Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1797 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2516)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1797 vom 21.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien.

(4) Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfasst, mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen müssen mindestens bis zu den in Anhang I angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.

(5) Seit dem Tag der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 der Kommission 5 hat Rumänien der Kommission am 29. Juni 2026 einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb im Kreis Buzău gemeldet, und zwar außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 gelisteten Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Daher sollte die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfasst, sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Rumäniens oder auf die übrige Union zu verhindern.

(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche Rechnung zu tragen. Außerdem wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 6 festgelegt.

(8) Des Weiteren wurden in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 die Gebiete im Hoheitsgebiet Rumäniens gelistet, in denen weitere Maßnahmen wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen angewandt werden müssen und in denen Verbringungen von Schafen und Ziegen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete während eines bestimmten Zeitraums zu verbieten sind, nachdem die Fristen für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen ausgelaufen sind. Die Dauer der in diesen Gebieten anzuwendenden Maßnahmen muss in Anhang II angegeben werden.

(9) Darüber hinaus sind gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 bis zum 31. Juli 2026 Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat bzw. durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch verboten.

(10) Nach Angaben der zuständigen Behörde Rumäniens handelt es sich hier um ein erneutes Auftreten der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem zuvor noch nie betroffenen Gebiet, mehr als einen Monat nach der Meldung des letzten Ausbruchs in Rumänien, wobei nur sehr wenige Informationen über den Ursprung des Ausbruchs vorliegen. Daher besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, nicht nur innerhalb Rumäniens und auf die übrige Union, sondern auch auf Drittländer.

(11) Somit ist es erforderlich, das Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern und dieses Verbot auf Verbringungen an Bestimmungsorte in Drittländern auszuweiten.

(12) Die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als zusätzlichen Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien sollten daher in Anhang I dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die weitere Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Sofortmaßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1c erhält folgende Fassung:

"Artikel 1c

Rumänien verbietet bis zum 31. Dezember 2026 Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat bzw. durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland hindurch."

2. Die Anhänge erhalten die Fassung der Anhänge des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 der Kommission vom 13. Mai 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1015 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 (ABl. L, 2026/1108, 20.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1108/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1217 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2026/1217, 5.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1217/oj).

6) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/.

.

Anhang

"Anhang I

Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Kreis Mureş RO-CAPRIPOX-2026-00001
RO-CAPRIPOX-2026-00002
RO-CAPRIPOX-2026-00003
RO-CAPRIPOX-2026-00004
RO-CAPRIPOX-2026-00005
Schutzzone:
Those parts of Mureş and Buzău Counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.713, Long. 24.563 (2026/1);Lat. 46.959, Long. 24.829 (2026/2);
Lat. 496.583, Long. 24.193 (2026/3);
Lat. 46.842, Long. 24.704 (2026/4);
Lat. 44.916, Long. 27.118 (2026/5).
10.8.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş, Bistrița-Năsăud, Cluj, Buzău, Ialomița and Brăila Counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates excluding the areas included in any protection zone Lat. 46.713, Long. 24.563 (2026/1);Lat. 46.959, Long. 24.829 (2026/2);
Lat. 496.583, Long. 24.193 (2026/3);
Lat. 46.842, Long. 24.704 (2026/4);
Lat. 44.916, Long. 27.118 (2026/5)., excluding the areas contained in the protection zone.
28.8.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş, Bistrița-Năsăud, Cluj, Buzău, Ialomița and Brăila contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates
Lat. 46.713, Long. 24.563 (2026/1);
Lat. 46.959, Long. 24.829 (2026/2);
Lat. 496.583, Long. 24.193 (2026/3);
Lat. 46.842, Long. 24.704 (2026/4);
Lat. 44.916, Long. 27.118 (2026/5).
11.8.2026-28.8.2026

Teil B: Weitere Sperrzonen

Weitere Sperrzone Region Gebiete in den gemäß Artikel 1 in Rumänien eingerichteten weiteren Sperrzonen Gültig bis
Weitere Sperrzonen Kreis Mureş The entire Mureş, Cluj, Bistrița-Năsăud, Ialomița, Buzău and Brăila counties, excluding the areas included in any protection or surveillance zone 28.8.2026
Kreis Cluj
Kreis Bistrița-Năsăud
Kreis Ialomița
Kreis Buzău
Kreis Brăila

Anhang II

Gebiet Region Gebiete gemäß Artikel 1b Gültig bis
Gebiete Kreis Mureş The entire Mureş, Cluj, Bistrița-Năsăud, Ialomița, Buzău and Brăila counties. 29.8.2026-27.9.2026"
Kreis Cluj
Kreis Bistrița-Năsăud
Kreis Ialomița
Kreis Buzău
Kreis Brăila


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