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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1811 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Zulassung von Eugenol und trans-Anethol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Geflügel und Ziervögel und zur Verlängerung der Zulassung von durch chemische Synthese hergestelltem trans-Anethol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ziervögel sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1811 vom 27.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission 2 wurden durch chemische Synthese oder durch Extraktion aus Gewürznelken oder Nelkenöl hergestelltes Eugenol und durch chemische Synthese oder Extraktion aus Kiefernöl hergestelltes 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol - was ein Synonym für trans-Anethol ist - für zehn Jahre als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Geflügel und Fisch zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltem Eugenol und für die Zulassung von durch chemische Synthese und durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltem trans-Anethol gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antrag betrifft die Zulassung von durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltem Eugenol und durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltem trans-Anethol als Zusatzstoffen in Futtermitteln für Geflügel und Ziervögel; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt.
(5) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Antrag auf Zulassung von durch chemische Synthese hergestelltem trans-Anethol für Ziervögel als Antrag auf Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 erteilten Zulassung zu behandeln ist, da jene Zulassung denselben Zusatzstoff betraf und die Verwendung für Ziervögel einschloss. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass aus Kiefernöl hergestelltes trans-Anethol, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 für Ziervögel zugelassen wurde, mit einem Höchstgehalt zugelassen werden sollte, da dafür hinsichtlich der Zusammensetzung dieselben Spezifikationen gelten wie für durch chemische Synthese hergestelltes trans-Anethol, dessen Zulassung aufgrund der zootechnischen Wirkungen dieses Zusatzstoffs bei jenen Tierarten mit einem Höchstgehalt verlängert wird. Durch den Höchstgehalt wird eine Steigerung der zootechnischen Wirkungen über die gewünschte mit der vorliegenden Zulassung angestrebte geschmackliche Wirkung hinaus verhindert.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2025 3 zu dem Schluss, dass durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol und durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Mastgeflügelarten (Hühner und Truthühner) bei 25 mg/kg Alleinfuttermittel sicher sind und dass schädliche Auswirkungen bei langlebenden Vögeln und Zuchtvögeln (Junggeflügel für Lege- und Zuchtzwecke, Lege- und Zuchthennen sowie Ziervögeln) bei 25 mg/kg Alleinfuttermittel sehr unwahrscheinlich sind. Diese Schlussfolgerungen können auf physiologisch verwandte Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Die Behörde folgerte außerdem, dass Eugenol und trans-Anethol für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Ferner kam sie zu dem Schluss, dass ungeschützte Verwender, die durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol und durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol handhaben, Methyleugenol bzw. Estragol ausgesetzt sein können, und dass daher die Exposition von Anwendern auf ein Mindestmaß begrenzt werden sollte, um das Risiko zu senken. Darüber hinaus schloss die Behörde, dass durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol und durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol nicht hautreizend sind, dass sie jedoch Haut- und Inhalationsallergene sind, dass durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol augenreizend ist, durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol dagegen nicht, und dass jede Exposition gegenüber diesen Zusatzstoffen als Risiko anzusehen ist. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit erforderlich ist, da durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol und durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol als Aromastoffe in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(7) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung derselben Zusatzstoffe gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 4 geprüft worden waren, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 wurde daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors benötigt.
(8) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltes Eugenol und durch chemische Synthese sowie durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltes trans-Anethol die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung von durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltem Eugenol für Geflügel und Ziervögel zugelassen, die Verwendung von durch chemische Synthese hergestelltem trans-Anethol für Geflügel zugelassen und ihre Zulassung für Ziervögel verlängert und die Verwendung von durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltem trans-Anethol für Geflügel und Ziervögel zugelassen werden.
(9) Eugenol und trans-Anethol sind bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/898 der Kommission 6 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/420 der Kommission 7 als zootechnische Zusatzstoffe zugelassen, um bei Geflügel bei einem Gehalt von 5 mg/kg Eugenol und 7,5 mg/kg trans-Anethol zootechnische Wirkung zu entfalten. Da Ziervögel physiologisch dem Geflügel verwandte Arten sind, sind bei ihnen dieselben Wirkungen zu erwarten. Um zu verhindern, dass die Zusatzstoffe bei Geflügel und Ziervögeln mit einem höheren Gehalt verwendet werden, der möglicherweise die zootechnischen Wirkungen über die gewünschte mit der vorliegenden Zulassung angestrebte geschmackliche Wirkung hinaus verstärken könnte, ist die Festlegung eines Höchstgehalts für die Zusatzstoffe in Alleinfuttermittel erforderlich. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorhandensein von Methyleugenol in durch Extraktion aus getrockneten Gewürznelkenbaumblättern oder Gewürznelkenbaumblätteröl hergestelltem Eugenol und von Estragol in durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestelltem trans-Anethol die Festlegung von Höchstgehalten in Alleinfuttermittel erfordert und dass eine gleichzeitige Verwendung von Eugenol oder trans-Anethol zusammen mit anderen Zusatzstoffen dann zulässig ist, wenn der Gehalt an Methyleugenol oder Estragol in Einzel- und Mischfuttermitteln unter demjenigen bleibt, der sich aus der Verwendung des Zusatzstoffs mit dem höchsten Gehalt an Methyleugenol oder Estragol unter allen zugelassenen Zusatzstoffen zum höchsten oder empfohlenen Gehalt für die betreffende Tierart oder Tierkategorie ergeben würde. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(10) Beim trans-Anethol unterscheidet sich die Charakterisierung des Wirkstoffs bei dem durch chemische Synthese hergestellten Zusatzstoff von derjenigen bei dem durch Extraktion aus Blättern oder Früchten des Sternanis hergestellten Zusatzstoff, da letzterer möglicherweise Estragol enthält. Daher sollten ihre Zulassungsbedingungen entsprechend voneinander unterschieden werden. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Klarheit und Kohärenz angezeigt, in der bestehenden Zulassung für trans-Anethol in gleicher Weise zwischen dem durch Extraktion aus Kiefernöl hergestellten Zusatzstoff und dem durch chemische Synthese hergestellten Zusatzstoff zu unterscheiden. Diese Unterscheidung sollte es außerdem ermöglichen, die Verwendung von durch chemische Synthese hergestelltem trans-Anethol für Ziervögel infolge der Verlängerung der Zulassung des Zusatzstoffs für Ziervögel zu streichen und für aus Kiefernöl hergestelltes trans-Anethol für Ziervögel einen Höchstgehalt festzulegen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Um darüber hinaus die Kennzeichnung von trans-Anethol und dieses enthaltenden Futtermitteln zu vereinfachen, erachtet die Kommission es für angezeigt, als Bezeichnung des Zusatzstoffes "trans-Anethol" und nicht das Synonym "1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol" gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 zu verwenden. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für trans-Anethol aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus den Änderungen ergeben.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die in Anhang I beschriebenen Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung für den in Anhang II beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
(1) Der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 zugelassene Futtermittelzusatzstoff 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol (Synonym: trans-Anethol) sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. Februar 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 16. August 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 16. August 2028 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 228 vom 02.09.2022 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1452/oj).
3) EFSA Journal 2025;23:e9367 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9367.
4) EFSA Journal 2011;9(12):2440 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2440.
5) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/898 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/898/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/420 der Kommission vom 9. März 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke (Zulassungsinhaber Delacon Biotechnik GmbH) (ABl. L 64 vom 10.03.2017 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/420/oj).
| Anhang I |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04003i, | Eugenol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Eugenol Charakterisierung des Wirkstoffs Eugenol Reinheit: > 98 % Analysemethode 1 Zur Identifizierung von Eugenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Geflügel und Ziervögel | - | - | 25 |
| 16. August 2036 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04010 | trans-Anethol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
trans-Anethol 1 Charakterisierung des Wirkstoffs trans-Anethol Reinheit: > 99 % Analysemethode 2 Zur Identifizierung von trans-Anethol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Geflügel | - | - | 25 |
| 16. August 2036 |
| 1) Synonym: 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04010i | trans-Anethol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
trans-Anethol 1 Charakterisierung des Wirkstoffs trans-Anethol Reinheit: > 99 % Analysemethode 2 Zur Identifizierung von trans-Anethol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Geflügel und Ziervögel | - | - | 25 |
| 16. August 2036 |
| 1) Synonym: 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Anhang II |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04010 | trans-Anethol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
trans-Anethol 1 Charakterisierung des Wirkstoffs trans-Anethol Analysemethode 2 Zur Identifizierung von trans-Anethol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Ziervögel | - | 25 |
| 16. August 2036 | |
| 1) Synonym: 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Anhang III |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 erhält der Eintrag für den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b04010 folgende Fassung:
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04010 | trans-Anethol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
trans-Anethol 1 Charakterisierung des Wirkstoffs trans-Anethol Reinheit: > 99 % Analysemethode 2 Zur Identifizierung von trans-Anethol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Alle Tierarten außer Geflügel, Ziervögel und Fisch | - | - | - |
| 22. September 2032 |
| Ziervögel | - | - | 25 | |||||
| 1) Synonym: 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b04010 | trans-Anethol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
trans-Anethol 1 Charakterisierung des Wirkstoffs trans-Anethol Reinheit: > 99 % Analysemethode 2 Zur Identifizierung von trans-Anethol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL). | Alle Tierarten außer Geflügel, Ziervögel und Fisch | - | - | - |
| 22. September 2032 |
| 1) Synonym: 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |