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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1859 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae, fleischfressende Fischarten und andere fleischfressende Wassertierarten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1859 vom 30.07.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/722
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Taurin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten sowie auf die Zulassung einer neuen Verwendung bei Geflügel und Schweinearten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog den Antrag für Geflügel und Schweinearten später zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Taurin unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde wies darauf hin, dass Taurin bei Gehalten von 0,05 % bis 0,25 % im Alleinfuttermittel mit einer Sicherheitsmarge zwischen 4 und 20 für Katzen sicher ist. Auf der Grundlage des begrenzten in der Literatur zu fleischfressenden Fischarten verfügbaren Datensatzes wurden Gehalte zwischen 2,0 % und 2,5 % als sicher erachtet. Hinsichtlich der anderen Arten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Gehalte von bis zu 0,2 % im Alleinfuttermittel vertretbar sind, es konnte aber keine Sicherheitsmarge angegeben werden. Überdies befand die Behörde, dass Taurin haut- und augenreizend sowie ein Haut- und Inhalationsallergen ist. Jegliche Exposition gegenüber diesem Stoff wird als Risiko betrachtet. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Taurin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist der Evaluierungsbericht des Referenzlabors daher nicht erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Taurin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Da für Canidae, Mustelidae, fleischfressende Fischarten und andere fleischfressende Wassertierarten außer Säugetieren keine Sicherheitsmarge angegeben werden konnte, ist die Kommission der Auffassung, dass für diese Arten ein Höchstgehalt festgelegt werden sollte. Weil keine wirksame Kontrolle möglich ist, um die Einhaltung des Höchstgehalts sicherzustellen, wenn der Zusatzstoff gleichzeitig in Wasser und in Futter verwendet wird, sollte die Verwendung in Wasser nur für Felidae zugelassen werden. Hinsichtlich der Tierarten und -kategorien ist die Kommission der Ansicht, dass in der vorigen Zulassung alle Wassertierarten außer Säugetieren unter den Oberbegriff "Fischarten" fielen. Es gibt Studien zu verschiedenen Arten von Krebstieren und Weichtieren, für die Taurin erforderlich ist 5, und es besteht kein Risiko, wenn Taurin für diese Arten zugelassen wird. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Taurin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 aufgehoben werden.
(8) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 darf Taurin als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden, doch die Zusammensetzung einer solchen Zubereitung wurde irrtümlicherweise in den Zulassungsbedingungen nicht präzisiert. Es sollte eine genauere Beschreibung des als Zubereitung mit einer Konzentration von 97 % zugelassenen Taurins vorgelegt werden, wobei die Zusammensetzung des als Zubereitung zugelassenen Zusatzstoffs zu präzisieren ist. Da darüber hinaus Höchstgehalte des Zusatzstoffs für Canidae, Mustelidae, fleischfressende Fischarten und andere fleischfressende Wassertierarten außer Säugetieren festgelegt werden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 wird aufgehoben.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Taurin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten bestimmt sind und die vor dem 19. Februar 2027 gemäß den vor dem 19. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 19. August 2027 gemäß den vor dem 19. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 19. August 2028 gemäß den vor dem 19. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten (ABl. L 115 vom 06.05.2015 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/722/oj).
3) EFSA Journal 2025;23:e9540, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9540.
4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
5) Effects of dietary taurine on growth, non-specific immunity, anti-oxidative properties and gut immunity in the Chinese mitten crab Eriocheir sinensis, Fish Shellfish Immunol. 2018 Nov:82:212-219. doi: 10.1016/j.fsi.2018.08.029, Epub 18. August 2018;
Effect of taurine on growth and immune response of Pacific white shrimp (Litopenaeus vannamei) cultured at different temperatures, Aquaculture, Band 594, 15. Januar 2025, 741393. https://doi.org/10.1016/j.aquaculture.2024.741393;
Taurine promotes the rapid recovery of clams (Ruditapes philippinarum) after aerial exposure through the glutathione pathway and by inhibiting apoptosis, Aquaculture Reports, Band 42, 15. Juli 2025, 102845. https://doi.org/10.1016/j.aqrep.2025.102845.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung | ||||||||
| 3a370 | Taurin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Taurin mit einem Mindestgehalt von 97 % Taurin. Charakterisierung des Wirkstoffs Taurin Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Taurin im Futtermittelzusatzstoff: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 2.2.56 Methode 1). Zur Bestimmung von Taurin in Vormischungen und Mischfuttermitteln: Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS) oder Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) (AOAC 999.12). Zur Bestimmung von Taurin in Tränkwasser: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV- oder Fluoreszenzdetektion (HPLC-UV/FLD) | Felidae | - | - | - |
| 19. August 2036 |
| Canidae | - | - | 2.000 | |||||
| Mustelidae | - | - | 2.000 | |||||
| Fleischfressende FischartenAndere fleischfressende Wassertierarten außer Säugetiere | - | - | 25.000 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |