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Empfehlung (EU) 2026/1835 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Anwendung von in der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor in Bezug auf Verpflichtungen der Importeure vorgesehenen Sanktionen
(ABl. L 2026/1835 vom 24.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. August 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor in Kraft. Die Verordnung trägt zur Erhebung von zuverlässigen und belastbaren Daten bei, die eine ausreichende Grundlage für die Überwachung der Methanemissionen und die Sicherstellung von Transparenz darstellen sollten, und stellt erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Minderung der Methanemissionen bereit.
(2) Langfristig sollte die Verringerung der Methanemissionen im globalen Öl- und Gassektor infolge der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1787 die Versorgungssicherheit unterstützen. Jüngste Erkenntnisse der Internationalen Energieagentur (IEA) 2 deuten darauf hin, dass durch die Beseitigung von Lecks und die Bekämpfung des routinemäßigen Ausblasens und Abfackelns bis zu 200 Mrd. m3 Gas verfügbar werden könnten. Aus derselben Analyse geht jedoch auch hervor, dass kurzfristig nur 15 Mrd. m3 verfügbar sein könnten, die meisten davon in Ländern ohne tragfähige Exportwege in die Union.
(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, jährlich Daten und Informationen zu Methanemissionen von Ländern und Unternehmen melden, die in die Union exportieren, einschließlich Einzelheiten dazu, ob und, wenn ja, wie diese ihre Methanemissionen messen, melden und verringern.
(4) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, nachweisen und melden, dass ihre Verträge über die Lieferung fossiler Energie nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, dessen bzw. deren Erzeugung Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen unterliegt, die den in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind.
(5) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure und Erzeuger der Union den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, melden.
(6) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gelten für am oder nach dem 4. August 2024 geschlossene oder erneuerte Verträge. In Bezug auf Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, sind die Importeure gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um in ihren Verträgen die Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen auf Erzeugerebene zu verlangen, und gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 sind sie verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, zu melden.
(7) Nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Bislang hat nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten der Kommission ihre Sanktionsregelungen mitgeteilt.
(8) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für Verstöße gegen die Einfuhranforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung mindestens bestimmte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, sofern diese Maßnahmen oder Sanktionen die Energieversorgungssicherheit nicht gefährden.
(9) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1787 andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall berücksichtigen, einschließlich Handlungen Dritter.
(10) Seit dem 27. Februar 2026 kommt es in der Straße von Hormus, einer für den weltweiten Energiehandel wichtigen maritimen Durchfahrtsstelle, zu akuten geopolitischen und wirtschaftlichen Störungen, die zu ihrer Schließung geführt haben. Diese Störungen gelten weithin als die größten Störungen der weltweiten Energieversorgung seit der Energiekrise in den 1970er-Jahren und als die größten in der Geschichte des globalen Ölmarkts.
(11) Die Störungen im Nahen Osten haben tiefgreifende und andauernde negative Auswirkungen auf die globalen und europäischen Energiemärkte. Etwa 20 % der weltweiten Lieferungen von Flüssigerdgas (LNG) 3 und 25 % des weltweiten Erdölhandels über den Seeweg 4 sind betroffen. Infolgedessen wird es im Zeitraum 2026-2027 nicht zu dem erwarteten LNG-Wachstum kommen, und die LNG-Schwemme wird sich um mindestens zwei Jahre verschieben, was mit Risiken für die Versorgungssicherheit und Preisdruck verbunden ist 5. Der Gesamtausfall bei Ölexporten übersteigt 13 mb/d, wobei die damit zusammenhängenden Förderungseinschränkungen und Schäden an der Energieinfrastruktur in der Region zu kumulativen Angebotsausfällen von schätzungsweise 3 Mrd. Barrel führen, einschließlich der erwarteten Ausfälle während des schrittweisen Hochfahrens der Förderung nach Ende des Konflikts 6. Lieferanten außerhalb der Golfregion können die Lücke bei den LNG- und Öllieferungen nur in begrenztem Umfang ausgleichen. Die Schäden an der Energieinfrastruktur in der Golfregion, die für das Wiederhochfahren der Infrastruktur erforderliche Zeit und der sich nur schrittweise abbauende Engpass tragen alle dazu bei, dass die Versorgungseinschränkungen und Unsicherheiten auf den globalen Energiemärkten wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum andauern werden. Daher dürfte sich dieser Zeitraum über den Zeitpunkt einer vollständigen und dauerhaften Wiederöffnung der Straße von Hormus hinaus erstrecken.
(12) Aufgrund der Angst vor anhaltenden Versorgungsengpässen sind die Gas- und Ölpreise auf das höchste Niveau seit der durch die groß angelegte Invasion der Ukraine durch Russland im Februar 2022 ausgelösten Krise gestiegen. Am 8. März 2026 überstiegen die Preise für Rohöl der Sorte Brent erstmals seit vier Jahren 100 USD je Barrel und erreichten am 31. März 2026 einen Höchststand von 118 USD je Barrel. Am 19. März 2026 stiegen die Erdgaspreise auf 62 EUR/MWh. Auch wenn im Juni 2026 die Ölpreise bei annähernd 80 USD pro Barrel und die Gaspreise bei 42 EUR/MWh lagen, hält die Volatilität weiter an.
(13) Die Union ist zur Deckung ihres Bedarfs auf die globalen Öl- und Gasmärkte angewiesen. Aufgrund der Krise im Nahen Osten kam es auf den globalen Öl- und Gasmärkten zu einer erheblichen Angebotsverknappung. Um der Belastung der Verbraucher und Unternehmen in der Union infolge von Versorgungsengpässen, die zu hohen und volatilen Energiepreisen führen, entgegenzuwirken, muss die Union zuverlässige und kontinuierliche Importe von fossilen Brennstoffen aus anderen Regionen sicherstellen.
(14) In der Verordnung (EU) 2024/1787 sind keine Beschränkungen für Energieimporte in die Union vorgesehen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung könnte jedoch zur Anwendung von Sanktionen führen. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1787 verhängen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Anwendung solcher Sanktionen oder Haftungsrisiken im Rahmen der genannten Verordnung die Energieversorgungssicherheit nicht gefährden.
(15) Vor dem Hintergrund der derzeitigen Versorgungskrise wird die den Mitgliedstaaten durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1787 in Bezug auf die Anwendung von Sanktionen eingeräumte Flexibilität als ein Faktor wahrgenommen, der zu Rechtsunsicherheit beiträgt. Das derzeitige Fehlen von Sanktionsregelungen in den meisten Mitgliedstaaten und die fehlende Möglichkeit zur Bewertung des mit einer möglichen Nichteinhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 verbundenen Risikos wurden von den Importeuren als wichtiger Risikofaktor genannt, der die Unterzeichnung oder Erneuerung von Verträgen für Lieferungen in die Union verhindert und das Risiko einer Beendigung der bestehenden Lieferverträge erhöht.
(16) Die wahrgenommene Rechtsunsicherheit in Bezug auf die in der Union geltenden Sanktionsregelungen würde verringert, wenn alle Mitgliedstaaten nationale Sanktionsregelungen annehmen würden. Ein klares Regelwerk in allen Mitgliedstaaten und ein kohärenter Ansatz in der gesamten Union würden ein erhebliches Maß an Unsicherheit beseitigen, indem die genauen Bedingungen und die genauen Sanktionen, die in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gelten, präzisiert würden.
(17) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung von Sanktionen die Energieversorgungssicherheit nicht gefährdet. Im Gassektor zielt die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 darauf ab, potenzielle Störungen der Gasversorgung auf nationaler und regionaler Ebene zu verhindern und darauf zu reagieren. In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 sind Krisenstufen festgelegt, die bei Ereignissen oder Hinweisen auf potenzielle Ereignisse ausgelöst werden, etwa bei einer Störung der Gasversorgung oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führen könnte. Wird eine Krisenstufe ausgerufen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts unangemessen eingeschränkt werden, und dass keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährden wird. Für den Erdölsektor sind in der Richtlinie 2009/119/EG des Rates 8 Vorschriften festgelegt, die darauf abzielen, durch auf Solidarität beruhende Mechanismen ein hohes Maß an Sicherheit bei der Erdölversorgung zu gewährleisten, die Mitgliedstaaten zum Halten von Mindestvorräten an Erdöl oder Erdölerzeugnissen verpflichten und die Verfahren zur Bewältigung einer starken Verknappung schaffen.
(18) Die bestehenden Vorschriften über die Sicherheit der Erdgas- und Erdölversorgung stellen zwar die Schlüsselelemente für die Bewertung der Risiken für die Versorgungssicherheit dar, die Bewertung dieser Risiken kann jedoch unterschiedlich ausfallen, wenn sie von jedem Mitgliedstaat einzeln durchgeführt wird. Wenngleich die Energieversorgungssicherheit der Union bisher aufrechterhalten wurde, hat die Krise im Nahen Osten Schäden verursacht, deren Auswirkungen andauern und die Energieversorgungssicherheit in der gesamten Union gefährden können, wenn die Lieferungen auf andere Märkte umgelenkt werden; dies macht ein koordiniertes Vorgehen bei der Anwendung von Sanktionen in allen Mitgliedstaaten erforderlich. Ziel dieser Empfehlung ist es daher, Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Durchführung von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten zu erhöhen.
(19) Um - wie in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 vorgesehen - die Energieversorgungssicherheit nicht zu gefährden und um der Belastung der Verbraucher und Unternehmen in der Union infolge potenzieller Energieversorgungsengpässe, die zu hohen Preisen führen, entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EU) 2024/1787 vorgesehenen Sanktionen für einen begrenzten Zeitraum nicht anwenden, außer in Fällen betrügerischer Verstöße gegen diese Verpflichtungen. Dies sollte dazu beitragen, dass Importeure Lieferverträge für den kommenden Zeitraum abschließen, ohne dass die Gefahr von Sanktionen, der Feststellung von Verstößen oder einer Haftung besteht, und gleichzeitig weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Einfuhranforderungen der Verordnung (EU) 2024/1787 zu erreichen.
(20) Gleichzeitig sollte die Schonfrist, innerhalb derer Sanktionen nicht angewendet werden, nicht länger sein, als erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Verträge für Mengen geschlossen werden, die ausreichen, um Versorgungsengpässe infolge der derzeitigen Krise zu verhindern. Nach aktuellen Prognosen dürften die Versorgungsengpässe auf den globalen Gas- und Ölmärkten anhalten, da die Instandsetzung beschädigter Infrastrukturen im Nahen Osten voraussichtlich drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen wird 9. Aktuelle Informationen über die Kontrahierung 10 von Öl- und Gasmengen deuten für den Zeithorizont 2029 und 2030 auf eine verringerte Kontrahierungstätigkeit bei neu gezeichneten Liefermengen hin, die niedriger zu sein scheinen als ausgehend von der Terminkurve eines unter normalen Bedingungen funktionierenden Marktes für Lieferungen in drei Jahren erwartet. So sinkt beispielsweise der Anteil der neu unterzeichneten Verträge an den gesamten Verträgen für Erdgas von 2028 bis 2029 um mehr als 10 %, was auf potenzielle Hindernisse bei der Kontrahierung hindeutet. Es ist die Flexibilität der globalen Öl- und Gasmärkte, die eine rasche Reaktion auf Krisensituationen ermöglicht und der Abfederung von Schocks dient. Diese Flexibilität muss erhalten bleiben. Eine Schonfrist von drei Jahren würde dazu beitragen, die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, ohne die Angebotsverknappung bei Rohöl im Zusammenhang mit den verringerten Lieferungen aus dem Persischen Golf zu verschärfen.
(21) Die Kommission hält es daher für angemessen, dass die Mitgliedstaaten die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EU) 2024/1787 vorgesehenen Sanktionen nicht auf Verstöße gegen die Verpflichtungen für die Jahre 2027, 2028 und 2029 anwenden.
(22) Eine Schonfrist, innerhalb derer Sanktionen nicht angewendet werden, könnte das Risiko erhöhen, dass Importeure ihren Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1787 nicht nachkommen. Allerdings ist eine solche Schonfrist, die strikt auf das zur Abmilderung der Auswirkungen erforderliche Maß beschränkt ist und nicht für Fälle betrügerischer Verstöße gilt, angesichts der durch die derzeitige Krise verursachten weltweiten Energieversorgungsengpässe und des harten Wettbewerbs um verfügbare Ladungen und im Vergleich zu dem sich aus ihr ergebenden Risiko einer unzureichenden Durchsetzung dieser Verpflichtungen nicht unverhältnismäßig.
(23) Diese Empfehlung beschränkt sich darauf, angesichts der beschriebenen besonderen Umstände und Bedingungen eine Schonfrist für die Anwendung bestimmter Sanktionen oder für bestimmte Haftungen vorzuschlagen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gelten weiterhin, auch wenn den Mitgliedstaaten empfohlen wird, die entsprechenden Sanktionsbestimmungen in Artikel 33 Absatz 5 Buchstaben m, n und o der genannten Verordnung nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften in diesem Zeitraum aktiv überwachen und Anreize für die Einhaltung schaffen. Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, dieselbe Schonfrist auf Sanktionen gegen Erzeuger in der Union anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Verhängung dieser Sanktionen ebenfalls die Energieversorgungssicherheit gefährden könnte.
(24) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Sanktionsregelungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1787 festzulegen. Unter normalen Marktbedingungen und wenn kein Risiko für die Energieversorgungssicherheit besteht, können die Mitgliedstaaten über den Anwendungsbereich dieser Empfehlung hinaus wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1787 verhängen. Höhe, Schwere und Art der bei einem konkreten Verstoß verhängten Sanktionen sollten zumindest unter Berücksichtigung der in Artikel 33 Absatz 7 genannten Faktoren festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Einführung nationaler Sanktionsregelungen Priorität einzuräumen
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EU) 2024/1787 vorgesehenen Sanktionen nicht in Bezug auf Verstöße von Importeuren gegen die Verpflichtungen für die Jahre 2027, 2028 und 2029 anzuwenden, außer in Fällen betrügerischer Verstöße gegen diese Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften in diesem Zeitraum aktiv überwachen und Anreize für die Einhaltung schaffen.
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Empfehlung bis zum 1. Januar 2028 im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1787.
Brüssel, den 20. Juli 2026
2) IEA Global Methane Tracker 2026, Seite 4.
3) Gas Market Report, Q2-2026 - Analysis - IEA, Seite 6.
4) Strait of Hormuz - About - IEA.
5) Gas Market Report, Q2-2026 - Seite 8.
6) Laut dem am 14. April 2026 veröffentlichten Ölmarktbericht der IEA wird das weltweite Ölangebot im Jahr 2026 voraussichtlich um 3,9 mbbl pro Tag bzw. insgesamt 1.423 Mio. Barrel zurückgehen.
7) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj).
8) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/119/oj).
9) Siehe Erklärung von Qatar Energy vom 19. März 2026.
10) Bewertung der Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Informationen von Cedigaz, Bloomberg New Energy Finance, London Stock Exchange Group.
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