Durchführungsverordnung (EU) 2026/1895 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2026/1895 vom 30.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) Die Union hat beständig ihre tiefe Besorgnis über die Verbreitung von Scam-centern in Südostasien zum Ausdruck gebracht, die von transnationalen organisierten kriminellen Netzen betrieben und mit Menschenhandel, Zwangskriminalität, willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen in Verbindung gebracht werden. Die Union hat unterstrichen, dass diese kriminellen Netze zerschlagen, die Opfer geschützt und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Die Union hat bereits restriktive Maßnahmen gegen diejenigen verhängt, die für Scam-Operationen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Myanmar/Birma und in der Region bedrohen, verantwortlich sind.
(4) In diesem Zusammenhang sollten sieben Personen und drei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert: