Verordnung (EU) 2026/1891 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben

(ABl. L 2026/1891 vom 31.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1892 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 2 und die Verordnung (EU) 2023/1529 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.

(2) Am 14. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1336 4 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen auf Personen ausgeweitet wurde, die iranische unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Bestandteile davon an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung zu diesen beteiligt sind oder die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt und auf friedliche Durchfahrt, im Nahen Osten untergraben, hat der Rat am 22. Mai 2026 den Beschluss (GASP) 2026/1157 5 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde, um weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran zu verhängen und den Titel des genannten Beschlusses zu ändern.

(4) Am 30. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1892 angenommen, mit dem eine Ausnahmeregelung für das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter und Software einzuführen, um in Iran die Verwendung von Gütern und Software zu ermöglichen, die für bestimmte Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran, insbesondere für die Bearbeitung von Visumanträgen, benötigt werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe notwendig sind für

  1. medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder
  2. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder
  3. amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.

1) ABl. L, 2026/1892, 31.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1892/oj.

2) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj).

4) Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L, 2024/1336, 15.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1336/oj).

5) Beschluss (GASP) 2026/1157 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2026/1157, 26.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1157/oj).


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