Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2026/1846 vom 23.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1847 vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden bestimmte im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1847 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1816 des Rates 4 werden vier neue Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgenommen, bei der es sich um die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen handelt, denen Beschränkungen in Bezug auf Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder Russland oder zur Entwicklung ihrer Verteidigungs- und Sicherheitssektoren beitragen könnten, auferlegt werden.
(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1847 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1847 werden Ausnahmeregelungen geändert, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Belarus für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
(7) Darüber hinaus ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1847 angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteilen.
(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1847 wird das Verbot für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, ausgeweitet, sodass das Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erbringen.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2026/513 des Rates 6 wurde das in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Verbot der Erfüllung von Forderungen, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, ausgeweitet, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienstleistungen verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht. Diese Personen können jedoch weiterhin in Drittländern Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, die von diesen Verboten berührt werden, geltend machen, wodurch Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen Schaden zugefügt wird. Daher muss die Möglichkeit ausgeweitet werden, für solche Schäden vor Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz zu verlangen.
(10) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1bb wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3d wird gestrichen.
b) Absatz 14a erhält folgende Fassung:
"(14a) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind."
2. Artikel 1e Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"
3. Artikel 1f Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"
4. Artikel 1ra wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 9a und 9b werden gestrichen.
b) Absatz 9c erhält folgende Fassung:
"(9c) Vom 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(9f) In Bezug auf Güter der KN-Codes 3803, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7017, 7018, 7020, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Oktober 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
5. Artikel 1s Absatz 4a erhält folgende Fassung:
"(4a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind."
6. Artikel 1u Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt."
7. Artikel 1y Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen."
8. Artikel 8h Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder e im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder e Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisation oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden."
9. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026
2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj).
3) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).
4) Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1816 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2026/1816, 23.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1816/oj).
5) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150, 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
6) Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2026/513, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/513/oj).
| Anhang |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang V werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
"CHIP UND DIP LLC
OJSC Rogachev Plant Diaprojector
DISPLAY DESIGN BUREAU JSC
CJSC 'Hull Products Plant'"
2. Anhang Va wird wie folgt geändert: