Verordnung (EU) 2026/1791 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge in Bezug auf Enddaten von Euro-6-Fahrzeugen und bestimmte spezifische technische Anforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1791 vom 24.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen geregelt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen spezifischen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 festgelegt.

(2) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und um die Umsetzung zu erleichtern und gemeinsame und harmonisierte Verfahren auf der Ebene der nationalen Behörden in Bezug auf die Zulassung von Neufahrzeugen sicherzustellen, sollten die letzten Zulassungsdaten von Euro-6-Fahrzeugen in der Verordnung (EU) 2017/1151 berücksichtigt werden.

(3) Ebenso ist es erforderlich, das in der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge an die UN-Regelung Nr. 154 4 für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen.

(4) Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 154 geändert werden. Insbesondere sollte für die Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der Verdunstungsemissionen und der On-Board-Diagnosesysteme der Verweis auf die UN-Regelung Nr. 154 für die Prüfung der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) und die On-Board-Diagnosesysteme Vorrang haben, und die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Nummern 4.6 und 4.7 der Verordnung (EU) 2017/1151 sollten gestrichen werden. Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 sollten entsprechend geändert werden.

(5) Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 168 5 geändert werden. Anhang IIIA Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 sollte überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass Verweise auf das "portable Emissionsmesssystem" den Anforderungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 168 entsprechen. Darüber hinaus sollte Anlage 7 aktualisiert werden, um den Driftkorrekturberechnungen gemäß Anhang 7 Absatz 5.0 der UN-Regelung Nr. 168 und des Berechnungsverfahrens auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gemäß Anhang 7 Absatz 7.3 der UN-Regelung Nr. 168 Rechnung zu tragen.

(6) Um die Anwendbarkeit der Messung der Leistung bei elektrischen Antriebssystemen zu klären, sollte festgelegt werden, dass sowohl die Nutzleistung des Motors als auch die höchste 30-Minuten-Leistung bestimmt werden sollten, wenn solche elektrischen Antriebsstränge aus Reglern und Motoren bestehen und zumindest zeitweise als alleinige Antriebsart verwendet werden (Hybridfahrzeuge).

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Angleichung an die UN-Regelungen Nr. 154 und Nr. 168 ist es erforderlich, einige Fehler zu berichtigen, die in Form falscher gemeinsamer Verweise festgestellt wurden, und die Angleichung von Artikel 2 sowie der Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 an diese UN-Regelungen sicherzustellen.

(8) Die Verordnung (EU) 2017/1151 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151

Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151

Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2026

1) ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/715/oj.

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1151/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).

4) UN-Regelung Nr. 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2124/oj), Änderungsserie 02.

5) UN-Regelung Nr. 168 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) [2024/211] (ABl. L, 2024/211, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/211/oj).

.

Anhang I

Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 2.4.1 Abbildung I.2.4 erhält der Eintrag für "CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite" folgende Fassung:

"CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite ja ja ja ja 9 ja (beide Kraftstoffe) ja (beide Kraftstoffe) ja (Benzin)
ja 9 (Wasserstoff)
ja (beide Kraftstoffe) ja ja ja ja 10"

b) in Abbildung I.2.4 werden in der Liste der Fußnoten zur Tabelle die folgenden Fußnoten 9) und 10) angefügt:

"9) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, ist nur der Kraftstoffverbrauch zu bestimmen.

10) Die Messung von CO2-Emissionen ist nicht erforderlich."

c) Die Nummern 4.6 und 4.7 werden gestrichen.

d) Anlage 6 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

i) Die Einträge für die Zeichen EB, EC, AX, AY und AZ erhalten folgende Fassung:

"EB Euro 6e-bis Euro 6-2 M1, N1 PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 28.11.2027
ED Euro 6e-bis Euro 6-2 M1, N1 SVM 3 PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 31.12.2027
EB Euro 6e-bis Euro 6-2 M2, N2 PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 31.12.2027
EC Euro 6e-bis-FCM Euro 6-2 M1, N1 PI, CI 28.11.2027
EC Euro 6e-bis-FCM Euro 6-2 M2, N2 PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 28.5.2029
EE Euro 6e-bis-FCM M1, N1 SVM 3 PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 30.6.2030
EE Euro 6e-bis-FCM M2, N2 SVM 4 PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 30.6.2031
AX entfällt entfällt M1, N1 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 28.11.2027
AX entfällt entfällt M2, N2 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 28.5.2029
AS entfällt entfällt M1, N1 SVM 3 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 30.6.2030
AS entfällt entfällt M2, N2 SVM 4 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 30.6.2031
AY entfällt entfällt M1, N1 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 28.11.2027
AY entfällt entfällt M2, N2 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 28.5.2029
AT entfällt entfällt M1, N1 SVM 3 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 30.6.2030
AT entfällt entfällt M2, N2 SVM 4 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 30.6.2031
AZ entfällt entfällt Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die Bescheinigungen gemäß Anhang I Nummer 2.1.1 verwendet werden. PI, CI 30.6.2030
AZ entfällt entfällt Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, für die Bescheinigungen gemäß Anhang I Nummer 2.1.1 verwendet werden. PI, CI 30.6.2031"

ii) in der Liste der Fußnoten zur Tabelle werden die folgenden Fußnoten 3) und 4) angefügt:

"3) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die von Kleinserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257 oder von Kleinstserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2024/1257 hergestellt werden.

4) Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, die von Kleinserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257 oder von Kleinstserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2024/1257 hergestellt werden."

e) In Anlage 7 erhält der erste Gedankenstrich unter "bescheinigt, dass" folgende Fassung:

"- die in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften von Anhang C5 Anlage 1 Absatz 7 dieser UN-Regelung Nr. 154 * hinsichtlich der Betriebsleistung des OBD-Systems unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen übereinstimmen

____
*) UN-Regelung Nr. 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2124/oj), Änderungsserie 02."

2. Anhang IIIA wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"PEMS-Prüfungen sind nicht für jeden 'Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen' erforderlich. Der Hersteller kann mehrere Fahrzeugemissionstypen gemäß Absatz 3.3.1 zu einer 'PEMS-Prüffamilie' zusammenfassen, die nach den Anforderungen des Absatzes 3.4 zu validieren ist."

b) Anlage 1 erhält folgende Fassung:

(1) "Anlage 1

Wird auf 'portables Emissionsmesssystem' oder 'PEMS' Bezug genommen, so gelten die Anforderungen des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 168 *.

____
*) UN-Regelung Nr. 168 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) [2024/211] (ABl. L, 2024/211, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/211/oj)."

c) Anlage 7 wird wie folgt geändert:

i) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

"5.1 Driftkorrektur

Die Driftkorrektur ist gemäß Anhang 7 Absatz 5.0 der UN-Regelung Nr. 168 zu berechnen."

ii) Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:

"7.3 Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Der momentane Abgasmassendurchsatz kann gemäß Anhang 7 Absatz 7.3 der UN-Regelung Nr. 168 berechnet werden."

iii) In Nummer 8 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

"Die momentanen Massenemissionen [g/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration des jeweiligen Schadstoffs [ppm] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] - bei beiden Werten ist eine Korrektur und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen - und dem jeweiligen u-Wert nach Tabelle A7/1 bestimmt. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte der Bestandteile nach Absatz 5.2 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden. Gegebenenfalls sind in sämtlichen nachfolgenden Datenbewertungen negative momentane Emissionswerte zu verwenden. Die Parameterwerte müssen in die Berechnung der vom Analysator, dem Durchsatzmessgerät, dem Sensor oder dem ECU gemeldeten momentanen Emissionen [g/s] einfließen. Hierzu ist folgende Formel anzuwenden:".

3. In Anhang XX erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Einleitung

Dieser Anhang enthält die Anforderungen für die Messung der

  1. Nutzleistung von Motoren
  2. Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge.

Bei elektrischen Antriebssträngen, die aus Reglern und Motoren bestehen, die während eines Teils der Zeit als einzige Antriebsart verwendet werden, gelten zusätzlich zu den Anforderungen für die Messung der Nutzleistung des Motors auch die Anforderungen für die Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge.".

.

Anhang II

Die Anhänge I und IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 erhalten folgende Fassung:

1. in Anhang I Nummer 3.5.2.2 erhält die Gleichung folgende Fassung:

"E) = |(V2-V1)|/V1"

2. In Anhang IIIA wird Anlage 9 wie folgt berichtigt:

a) in Nummer 3.1.2 erhält die dritte Gleichung folgende Fassung:

" bild "

b) in Nummer 3.1.3.1 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

"Die Anzahl der Datensätze mit Beschleunigungswerten ai > 0,1 m/s2 muss in jedem Geschwindigkeitsintervall gleich oder größer als 100 sein."

c) in Nummer 4.1.1 wird "31,365" durch "31,635" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE