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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1832 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z.o.o.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/900, (EU) 2018/983, (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1832 vom 29.07.2026)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EU) 2016/900, 2018/983, 2018/1550 und 2020/1031
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Benzoesäure wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission 3 für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 der Kommission 4 für Absetzferkel und mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031 der Kommission 5 für Mastschweine für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. In dem Antrag wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 6 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass Benzoesäure für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Benzoesäure für Haut, Augen und Atemwege reizend ist und nicht als potenzielles Hautallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Benzoesäure als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 7 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Benzoesäure die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Benzoesäure als Futtermittelzusatzstoff sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/900, (EU) 2018/983, (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Benzoesäure aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/900, (EU) 2018/983, (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031 werden aufgehoben.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/900, (EU) 2018/983, (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 18. Februar 2027 gemäß den vor dem 18. August 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 18. August 2027 gemäß den vor dem 18. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Product Ltd) (ABl. L 152 vom 09.06.2016 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/900/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Sp. z o. o.) (ABl. L 176 vom 12.07.2018 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/983/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Erneuerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und Mastschweine und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) (ABl. L 260 vom 17.10.2018 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1550/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1031 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Zulassung von Benzoesäure als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.) (ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1031/oj).
6) EFSA Journal 2026;24:e9919, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9919.
7) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungsinhabers | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Verhältnis Futter/Gewichtszunahme) | |||||||||
| 4d210 | DSM Nutritional Products Ltd vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o. o. | Benzoesäure | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Benzoesäure (> 99,9 %) Charakterisierung des Wirkstoffs Benzoesäure 1
Analysemethoden 2 Zur Bestimmung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion (HPLC-UV) - EN 17298. | Absetzferkel | - | 5.000 | 5.000 |
| 18. August 2036 |
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts des Urins) | |||||||||
| 4d210 | DSM Nutritional Products Ltd vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o. o. | Benzoesäure | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Benzoesäure (> 99,9 %) Charakterisierung des Wirkstoffs Benzoesäure 1
Analysemethoden 2 Zur Bestimmung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion (HPLC-UV) - EN 17298. | Mastschweine Sauen | - | 5.000 | 10.000 |
| 18. August 2036 |
| Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | - | 5.000 | 5.000 | ||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter) | |||||||||
| 4d210 | DSM Nutritional Products Ltd vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o. o. | Benzoesäure | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Benzoesäure (> 99,9 %) Charakterisierung des Wirkstoffs Benzoesäure 1
Analysemethoden 2 Zur Bestimmung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion (HPLC-UV) - EN 17298. | Mastschweine | - | 3.000 | 10.000 |
| 18. August 2036 |
| 1) Benzoesäure (auch bekannt als Benzolcarbonsäure oder Phenylcarbonsäure).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | |||||||||
| ENDE | |