Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen

(ABl. L 2026/1869 vom 28.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates 2 wurde die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 geändert, um einige der in der letztgenannten Richtlinie vorgesehenen Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, auszuweiten und eine neue Sonderregelung hinzuzufügen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission 4 sind ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, festgelegt.

(3) Aufgrund der jüngsten Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist es notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 zu ändern, zu aktualisieren und zu präzisieren, um das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren aller Sonderregelungen zu gewährleisten, die Harmonisierung der elektronischen Meldungen im Rahmen aller Sonderregelungen sicherzustellen und die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 (Gültig ab 01.07.2028)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 4 erhalten folgende Fassung:

"2. 'EU-Regelung' bezeichnet die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die durch einen Steuerpflichtigen erfolgen, und für bestimmte Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden;"

"4. 'Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen' bezeichnet die Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/112/EG;"

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. 'Sonderregelungen' bezeichnet die Nicht-EU-Regelung, die EU-Regelung, die Einfuhrregelung und die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen."

2. Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Sie muss die Möglichkeit bieten, die gemäß Artikel 361 oder 369p der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Informationen und jede Änderung dieser Informationen sowie die in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365, 369g, 369t oder 369xg der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen zu speichern, bevor diese Informationen oder Änderungen übermittelt werden;"

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen in Anspruch nimmt;"

b) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

"a) Spalte C für die Nicht-EU-Regelung;

b) Spalte D für die EU-Regelung;

c) Spalte E für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 369p Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

d) Spalte F für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Vermittlers gemäß Artikel 369p Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

e) Spalte G für die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen."

c) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und c folgende Fassung:

"a) aus dem Identifikationsregister einer der Sonderregelungen gemäß Artikel 363, 369e, 369r Absatz 1 oder 3 oder Artikel 369xe der Richtlinie 2006/112/EG ausgeschlossen oder gestrichen wird;"

"c) im Rahmen der EU-Regelung, der Einfuhrregelung oder der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls in Bezug auf Steuerpflichtige gemäß Artikel 369q Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilt werden, sowie der Name, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer, der Status als Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a Absatz 1, der behandelt wird, als hätte er die Gegenstände erhalten und geliefert, und, falls vorhanden, die Websites gemäß Artikel 369p Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie werden automatisch zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den anderen Mitgliedstaaten über ein zentrales Register oder ein anderes vertrauenswürdiges Instrument für den Datenaustausch in einer Weise ausgetauscht, die jederzeit gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten einen korrekten, aktuellen Überblick über die Gültigkeit aller solcher von allen Mitgliedstaaten zugeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern haben."

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Um die Qualität der Daten zu gewährleisten, füllt der Mitgliedstaat der Identifizierung die in seiner nationalen Datenbank bereits verfügbaren Informationen über Steuerpflichtige, die ihre Registrierung für eine Sonderregelung beantragen, gemäß Anhang I vorab aus. Der Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich."

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder den Vermittler

(1) Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für Rechnung des Steuerpflichtigen handelnde Vermittler übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den gemäß Artikel 365, 369g, 369t oder 369xg der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben unter Verwendung der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Spalte C dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung ist für die Nicht-EU-Regelung, Spalte D für die EU-Regelung, Spalte E für die Einfuhrregelung und Spalte F für die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen zu verwenden.

(2) Wenn ein Steuerpflichtiger während eines Steuerzeitraums in keinem Mitgliedstaat im Rahmen einer Sonderregelung Lieferungen von Gegenständen tätigt, Dienstleistungen erbringt, unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirkt oder Vorsteuerabzüge berichtigt und er keine Änderungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen hat, ist eine Mehrwertsteuer-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck füllt der Steuerpflichtige nur die folgenden Felder der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung aus:

  1. die Felder 1, 2, 2a, 2b, 9 und 27 für die Nicht-EU-Regelung;
  2. die Felder 1, 2, 2a, 2b, 23 und 27 für die EU-Regelung;
  3. die Felder 1, 1a, 2, 2a, 2b, 9 und 27 für die Einfuhrregelung;
  4. die Felder 1, 2, 2a, 2b, 4 und 28 für die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen.

(3) Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für Rechnung des Steuerpflichtigen handelnde Vermittler muss die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs betreffenden Dienstleistungen und Lieferungen nur dann angeben, wenn in diesem Mitgliedstaat während des Steuerzeitraums im Rahmen der Sonderregelungen Lieferungen von Gegenständen getätigt oder Dienstleistungen erbracht wurden.

Der Steuerpflichtige muss Verbringungen in einen Mitgliedstaat, die unter die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen fallen, nur dann angeben, wenn die Verbringungen in diesen Mitgliedstaat im Steuerzeitraum erfolgt sind.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige im Falle der EU-Regelung die in Artikel 369g Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Richtlinie 2006/112/EG genannten Lieferungen von Gegenständen in Bezug auf einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, nur dann angeben, wenn Gegenstände, die unter die EU-Regelung fallen, während des Steuerzeitraums in oder aus diesem Mitgliedstaat geliefert worden sind. Ebenso muss ein Steuerpflichtiger die in Artikel 369g Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten von einem Mitgliedstaat der Niederlassung aus erbrachten Dienstleistungen nur dann angeben, wenn diese Dienstleistungen, die unter die EU-Regelung fallen, während des Steuerzeitraums von diesem Mitgliedstaat aus erbracht worden sind.

Im Falle der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen muss der Steuerpflichtige die in Artikel 369xg Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Verbringungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums aus diesem Mitgliedstaat Gegenstände, die unter die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen fallen, versandt oder befördert worden sind."

5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung in allen folgenden Fällen zu übermitteln:

  1. an jeden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat des Verbrauchs beziehungsweise Mitgliedstaat, in den Gegenstände verbracht werden;
  2. im Falle der EU-Regelung an die folgenden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaaten:
    1. jeden Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
    2. jeden Mitgliedstaat der Niederlassung, von dem aus Dienstleistungen erbracht worden sind;
  3. im Falle der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen an jeden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände verbracht werden."

Artikel 2 Änderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 (Gültig vom 01.01.2027 bis 30.06.2028)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Ersetzung von Anhang I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 (Gültig ab 01.07.2028)

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 werden durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 3 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2028.

Artikel 2 gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2026

1) ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj.

2) Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj).

3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 40 vom 13.02.2020 S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/194/oj).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen 8 und 20 erhalten folgende Fassung:

"8 Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden "
"20 Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Mehrwertsteuergruppe handelt 14 15 Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Mehrwertsteuergruppe handelt 14 15 "

2. Folgende Fußnote wird an die vorhandenen Fußnoten angefügt:

"15) Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Mehrwertsteuergruppe, so sind die festen Niederlassungen in Feld 13 nicht anzugeben."

.

Anhang II

"Anhang I
Angaben zur Identität

Regelung
A B C D E F G H
Feldnummer Datenelement Nicht-EU EU Einfuhr Vermittler Verbringung Zusätzliche Erläuterungen
Identifizierung im Mitgliedstaat der Identifizierung
1 * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen x Einzuhaltendes Format: EUxxxyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des Mitgliedstaats der Identifizierung (MSI), yyyyy steht für die vom MSI erteilte 5-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.
1 * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d und/oder Artikel 369xd der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, einschließlich Ländercode x x
1 * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen x Einzuhaltendes Format: IMxxxyyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI, yyyyyy steht für die vom MSI erteilte 6-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.
1 * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer des Vermittlers x Einzuhaltendes Format: INxxxyyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI, yyyyyy steht für die vom MSI erteilte 6-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.
1a * Wird der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten, die individuelle Identifikationsnummer dieses Vermittlers, die ihm gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde x
2a * Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Identifizierung für in der EU ansässige Steuerpflichtige x x x x Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG für einen in der EU ansässigen Steuerpflichtigen. Hierbei handelt es sich um die in Feld 1 für die EU-Regelung bzw. für die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen angegebene Nummer.
2b Nationale Steuernummer, die von dem Land ausgestellt wurde, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der EU x x x x x Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sich außerhalb der EU befindet.
3 Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der EU x x x x x - Vorgeschrieben für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige oder Vorgeschrieben für in der EU ansässige Steuerpflichtige mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der EU.
4 Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist x x x x Zutreffend, wenn der Steuerpflichtige nicht ansässig ist.
5 * Unternehmensname x x x x x Im Mitgliedstaat der Niederlassung registrierte offizielle Bezeichnung des Unternehmens, unter der das Unternehmen bekannt ist
6 Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, wenn vom Unternehmensnamen abweichend x x x x x
7 Website(s) des Steuerpflichtigen oder des Unternehmens, sofern vorhanden x x x x

Kontaktdaten

8 Name der Kontaktperson x x x x x
9 Telefonnummer der Kontaktperson x x x x x Die Nummer ist einschließlich der Ländervorwahl anzugehen.
10 E-Mail-Adresse der Kontaktperson x x x x x Angegeben werden sollte die E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen, die für den Schriftverkehr mit den Steuerbehörden verwendet wird.
11 * Postanschrift x x x x x - Vollständige Postanschrift des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der EU beziehungsweise des nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen oder
- Vollständige Postanschrift in der EU des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit/der Niederlassung des in der EU ansässigen Steuerpflichtigen

Kontodaten

12a * IBAN x x x x x Für die Einfuhrregelung ist die IBAN anzugeben, wenn der Steuerpflichtige nicht von einem Vermittler vertreten wird.
12b OBAN x Nur wenn keine IBAN verfügbar ist.
13 BIC x Pflichtangabe bei OBAN-Nummern, optional bei IBAN-Nummern.

Andere Angaben zur Identifizierung

14.1a Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer(n), die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde(n), in dem der Steuerpflichtige über eine feste Niederlassung verfügt (wenn vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) x x x x Es kann nur eine feste Niederlassung pro Mitgliedstaat angegeben werden. Gibt es mehr als eine feste Niederlassung in der EU, so sind die Felder 14.2a, 14.3a usw. zu verwenden. Diese Angaben sollten nur gemacht werden, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine Mehrwertsteuergruppe handelt.
14.1b Vollständige Postanschrift dieser festen Niederlassung x x x x Gibt es mehr als eine feste Niederlassung, so sind die Felder 14.2b, 14.3b usw. zu verwenden.
15.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer(n), die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde(n), in dem der Steuerpflichtige keine feste Niederlassung hat x x x x x Gibt es mehr als eine Mehrwertsteuer-Identifikation ohne feste Niederlassung, so sind die Felder 15.2, 15.3 usw. zu verwenden.
16 * Wenn der Steuerpflichtige für die Regelung für Kleinunternehmen registriert ist, gemäß Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer x x Die EX-Identifikationsnummer ist gegebenenfalls gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG anzugeben.
17 * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362, 369d, 369q oder 369xd der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), die der Steuerpflichtige bereits früher für die Registrierung in einer der One-Stop-Shop-Regelungen (OSS-Regelungen) verwendet hat oder derzeit verwendet. x x x x
17a * Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer(n) des Vermittlers, sofern dieser zuvor als solcher fungiert hat x

Weitere Angaben

18 Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG handelt x x Zutreffend, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Plattform handelt, die als fiktiver Lieferer fungiert
19 * Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Mehrwertsteuergruppe handelt x x x Zutreffend, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Mehrwertsteuergruppe handelt Wenn zutreffend, dann sind die festen Niederlassungen in Feld 14 nicht anzugeben.

Daten

20 Beginn der Inanspruchnahme: Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Regelung in Anspruch nimmt x x x x Dieser Zeitpunkt kann auch vor dem Datum der Registrierung für die EU-Regelung, die Nicht-EU-Regelung und die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen liegen.
Für die Einfuhrregelung entspricht der Beginn der Inanspruchnahme dem Zeitpunkt der Registrierung, wenn dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler eine Nummer im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr, IOSS) erteilt wird.
21 * Datum des Antrags: Datum, an dem der Steuerpflichtige die Registrierung im Rahmen der Regelung beantragt x x x x x
22 * Registrierungsdatum: Datum, an dem der Mitgliedstaat der Identifizierung über die beantragte Registrierung entscheidet x x x x x
*) Falls vorhanden, vom Mitgliedstaat der Identifizierung anzugeben.

Anhang II
Angaben zum Status eines Steuerpflichtigen oder eines Vermittlers im Register eines Mitgliedstaats der Identifizierung

Ausschlusscode Grund für die Änderung des Status des Steuerpflichtigen im Register Grund für die Änderung des Status des Vermittlers im Register
Datum, ab dem die Änderung wirksam ist Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen, einschließlich des Ländercodes, für die Registrierung im Rahmen der Nicht-EU-Regelung, der EU-Regelung, der Einfuhrregelung oder der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Identifikationsnummer eines Vermittlers, einschließlich Ländercode
1 Der Steuerpflichtige wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen, und es sind keine steuerbaren Tätigkeiten zu erwarten.
  1. Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung angezeigt, dass der Steuerpflichtige keine Dienstleistungen mehr erbringt und/oder keine Lieferungen von Gegenständen mehr tätigt, die unter die Sonderregelung fallen.
  2. Der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden.
Der Vermittler wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen, und es sind keine steuerbaren Tätigkeiten zu erwarten.
  1. Der Vermittler hat während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler für Rechnung eines Steuerpflichtigen gehandelt, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt.
  2. Der Vermittler erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als solcher zu handeln.
  3. Der Vermittler möchte auf eigenen Wunsch nicht mehr als Vermittler tätig sein.
3 Der Steuerpflichtige wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen, und es sind weiterhin steuerbare Tätigkeiten zu erwarten.
  1. Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen.
  2. Der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr.
  3. Der Steuerpflichtige teilt seine Absicht mit, die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung zu beantragen.
Der Vermittler wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen, und es sind weiterhin Tätigkeiten zu erwarten.Der Vermittler teilt seine Absicht mit, die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung zu beantragen.
4 Der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung. Der Vermittler verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung.

Anhang III
Mehrwertsteuererklärungen

Regelung
A B C D E F
Feldnummer Datenelement Nicht-EU EU Einfuhr Verbringung
Teil 1: Allgemeine Angaben
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer X
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d und Artikel 369xd der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, einschließlich Ländercode X X
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer X
1a Wird der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten, die Identifikationsnummer dieses Vermittlers, die ihm gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde X
2 Steuerzeitraum 1 X X X X
2a Beginn und Ende des Zeitraums 2 X X X X
2b Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Referenznummer 3 X X X X
Teil 2: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird / Für jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände verbracht werden

2a) Dienstleistungen, die vom Mitgliedstaat der Identifizierung und von (einer) festen Niederlassung(en) außerhalb der Europäischen Union aus erbracht werden; Dienstleistungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/112/EG im Anschluss an eine unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen erbracht werden

2b) Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen vom Mitgliedstaat der Identifizierung aus;

Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung im Mitgliedstaat der Identifizierung beginnt und endet, wenn es in diesem Mitgliedstaat keine feste Niederlassung gibt 4 5; Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 16 und 18 der Richtlinie 2006/112/EG im Anschluss an eine unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen

2c) Unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen vom Mitgliedstaat der Identifizierung aus

X X
3.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs (MSCON) / des Mitgliedstaats, in den Gegenstände verbracht werden 6 X X X X
4.1 Steuerbemessungsgrundlage der verbrachten Gegenstände X
5.1 Steuerbemessungsgrundlage X X X
6.1 Art des Mehrwertsteuersatzes (normal oder ermäßigt) oder Mehrwertsteuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug 7 X X X
7.1 Mehrwertsteuersatz 8 X X X
8.1 Mehrwertsteuergesamtbetrag X X X
9.1 Insgesamt für die in Teil 2a angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2b angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag X X X

2d) Dienstleistungen, die von festen Niederlassungen in Mitgliedstaaten aus erbracht werden, welche nicht der Mitgliedstaat der Identifizierung sind;

2e) Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen von einem Mitgliedstaat aus, der nicht der Mitgliedstaat der Identifizierung ist; Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung in einem Mitgliedstaat beginnt und endet, welcher nicht der Mitgliedstaat der Identifizierung ist, wenn es in diesem Mitgliedstaat keine feste Niederlassung gibt 4 5;

2f) Unternehmensinterne Verbringungen von einem Mitgliedstaat aus, der nicht der Mitgliedstaat der Identifizierung ist

X X
10.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, Steuerregisternummer der festen Niederlassung, einschließlich Ländercode 9, X X
- von der aus Dienstleistungen erbracht werden oder X
- von der aus Gegenstände versendet oder befördert werden oder X
- von der aus Gegenstände verbracht werden X
Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer ohne feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, von dem aus/in dem Gegenstände geliefert werden 9 X
Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer/Steuerregisternummer ohne feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, von dem aus Gegenstände verbracht werden 9 X
Ländercode des Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände geliefert/verbracht werden 9, in einem der folgenden Fälle:
  • Die Lieferungen von Gegenständen erfolgen gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
  • der Steuerpflichtige ist nicht in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert, von dem aus/in dem Gegenstände geliefert werden;
  • der Steuerpflichtige ist nicht in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert, von dem aus Gegenstände verbracht werden.
X X
11.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs (MSCON) / des Mitgliedstaats, in den Gegenstände verbracht werden 10 X X
12.1 Steuerbemessungsgrundlage der verbrachten Gegenstände X
13.1 Steuerbemessungsgrundlage X
14.1 Art des Mehrwertsteuersatzes (normal oder ermäßigt) oder Mehrwertsteuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug 7 X
15.1 Mehrwertsteuersatz 11 X
16.1 Mehrwertsteuergesamtbetrag X
17.1 Insgesamt für die in Teil 2d angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2e angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag X

2g) Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf Gegenstände, die gemäß der Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen verbracht wurden

X
18.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs (MSCON) 12 X
19.1 Für jede Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag 13
20.1 Vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegte(r) Faktor(en), der (die) das Recht auf Vorsteuerabzug begründet bzw. begründen 14 X
21.1 Bei Investitionsgütern: Beginn des Berichtigungszeitraums nach der Verbringung X
22.1 Insgesamt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag X

2h) Endsumme der unter den Teilen 2a), 2b), 2d), 2e) und 2g) angegebenen Lieferungen/Dienstleistungen

X
23.1 Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 9.1 + Feld 17.1 + Feld 22.1) 15 X
Teil 3: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs beziehungsweise jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände verbracht werden, für den eine Berichtigung erfolgt
24.1 Steuerzeitraum 1 X X X X
25.1 Ländercode des Mitgliedstaats, aus dem Gegenstände verbracht werden X
26.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs beziehungsweise des Mitgliedstaats, in den Gegenstände verbracht werden X X X X
27.1 Mehrwertsteuergesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei Lieferungen und Dienstleistungen 16 X X X
28.1 Steuerbemessungsgrundlage aufgrund von Berichtigungen bei Verbringungen 16 X
29.1 Gründe für die Berichtigung 17 X X X X
Teil 4: Saldo der jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
30.1 Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 23.1 + Feld 27.1) 15 X X X
Teil 5: Gesamtbetrag der allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
31 Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 30.1 + 30.2 ...) 18 X X X
1) Für die EU- und die Nicht-EU-Regelung bezieht sich der Steuerzeitraum auf Kalenderquartale: Q1.jjjj - Q2.jjjj - Q3.jjjj - Q4.jjjj. Für die Einfuhrregelung und die Regelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bezieht sich der Steuerzeitraum auf Kalendermonate: M01.jjjj - M02.jjjj - M03.jjjjusw.

2) Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige mehr als eine Mehrwertsteuererklärung für denselben Steuerzeitraum einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj - tt.mm.jjjj.

3) Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z.B. CZ/xxxxxxxxx/Q1.jjjj (oder /M01.jjjj für die Einfuhrregelung) und wird durch den Zeitstempel ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

4) Einschließlich Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterstützt werden, auch wenn die elektronische Schnittstelle in diesem Mitgliedstaat ansässig ist.

5) Einschließlich Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 36, 37 und 39 der Richtlinie 2006/112/EG.

6) Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSCON) / Mitgliedstaat, in den Gegenstände verbracht werden, so sind die Felder 3.2 bis 9.2 usw. zu verwenden.

7) Im Einklang mit den Artikeln 98, 101a, 105a und 151.

8) Werden während des Erklärungszeitraums mehrere Sätze angewandt, so sind die Felder 5.x.2, 6.x.2, 7.x.2, 8.x.2 usw. zu verwenden. Ist die Lieferung mehrwertsteuerfrei mit Recht auf Vorsteuerabzug, so ist der Nullsatz anzugeben.

9) Gibt es mehr als eine feste Niederlassung bzw. Identifikationsnummer ohne feste Niederlassung, einschließlich Ländercode, so sind die Felder 10.2 bis 17.2 usw. zu verwenden.

10) Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSCON) / Mitgliedstaat, in den Gegenstände verbracht werden, so sind die Felder 11.x.2 bis 17.x.2 usw. zu verwenden.

11) Werden während des Erklärungszeitraums mehrere Sätze angewandt, so sind die Felder 13.x.x.2, 14.x.x.2, 15.x.x.2, 16.x.x.2 usw. zu verwenden. Ist die Lieferung mehrwertsteuerfrei mit Recht auf Vorsteuerabzug, so ist der Nullsatz anzugeben.

12) Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSCON), so sind die Felder 18.2, 19.2, 20.2, 21.2.x, 22.2.x usw. zu verwenden

13) Gibt es mehr als eine Berichtigung pro Mitgliedstaat des Verbrauchs, so sind die Felder 19.x.2 und 20.x.2 usw. zu verwenden.

14) Festgelegte Liste von Gründen wie 'Änderung der Nutzung', 'Verwendung für Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug', 'Sonstiges'.

15) Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSCON), so sind die Felder 9.2 + 17.2 + 22.2 usw. sowie die Felder 23.2 + 27.2 usw. zu verwenden

16) Dieser Betrag kann negativ sein.

17) Festgelegte Liste von Gründen, wie Annullierung des Umsatzes (z.B. Rückgabe der Gegenstände), Fehler beim Mehrwertsteuersatz, falsche Angaben zum Umsatz (z.B. Dienstleistungen statt Gegenstände, Fehler bei der Steuerbemessungsgrundlage, Währung, falscher MSCON), Sonstiges.

18) Negative Beträge in den Feldern 30.1, 30.2 usw. können nicht berücksichtigt werden."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE