Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2026/1849 vom 23.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig durchzuführen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte.

(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, einschließlich insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(6) Insbesondere ist es angezeigt, Ausnahmeregelungen zu ändern, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Russland für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.

(7) Es ist gerechtfertigt, 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Es ist angezeigt, in diesen Anhang Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern.

(8) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge und Flugkörper.

(9) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile.

(10) Es ist angezeigt, zwei Ausnahmeregelungen einzuführen, um die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, russische Ölladungen, die sie beschlagnahmen und einziehen, sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden zwei Ausnahmeregelungen eingeführt, um einschlägige Operationen, wie Einfuhr, Verbringung, Lagerung, Verwaltung und Verkauf, zu ermöglichen.

(11) Es ist angezeigt, den zuständigen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen.

(12) Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze zu verlängern, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht.

(13) Es ist gerechtfertigt, eine Aussetzung der Änderung der Obergrenze für den Rohölpreis einzuführen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates 2 wurde ein Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Wie in diesem Beschluss dargelegt soll mit diesem Verfahren sichergestellt werden, dass die Obergrenze für den Rohölpreis stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Störungen auf den Märkten für Rohöl und Erdölerzeugnisse und um sicherzustellen, dass die mit der Obergrenze für den Rohölpreis verfolgten Ziele weiterhin wirksam erreicht werden, ist es angezeigt, die Änderung dieser Preisobergrenze auszusetzen. Gleichzeitig sollte eine Zwischenprüfung dieser Aussetzung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Mechanismus angesichts der Marktentwicklungen weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Der Rat sollte nach dieser Zwischenprüfung beschließen können, die Preisobergrenze zu ändern. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen; an diesem Tag wird eine Bekanntmachung der Kommission mit der neuen Preisobergrenze und die Änderung des Anhangs XXVIII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 gemäß Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 3n Absatz 11 und Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

(14) Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden "LNG"), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer einzuführen. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abgemildert werden.

(15) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 4 wurde der Beschluss 2014/512/GASP geändert, um ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung - mittelbar oder unmittelbar - von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, einzuführen. Dieses Verbot gilt für Käufe und Verbringungen in die Union und in Drittländer.

(16) Es ist angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, einzuführen, wenn diese Verbringung oder dieser Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung für Drittländer bestimmt ist. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union nicht untergräbt, sollte in dieser Bestimmung ausdrücklich eine Vorschrift enthalten sein, nach der die Gesamtkapazität an russischem LNG, das von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union im Rahmen der vorübergehenden Ausnahme in Drittländer verbracht wird, nicht die jährliche Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hatte oder aus Russland ausgeführt wurde, übersteigen darf, sodass jeglicher Anstieg der Ausfuhreinnahmen Russlands aus solchen Verbringungen vermieden wird. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme weiterhin den Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union dient, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die Wirtschaftsbeteiligte der Union beeinträchtigen, regelmäßig die Maßnahmen bewerten und ihre Bewertung dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Rat das Funktionieren der vorübergehenden Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls beschließen können, sie zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden.

(17) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten schrittweisen Einstellung der unter den Beschluss 2014/512/GASP fallenden Tätigkeiten sollte klargestellt werden, dass die vorübergehende Ausnahme für den Kauf und die Verbringung von LNG, das für Drittländer bestimmt ist, nur dann gelten sollte, wenn ein Kauf mit einer bestimmten Verbringung im Zusammenhang steht, die von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt wird. Eine solche Verbringung sollte auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags über die Lieferung von LNG - mit Ausnahme von Erdgasderivaten - mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und der nach diesem Datum nur für die nach dem Beschluss 2014/512/GASP zulässigen begrenzten Zwecke geändert wurde. Ferner sollte der Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung selbst im Rahmen eines langfristigen Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und nach diesem Datum nur für dieselben genannten begrenzten Zwecke geändert wurde. Ein solcher langfristiger Vertrag muss generell alle für seine Gültigkeit und die Ausführung einer Transaktion erforderlichen Elemente enthalten, wie die Angabe der Parteien, des Preises, der Mengen, der Liefertermine, des Lade- oder Lieferorts und der Ausführungsmodalitäten. Verträge, die in Bezug auf solche Elemente eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfordern, fallen nicht unter die vorübergehende Ausnahme, außer bei Änderungen in Bezug auf die begrenzten Zwecke, die nach diesem Beschluss ausdrücklich zulässig sind, beispielsweise operative Verfahren wie jährliche Lieferprogramme oder alle ähnlichen routinemäßigen operativen Anpassungen. Änderungen solcher Elemente auf der Grundlage einseitiger Vertragsklauseln, denen die andere Vertragspartei nicht widersprechen kann, schließen die Anwendbarkeit der vorübergehenden Ausnahme nicht aus. Jeder andere Kauf, der nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen Verbringung durch einen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union steht, sollte ab dem 1. Januar 2027 verboten werden. Da solche Käufe ab diesem Datum nicht mehr rechtmäßig durchgeführt werden können, es sei denn, sie sind weiterhin mit Verbringungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union verbunden, die unter die Bedingungen der vorübergehenden Ausnahme fallen, ist es offensichtlich, dass die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Erfüllung als höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beenden, soweit diese Verpflichtungen in Bezug auf Verbringungen, die von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt werden, nicht weiter erfüllt werden können.

(18) Was das Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen betrifft, ist es zudem angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Verbots weiter zu präzisieren.

(19) Die Union hat bereits bestimmte Schiffe benannt, um den Betrieb der betreffenden Schiffe einzudämmen. Dieser Betrieb kann sich auf die Erbringung von Dienstleistungen wie Bunkerdiensten, Schleppdiensten und Umladungen von Schiff zu Schiff durch Drittlandschiffe stützen. Um gegen die Erbringung solcher Dienstleistungen vorzugehen und davon abzuschrecken, sollte der Anwendungsbereich der Benennungskriterien auf Schiffe, die derartige Dienstleistungen erbringen, ausgeweitet werden. Es ist angezeigt, weitere Schiffe zu benennen.

(20) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Öl. Es ist angezeigt, ein Verbot von Transaktionen mit Raffinerien in Russland und anderen Drittländern als Russland, die zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen genutzt werden, die ihren Ursprung in Russland haben, oder mit Raffinerien, die zur Umgehung restriktiver Maßnahmen genutzt werden, einzuführen. Derartige Transaktionen umfassen den Zugang zu den Anlagen der aufgeführten Raffinerien und die Erbringung von Dienstleistungen. Es ist angezeigt, eine Raffinerie gemäß diesen Kriterien für die Aufnahme in die Liste aufzuführen und in den einschlägigen Anhang Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen.

(21) Es ist angezeigt, den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 zu präzisieren, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung dieser Pipelines betreffen.

(22) Die Union hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einnahmen Russlands aus LNG-Ausfuhren zu beschränken. Diese Ausfuhren hängen von der Verfügbarkeit von LNG-Tankschiffen ab, weshalb es wichtig ist, die Möglichkeit für Russland einzuschränken, LNG-Tankschiffe zu erlangen und zu nutzen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen und die Möglichkeit einzuführen, neue Beschränkungen für den Verkauf von LNG-Tankschiffen einzuführen, damit diese Tankschiffe nicht für die russischen Interessen eingesetzt werden können.

(23) Die Union hat wiederholt Maßnahmen ergriffen, um Finanz- oder Kreditinstitute oder Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, zu ermitteln, die es ermöglichen, dass Russland weiterhin Finanzmittel für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine erhält - entweder indem sie sich am System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation beteiligen oder indem sie die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen - und um jegliche Transaktion zwischen diesen Instituten oder Organisationen und Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verbieten. Es gibt Belege dafür, dass Organisationen in Drittländern es Russland weiterhin ermöglichen, illegale Aktivitäten durchzuführen. Es ist daher angezeigt, vier Finanzunternehmen und 14 Kryptowerte-Dienstleister in die entsprechenden Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, um Transaktionen zwischen ihnen und Personen in der Union zu verbieten. Darüber hinaus ist es angezeigt, eine Organisation aus Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP zu entfernen. Es ist außerdem angezeigt, fünf Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern aufzunehmen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x des Beschlusses 2014/512/GASP erheblich unterlaufen.

(24) Es ist gerechtfertigt, das Verbot für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, auszuweiten, sodass dieses Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erbringen.

(25) Um den Zugang zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen aufrechtzuerhalten, nachdem mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates 6 und mit der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates 7 die Zusammenarbeit mit in Russland niedergelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen verboten wurde, nutzen Banken und andere Personen in Russland, einschließlich gelisteter Banken und Personen, Plattformen in anderen Drittländern als Russland. Eine Reihe dieser Kryptowerte-Plattformen wurde in den Beschluss 2014/512/GASP und in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, weil sie die genannten Rechtsakte oder den Beschluss 2014/145/GASP des Rates 8 und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 9 erheblich unterlaufen.

(26) Um gegen eine solche Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union durch Drittländer vorzugehen, ist es angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, jegliche Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich um Organisationen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, oder um Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, und die in den im entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, zu verbieten.

(27) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es gerechtfertigt, 33 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen, einschließlich solcher, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie für russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind, insbesondere weil sie entweder große und wichtige regionale Banken sind, die somit regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, und für solche, die für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Bedeutung sind, insbesondere weil sie Banken sind, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine oder durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen in diesen Gebieten untergraben, oder Banken, die Finanzdienstleistungen für Angehörige der russischen Streitkräfte anbieten, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

(28) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zu gestatten, Gelder, die sie bei bestimmten einem Transaktionsverbot unterliegenden Kredit- und Finanzinstituten oder Organisationen halten, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, abzuziehen, um ihre Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Organisation zu beenden. Eine solche Beendigung ist beispielweise gegeben, wenn die natürliche Person ihre Konten schließt oder alle von ihr bei der betreffenden Organisation gehaltenen Gelder abzieht und keine weiteren vertraglichen Beziehungen zu der betreffenden Einrichtung aufbaut bzw. keine Beziehungen mit ihr aufrechterhält. Um das Umgehungsrisiko zu mindern, sollten die Gelder an Kredit- oder Finanzinstitute überwiesen werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kredit- oder Finanzinstituten stehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet des für Wirtschaftsbeteiligte in der Union geltenden Verbots, für die in den Anhängen VIII, XVIII und XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. Daher ist diese Ausnahmeregelung nicht so auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Erbringung solcher Dienstleistungen zu genehmigen.

(29) Es ist angezeigt, eine eng begrenzte Ausnahme einzuführen, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP nur dann zu ermöglichen, wenn dies für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Rechts auf Verkaufsoption durchgeführt wird. Durch diese Ausnahmeregelung werden die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht untergraben und sie wird ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einer unbeabsichtigten nachteiligen Folge für einen Wirtschaftsbeteiligten der Union entgegenzuwirken. Im Einklang mit dem Standpunkt der Union sollte diese Ausnahmeregelung nicht die Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr erlauben, die unter allen Umständen verboten bleiben sollte.

(30) Drittländer haben restriktive Maßnahmen erlassen, die mit denen vergleichbar sind, die für Reisen russischer Diplomaten und Konsularbeamter sowie von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihrer Familienangehörigen durch die Union gelten. Es ist daher angezeigt, den Informationsaustausch mit diesen Drittländern über mögliche Verstöße gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen auszuweiten.

(31) Es ist angezeigt, eine gezielte Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Diensten in direktem Zusammenhang mit dem Tourismus in Russland einzuführen.

(32) Es ist angezeigt, eine gezielte Ausnahme für bestimmte Forschungseinrichtungen vom bestehenden Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung aus Russland einzuführen, um bestehende Verpflichtungen beispielsweise in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Bau der betreffenden Forschungseinrichtungen zu decken.

(33) Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zieht weitreichende Auswirkungen nach sich, darunter eine Verschärfung der Risiken und Bedrohungen, denen die Union in Bezug auf ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen ihre Sicherheit und öffentliche Ordnung ausgesetzt ist. Zahlreiche Kombattanten, die am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beteiligt waren, entweder in den Streitkräften der Russischen Föderation oder damit verbundenen paramilitärischen Gruppen dienen, kehren von der Front zurück nach Russland oder lassen sich in Drittländern nieder. Viele von ihnen sind wurden für Straftaten verurteilt und aus russischen Gefängnissen rekrutiert und an die Front geschickt. Diese Kombattanten wurden durch russische Taktiken radikalisiert, haben Gräueltaten gegen die Bevölkerung der Ukraine miterlebt oder waren selbst an Kriegsverbrechen beteiligt. Mit ihrem Hintergrund und ihrer Indoktrination geht von diesen Personen ein allgemeines Risiko von Gewaltverbrechen aus. Wenn ihnen gestattet wird, nach Europa zu reisen oder sich in Europa niederzulassen, könnten sie sich an organisierter Kriminalität oder extremistischen Bewegungen beteiligen oder Agenten feindlicher Operationen werden. Angesichts der umfassenderen hybriden Kriegsführungsstrategien Russlands könnten sie als Verteidiger der Rhetorik Russlands zu seinem Angriff auf die Ukraine benutzt werden oder sich an der Verbreitung von Desinformation sowohl über die Gründe der groß angelegten Militärinvasion als auch über Russlands Handlungen im Krieg beteiligen. Ihre Anwesenheit in der Union stellt daher eine Bedrohung für die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen und ihre Sicherheit sowie für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt dar. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands, dessen weiterer Eskalation und der Beschlüsse des Rates, die in diesem Zusammenhang seit dem 24. Februar 2022 angenommen wurden, um Maßnahmen zur Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Russland einzuführen, ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt an Personen zu verweigern, die seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben oder einer paramilitärischen, mit dem Militär in Verbindung stehenden oder irregulären bewaffneten Gruppe angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung steht, von ihr kontrolliert wird oder auf ihre Anweisung handelt, um zur Friedenssicherung, zur Konfliktprävention und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beizutragen. Um zu gewährleisten, dass diese Maßnahme verhältnismäßig ist und dass Entscheidungen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens getroffen werden, ist es angezeigt, dass dieses Verbot nur auf diejenigen angewandt werden sollte, unmittelbar durch Kampfeinsätze zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Um die einheitliche Anwendung dieses Verbots durch die Konsularbehörden zu erleichtern, ist es angezeigt, seine Anwendung aufzuschieben, bis ein Beschluss des Rates gefasst ist, sobald die für seine Durchführung erforderlichen Aktionen vorgenommen worden sind. Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, sollte dieses Verbot nicht in Fällen gelten, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, und sollte nicht für Antragsteller gelten, die Dissidenten in oder Überläufer aus den Streitkräften der Russischen Föderation oder einer paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppe sind, die mit der russischen Regierung in Verbindung steht, von ihr kontrolliert wird oder auf ihre Anweisung handelt. In solchen Fällen sollte ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden.

(34) Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, daher versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß den Beschlüssen 2014/145/GASP und 2014/512/GASP sowie den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014verhängt wurden, solche Gerichtsverfahren anzustrengen und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die in solchen Gerichtsverfahren ergangen sind, zu erlangen. Um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu wahren, muss die Union tätig werden, um die Auswirkungen dieser Praxis abzumildern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eines russischen Gerichts oder einer russischen Behörde im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit den Beschlüssen 2014/145/GASP und 2014/512/GASP sowie den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken.

(35) Es ist angezeigt, die Fristen für bestimmte Ausnahmeregelungen zu verlängern, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Gesetze erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten "unfreundlichen Ländern", einschließlich Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation hat zu der anhaltenden Bedrohung geführt, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland festgesetzt sind, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie ordnungsgemäß abzuziehen. Vor diesem Hintergrund wird Unternehmen in der Union dringend empfohlen, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Leider haben neue Gesetzgebung, Gerichtsurteile und Praktiken in Russland es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union noch schwieriger gemacht, sich geordnet aus dem russischen Markt zurückzuziehen. Es ist daher angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so schnell wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Diese verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und konzentrieren sich darauf, einen geordneten Prozess für den Abzug von Investitionen zu ermöglichen, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.

(36) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(37) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1aa wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind,"

b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind."

2. in Artikel 1ad werden folgende Absätze angefügt:

"(8) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XVIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
  2. die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XVIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
  3. die Gelder an ein an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.

Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII aufgeführten Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung der Transaktion für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Verkaufsoptionsrechts getätigt wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

3. in Artikel 1ae wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XIX aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
  2. die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XIX dieses Beschlusses für die einschlägige darin aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
  3. die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.

Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

4. in Artikel 1af werden folgende Absätze eingefügt:

"(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Raffinerien, die in Anhang XXI Teil D aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. In Anhang XXI Teil D werden Raffinerien in Russland und in anderen Drittländern als Russland aufgeführt, die

  1. zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII aufgeführten Erdölerzeugnissen oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben, genutzt werden oder
  2. so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.

(2b) Das Verbot gemäß Absatz 2a gilt für den Eintrag Nummer 1 in Anhang XLVII Teil D ab dem 25. Januar 2027. Die Kommission erstattet dem Rat bis zum 25. Oktober 2026 Bericht über ihre Bewertung der Frage, ob die Aufnahme in die Liste in Anhang XLVII Teil D Nummer 1 aufrechterhalten werden sollte."

5. in Artikel 1ag Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für:"

6. Artikel 1b Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates * erbringt.

____
*) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj)."

7. folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1bc

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang XXX aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.

(2) Anhang XXX enthält Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verhindern, oder Plattformen daran zu hindern, Kryptowerte zu tauschen oder zu transferieren, wenn diese Tätigkeiten die die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 unterlaufen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem in Anhang XXX aufgeführten Land ansässig sind und dies bereits vor dem in diesem Anhang genannten einschlägigen Zeitpunkt waren."

8. in Artikel 1e wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang VIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang VIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
  2. die Zulassung wird spätestens drei Monate nach dem in Anhang VIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
  3. die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.

Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

9. in Artikel 1k wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Bereitstellung eines Computerreservierungssystems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * oder jeder nachfolgenden Verordnung, die diese ersetzt.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/80/oj)."

10. Artikel 1p wird wie folgt geändert:

a) folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF) genehmigen, sofern diese Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absatz 3 oder 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

11. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"

12. Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"

13. Artikel 4k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3bb wird gestrichen;

b) Absatz 3bc erhält folgende Fassung:

"(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind."

c) folgender Absatz wird eingefügt:

"(3bg) In Bezug auf bestimmte Metallerze, Metalle, Chemikalien, Glaswaren, Tallöl und Autoteile gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Oktober 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

d) Absatz 3cg wird gestrichen;

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet."

f) folgender Absatz wird eingefügt:

"(7) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen."

14. Artikel 4m wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3ak wird gestrichen;

b) Absatz 4a Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;"

c) Absatz 4g erhält folgende Fassung:

"(4g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet."

15. in Artikel 4o wird folgender Absatz angefügt:

"(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, das bzw. die seinen bzw. ihren Ursprung in Russland hat bzw. haben oder aus Russland ausgeführt wird bzw. werden, sowie die die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder damit verbundener Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden;
  2. die betreffenden Waren während der Dauer des Gewahrsams an den Waren, der Verwaltung der Waren und der Verwahrung der Waren bis zu ihrem möglichen Verkauf unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem Namen handelnden Stelle verbleiben;
  3. die unter Buchstabe b genannten Vorgänge weder unmittelbar noch mittelbar zu Zahlungen zugunsten russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in Russland niedergelassenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten dieser führen."

16. in Artikel 4oa wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem verwendet wird, nicht vorzulegen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die betreffenden Erdölerzeugnisse zur Versorgung eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines mit der Union assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 198 dieses Vertrags bestimmt sind;
  2. aufgrund der besonderen geografischen, logistischen oder versorgungsbedingten Sachzwänge in diesen Gebieten, Ländern oder Hoheitsgebieten nachweislich die Gefahr einer Unterbrechung oder schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen besteht, und
  3. keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Versorgung des betreffenden Gebiets, Landes oder Hoheitsgebiets unter wirtschaftlich und logistisch tragfähigen Bedingungen zu gewährleisten."

17. Artikel 4p wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6b Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für die Beförderung der in Anhang XII Teil A aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung."

b) folgende Absätze werden eingefügt:

"(13) Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.

(14) Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit.

Auf der Grundlage des Berichts der Kommission überprüft der Rat die Preisobergrenze und kann auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschließen. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt.

Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft.

Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels wieder aufgenommen."

18. in Artikel 4pb wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden -, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden;
  2. die betreffenden Waren unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer im Namen dieser Behörden handelnden Stelle verbleiben."

19. Artikel 4r wird wie folgt geändert:

  1. in Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2026" durch das Datum "31. Dezember 2027" ersetzt;
  2. in Absatz 1a wird das Datum "31. Dezember 2026" durch das Datum "31. Dezember 2027" ersetzt;
  3. in Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2026" durch das Datum "31. Dezember 2027" ersetzt;
  4. in Absatz 2a wird das Datum "31. Dezember 2026" durch das Datum "31. Dezember 2027" ersetzt;

20. folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4va

(1) Jeder Verkauf von oder jede andere Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

  1. die Identität des Verkäufers und des Käufers;
  2. gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements;
  3. die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und
  4. das Rufzeichen des Schiffes.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erfolgte Meldung innerhalb einer Woche nach der Meldung.

(3) Auf der Grundlage einer Bewertung der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen durch die Kommission überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein Verbot gemäß den Absätzen 4 bis 9 in Kraft treten sollte.

(4) Ab dem vom Rat nach Absatz 10 bestimmten Datum ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Personen und in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen untersagt, Flüssigerdgastankschiffe (im Folgenden 'LNG-Tankschiffe') des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig zu übertragen.

(5) Im Einklang mit Absatz 4 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig übertragen,

  1. zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Weiterleitung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland geeignete Schritte unternehmen, die ihrer Art und Größe angemessen sind,
  2. geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die in Buchstabe a genannten Risiken zu mindern und wirksam zu steuern.

(6) Die in Absatz 5 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind.

(7) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte müssen alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigen.

(8) Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen.

(9) Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 8 enthält auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt,

  1. sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und
  2. den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 8 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind.

(10) Die Absätze 4 bis 9 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens eines vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters angenommenen Beschlusses, der auf der in Absatz 3 genannten, von der Kommission durchgeführten Bewertung basiert."

21. in Artikel 4wa werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XII Teil B d aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die in dem Anhang genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport.

(5) Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 4 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf:

  1. eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,
  2. eine Verringerung der Preise und Gebühren bei Kaufverträgen,
  3. eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,
  4. eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,
  5. Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,
  6. Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  7. Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
  8. Änderungen der nationalen Lieferpunkte bei Kaufverträgen im Fall von Binnenländern.

Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden 'LNG') gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft.

Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen auf Russland vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält.

Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieses Beschlusses.

Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind.

Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission:

  1. Referenznummer der Fracht oder Nummer des Frachtbriefs;
  2. IMO-Schiffsnummer, Name, Flaggenstaat und Schiffstyp;
  3. Datum, Hafen und Terminal der Be- und Entladung;
  4. endgültiger Bestimmungsort;
  5. be- und entladene Menge;
  6. Laufzeit des Vertrags;
  7. Auftragswert je Ladung und Bruttoeinnahmen im Zusammenhang mit jeder Ladung;
  8. Name des Käufers und des Endbegünstigten;
  9. Name des Käufers und des Verladers.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird."

22. Artikel 4wb erhält folgende Fassung:

"Artikel 4wb

Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen.

Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten."

23. in Artikel 4x Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"h) Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe zu erbringen, wie Bunkerdienste und Schleppdienste, oder

i) Umladungen von Schiff zu Schiff mit gemäß den Buchstaben a bis h benannten Schiffen durchzuführen."

24. Artikel 5d Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1."

25. folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5f

(1) Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben, und Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppen angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung stehen, von ihr kontrolliert werden oder unter ihrer Leitung handeln, erhalten keine Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, wenn diese Antragsteller durch Kampfeinsätze unmittelbar zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Anträge werden mit der Begründung verweigert, dass eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit oder eine Bedrohung der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats besteht.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für humanitäre Zwecke, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist und gilt nicht für Antragsteller, die schlüssige Beweise vorlegen, dass sie Dissidenten oder Überläufer der Streitkräfte der Russischen Föderation oder einer anderen der in dem genannten Absatz aufgeführten Gruppen sind. In solchen Fällen wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt. Dieses Visum gilt für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, sofern jeder dieser Mitgliedstaat dem zustimmt.

(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird unbeschadet der und im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des einschlägigen Rechtsrahmens für Visa, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates *, umgesetzt.

(4) Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters über das Inkrafttreten der in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen, sofern die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Aktionen vorgenommen wurden, gegebenenfalls auch in Bezug auf den einschlägigen Visa-Rechtsrahmen.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj)."

26. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2027 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."

27. In Artikel 7a wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person - einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen - unmittelbar oder mittelbar Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird."

28. Artikel 8c erhält folgende Fassung:

"Artikel 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXVII, XXVIII, XXIX und XXX."

29. Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

2) Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

4) Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/2032, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2032/oj).

5) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

6) Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/508, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/508/oj).

7) Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/506, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/506/oj).

8) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).

9) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).


.

Anhang

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. in Anhang IV:

2. in Anhang VIII werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn
"Joint Stock Commercial Company Bank Energobank 13.8.2026
Joint Stock Company Bank Finservice 13.8.2026
Commercial Bank Moskommertsbank 13.8.2026
Joint Stock Company Ingo Bank 13.8.2026
Joint Stock Company Realist Bank 13.8.2026
Joint Stock Company Bank United Capital 13.8.2026
Joint Stock Company Togliattikhimbank 13.8.2026
Limited Liability Company Cifra Bank 13.8.2026
Joint Stock Company Databank 13.8.2026
Joint Stock Commercial RosDorBank 13.8.2026
Public Joint Stock Company YUG-Invest Bank 13.8.2026
Joint Stock Company Auto Finance Bank 13.8.2026
Commercial bank Renaissance Credit (Limited Liability Company) 13.8.2026
Public Joint Stock Company Commercial Bank Primorye 13.8.2026
Public Joint Stock Company Transcapitalbank 13.8.2026
Joint Stock Company Bank National Standard 13.8.2026
Public Joint Stock Company National Bank Trust 13.8.2026
Joint Stock Company Chelindbank 13.8.2026
Joint Stock Company Koshelev-Bank 13.8.2026
Joint Stock Commercial Bank International Financial Club - MFK Bank 13.8.2026
Joint Stock Commercial Bank Unistream 13.8.2026
Joint Stock Company SPB Bank 13.8.2026
Joint Stock Company Gazenergobank 13.8.2026
Public Joint Stock Company Commercial Bank center-Invest 13.8.2026
Joint Stock Company Commercial Bank Modulbank 13.8.2026
Limited Liability Company Bank Round 13.8.2026
Joint Stock Commercial Bank Agropromcredit 13.8.2026
Joint Stock Company Bank Accept 13.8.2026
Joint Stock Company Interprogressbank 13.8.2026
Joint-Stock Commercial Bank Forshtadt 13.8.2026
Joint Stock Company Belgorodsotsbank 13.8.2026
Limited Liability Company CMRBank 13.8.2026
Joint Stock Company Credit Ural Bank 13.8.2026"

3. Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII

Teil A - Liste der Erzeugnisse und Drittländer gemäß Artikel 4p Absatz 6b Buchstabe b

Gegenstand der Befreiung Geltungsbeginn Ablauf der Geltungsdauer
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung 5. Dezember 2022 31. März 2028

Teil B - Liste der Erzeugnisse und Drittländer gemäß Artikel 4wa Absatz 4

Gegenstand der Befreiung Geltungsbeginn Ablauf der Geltungsdauer
Beförderung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сахалин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung 24. Juli 2026 31. März 2028
Beförderung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сахалин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff in die Republik Korea, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung 24. Juli 2026 31. März 2028 "

4. Anhang XIV erhält folgende Fassung:

"Anhang XIV
Liste der Güter und Technologien sowie Länder nach Artikel 5a
"

5. Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a) Eintrag 629 erhält folgende Fassung:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"629. STORMBRINGER (vormals KRITI VIGOR) 9290397 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.4.2026"

b) in Anhang XVI werden folgende Einträge angefügt:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
" 652. ALEKSEY KOSYGIN 9904546 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
24.7.2026
653. ANAYA 9326885 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
654. LUCH 9317315 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
24.7.2026
655. DAKAR 9251743 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
656. PALLADA 9250050 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
657. SOLSTRAUM 9157014 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
658. ERIDAN 9157002 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
659. G.ROSSINI 9156981 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
660. KORD ARCTIC 9036272 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
661. KORSAKOV 8724793 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
662. ABRAU 9422964 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
663. BELLARIS 9332614 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
664. FLINT WIND 9314179 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
665. ZHUO YUAN 9408683 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
666. DAPHNE V 9321677 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
667. YEHOPE 9243320 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
668. VASILY SURIKOV 9645023 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
669. PORT OLYA-3 9481910 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine
24.7.2026
670. MIDVOLGA-3 9735141 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
671. ORENBURG 9687992 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
672. PIONEER 9255282 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
673. ANDREY PERVOZVANNIY 9255268 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
674. AKKORD 9259599 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
675. ADMIRAL 9274446 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
676. KUMANA 9809538 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe h:Erbringung von Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe, wie Bunkerdienste und Schleppdienste 24.7.2026
677. BILAL BEY 8984848 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe h:Erbringung von Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe, wie Bunkerdienste und Schleppdienste 24.7.2026
678. BEBEK-E 7808401 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe h:Erbringung von Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe, wie Bunkerdienste und Schleppdienste 24.7.2026
679. LADY JASMINE 1031537 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe h:Erbringung von Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe, wie Bunkerdienste und Schleppdienste 24.7.2026
680. OCEAN FORTUNE 18 1064493 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe h:Erbringung von Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe, wie Bunkerdienste und Schleppdienste 24.7.2026
681. VIRENT 9332171 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
682. ABINSK 9303869 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
683. ALEXANDER NEVSKIY 9356610 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
684. IRTYSCH 9664976 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
685. KRASNODAR 9296781 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
686. SANRAYZ 8862935 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
687. SVYATOI KNYAZ VLADIMIR 9838864 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
688. ALBEDO 9213313 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026
689. PERUN 9582776 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
690. IRKUTSK 9419084 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
691. DAMAS WAVE 8915299 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe d:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) untergraben oder bedroht werden
24.7.2026
692. TAVIAN 9147447 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
24.7.2026"

6. Anhang XVIII wird wie folgt geändert:

a) Folgender Eintrag wird gestrichen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbereich
"8. Yelo Bank (Aserbaidschan) 14.5.2026"

b) Folgender Eintrag wird angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbereich
"9. CJSC Eco-Islamic Bank (Kirgisistan) 13.8.2026"

7. Anhang XIX wird wie folgt geändert:

a) in Teil A (Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß diesem Beschluss, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln) werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Rapira 23.8.2026
Aifory Pro (Sooty Ltd.) 23.8.2026
ABCeX (Nueva Cryptologia S.A.S DE C.V.) 23.8.2026
WhiteBird 23.8.2026
NoOnecrypto INC. 23.8.2026
Tradex (Brightum LLC) 23.8.2026
Monease Ltd 23.8.2026
BitPapa 23.8.2026
Exnode, Exnode Pay (Arvix) 23.8.2026
HTX (HUOBI GLOBAL SA) 23.8.2026
EXMO Ltd 23.8.2026
Chinggis Khaan Bank 13.8.2026
Sberbank India 13.8.2026
India VTB 13.8.2026
A7 Nigeria 13.8.2026
A7 Africa 13.8.2026
PilotFinance Ltd 13.8.2026"

b) der Titel von Teil C erhält folgende Fassung:

"Teil C - Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x dieses Beschlusses in erheblichem Maße vereiteln"

c) in Teil C (Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x dieses Beschlusses in erheblichem Maße vereiteln) werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
"Vistula Delta Global FZE 13.8.2026
Estrella Integrated FZE 13.8.2026
Linglong Trading Group FZE 13.8.2026
Arcadia International FZE 13.8.2026
Nexus Oil Trading FZCO 13.8.2026"

8. Anhang XXI wird wie folgt geändert:

a) die folgenden Häfen werden in " Teil A - Liste der Häfen und Schleusen in Russland" angefügt:

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"8. Olya Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a:
wird für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt
24.7.2026
9. Vysotsk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c:
wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden
24.7.2026"

b) die folgenden Flughäfen werden in Teil B (Liste der Flughäfen) aufgenommen:

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"7. Sheremetyevo Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt
24.7.2026
8. Ulyanovsk-Vostochny Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt
24.7.2026
9. Rostov-on-Don Platov Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt
24.7.2026
10. Mineralnye Vody Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b:
wird für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt
24.7.2026"

c) folgender Teil wird angefügt:

"Teil D - Liste der Raffinerien in anderen Drittländern als Russland

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
1. Kulevi Oil Refinery, Georgia Artikel 1af Absatz 2a Buchstabe a:
wird zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder die Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII aufgeführten Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen genutzt, die ihren Ursprung in Russland haben
Artikel 1af Absatz 2a Buchstabe b:
wird so genutzt, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschlusses 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden
25.1.2027"

9. der folgende Anhang wird angefügt:

"Anhang XXX
Liste der Länder gemäß Artikel 1bc
"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE