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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1815 der Kommission vom 24. Juli 2026 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2024

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5108)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1815 vom 28.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 für die Fahrzeuge dieses Herstellers und die auf diesen Hersteller übertragenen Fahrzeuge gemeldeten Daten bestimmt werden.

(2) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(3) Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(4) Im Einklang mit der Formel in Anhang I Nummer 2.7.1 der Verordnung (EU) 2019/1242, die für den Berichtszeitraum des Jahres 2024 gilt, sollten die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der von allen Herstellern gemeldeten Daten für Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH bestimmt werden.

(5) Der in Artikel 2 festgelegte Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 wurde mit der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erweitert. Ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2024 ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe gemäß Anhang I Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2019/1242 daher auf der Grundlage der Zahl der schweren Nutzfahrzeuge eines Herstellers zu berechnen, die in den erweiterten Anwendungsbereich fallen. Die in diesem Beschluss und seinem Anhang angegebenen Werte der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsreduktionskurve eines Herstellers sowie der Wert der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge sind daher nicht mehr direkt mit den Werten vergleichbar, die in den Beschlüssen für die Berichtszeiträume der vorangegangenen Jahre aufgeführt waren. Die Emissionsgutschriften je Hersteller bleiben von der Änderung der Berechnung der Anteile der Untergruppe schwerer Nutzfahrzeuge unberührt und sind daher weiterhin vergleichbar.

(6) Die in diesem Beschluss aufgeführten Werte basieren auf den der Kommission am 2. Juli 2026 vorliegenden Daten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 2 Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 3 CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2024 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen 35,2 g/tkm.

Artikel 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

1. DAF TRUCKS N.V.
P.O. Box 90065
5600 PT Eindhoven
Niederlande
2. DAIMLER TRUCK AG
Fasanenweg 10
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland
3. FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş.
Akpınar Mahallesi Hasan Basri Caddesi No: 2
34885 Sancaktepe/İstanbul
Türkei
4. HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG
Hagenholzstrasse 60
8004 Zürich
Schweiz
5. IRIZAR S. COOP
Zumárraga Bidea 8
20216 Ormaiztegi, Gipuzkoa
Spanien
6. IVECO MAGIRUS AG
Nicolaus-Otto-Straße 27
89079 Ulm
Deutschland
7. IVECO S.P.A.
Via Puglia 35
10156 Turin
Italien
8. MAN TRUCK & BUS SE
Dachauer Straße 667
80995 München
Deutschland
9. RENAULT TRUCK SAS
99 Route de Lyon
69800 Saint-Priest
Frankreich
10. SCANIA CV AB
Vagnmakarvägen 1
SE-151 87 Södertälje
Schweden
11. VOLVO TRUCK CORPORATION
Herkulesgatan 75
SE-405 08 Göteborg
Schweden

Brüssel, den 24. Juli 2026

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj.

.

Anhang

Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2024.

Hersteller Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm
DAF TRUCKS N.V. 41,40 0,998 41,61 6.573
DAIMLER TRUCK AG 34,16 0,983 33,22 -
FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ș. 49,70 1,000 44,21 -
HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG 0,00 0,970 47,11 801
IRIZAR S. COOP 0,00 0,970 0,13 41
IVECO MAGIRUS AG 34,55 1,000 30,65 -
IVECO S.P.A. 22,76 0,970 22,57 -
MAN TRUCK & BUS SE 28,95 0,992 28,79 -
RENAULT TRUCK SAS 31,63 0,970 31,90 6.411
SCANIA CV AB 35,10 0,992 37,78 96.609
VOLVO TRUCK CORPORATION 38,14 0,982 39,44 52.496


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