Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/1848 vom 23.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP 3 des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1849 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden Ausnahmeregelungen geändert, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Russland für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 in diesen Anhang aufgenommenen Organisationen gehören Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern.
(6) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1849 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper.
(7) Darüber hinaus ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1849 angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile.
(8) Es ist angezeigt, die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, russische Ölladungen, die sie beschlagnahmen und einziehen, sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 zwei Ausnahmeregelungen eingeführt, um einschlägige Operationen, wie Einfuhr, Verbringung, Lagerung, Verwaltung und Verkauf, zu ermöglichen.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen.
(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze verlängert, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht.
(11) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Aussetzung der Änderung der Obergrenze für den Rohölpreis eingeführt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates 4 wurde ein Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Wie im Beschluss (GASP) 2025/1495 dargelegt, soll mit diesem Verfahren sichergestellt werden, dass die Obergrenze für den Rohölpreis stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Störungen auf den Märkten für Rohöl und Erdölerzeugnisse und um sicherzustellen, dass die mit der Obergrenze des Rohölpreis verfolgten Ziele weiterhin wirksam erreicht werden, ist es angezeigt, die Änderung dieser Preisobergrenze auszusetzen. Gleichzeitig sollte eine Zwischenprüfung dieser Aussetzung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Mechanismus angesichts der Marktentwicklungen weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Der Rat sollte nach dieser Zwischenprüfung beschließen können, die Preisobergrenze zu ändern. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen; an diesem Tag wird eine Bekanntmachung der Kommission mit der neuen Preisobergrenze und die Änderung des Anhangs XXVIII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß Artikel 3n Absatz 11 und Artikel 7a der genannten Verordnung veröffentlicht.
(12) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden "LNG"), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer eingeführt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abgemildert werden.
(13) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 5 wurde der Beschluss 2014/512/GASP geändert, um ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung - mittelbar oder unmittelbar - von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, einzuführen. Dieses Verbot gilt für Käufe und Verbringungen in die Union und in Drittländer.
(14) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, eingeführt, wenn diese Verbringung oder dieser Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung für Drittländer bestimmt ist. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union nicht untergräbt, sollte in dieser Bestimmung ausdrücklich eine Vorschrift enthalten sein, nach der die Gesamtkapazität an russischem LNG, das von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union im Rahmen der vorübergehenden Ausnahme in Drittländer verbracht wird, nicht die jährliche Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hatte oder aus Russland ausgeführt wurde, übersteigen darf, sodass jeglicher Anstieg der Ausfuhreinnahmen Russlands aus solchen Verbringungen vermieden wird. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme weiterhin den Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union dient, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die Wirtschaftsbeteiligte der Union beeinträchtigen, regelmäßig die Maßnahmen bewerten und ihre Bewertung dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Rat das Funktionieren der vorübergehenden Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls beschließen können, sie zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden.
(15) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten schrittweisen Einstellung der unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallenden Tätigkeiten sollte klargestellt werden, dass die vorübergehende Ausnahme für den Kauf und die Verbringung von LNG, das für Drittländer bestimmt ist, nur dann gelten sollte, wenn ein Kauf unmittelbar mit einer bestimmten Verbringung im Zusammenhang steht, die von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt wird. Eine solche Verbringung sollte auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags über die Lieferung von LNG - mit Ausnahme von Erdgasderivaten - mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und der nach diesem Datum nur für die nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zulässigen begrenzten Zwecke geändert wurde. Ferner sollte der Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung selbst im Rahmen eines langfristigen Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und nach diesem Datum nur für dieselben genannten begrenzten Zwecke geändert wurde. Ein solcher langfristiger Vertrag muss generell alle für seine Gültigkeit und die Ausführung einer Transaktion erforderlichen Elemente enthalten, wie die Angabe der Parteien, des Preises, der Mengen, der Liefertermine, des Lade- oder Lieferorts und der Ausführungsmodalitäten. Verträge, die in Bezug auf solche Elemente eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfordern, fallen nicht unter die vorübergehende Ausnahme, außer bei Änderungen in Bezug auf die begrenzten Zwecke, die nach dieser Verordnung ausdrücklich zulässig sind, beispielsweise operative Verfahren wie jährliche Lieferprogramme oder alle ähnlichen routinemäßigen operativen Anpassungen. Änderungen solcher Elemente auf der Grundlage einseitiger Vertragsklauseln, denen die andere Vertragspartei nicht widersprechen kann, schließen die Anwendbarkeit der vorübergehenden Ausnahme nicht aus. Jeder andere Kauf, der nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen Verbringung durch einen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union steht, sollte ab dem 1. Januar 2027 verboten werden. Da solche Käufe ab diesem Datum nicht mehr rechtmäßig durchgeführt werden können, es sei denn, sie sind weiterhin mit Verbringungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union verbunden, die unter die Bedingungen der vorübergehenden Ausnahme fallen, ist es offensichtlich, dass die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Erfüllung als höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beenden, soweit diese Verpflichtungen in Bezug auf Verbringungen, die von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt werden, nicht weiter erfüllt werden können.
(16) Was das Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen betrifft, wird der Anwendungsbereich dieses Verbots im Beschluss (GASP) 2026/1849 weiter präzisiert.
(17) Die Union hat bereits bestimmte Schiffe benannt, um den Betrieb der betreffenden Schiffe einzudämmen. Dieser Betrieb kann sich auf die Erbringung von Dienstleistungen wie Bunkerdiensten, Schleppdiensten und Umladungen von Schiff zu Schiff durch Drittlandschiffe stützen. Um gegen die Erbringung solcher Dienstleistungen vorzugehen und davon abzuschrecken, sollte der Anwendungsbereich der Benennungskriterien auf Schiffe, die derartige Dienstleistungen erbringen, ausgeweitet werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden weitere Schiffe benannt.
(18) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Öl. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird ein Verbot von Transaktionen mit Raffinerien in Russland und anderen Drittländern als Russland, die zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen genutzt werden, die ihren Ursprung in Russland haben, oder mit Raffinerien, die zur Umgehung restriktiver Maßnahmen genutzt werden, eingeführt. Derartige Transaktionen umfassen den Zugang zu den Anlagen der aufgeführten Raffinerien und die Erbringung von Dienstleistungen. Im Beschluss (GASP) 2026/1849 wird daher eine Raffinerie gemäß diesen Kriterien für die Aufnahme in die Liste aufgeführt. Diese Aufnahme einer Raffinerie in die Liste sollte auch im einschlägigen Anhang der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berücksichtigt werden.
(19) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 präzisiert, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung dieser Pipelines betreffen.
(20) Die Union hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einnahmen Russlands aus LNG-Ausfuhren zu beschränken. Diese Ausfuhren hängen von der Verfügbarkeit von LNG-Tankschiffen ab, weshalb es wichtig ist, die Möglichkeit für Russland einzuschränken, LNG-Tankschiffe zu erlangen und zu nutzen. Zu diesem Zweck werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen und die Möglichkeit eingeführt, neue Beschränkungen für den Verkauf von LNG-Tankschiffen einzuführen, damit diese Tankschiffe nicht für die russischen Interessen eingesetzt werden können. Was die von Verkäufern in der Union anzuwendende Sorgfaltspflicht betrifft, so wird der Verkäufer in der Union nicht für eine spätere Verletzung der Endverwendungsverpflichtungen durch den Käufer haftbar gemacht, sofern der Verkäufer aus der Union in gutem Glauben gehandelt hat und nicht über Informationen verfügte, die Vorsatz bezüglich der Umgehung der Maßnahmen vermuten lassen. Die Haftung für einen solchen Verstoß liegt bei dem Käufer aus einem Drittland, der das vertragliche Verbot nicht einhält. Die Beschränkungen gemäß Artikel 3qa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten für Verkäufer von LNG-Tankschiffen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, und sie müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese Beschränkungen gelten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und finden keine extraterritoriale Anwendung für Personen und Organisationen aus Drittländern. Diese Beschränkungen gelten daher unbeschadet der Flagge der Tankschiffe, und bringen für den betreffenden Flaggenstaat keinerlei Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften mit sich.
(21) Die Union hat wiederholt Maßnahmen ergriffen, um Finanz- oder Kreditinstitute oder Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, zu ermitteln, die es ermöglichen, dass Russland weiterhin Finanzmittel für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine erhält - entweder indem sie sich am System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation beteiligen oder indem sie die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen - und um jegliche Transaktion zwischen diesen Instituten oder Organisationen und Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verbieten. Es gibt Belege dafür, dass Organisationen in Drittländern es Russland weiterhin ermöglichen, illegale Aktivitäten durchzuführen. In dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden daher vier Finanzunternehmen und 14 Kryptowerte-Dienstleister identifiziert, indem sie in die entsprechenden Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, um Transaktionen zwischen ihnen und Personen in der Union zu verbieten. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 eine Organisation aus Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP entfernt. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden außerdem fünf Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern aufgenommen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x des Beschlusses 2014/512/GASP erheblich unterlaufen. Diese Änderungen der Listen sollten auch in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berücksichtigt werden.
(22) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird das Verbot für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, ausgeweitet, sodass dieses Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erbringen.
(23) Um den Zugang zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen aufrechtzuerhalten, nachdem mit der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates 7 die Zusammenarbeit mit in Russland niedergelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen verboten wurde, nutzen Banken und andere Personen in Russland, einschließlich gelisteter Banken und Personen, Plattformen in anderen Drittländern als Russland. Eine Reihe dieser Kryptowerte-Plattformen wurde in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, weil sie die genannte Verordnung oder die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 8 erheblich unterlaufen.
(24) Um gegen eine solche Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union durch Drittländer vorzugehen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 die Möglichkeit eingeführt, jegliche Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich um Organisationen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, oder um Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, und die in den im entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, zu verbieten.
(25) Angesichts der sehr ernsten Lage werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 33 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen, einschließlich solcher, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie für russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind, insbesondere weil sie entweder große und wichtige regionale Banken sind, die somit regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, und für solche, die für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Bedeutung sind, insbesondere weil sie Banken sind, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine oder durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen in diesen Gebieten untergraben, oder Banken, die Finanzdienstleistungen für Angehörige der russischen Streitkräfte anbieten, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Diese Aufnahmen in die Listen sollten auch im einschlägigen Anhang der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berücksichtigt werden.
(26) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zu gestatten, Gelder, die sie bei bestimmten einem Transaktionsverbot unterliegenden Kredit- und Finanzinstituten oder Organisationen halten, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, abzuziehen, um ihre Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Organisation zu beenden. Eine solche Beendigung ist beispielweise gegeben, wenn die natürliche Person ihre Konten schließt oder alle von ihr bei der betreffenden Organisation gehaltenen Gelder abzieht und keine weiteren vertraglichen Beziehungen zu der betreffenden Einrichtung aufbaut bzw. keine Beziehungen mit ihr aufrechterhält. Um das Umgehungsrisiko zu mindern, sollten die Gelder an Kredit- oder Finanzinstitute überwiesen werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kredit- oder Finanzinstituten stehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet des für Wirtschaftsbeteiligte in der Union geltenden Verbots, für die in den Anhängen XIV, XLIV und XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. Daher ist diese Ausnahmeregelung nicht so auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Erbringung solcher Dienstleistungen zu genehmigen.
(27) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine eng begrenzte Ausnahme eingeführt, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP nur dann zu ermöglichen, wenn dies für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Rechts auf Verkaufsoption durchgeführt wird. Durch diese Ausnahmeregelung werden die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht untergraben und sie wird ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einer unbeabsichtigten nachteiligen Folge für einen Wirtschaftsbeteiligten der Union entgegenzuwirken. Im Einklang mit dem Standpunkt der Union sollte diese Ausnahmeregelung nicht die Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr erlauben, die unter allen Umständen verboten bleiben sollte.
(28) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine gezielte Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Diensten in direktem Zusammenhang mit dem Tourismus in Russland eingeführt.
(29) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine gezielte Ausnahme für bestimmte Forschungseinrichtungen vom bestehenden Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung aus Russland eingeführt, um bestehende Verpflichtungen beispielsweise in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Bau der betreffenden Forschungseinrichtungen zu decken.
(30) Drittländer haben restriktive Maßnahmen erlassen, die mit denen vergleichbar sind, die für Reisen russischer Diplomaten und Konsularbeamter sowie von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihrer Familienangehörigen durch die Union gelten. Es ist daher angezeigt, den Informationsaustausch mit diesen Drittländern über mögliche Verstöße gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen auszuweiten.
(31) Mit der Verordnung (EU) 2026/506 wurde das in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthaltene Verbot der Erfüllung von Forderungen, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Russland und in im entsprechenden Anhang der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, ausgeweitet, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienstleistungen verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht. Diese Personen können jedoch weiterhin in Drittländern Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, die von diesen Verboten berührt werden, geltend machen, wodurch Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen Schaden zugefügt wird. Daher muss die Möglichkeit ausgeweitet werden, für solche Schäden vor Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz zu verlangen.
(32) Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, daher versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängt wurden, solche Gerichtsverfahren anzustrengen und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die in solchen Gerichtsverfahren ergangen sind, zu erlangen. Um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu wahren, muss die Union tätig werden, um die Auswirkungen dieser Praxis abzumildern. Erstens muss sichergestellt werden, dass Unionsgerichte - zusätzlich zu Anordnungen, bestimmte missbräuchliche Gerichtsverfahren nicht anzustrengen bzw. nicht weiterzuverfolgen - anordnen können, dass die Vollstreckung, Anerkennung oder Zugrundelegung von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die in solchen Gerichtsverfahren erwirkt wurde oder erwirkt werden könnte, in keinem Rechtsraum angestrebt werden darf. Zweitens müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eines russischen Gerichts oder einer russischen Behörde im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, unabhängig davon, ob die betreffenden Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder anderen gerichtlichen Entscheidungen gemäß Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation erlassen wurden.
(33) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden die Fristen für bestimmte Ausnahmeregelungen verlängert, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Gesetze erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten "unfreundlichen Ländern", einschließlich Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation hat zu der anhaltenden Bedrohung geführt, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland festgesetzt sind, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie ordnungsgemäß abzuziehen. Vor diesem Hintergrund wird Unternehmen in der Union dringend empfohlen, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Leider haben neue Gesetzgebung, Gerichtsurteile und Praktiken in Russland es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union noch schwieriger gemacht, sich geordnet aus dem russischen Markt zurückzuziehen. Es ist daher angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so schnell wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Diese verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und konzentrieren sich darauf, einen geordneten Prozess für den Abzug von Investitionen zu ermöglichen, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.
(34) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(35) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"
2. Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"
3. Artikel 3i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3bb wird gestrichen;
b) Absatz 3bc erhält folgende Fassung:
"(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind."
c) folgender Absatz wird eingefügt:
"(3bg) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Oktober 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Absatz 3cg wird gestrichen;
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet."
4. Artikel 3k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3ak wird gestrichen;
b) Absatz 5a Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;"
c) Absatz 5g erhält folgende Fassung:
"(5g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet."
5. in Artikel 3m wird folgender Absatz angefügt:
"(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie die die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder damit verbundener Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
6. in Artikel 3ma wird folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wird, nicht vorzulegen, nachdem sie festgestellt haben, dass
7. Artikel 3n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6b Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) für die Beförderung der in Anhang XXIX Teil A aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung."
b) folgende Absätze werden angefügt:
"(11a) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 11, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.
(11b) Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit.
Auf der Grundlage des Berichts der Kommission überprüft der Rat die Preisobergrenze und kann auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission die Änderung des Anhangs XXVIII beschließen. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Änderung des Anhangs XXVIII folgt.
Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft.
Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 11 wieder aufgenommen."
8. in Artikel 3nb wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden -genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
9. folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3qa
(1) Jeder Verkauf von oder jede andere Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erfolgte Meldung innerhalb einer Woche nach der Meldung.
(3) Auf der Grundlage einer Bewertung der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen durch die Kommission überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein Verbot gemäß den Absätzen 4 bis 9 in Kraft treten sollte.
(4) Ab dem vom Rat nach Absatz 10 bestimmten Datum ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Personen und in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen untersagt, LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig zu übertragen.
(5) Im Einklang mit Absatz 4 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig übertragen,
(6) Die in Absatz 5 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind.
(7) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte müssen alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigen.
(8) Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ein Drittland ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen.
(9) Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 8 enthält auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt,
(10) Die Absätze 4 bis 9 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens einer vom Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Hohen Vertreters und der Kommission angenommenen Verordnung, die auf der in Absatz 3 genannten, von der Kommission durchgeführten Bewertung basiert."
10. in Artikel 3ra werden folgende Absätze angefügt:
"(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XXIX Teil B aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport.
(6) Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 5 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf:
Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von LNG gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission.
Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft.
Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält.
Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieser Verordnung.
Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind.
Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission:
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird."
11. Artikel 3rb erhält folgende Fassung:
"Artikel 3rb
Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen.
Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten."
12. in Artikel 3s Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
"h) Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe zu erbringen, wie Bunkerdienste und Schleppdienste, oder
i) Umladungen von Schiff zu Schiff mit gemäß den Buchstaben a bis h benannten Schiffen durchzuführen."
13. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind,"
b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind."
14. in Artikel 5ac werden folgende Absätze angefügt:
"(8) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XLIV aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(9) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XLIV aufgeführten Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung der Transaktion für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Verkaufsoptionsrechts getätigt wurde.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
15. in Artikel 5ad wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XLV aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
16. in Artikel 5ae werden folgende Absätze eingefügt:
"(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Raffinerien, die in Anhang XLVII Teil D aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. In Anhang XLVII Teil D werden Raffinerien in Russland und in anderen Drittländern als Russland aufgeführt, die
(2b) Das Verbot gemäß Absatz 2a gilt für den Eintrag Nummer 1 in Anhang XLVII Teil D ab dem 25. Januar 2027. Die Kommission erstattet dem Rat bis zum 25. Oktober 2026 Bericht über ihre Bewertung der Frage, ob die Aufnahme in die Liste in Anhang XLVII Teil D Nummer 1 aufrechterhalten werden sollte."
17. in Artikel 5af Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für:"
18. Artikel 5b Absatz 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt."
19. folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5bc
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang LVII aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
(2) Anhang LVII enthält nur Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verhindern, oder Plattformen daran zu hindern, Kryptowerte zu tauschen oder zu transferieren, wenn diese Tätigkeiten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 unterlaufen.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem in Anhang LVII aufgeführten Land ansässig sind und dies bereits vor dem in diesem Anhang genannten einschlägigen Zeitpunkt waren."
20. in Artikel 5h wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XIV aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nachdem diese sie festgestellt haben, dass
Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
21. in Artikel 5n wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Bereitstellung eines Computerreservierungssystems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * oder jeder nachfolgenden Verordnung, die diese ersetzt.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/80/oj)."
22. Artikel 5t wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF) genehmigen, sofern diese Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 oder 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
23. Artikel 5v Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1."
24. in Artikel 7a wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt."
25. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2027 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."
26. Artikel 11a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise Maßnahmen berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden."
27. Artikel 11c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c oder d haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person - einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen - unmittelbar oder mittelbar Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird."
28. Artikel 11ca erhält folgende Fassung:
"Artikel 11ca
(1) Unbeschadet der Artikel 11a und 11b haben in dem Fall, dass eine Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung Bezug genommen wird, ein Verfahren vor einem russischen Gerich im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, unter Verstoß gegen eine Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit oder eine Schiedsklausel oder missbräuchlich gemäß Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation oder unter Unterlaufung der restriktiven Maßnahmen der Union gegen eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, eingeleitet hat, um eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit der die Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, angewiesen wird,
(2) Die Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels führt zu vom Gericht verhängten finanziellen Strafen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Verlust stehen, der der in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch einen solchen Verstoß entstehen könnte. Die Zahlung dieser finanziellen Strafe erfolgt an die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 13 Buchstabe c oder d, die den Antrag auf gerichtliche Anordnung gestellt hat."
29. Artikel 12b wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3 und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII und XXIII aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Bereitstellung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasfernleitungsinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist, oder die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien genehmigen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten dieser Fernleitung und der zugehörigen Infrastruktur unbedingt erforderlich sind, die für den oben genannten Abzug von Investitionen von entscheidender Bedeutung sind."
c) in Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
d) in Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienste bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen, wenn diese Dienste für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
30. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
31. Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
32. Anhang XIV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
33. Anhang XXI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
34. Anhang XXIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
35. Anhang XLII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
36. Anhang XLIV wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
37. Anhang XLV wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
38. Anhang XLVII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
39. Anhang LVII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
4) Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj).
5) Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/2032, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2032/oj).
6) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
7) Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/506, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/506/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
| Anhang I |
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: