Durchführungsverordnung (EU) 2026/1961 der Kommission vom 24. August 2026 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1937 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Finnland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1961 vom 25.08.2026)



Hebt Beschl. (EU) 2026/1937 auf.

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren solcher Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(5) Finnland hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen am 30. Juli 2026 in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Region Kymenlaakso unterrichtet. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Nach der Meldung eines Ausbruchs hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1937 5 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Finnland erlassen. In dem Durchführungsbeschluss ist unter anderem vorgesehen, dass Finnland, in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone gelisteten Gebieten, die für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwendet. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 31. Oktober 2026.

(7) Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher sollten die von der zuständigen Behörde Finnlands in der Region Kymenlaakso eingerichteten infizierten Zonen in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden. Ferner sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1937 aufgehoben werden.

(8) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1908 der Kommission 6 geändert.

(9) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1908 haben Italien und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet, und Bulgarien, Ungarn und Polen haben der Kommission neue Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen gemeldet.

(10) Im August 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Oblast Varna in Bulgarien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistete, von diesem Ausbruch betroffene Gebiet in Bulgarien nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(11) Im August 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Komitaten Baranya und Somogy in Ungarn in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelisteten, von diesen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in Ungarn nunmehr als Sperrzonen III gelistet werden sollten; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(12) Im Juli und August 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Emilia Romagna und Toskana in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang I derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Italien, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(13) Im August 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Kujawien-Pommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete, von diesem Ausbruch betroffene Gebiet in Polen nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Im August 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Zachodniopornoskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistete, von diesem Ausbruch betroffene Gebiet in Polen nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(15) Im Juli und August 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Karpatenvorland und Pommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(16) Um diesen jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu Sperrzonen in Bulgarien, Ungarn, Italien und Polen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 entsprechend geändert werden.

(17) Darüber hinaus sollten die von der zuständigen Behörde Finnlands in der Region Kymenlaakso eingerichteten infizierten Zonen in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(18) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den an diese Ausbruchsgebiete angrenzenden Gebieten Rechnung getragen.

(19) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union hinsichtlich der ernsten Risiken einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(20) Ferner sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1937 aufgehoben werden.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1937

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1937 wird aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1937 der Kommission vom 5. August 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Finnland (ABl. L, 2026/1937, 6.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1937/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1908 der Kommission vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/1908, 31.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1908/oj).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

Anhang II
Auf Unionsebene als infizierte Zonen oder als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

(nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)

Teil A - in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:

Gemäß Artikel 1 in Finnland als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete Gültig bis

Virolahden kunta
Miehikkälän kunta
Lappeenrannan kaupunki: Lappeenrannan kaupungista Lappeenrannan
Vainikkalan asemalle johtavan rautatien etelänpuoleinen alue.

31.10.2026"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE