Beschluss (GASP) 2026/1845 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/1845 vom 23.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.
(2) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig durchzuführen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte.
(3) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, und insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(5) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 48 Personen und 168 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 145/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
(6) Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen. Die Ausnahme soll es den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder einem Versicherungsanbieter ermöglichen, aufgrund eines Risikos, für das sie haften, Zahlungen zu leisten.
(7) Es ist ferner angezeigt, zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen. Diese Ausnahmen sind eng darauf begrenzt, es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, eine bestimmte bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, die 2015 vor der Verhängung geltender restriktiver Maßnahmen geschlossen wurde. Diese Ausnahmen untergraben nicht die allgemeinen Ziele des Beschlusses 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 und sind ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union entgegenzuwirken.
(8) Es ist angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen, um den weiteren Betrieb der erforderlichen Eisenbahntransporte zwischen Russland und der Union, durch die Union sowie innerhalb Russlands zu ermöglichen. Die Einführung diese Ausnahme berührt nicht die Einzelfallprüfung der Kontrolle benannter Personen über nichtbenannte Organisationen.
(9) Es ist auch angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, einzuführen, um den weiteren Betrieb des Projekts Paks II zu ermöglichen und um eine Untergrabung der nuklearen Sicherheit zu vermeiden.
(10) Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP oder dem Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates verhängt wurden, Gerichtsverfahren anzustrengen und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die bei solchen Gerichtsverfahren erlassen wurden, zu erlangen. Um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu wahren, muss die Union tätig werden, um die Auswirkungen dieser Praktiken abzumildern, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen eines russischen Gerichts oder einer russischen Behörde im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dem Beschluss 2014/145/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird, nicht anzuerkennen oder durchzusetzen.
(11) Könnten durch die Anwendung der gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP verhängten Maßnahmen gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile entstehen, so könnte dies die Wirksamkeit und die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union untergraben. Die Kommission sollte solche Fälle daher überwachen und ihre Bewertung unverzüglich dem Rat vorlegen, und der Hohe Vertreter sollte gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten, um Umgehungen zu verhindern und zu vermeiden, dass gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen unbeabsichtigte Vorteile entstehen. Der Rat sollte diese Vorschläge prüfen, damit die erforderlichen Maßnahmen im Sanktionsrahmen so bald wie angenommen werden können, um zu verhindern, dass gelisteten Personen ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(12) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(28a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
b) Folgender Absätze werden angefügt:
"(37) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
(38a) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind.
(38b) Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind.
(39) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle der im Anhang unter der Überschrift 'Organisationen' in den Einträgen 975, 976 und 977 aufgeführten Organisationen stehen, oder auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese Organisationen oder zu deren Nutzen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für das Projekt Paks II für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihrer Instandhaltung, ihrer Versorgung mit und der Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihrer Sicherheit sowie der Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen im Rahmen dieses Projekts unbedingt erforderlich sind.
Organisationen, die den im vorliegenden Absatz genannten Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, melden der zuständigen Behörde Ungarns jede Tätigkeit, in deren Rahmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet oder zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieser Tätigkeit. Ungarn unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Information."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 4c
Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde aufgrund eines anderen russischen Rechtsakts erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 17 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person - einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen - direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird."
3. Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026.
2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
| Anhang |
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:
| ENDE |