Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1831 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5341)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1831 vom 24.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat nach einem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 5 hat Rumänien der Kommission am 13. Juli 2026 drei Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in schaf- und ziegenhaltenden Betrieben in den Kreisen Mureş und Timiş gemeldet. Rumänien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Zwei dieser neuen Ausbrüche haben sich außerhalb der aufgrund früherer Ausbrüche bereits eingerichteten Sperrzonen ereignet, nämlich im Kreis Timiş.
(5) Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, angepasst werden, um den neuen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen in den Anhängen des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.
(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe und Anzahl der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im gesamten Hoheitsgebiet des von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaats sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Außerdem wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 6 festgelegt.
(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von Rumänien auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(8) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 erhalten die Fassung der Anhänge des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission vom 25. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525 (ABl. L, 2025/638, 28.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/638/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1387 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (ABl. L, 2026/1387, 18.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1387/oj).
6) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/.
| Anhang |
"Anhang I
Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Land | Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Rumänien | Kreis Mureş RO-PPR-2026-00001 RO-PPR-2026-00004 | Schutzzone: Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1), Lat. 46.277, Long. 24.612 (2026/4). | 23.8.2026 |
| Überwachungszone:Those parts of Mureş, County, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1), Lat. 46.277, Long. 24.612 (2026/4), excluding the areas contained in the protection zone. | 10.9.2026 | ||
| Überwachungszone: Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 46.314, Long. 24.578 (2026/1), Lat. 46.277, Long. 24.612 (2026/4). | 24.7.2026-10.9.2026 | ||
| Rumänien | Kreis Timiş RO-PPR-2026-00002 RO-PPR-2026-00003 | Schutzzone: Those parts of Timiş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.555, Long. 20.993 (2026/2), Lat. 45.967, Long. 20.666 (2026/3). | 23.8.2026 |
| Überwachungszone: Those parts of Timiş County, County, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 45.555, Long. 20.993 (2026/2),Lat. 45.967, Long. 20.666 (2026/3), excluding the areas contained in the protection zone. | 10.9.2026 | ||
| Überwachungszone: Those parts of Timiş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 45.555, Long. 20.993 (2026/2), Lat. 45.967, Long. 20.666 (2026/3). | 24.7.2026-10.9.2026 |
Teil B: Weitere Sperrzone
| Land | Verwaltungsbezirk | Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Rumänien | Kreis Mureş | The entire territory of Mureş County excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 10.9.2026 |
| Kreis Sibiu | The entire territory of Sibiu County excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 10.9.2026 | |
| Kreis Timiş | The entire territory of Timiş County excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 10.9.2026 |
Anhang II
| Land | Verwaltungsbezirk | Gebiete gemäß Artikel 2 | Gültig bis |
| Rumänien | Kreis Mureş | The entire territory of Mureş County | 11.9.2026-10.10.2026 |
| Kreis Sibiu | The entire territory of Sibiu County | 11.9.2026-10.10.2026 | |
| Kreis Timiş | The entire territory of Timiş County | 11.9.2026-10.10.2026" |
| ENDE |