Durchführungsverordnung (EU) 2026/1802 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis LMG S-27588, als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1802 vom 27.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis LMG S-27588, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 der Kommission 2 als Futtermittelzusatzstoff (im Folgenden "betreffender Futtermittelzusatzstoff") zugelassen.
(2) Der Inhaber der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff, Puratos, hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in "EW Nutrition GmbH" gestellt.
(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
(4) Damit die EW Nutrition GmbH ihre Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, ist es angezeigt, den Wortlaut der betreffenden Zulassung zu ändern.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Bestände des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs aufgebraucht werden können.
(7) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Name "Puratos" durch "EW Nutrition GmbH" ersetzt.
2. In der zweiten Spalte des Anhangs wird der Name "Puratos" durch "EW Nutrition GmbH" ersetzt.
Artikel 2 Übergangsmaßnahme
Der betreffende Futtermittelzusatzstoff, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 der Kommission vom 5. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis LMG S-27588, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner oder Junghennen, Masttruthühner oder Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast oder Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke oder zur Zucht, Absetzferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Puratos) (ABl. L 206 vom 06.08.2019 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1324/oj).
| ENDE |