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Empfehlung (EU) 2026/1834 der Kommission vom 20. Juli 2026 zu gemäß der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 entwickelten fakultativen Musterklauseln
(ABl. L 2026/1834 vom 24.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 muss die Kommission Empfehlungen mit fakultativen Musterklauseln in Bezug auf die für die Zwecke des Artikels 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung bereitzustellenden Informationen abgeben.
(2) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure ab dem 1. Januar 2027 nachweisen und melden, dass ihre Lieferverträge nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, dessen bzw. deren Erzeugung Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen unterliegt, die den in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind.
(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gilt diese Verpflichtung für am oder nach dem 4. August 2024 geschlossene oder erneuerte Verträge. In Bezug auf Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, ist in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegt, dass die Importeure verpflichtet sind, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um in ihren Verträgen eine solche Gleichwertigkeit auf Erzeugerebene zu verlangen.
(4) Die fakultativen Musterklauseln können von Importeuren, die Rohöl, Erdgas und Kohle in der Union in Verkehr bringen, bei der Änderung oder Verlängerung bestehender Verträge oder der Unterzeichnung neuer Verträge über die Lieferung von Rohöl, Erdgas und Kohle verwendet werden.
(5) Mit den fakultativen Musterklauseln sollen faire, transparente und nachhaltige Vertragspraktiken gefördert, ein Rahmen für die Anpassung von Vertragsbedingungen geschaffen, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1787 unterstützt und eine zuverlässige Versorgung der Union mit Rohöl, Erdgas, LNG oder Kohle gefördert werden.
(6) Zusätzlich zu den Verpflichtungen bezüglich der Gleichwertigkeit der Maßnahmen müssen Importeure gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 jährlich Daten und Informationen zu Methanemissionen von Ländern und Unternehmen melden, die in die Union exportieren, einschließlich Einzelheiten dazu, ob und, wenn ja, wie diese ihre Methanemissionen messen, melden und verringern.
(7) Darüber hinaus müssen Importeure gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 bis zum 5. August 2028 und danach jedes Jahr nach einer von der Kommission festzulegenden Methode die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die sie in der Union in Verkehr bringen, melden. Die Verpflichtung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gilt für am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder danach geschlossene oder erneuerte Verträge. Bei vor diesem Datum geschlossenen Verträgen sind die Importeure verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, zu melden.
(8) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure nachweisen, dass die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die sie in der Union in Verkehr bringen, unter den von der Kommission festzulegenden Höchstwerten liegt. Gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Methanintensitätswerte von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Die Kommission hat den Auftrag, vor der Festlegung von Intensitätswerten die potenziellen Auswirkungen verschiedener Höchstwerte der Methanintensität sowohl auf die Versorgungssicherheit als auch auf die Förderung der Verringerung der Methanemissionen zu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich einen Bericht vorzulegen. Die Kommission muss diese Werte in einer Höhe festsetzen, die eine Verringerung der globalen Methanemissionen im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, fördert und gleichzeitig die Energieversorgungssicherheit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene wahrt, eine ausgewogene Verteilung der in der Union auf den Markt gebrachten Mengen von Rohöl, Erdgas und Kohle sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union schützt.
(9) Importeure müssen gegenüber den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 nachweisen. In der Verordnung (EU) 2024/1787 sind keine konkreten Mittel oder Anforderungen für diesen Nachweis der Einhaltung festgelegt. Insbesondere schreibt die Verordnung (EU) 2024/1787 keine physische Nachverfolgung von Molekülen, Lieferungen oder Ladungen vor.
(10) Steht ein Importeur in einer direkten Beziehung zu einem Erzeuger oder kann er den Erzeuger durch vertragliche Beziehungen mit Intermediären identifizieren, so können der Nachweis der Einhaltung sowie alle anderen Informationen, z.B. bezüglich der Methanmessung, -meldung und -prüfung, vom Erzeuger entlang der Lieferkette als Teil oder zusammen mit den Verträgen und/oder der Lieferung physischer Energie an den Importeur und letztlich von diesem an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt werden.
(11) Ist es schwierig oder unmöglich, eine direkte oder indirekte Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem Importeur herzustellen, beispielsweise aufgrund der Praxis der Vermischung verschiedener Gas- oder Öllieferungen für Transport oder Speicherung oder aufgrund des Handels über Handelsknotenpunkte oder Börsen vor dem Export, können sich die Importeure auf verschiedene Arten von Compliance-Lösungen stützen, um die Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 nachzuweisen.
(12) Eine Art von Compliance-Lösung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den in Erwägungsgrund 11 genannten Situationen als Nachweis für die Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 akzeptieren können, wird als "Trace and Claim" bezeichnet. Bei diesem Ansatz werden die Transaktionen mit Rohöl, Erdgas oder Kohle entlang der Lieferkette von der Erzeugung bis zum Importeur nachverfolgt, auch über die verschiedenen Börsen und Handelsknotenpunkte, an denen die Energie gekauft und verkauft wird. Bei einer "Trace-and-Claim "Lösung werden die Informationen in Bezug auf die jeweilige Menge an erzeugtem Rohöl bzw. Erdgas oder erzeugter Kohle, die von den Importeuren verlangt werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1787 nachzuweisen, entweder von den Vertragspartnern entlang der Lieferkette weitergegeben oder von den Anbietern von Compliance-Lösungen erhoben. Diese Informationen folgen den spezifischen Energiemengen, während diese entlang der Lieferkette im Zuge von geschäftlichen Transaktionen vom Erzeuger an den Importeur weitergegeben werden.
(13) Eine andere Art von Compliance-Lösung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den in Erwägungsgrund 11 genannten Situationen als Nachweis für die Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 akzeptieren können, wird als "Zertifizierung" bezeichnet. Anbieter von Compliance-Lösungen stellen Erzeugern von Rohöl, Erdgas oder Kohle, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 nachgewiesen haben, Zertifikate aus. Diese Zertifikate, die alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1787 enthalten oder zusammen mit diesen abgegeben werden, können von den Importeuren als eine Alternative zum Nachweis entweder der physischen oder der vertraglichen Nachverfolgung und Lieferung entsprechender Mengen konformer Energie, die auf den Unionsmärkten in Verkehr gebracht werden, erlangt werden.
(14) Compliance-Lösungen sollten bestimmte Kriterien als Mindestvoraussetzung erfüllen, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sie als geeignet für die Verwendung durch Importeure zum Nachweis der Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 erachten können und um das Risiko einer betrügerischen oder mehrfachen Ausstellung oder Geltendmachung zu minimieren
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
(1) Es wird empfohlen, dass Vertragsparteien in ihren Verträgen über die Lieferung von Rohöl, Erdgas oder Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht werden soll, die fakultativen Musterklauseln in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Empfehlung verwenden.
(2) Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verwendung der Musterklauseln in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Empfehlung fördern.
(3) In Fällen, in denen es schwierig oder unmöglich ist, eine direkte oder indirekte Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem Importeur herzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Anbieter der in dieser Empfehlung beschriebenen und als "Trace and Claim" und "Zertifizierung" bezeichneten Compliance-Lösungen, die von verpflichteten Parteien zum Nachweis der Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 heranzuziehen sind, anerkennen. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, ob die von den Importeuren vorgelegten Informationen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 entsprechen, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Empfehlung festgelegten Kriterien gebührend berücksichtigen.
Brüssel, den 20. Juli 2026
| Anerkennung von Anbietern von Compliance-Lösungen, Kriterien für Compliance-Lösungen und fakultative Musterklauseln | Anhang |
Haftungsausschluss
Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen und Hinweise sollen die Bemühungen der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen unterstützen. Bei den vorgeschlagenen Klauseln handelt es sich um fakultative, unverbindliche Musterklauseln.
1. Anerkennung von Anbietern von Compliance-Lösungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Compliance-Kriterien für Compliance-Lösungen
Für die Zwecke von Teil 1 dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck
In Fällen, in denen es gemäß Erwägungsgrund 11 dieser Empfehlung schwierig oder unmöglich ist, eine direkte oder indirekte Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem Importeur herzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Anbieter von Compliance-Lösungen, die als "Trace and Claim" und "Zertifizierung" bezeichnet und in den Erwägungsgründen 12 bzw. 13 dieser Empfehlung beschrieben werden und die von verpflichteten Parteien zum Nachweis der Einhaltung der Einfuhranforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 heranzuziehen sind, anerkennen.
In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Compliance-Lösungen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen, um das Risiko einer betrügerischen oder mehrfachen Ausstellung oder Geltendmachung zu minimieren:
2. Musterklauseln
Klausel 1 - Pflichten des Endkäufers
Kommentar: Eine Vertragskette kann mehrere Verkäufer und Zwischenkäufer bis zum Endkäufer umfassen. Diese Klausel betrifft den Endkäufer. Die übrigen Klauseln können mit den erforderlichen Anpassungen auch von Verkäufern und Zwischenkäufern verwendet werden.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Endkäufer als "Importeur" im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1787 gilt, wenn er [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle] aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, und in diesen Fällen verpflichtet ist, die nach Kapitel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angelegenheiten und Formalitäten zu erledigen.
Klausel 2 - Offenlegung von Informationen
Der Verkäufer erkennt an, dass die Informationen, die der Käufer vom Verkäufer erhält und die er gemäß den Artikeln 27 bis 29 und Anhang IX der Verordnung (EU) 2024/1787 an eine zuständige Behörde übermitteln muss, von dieser zuständigen Behörde oder dem jeweiligen Mitgliedstaat an die Europäische Kommission weitergegeben und anschließend in der Methan-Transparenzdatenbank der Kommission und als Teil der von der Kommission gemäß der genannten Verordnung festgelegten Methan-Leistungsprofile veröffentlicht werden können.
In Bezug auf diese Informationen verzichtet der Verkäufer auf alle nach diesem Vertrag für den Käufer geltenden Geheimhaltungspflichten, und zwar ausschließlich, um es dem Käufer zu ermöglichen, die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen.
Klausel 3 - Konformitätsnachweis
Kommentar: Diese Klausel enthält mehrere Optionen, um Verträgen Rechnung zu tragen, die am oder nach dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind ( Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787), sowie Verträgen, die vor dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind ( Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787).
Klausel 3 Absatz 3 gilt nur für Verträge, die vor dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind.
Klausel 3 Absätze 1 und 2 gilt für Verträge, die am oder nach dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind. Für Verträge, die vor dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind, siehe die Fußnoten dieser Klauseln.
(1) Ab dem 1. Januar 2027 verpflichtet sich der Verkäufer, nachzuweisen und dem Käufer zu melden 1, dass [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle] aus einem Drittland, das/die im Rahmen dieses Vertrags geliefert wird und in der Union in Verkehr gebracht werden soll, von den Erzeugern angewandten Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen unterliegt, die den in [für Rohöl, Erdgas/LNG: Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i] [für Kohle: Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii] der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verpflichtet sich der Verkäufer zur Vorlage einer Konformitätsbescheinigung 2 bis zum [Datum vor dem 31. Mai 2028, von den Vertragsparteien festzulegen] 3 für das/die [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle], das/die ab dem 1. Januar 2027 geliefert wird, und zur anschließenden jährlichen Vorlage einer Konformitätsbescheinigung bis zum [Datum vor dem 31. Mai, von den Vertragsparteien zu vereinbaren] des Folgejahres für das/die [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle], das/die im vorangegangenen Kalenderjahr geliefert wurde.
(3) Versäumt es der Verkäufer ganz oder teilweise, die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist bereitzustellen, so verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine stichhaltige Begründung vorzulegen, in der alle zumutbaren Anstrengungen dargelegt werden, die unternommen wurden, um die Informationen zu erhalten und dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Diese stichhaltige Begründung ist spätestens bis zum [von den Vertragsparteien zu vereinbarendes Datum, aber nicht später als bis zum (...), um eine rechtzeitige Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1787 zu ermöglichen] vorzulegen.
Klausel 4 - Nichtanwendung von Klausel 3 auf Waren bestimmten Ursprungs
(1) Der Verkäufer ist von den in Klausel 3 genannten Verpflichtungen nur in Bezug auf im Rahmen dieses Vertrags gelieferte(s) [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle] zu befreien, das/die ausschließlich in einem Land außerhalb der Europäischen Union erzeugt wird, das durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission als Land anerkannt ist, welches über ein System von Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen verfügt, das gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 als dem der Union gleichwertig gilt, und solange dieser Rechtsakt in der Union in Kraft ist.
Der Käufer wird dem Verkäufer den entsprechenden Rechtsakt der Europäischen Kommission nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
Der Verkäufer wird von der Erfüllung der in Klausel 3 genannten Verpflichtungen befreit, sobald er einen schriftlichen Nachweis vorlegt, der den Ort der Erzeugung des/der [Rohöls/Erdgases/LNG/Kohle] bestätigt.
(2) Die in Klausel 3 festgelegten Verpflichtungen gelten weiterhin für [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle] anderen Ursprungs, das/die die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt.
2) Bei Verträgen, die vor dem 4. August 2024 geschlossen wurden und am oder nach dem 1. Januar 2027 in Kraft sind, sollte diese Verpflichtung ebenso auf allen zumutbaren Anstrengungen beruhen.
3) Das Datum, bis zu dem der Verkäufer die Informationen bereitstellen sollte, sollte spätestens ein Datum am Anfang des zweiten Quartals des Kalenderjahres sein, in dem der Käufer der zuständigen nationalen Behörde in der EU Bericht erstatten muss. Die Vorabbereitstellung von Informationen im Berichtskalenderjahr sollte es dem Käufer ermöglichen, alle Informationen rechtzeitig zu erhalten und sie erforderlichenfalls vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Meldefrist am 31. Mai jedes Jahres einer Gegenkontrolle zu unterziehen. Dementsprechend sollte der Verkäufer bis zu einem Zeitpunkt am Anfang des zweiten Quartals 2028 Informationen über die im gesamten Jahr 2027 gelieferte Ware bereitstellen usw. Die Importeure müssen Artikel 28 Absätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 2027 einhalten. Daher werden die Unternehmen ermutigt, bis zum 31. Mai 2027 über das/die [Rohöl/Erdgas/LNG/Kohle] Bericht zu erstatten, das/die ab dem 1. Januar 2027 im Rahmen von Verträgen geliefert wird, die an oder nach diesem Datum in Kraft sind.
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