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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1815 der Kommission vom 24. Juli 2026 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2024
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5108)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1815 vom 28.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 für die Fahrzeuge dieses Herstellers und die auf diesen Hersteller übertragenen Fahrzeuge gemeldeten Daten bestimmt werden.
(2) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.
(3) Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge bestimmt werden.
(4) Im Einklang mit der Formel in Anhang I Nummer 2.7.1 der Verordnung (EU) 2019/1242, die für den Berichtszeitraum des Jahres 2024 gilt, sollten die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der von allen Herstellern gemeldeten Daten für Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH bestimmt werden.
(5) Der in Artikel 2 festgelegte Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 wurde mit der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erweitert. Ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2024 ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe gemäß Anhang I Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2019/1242 daher auf der Grundlage der Zahl der schweren Nutzfahrzeuge eines Herstellers zu berechnen, die in den erweiterten Anwendungsbereich fallen. Die in diesem Beschluss und seinem Anhang angegebenen Werte der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsreduktionskurve eines Herstellers sowie der Wert der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge sind daher nicht mehr direkt mit den Werten vergleichbar, die in den Beschlüssen für die Berichtszeiträume der vorangegangenen Jahre aufgeführt waren. Die Emissionsgutschriften je Hersteller bleiben von der Änderung der Berechnung der Anteile der Untergruppe schwerer Nutzfahrzeuge unberührt und sind daher weiterhin vergleichbar.
(6) Die in diesem Beschluss aufgeführten Werte basieren auf den der Kommission am 2. Juli 2026 vorliegenden Daten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 2 Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 3 CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller
Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2024 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2024 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen 35,2 g/tkm.
Artikel 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:
| 1. | DAF TRUCKS N.V.
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| 2. | DAIMLER TRUCK AG
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| 3. | FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş.
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| 4. | HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG
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| 5. | IRIZAR S. COOP
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| 6. | IVECO MAGIRUS AG
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| 7. | IVECO S.P.A.
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| 8. | MAN TRUCK & BUS SE
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| 9. | RENAULT TRUCK SAS
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| 10. | SCANIA CV AB
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| 11. | VOLVO TRUCK CORPORATION
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Brüssel, den 24. Juli 2026
2) Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj.
| Anhang |
Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2024.
| Hersteller | Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm | Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 | CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm | Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm |
| DAF TRUCKS N.V. | 41,40 | 0,998 | 41,61 | 6.573 |
| DAIMLER TRUCK AG | 34,16 | 0,983 | 33,22 | - |
| FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ș. | 49,70 | 1,000 | 44,21 | - |
| HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG | 0,00 | 0,970 | 47,11 | 801 |
| IRIZAR S. COOP | 0,00 | 0,970 | 0,13 | 41 |
| IVECO MAGIRUS AG | 34,55 | 1,000 | 30,65 | - |
| IVECO S.P.A. | 22,76 | 0,970 | 22,57 | - |
| MAN TRUCK & BUS SE | 28,95 | 0,992 | 28,79 | - |
| RENAULT TRUCK SAS | 31,63 | 0,970 | 31,90 | 6.411 |
| SCANIA CV AB | 35,10 | 0,992 | 37,78 | 96.609 |
| VOLVO TRUCK CORPORATION | 38,14 | 0,982 | 39,44 | 52.496 |
| ENDE | |