Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aclonifen, Amisulbrom, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, Beflubutamid, Clomazon, Cyantraniliprol, Cyprodinil, Daminozid, Dichlorprop-P, Dimethachlor, Fludioxonil, Formetanat, Fosetyl, Isofetamid, Metalaxyl, Metazachlor, Penconazol, Phenmedipham, Pirimicarb, Pyraclostrobin und S-Abscisinsäure

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1826 vom 29.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf f Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Aclonifen, Amisulbrom, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, Beflubutamid, Clomazon, Cyantraniliprol, Cyprodinil, Daminozid, Dichlorprop-P, Dimethachlor, Fludioxonil, Formetanat, Fosetyl, Isofetamid, Metalaxyl, Metazachlor, Penconazol, Phenmedipham, Pirimicarb, Pyraclostrobin und S-Abscisinsäure wurden für einen begrenzten Zeitraum als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt, und die Anträge auf Erneuerung ihrer Genehmigungen werden derzeit gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet.

(2) Mit der Richtlinie 2004/30/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Pyraclostrobin bis zum 31. Mai 2014 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgenommen. Die Genehmigung von Pyraclostrobin wurde zehnmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 5 der Kommission bis zum 15. September 2026.

(3) Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 6 wurde der Wirkstoff Phenmedipham bis zum 28. Februar 2015 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Phenmedipham wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission 7 bis zum 30. September 2026.

(4) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 8 wurde der Wirkstoff Daminozid bis zum 28. Februar 2016 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Daminozid wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 bis zum 15. September 2026.

(5) Mit der Richtlinie 2006/39/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Pirimicarb bis zum 31. Januar 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Pirimicarb wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 31. Oktober 2026.

(6) Mit der Richtlinie 2006/64/EG der Kommission 10 wurden die Wirkstoffe Cyprodinil und Fosetyl bis zum 30. April 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Cyprodinil und Fosetyl wurden achtmal verlängert, zuletzt beide mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 31. Oktober 2026.

(7) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Dichlorprop-P bis zum 31. Mai 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Dichlorprop-P wurde achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 31. Oktober 2026.

(8) Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission 12 wurde der Wirkstoff Formetanat bis zum 30. September 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Formetanat wurde achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 bis zum 30. September 2026.

(9) Mit der Richtlinie 2007/50/EG der Kommission 13 wurde der Wirkstoff Beflubutamid bis zum 30. November 2017 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Beflubutamid wurde siebenmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 14 bis zum 31. Oktober 2026.

(10) Mit der Richtlinie 2007/76/EG der Kommission 15 wurden die Wirkstoffe Fludioxonil und Clomazon bis zum 31. Oktober 2018 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Fludioxonil und Clomazon wurden jeweils siebenmal verlängert, zuletzt beide mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission 16 bis zum 30. September 2026.

(11) Mit der Richtlinie 2008/116/EG der Kommission 17 wurden die Wirkstoffe Aclonifen und Metazachlor bis zum 31. Juli 2019 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Aclonifen und Metazachlor wurden drei- bzw. viermal verlängert, zuletzt beide mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 31. Oktober 2026.

(12) Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission 18 wurden die Wirkstoffe Dimethachlor und Penconazol bis zum 31. Dezember 2019 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von Dimethachlor und Penconazol wurden viermal verlängert, zuletzt beide mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission 19 bis zum 15. Oktober 2026.

(13) Mit der Richtlinie 2010/28/EU der Kommission 20 wurde der Wirkstoff Metalaxyl bis zum 30. Juni 2020 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Metalaxyl wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 bis zum 30. September 2026.

(14) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2014 der Kommission 21 wurde der Wirkstoff S-Abscisinsäure bis zum 30. Juni 2024 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von S-Abscisinsäure wurde einmal mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1892 der Kommission 22 bis zum 15. September 2026 verlängert.

(15) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2014 der Kommission 23 wurde der Wirkstoff Amisulbrom bis zum 30. Juni 2024 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Amisulbrom wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1892 bis zum 15. September 2026 verlängert.

(16) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission 24 wurde der Wirkstoff Cyantraniliprol bis zum 14. September 2026 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen.

(17) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission 25 wurde der Wirkstoff Isofetamid bis zum 15. September 2026 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen.

(18) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission 26 wurde der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 bis zum 16. September 2026 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen.

(19) Da die Genehmigungen für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor im Rahmen der laufenden Erneuerungsverfahren über ihre Erneuerung entschieden wurde, erkundigte sich die Kommission bei den betreffenden berichterstattenden Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") nach den Gründen für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren für diese Wirkstoffe. Die Kommission erkundigte sich auch, wann mit der Fertigstellung der Entwürfe der Bewertungsberichte im Hinblick auf die Erneuerung durch die berichterstattenden Mitgliedstaaten oder mit der Fertigstellung der Schlussfolgerungen der Behörde zu rechnen sei.

(20) Die verfügbaren Informationen, einschließlich derjenigen, die die berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Behörde vorgelegt haben, weisen darauf hin, dass die Gründe für die Verzögerungen bei jedem dieser Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der Antragsteller liegen.

(21) Angesichts des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters des Mechanismus zur Verlängerung der Genehmigungen sollte die Laufzeit der Genehmigungen für diese Wirkstoffe daher in jedem Einzelfall und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verfügbaren Informationen um den Zeitraum verlängert werden, der als notwendig erachtet wird, um die jeweiligen Verfahren zur Erneuerung der Genehmigungen abzuschließen. Da die fallweise Bewertung der für den Abschluss jedes Erneuerungsverfahrens erforderlichen Zeit auf Schätzungen beruht, sollte dieser Unsicherheit Rechnung getragen werden.

(22) Die Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für die Wirkstoffe Aclonifen, Beflubutamid, Clomazon, Cyprodinil, Daminozid, Dichlorprop-P, Dimethachlor, Fludioxonil, Formetanat, Fosetyl, Metalaxyl, Metazachlor, Penconazol, Phenmedipham, Pirimicarb und Pyraclostrobin wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 27 gestellt und werden derzeit gemäß der genannten Durchführungsverordnung bewertet.

(23) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aclonifen wurde am 12. Juli 2016 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 19. August 2016 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung bis Ende September 2026 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate, d. h. bis zum 31. März 2029, festgesetzt werden.

(24) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Beflubutamid wurde am 27. November 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 12. Dezember 2019 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 10. November 2023 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 16. Dezember 2024 bis zum 14. Februar 2025 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 6. Oktober 2025 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 5. November 2025 innerhalb der gesetzten Frist. Am 17. Juni 2026 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Falls keine zusätzlichen Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 angefordert werden, geht die Behörde davon aus, dass sie ihre Schlussfolgerung zu Beflubutamid bis Ende März 2027 fertigstellen kann, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 21 Monate, d. h. bis zum 31. Juli 2028, festgesetzt werden.

(25) Am 30. Oktober 2015 wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clomazon gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 8. Februar 2016 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 12. Februar 2018 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 8. März bis zum 8. Mai 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 15. April 2019 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 14. bzw. 15. Mai 2019 innerhalb der gesetzten Frist. Am 18. Februar 2020 forderte die Behörde die Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 28 geänderten Fassung vorzulegen, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 12. und 16. August bzw. am 31. Oktober 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Die Behörde führte zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 3. Januar 2024 eine ergänzende öffentliche Konsultation zum aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch. Am 18. Dezember 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie den Antragstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission; die Schlussfolgerung wurde am 21. Februar 2025 veröffentlicht. Die Behörde veröffentlichte am 1. September 2025 eine überarbeitete Fassung der Schlussfolgerung, um Fragen im Zusammenhang mit festgestellten Datenlücken zu klären. Am 11. März 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clomazon ein. Trotz der überarbeiteten Schlussfolgerung der Behörde müssen aber noch einige offene Fragen bezüglich der technischen Spezifikation des Wirkstoffs, wirksamer Risikominderungsmaßnahmen, der Exposition von Menschen und ökotoxikologischer Eigenschaften geklärt werden. Darum bereitet die Kommission ein neues Mandat für die Behörde vor. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, festgesetzt werden.

(26) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyprodinil wurde am 29. April 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 1. Oktober 2014 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 2. Oktober 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 16. Dezember 2022 bis zum 14. Februar 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 27. März 2018 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 25. April 2018 innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Juni 2019 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 7. Dezember 2021 innerhalb der gesetzten Frist. Am 18. Dezember 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 11. März 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyprodinil ein. Am 10. März 2026 beriet der Ständige Ausschuss über die Entwürfe für den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und für die Durchführungsverordnung. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 9 Monate, d. h. bis zum 31. Juli 2027, festgesetzt werden.

(27) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Daminozid wurde am 27. Februar 2013 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 15. April 2013 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 31. Oktober 2018 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 14. Juni bis zum 14. August 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 3. Januar 2020 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 3. Februar 2020 innerhalb der gesetzten Frist. Am 18. August 2020 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 15. Februar 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Am 18. Dezember 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 11. März 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Daminozid ein, bei denen Ungewissheiten bezüglich der nicht ernährungsbedingten Exposition, der Zuverlässigkeit wichtiger toxikologischer Studien und der Risikobewertungen für Anwender, Arbeitskräfte, Anwohner und Umstehende festgestellt wurden. Daher erteilte die Kommission der Behörde am 18. November 2025 ein Mandat, einige mit dem Antrag vorgelegte Informationen gemeinsam mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat neu zu bewerten und ihre Schlussfolgerung zu aktualisieren. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte den aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im Februar 2026 der Behörde vor, die ihre Schlussfolgerung zu Daminozid bis Ende November 2026 aktualisieren dürfte. Da für die Abgabe der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich sein wird, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate, d. h. bis zum 15. Dezember 2027, festgesetzt werden.

(28) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dichlorprop-P wurde am 29. Mai 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 27. November 2015 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 16. März 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 28. April bis zum 28. Juni 2017 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 4. Oktober 2017 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 3. November 2017 innerhalb der gesetzten Frist. Am 16. Mai 2018 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Kommission hat im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dichlorprop-P eingeleitet. Im Anschluss an diese Beratungen erteilte die Kommission der Behörde am 14. Januar 2019 ein Mandat gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, neu zu bewerten, ob Dichlorprop-P die Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung erfüllt. Am 9. August 2019 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Neubewertung der Genehmigungskriterien an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 26. Januar 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Die Behörde führte zwischen dem 4. Juli und dem 2. September 2022 eine ergänzende öffentliche Konsultation zum aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch. Am 9. Februar 2024 nahm die Behörde ihre aktualisierte Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 19. Dezember 2025 nahm die Behörde eine weitere aktualisierte Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 10. März 2026 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dichlorprop-P ein. Die Kommission bereitet Entwürfe für eine Durchführungsverordnung und für einen Bewertungsbericht zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss vor. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 12 Monate, d. h. bis zum 31. Oktober 2027, festgesetzt werden.

(29) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethachlor wurde am 19. Dezember 2016 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 20. Januar 2017 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 4. Oktober 2021 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 22. Mai bis zum 21. Juli 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 12. Oktober 2023 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 10. November 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Am 12. November 2024 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, bis zum 12. Mai 2027 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und die Vorlage steht noch aus. Die Behörde geht davon aus, dass sie nach Eingang des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung 120 Tage benötigen wird, um die Bewertung abzuschließen und ihre Schlussfolgerung zu Dimethachlor fertigzustellen, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 31. März 2029, festgesetzt werden.

(30) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fludioxonil wurde am 26. Oktober 2015 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 29. März 2016 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 21. Februar 2018 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 13. Januar bis zum 14. März 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 2. Mai 2019 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 6. Juni 2019 innerhalb der gesetzten Frist. Am 4. Juli 2019 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 20. Dezember 2021 innerhalb der gesetzten Frist. Am 25. September 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 4. Dezember 2024 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fludioxonil ein. Die Kommission bereitet Entwürfe für eine Durchführungsverordnung und für einen Bewertungsbericht zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss vor. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 12 Monate, d. h. bis zum 30. September 2027, festgesetzt werden.

(31) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Formetanat wurde am 29. September 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 13. Oktober 2014 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 2. Oktober 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 17. November 2022 bis zum 16. Januar 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 5. November 2018 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 4. Dezember 2018 innerhalb der gesetzten Frist. Am 12. Juli 2019 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 10. Januar 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Am 12. Dezember 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 11. März 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Formetanat ein. Die Kommission bereitet Entwürfe für eine Durchführungsverordnung und für einen Bewertungsbericht zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss vor. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 12 Monate, d. h. bis zum 30. September 2027, festgesetzt werden.

(32) Es wurden jeweils am 15., 23., 25., 28. und 30. April 2014 fünf Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fosetyl gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 16. Dezember 2015 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 1. April 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 12. Juli bis zum 11. September 2017 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 27. Oktober 2017 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen jeweils am 20., 21. und 24. November 2017 innerhalb der gesetzten Frist. Am 24. Mai 2018 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie den Antragstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Kommission hat im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fosetyl eingeleitet. Im Anschluss an diese Beratungen erteilte die Kommission der Behörde am 7. Oktober 2019 ein Mandat gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, neu zu bewerten, ob Fosetyl die Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung erfüllt. Am 15. Juni 2020 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Neubewertung der Genehmigungskriterien an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 9. bzw. 13. Dezember 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Die Behörde führte zwischen dem 8. Februar und dem 8. April 2024 eine ergänzende öffentliche Konsultation zum aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch. Am 13. Juni 2025 nahm die Behörde ihre aktualisierte Schlussfolgerung an und übermittelte sie den Antragstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 10. Dezember 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fosetyl ein, bei denen einige Ungewissheiten bezüglich der vorhandenen Beistoffe festgestellt wurden. Daher erteilte die Kommission der Behörde am 22. April 2026 ein Mandat, einen Teil der mit dem Antrag vorgelegten Informationen gemeinsam mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat neu zu bewerten und ihre Schlussfolgerung zu aktualisieren, womit bis Ende April 2027 zu rechnen ist. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 15 Monate, d. h. bis zum 31. Januar 2028, festgesetzt werden.

(33) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl wurde am 29. Juni 2017 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 13. November 2017 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung bis Ende Januar 2027 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 33 Monate, d. h. bis zum 30. Juni 2029, festgesetzt werden.

(34) Es wurden jeweils am 25., 26., und 27. Juli 2016 drei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metazachlor gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 27. Oktober 2016 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung bis Ende Dezember 2026 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 31 Monate, d. h. bis zum 31. Mai 2029, festgesetzt werden.

(35) Am 21. bzw. 29. Dezember 2016 wurden zwei Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Penconazol gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 17. Januar 2017 mit, dass er die Zulässigkeit der Anträge gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere ihre Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Die Anträge wurden von der Behörde veröffentlicht. Am 19. November 2021 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 22. August bis zum 21. Oktober 2022 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 9. Februar 2023 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und die Antragsteller übermittelten diese Informationen am 6. bzw. 13. März 2023 innerhalb der gesetzten Frist. Am 28. Juli 2025 forderte die Behörde die Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, bis zum 27. März 2027 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und die Vorlage steht noch aus. Da die Behörde davon ausgeht, dass sie nach Eingang des überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung 120 Tage benötigen wird, um die Bewertung abzuschließen und ihre Schlussfolgerung zu Penconazol fertigzustellen, und da die Kommission Zeit benötigen wird, um die anschließenden Risikomanagemententscheidungen zu treffen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 28 Monate, d. h. bis zum 15. Februar 2029, festgesetzt werden.

(36) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phenmedipham wurde am 28. Juli 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 12. Mai 2015 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 15. Dezember 2016 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 20. Februar bis zum 22. April 2017 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 26. Juni 2017 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 25. Juli 2017 innerhalb der gesetzten Frist. Am 31. Januar 2018 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Kommission hat im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phenmedipham eingeleitet. Im Anschluss an diese Beratungen erteilte die Kommission der Behörde am 14. Januar 2019 ein Mandat gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, neu zu bewerten, ob Phenmedipham die Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung erfüllt. Am 9. August 2019 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Neubewertung der Genehmigungskriterien an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 14. Februar 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Die Behörde führte zwischen dem 8. Juni und dem 8. August 2022 eine ergänzende öffentliche Konsultation zum aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung durch. Am 30. September 2025 nahm die Behörde ihre aktualisierte Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 10. Dezember 2025 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phenmedipham ein. Die Kommission bereitet Entwürfe für eine Durchführungsverordnung und für einen Bewertungsbericht zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss vor. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 12 Monate, d. h. bis zum 30. September 2027, festgesetzt werden.

(37) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pirimicarb wurde am 20. Januar 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 14. Februar 2014 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 4. Dezember 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 14. Juli bis zum 15. September 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 17. Juli 2018 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 16. und 22. August 2018 innerhalb der gesetzten Frist. Am 13. Januar 2020 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 8. Juli 2022 innerhalb der gesetzten Frist. Am 25. September 2024 nahm die Behörde ihre Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 4. Dezember 2024 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pirimicarb ein. Am 10. März 2026 beriet der Ständige Ausschuss über die Entwürfe für den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und für die Durchführungsverordnung bezüglich der Erneuerung der Genehmigung von Pirimicarb. Da für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 9 Monate, d. h. bis zum 31. Juli 2027, festgesetzt werden.

(38) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pyraclostrobin wurde am 24. Januar 2014 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 7. März 2014 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht. Am 19. Februar 2018 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor, und die Behörde führte vom 20. Juli bis zum 18. September 2022 eine öffentliche Konsultation dazu durch. Am 14. Mai 2019 forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Erneuerung an, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 17. Juni 2019 innerhalb der gesetzten Frist. Am 19. Februar 2020 forderte die Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung vorzulegen, und der Antragsteller übermittelte diese Informationen am 13. Dezember 2021 innerhalb der gesetzten Frist. Am 28. Januar 2026 nahm die Behörde ihre aktualisierte Schlussfolgerung an und übermittelte sie dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Am 10. März 2026 leitete die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorbereitende Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pyraclostrobin ein. Am 4. Mai 2026 beriet der Ständige Ausschuss erstmals über die Entwürfe für den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und für die Durchführungsverordnung. Am 30. Juni 2026 stimmte der Ständige Ausschuss für den Vorschlag der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung von Pyraclostrobin. Da für den Erlass der anschließenden Risikomanagemententscheidungen durch die Kommission mehr Zeit erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 3 Monate, d. h. bis zum 15. Dezember 2026, festgesetzt werden.

(39) Die Behörde kann in Absprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Wirkstoffe Aclonifen, Beflubutamid, Metalaxyl und Metazachlor weiterhin zusätzliche Informationen von den Antragstellern anfordern, wenn sie dies für erforderlich hält, um die endokrinschädlichen Eigenschaften dieser Wirkstoffe zu bewerten. Die für diese Wirkstoffe vorgeschlagene Verlängerung der Laufzeit umfasst keine zusätzliche Zeit, die für die Bereitstellung und Bewertung dieser Informationen erforderlich sein könnte.

(40) Die Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für die Wirkstoffe Amisulbrom, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, Cyantraniliprol, Isofetamid und S-Abscisinsäure wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 29 gestellt und werden derzeit gemäß der genannten Durchführungsverordnung bewertet.

(41) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Amisulbrom wurde am 28. September 2021 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 28. April 2023 mit, dass er die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht, die zwischen dem 15. Februar und dem 15. April 2024 gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 eine öffentliche Konsultation dazu durchführte. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht abgeschlossen und konnte nicht abschätzen, wann er in der Lage sein würde, der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 42 Monate, d. h. bis zum 15. März 2030, festgesetzt werden.

(42) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 wurde am 12. September 2023 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht bewertet. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung bis Ende Juni 2027 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 38 Monate und 15 Tage, d. h. bis zum 1. Dezember 2029, festgesetzt werden.

(43) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyantraniliprol wurde am 8. September 2023 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 28. Februar 2024 mit, dass er die Zulässigkeit gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht, die zwischen dem 26. Juni und dem 25. Juli 2024 gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 eine öffentliche Konsultation dazu durchführte. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung im Dezember 2027 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 42 Monate, d. h. bis zum 14. März 2030, festgesetzt werden.

(44) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isofetamid wurde am 18. September 2023 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht bewertet. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht abgeschlossen und konnte nicht abschätzen, wann er in der Lage sein würde, der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 42 Monate, d. h. bis zum 15. März 2030, festgesetzt werden.

(45) Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff S-Abscisinsäure wurde am 29. September 2021 gestellt, und der berichterstattende Mitgliedstaat teilte dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde am 11. April 2022 mit, dass er die Zulässigkeit gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740, insbesondere seine Vollständigkeit und Pünktlichkeit, geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass der Antrag zulässig sei. Der Antrag wurde von der Behörde veröffentlicht, die zwischen dem 24. Oktober und dem 22. Dezember 2023 gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 eine öffentliche Konsultation dazu durchführte. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 noch nicht abgeschlossen und geht davon aus, dass er in der Lage sein wird, der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung bis Ende Dezember 2026 vorzulegen. Da mehr Zeit erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte des Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 31 Monate, d. h. bis zum 15. April 2029, festgesetzt werden.

(46) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(47) In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoff nicht erneuert wird, sollte sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung für diesen Wirkstoff auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird, oder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, sollte sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festsetzen.

(48) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin (ABl. L 77 vom 13.03.2004 S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/30/oj).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Ametoctradin, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Buprofezin, Clodinafop, Kupferverbindungen, Cyflumetofen, Daminozid, Flupyradifuron, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Mandestrobin, Mandipropamid, Metam, Pyraclostrobin, Rescalure, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. L, 2025/1489, 25.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1489/oj).

6) Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (ABl. L 120 vom 24.04.2004 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/58/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747, Benalaxyl-M, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Formetanat, Fosetyl, Halosulfuron-methyl, Imazamox, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimicarb, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyrimethanil, Pyriofenon, Pyroxsulam, Spinosad, Schwefel, Trichoderma harzianum Rifai Stämme T-22 und ITEM 908, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Triticonazol und Ziram (ABl. L, 2025/99, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/99/oj).

8) Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17.09.2005 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/53/oj).

9) Richtlinie 2006/39/EG der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol (ABl. L 104 vom 13.04.2006 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/39/oj).

10) Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl und Trinexapac (ABl. L 206 vom 27.07.2006 S. 107, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/64/oj).

11) Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr (ABl. L 235 vom 30.08.2006 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/74/oj).

12) Richtlinie 2007/5/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (ABl. L 35 vom 08.02.2007 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/5/oj).

13) Richtlinie 2007/50/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus (ABl. L 202 vom 03.08.2007 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/50/oj).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 160, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/918/oj).

15) Richtlinie 2007/76/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb (ABl. L 337 vom 21.12.2007 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/76/oj).

16) Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission vom 24. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1,4-Dimethylnaphthalin, Amidosulfuron, Bentazon, Bixafen, Clomazon, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Fluoxastrobin, Flutolanil, Fluxapyroxad, Gibberellinsäure, Gibberellin, Halauxifen-methyl, Mecoprop-P, Paraffinöl, Penthiopyrad, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Propyzamid, Prothioconazol, Rimsulfuron, Sedaxan und Sulfoxaflor (ABl. L, 2025/787, 25.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/787/oj).

17) Richtlinie 2008/116/EG der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Aclonifen, Imidacloprid und Metazachlor (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 86, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/116/oj).

18) Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron (ABl. L 172 vom 02.07.2009 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/77/oj).

19) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission vom 21. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Lenacil, Napropamid, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Spiroxamin, Schwefel, Tetraconazol und Triallat (ABl. L, 2023/2592, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2592/oj).

20) Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl (ABl. L 104 vom 24.04.2010 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/28/oj).

21) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs S-Abscisinsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 48 vom 19.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/151/oj).

22) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1892 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat (ABl. L, 2024/1892, 11.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1892/oj).

23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2014 der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Amisulbrom gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 59 vom 28.02.2014 S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/193/oj).

24) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission vom 24. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyantraniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 230 vom 25.08.2016 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1414/oj).

25) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission vom 25. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Isofetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 231 vom 26.08.2016 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1425/oj).

26) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission vom 26. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 27.08.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1429/oj).

27) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).

28) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/605/oj).

29) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1740/oj).


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Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch "15. Dezember 2026" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum durch 30. September 2027 ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch "15. Dezember 2027" ersetzt;

(4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum durch "31. Juli 2027" ersetzt;

(5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum durch "31. Juli 2027" ersetzt;

(6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum durch "31. Januar 2028" ersetzt;

(7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum durch "31. Oktober 2027" ersetzt;

(8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum durch "30. September 2027" ersetzt;

(9) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum durch "31. Juli 2028" ersetzt;

(10) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum durch "30. September 2027" ersetzt;

(11) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum durch "31. Dezember 2027" ersetzt;

(12) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 215 zu Aclonifen wird das Datum durch "31. März 2029" ersetzt;

(13) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 217 zu Metazachlor wird das Datum durch "31. Mai 2029" ersetzt;

(14) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch "31. März 2029" ersetzt;

(15) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch "15. Februar 2029" ersetzt;

(16) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 304 zu Metalaxyl wird das Datum durch "30. Juni 2029" ersetzt.

2. Teil B wird wie folgt geändert:

(1) In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 65 zu S-Abscisinsäure wird das Datum durch "15. April 2029" ersetzt;

(2) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 69 zu Amisulbrom wird das Datum durch "15. März 2030" ersetzt;

(3) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 99 zu Cyantraniliprol wird das Datum durch "14. März 2030" ersetzt;

(4) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 100 zu Isofetamid wird das Datum durch "15. März 2030" ersetzt;

(5) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 101 zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 wird das Datum durch "1. Dezember 2029" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE