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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2026/1873 vom 29.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur .. |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2026
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
Ware zur Verwendung mit Infusionssystemen, bestehend aus:
Die drei Schläuche sind mittels des Y-Verbinders miteinander verbunden.
Der einzelne Schlauch, der das untere Ende des "Y" bildet, ist mit einem Luer-Lock-Verbinder mit Überwurfmutter und Schutzkappe versehen; die beiden Schläuche am oberen Ende des "Y" sind jeweils mit einer Schiebeklemme und einem Luer-Lock-Verbinder mit eingebautem Rückschlagventil ausgestattet.
Die Ware hat eine Gesamtlänge von etwa 15 cm. | 3917 33 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 und 3917 33 00. Obwohl die Ware in einer sterilen Verpackung aufgemacht ist und für Infusionssysteme verwendet wird, kann sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale nicht als ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit solchen Systemen bestimmt identifiziert werden. Daher ist eine Einreihung in die Position 9018 als Teil eines medizinischen Instruments im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 ausgeschlossen. Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus mehreren Bestandteilen, nämlich a) miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen mit Kunststoffverbindern, b) Klemmen und c) Ventilen. Die Ware umfasst mehr als einfaches Zubehör für die Ventile (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8481, Absatz 7). Den miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen mit Verbindern kommt die wesentliche Rolle bei der Verwendung der Ware, d. h. bei der Verabreichung von Flüssigkeiten, zu. Somit verleiht dieser Bestandteil der Ware ihren wesentlichen Charakter, weswegen die Ware entsprechend diesem Bestandteil einzureihen ist. Eine Einreihung in die Position 8481 als Armaturen und ähnliche Apparate ist daher ausgeschlossen. Da die Kunststoffschläuche mit Kunststoffverbindern versehen sind, sollten sie als Kunststoffschläuche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken angesehen werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften entsprechen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern dem Wortlaut der Position 3917 und erfüllen die Anforderungen der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 (siehe auch die HS-Erläuterung "Allgemeines" zu Kapitel 39 sowie die Erläuterung zu Position 3917). Die Ware ist daher in den KN-Code 3917 33 00 als andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, einzureihen. |
| *) Die Abbildung dient nur zur Information. | ||
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