Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1825 vom 30.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 3. März 2016 nahm das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden "CONTAM-Gremium") bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von 3- und 2-Monochlorpropandiol (MCPD) und deren Fettsäureestern sowie von Glycidylfettsäureestern in Lebensmitteln 3 an. Am 21. November 2017 nahm das CONTAM-Gremium eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einer Aktualisierung seiner Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von 3-Monochlorpropandiol (im Folgenden "3-MCPD") und seinen Fettsäureestern in Lebensmitteln 4 an. Das CONTAM-Gremium befand, dass das Vorkommen von Glycidylestern in Lebensmitteln gesundheitlich bedenklich ist und dass das Vorkommen von 3-MCPD und seinen Fettsäureestern bei bestimmten Expositionsszenarien und Bevölkerungsgruppen gesundheitlich bedenklich sind.

(3) In der Verordnung (EU) 2023/915 wurden Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol, sowie für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in Bezug auf pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen festgelegt. In Anbetracht der Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder wurden in der genannten Verordnung auch spezifische Höchstgehalte für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie für Kleinkindnahrung festgelegt.

(4) Ein spezifischer niedrigerer Gehalt wurde für pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen festgelegt, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2023/915 wurden keine Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester und für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt, da Daten zum Vorkommen fehlten.

(5) Mittlerweile sind Daten zum Vorkommen von Glycidylfettsäureestern und der Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder verfügbar. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage dieser Daten Höchstgehalte für diese Lebensmittel festzulegen. Des Weiteren sollten die Höchstgehalte für pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, gesenkt werden, damit die Übereinstimmung mit den Höchstgehalten für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder unter Berücksichtigung ihres üblichen Pflanzenölgehalts gewährleistet ist.

(6) In zusammengesetzten Lebensmitteln, die pflanzliche Öle enthalten, wurden hohe Gehalte an Glycidylfettsäureestern und der Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern festgestellt, und es erwies sich als schwierig, die Einhaltung von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission zu bewerten. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, müssen zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester und für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in pflanzliche Öle enthaltenden zusammengesetzten Lebensmitteln erlassen werden. Es gibt Belege für eine zusätzliche Kontamination von paniertem Fisch und Fleisch durch 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester infolge des Bratens, aber die Faktoren für eine derartige Bildung sind gegenwärtig unbestimmt. Da diese Faktoren bestimmt werden müssen, um bewährte Verfahren zur Begrenzung dieser Kontamination anwenden und für 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester in Bezug auf diese Lebensmittel geeignete Höchstgehalte festlegen zu können, die so niedrig sind, wie vernünftigerweise erzielbar, sollten für diese Lebensmittel keine Höchstgehalte festgelegt werden, solange diese Bestimmung aussteht, mit der nicht vor 2027 zu rechnen ist.

(7) Es bestand einige Unklarheit darüber, welcher Höchstgehalt für 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester in raffiniertem Olivenöl gilt. Daher ist es angezeigt, in den Anmerkungen zum Höchstgehalt in Bezug auf andere pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen klarzustellen, dass der Höchstgehalt auch für raffiniertes Olivenöl gilt.

(8) Um das Vorkommen von Glycidylfettsäureestern zu überprüfen, wenden die amtlichen Kontrolllaboratorien routinemäßig indirekte Analysemethoden an. Jüngste Forschungsarbeiten haben ergeben, dass die Fettsäureester von 3-Monobrompropandiol (3-MBPD) und von 3-Monoiodpropandiol (3-MIPD) bei Verwendung dieser indirekten Methoden aufgrund analytischer Umwandlungen gemeinsam mit den Glycidylestern bestimmt werden, was insbesondere bei marinen Ölen der Fall ist. Daher ist es angezeigt, ausdrücklich vorzusehen, dass die Höchstgehalte für Glycidylester auch die Verbindungen 3-MBPD und 3-MIPD einschließen.

(9) Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Damit sich die Wirtschaftsbeteiligten auf die neuen Höchstgehalte für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie die niedrigeren Höchstgehalte für pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, einstellen können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte eine ausreichend lange Zeitspanne vorgesehen werden.

(11) Da Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder lange haltbar sind, sollten diese Lebensmittel weiter in Verkehr bleiben dürfen, sofern sie vor dem Datum des Geltungsbeginns der Höchstgehalte für diese Lebensmittel rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis r genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:";

b) es wird folgender Buchstabe r angefügt:

"r) 1. Januar 2027 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, gemäß Anhang I Nummern 5.3.2 und 5.3.4 sowie hinsichtlich der Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester gemäß Anhang I Nummern 5.4.2 und 5.4.4."

2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2026

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

3) Scientific opinion on the risks for human health related to the presence of 3- and 2-monochloropropanediol (MCPD), and their fatty acid esters, and glycidyl fatty acid esters in food. EFSA Journal 2016;14(5): 4426, 159 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4426.

4) Scientific opinion on the update of the risk assessment on 3-monochloropropane diol and its fatty acid esters. EFSA Journal 2018;16(1):5083, 48 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5083.

.

Anhang

In Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/915 erhalten die Unterabschnitte 5.3 "Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD" und 5.4 "Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol" folgende Fassung:

"5.3 Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD Höchstgehalt (μg/kg) Anmerkungen
Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
5.3.1 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, außer die unter 5.3.2 aufgeführten Erzeugnisse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden: Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.3.1.1. Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) 7 sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten 1.250 Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.3.1.2 Andere pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten 2.500 Einschließlich raffinierten Olivenöls 7 und Oliventresterölen 7.
5.3.1.3 Mischungen aus Ölen und Fetten aus unter 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Erzeugnissen - Bei den für die Mischung als Zutaten verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten.
Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2.500 μg/kg überschreiten.
5.3.2 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3 750500 ab dem 1. Januar 2027 Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutaten verwendeten Ölen und Fetten muss der unter Nummer 5.3.1 für die Öle und Fette festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.
5.3.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.3.3.1 als Pulver in Verkehr gebracht 80
5.3.3.2 als Flüssigkeit in Verkehr gebracht 12
5.3.4. Beikost 3
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3
50ab dem 1. Januar 2027 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.3.5 Zusammengesetze Lebensmittel mit einem Anteil von mehr als 5 % Fett und unter Zusatz von pflanzlichen Ölen und Fetten und/oder Fischölen und/oder Ölen anderer mariner Organismen, ausgenommen
  • die unter 5.3.3 und 5.3.4 geführten Erzeugnisse
  • Fisch und Fleisch, paniert, vorgebraten und gebraten
Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Fettanteil.Fettanteil wie auf dem Etikett angegeben oder, sofern keine solche Angabe vorliegt, wie für die Analyse extrahiert.
5.3.5.1. nur mit den unter 5.3.1.1 aufgeführten Ölen und Fetten 1.250 μg/kg Fett
5.3.5.2. nur mit den unter 5.3.1.2 aufgeführten Ölen und Fetten 2.500 μg/kg Fett
5.3.5.3. mit Mischungen der unter 5.3.1.3 aufgeführten Öle und Fette Bei den für die Mischung als Zutaten verwendeten Ölen und Fetten muss der für die Öle und Fette festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten.
Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2.500 μg/kg überschreiten.


5.4 Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol Höchstgehalt (μg/kg) Anmerkungen
Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Glycidylfettsäureestern, 3-MBPD-Fettsäureestern und 3-MIPD-Fettsäureestern. Falls zur Bestimmung der Glycidylester eine direkte Methode herangezogen wird, beziehen sich die Höchstgehalte für die Summe aus Glycidylestern, 3-MBPD-Fettsäureestern und 3-MIPD-Fettsäureestern auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
5.4.1 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 5.4.2 aufgeführten Erzeugnisse 1.000 Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.4.2 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3 500250 ab dem 1. Januar 2027 Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung.
Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der unter Nummer 5.4.1 für die Öle und Fette festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.
5.4.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.4.3.1 als Pulver in Verkehr gebracht 50
5.4.3.2 als Flüssigkeit in Verkehr gebracht 6,0
5.4.4 Beikost 3
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3
25ab dem 1. Januar 2027 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.4.5 Zusammengesetze Lebensmittel mit einem Anteil von mehr als 5 % Fett und unter Zusatz von pflanzlichen Ölen und Fetten und/oder Fischölen und/oder Ölen anderer mariner Organismen, außer die unter 5.4.3 und 5.4.4 aufgeführten Erzeugnisse 1.000 μg/kg Fett Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Fettanteil.Fettanteil wie auf dem Etikett angegeben oder, sofern keine solche Angabe vorliegt, wie für die Analyse extrahiert."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE