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Verordnung (EU) 2026/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1818 vom 10.08.2026)



Ergänzende Informationen
C/2026/4812 - Erklärungen zur Verordnung (EU) 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebende Tiere, einschließlich Hunden und Katzen, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union, und ihr Wohlergehen sollte geschützt werden. In der Union gibt es einen Markt für diese Hunde und Katzen und einen umfangreichen grenzüberschreitenden Handel mit ihnen. Die Mitgliedstaaten setzen sich für den Schutz von Heimtieren ein, und die meisten von ihnen haben sich dem am 13. November 1987 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren angeschlossen, das Bestimmungen über die Zucht und Haltung von Heimtieren sowie den Handel mit ihnen umfasst. Es gibt zahlreiche Belege für ein suboptimales Funktionieren des Markts für Hunde und Katzen in der Union sowie für den illegalen Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und für ihre Einfuhr in die Union unter Bedingungen, die ihrem Wohlergehen abträglich sind. Daher ist es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere fühlende Wesen sind, die Emotionen und Schmerzen empfinden und miteinander sozial interagieren können, notwendig, Mindestanforderungen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten werden, sowie strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen festzulegen.

(2) Die Zahl der als Heimtiere gehaltenen Hunde und Katzen in der Union ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, was zeigt, dass diese Tiere den Unionsbürgern am Herzen liegen. Das Wohlergehen der Tiere ist ein in Artikel 13 AEUV verankerter Wert der Union, wonach die Union und ihre Mitgliedstaaten dem Wohlergehen von Tieren als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen.

(3) In der Union werden Hunde und Katzen gehandelt und gehalten. Sie haben ihre eigenen besonderen biologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse. Das Fehlen von Unionsvorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie gegebenenfalls voneinander abweichende nationale Vorschriften haben in einigen Fällen dazu geführt, dass diese Tiere unter Umständen, die schwerwiegende nachteilige Folgen für ihr Wohlergehen haben könnten, geboren, gezüchtet, verkauft oder unentgeltlich adoptiert werden. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für gewerbliche Züchter von Hunden und Katzen. Die Vorschriften in Bezug auf die Tierwohlbedingungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Diese Vorschriften stellen eines der wichtigsten Elemente der Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmer dar. Infolgedessen wird der Wettbewerb verzerrt. Tierzüchter und -halter mit hohen Standards können beim grenzüberschreitenden Handel keine angemessene Rendite für ihre Investitionen in das Tierwohl erzielen, da sie Unternehmern gegenüberstehen, die nicht dem Standard entsprechende Tierwohlbedingungen dazu nutzen, um Wettbewerbsdruck auszuüben sowie Preise und Standards zu drücken.

(4) Zudem sind die Verbraucher unzureichend geschützt, wenn sie einen Hund oder eine Katze erwerben. Denn häufig werden sie mit den negativen Folgen der schlechten Tierwohlbedingungen in den Betrieben konfrontiert, in denen die Hunde und Katzen gezüchtet und gehalten wurden. Zu diesen negativen Folgen gehören gesundheitliche Probleme, Verhaltensstörungen oder genetische Defekte bei den erworbenen Hunden oder Katzen.

(5) Daher sollten Mindesttierwohlanforderungen für Betriebe festgelegt werden, die Hunde und Katzen züchten, halten und in Verkehr bringen. Solche Mindestanforderungen sollten eine sinnvolle Entwicklung des Sektors mit fairen Wettbewerbsbedingungen und angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Tierwohlniveau sicherstellen.

(6) Das Netz für Heimtiere (Pet Animal Network - PAN) im Rahmen des Netzes für Amtshilfe und Zusammenarbeit (Administrative Assistance and Cooperation - AAC) erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie dabei, illegale Betriebe zu ermitteln, damit verbundene Netze zu zerschlagen und die wirksame Durchsetzung der geltenden Vorschriften sicherzustellen. Gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Verstöße gegen die vorliegende Verordnung über das PAN zu melden. Dies trägt zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs bei, was von entscheidender Bedeutung ist, um dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter illegaler Tätigkeiten zu begegnen und das Tierwohl und die Verbraucherinteressen in der gesamten Union zu schützen.

(7) In den vergangenen zehn Jahren ist die Nachfrage nach Hunden und Katzen, die als Heimtiere gehalten werden, erheblich gestiegen. Infolgedessen haben die Zucht von Hunden und Katzen in der Union und der Handel mit ihnen auf dem Unionsmarkt, einschließlich Verkäufen und Adoptionen und Einfuhren aus Drittländern, beträchtlich zugenommen. Das Fehlen von Tierwohlanforderungen der Union in Bezug auf diese Tiere und die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen haben zu einem umfangreichen illegalen Handel und irreführenden oder betrügerischen Handelspraktiken geführt, wobei Hunde und Katzen unter Bedingungen gehalten werden, die ihrem Wohlergehen in hohem Maße abträglich sind.

(8) Die Rückverfolgbarkeit ist ein wichtiger Faktor für die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes für Hunde und Katzen in der Union mit einem hohen Tierwohlniveau, da der illegale Handel den Wettbewerb verzerrt und aufgrund mangelnder Kontrollen und des Strebens nach Gewinnmaximierung dazu führt, dass zunehmend Bedingungen entstehen, die dem Tierwohl abträglich sind. Darüber hinaus sind Rückverfolgbarkeitsanforderungen erforderlich, damit die Herkunft der Hunde und Katzen festgestellt und bestimmt werden kann, wer verantwortlich ist, insbesondere in Fällen, in denen bei einem bestimmten Tier Probleme in Bezug auf das Tierwohl festgestellt werden.

(9) Infolge der Nachfrageerhöhung der Verbraucher nach Hunden und Katzen und erleichtert durch die Möglichkeit des Erwerbs im Internet haben sich inakzeptable bzw. illegale Handelspraktiken entwickelt, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Tiere nicht bis zum ursprünglichen Betrieb zurückverfolgt werden können. Diese inakzeptablen bzw. illegalen Handelspraktiken wiederum sind mit Leiden der Hunde und Katzen aufgrund unkontrollierter Zuchtpraktiken verbunden. Es ist nicht möglich, sicherzustellen, dass die Unternehmer dieselben Tierwohlstandards einhalten, und faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt in Bezug auf das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen zu gewährleisten, wenn keine zuverlässigen Instrumente zur Rückverfolgung dieser Tiere zu ihrem Ursprung zur Verfügung stehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durch ein System zu gewährleisten, in dem Hunde und Katzen gekennzeichnet und registriert werden und die registrierten Informationen ergänzt werden, wenn es zu einer Übertragung des Eigentums oder der Verantwortung für ein bestimmtes Tier kommt.

(10) Es gibt Hinweise darauf, dass illegale Händler ihren Handel oft unter dem Deckmantel betreiben, selbst Heimtiereigentümer zu sein. So ging beispielsweise aus der koordinierten Maßnahme der EU gegen den illegalen Handel mit Katzen und Hunden, die 2022 und 2023 durchgeführt wurde, hervor, dass Verbringungen von Hunden und Katzen zu kommerziellen Zwecken häufig als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken getarnt werden. Untersuchungen von Online-Bewerbungen für den Verkauf von Hunden und Katzen in der Union zeigten ebenfalls, dass sich illegale Händler häufig als Heimtiereigentümer ausgeben. Das Warn- und Kooperationsnetz der Union erhält eine beträchtliche Zahl von Meldungen in Bezug auf den illegalen Handel mit Hunden und Katzen, die von Händlern, die als Heimtiereigentümer auftreten, als Heimtiere beworben oder von Händlern, die als Heimtiereigentümer auftreten, innerhalb der Union verbracht werden. Diesem Muster betrügerischer Aktivitäten, bei dem Profit aus schlechten Tierwohlbedingungen geschlagen wird und das für die Verbraucher irreführend ist und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt, muss entgegengewirkt werden. In einigen Mitgliedstaaten sind bereits alle Eigentümer, einschließlich Heimtiereigentümer, verpflichtet, alle Hunde und Katzen, deren Eigentümer sie sind, zu kennzeichnen und zu registrieren, und zwar unabhängig davon, ob sie beabsichtigen, Hunde oder Katzen in Verkehr zu bringen. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen für die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen lassen unweigerlich Raum für die illegalen Handelspraktiken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Daher ist es notwendig, die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten auf alle Eigentümer von Hunden und Katzen in der Union auszuweiten. Derlei Maßnahmen würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure gewährleisten, die am Inverkehrbringen von Hunden und Katzen beteiligt sind. Mit einem harmonisierten Rückverfolgbarkeitssystem ließe sich auch verhindern, dass Tierwohlstandards umgangen werden, und es könnte gegen irreführende und betrügerische Praktiken auf dem Markt vorgegangen werden, was die Bekämpfung des illegalen Handels mit Hunden und Katzen stärken würde.

(11) Die illegale Einfuhr von Hunden und Katzen von außerhalb der Union hat zugenommen. Die derzeitigen Unionsvorschriften über die Verbringung von Hunden und Katzen innerhalb und ihren Eingang in die Union, wie die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, enthalten keine ausreichenden Instrumente, um diesen illegalen Handel und die damit einhergehenden Probleme in Bezug auf das Tierwohl zu unterbinden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sind, um gegen betrügerische Praktiken und den illegalen Handel mit Hunden und Katzen vorzugehen.

(12) Außerdem tragen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei, indem sie ganz im Sinne des Konzepts "Eine Gesundheit" das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren verbessern und bessere Kontrollen in Bezug auf eine mögliche Übertragung von Tierseuchen, von denen einige zoonotischer Natur sind, ermöglichen.

(13) Das Konzept der "fünf Bereiche" (Ernährung, physische Umgebung, Gesundheit, verhaltensbezogene Interaktionen und psychische Verfassung) wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt, um die verschiedenen Dimensionen des Tierwohls zu beschreiben. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbleiben negativer Erfahrungen für das Tier und umfasst auch positive Erfahrungen. Die vorliegende Verordnung sollte daher auf dem Konzept der "fünf Bereiche" beruhen.

(14) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Regelungen zu Tierseuchen, wobei das Ziel darin besteht, die Ausbreitung solcher Seuchen in der Union zu verhindern. Die Verordnung (EU) 2016/429 betrifft daher nicht unmittelbar das Tierwohl. Die Ausbreitung von Seuchen hat jedoch eindeutig Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die einer der fünf Bereiche ist. Obwohl sich die vorliegende Verordnung nicht mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen befasst, betrifft sie das Tierwohl. Sie befasst sich mit dem Gesundheitszustand von Hunden und Katzen, der durch nicht übertragbare Krankheiten, z.B. infolge von Verletzungen, etwa durch Angriffe verursachte Traumata und Bisswunden bei Tieren oder Menschen, oder nicht gelistete Krankheiten, z.B. ausgelöst durch Parasiten wie Giardia und Leishmania, bakterielle Infektionen mit Leptospira, sowie Hautinfektionen wie Dermatophytie und Krätze (Sarcoptesräude), beeinflusst wird. Darüber hinaus können Hunde und Katzen Agenzien wie resistente Bakterien in sich tragen, die beim Menschen Infektionen verursachen könnten. Da die Rückverfolgbarkeitsanforderung zwei Zwecken dient, nämlich der Bekämpfung betrügerischer Praktiken und des illegalen Handels sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, ist es angezeigt, die Rückverfolgbarkeitsanforderung auf alle Eigentümer von Hunden und Katzen auszuweiten, darunter auch Unternehmer, Personen, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, und Heimtiereigentümer.

(15) In der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vorgeschrieben, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht werden. Die in der genannten Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung ist nicht vollständig harmonisiert, da sie keine genauen Normen für Transponder enthält. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben, Datenbanken für Hunde und Katzen zu führen. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollen daher die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzen, ohne sie erneut aufzunehmen oder sich mit ihnen zu überschneiden.

(16) Die vorliegende Verordnung konzentriert sich auf zwei Elemente. Sie regelt die Tierwohlanforderungen bei der Zucht oder Haltung von Hunden und Katzen, die in Verkehr gebracht werden sollen. Diese Tierwohlanforderungen sollten sich an Unternehmer richten, die Zuchtbetriebe, Verkaufsbetriebe und Tierheime betreiben, sowie an Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen und dort für sie verantwortlich sind. Personen, die nicht als Unternehmer gelten, sollten nicht unter diese Anforderungen fallen. Darüber hinaus enthält die vorliegende Verordnung Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen. Alle Personen, die Eigentümer eines Hundes oder einer Katze sind, einschließlich Unternehmern, Heimtiereigentümern und anderer natürlicher oder juristischer Personen, sollten verpflichtet werden, ihre Hunde und Katzen zu kennzeichnen und sie in zu diesem Zweck eingerichteten interoperablen nationalen Datenbanken zu registrieren. Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, sollten verpflichtet werden, diese Informationen über den Hund oder die Katze bereitzustellen, wenn sie ihn bzw. sie in Verkehr bringen.

(17) Die Entwicklung und Nutzung digitaler Instrumente im Bereich der Tiergesundheit und des Tierwohls bietet zahlreiche Vorteile, z.B. eine verbesserte operative Effizienz, eine leichter zugängliche und zuverlässigere Datenerhebung, eine verbesserte Rückverfolgbarkeit und eine bessere Regulierungsaufsicht. Die vorliegende Verordnung umfasst mehrere digitale Lösungen, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen in der gesamten Union verbessert werden soll. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Aggregation und Übermittlung einschlägiger Daten an die zuständigen Behörden zu erleichtern und so die einheitliche Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Mit den Maßnahmen werden die Behörden außerdem dabei unterstützt, neue Erkenntnisse zu gewinnen, sich wirksamer zu koordinieren und gegen Betrug vorzugehen. Darüber hinaus werden interessierte Käufer dabei unterstützt, beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze fundierte Entscheidungen zu treffen.

(18) Das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen, ob zur Gewinnerzielung oder unentgeltlich, hat Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Um Betrug vorzubeugen, sollte daher die Rückverfolgbarkeit von auf dem Unionsmarkt gehandelten Hunden und Katzen sichergestellt werden, und die Haltung von Hunden und Katzen in Zuchtbetrieben, Verkaufsbetrieben, Tierheimen und Pflegestellen sollte detaillierten Vorschriften unterliegen.

(19) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Hunde und Katzen zu gewährleisten und zur sinnvollen Entwicklung des Heimtiersektors insgesamt beizutragen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union festgelegt werden. Diese Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit dem regelmäßigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt. Die Gewinnerzielungsabsicht und die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Unternehmers sind nicht entscheidend. Entscheidend ist der berufliche oder geschäftliche Kontext, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden. Anders ist die Lage im Fall des Militärs und der Polizei- und Zollbehörden, die Hunde für die eigene dienstliche Verwendung züchten oder halten, da mit der Durchführung dieser Tätigkeiten nicht bezweckt wird, sie in Verkehr zu bringen. Heimtiereigentümer, die gelegentlich in unregelmäßigen Abständen einen Hund oder eine Katze verschenken, ohne dafür im Internet zu werben, sollten nicht als Inverkehrbringer dieser Tiere gelten. Dies sollte beispielsweise bedeuten, dass das Verschenken von bis zu einem Wurf alle 24 Monate zwischen Familienangehörigen oder Nachbarn für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nicht als Inverkehrbringen gilt.

(20) Die Haltung von Hunden und Katzen im Auftrag der Eigentümer, z.B. in Form von Heimtierpensionen, ist eine kurzfristige und lokale Tätigkeit und hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Markt. Da solche Tätigkeiten nicht mit dem Inverkehrbringen verbunden sind, besteht keine Notwendigkeit, sie in der vorliegenden Verordnung zu regeln. Ebenso werden Hunde oder Katzen in Tier-Verwahrstellen nicht zu dem Zweck gehalten, sie in Verkehr zu bringen. Im Gegensatz zu Tierheimen bieten sie eine Notunterbringung für gefundene entlaufene Hunde und Katzen. Die Tiere werden für einen kurzen Zeitraum dort gehalten, damit die Eigentümer sie abholen können.

(21) Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die Haltung, Zucht und Lieferung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, einschließlich Hunden und Katzen. Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 enthält Vorschriften über klinische Prüfungen für Tierarzneimittel unter Verwendung von Tieren, einschließlich Hunden und Katzen. Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte oder verwendete Hunde und Katzen sowie Hunde und Katzen, die in für die Zulassung von Tierarzneimitteln erforderlichen klinischen Prüfungen verwendet werden, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Streunende Katzen, die sich frei in landwirtschaftlichen Betrieben und um landwirtschaftliche Betriebe herum bewegen, erfüllen häufig einen nützlichen Zweck, da sie die Nagetierpopulationen in dem jeweiligen Betrieb kontrollieren. Landwirte, die zum Zweck der Schädlingsbekämpfung solche Katzen mit Futter versorgen und ihnen Unterschlupf gewähren, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sein, sofern sie keine Unternehmer sind und diese Katzen nicht in Verkehr bringen.

(22) Infolge der Anwendung dieser Verordnung werden für eine große Zahl von Hunden und Katzen erstmals ausführliche Tierwohlvorschriften gelten, dank denen sich ihre Lebensbedingungen verbessern werden. Jedoch könnte dies in einigen Fällen für die Unternehmer mit erheblichen Kosten verbunden sein. Je mehr Hunde oder Katzen in einem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, desto größer ist das Risiko, dass es zu Problemen in Bezug auf das Tierwohl kommt. Es ist daher im Interesse der Verhältnismäßigkeit angezeigt, diesem Umstand Rechnung zu tragen und zwischen Betrieben unterschiedlicher Größe zu unterscheiden. Unabhängig von der Anzahl der gezüchteten Würfe oder der Anzahl der gehaltenen Hunde oder Katzen sollten alle Betriebe allgemeinen Grundsätzen sowie bestimmten spezifischen Anforderungen im Hinblick auf das Tierwohl unterliegen. Nur Betriebe, die eine bestimmte Anzahl von Hunden oder Katzen halten oder in Verkehr bringen, sollten umfassenderen und detaillierteren Anforderungen im Hinblick auf das Tierwohl unterliegen. Bei diesem Ansatz wird die finanzielle Belastung berücksichtigt, die sich aus der Einhaltung der umfassenderen und detaillierteren Anforderungen im Hinblick auf das Tierwohl ergibt, wie z.B. kostspielige bauliche Investitionen.

(23) In der vorliegenden Verordnung sollten die Schwellenwerte für Zuchtbetriebe, Tierheime und Pflegestellen festgelegt werden, die detaillierten Anforderungen an das Tierwohl unterliegen. Auch wenn die Zuchttätigkeiten in Haushalten stattfinden, wie es bei verschiedenen Arten von gewerblichen Züchtern häufig der Fall ist, sollten, sobald die jeweiligen Schwellenwerte erreicht werden, alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Tierwohl gelten. Angesichts des ausschließlich kommerziellen Charakters von Verkaufsbetrieben ist es nicht erforderlich, Schwellenwerte für derlei Betriebe festzulegen, und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten daher für alle Verkaufsbetriebe gelten, unabhängig davon, wie viele Hunde oder Katzen in dem jeweiligen Betrieb gehalten werden.

(24) Derzeit sind die materiellen Bedingungen in bestimmten Arten von Verkaufsbetrieben nicht angemessen, um das Wohlergehen der dort gehaltenen Hunde und Katzen zu gewährleisten. Dies ist bei einigen Heimtierläden der Fall, in denen die Hunde oder Katzen in Boxen mit transparenten Seitenwänden und begrenztem Platz gehalten werden, wobei die Hunde außerdem keinen ausreichenden Freilauf haben. Hunde und Katzen in solchen Betrieben werden in der breiten Öffentlichkeit ausgestellt, wodurch ein belastendes Umfeld für die Tiere geschaffen und gleichzeitig das Risiko erhöht wird, dass bestimmte potenzielle Verbraucher Impulskäufe tätigen. Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, den Schutz von Hunden und Katzen, die in Verkaufsbetrieben gehalten werden, zu verbessern, indem die für sie geltenden Tierwohlstandards verbessert werden, insbesondere indem die Haltung von Hunden und Katzen in Boxen verboten wird, vorgeschrieben wird, dass Hunden Freilauf gewährt wird, und eine maximale Besatzdichte sowie Verpflichtungen eingeführt werden, die es Hunden und Katzen ermöglichen sollen, sich mit Artgenossen und mit Menschen zu sozialisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Verkaufsbetriebe, sobald die Anforderungen gelten, über Strukturen und Verfahren verfügen, die das erforderliche hohe Tierwohlniveau gewährleisten.

(25) Obwohl einige der Zuchtbetriebe von zugelassenen Züchtern nach einem guten Tierhaltungsstandard geführt werden, stammt eine erhebliche Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Hunde und Katzen von Züchtern auf dem grauen Markt und gegen den Standard verstoßenden Züchtern, die das Tierwohl bei der Zucht ihrer Hunde und Katzen nicht in ausreichendem Maße gewährleisten. Dies führt zu unlauterem Wettbewerb für die Züchter, die hohe Tierwohlstandards einhalten. Daher ist es notwendig, detaillierte Tierwohlvorschriften für die Unternehmer aller Zuchtbetriebe festzulegen.

(26) Auf dem Unionsmarkt üben verschiedene Arten von Unternehmern verschiedene Arten von Tätigkeiten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen aus. Neben gewerblichen Züchtern gibt es bestimmte Verkaufsbetriebe, in denen Hunde und Katzen, die in der Regel in anderen Betrieben geboren und gezüchtet wurden, zum Zweck des Verkaufs oder der Sammlung zusammengeführt und gehalten werden. In einigen Fällen ist der Schutz dieser Hunde und Katzen suboptimal, und derzeit gelten für derlei Betriebe keine gemeinsamen Tierwohlstandards. Da es sich bei Verkaufsbetrieben um gewerbliche Unternehmer handelt, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ist es notwendig, die Anforderungen dieser Verordnung auf diese Betriebe anzuwenden.

(27) Unternehmer von Tierheimen sind private oder öffentliche Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen, die nicht gewollte oder streunende Hunde und Katzen oder früher im Eigentum befindliche Hunde und Katzen, die abhandengekommen sind, beschlagnahmt oder ausgesetzt wurden, aufnehmen und halten. Manchmal führt die unkontrollierte Vermehrung oder die Überzüchtung zur Vermehrung streunender Hunde und Katzen, die am Ende in Tierheimen landen. Je nach Hintergrund können diese Hunde und Katzen rein- oder gemischtrassig sein und Würfe von Hunden und Katzen umfassen, die sich im Tierheim fortgepflanzt haben. Tierheime können eine große Anzahl von Hunden und Katzen halten und sie verkaufen oder zur Adoption oder Weitervermittlung anbieten, bisweilen kostenlos oder gegen Zahlung der anfallenden angemessenen Kosten.

(28) Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von Zucht- und Verkaufsbetrieben einerseits und Tierheimen und Pflegestellen andererseits zeichnen sie sich alle dadurch aus, dass sie Hunde und Katzen innerhalb des Unionsmarktes in Verkehr bringen. Es gibt eine gewisse Überschneidung, insbesondere was die Nachfrage anbelangt. Bei der Suche nach einem Hund oder einer Katze haben die Verbraucher die Wahl zwischen dem Kauf eines Hundes oder einer Katze bei einem Züchter (entweder direkt oder über einen Verkaufsbetrieb) oder der Adoption eines Tieres aus einem Tierheim oder einer Pflegestelle. Ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Hundes oder einer Katze sind etwaige Verhaltensstörungen oder andere Probleme, die der Hund bzw. die Katze aufgrund seiner bzw. ihrer Haltung unter schlechten Tierwohlbedingungen aufweist und die seine bzw. ihre Eignung als Heimtier beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob der Hund bzw. die Katze in einem Zuchtbetrieb oder einem Verkaufsbetrieb oder in einem Tierheim oder einer Pflegestelle gehalten wurde. Da der Handel auch über Vermittler und zumeist online abgewickelt wird, wissen die Verbraucher zudem vor dem Erwerb eines Hundes oder einer Katze möglicherweise nicht, ob das Tier aus einem Tierheim, aus einer Pflegestelle, von einem Züchter oder aus einem Verkaufsbetrieb stammt. Die Bereitstellung solcher Informationen könnte Verbrauchern dabei helfen, fundierte und verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen. Es gibt Belege dafür, dass die Zahl der Hunde und Katzen, die von Tierheimen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, erheblich ist, insbesondere, was Katzen betrifft. Es gibt auch Belege dafür, dass Hunde und Katzen aus Tierheimen in einigen Mitgliedstaaten zu Heimtiereigentümern in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, wobei dies vor allem Hunde betrifft. Um sicherzustellen, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich das reibungslose Funktionieren des Marktes für Hunde und Katzen und die sinnvolle Entwicklung des Sektors bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Tierwohlniveaus sicherzustellen, erreicht werden, ist es notwendig, bestimmte Anforderungen dieser Verordnung auf Tierheime anzuwenden, in denen eine bestimmte Mindestzahl von Hunden und Katzen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie sie gegen Entgelt, kostenlos oder gegen eine angemessene Kostenerstattung auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten von Tierheimen und Pflegestellen von denen anderer Unternehmer unterscheiden und im öffentlichen Interesse liegen, sollten jedoch bestimmte Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich spezifischer Anforderungen in Bezug auf das Mindestraumangebot, nicht für Tierheime und Pflegestellen gelten.

(29) Die Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde oder Katzen verantwortlich sind, zunehmend auf Pflegestellen zurückgreifen. Da sich die Anzahl der in Pflegestellen gehaltenen Hunde und Katzen auf den Markt für Hunde und Katzen auswirken könnte, sollten Pflegestellen unter diese Verordnung fallen. Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen, sollten dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass diese Betriebe die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Dies könnte u. a. durch den Abschluss eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und der Pflegefamilie sichergestellt werden.

(30) Da es sich bei Pflegestellen naturgemäß um Haushalte mit begrenzten Kapazitäten für die Unterbringung von Hunden und Katzen handelt, sollten Unternehmer keine große Zahl von Hunden und Katzen in einer einzigen Pflegestelle unterbringen. Es ist daher angezeigt, die Höchstzahl von Hunden und Katzen festzulegen, die in einer Pflegestelle untergebracht werden können. Dies ist auch der Grund, warum Pflegestellen nur den allgemeinen Tierwohlgrundsätzen und -anforderungen und lediglich einigen spezifischen Tierwohlanforderungen unterliegen sollten.

(31) Da die Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen gilt, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tierwohlanforderungen zu überprüfen, die Tierwohlanforderungen für Hunde und Katzen umfassen, wie sie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Bestimmung des Begriffs "zuständige Behörden" aus der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden, um die Kohärenz mit den geltenden Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf das Tierwohl zu gewährleisten.

(32) Da die vorliegende Verordnung ein Beispiel für Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tierwohlanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 ist, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet, einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen vorzulegen, die sie im Vorjahr durchgeführt haben. Diese Verpflichtung sollte für amtliche Kontrollen gelten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tierwohlvorschriften und der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durchgeführt werden. Das Standardformular, das die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 7 zu verwenden haben, sollte aktualisiert werden, um der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.

(33) Das Konzept "Eine Gesundheit" könnte den Unternehmern bei der Umsetzung der Tierwohlanforderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung als nützlicher Leitfaden dienen. Die Verordnung (EU) 2019/6 enthält umfassende Anforderungen zur Gewährleistung des umsichtigen Einsatzes antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren. Um den Risiken antimikrobieller Resistenzen zu begegnen und gleichzeitig hohe Standards für Tiergesundheit und Tierwohl zu gewährleisten, gelten diese Anforderungen auch für Hunde und Katzen, die in Zuchtbetrieben, Verkaufsbetrieben und Tierheimen gehalten werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Tierärzte diese Elemente bei ihren beratenden Besuchen im Hinblick auf das Tierwohl berücksichtigen.

(34) Es gibt Hinweise darauf, dass im Unionsgebiet Tätigkeiten - in einigen Fällen mit einer grenzübergreifenden Komponente - stattfinden, bei denen Hunde und Katzen körperlichem und psychischem Leid ausgesetzt sind und die in einigen Fällen zum Tod führen können. Hundekämpfe sind ein charakteristisches Beispiel für derlei Tätigkeiten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte es Unternehmern verboten werden, Tätigkeiten auszuüben, die Hunden und Katzen in ihrer Obhut Leid verursachen.

(35) Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Betriebe zu ermitteln, die ihren amtlichen Kontrollen unterliegen. Daher ist es erforderlich, dass Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Betrieben halten, den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden und dass die zuständigen Behörden ein aktualisiertes Verzeichnis dieser Betriebe führen. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden zu diesem Zweck auf Informationen oder Daten aus dem einschlägigen Verzeichnis der Betriebe gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zurückgreifen.

(36) Gut geschultes und qualifiziertes Personal ist für die Verbesserung der Tierwohlbedingungen in Betrieben von entscheidender Bedeutung. Solches Personal muss über Kenntnisse der grundlegenden Verhaltensmuster und Bedürfnisse der betreffenden Tierarten verfügen. Damit Hunden und Katzen kein körperliches und psychisches Leid zugefügt wird, sollten Tierpflegekräfte über die für ihre Aufgaben sowie für die Hunde oder Katzen, mit denen sie umgehen, relevanten Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Tierwohls verfügen. Bei Hunden und Katzen umfasst ein wirksamer Umgang mit den Tieren Techniken wie operante Konditionierung und positive Verstärkung, um eine stressfreie Umgebung zu fördern. Kompetenzen im Bereich des Tierwohls können durch Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung erworben werden. Da Tierheime häufig auf die Arbeit von Freiwilligen angewiesen sind und Praktikanten häufig ihre praktische Ausbildung in diesen Betrieben erhalten, sollte von Freiwilligen und Praktikanten in Tierheimen keine formale Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung verlangt werden, sofern sie von einer kompetenten Tierpflegekraft beaufsichtigt werden.

(37) Um das Wohlergehen von Hunden und Katzen in einem Betrieb zu gewährleisten, sollte darüber hinaus mindestens eine der Pflegekräfte in Bezug auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, in Bezug auf zusätzliche nationale Anforderungen geschult werden und über aktualisierte wissenschaftliche und technische Empfehlungen informiert sein. Der Unternehmer sollte sicherstellen, dass die Pflegekraft, die die einschlägigen Schulungen absolviert hat, das erworbene Wissen an die übrigen Pflegekräfte in dem Betrieb weitergibt. Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestanforderungen für derlei Schulungen festgelegt werden. Die Kommission hat die Möglichkeit, ein Referenzzentrum der Europäischen Union für das Wohlergehen von Hunden und Katzen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 einzurichten, dessen Zweck darin besteht, den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Kontrollen zur Durchsetzung der vorliegenden Verordnung technische und wissenschaftliche Beratung anzubieten. Ein derartiges Referenzzentrum der Europäischen Union für das Wohlergehen von Hunden und Katzen könnte nach Abstimmung mit der Kommission Empfehlungen und Beispiele für Schulungsmaterialien veröffentlichen, die im Einklang mit den in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen stehen und den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung tragen.

(38) Die zuständigen Behörden, die sicherstellen müssen, dass Schulungen verfügbar und von ausreichender Qualität sind, könnten mit anderen einschlägigen Behörden, Veterinärverbänden und Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten, um hochwertige und wissenschaftlich fundierte Schulungsprogramme zu entwickeln.

(39) Da das Tierwohl auch die Gesundheit der Tiere einschließt, sind Tierärzte am besten in der Lage, die Unternehmer zu beraten, um die Tierwohlsituation in den Betrieben zu verbessern. Betriebe, in denen Hunde und Katzen in einer Anzahl gehalten werden, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sollten daher mit Blick auf das Tierwohl innerhalb des ersten Jahres der Anwendung dieser Verordnung oder innerhalb des ersten Jahres nach der Meldung eines neuen Betriebs von einem Tierarzt besucht werden.

(40) Aus Gründen des Tierwohls sollte die Beendigung des Lebens von Hunden und Katzen stets so durchgeführt werden, dass dem betreffenden Hund oder der betreffenden Katze möglichst wenig Schmerzen und Ängste zugefügt werden. Tierärzte sind darin ausgebildet, den Zustand des Tieres zu beurteilen und erforderlichenfalls eine Euthanasie durchzuführen. Unternehmer sollten versuchen, einen Tierarzt zu konsultieren, und der Tierarzt sollte die Euthanasie des Hundes oder der Katze grundsätzlich mit vorheriger Zustimmung des Unternehmers durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass in Notfällen oder bei Unfällen, bei denen keine tierärztliche Hilfe zur Verfügung steht, das Leben des Hundes oder der Katze durch eine geschulte sachkundige Person beendet wird, sofern die angewandte Methode sofort wirkt.

(41) Bestimmte Zuchtstrategien führen bei Hunden und Katzen zu Problemen in Bezug auf das Tierwohl. Durch die Auswahl bestimmter genetischer Merkmale aus ästhetischen oder anderen Vermarktungsgründen können mit Blick auf das Tierwohl auch unerwünschte Merkmale entstehen und an künftige Generationen weitergegeben werden. Daher sollten die Unternehmer Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Zuchtstrategien nicht zu solchen negativen Folgen für das Wohlergehen der Hunde und Katzen führen. Insbesondere Zuchtstrategien, die auf Vermarktungszielen beruhen, können dazu führen, dass bestimmte Rassen von Hunden und Katzen "übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale" entwickeln. Da solche übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale bei den betreffenden Hunden und Katzen zu erheblichen Gesundheitsproblemen führen können, sollten die Züchter sie von Zuchtprogrammen ausschließen.

(42) Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe wirken sich auf die Marktfähigkeit und den Preis von Hunden und Katzen aus. Züchter, die an Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde oder Katzen teilnehmen, können durch Verstümmelungen und bestimmte Zuchtstrategien, die zur Entwicklung übermäßig ausgeprägter Körpermerkmale bei Hunden oder Katzen führen, einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Die Organisation solcher Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe und die Teilnahme daran können durch andere Faktoren als das Tierwohl begründet sein, etwa durch ästhetische Normen, wobei darauf abgezielt werden kann, bestimmte Rassen und Körpermerkmale zu bewerben. Damit sichergestellt ist, dass Züchter dem Wohlergehen der von ihnen erzeugten Hunde und Katzen Vorrang einräumen und dass sie keine übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale an ihnen entwickeln oder Verstümmelungen vornehmen, um ungesunde ästhetische Normen zu erzielen, sollten die Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben und die Organisatoren solcher Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe keine Hunde oder Katzen mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen oder solche, die verstümmelt wurden, für diese Tierschauen, Ausstellungen oder Wettbewerbe nutzen bzw. in diese einbeziehen.

(43) Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Inzucht erhebliche negative Auswirkungen auf das Tierwohl hat. Daher sollte die Inzucht von Hunden und Katzen zwischen Elterntieren und Nachkommen, zwischen Geschwistertieren, zwischen Halbgeschwistertieren oder zwischen Großelterntieren und Enkeltieren verboten werden, da dadurch Erbkrankheiten häufiger auftreten und die ordnungsgemäße Funktion des Immunsystems beeinträchtigt wird, was sich beides nachteilig auf das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirkt. Inzucht kann jedoch erforderlich sein, um lokale Rassen mit einem begrenzten Genpool zu erhalten. Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, Inzucht in solchen Fällen zu genehmigen.

(44) Eine Hybridisierung mit wildlebenden Arten sollte nicht gefördert werden, da Hybriden nicht so domestiziert sind wie Hunde und Katzen. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, den besonderen Verhaltensbedürfnissen solcher Hybriden gerecht zu werden, und der ihnen verursachten Unannehmlichkeiten oder Leiden, sollte die Züchtung zur Erzeugung solcher Hybriden verboten werden.

(45) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) leistete technische und wissenschaftliche Unterstützung in mehreren Fragen in Bezug auf Unterbringung, Gesundheit und schmerzhafte Verfahren, die für in Zuchtbetrieben gehaltene Hunde und Katzen relevant sind. Die vorliegende Verordnung trägt den Empfehlungen der EFSA zur Art der Unterbringung und des Auslaufs, zu Unterbringungstemperatur und Lichtverhältnissen, zu Gesundheitsfragen und zu schmerzhaften chirurgischen Eingriffen Rechnung.

(46) Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, wie wichtig Fütterung, Tränken, Unterbringung, Gesundheitsversorgung, die Berücksichtigung von Verhaltensbedürfnissen und die Vermeidung schmerzhafter Praktiken für das Wohlergehen von Hunden und Katzen sind. Daher ist es unerlässlich, dass diese Aspekte der Haltung von Hunden und Katzen genau geregelt werden.

(47) Es ist wissenschaftlich eindeutig erwiesen, dass Hunde und Katzen ausreichend Platz benötigen, um ihr natürliches Verhalten auszuleben und normale soziale Interaktionen zu pflegen. Das ist nicht möglich, wenn die Tiere beengt untergebracht werden, und insbesondere, wenn sie in Boxen gehalten werden. Die Haltung von Hunden und Katzen in Boxen sollte daher verboten werden, außer wenn es für den Transport der Tiere erforderlich ist oder für die vorübergehende, kurzfristige Isolierung einzelner Hunde und Katzen für die Dauer der Teilnahme an Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben, für Hunde- oder Katzenwelpen mit verminderter eigener Thermoregulation und für Hunde- oder Katzenwelpen zusammen mit dem jeweiligen Muttertier, vorausgesetzt, dass Stress minimiert wird, Leiden aufgrund extremer Temperaturen verhindert werden und das Tier in der Lage ist, sich in einer natürlichen Haltung aufzurichten, umzudrehen und hinzulegen.

(48) Hunden und Katzen sollte ein ausgewiesener Ruheort zur Verfügung gestellt werden, an dem sie ruhen können und sich sicher fühlen. Der Ruheort sollte sauber und trocken sein und beispielsweise mit weichem Material wie einer Matte, einer Decke oder anderen geeigneten Materialien bedeckt sein, um Komfort und eine gute Unterstützung für den Körper zu bieten. Der Ort sollte groß genug sein, damit sich die Tiere in einer natürlichen Position aufrichten, umdrehen und hinlegen können. Alle Hunde oder Katzen, die sich einen Ort teilen, sollten gleichzeitig ruhen können.

(49) Die Paarung, bei der männliche und weibliche Tiere auf natürliche Weise interagieren, wird von mehreren Faktoren beeinflusst, darunter Hormonzyklen, Verhalten und Zeitpunkt. Daher läuft eine physische Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Hunden oder Katzen während der Paarung ihrem natürlichen Verhalten zuwider und beeinträchtigt somit ihr Wohlergehen. Unternehmer sollten Hunde oder Katzen während der Paarung nicht in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Stattdessen sollten Unternehmer versuchen, andere Mittel zu finden, um eine erfolgreiche Paarung zu beeinflussen, wie z.B. die Optimierung des Zeitpunkts für die Paarung.

(50) Der Unternehmer kann auf der Grundlage tierärztlicher Empfehlungen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Hundes oder einer Katze entscheiden, dass die Fortpflanzung durch chirurgische oder nichtchirurgische Mittel kontrolliert wird. Um Schmerzen zu vermeiden, sollte jede chirurgische Sterilisation von einem Tierarzt oder, im Falle männlicher Katzen - sofern der Mitgliedstaat dies zulässt -, von einem zugelassenen Tierarzthelfer unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt werden.

(51) Das Anbinden über lange Zeiträume sollte verboten werden, da es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Tierwohls aufwerfen kann. Es kann mit einer erhöhten Prävalenz von Störungen des Bewegungsapparats und einer fehlenden Möglichkeit, bequem zu liegen oder zu ruhen sowie Schwierigkeiten, sich normal zu verhalten, in Verbindung gebracht werden.

(52) Es ist von großer Bedeutung, dass Hunden und Katzen genug Raum geboten wird, um ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus demselben Grund sollten Boxen nur unter außergewöhnlichen Umständen verwendet werden, z.B. wenn ein aggressiver Hund oder eine aggressive Katze kurzfristig isoliert werden muss oder wenn Hunde und Katzen zu einem Tierarzt transportiert werden. Um den Biorhythmus von Hunden und Katzen zu fördern, sollte ihre Unterbringung auch Zugang zu natürlichem Licht bieten, wobei es bei Bedarf durch künstliche Beleuchtung ergänzt werden kann. Um ihre Entwicklung besser zu fördern, können Hundewelpen ab einem Alter von fünf Wochen für bestimmte Zeiträume unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und der Witterungsbedingungen in einen sicheren Außenbereich verbracht werden. Hunden, die älter als acht Wochen sind, sollte Freilauf gewährt werden, damit sie ihr Bedürfnis nach Bewegung, Sozialkontakten und der Ausübung anderer angeborener Verhaltensweisen stillen können. Solche Hunde sollten täglich für einen Mindestzeitraum von insgesamt einer Stunde Freilauf unter sicheren Bedingungen erhalten oder ausgeführt werden.

(53) Um ihr Wohlergehen nicht zu gefährden und insbesondere Komplikationen bei der Trächtigkeit zu vermeiden, sollten weibliche Hunde und weibliche Katzen nicht vor Erreichen der Skelett- und Geschlechtsreife zur Zucht eingesetzt werden. Damit sie sich physisch von Trächtigkeit und Laktation erholen können, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach Ablauf eines ausreichenden Zeitraums wieder zur Fortpflanzung zugelassen werden. Um jedoch bestimmte pathologische Fortpflanzungsbedingungen bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, wie z.B. Pyometra, zu verhindern, sollten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren bis zu drei Trächtigkeiten zugelassen werden, gefolgt von einer angemessenen Erholungsphase, die für Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren drei Mal geworfen haben, einschließlich totgeborener Hunde- und Katzenwelpen, mindestens ein Jahr betragen sollte. Bei älter werdenden Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen sowie bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, bei denen bereits zweimal ein Kaiserschnitt durchgeführt wurde, sollte die Fortpflanzung eingestellt werden, da nachteilige Auswirkungen auf ihr Wohlergehen durch eine weitere Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden können.

(54) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebene Änderung der Praktiken in Bezug auf den Fortpflanzungszyklus könnte sich in einigen Fällen negativ auf die Einnahmen von Hunde- und Katzenzüchtern auswirken, da die Zahl der pro Jahr erzeugten Würfe abnimmt. Daher ist es notwendig, den Züchtern zusätzliche Zeit für die Anpassung ihrer Geschäftsmodelle einzuräumen.

(55) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Hunde und Katzen keine Gefahr für die Sicherheit des Menschen darstellen. Um das Risiko von Aggressionen gegenüber Menschen zu verringern, sollten Hunde und Katzen, die in Betrieben geboren oder gehalten wurden, in angemessener Weise mit Artgenossen, mit Menschen und, wenn möglich, auch mit anderen Tieren sozialisiert werden. Sie sollten in einer anregenden und nicht bedrohlichen Umgebung gehalten werden, die mit Beschäftigungsmaterial, z.B. Spielzeug, ausgestattet ist, das ihnen die Möglichkeit bietet, zu spielen und andere angeborene Verhaltensweisen auszuüben. Die Trennung von Hunden und Katzen von ihren Müttern sollte nicht zu früh erfolgen, da dies bei diesen Tieren schweren Stress im Zusammenhang mit der Trennung und damit verbundene Verhaltensprobleme verursachen kann. Eine solche Trennung sollte daher verboten werden, es sei denn, es liegen medizinische Gründe für die Trennung vor.

(56) Verfahren, mit denen das Aussehen von Hunden und Katzen verändert oder bestimmte Verhaltensweisen unterbunden werden sollen, wie z.B. das Kupieren der Ohren und der Rute, das Entfernen der Krallen und die Resektion der Stimmbänder oder -falten, haben schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihr Wohlergehen. Diese Verfahren verursachen Schmerzen und hindern Hunde und Katzen daran, ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus diesem Grund sollten derlei Verfahren nur zulässig sein, wenn sie von einem Tierarzt durchgeführt werden, und nur dann, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Durchführung prophylaktischer Eingriffe sollte nicht zulässig sein, außer wenn der Tierarzt eine medizinische Indikation feststellt, die einen solchen Eingriff rechtfertigt.

(57) Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- und den Zollbehörden eingesetzt werden, spielen eine zentrale Rolle für die nationale Sicherheit. Um den besonderen Bedürfnissen des Militärs, der Polizei- und der Zollbehörden sowie der Unternehmer, die Hunde für diese Behörden züchten und ausbilden, Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Ausnahmen in Bezug auf schmerzhafte Umgangspraktiken und Anbinden zu gewähren, da solche Umgangspraktiken und das Anbinden während der Ausbildung solcher Hunde erforderlich sein können. Trotz dieser Ausnahmen ist es wichtig, dass das Personal, das Hunde für das Militär oder die Polizei- oder Zollbehörden in Betrieben ausbildet, regelmäßig in den entsprechenden Fähigkeiten geschult wird, damit diese Personen geeignete Umgangs- und Trainingsmethoden anwenden und die Schmerzen für die von ihnen betreuten Hunde so gering wie möglich halten.

(58) Herdenschutzhunde werden gezüchtet, damit sie Nutztiere hüten und sie in landwirtschaftlichen oder weidewirtschaftlichen Umgebungen vor Raubtieren schützen. Solche Hunde verbringen oft längere Zeit im Freien, ohne dass ein Mensch anwesend ist. Aufgrund der Art und Weise, wie diese Hunde eingesetzt werden, und der entscheidenden Auswirkungen, die diese auf ihre Lebensbedingungen hat, erweist sich die regelmäßige Fütterung und Untersuchung dieser Tiere in einigen Fällen als schwierig. Es ist oft schwierig, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Unterbringungs- und Sozialisierungsbedürfnisse dieser Tiere erfüllt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei Hunden, die eingesetzt werden, um die Bewegung einer Herde zu steuern, um Hütehunde, die die verantwortliche Person begleiten. Für solche Hunde sind während des Zeitraums, in dem die jahreszeitlich bedingte Wandertierhaltung der betreffenden Herden stattfindet, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Unterbringung und Sozialisierung erforderlich.

(59) Die Bedingungen in Zuchtbetrieben sind von besonders entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Hunde und Katzen vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gezüchtet, gehalten und behandelt werden, insbesondere aufgrund der Folgen, die schlechte Tierwohlbedingungen für Hunde und Katzen in einem frühen Alter haben können. Daher ist es wichtig, dass Zuchtbetriebe für Hunde und Katzen, die über erhebliche Zuchtkapazitäten verfügen, von den zuständigen Behörden zugelassen werden und vor ihrer Zulassung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Eine solche vorherige Kontrolle der Betriebe durch amtliche Tierärzte oder, sofern die amtliche Kontrolle delegiert wurde, durch andere Fachkräfte und die anschließende Zulassung dieser Betriebe ist ein wirksames Mittel, um dafür zu sorgen, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Da der Schwerpunkt bei diesen Kontrollen jedoch auf Betrieben liegen sollte, die im Hinblick auf die Einhaltung der Tierwohlvorschriften ein höheres Risiko aufweisen, und da die Verfügbarkeit amtlicher Tierärzte in den Mitgliedstaaten begrenzt ist, wäre es nicht verhältnismäßig, für alle Betriebe eine vorherige Vor-Ort-Kontrolle und Zulassung vorzuschreiben. Außerdem muss eine Liste dieser zugelassenen Betriebe öffentlich zugänglich sein, damit potenzielle Erwerber den Status der Zuchtbetriebe überprüfen können, wodurch die öffentliche Kontrolle derartiger Betriebe gefördert wird und die Bürger stärker sensibilisiert werden. Da die Zuchtbetriebe Zeit brauchen, um die Anforderungen an die Unterbringung umzusetzen, und die zuständigen Behörden Zeit benötigen, bestehende Zuchtbetriebe einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen, sollte die Verpflichtung der Zuchtbetriebe zur Erlangung einer Zulassung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Anforderungen in Bezug auf Unterbringung.

(60) Einige Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, ermutigen potenzielle Abnehmer mit emotionalen Argumenten zu einem Kauf um jeden Preis, ohne den potenziellen Eigentümer auf die Folgen des Eigentums an einem Hund oder einer Katze hinzuweisen. Andere Unternehmer heben die Verantwortung hervor, die mit dem Eigentum an einem Heimtier verbunden ist, was von Natur aus zur Folge haben könnte, dass ihre Möglichkeiten, Hunde oder Katzen in der Union in Verkehr zu bringen, eingeschränkt werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Einstellungen begünstigt tendenziell die weniger verantwortungsbewussten Unternehmer, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, obwohl es für das Tierwohl und die öffentliche Ordnung wichtig ist, die Verbraucher beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze über ihre Verantwortlichkeiten zu informieren. Daher ist es gerechtfertigt, allen Unternehmern, die Hunde oder Katzen in der Union in Verkehr bringen, vorzuschreiben, die künftigen Eigentümer über ihre Verantwortlichkeiten zu informieren. Erfolgt das Inverkehrbringen eines Hundes oder einer Katze durch einen Unternehmer über eine Online-Bewerbung, sollte diese mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden, um die Botschaft der verantwortungsbewussten Tierhaltung wirksam zu vermitteln. Mit Blick auf das gute Funktionieren des Marktes und den Verbraucherschutz ist es wichtig, dass die verantwortungsbewusste Haltung von Heimtieren gefördert und verhindert wird, dass Hunde und Katzen ausgesetzt werden, weil sich Heimtiereigentümer der Verantwortung, die mit dem Eigentum an einem Heimtier einhergeht, vor dem Erwerb des Tieres nicht bewusst waren. Demnach sollte die Verpflichtung, Online-Bewerbungen, die den Verkauf, die unentgeltliche Abgabe oder andere Formen der Übertragung des Eigentums betreffen, mit einem Warnhinweis hinsichtlich einer verantwortungsbewussten Tierhaltung zu versehen, auch auf natürliche oder juristische Personen Anwendung finden, bei denen es sich nicht um Unternehmer handelt. Die Verpflichtung, einen Warnhinweis im Hinblick auf verantwortungsbewusste Tierhaltung anzubringen, richtet sich unmittelbar an die Personen, die Hunde und Katzen für die Zwecke dieser Verordnung in Verkehr bringen. Die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung oder geltende einzelstaatliche Vorschriften über die redaktionelle Verantwortung, die nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, sollen nicht berührt werden.

(61) Der illegale Handel und betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union werden dadurch erleichtert, dass die Tiere nicht zurückverfolgt werden können. Diese mangelnde Rückverfolgbarkeit ist auf unvollständige Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung und fehlende Vorschriften für die Registrierung dieser Tiere zurückzuführen. Darüber hinaus wird betrügerischen Praktiken Vorschub geleistet, wenn die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen nicht harmonisiert sind oder nicht leicht bedient werden können, weil die technische Infrastruktur nicht interoperabel ist. Sowohl im Rahmen des koordinierten Kontrollplans der EU für Online-Verkäufe von Hunden und Katzen von 2018 als auch im Rahmen der von 2022 bis 2023 durchgeführten EU-Durchsetzungsmaßnahme gegen den illegalen Handel mit Hunden und Katzen wurden umfassende betrügerische Praktiken beim Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union und damit zusammenhängende Probleme hinsichtlich des Tierwohls aufgedeckt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Standards für die Mittel zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen zu harmonisieren. Durch die Festlegung einer umfassenden Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen werden Schlupflöcher im Rückverfolgbarkeitssystem verhindert, die andernfalls von Betrügern ausgenutzt werden könnten. Natürliche oder juristische Personen, die Hunde oder Katzen in der Union in Verkehr bringen, sollten einen Nachweis über die Kennzeichnung und die Registrierung in einer der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten Datenbanken erbringen. Jede nachfolgende Übertragung des Eigentums an oder der Verantwortung für einen bestimmten Hund oder eine bestimmte Katze sollte in einer der Datenbanken erfasst werden. Angesichts der zentralen Rolle von Hunden, die für Zwecke der nationalen Sicherheit beim Militär, bei der Polizei und beim Zoll eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf die Registrierung dieser Hunde gewähren können, damit verhindert wird, dass die Hunde bis zu diesen Organen zurückverfolgt werden.

(62) Natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen in der Union in Verkehr bringen, sollten die Kennzeichnung nachweisen, indem sie ein Dokument mit dem Code des dem Hund oder der Katze implantierten Transponders vorlegen, und den Nachweis über die Registrierung dieses Tieres in einer amtlichen Datenbank erbringen. Auf diese Weise werden wichtige Informationen über das Tier an den neuen Eigentümer weitergegeben und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

(63) Da die meisten Hunde und Katzen derzeit über Online-Bewerbungen zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe angeboten werden, sollte die Kommission die Entwicklung eines Systems sicherstellen, das öffentlich zugänglich und kostenlos ist und es den Erwerbern ermöglicht, die Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung des beworbenen Hundes oder der beworbenen Katze und das Eigentum an dem Hund oder der Katze zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte die natürliche oder juristische Person, die den Hund oder die Katze online bewirbt, verpflichtet sein, das Überprüfungssystem zu nutzen und das von diesem System generierte Token in der Bewerbung anzugeben. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrug besser zu bekämpfen, indem die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, zu ihrem Ursprung verbessert wird, wodurch bessere Kontrollen durch die zuständigen Behörden ermöglicht werden und letztlich das Wohlergehen dieser Tiere verbessert wird. Anbieter von Online-Plattformen sollten mit Sorgfalt vorgehen, wenn sie beim Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union als Vermittler auftreten. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sollten Online-Plattformen, auf denen Bewerbungen für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen veröffentlicht werden können, deshalb verpflichtet werden, ihre Online-Benutzeroberfläche so zu gestalten und zu strukturieren, dass natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen inserieren, das entsprechende Token angeben und die Erwerber über das Überprüfungssystem informieren können. Dies sollte weder einer Verpflichtung für Online-Plattformen gleichkommen, die über ihre Plattform angebotenen Bewerbungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel der Überprüfung der Richtigkeit der Kennzeichnung und Registrierung vor der Veröffentlichung des Angebots führen.

(64) Da sich der Kenntnisstand von Tierpflegekräften in Bezug auf das Tierwohl unmittelbar auf das Wohlergehen der Hunde und Katzen in ihrer Obhut auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausreichende Schulungen zur Verfügung stehen, damit die Tierpflegekräfte die in dieser Verordnung festgelegten Schulungsanforderungen erfüllen können.

(65) Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten sie mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders individuell gekennzeichnet werden und ihre Kennungsdaten sollten zudem in einer Datenbank registriert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, in ihren Hoheitsgebieten Datenbanken für Hunde und Katzen einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen. Um die Interoperabilität dieser nationalen Datenbanken zu begünstigen, sollte die Kommission eine Index-Datenbank einrichten.

(66) Um die Fortschritte bei den Bedingungen bezüglich des Tierwohls, unter denen Hunde und Katzen in Betrieben gehalten werden, und bei der Rückverfolgbarkeit der Tiere zu bewerten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten wichtige politische Indikatoren erfassen, melden und analysieren. Diese wichtigen politischen Indikatoren sollten im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert werden, um ihre Vergleichbarkeit auf Unionsebene zu gewährleisten und eine Überprüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele dieser Verordnung auf Unionsebene zu ermöglichen.

(67) Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zum freien Datenverkehr festgelegt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10. Die Rollen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den unter diese Verordnung fallenden Fällen sollten klar definiert sein, damit ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

(68) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Namen natürlicher Personen und die entsprechenden Kontaktdaten in den Dokumenten erscheinen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zuge der Durchführung dieser Verordnung bearbeitet werden, nämlich bei der Meldung und Zulassung von Betrieben, der Registrierung von Hunden und Katzen, der Überprüfung der Registrierung von Hunden und Katzen sowie der Einfuhr von Hunden und Katzen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist mit Blick auf das öffentliche Interesse gerechtfertigt, das darin besteht, dass die Anforderungen an das Wohlergehen von Hunden und Katzen, einschließlich der Durchführung amtlicher Kontrollen, geachtet werden, dass die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, dass verhindert wird, dass diese Anforderungen an das Wohlergehen umgangen werden und dass gegen den illegalen Handel mit Hunden und Katzen sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch, im Falle von Einfuhren, ausgehend von Drittländern vorgegangen wird.

(69) Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten im Register der Betriebe und in der Liste der zugelassenen Zuchtbetriebe sollte zehn Jahre ab dem Datum betragen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit einstellt, da die zuständigen Behörden Zugang zu den früheren Tätigkeiten eines Unternehmers in Bezug auf die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union brauchen und Kenntnis von früheren Verstößen gegen die Tierwohlvorschriften haben müssen, wenn sie eine neue Meldung einer Tätigkeit oder einen Antrag auf Zulassung erhalten.

(70) Die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten von derzeitigen und früheren Eigentümern von Hunden oder Katzen in nationalen Datenbanken oder in der Index-Datenbank sollte fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken oder 25 Jahre ab dem Datum der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken betragen. Diese Aufbewahrungsfrist ist darauf ausgelegt, die Lebenserwartung von Hunden und Katzen abzudecken, ein solides Rückverfolgbarkeitssystem für alle in der Union gehandelten Hunde und Katzen zu gewährleisten und Daten - auch nach dem Tod eines bestimmten Hundes oder einer bestimmten Katze - zwecks amtlicher Kontrollen im Hinblick auf die Tierwohlvorschriften bereitzustellen, beispielsweise für die Analyse ungewöhnlich hoher Sterberaten, für die eine Datenanalyse erforderlich ist.

(71) Die Aufbewahrungsfrist für Daten über Eigentümer und befugte Personen, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken, die vorab in der Reisedatenbank der Union für Heimtiere erfasst wird, mit Hunden oder Katzen in die Union einreisen, sollte fünf Jahre ab der Vorabmeldung durch den Eigentümer betragen, damit die zuständigen Behörden in der Lage sind, Daten zu analysieren, verdächtige Verbringungen zu erkennen und risikobasierte amtliche Kontrollen einzuführen, um gegen potenzielle Betrüger vorzugehen.

(72) Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im Überprüfungssystem der Union, die natürliche oder juristische Personen betreffen, die einen Hund oder eine Katze zum Zweck des Inverkehrbringens bewerben und das Überprüfungssystem zur Generierung des erforderlichen Tokens nutzen, sollte 18 Monate ab der Generierung des Tokens betragen, damit das System in der Lage ist, die Echtheit der Kennzeichnung und der Registrierung sowie das Eigentum an dem Hund oder der Katze, der bzw. die gegenüber einem Erwerber, der dieses System nutzt, beworben wird, während der erwarteten maximalen Dauer der Veröffentlichung der Online-Bewerbung zu bestätigen.

(73) Es kann sein, dass Hunde und Katzen, die in die Union eingeführt werden, in Drittländern unter Bedingungen gezüchtet oder gehalten worden sind, die ihrem Wohlergehen abträglich waren. Dies wirft moralische Bedenken in der Öffentlichkeit auf und stellt Risiken hinsichtlich der Sicherheit und Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit in der Union dar. Die Unionsbürger halten es für eine Frage der moralischen Verantwortung, für ein hohes Niveau an Wohlergehen von Hunden und Katzen zu sorgen, was aus den Ergebnissen der Eurobarometer-Umfrage zum Tierwohl aus dem Jahr 2023, der umfangreichen Korrespondenz des Parlaments, den zahlreichen dort zu dieser Angelegenheit eingereichten Petitionen, den vielen eingegangenen parlamentarischen Anfragen, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zum Schutz des EU-Binnenmarkts und der Verbraucherrechte vor den negativen Auswirkungen des illegalen Handels mit Heimtieren und dem von der Union verhängten Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, hervorgeht. Darüber hinaus sind Probleme im Hinblick auf das Leben oder die Gesundheit von Tieren Bestandteil von Problemen im Zusammenhang mit dem Tierwohl. Erschöpfung, Kachexie und Anfälligkeit für Infektionskrankheiten können beispielsweise die Folge einer übermäßig intensiven Nutzung von weiblichen Hunden oder Katzen für die Zucht sein, bei der die Tierwohlbedürfnisse dieser Tiere nicht berücksichtigt werden. Schließlich können schlechte Tierwohlbedingungen zu Risiken im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, einschließlich eines Anstiegs der Inzidenz von Zoonoseerregern, darunter Dermatophytosen oder innere Parasiten, führen und ein erhöhtes indirektes Risiko der Entstehung antimikrobieller Resistenzen zur Folge haben, da im Herkunftsbetrieb große Mengen antimikrobieller Mittel eingesetzt werden müssen. Hunde und Katzen, die unter schlechten Tierwohlbedingungen gezüchtet werden, können zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, da es sein kann, dass sie infolgedessen ein aggressives Verhalten entwickeln. Angesichts dieser moralischen Bedenken der Öffentlichkeit sowie der Risiken für die Sicherheit, die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit und mit Blick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung ist es wichtig, dass Unternehmer, die an der Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern beteiligt sind, Vorschriften über das Wohlergehen der Tiere einhalten, die mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften identisch oder gleichwertig sind und dieselben Garantien hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Tiere bieten. Da dies Änderungen seitens Unternehmern aus Drittländern, die an der Ausfuhr von Hunden und Katzen in die Union beteiligt sind, erfordern wird, muss ein Übergangszeitraum von derselben Dauer wie für Unternehmer aus der Union vorgesehen werden.

(74) Um sicherzustellen, dass die Einfuhrvorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollte die Kommission eine Liste der Drittländer erstellen, die für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union zugelassen sind, und zwar auf der Grundlage ihrer Bewertung der Zuverlässigkeit der amtlichen Kontrollen in diesen Drittländern zur Durchsetzung der Tierwohlvorschriften dieser Verordnung oder von Vorschriften, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden, in Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet, die Hunde und Katzen auf den Unionsmarkt ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Darüber hinaus sollte eine Liste der Betriebe erstellt werden, die in diesen Drittländern Hunde und Katzen züchten und halten und die diese Tiere in die Union ausführen dürfen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Die Kommission sollte die Zuverlässigkeit des amtlichen Kontrollsystems von Drittländern, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie von Drittländern, die eine Zulassung gemäß dieser Verordnung beantragen, unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes überprüfen. Die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder von Vorschriften, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden, sollte in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung, die für diese Ausfuhren verwendet wird, bescheinigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Anstrengungen unternehmen, das entsprechende Muster der amtlichen Bescheinigung zu ändern, damit die entsprechende Attestierung des Tierwohls aufgenommen wird.

(75) Um den Verbraucherschutz zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von in die Union eingeführten Hunden und Katzen sicherzustellen, sollte im Rahmen dieser Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Tiere vor ihrem Eingang in die Union gekennzeichnet werden und dass ihre Einführer sicherstellen, dass die Tiere in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert sind. Dies wird zu einer besseren Überwachung der Verbringung dieser Tiere führen. Darüber hinaus hat die koordinierte Maßnahme der EU gegen den illegalen Handel mit Katzen und Hunden, die 2022 und 2023 durchgeführt wurde, gezeigt, dass eine der gängigen betrügerischen Praktiken beim Handel mit Hunden und Katzen darin besteht, Hunde und Katzen, die für den Handel bestimmt sind, in die Union einzuführen, wobei geltend gemacht wird, dass es sich bei diesen Verbringungen um Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne der Tiergesundheitsvorschriften der Union handelt, d. h. Verbringungen von Hunden und Katzen, die vom Eigentümer oder von einer vom Eigentümer bevollmächtigten Person ohne die Absicht einer Übertragung des Eigentums mitgeführt werden. Um den Mitgliedstaaten Instrumente zur Durchführung risikobasierter Kontrollen gegen diese betrügerische Praxis an die Hand zu geben, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Eingang von Hunden und Katzen in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken unabhängig von der Anzahl der Tiere vorab über eine spezielle Reisedatenbank der Union für Heimtiere als solcher gemeldet wird. In dieser Datenbank sollten die Meldungen für den Eingang aller solcher Tiere in die Union unabhängig vom Eingangsort erfasst werden, damit die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Überblick verfügen und zur Aufdeckung verdächtiger Verbringungen beitragen können. Aus diesem Grund sollte die Kommission diese Datenbank einrichten und pflegen, damit die Mitgliedstaaten für ihre Kontrolltätigkeiten Zugang zu allen verfügbaren Informationen haben. Die Mitgliedstaaten sollten die in der Datenbank erfassten Informationen nutzen und gegebenenfalls gezielte Kontrollen verdächtiger Verbringungen durchführen, erforderlichenfalls auch Überprüfungen vor Ort.

(76) Zur wirksamen Durchführung dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Kampagnen zur Sensibilisierung für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen durchzuführen, etwa Kampagnen, die sich an natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer von Hunden oder Katzen sind, oder an potenzielle Erwerber von Hunden oder Katzen richten. Diese Kampagnen könnten die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen gemäß dieser Verordnung, die inhaltlichen Anforderungen für Bewerbungen für den Verkauf, die Übertragung des Eigentums an Hunden oder Katzen oder die Übertragung der Verantwortung für Hunde und Katzen sowie die Beweggründe für das System zur Überprüfung der Echtheit von Online-Bewerbungen, die technischen Merkmale des Systems und die Verwendungsweise des Systems abdecken. Die Kampagnen könnten die Gründe für den Warnhinweis auf verantwortungsbewusste Tierhaltung umfassen und das Konzept der verantwortungsbewussten Tierhaltung erklären, wobei auch darauf hingewiesen werden könnte, dass Hunde oder Katzen nicht ausgesetzt werden dürfen. Die Kommission sollte den Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf derartige Sensibilisierungsmaßnahmen erleichtern. Mehrere Mitgliedstaaten haben Kastrationsprogramme für Hunde und Katzen eingeführt, um die unkontrollierte Fortpflanzung streunender Hunde und Katzen einzudämmen. Sie führen Kampagnen durch, um über diese Programme aufzuklären. Unwirksame Kastrationsprogramme können dazu führen, dass mehr Tiere ausgesetzt werden. Wenn die Zahl streunender Tiere darüber hinaus nicht ausreichend gesteuert wird, kann dies dazu führen, dass mehr Hunde und Katzen in der Union in Verkehr gebracht werden. Einzelstaatliche Kampagnen zu Kastrationsprogrammen könnten in die Kampagnen zur Sensibilisierung für die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen integriert werden, damit eine verantwortungsbewusste Tierhaltung gefördert und der Druck auf den Markt für Hunde und Katzen verringert wird.

(77) Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere den Gutachten der EFSA, sowie den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Fortschritts und der Erkenntnisse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Indikatoren im Hinblick auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild von Hunden und Katzen festlegt, indem sie die genotypischen Eigenschaften und die übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale bestimmt, die dazu führen sollten, dass ein Hund oder eine Katze von der Reproduktion ausgeschlossen wird, damit Zuchtstrategien sich nicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirken. Was Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe betrifft, sollte in den delegierten Rechtsakten - unter Berücksichtigung sowohl des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA als auch der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche - ein progressiver und ausgewogener Ansatz zum Tragen kommen, damit eine verhältnismäßige und realisierbare Umsetzung sichergestellt werden kann.

(78) Zur Festlegung von Mindestkriterien, die bei Besuchen im Hinblick auf das Tierwohl zu bewerten sind, und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 10 dieser Verordnung und zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung hinsichtlich der Anforderungen an die Zucht, Haltung und Kennzeichnung von Hunden und Katzen sowie hinsichtlich der Indikatoren zur Überwachung der politischen Ziele dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 11 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(79) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Folgenden zu gewährleisten:

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(80) Die Einstellung der Bürger zum Wohlergehen von Hunden und Katzen ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits umfassende Vorschriften zum Wohlergehen dieser Tiere erlassen. Da in dieser Verordnung Mindestanforderungen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten oder annehmen dürfen, die auf einen umfassenderen Schutz von Hunden und Katzen abzielen als die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften, sofern diese nationalen Vorschriften das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(81) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die nationalen Vorschriften mitteilen, die strenger sind als die Vorschriften im Rahmen dieser Verordnung. Die Kommission sollte die anderen Mitgliedstaaten über solche Vorschriften unterrichten. Nationale Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 fallen, sollten der Kommission gemäß der genannten Richtlinie mitgeteilt werden.

(82) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Unionsvorschriften regelmäßig einer Überprüfung und einer Bewertung unterzogen werden, damit sie erforderlichenfalls aktualisiert werden können und ihre Ziele somit weiterhin erreicht werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verpflichtung der Kommission enthalten, das Wohlergehen von Hunden und Katzen in der Union einer Überprüfung zu unterziehen und eine Bewertung vorzunehmen, die anderen Organen der Union vorzulegen ist.

(83) Um die uneingeschränkte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen, die alle für die Unternehmer geltenden Verpflichtungen abdecken, einschließlich des Verbots, Hunde und Katzen auszusetzen, und dafür Sorge tragen, dass diese durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere bei schweren oder wiederholten Verstößen sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die finanziell abschreckend wirken, und dabei den Umsatz des Unternehmers berücksichtigen und die Möglichkeit vorsehen, einem Unternehmer die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen.

(84) In Anbetracht der Kosten für den Betrieb eines Tierheims und des öffentlichen Nutzens dieser Tätigkeit werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit Tierheime und Organisationen, die für unerwünschte, ausgesetzte oder streunende Hunde und Katzen verantwortlich sind, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht angemessen finanziert werden, wenn die Tierheime die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an das Wohlergehen dieser Tiere erfüllen.

(85) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau mit Blick auf das Wohlergehen von Hunden und Katzen sowie die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(86) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. November 2024 eine Stellungnahme abgegeben

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Mindestanforderungen festgelegt für:

  1. das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet oder gehalten oder in der Union in Verkehr gebracht werden,
  2. die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen.

Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Zucht, die Haltung, die Nachverfolgung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie für deren Eingang in die Union.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Zucht, die Haltung, das Inverkehrbringen oder den Eingang von Hunden oder Katzen in die Union, die für wissenschaftliche Zwecke oder für klinische Prüfungen, die für die Zulassung von Tierarzneimitteln erforderlich sind, bestimmt sind oder verwendet werden.

Artikel 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Kapitel II gilt für alle Unternehmer.

(2) Kapitel III gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union Eigentümer eines Hundes oder einer Katze sind.

(3) Kapitel V gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die Hunde oder Katzen in die Union verbringen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Landwirte, die freilebenden streunenden Katzen, die für die Schädlingsbekämpfung nützlich sind, in ihrem Betrieb Zuflucht bieten, wenn die betreffenden Landwirte keine Unternehmer sind und die Katzen nicht in Verkehr bringen.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Hund" ein Tier der Art Canis lupus familiaris;

b) "Katze" ein Tier der Art Felis silvestris catus;

c) "Wohlergehen von Hunden und Katzen" den körperlichen und psychischen Zustand eines Hundes oder einer Katze, der bzw. die angemessen ernährt wird, in einem geeigneten Umfeld gehalten wird, in einem guten Gesundheitszustand gehalten wird, ein angemessenes Verhalten auslebt und dessen bzw. deren psychische Lebenserfahrung insgesamt positiv ist;

d) "Hybride" jeden Nachkommen der ersten bis vierten Generation nach der Kreuzung zwischen einer wildlebenden Art und einem domestizierten Hund bzw. einer domestizierten Katze oder zwischen derartigen Hybriden und wildlebenden Arten, domestizierten Hunden bzw. domestizierten Katzen oder anderen Hybriden;

e) "Zucht" die Haltung von Hunden oder Katzen in Zuchtbetrieben zum Zwecke der Fortpflanzung;

f) "Haltung" eine Tätigkeit, die die Haltung oder die Unterbringung von Hunden oder Katzen oder den Umgang mit ihnen in einem Betrieb oder unter der Verantwortung eines Unternehmers oder beides gleichzeitig umfasst;

g) "Inverkehrbringen" den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf, den Vertrieb oder jede andere Form der Übertragung des Eigentums an Hunden und Katzen oder der Verantwortung für Hunde und Katzen, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, sowie die Bewerbung von Hunden und Katzen zu diesen Zwecken, wobei gelegentliche unentgeltliche Abgaben in unregelmäßigen Abständen durch natürliche Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmer handelt, ohne eine Bewerbung im Internet ausgenommen sind;

h) "Bewerbung" jede Form der Kommunikation mit der Öffentlichkeit oder Teilen der Öffentlichkeit, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass für einen Hund oder eine Katze, eines oder mehrere ihrer körperlichen Merkmale oder eine Rasse geworben wird, um Interesse zu wecken, Reaktionen hervorzurufen oder zu Käufen anzuregen;

i) "Online-Plattform" eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die als Vermittler für das Inverkehrbringen von Hunden oder Katzen agiert;

j) "Zuchthündin" einen weiblichen Hund ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen ihres letzten Wurfes;

k) "Zuchtkätzin" eine weibliche Katze ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen ihres letzten Wurfes;

l) "Herdenschutzhund" einen Hund, der in erster Linie dafür gehalten oder darauf trainiert wird, Nutztiere in der Landwirtschaft oder in der Weidewirtschaft vor Raubtieren zu schützen;

m) "Hütehund" einen Hund, der in erster Linie dafür gehalten oder darauf trainiert wird, Nutztiere in der Landwirtschaft oder in der Weidewirtschaft, einschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Weideflächen oder in der Wandertierhaltung, zu leiten, anzutreiben oder auf andere Weise zu hüten;

n) "Betrieb" einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb, ein Tierheim oder eine Pflegestelle;

o) "Zuchtbetrieb" alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, einschließlich Haushalte, auf bzw. in denen Hunde oder Katzen zu Zuchtzwecken gehalten werden, um ihre Nachkommen in Verkehr zu bringen;

p) "Landwirt" einen Landwirt im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 14;

q) "Verkaufsbetrieb" alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, auf bzw. in denen für den Verkauf bestimmte Hunde oder Katzen gehalten werden, ohne dass sie dort geboren wurden, einschließlich Heimtierläden oder Haushalten, sowie alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen für Auftriebe, auf bzw. in denen Hunde oder Katzen aus mehr als einem Betrieb versammelt werden;

r) "Tierheim" alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, einschließlich Haushalten, auf bzw. in denen nicht gewollte, ausgesetzte, abhandengekommene, beschlagnahmte oder vormals streunende Hunde oder Katzen zum Zweck des Inverkehrbringens gehalten werden;

s) "Pflegestelle" einen Haushalt, in dem Hunde oder Katzen im Auftrag eines Unternehmers gehalten werden, der für nicht gewollte, ausgesetzte, abhandengekommene, beschlagnahmte oder vormals streunende Hunde oder Katzen verantwortlich ist;

t) "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringt und für einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb oder ein Tierheim sowie für dort gehaltene Hunde oder Katzen verantwortlich ist oder die Hunde oder Katzen in einer Pflegestelle unterbringt und für die dort gehaltenen Hunde oder Katzen verantwortlich ist;

u) "zuständige Behörden" zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;

v) "Zuchtstrategie" systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchthunden oder -katzen und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern;

w) "Euthanasie" den Vorgang, bei dem der Tod mit einer Methode herbeigeführt wird, die einen schnellen und irreversiblen Bewusstseinsverlust mit einem Minimum an Schmerzen und Beunruhigung verursacht und das Leben des Hundes oder der Katze beendet;

x) "Verstümmelung" einen Eingriff, auch chirurgisch, der aus anderen Gründen als zur Therapie oder Diagnose durchgeführt wird - wobei die Kastration und die Implantation eines Transponders ausgenommen sind - und dazu führt, dass ein empfindungsfähiger Teil des Körpers eines Hundes oder einer Katze beschädigt wird oder fehlt oder sich die Knochenstruktur eines Hundes oder einer Katze verändert;

y) "Kastration" den Prozess, bei dem Hunden oder Katzen in einem chirurgischen und unumkehrbaren Eingriff die Möglichkeit zur Fortpflanzung genommen wird;

z) "Leiden" einen unangenehmen, unerwünschten körperlichen oder psychischen Zustand, der sich daraus ergibt, dass ein Hund oder eine Katze schädlichen Reizen ausgesetzt ist oder dass anhaltend wichtige positive Reize fehlen;

aa) "Unterbringung" Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde oder Katzen vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden;

bb) "Hundezwinger" eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Hunden enthält;

cc) "Katzenzwinger" eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Katzen enthält;

dd) "Tierpflegekraft" eine Person, die die in einem Betrieb gezüchtete oder gehaltene Hunde oder Katzen versorgt und der Verantwortung eines Unternehmers untersteht, einschließlich Freiwilligen, Praktikanten und Teilzeitarbeitskräften;

ee) "Beschäftigungsmaterialen" Materialien oder Strukturen, die in der Umgebung eines Hundes oder einer Katze vorhanden sind, eine beschäftigende oder ernährungsphysiologische Eigenschaft haben und geeignet sind, die Neugier oder die Appetenz eines Hundes oder einer Katze zu wecken und zu decken bzw. zu stillen sowie das Tier zu körperlicher Aktivität anzuregen;

ff) "Anbinden" das Anbinden eines Hundes oder einer Katze an einem Fixierungspunkt oder Gegenstand, damit das Tier innerhalb eines gewünschten Bereichs bleibt oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist;

gg) "Box" alle Körbe, Kisten, Käfige, Behältnisse oder beweglichen Einrichtungen, die der Absonderung von Hunden oder Katzen dienen;

hh) "verantwortungsbewusste Tierhaltung" die Verhaltensmuster eines Eigentümers oder künftigen Eigentümers eines Hundes oder einer Katze, die mit der Verpflichtung in Einklang stehen, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedürfnisse des Hundes oder der Katze in puncto Gesundheit, Verhalten, Umgebungsbedingungen und körperliches Wohlbefinden zu befriedigen, und die Risiken zu minimieren, die von dem Hund oder der Katze für die Gemeinschaft, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen können;

ii) "Heimtiereigentümer" eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Hundes oder einer Katze als Heimtier ist;

jj) "Heimtier" einen Hund oder eine Katze, den bzw. die der Eigentümer für das eigene Vergnügen oder für den Zweck, Menschen Gesellschaft zu leisten, hält;

kk) "Schnellwarnsystem" (iRASFF) das elektronische System zur Umsetzung des Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und der Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625;

ll) "Netz für Amtshilfe und Zusammenarbeit" das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern;

mm) "Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn es sich bei dem betreffenden Heimtier um einen Hund oder eine Katze handelt.

Kapitel II
Verpflichtungen für Unternehmer von Betrieben

Artikel 5 Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen

(1) Zuchtbetriebe, in denen jeweils nicht mehr als zwei Würfe pro Kalenderjahr für das Inverkehrbringen erzeugt werden, unterliegen nur den Verpflichtungen gemäß Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 8, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 17 Absätze 2, 3, 5 und 7, Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 sowie Anhang I Nummer 3 und Nummer 4.3.

(2) Tierheime, in denen jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt zusammen insgesamt nicht mehr als 15 Hunde und Katzen gehalten werden, sowie alle Pflegestellen unterliegen nur den Verpflichtungen gemäß Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 8, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, Artikel 17 Absätze 2, 3, 5 und 7 und Artikel 18 sowie Anhang I Nummer 4.3.

Artikel 6 Allgemeine Grundsätze für das Wohlergehen

Die Unternehmer wenden in Bezug auf Hunde oder Katzen, die in ihrem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, die folgenden allgemeinen Grundsätze für das Wohlergehen an:

  1. Hunde und Katzen erhalten Wasser und Futter in einer Qualität und Menge, die ihnen eine angemessene Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bietet;
  2. Hunde und Katzen werden in einer physischen Umgebung gehalten, die angemessen ist, die regelmäßig gereinigt wird, die insbesondere in Bezug auf Raumangebot, Luftqualität, Temperatur, Licht und Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen sicher und komfortabel ist und die groß genug ist, um einer Überbelegung entgegenzuwirken und den Tieren Bewegungsfreiheit zu bieten;
  3. Hunde und Katzen werden unter sicheren und sauberen Bedingungen und in gutem Gesundheitszustand gehalten, und Krankheiten, Verletzungen und Schmerzen, insbesondere aufgrund von Haltung, Umgangspraktiken und Zuchtpraktiken, werden verhindert;
  4. Hunde und Katzen werden in einer Umgebung gehalten, die es ihnen ermöglicht, arttypisches Verhalten und ein unschädliches Sozialverhalten auszuleben sowie eine positive Beziehung zum Menschen aufzubauen;
  5. Hunde und Katzen werden so gehalten, dass ihre psychische Verfassung optimiert wird, indem negative Reize vermieden oder in ihrer Dauer und Intensität verringert werden und die Möglichkeiten für positive Reize in ihrer Dauer und Intensität maximiert werden, sodass die Entwicklung stereotyper oder anderer Verhaltensweisen, die auf ein beeinträchtigtes Wohlergehen der Tiere hindeuten, verhindert und den individuellen Bedürfnissen des Tieres in den unter den Buchstaben a bis d genannten Bereichen Rechnung getragen wird.

Artikel 7 Allgemeine Verpflichtungen im Hinblick auf das Wohlergehen

(1) Die Unternehmer sind für das Wohlergehen der Hunde und Katzen verantwortlich, die in Betrieben gehalten werden, die ihrer Verantwortung und Aufsicht unterliegen, und sind dafür verantwortlich, etwaige Risiken für das Wohlergehen dieser Tiere möglichst gering zu halten.

(2) Im Fall von Pflegestellen liegt die Verantwortung bei dem Unternehmer, in dessen Auftrag Hunde oder Katzen gehalten werden. Diese Unternehmer bringen zu keinem Zeitpunkt mehr als zusammengenommen insgesamt fünf Hunde und Katzen oder mehr als einen Wurf mit oder ohne eine Mutter in einer Pflegestelle unter, stellen der Pflegefamilie angemessene Informationen über die Verpflichtungen in Bezug auf das Tierwohl sowie über die individuellen Bedürfnisse der Hunde oder Katzen zur Verfügung und stellen sicher, dass die Pflegestelle die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen einhält.

Der Mitgliedstaat, in dem sich die Pflegestelle befindet, kann gestatten, dass eine größere Zahl von Hunden, Katzen oder Würfen in der Pflegestelle untergebracht wird, sofern die Räumlichkeiten der Pflegestelle über ausreichend Platz - auch im Freien - verfügen und die Zahl der Tierpflegekräfte in der Pflegestelle ausreicht, um das Wohlergehen der Hunde oder Katzen zu gewährleisten.

(3) Die Unternehmer dürfen Hunde oder Katzen keiner Form von Tierquälerei, Missbrauch oder Misshandlung aussetzen, auch nicht dadurch, dass sie sie an Tätigkeiten teilnehmen lassen, die zu Tierquälerei, Missbrauch oder Misshandlung der vom Unternehmer gezüchteten oder gehaltenen Hunde oder Katzen führen können.

(4) Unternehmer dürfen die von ihnen gezüchteten oder gehaltenen Hunde oder Katzen nicht aussetzen.

(5) Bevor Unternehmer ihre Tätigkeiten in einem Betrieb einstellen, stellen sie sicher, dass die dort gehaltenen Hunde oder Katzen anderweitig untergebracht werden, entweder indem sie selbst Heimtiereigentümer des Hundes oder der Katze werden oder indem sie die Verantwortung für die Hunde und Katzen oder das Eigentum an diesen auf andere Unternehmer oder Erwerber übertragen.

(6) Die Unternehmer stellen sicher, dass der Umgang mit den Hunden und Katzen durch eine ausreichende Anzahl von Tierpflegekräften erfolgt, um den Erfordernissen im Hinblick auf das Wohlergehen der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere gerecht zu werden, und dass diese Pflegekräfte über die gemäß Artikel 12 erforderlichen Kompetenzen verfügen.

(7) Die Unternehmer stellen das Wohlergehen der unter ihrer Verantwortung stehenden Hunde oder Katzen sicher, indem sie tierbezogene Indikatoren in Bezug auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild überwachen und auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse Maßnahmen ergreifen.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die tierbezogenen Indikatoren in Bezug auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild, die die Unternehmer für die Überwachung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels heranzuziehen haben, und die Methoden, mit denen die Unternehmer diese Indikatoren zu messen haben, festlegt.

Artikel 8 Pflichten mit Blick auf Zuchtstrategien

(1) Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass ihre Zuchtstrategien das Risiko des Auftretens von Genotypen bei Hunden oder Katzen, die sich nachteilig auf die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere auswirken, auf ein Mindestmaß beschränken.

(2) Die Unternehmer von Zuchtbetrieben dürfen keine Hunde oder Katzen für die Fortpflanzung nutzen, die übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale aufweisen, welche ein hohes Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Wohlergehen dieser Hunde oder Katzen oder ihrer Nachkommen mit sich bringen. Bevor Unternehmer einen Hund oder eine Katze für die Zucht auswählen, der bzw. die ein übermäßig ausgeprägtes Körpermerkmal aufweisen könnte, konsultieren sie einen Tierarzt oder eine unabhängige sachkundige Person, die unter der Verantwortung eines Tierarztes handelt. Dieser Tierarzt oder diese unabhängige sachkundige Person beurteilt, ob der Hund oder die Katze ein übermäßig ausgeprägtes Körpermerkmal aufweist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

  1. die Merkmale der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genotypen, die von der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für ihre Bewertung und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt;
  2. übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die von der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für ihre Bewertung und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie alle sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser delegierten Rechtsakte.

Die delegierten Rechtsakte zu den übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen werden bis zum 30. Juni 2030 erlassen. Die delegierten Rechtsakte zu den Genotypen werden bis zum 30. Juni 2036 erlassen.

(4) Bei der Steuerung der Fortpflanzung von Hunden und Katzen ist Folgendes verboten:

  1. die Verpaarung von Eltern mit Nachkommen, von Geschwistern, von Halbgeschwistern oder von Großeltern mit Enkeln, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies aufgrund der besonderen Notwendigkeit, lokale Rassen mit einem begrenzten Genpool zu erhalten, genehmigt,
  2. die Zucht zum Zweck der Erzeugung von Hybriden.

Artikel 9 Meldung und Registrierung von Betrieben

(1) Die Unternehmer melden den zuständigen Behörden ihre Tätigkeit und machen dabei mindestens folgende Angaben zu jedem ihrer Betriebe:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmers,
  2. Standort des Betriebs,
  3. Art des Betriebs: Zuchtbetrieb, Verkaufsbetrieb, Tierheim oder Pflegestelle,
  4. Art und, im Fall von Zuchtbetrieben, die Rassen der in dem Betrieb gehaltenen Hunde oder Katzen,
  5. Aufnahmekapazität des Betriebs, ausgedrückt als die Höchstzahl der Hunde und Katzen, die in dem Betrieb gehalten werden können,
  6. im Fall von Zuchtbetrieben die geschätzte Anzahl der pro Jahr in Verkehr gebrachten Würfe.

(2) Die Unternehmer haben die zuständige Behörde über Folgendes zu unterrichten:

  1. Änderungen hinsichtlich der gemäß Absatz 1 gemachten Angaben,
  2. gegebenenfalls den geplanten Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit, spätestens fünf Arbeitstage vor diesem Zeitpunkt.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 gemachten Angaben. Die Unternehmer sind nicht verpflichtet, bereits gemäß dem genannten Artikel gemachte Angaben erneut mitzuteilen.

(4) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck das gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 erstellte Verzeichnis nutzen.

Artikel 10 Pflicht zur Einholung einer Zulassung für bestimmte Zuchtbetriebe

(1) Unternehmer von Zuchtbetrieben, die entweder mehr als fünf Würfe pro Kalenderjahr erzeugen oder zu erzeugen beabsichtigen oder die zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammengenommen insgesamt mehr als fünf Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen halten, dürfen Hunde oder Katzen erst in Verkehr bringen, nachdem ihr Zuchtbetrieb von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.

(2) Die zuständige Behörde führt Vor-Ort-Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Zuchtbetrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass solche Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden, sofern die verwendeten Fernkommunikationsmittel geeignet sind, ausreichende Nachweise zu liefern, sodass die zuständige Behörde zuverlässige Kontrollen durchführen kann. Die zuständige Behörde erteilt nur den Zuchtbetrieben Zulassungsbescheinigungen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, das für jeden zugelassenen Zuchtbetrieb die folgenden Angaben enthält:

  1. Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Betriebs,
  2. Anschrift des Betriebs,
  3. Name des Unternehmers,
  4. Arten und gegebenenfalls Rassen, die mit den genehmigten Betriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen,
  5. individuelle Zulassungsnummer, die dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesen wurde, und das Datum der Zulassung und der Einstellung der Tätigkeiten.

Artikel 11 Verpflichtung zur Information über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung

(1) Unternehmer stellen dem Erwerber eines Hundes oder einer Katze schriftliche Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten, einschließlich Informationen über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung und über die besonderen Bedürfnisse des Tieres im Hinblick auf Futter, Pflege, Gesundheitszustand und Unterbringung, sowie Informationen über seine verhaltensmäßigen Bedürfnisse und seine gesundheitliche Vorgeschichte.

(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Informationen über die gesundheitliche Vorgeschichte des Hundes oder der Katze umfassen mindestens Folgendes:

  1. den Impfstatus des Tieres,
  2. alle dem Unternehmer bekannten Erkrankungen oder Veranlagungen für Krankheiten, einschließlich Allergien, sowie alle Ergebnisse diagnostischer Tests für den Hund oder die Katze, die dem Unternehmer zur Verfügung stehen.

Sind die Informationen über die gesundheitliche Vorgeschichte des Hundes oder der Katze in einem gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Dokument enthalten, so übermittelt der Unternehmer dem Erwerber dieses Dokument.

Artikel 12 Kompetenzen von Tierpflegekräften im Bereich des Wohlergehens von Tieren

(1) Tierpflegekräfte, bei denen es sich nicht um Freiwillige in Tierheimen oder um Praktikanten handelt, die unter der Verantwortung einer zuständigen Tierpflegekraft handeln, verfügen in Bezug auf die Hunde und Katzen, mit denen sie umgehen, über folgende Kompetenzen:

  1. Verständnis des biologischen Verhaltens des Tieres und seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse,
  2. Fähigkeit, die Ausdrucksformen des Tieres, einschließlich Anzeichen für Leiden, zu erkennen und die in solchen Fällen geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen,
  3. Fähigkeit, eine gute Tierhaltungspraxis anzuwenden, einschließlich operanter Konditionierung und positiver Verstärkung, die für die Hunde oder Katzen in ihrer Obhut verwendete Ausrüstung zu verwenden und instand zu halten und alle Risiken für das Wohlergehen dieser Hunde oder Katzen so gering wie möglich zu halten, damit sie nicht leiden,
  4. Kenntnis der Verpflichtungen der Pflegekräfte im Rahmen dieser Verordnung.

(2) Die Kompetenzen gemäß Absatz 1 können durch Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung erworben werden. Bei der Feststellung, ob eine Tierpflegekraft über diese Kompetenzen verfügt, werden nur dokumentierte Ausbildungen, Schulungen oder Berufserfahrungen berücksichtigt.

(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass mindestens eine Tierpflegekraft des Betriebs die Schulungen gemäß Artikel 22 absolviert hat, wobei es sich bei dieser Tierpflegekraft nicht um einen Freiwilligen oder Praktikanten handeln darf. Die Unternehmer stellen sicher, dass diese Tierpflegekraft ihr Wissen an die anderen Tierpflegekräfte des Betriebs weitergibt.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mindestanforderungen an die in Absatz 2 dieses Artikels genannte formale Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Tierpflegekraft über die in Absatz 1 genannten Kompetenzen verfügt, und an die in Absatz 3 genannten Schulungen.

Der Durchführungsrechtsakt, der die in Absatz 3 genannten Schulungen betrifft, wird bis zum 31. August 2029 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13 Besuche zur Beratung im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere

(1) Die Unternehmer

  1. stellen sicher, dass die Betriebe unter ihrer Verantwortung von einem Tierarzt besucht werden, um die Risikofaktoren für das Wohlergehen der Hunde oder Katzen zu ermitteln und zu bewerten und den Unternehmer über Maßnahmen zur Behebung dieser Risiken zu beraten, und zwar erstmalig bis zum 31. August 2029 oder ein Jahr nach der Meldung eines neuen Betriebs und danach gegebenenfalls auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch die zuständigen Behörden oder jährlich, wenn die Mitgliedstaaten dies in ihrem nationalen Recht vorsehen,
  2. bewahren die Aufzeichnungen der Ergebnisse des Tierarztbesuchs gemäß Buchstabe a und ihrer Folgemaßnahmen mindestens vier Jahre lang nach dem Datum des Besuchs auf und stellen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden sowie den Tierärzten, die anschließende Beratungsbesuche durchführen, zur Verfügung.

(2) Bis zum 31. August 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels, indem sie die Mindestkriterien festlegt, die von den Tierärzten bei Besuchen zur Beratung im Hinblick auf das Tierwohl zu bewerten sind.

Artikel 14 Füttern und Tränken

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1 gefüttert werden.

(2) Die Unternehmer stellen außerdem sicher, dass Hunde und Katzen angemessen gefüttert und mit Wasser versorgt werden, indem sie Folgendes bereitstellen:

  1. sauberes und frisches Wasser ad libitum,
  2. Futter in ausreichender Menge und Qualität, um den physiologischen, nährstoffbezogenen und metabolischen Bedürfnissen der Hunde und Katzen im Rahmen einer dem Alter, der Rasse, der Kategorie, dem Aktivitätsniveau, dem Gesundheitszustand und dem Reproduktionsstatus der Hunde oder Katzen angepassten Ernährung gerecht zu werden, mit dem übergeordneten Ziel, ihre gute Gesundheit zu erreichen und zu erhalten,
  3. Futter, das frei von Stoffen ist, die Leiden verursachen könnten,
  4. Futter in solcher Weise, dass plötzliche Veränderungen vermieden werden und ein gutes Funktionieren des Magen-Darm-Systems, insbesondere während der Absetzphase, sichergestellt ist.

(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass Futter- und Tränkanlagen sauber gehalten werden und so gebaut und installiert sind, dass

  1. allen Hunden oder Katzen gleichberechtigter Zugang zu angemessenen Mengen an Futter und Wasser gewährt wird und die Konkurrenz zwischen ihnen so gering wie möglich gehalten wird,
  2. das Verschütten von Futter und Wasser auf ein Mindestmaß beschränkt und schädliche physikalische, chemische oder biologische Verunreinigungen von Futter und Wasser verhindert werden,
  3. Verletzungen, Ertrinken oder andere Schäden an den Hunden oder den Katzen verhindert werden,
  4. sie sich leicht reinigen und desinfizieren lassen, um der Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen.

(4) Auf schriftliche Empfehlung eines Tierarztes können die Unternehmer die Frequenzen des Fütterns und Tränkens für einzelne Hunde oder Katzen anpassen. Die Unternehmer müssen diese schriftliche Empfehlung während der gesamten Dauer dieser Maßnahmen aufbewahren.

Artikel 15 Unterbringung

(1) Die Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2 untergebracht werden. Die Unternehmer von Tierheimen stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2.2 untergebracht werden.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass

  1. die Betriebe, in denen Hunde oder Katzen gehalten werden, und die dort verwendete Ausrüstung für die Arten und die Anzahl der Hunde oder Katzen geeignet sind und den erforderlichen Zugang zu allen Hunden oder Katzen sowie ihre gründliche Kontrolle ermöglichen,
  2. alle Gebäudeteile des Betriebs, einschließlich Boden und Dach, sowie Raumunterteilungen und die für Hunde oder Katzen verwendete Ausrüstung fachgerecht konstruiert und gewartet sind, um sicherzustellen, dass sie keine Risiken für das Wohlergehen der Hunde oder Katzen darstellen,
  3. alle Gebäudeteile des Betriebs, einschließlich Boden, sowie Raumunterteilungen und die für Hunde oder Katzen verwendete Ausrüstung sauber gehalten werden, um sicherzustellen, dass sie keine Risiken für das Wohlergehen der Hunde oder Katzen darstellen,
  4. in Zucht- und Verkaufsbetrieben, in denen Hunde oder Katzen in Innenräumen gehalten werden, der Staubgehalt, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen für Hunde oder Katzen nicht schädlich sind und die Belüftung ausreicht, um eine Überhitzung zu verhindern,
  5. Hunde oder Katzen über ein ausreichendes Raumangebot verfügen, um sich frei bewegen und ihren Bedürfnissen entsprechend arttypisches Verhalten ausleben zu können, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen und zu ruhen,
  6. Hunde oder Katzen über saubere, komfortable und trockene Ruhestätten in ausreichender Größe und Zahl verfügen, um zu gewährleisten, dass sie alle gleichzeitig in einer natürlichen Position liegen und ruhen können,
  7. für Hunde oder Katzen, die im Freien gehalten werden, geeignete Einrichtungen und Maßnahmen vorhanden sind, um sie vor ungünstigen Witterungsbedingungen zu schützen, unter anderem, um thermischem Stress, Sonnenbrand und Erfrierungen vorzubeugen.

(3) Unternehmer dürfen Hunde oder Katzen nicht in Boxen halten.

Boxen dürfen jedoch für den Transport, für die kurzzeitige Isolierung einzelner Hunde oder Katzen, für die Dauer ihrer Teilnahme an Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben, für Hunde- oder Katzenwelpen mit verminderter eigener Thermoregulation und für Hunde- oder Katzenwelpen zusammen mit dem jeweiligen Muttertier verwendet werden, sofern für die betreffenden Hunde oder Katzen Stress minimiert und Leiden verhindert wird und sie in ihrer natürlichen Position stehen, sich umdrehen und liegen können.

(4) Unternehmer dürfen Hunde, die älter als acht Wochen sind, nicht ausschließlich in Innenräumen halten. Solche Hunde müssen täglich Zugang zu einem Außenbereich haben oder jeden Tag ausgeführt werden, damit sie sich bewegen, ihre Umgebung erkunden und Sozialkontakte knüpfen können. Die Mindestdauer für den täglichen Auslauf oder Spaziergang beträgt insgesamt eine Stunde. Unternehmer dürfen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens eines Tierarztes von diesen Anforderungen abweichen.

(5) Werden Katzen in Katzenzwingern gehalten, müssen die Unternehmer separate Gehege gestalten und errichten, die es den Katzen ermöglichen, sich frei zu bewegen und ihr natürliches Verhalten auszuleben.

(6) Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben stellen sicher, dass in Innenräumen, in denen Hunde und Katzen gehalten werden, eine geeignete thermoneutrale Zone vorhanden ist, die der Fellart, dem Alter, der Größe, der Rasse und dem Gesundheitszustand der Tiere Rechnung trägt.

(7) Die Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben verwenden erforderlichenfalls Heizungs- oder Kühlsysteme in den Innengehegen ihrer Betriebe, um eine gute Luftqualität und eine angemessene Temperatur aufrechtzuerhalten und übermäßige Feuchtigkeit zu beseitigen.

(8) Die Unternehmer sorgen dafür, dass Hunde oder Katzen Licht erhalten und sich für ausreichende und ununterbrochene Zeiträume im Dunkeln aufhalten können, um einen normalen Tagesrhythmus aufrechtzuerhalten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezeichnet der Ausdruck "Licht" natürliches Licht, das - soweit dies aufgrund der Witterungsbedingungen und der geografischen Lage eines Mitgliedstaats erforderlich ist - durch künstliches Licht ergänzt wird.

(9) Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f und g sowie die Absätze 6, 7 und 8 gelten weder für Herdenschutzhunde noch für Hütehunde während der Zeiträume, in denen diese Hunde zum Hüten oder Treiben von Herden im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wandertierhaltung zu Fuß eingesetzt werden. Absatz 2 Buchstabe f gilt nicht für Herdenschutzhunde während der Zeiträume, in denen diese Hunde zu Trainingszwecken eingesetzt werden.

Artikel 16 Gesundheit

(1) Die Unternehmer stellen Folgendes sicher:

  1. die Hunde oder Katzen, für die sie verantwortlich sind, werden mindestens einmal täglich von Tierpflegekräften kontrolliert, und schutzbedürftige Hunde und Katzen, etwa neugeborene, kranke oder verletzte Hunde und Katzen, sowie Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen unmittelbar vor und nach dem Werfen werden häufiger kontrolliert,
  2. Hunde oder Katzen mit beeinträchtigtem Wohlergehen werden erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht und erhalten, sofern dies erforderlich ist, eine angemessene Behandlung,
  3. ist die Genesung eines Hundes oder einer Katze, dessen bzw. deren Wohlergehen beeinträchtigt ist, nicht möglich und leidet der Hund oder die Katze unter großen Schmerzen oder Qualen, so wird unverzüglich ein Tierarzt konsultiert, um zu entscheiden, ob der Hund oder die Katze euthanasiert werden soll, um sein bzw. ihr Leid zu beenden, und, wenn dies der Fall ist, die Euthanasie unter Betäubung und Analgesie durchzuführen,
  4. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung äußerer und innerer Parasiten und Impfungen werden durchgeführt, um weit verbreiteten Krankheiten vorzubeugen, denen Hunde oder Katzen häufig ausgesetzt sind,
  5. das verwendete Beschäftigungsmaterial birgt weder ein erhebliches Risiko einer Verletzung oder einer biologischen oder chemischen Kontamination noch ein sonstiges Gesundheitsrisiko für Hunde oder Katzen.

Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für in Zuchtbetrieben gehaltene Herdenschutzhunde, solange diese Hunde zu Schutz- oder Trainingszwecken eingesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten können in Notfällen, in denen kein Tierarzt unverzüglich zu erreichen ist, Ausnahmen von Unterabsatz 1 Buchstabe c gewähren, sofern nationale Vorschriften erlassen werden, mit denen sichergestellt wird, dass

  1. jede sofortige Maßnahme, mit der das Leben des Hundes oder der Katze mit möglichst geringem Schmerz und Leid unter Verwendung einer Methode, die zum sofortigen Tod führt, beendet wird, von einer geschulten sachkundigen Person durchgeführt wird,
  2. der Unternehmer für die Zwecke der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 Aufzeichnungen über die Inanspruchnahme der Ausnahme führt.

(2) Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass

  1. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Hunden oder Katzen gemäß Anhang I Nummer 3 getroffen werden,
  2. Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie ein Mindestalter und eine Skelettreife gemäß Anhang I Nummer 3 erreicht haben, und nur, wenn bei ihnen keine Krankheit diagnostiziert wurde, sie keine klinischen Krankheitsanzeichen oder keine körperlichen Beschwerden haben, die ihre Trächtigkeit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen könnten,
  3. bei der Trächtigkeit mit Wurf von Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen eine Höchstfrequenz gemäß Anhang I Nummer 3 eingehalten wird,
  4. laktierende Zuchtkätzinnen weder gedeckt noch besamt werden,
  5. Hunde und Katzen, die, auch aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung, nicht mehr zur Fortpflanzung genutzt werden, entweder behalten oder verkauft, verschenkt oder in ein neues Zuhause gebracht, nicht jedoch getötet oder ausgesetzt werden.

Artikel 17 Verhaltensbedürfnisse

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Hunden und Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.

(2) Darüber hinaus dürfen Unternehmer Hunde oder Katzen nicht in Bereichen halten, die ihre natürlichen Bewegungen einschränken, außer in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet oder in denen die folgenden Verfahren oder Behandlungen durchgeführt werden:

  1. körperliche Untersuchungen,
  2. individuelle Kennzeichnung von Hunden und Katzen und Auslesung der Kennzeichnungsdaten,
  3. Entnahme von Proben und Impfungen,
  4. Verfahren für Pflege-, Hygiene-, Gesundheits- oder Fortpflanzungszwecke, ausgenommen Verpaarung,
  5. medizinische Behandlungen, einschließlich chirurgischer Behandlungen oder verschriebener Rehabilitationsmaßnahmen.

(3) Das Anbinden für länger als eine Stunde ist verboten, außer für die Dauer einer medizinischen Behandlung oder für die Teilnahme an Tierschauen, Ausstellungen und Wettkämpfen von Hunden oder Katzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können für in Zucht- oder Verkaufsbetrieben gehaltene Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- und Zollbehörden eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Absatz 3 gewähren.

(5) Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde oder Katzen unter Bedingungen gehalten werden, die es ihnen ermöglichen, unschädliches Sozialverhalten und arttypische Verhaltensweisen auszuleben und positive Emotionen zu erleben.

(6) Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde oder Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 die Möglichkeit der Sozialisation haben. Die Unternehmer von Zuchtbetrieben müssen über eine dokumentierte Strategie für eine solche Sozialisierung verfügen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die Sozialisierungsanforderungen nicht für in Zuchtbetrieben gehaltene Herdenschutzhunde, solange diese Hunde zu Schutz- oder Trainingszwecken eingesetzt werden, oder für Hütehunde während der jahreszeitlich bedingten Wandertierhaltung.

(7) Die Unternehmer stellen sicher, dass allen Hunden oder Katzen Beschäftigungsmaterial angeboten und zugänglich gemacht wird, sodass ein anregendes Umfeld geschaffen wird, das es ihnen ermöglicht, ein artgerechtes Verhalten zu entwickeln und auszuleben, und ihre Frustration verringert.

Artikel 18 Schmerzhafte Praktiken

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Verstümmelungen, einschließlich des Kupierens der Ohren und der Rute, des Entfernens von Krallen oder der teilweisen oder vollständigen Amputation von Gliedmaßen, und der Resektion der Stimmbänder oder -falten nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein solches Vorgehen ist aufgrund einer medizinischen Indikation gerechtfertigt. Solche medizinischen Indikationen können prophylaktisch sein, mit dem alleinigen Ziel, den Gesundheitszustand der Hunde oder Katzen zu erhalten oder zu verbessern oder Verletzungen vorzubeugen. In diesem Fall darf das Verfahren ausschließlich unter Betäubung und anhaltender Analgesie und nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

(2) Die medizinischen Indikationen, die die Verstümmelung rechtfertigen, und die Einzelheiten des durchgeführten Verfahrens sind von einem Tierarzt zu dokumentieren. Dieses Dokument ist vom Unternehmer aufzubewahren und muss mit dem Hund oder der Katze übergeben werden, wenn er oder sie an einen anderen Betrieb oder Eigentümer weitergegeben wird. Der Unternehmer bewahrt während der ersten drei Jahre nach der Weitergabe des Tieres eine Kopie des Dokuments auf.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten das Kupieren von Katzenohren durch Einkerben oder Entfernen einer Ohrspitze zulassen, wenn dies der Kennzeichnung streunender Katzen dient, die im Rahmen von Kastrationsprogrammen gefangen, kastriert und wieder zurückgebracht werden.

(4) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Kastration ausschließlich unter Betäubung und längerer Analgesie und nur von einem Tierarzt durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass die Kastration von Katern von einem zugelassenen Tierarzthelfer durchgeführt wird.

(5) Die Unternehmer stellen sicher, dass keine Umgangspraktiken vorgenommen werden, die Schmerz oder Leid verursachen, einschließlich:

  1. Zusammenbinden von Körperteilen, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
  2. Treten, Schlagen, Ziehen, Werfen oder Quetschen von Hunden oder Katzen;
  3. Anwendung von elektrischem Strom bei Hunden oder Katzen, es sei denn, dies geschieht aus medizinischen Gründen;
  4. Tragen von Maulkörben, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit von Tier oder Mensch erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, und während dieser ist der Hund oder die Katze zu beaufsichtigen;
  5. Verwendung von Stachelhalsbändern;
  6. Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppfunktion;
  7. Hochheben von Hunden oder Katzen an den Gliedmaßen, am Kopf, an den Ohren, am Schwanz oder am Fell oder Hochheben ausgewachsener Hunde oder Katzen an der Haut.

Die Mitgliedstaaten können für Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- oder Zollbehörden eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Unterabsatz 1 gewähren.

Artikel 19 Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe

(1) Bei Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde und Katzen dürfen Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben weder Hunde und Katzen verwenden, die übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale aufweisen, noch Hunde und Katzen, die so verstümmelt wurden, dass sich ihre körperlichen Merkmale verändert haben.

(2) Bei der Veranstaltung von Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben für Hunde und Katzen müssen die Veranstalter Hunde und Katzen ausschließen, die übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale aufweisen, sowie Hunde und Katzen, die so verstümmelt wurden, dass sich ihre körperlichen Merkmale verändert haben.

Kapitel III
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen und Anforderungen für die Bewerbung im Internet und das Inverkehrbringen

Artikel 20 Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen

(1) Alle Hunde und Katzen, die in Betrieben gehalten werden, in Verkehr gebracht werden oder Eigentum eines Heimtiereigentümers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person sind, werden individuell mithilfe eines einzelnen injizierbaren Transponders gekennzeichnet, der einen lesbaren Mikrochip enthält, der den in Anhang II dargelegten Anforderungen entspricht.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass in ihren Betrieben geborene Hunde und Katzen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Geburt, auf jeden Fall aber vor dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens, individuell gekennzeichnet werden.

Unternehmer von Verkaufsbetrieben, Unternehmer von Tierheimen und Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen und für sie verantwortlich sind, stellen sicher, dass Hunde und Katzen, die in ihre Betriebe gelangen oder in ihre Verantwortung übergehen, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ankunft und in jedem Fall vor dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens individuell gekennzeichnet werden.

Heimtiereigentümer und andere natürliche oder juristische Personen - bei denen es sich nicht um Unternehmer handelt -, die Hunde oder Katzen halten, stellen sicher, dass jeder Hund oder jede Katze spätestens bei Erreichen des Alters von drei Monaten oder - wenn der Hund oder die Katze in Verkehr gebracht wird, vor dem Datum des Inverkehrbringens - individuell gekennzeichnet wird.

Die Implantation des Transponders erfolgt durch einen Tierarzt. Die Mitgliedstaaten können die Implantation von Transpondern durch andere Personen als Tierärzte zulassen, sofern sie nationale Vorschriften erlassen, in denen die Mindestqualifikationen festgelegt sind, über die diese Personen verfügen müssen.

Bei Hunden und Katzen, die vor dem 31. August 2028 gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten mit einem injizierbaren Transponder, der einen Mikrochip enthält, individuell gekennzeichnet wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen von Absatz 1 sowie der Unterabsätze 1 bis 4 entsprechen, sofern der Mikrochip nach wie vor lesbar ist.

(3) Hunde und Katzen werden innerhalb von zwei Werktagen nach ihrer Kennzeichnung von einem Tierarzt in einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 23 registriert. Die Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern die Mitgliedstaaten Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die von diesen Personen in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind. Bei Hunden und Katzen, die in Betrieben gehalten werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen des Unternehmers des für den Hund oder die Katze verantwortlichen Betriebs. Bei Hunden oder Katzen, die sich im Eigentum anderer natürlicher und juristischer Personen befinden, erfolgt die Registrierung auf den Namen dieser Personen.

Die Mitgliedstaaten können für Militär-, Polizei- und Zollhunde Ausnahmen von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gewähren.

(4) Wenn Hunde oder Katzen von natürlichen Personen ohne Online-Bewerbung gelegentlich in unregelmäßigen Abständen in Verkehr gebracht oder verschenkt werden, stellt die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hund oder der Katze oder die Verantwortung dafür überträgt, sicher, dass die Übertragung des Eigentums an dem Hund oder der Katze oder der Verantwortung für diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt dieser Übertragung in der Datenbank gemäß Artikel 23 erfasst wird, und zwar im Einklang mit den Bedingungen, die von dem für diese Datenbank zuständigen Mitgliedstaat festgelegt wurden.

(5) Stirbt ein Hund oder eine Katze, so trägt der Unternehmer, der Heimtiereigentümer oder die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sich der Hund oder die Katze befindet, dafür Sorge, dass der Tod im Einklang mit den Bedingungen, die der für die in Artikel 23 genannte Datenbank zuständige Mitgliedstaat festgelegt hat, in dieser Datenbank erfasst wird.

(6) Ist oder wird ein Transponder unlesbar, so stellt der Unternehmer oder die für den Hund oder die Katze verantwortliche natürliche oder juristische Person sicher, dass ein neuer Transponder injiziert und die Registrierung in der Datenbank mit der Identifikationsnummer dieses neuen Transponders aktualisiert wird.

(7) Die Kennzeichnungs- und Registrierungsanforderungen dieses Artikels gelten wie folgt:

  1. für Unternehmer und natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2030;
  2. für Heimtiereigentümer und andere natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind und keine Hunde in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2036;
  3. für Heimtiereigentümer und andere natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind und keine Katzen in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2041.

Artikel 21 Anforderungen an die Bewerbung im Internet und das Inverkehrbringen

(1) Bewerben Unternehmer im Internet einen Hund oder eine Katze, um ihn bzw. sie in der Union in Verkehr zu bringen, stellen sie sicher, dass der folgende Warnhinweis deutlich sichtbar und in fettgedruckter Schrift in die Werbung aufgenommen wird:

"Ein Tier ist kein Spielzeug. Die Anschaffung eines Tieres ist eine lebensverändernde Entscheidung. Es ist Ihre Pflicht, für die Gesundheit und das Wohlergehen des Tieres zu sorgen, und Sie dürfen es nicht aussetzen."

(2) Bewerben natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmer handelt, im Internet einen Hund oder eine Katze, um ihn bzw. sie in der Union in Verkehr zu bringen, stellen sie sicher, dass die Bewerbung einen Warnhinweis zur verantwortungsbewussten Tierhaltung enthält, der entweder dem Wortlaut in Absatz 1 oder einem anderen Wortlaut mit derselben Bedeutung entspricht.

(3) Bringt eine natürliche oder juristische Person einen Hund oder eine Katze in der Union in Verkehr, stellt sie dem Erwerber Folgendes zur Verfügung:

  1. Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung des Hundes oder der Katze gemäß Artikel 20,
  2. die folgenden Informationen über den Hund oder die Katze:
    1. Art,
    2. Geschlecht,
    3. Geburtsdatum und -land sowie
    4. gegebenenfalls die Rasse.

Bewirbt eine natürliche oder juristische Person im Internet einen Hund oder eine Katze, um ihn bzw. sie in der Union in Verkehr zu bringen, so verwendet diese Person das in Absatz 5 genannte System, um ein eindeutiges Überprüfungstoken zu generieren. Die Person nimmt dieses Token zusammen mit einem Weblink zu dem in Absatz 5 genannten System in die Bewerbung auf.

Das in Absatz 5 genannte System ermöglicht es den Erwerbern, die Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung von online beworbenen Hunden oder Katzen und das Eigentum an diesen zu überprüfen.

(4) Die Anbieter von Online-Plattformen stellen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sicher, dass ihre Online-Benutzeroberfläche so konzipiert und organisiert ist, dass den Unternehmern oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels ermöglicht wird, und informieren die Erwerber sichtbar über die Möglichkeit, die Kennzeichnung und Registrierung des Hundes oder der Katze und das Eigentum an diesen über das Online-Überprüfungssystem gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, auf das über einen Weblink zugegriffen wird, zu überprüfen.

Allein die natürliche oder juristische Person, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringt, ist verantwortlich für die Korrektheit der über die Benutzeroberfläche der Online-Plattform bereitgestellten Informationen. Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er dem Anbieter der Online-Plattform eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 auferlegt.

(5) Die Kommission stellt sicher, dass ein Überprüfungssystem, mit dem die Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung der im Internet beworbenen Hunde oder Katzen und das Eigentum an diesen anhand der Datenbank gemäß Artikel 23 automatisch überprüft werden, im Internet kostenlos öffentlich zugänglich ist und dass mithilfe dieses Systems das in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte eindeutige Überprüfungstoken generiert wird. Die Kommission kann die Entwicklung, die Instandhaltung und den Betrieb dieses Systems einer unabhängigen Stelle übertragen. Diese unabhängige Stelle wird für diese Aufgabe im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgewählt. Mit dem System muss Folgendes sichergestellt werden:

  1. eine zuverlässige Überprüfung der Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung des Hundes oder der Katze und des Eigentums an diesen anhand der nationalen Datenbanken gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung,
  2. die Einhaltung des Datenschutzes gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die von natürlichen und juristischen Personen, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, zum Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und Katzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a vorzulegenden Informationen,
  2. die von natürlichen und juristischen Personen, die Hunde oder Katzen bewerben, an das in Absatz 5 genannte Überprüfungssystem zu übermittelnden Informationen, anhand derer die Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung des beworbenen Hundes bzw. der beworbenen Katze und das Eigentum an diesen nachgewiesen wird,
  3. die folgenden Eigenschaften des in Absatz 5 genannten Systems:
    1. die Hauptfunktionen des Systems,
    2. die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen an das System,
    3. die von der natürlichen oder juristischen Person, die den Hund oder die Katze in Verkehr bringt, zu befolgenden Verfahrensschritte und bereitzustellenden Informationen sowie die Schritte und Informationen, die vonseiten des Erwerbers erforderlich sind, damit das Online-Überprüfungssystem funktionieren kann.

Die unter Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. August 2028 erlassen, und die unter den Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. August 2029 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel IV
Zuständige Behörden

Artikel 22 Schulung

(1) Für die Zwecke des Artikels 12 sind die zuständigen Behörden dafür verantwortlich,

  1. zu gewährleisten, dass Schulungen für Tierpflegekräfte angeboten werden,
  2. den Inhalt der unter Buchstabe a genannten Schulungen im Einklang mit den Mindestanforderungen, die in den in Artikel 12 Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, zu genehmigen,
  3. Bescheinigungen für Tierpflegekräfte auszustellen, die die unter Buchstabe a genannten Schulungen erfolgreich absolviert haben.

Die zuständigen Behörden können die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Aufgabe an Anbieter von Schulungen delegieren.

(2) Ein gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz kann Muster für Schulungsmaterialien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden oder andere Anbieter von Schulungen ausarbeiten.

Artikel 23 Datenbanken für Hunde und Katzen

(1) Die Mitgliedstaaten sind für die Einrichtung und Pflege von Datenbanken für die Registrierung gekennzeichneter Hunde und Katzen gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuständig.

(2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von einem anderen Mitgliedstaat gepflegte Datenbanken auf der Grundlage geeigneter Vereinbarungen zwischen diesen Mitgliedstaaten nutzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Datenbanken gemäß Absatz 1 den Anforderungen entsprechen, die in dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, um ihre Interoperabilität sicherzustellen.

(4) Die Kommission erstellt und pflegt eine Indexdatenbank mit den Mindestfeldern, die in den in Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Die Kommission kann im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb dieser Index-Datenbank einer unabhängigen Stelle übertragen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen festgelegt werden, die Folgendes betreffen:

  1. den Mindestinhalt der in Absatz 1 genannten Datenbanken;
  2. die Interoperabilität zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Indexdatenbank, einschließlich der an die Indexdatenbank zu übermittelnden Mindestfelder und der Übermittlungsintervalle;
  3. die Funktion zum Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a;
  4. das Register, in dem die Mitgliedstaaten ihre Datenbanken angeben, und die erforderlichen Parameter für die Verknüpfung dieser Datenbanken im Einklang mit den gemäß Buchstabe b festgelegten Regelungen;
  5. die Verknüpfung zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Datenbanken der Mitgliedstaaten, der in Artikel 26 Absatz 4 genannten Reisedatenbank der Union für Heimtiere und, soweit zutreffend, dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC).

Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Durchführungsrechtsakte bis zum 31. August 2028. Sie erlässt die in Unterabsatz 2 Buchstaben b, d und e genannten Durchführungsrechtsakte bis zum 31. August 2029.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 Erhebung von Daten zum Tierwohl und Berichterstattung

(1) Die zuständigen Behörden erheben, analysieren und veröffentlichen die in Anhang III aufgeführten Daten zum Tierwohl.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen alle drei Jahre bis zum 31. August einen Bericht in elektronischer Form über die Daten zum Tierwohl gemäß Anhang III und übermitteln ihn der Kommission. Der erste dieser Berichte wird bis zum 31. August 2032 erstellt und der Kommission übermittelt. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der in den vorangegangenen drei Jahren erhobenen Daten.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine harmonisierte Methode für die Erhebung der Daten zum Tierwohl gemäß Anhang III und ein Muster für den Bericht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25 Datenschutz

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zum Zwecke amtlicher Kontrollen erhoben werden.

Die Kommission ist ein Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 21 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung erhoben werden, wenn diese Daten für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 108 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Berichterstattungspflichten gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Personen, die Zugang zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten haben, dürfen die personenbezogenen Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder auf anderem Wege anlässlich der Ausübung dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Verbot durchzusetzen.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zum Wohlergehen von Tieren und zur Rückverfolgbarkeit und in Bezug auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Aufdeckung betrügerischer Praktiken, und
  2. Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Kommission und der Berichterstattungspflichten der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten werden für folgende Zeiträume gespeichert:

  1. im Falle der Artikel 9 und 10: zehn Jahre ab dem Datum der Einstellung der Tätigkeit des Betriebs,
  2. im Falle von Artikel 21 Absatz 5: 18 Monate ab der Generierung des in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tokens,
  3. im Falle von Artikel 23 Absätze 1 und 4: 25 Jahre ab der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in der in dem Artikel genannten Datenbank oder fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in der genannten Datenbank,
  4. im Falle von Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3: fünf Jahre ab dem Datum der Vorabmeldung.

Kapitel V
Eingang von Hunden und Katzen in die Union

Artikel 26 Eingang von Hunden und Katzen in die Union

(1) Hunde und Katzen dürfen nur dann zum Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden unter Einhaltung einer der folgenden Anforderungen gezüchtet und gehalten:
    1. der Anforderungen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung,
    2. der Anforderungen, die von der Union gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 2017/625 als den in Kapitel II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden, oder
    3. gegebenenfalls der Anforderungen, die in einem besonderen Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland enthalten sind;
  2. sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet und einem Betrieb gemäß der Listung nach den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Die in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannte amtliche Bescheinigung, die mit Hunden und Katzen mitgeführt wird, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, um auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht zu werden, enthält eine Attestierung, mit der die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels bescheinigt wird.

(3) Hunde und Katzen, die in die Union verbracht werden, um auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht zu werden, werden vor ihrem Eingang in die Union von einem Tierarzt mithilfe eines injizierbaren Transponders mit einem lesbaren Mikrochip, der den in Anhang II dargelegten Anforderungen entspricht, gekennzeichnet.

Der für die Einfuhr der Hunde oder Katzen in die Union verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Eingang in die Union von einem Tierarzt in einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 23 Absatz 1 registriert werden. Die Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die von diesen Personen in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind.

(4) Die Verbringung eines Hundes oder einer Katze zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union wird vom Eigentümer mindestens fünf Arbeitstage, bevor der Hund oder die Katze die Grenze der Union überschreitet, an eine Reisedatenbank der Union für Heimtiere gemeldet, außer in den folgenden Fällen:

  1. Der Hund oder die Katze wird direkt aus Drittländern oder aus Drittlandsgebieten, die die Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 17 erfüllen, in die Union verbracht, und
  2. der Hund oder die Katze ist in einer in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Datenbank eines Mitgliedstaats registriert.

Verbleibt der Hund oder die Katze mehr als sechs Monate in der Union, so trägt der Eigentümer dafür Sorge, dass der Hund oder die Katze binnen fünf Arbeitstagen nach dem Ablauf des sechsten Monats seit dem Eingang in die Union von einem Tierarzt in der Datenbank des Wohnsitzmitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 1 registriert wird. Die Mitgliedstaaten können die Registrierung durch andere Personen als Tierärzte erlauben, sofern sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die von diesen Personen in die Datenbank eingegebenen Angaben richtig sind.

Die Kommission richtet die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reisedatenbank der Union für Heimtiere ein und pflegt sie. Die Kommission kann im Anschluss an ein öffentliches Auswahlverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb dieser Datenbank einer unabhängigen Stelle übertragen. Der Zugang zu dieser Datenbank ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vorbehalten.

Die Kommission stellt sicher, dass die Datenbank bei vorab angemeldeten Verbringungen, die ein Betrugsrisiko bergen, Meldungen über die Online-Anwendung des iRASFF auslöst. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Meldung erhalten, ergreifen im Einklang mit Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 angemessene Folgemaßnahmen.

Die Kommission erlässt bis zum 31. August 2034 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für Folgendes festgelegt werden:

  1. die von den Eigentümern gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorab in der Reisedatenbank der Union für Heimtiere zu meldenden Informationen, wobei die Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind,
  2. das Verfahren zur Feststellung des Betrugsrisikos, wobei die Tätigkeiten des Netzes für Amtshilfe und Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel VI
Verfahrensbestimmungen

Artikel 27 Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technischen Fortschritt, gegebenenfalls einschließlich wissenschaftlicher Gutachten der EFSA, Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

  1. eine angemessene Zahl an Tierpflegekräften in Zucht- und Verkaufsbetrieben,
  2. Anforderungen an das Füttern und Tränken und an das Absetzen,
  3. Temperaturbereiche,
  4. Beleuchtungsanforderungen,
  5. Ammoniak- und Kohlenmonoxidgehalt,
  6. Gestaltung von Hundezwingern und Katzenzwingern,
  7. Gruppenunterbringung,
  8. Raumangebot für verschiedene Kategorien von Hunden und Katzen,
  9. Häufigkeit der Trächtigkeiten,
  10. Mindest- und Höchstalter von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen für den Zuchteinsatz,
  11. Sozialisierung, Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial und andere Maßnahmen zur Befriedigung der Verhaltensbedürfnisse von Hunden und Katzen,
  12. Anforderungen an die Transponder zur individuellen Kennzeichnung von Hunden und Katzen,
  13. für Überprüfung und Bewertung der Maßnahmen zu erhebende Daten.

Etwaige zusätzliche Anforderungen in den Anhängen werden auf aktualisierte wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse gestützt, insbesondere auf Erkenntnisse in Bezug auf die besonderen Bedingungen, die gegeben sein müssen, um das Wohlergehen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hunde und Katzen zu gewährleisten. Gegebenenfalls tragen diese delegierten Rechtsakte sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen Rechnung und sehen ausreichende Übergangsfristen vor, damit die betroffenen Unternehmer sich an die neuen Anforderungen anpassen können.

Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. August 2026 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Kapitel VII
Strengere nationale Vorschriften und Schlussbestimmungen

Artikel 30 Strengere nationale Vorschriften

(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die auf einen umfassenderen Schutz des Wohlergehens von in Betrieben gehaltenen Hunden und Katzen und eine umfassendere Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen abzielen, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige strengere nationale Vorschriften, welche sie im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels beabsichtigen beizubehalten, bis zum 31. August 2028 mit. Danach unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über strengere nationale Vorschriften vor deren Erlass, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben den Entwurf der nationalen Vorschriften bereits als Entwurf einer technischen Vorschrift gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 übermittelt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3) Ein Mitgliedstaat, in dem strengere nationale Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, darf das Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet von Hunden und Katzen, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten wurden, nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht im Einklang mit seinen strengeren nationalen Vorschriften gehalten wurden.

Artikel 31 Berichterstattung und Bewertung

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 eingegangenen Berichte und zusätzlicher einschlägiger Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum 31. August 2033 und danach alle drei Jahre einen Überprüfungsbericht über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 31. August 2040 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. In diesem Bewertungsbericht beurteilt sie insbesondere,

  1. inwieweit diese Verordnung dazu beigetragen hat, ein hohes Niveau an Wohlergehen bei Hunden und Katzen sicherzustellen, ihre Rückverfolgbarkeit zu verbessern und den illegalen Handel mit ihnen zu verringern,
  2. welche Auswirkungen diese Verordnung auf Unternehmer von Zucht- und Verkaufsbetrieben und Tierheimen sowie auf Unternehmer, die Hunde und Katzen in Pflegestellen unterbringen, hatte, wobei unter anderem der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten berücksichtigt werden.

(3) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Erstellung ihres Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 32 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich solcher, die sich aus dem Aussetzen von Hunden und Katzen durch Unternehmer ergeben, zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 33 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. August 2028. Abweichend davon

a) gilt Artikel 16 ab dem 31. August 2029;

b) gelten Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1 ab dem 31. August 2030;

c) gilt Artikel 8 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2036 und Artikel 8 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2030;

d) gelten Artikel 15, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 4 und 5, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 23 Absätze 3 und 4 und Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 31. August 2031;

e) gilt Artikel 12 Absätze 2 und 3 ab dem 31. August 2033;

f) gilt Artikel 10 ab dem 31. August 2034 und

g) gilt Artikel 26 Absatz 4 ab dem 31. August 2036.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2026.

1) ABl. C, C/2024/3388, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3388/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2026.

3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

5) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj).

6) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/723/oj).

8) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

11) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).

12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

13) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj).

14) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

15) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

16) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

17) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

.

Anforderungen an die Betriebe gemäß den Artikeln 14 bis 17 Anhang I

1. Füttern und Tränken

1.1. Hunde und Katzen werden mindestens zweimal täglich gefüttert. Hundewelpen und Katzenwelpen werden häufiger gefüttert.

Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für in Zuchtbetrieben gehaltene Herdenschutzhunde, solange diese Hunde zu Schutz- oder Trainingszwecken eingesetzt werden.

1.2. Jeder Hundewelpe oder Katzenwelpe wird mindestens an seinen ersten beiden Lebenstagen mit Kolostrum gefüttert. Danach wird er mit Milch seiner Mutter oder einer säugenden Zuchthündin oder Zuchtkätzin gefüttert. Ist dies nicht möglich, weil die Mutter krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Nachkommen zu ernähren oder ausreichend Milch zu bilden, so wird der Hundewelpe oder Katzenwelpe mit einem für Hundewelpen und Katzenwelpen bestimmten Milchersatzfutter gefüttert. Die Fütterungshäufigkeit muss den Anweisungen des Herstellers oder eines Tierarztes entsprechen.

1.3. Alle nicht abgesetzten Hunde- und Katzenwelpen werden mit ausreichend Milch, Milchersatzfutter oder einer Kombination aus beidem gefüttert, um stetig an Körpergewicht zulegen zu können.

1.4. Das Absetzen erfolgt mit der schrittweisen Einführung von festem Futter über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen und darf bei Hundewelpen und Katzenwelpen nicht vor Vollendung der sechsten Lebenswoche abgeschlossen sein.

2. Unterbringung

2.1. Temperatur:

In Zuchtbetrieben müssen folgende Temperaturspannen eingehalten werden:

  1. 22 bis 28 °C in Wurfbereichen während der ersten 10 Lebenstage der Hundewelpen,
  2. 18 bis 27 °C in Wurfbereichen während der ersten 21 Lebenstage der Katzenwelpen.

2.2. Beleuchtung

2.2.1. Hunde und Katzen werden mindestens sieben Stunden täglich Licht ausgesetzt.

2.2.2. Bei künstlichem Licht muss es sich um Breitspektrum- oder Vollspektrumlicht mit einer Frequenz von mindestens 80 Hertz handeln.

2.2.3. Hunde und Katzen müssen die Möglichkeit haben, mindestens acht Stunden täglich keinem künstlichen Licht ausgesetzt zu sein.

2.3. Raumangebot

2.3.1. Die Wurfbereiche müssen so gestaltet werden, dass sich die Mutter von ihren Nachkommen entfernen kann.

2.3.2. Im Falle von Zucht- und Verkaufsbetrieben muss Hunden und Katzen auf der Grundlage der gesamten ständig zugänglichen Fläche für die Hunde oder Katzen mindestens das folgende Raumangebot zur Verfügung stehen:

Raumangebot für Hunde mit Würfen oder ohne Würfe

Mindestfläche 1

Mindesthöhe (in m)

Widerristhöhe (in cm)

< 30

30-39

40-59

60-70

> 70

2

Fläche für einen Hund (in m2)

4

4

5

8

10

Fläche für jeden zusätzlichen Hund (in m2)

3

3,5

4

5

6

Raumangebot für Katzen mit Würfen oder ohne Würfe

Mindestbodenfläche 2

Mindesthöhe (in m)

Fläche für eine Katze (in m2)

3

2

Fläche für jede zusätzliche Katze (in m2)

2

1) Bei reinrassigen Hunden können die Widerristhöhen auf der Grundlage der standardmäßigen Widerristhöhe der Rasse berechnet werden. Werden Hunde mit unterschiedlicher Widerristhöhe in einem Gehege gehalten, so ist nur die Spalte für die Mindestfläche für den Hund mit der höchsten Widerristhöhe zu verwenden, um das Raumangebot für alle Hunde zu berechnen.

2) Die Oberfläche des Beschäftigungsmaterials für Katzen wird nicht in die Mindestbodenfläche einberechnet.

3. Gesundheit

3.1. Weibliche Katzen dürfen erst ab einem Alter von mindestens zehn Monaten zur Zucht eingesetzt werden.

3.2. Weibliche Hunde dürfen erst ab ihrem zweiten Östrus zur Zucht eingesetzt werden.

3.3. Eine Zuchthündin oder eine Zuchtkätzin darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht mehr als drei Mal werfen.

3.4. Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren drei Mal geworfen haben (einschließlich Totgeburten), ist ein Erholungszeitraum von mindestens einem Jahr zu gewähren.

3.5. Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen, die zwei Kaiserschnitten unterzogen wurden, werden nicht mehr für die Zucht eingesetzt.

3.6. Bevor eine Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren oder eine Zuchtkätzin ab einem Alter von sechs Jahren für die Zucht eingesetzt wird, muss sie von einem Tierarzt körperlich untersucht werden, der schriftlich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine medizinischen Indikationen vorliegen, die gegen einen Einsatz der Zuchthündin oder Zuchtkätzin für die Zucht sprechen.

3.7. Der Unternehmer bewahrt die in Nummer 3.6 genannte schriftliche Bestätigung mindestens drei Jahre lang auf.

4. Verhaltensbedürfnisse

4.1. Sozialisation

4.1.1. Ab einem Alter von drei Wochen werden Hunden und Katzen schrittweise täglich Möglichkeiten für soziale Kontakte mit anderen Tieren derselben Art, mit Menschen und, soweit möglich, mit Tieren anderer Arten geboten.

4.1.2. Hunde oder Katzen, die einander aufgrund aggressiven Verhaltens bedrohen oder einander unangemessenen Stress oder Unwohlsein verursachen, werden gesondert gehalten.

4.2. Beschäftigungsmaterial

4.2.1. Katzen werden Kratzbäume, Rückzugsorte und Regale in ausreichender Zahl bereitgestellt, sodass jede Katze klettern, ruhen, beobachten und sich zurückziehen kann.

4.3. Trennung

4.3.1. In Betrieben gehaltene Hundewelpen dürfen nicht vor dem Alter von acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden.

4.3.2. In Tierheimen oder Pflegestellen gehaltene Katzenwelpen dürfen nicht vor dem Alter von acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden. In Zuchtbetrieben gehaltene Katzenwelpen dürfen nicht vor dem Alter von zwölf Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden.

4.3.3. Eine frühere Trennung von den Müttern aus medizinischen Gründen ist jedoch möglich, wenn sie auf der Grundlage einer schriftlichen Empfehlung eines Tierarztes erfolgt. Der Unternehmer führt Aufzeichnungen über entsprechende Empfehlungen, bis der letzte Hundewelpe oder Katzenwelpe des betreffenden Wurfs in Verkehr gebracht wird.

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Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen Anhang II

Transponder, die zur individuellen Kennzeichnung von Hunden und Katzen gemäß Artikel 20 und Artikel 26 verwendet werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Der Mikrochip enthält eine individuelle, nicht wiederholbare und nicht wiederprogrammierbare Identifikationsnummer,
  2. die Identifikationsnummer beginnt mit dem Land der Kennzeichnung des Hundes oder der Katze im Einklang mit der ISO-Norm 3166,
  3. die Codestruktur und das technische Konzept für die elektronische Kennzeichnung mit HF-Technik müssen den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen,
  4. die Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 wird nach der ISO-Norm 24631-1 bewertet.

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Daten zum Tierwohl Anhang III
  1. Anzahl der jährlich registrierten Hunde und Katzen gemäß Artikel 20 und Artikel 26 Absatz 3.
  2. Anzahl der jährlich registrierten Zuchtbetriebe, Verkaufsbetriebe, Tierheime und Pflegestellen gemäß Artikel 9.
  3. Anzahl der jährlich zugelassenen Zuchtbetriebe gemäß Artikel 10.
  4. Anzahl der Zuchtbetriebe pro Jahr, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde.




Erklärungen zur Verordnung (EU) 2026/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit
(C/2026/4812)

(ABl. C, C/2026/4812 vom 08.09.2026)

Erklärung der Kommission zum Heimtierausweis

Die Kommission wertet die Initiative zur Digitalisierung des im Rahmen des Tiergesundheitsrechts der EU eingeführten Heimtierausweises als positiv. In Absprache mit den Mitgliedstaaten ist innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eine eingehende und umfassende Bewertung der technischen und praktischen Auswirkungen und Modalitäten einer solchen angestrebten Digitalisierung durchzuführen; dabei sind auch die grundlegenden technischen, praktischen und infrastrukturellen Anforderungen zu bedenken und es ist zu erwägen, ob die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 eingeführte europäische Brieftasche für die Digitale Identität dafür genutzt werden könnte. Sobald diese Schritte erfolgt sind, wird die Kommission den Erlass delegierter Rechtsakte nach dem Tiergesundheitsrecht prüfen, um die Digitalisierung des Heimtierausweises umzusetzen.

Erklärung der Kommission zur Positivliste für Heimtiere

Gemäß ihrer Ankündigung bei der Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Jahr 2022 hat die Kommission eine Studie auf den Weg gebracht, mit der die Notwendigkeit, der Mehrwert und die Durchführbarkeit der Einführung einer EU-weiten "Positivliste für Heimtiere" geprüft werden. Der Abschlussbericht über diese Studie wird Anfang 2026 veröffentlicht. Die Kommission wird dann prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

_________
1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, p. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).




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