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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1968 der Kommission vom 7. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosphin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1968 vom 08.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Phosphan genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. März 2027 aus.

(3) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan unter der Bezeichnung Phosphin - wobei es sich um denselben Stoff mit derselben CAS-Nummer wie Phosphan handelt - wurde Spanien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(4) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") das gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderliche ergänzende Dossier vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(5) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 23. Dezember 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In diesem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Phosphin zu erneuern.

(6) Die Behörde hat die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(7) Am 10. Dezember 2024 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 5 dazu, ob angenommen werden kann, dass Phosphin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(8) Die Behörde stufte die potenzielle Genotoxizität (Klastogenität) von Phosphin als kritischen Problembereich ein. Dies schließt jedoch eine Erneuerung der Genehmigung nicht aus, da durch die Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Phosphin vermieden wird.

(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Dezember 2025 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 5. Mai 2026 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Phosphin enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, sofern die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen der Verwendung eingehalten werden.

(12) Die Genehmigung für Phosphin sollte daher erneuert werden.

(13) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie der Ergebnisse der Risikobewertung sind jedoch bestimmte Bedingungen vorzusehen, um die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Phosphin zu vermeiden. Phosphin, das durch Begasung eingesetzt wird, sollte ausschließlich in gasdichten Kammern oder Räumen verwendet werden, deren Gasdichtheit überprüft wird und in die das Phosphin von außen eingeführt wird, um zu vermeiden, dass die Anwender mit dem Wirkstoff in Kontakt kommen. Nach der Begasung sollte das verbleibende Phosphin mit einer geeigneten Filtertechnologie entfernt werden, um sicherzustellen, dass kein Phosphin in die Umwelt freigesetzt wird. Die Produkte, bei denen Phosphin verwendet wird, sollten erst nach Belüftung aus den gasdichten Kammern oder Räumen entfernt werden, und nur dann, wenn die Konzentration der Phosphinrückstände der Bestimmungsgrenze entspricht oder darunter liegt.

(14) Darüber hinaus ist es angezeigt, bestätigende Informationen über das Genotoxizitätspotenzial von Phosphin zu verlangen, um die Zuverlässigkeit der Entscheidung zu erhöhen, dass Phosphin unter den einschlägigen Verwendungsbedingungen keine genotoxischen Wirkungen hervorrufen dürfte.

(15) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(16) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2316 der Kommission 6 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Phosphin bis zum 15. März 2027 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch die Erneuerung der Genehmigung für Phosphin bereits vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Phosphin wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 310 vom 09.11.2012 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1043/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj), die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff weiterhin gilt. (ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1740/oj).

5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), "Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance phosphine", in: EFSA Journal 2025, 23(1):e9177, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9177.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2316 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Difenoconazol, Diflufenican, Dinatriumphosphonat, Teebaumextrakt, Flurochloridon, Indolyl-Buttersäure, Maltodextrin, Phosphan, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Kaliumphosphonat und Triclopyr (ABl. L, 2025/2316, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2316/oj).

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Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Phosphin/Phosphan (kein ISO-"common name" zugewiesen)
CAS-Nr.: 7803-51-2
CIPAC-Nr.: 127
Phosphin 970 g/kg 1. Oktober 2026 30. September 2041 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phosphin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei der Erteilung von Zulassungen für Phosphin enthaltende Pflanzenschutzmittel achten die Mitgliedstaaten besonders darauf, dass jegliche Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Phosphin vermieden wird. Zu diesem Zweck gelten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln folgende Bedingungen und Einschränkungen:
  • Das Aufbringen der Produkte darf nur von gut ausgebildetem befugtem Personal durchgeführt werden, das über den entsprechenden Befähigungsnachweis und die entsprechende Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften verfügt.
  • Das Aufbringen der Produkte darf ausschließlich in gasdichten Kammern oder Räumen erfolgen, und die Gasdichtheit der Kammer oder des Raumes wird überprüft, und die Begasung erfolgt durch die Zufuhr von Phosphin in die Kammer oder den Raum von außen.
  • Es wird eine Sicherheitszone eingerichtet, aus der alle Personen evakuiert werden müssen, und es wird mit geeigneten zertifizierten Detektionsgeräten überwacht, dass eine Konzentration von 0,01 ppm PH3 in der Luft an der Grenze der Zone nicht überschritten wird, um den Schutz von Umstehenden und Anwohnern zu gewährleisten.
  • Das Betreten der behandelten Kammern oder Räume ist verboten. Im Notfall müssen Anwender und Arbeiter, die behandelte Kammern betreten, jedoch persönliche Schutzausrüstung tragen, z.B. ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät (SCBA).
  • Es muss sichergestellt sein, dass nach der Begasung das verbleibende Phosphin durch eine spezielle für die Aufnahme von Phosphin geeignete Filtertechnologie abgepumpt wird, um sicherzustellen, dass kein Phosphin in die Umwelt freigesetzt wird.
  • Die Begasung gilt erst dann als vollständig abgeschlossen, wenn der Phosphingehalt in der Luft der behandelten Kammer oder des behandelten Raums unter der Nachweisgrenze (0,01 ppm PH3) liegt.
  • Produkte, die sich während der Behandlung in der Kammer oder im Raum befinden, dürfen erst nach Belüftung entfernt werden, und erst, wenn die Konzentration der Phosphinrückstände in diesen Produkten der Bestimmungsgrenze entspricht oder darunter liegt.
  • Behandelte Behälter dürfen erst transportiert werden, wenn die Begasung vollständig abgeschlossen ist.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde folgende bestätigende Informationen über die potenzielle Genotoxizität von Phosphin:

  1. entweder Informationen, die auf der Grundlage vorhandener Studien oder wissenschaftlicher Literatur bestätigen, dass Prüfungen der Genotoxizität von Phosphin in vivo aus folgenden Gründen nicht geeignet sind:
    1. durch die beobachteten schweren klinischen Symptome oder die Mortalität infolge der Exposition gegenüber Phosphin wird eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse insbesondere im Hinblick auf die Genotoxizität wahrscheinlich verhindert und
    2. positive Genotoxizitätsergebnisse auf der Grundlage einer Dosis-Wirkungs-Analyse oder einer Analyse der Wirkungsweise werden nur bei Konzentrationen beobachtet, die mit einer hohen Toxizität verbunden sind;
  2. oder, falls die Informationen gemäß Nummer 1 nicht vorgelegt werden können, einen neuen In-vivo-Mikronukleustest durch Einatmen nach kurzzeitiger Exposition gemäß den OECD-Prüfrichtlinien 474.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die verlangten bestätigenden Informationen bis zum 28. September 2028 vor.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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Anhang II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Zeile 28 zu Phosphan folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
"28 Phosphin/Phosphan (kein ISO-"common name" zugewiesen)
CAS-Nr.: 7803-51-2
CIPAC-Nr.: 127
Phosphin 970 g/kg 1. Oktober 2026 30. September 2041 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phosphin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei der Erteilung von Zulassungen für Phosphin enthaltende Pflanzenschutzmittel achten die Mitgliedstaaten besonders darauf, dass jegliche Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt gegenüber Phosphin vermieden wird. Zu diesem Zweck gelten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln folgende Bedingungen und Einschränkungen:
  • Das Aufbringen der Produkte darf nur von gut ausgebildetem befugtem Personal durchgeführt werden, das über den entsprechenden Befähigungsnachweis und die entsprechende Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften verfügt.
  • Das Aufbringen der Produkte darf ausschließlich in gasdichten Kammern oder Räumen erfolgen, und die Gasdichtheit der Kammer oder des Raumes wird überprüft, und die Begasung erfolgt durch die Zufuhr von Phosphin in die Kammer oder den Raum von außen.
  • Es wird eine Sicherheitszone eingerichtet, aus der alle Personen evakuiert werden müssen, und es wird mit geeigneten zertifizierten Detektionsgeräten überwacht, dass eine Konzentration von 0,01 ppm PH3 in der Luft an der Grenze der Zone nicht überschritten wird, um den Schutz von Umstehenden und Anwohnern zu gewährleisten.
  • Das Betreten der behandelten Kammern oder Räume ist verboten. Im Notfall müssen Anwender und Arbeiter, die behandelte Kammern betreten, jedoch persönliche Schutzausrüstung tragen, z.B. ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät (SCBA).
  • Es muss sichergestellt sein, dass nach der Begasung das verbleibende Phosphin durch eine spezielle für die Aufnahme von Phosphin geeignete Filtertechnologie abgepumpt wird, um sicherzustellen, dass kein Phosphin in die Umwelt freigesetzt wird.
  • Die Begasung gilt erst dann als vollständig abgeschlossen, wenn der Phosphingehalt in der Luft der behandelten Kammer oder des behandelten Raums unter der Nachweisgrenze (0,01 ppm PH3) liegt.
  • Produkte, die sich während der Behandlung in der Kammer oder im Raum befinden, dürfen erst nach Belüftung entfernt werden, und erst, wenn die Konzentration der Phosphinrückstände in diesen Produkten der Bestimmungsgrenze entspricht oder darunter liegt.
  • Behandelte Behälter dürfen erst transportiert werden, wenn die Begasung vollständig abgeschlossen ist.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde folgende bestätigende Informationen über die potenzielle Genotoxizität von Phosphin:

  1. entweder Informationen, die auf der Grundlage vorhandener Studien oder wissenschaftlicher Literatur bestätigen, dass Prüfungen der Genotoxizität von Phosphin in vivo aus folgenden Gründen nicht geeignet sind:
    1. durch die beobachteten schweren klinischen Symptome oder die Mortalität infolge der Exposition gegenüber Phosphin wird eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse insbesondere im Hinblick auf die Genotoxizität wahrscheinlich verhindert und
    2. positive Genotoxizitätsergebnisse auf der Grundlage einer Dosis-Wirkungs-Analyse oder einer Analyse der Wirkungsweise werden nur bei Konzentrationen beobachtet, die mit einer hohen Toxizität verbunden sind;
  2. oder, falls die Informationen gemäß Nummer 1 nicht vorgelegt werden können, einen neuen In-vivo-Mikronukleustest durch Einatmen nach kurzzeitiger Exposition gemäß den OECD-Prüfrichtlinien 474.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die verlangten bestätigenden Informationen bis zum 28. September 2028 vor."

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


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