Durchführungsverordnung (EU) 2026/1908 der Kommission vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1908 vom 31.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren solcher Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1795 3 der Kommission geändert.
(4) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurden der Kommission von Italien und Polen neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen sowie von Kroatien neue Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen gemeldet.
(5) Im Juli 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Sperrzonen I gemäß dem genannten Anhang befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelisteten kroatischen Gebiete nunmehr als Sperrzonen III gelistet werden sollten; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(6) Im Juli 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete, von diesem Ausbruch betroffene Gebiet in Kroatien nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7) Im Juli 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Toskana in Italien in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, aber sich in unmittelbarer Nähe einer Sperrzone I befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete italienische Gebiet nunmehr als Sperrzone II gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(8) Im Juli 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Karpatenvorland, Pommern und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich allerdings in unmittelbarer Nähe zu Sperrzonen I befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzone I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollten; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(9) Um diesen jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu Sperrzonen in Kroatien, Italien und Polen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 entsprechend geändert werden.
(10) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den an diese Ausbruchsgebiete angrenzenden Gebieten Rechnung getragen.
(11) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union hinsichtlich der ernsten Risiken einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1795 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/1795, 20.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1795/oj).
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung: