt werden.
(11) In Anbetracht des kontradiktorischen Charakters der von der Widerspruchskammer behandelten Verfahren sollten die Verfahrensvorschriften klarstellen, dass die Widerspruchskammer, wie das Gericht 3 bestätigt hat, nur Verfahrensschriftstücke und Unterlagen berücksichtigt, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten, und zwar unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften.
(12) In Anbetracht der großen Bedeutung des Grundsatzes des Beratungsgeheimnisses und der Tatsache, dass der Verhaltenskodex für die ständigen Mitglieder der Widerspruchskammer 4 mit dem Übergang zum neuen Betriebsmodell auslaufen wird, sollten die Verfahrensvorschriften der Widerspruchskammer eine Liste der Beratungselemente enthalten, die der Geheimhaltung unterliegen.
(13) Um zu gewährleisten, dass das Widerspruchsverfahren weiterhin effizient und kohärent funktioniert, sollte die Befugnis zur Festlegung und Verlängerung bestimmter Verfahrensfristen dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden. Parteien oder Streithelfer sollten die Möglichkeit haben, eine Fristverlängerung zu beantragen.
(14) Das Verfahren zur Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten in bereits zugestellten Entscheidungen der Widerspruchskammer sollte präzisiert werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Vereinfachung der Verfahren sollte den Beteiligten und Streithelfern die Möglichkeit eingeräumt werden, in schriftlicher Form Bemerkungen zu Schreib- und Rechenfehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten in der ihnen zugestellten Entscheidung einzureichen, damit die Entscheidung korrigiert werden kann. Aus Gründen der Kohärenz und zur Abhebung vom Berichtigungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte die Terminologie in "Korrektur von Entscheidungen" umgewandelt werden. Des Weiteren sollte das Verfahren für Änderungen des Entscheidungstenors oder eines der Gründe, auf die sich dieser Entscheidungstenor stützt, festgelegt werden.
(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1b erhält folgende Fassung:
"Artikel 1b Einstellung des Verfahrens durch den Vorsitzenden
Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder die Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, von der Agentur nach Berichtigung gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollumfänglich zurückgenommen, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein."
2. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds der Widerspruchskammer, das nicht an einem Verfahren mitwirken kann, dieses Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen oder, wenn der Posten vakant ist, ein stellvertretendes Mitglied ernennen. Die Kriterien für die Ernennung eines Stellvertreters werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 festgelegt."
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Um Verbindungen zwischen Fällen aufgrund ihres Gegenstands zu berücksichtigen oder um zu gewährleisten, dass Widersprüche in annehmbarem Rhythmus bearbeitet werden, kann der Vorsitzende nach Anhörung der betreffenden Mitglieder ein anderes Mitglied der Widerspruchskammer benennen, damit dieses den Berichterstatter ersetzt."
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Zuständigkeit für ihre Durchführung kann dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden."
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Leiter der Geschäftsstelle ist innerhalb des Verwaltungs- und Finanzrahmens der Agentur für die Verwaltung der Widerspruchskammer und für die Leitung der Geschäftsstelle zuständig. Der Leiter der Geschäftsstelle wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die zuständigen Stellen des Sekretariats der Agentur unterstützt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Leiter der Geschäftsstelle sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Widerspruchsverfahren und unterstützt die Widerspruchskammer. Zum Aufgabenbereich des Leiters der Geschäftsstelle gehört es auch, alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und aufzubewahren sowie die anderen Dienste zu leisten, die diese Verordnung vorsieht."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt. Der Exekutivdirektor ernennt den Leiter der Geschäftsstelle nach Berücksichtigung des Standpunktes des Vorsitzenden. Der Leiter der Geschäftsstelle untersteht in Verwaltungsangelegenheiten dem für Ressourcen zuständigen Direktor der Agentur und in Fragen, die die Widerspruchsverfahren betreffen, dem Vorsitzenden.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt."
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:
"a) den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Widerspruchsführers;
b) den Namen, die Geschäftsanschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat;
c) die Postanschrift und die E-Mail-Adresse für die Zustellung, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweichen;"
ii) Buchstabe h wird gestrichen;
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 dieses Artikels oder den nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegten praktischen Anweisungen, kann der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur setzen. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum des Eingangs der Widerspruchsschrift, den Namen des Widerspruchsführers, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält.
Der Vorsitzende entscheidet, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 sind nicht als vertraulich zu betrachten. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest."
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Agentur reicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, während dessen der Vorsitzende die Zulässigkeit des Widerspruchs zu prüfen hatte, die Widerspruchsbeantwortung ein.
In Ausnahmefällen kann der Leiter der Geschäftsstelle diese Frist auf begründeten Antrag der Agentur verlängern."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Namen, die Geschäftsanschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls die Agentur einen solchen bestellt hat;"
ii) Buchstabe e wird gestrichen;
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erhält folgende Fassung:
"c) den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Streithelfers;
d) den Namen, die Geschäftsanschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls der Streithelfer im Einklang mit Artikel 9 einen solchen bestellt hat;
e) die Postanschrift und die E-Mail-Adresse für die Zustellung, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben c und d abweichen;"
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Beteiligten zugestellt, damit diese gegebenenfalls zum Antrag Stellung nehmen können, bevor der Vorsitzende darüber entscheidet."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Entscheidet der Vorsitzende, dem Antrag stattzugeben, so werden dem Streithelfer alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt, die die Beteiligten dem Vorsitzenden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Vertrauliche Informationen oder Unterlagen sind von solchen Mitteilungen ausgenommen."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Der Vorsitzende entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe stattgegeben wird.
Gibt der Vorsitzende dem Antrag statt, so setzt der Leiter der Geschäftsstelle dem Streithelfer eine Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes."
ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes kann der Leiter der Geschäftsstelle den Beteiligten eine Frist setzen, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können."
8. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Alle Verfahrensunterlagen werden per E-Mail oder über andere von der Widerspruchskammer festgelegte digitale Kommunikationswege eingereicht."
9. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Widerspruchsschrift entspricht nicht den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 9 dieser Verordnung."
b) Absatz 2 wird gestrichen;
10. Es wird folgender Artikel 11a eingefügt:
"Artikel 11a Kontradiktorischer Charakter der Verfahren
(1) Die Widerspruchskammer berücksichtigt nur diejenigen Verfahrensschriftstücke und Unterlagen, von denen der Widerspruchsführer und die Agentur Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
(2) Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Verordnung sowie etwaiger Beschlüsse nach Artikel 27 werden den Parteien alle Verfahrensunterlagen und alle in der Akte enthaltenen Unterlagen zugestellt."
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Leiter der Geschäftsstelle legt eine angemessene Frist für die Stellungnahme fest."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Leiter der Geschäftsstelle teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit."
12. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an den Beteiligten über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden. Der Leiter der Geschäftsstelle kann diese Frist verlängern."
13. In Artikel 19 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Beratungsgeheimnis gilt für:
14. Artikel 22 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Alle Entscheidungen und Mitteilungen werden per E-Mail oder über andere von der Widerspruchskammer festgelegte digitale Kommunikationswege zugestellt, nachdem die Parteien der Verwendung dieser Kommunikationswege zugestimmt haben."
15. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die in Artikel 92 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 1 oder Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in dieser Verordnung für Widerspruchsverfahren vorgesehenen Fristen werden nach den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels berechnet."
16. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Leiter der Geschäftsstelle kann aufgrund dieser Verordnung geltende Fristen auf begründeten Antrag einer Partei oder eines Streithelfers verlängern.
Wird eine Entscheidung des Leiters der Geschäftsstelle über einen Antrag auf Fristverlängerung von einer Partei oder einem Streithelfer angefochten, so verweist der Leiter der Geschäftsstelle die Sache an den Vorsitzenden, der daraufhin entscheidet, ob eine Verlängerung gewährt werden soll."
17. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
"Artikel 26 Korrektur
Die Widerspruchskammer kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Streithelfers innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten korrigieren.
Bezieht sich die Korrektur auf den Entscheidungstenor oder einen der Gründe, auf die sich dieser Entscheidungstenor stützt, so können die Parteien und Streithelfer innerhalb der vom Leiter der Geschäftsstelle festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen. Die Widerspruchskammer kann beschließen, die Entscheidung nach Ablauf dieser Frist zu korrigieren.
Die Korrekturentscheidung wird den Beteiligten und den Streithelfern im Einklang mit Artikel 22 zugestellt."
18. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Vorsitzende und die beiden anderen nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 benannten Mitglieder erlassen unter Berücksichtigung des Vorschlags des Leiters der Geschäftsstelle die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften und Maßnahmen mit der Mehrheit der Stimmen."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2026
2) Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 206 vom 02.08.2008 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/771/oj).
3) Urteile des Gerichts vom 20. September 2019, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Chemikalienagentur, T-755/17, ECLI:EU:T:2019:647, und BASF Grenzach GmbH/Europäische Chemikalienagentur, T-125/17, ECLI:EU:T:2019:638.
4) Decision of the Board of Appeal of the European Chemicals Agency of 14 March 2023 adopting a Code of Conduct for the Permanent Members of the Board of Appeal 07fb9783-2840-21ac-f9ee-b6d1ca1164b8.
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