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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2021 der Kommission vom 10. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Republik Finnland auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung der Installation eines Funksystems
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6247)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2026/2021 vom 14.09.2026)
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Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Mai 2025 stellte Finnland bei der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 auf das finnische Schienennetz und alle in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt. Das Dossier wurde durch die Notifizierung der erlassenen nationalen Vorschriften vervollständigt, und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat die Bewertung der Vorschriften am 24. Juli 2026 abgeschlossen.
(2) In Anhang I Abschnitt 7.3.1.1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass streckenseitig GSM-R (Global System for Mobile Communications - Railway) oder das künftige Bahnmobilfunksystem FRMCS (Future Railway Mobile Communication System) installiert werden muss, wenn ein bereits in Betrieb befindliches Funk-Teilsystem so aufgerüstet wird, dass dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Gemäß Anhang I Abschnitt 7.3.1.1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Installation von GSM-R oder FRMCS vorgeschrieben, wenn aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 Datenfunkkommunikation erforderlich ist.
(3) In Anhang I Abschnitt 7.3.2.1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass in Fahrzeugen, die auf einer Strecke verkehren sollen, die eine ETCS-Streckenzentrale (Radio Block Centre - RBC) umfasst, GSM-R installiert werden muss, wenn ein bereits in Betrieb befindliches Funk-Teilsystem so aufgerüstet wird, dass dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Gemäß Anhang I Abschnitt 7.3.2.1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Installation von GSM-R vorgeschrieben, wenn aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 oder Level 1 Datenfunkkommunikation erforderlich ist.
(4) Das im Antrag genannte Projekt besteht darin, parallel zur Einführung von ETCS Level 2 ein finnisches Pre-FRMCS-Kommunikationssystem auf der finnischen Eisenbahninfrastruktur und in den in Finnland verkehrenden Fahrzeugen zu installieren. Dadurch wird der Großteil der Funktionen des bestehenden finnischen Klasse-B-Funksystems aufgerüstet.
(5) Das derzeitige finnische Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem wird 2035 obsolet und sollte durch das ETCS (European Train Control System) ersetzt werden. Mit der Ersetzung des finnischen Klasse-B-Zugbeeinflussungssystems sollte nun begonnen werden, damit sie bis 2035 abgeschlossen ist, wohingegen es gefährlich wäre, den Beginn der ETCS-Einführung aufzuschieben, bis FRMCS eingeführt werden kann.
(6) Aus den von Finnland vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Einhaltung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 durch das finnische Schienennetz und die in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge, d. h. die Installation von GSM-R, mit zusätzlichen Installationskosten in Höhe von 100.000.000 EUR und zusätzlichen jährlichen Betriebskosten in Höhe von 2.000.000 EUR verbunden wäre. Darüber hinaus dürfte GSM-R Anfang der 2030er-Jahre obsolet und die Instandhaltung bis 2035 schwierig werden. All diese Gründe würden die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinträchtigen.
(7) Als Ausweichbestimmungen zur Umsetzung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 schlägt Finnland vor, während des Übergangszeitraums vor der strecken- und fahrzeugseitigen Installation von FRMCS die Vorschriften der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation (Traficom) zum Pre-FRMCS-Kommunikationssystem für die strecken- und fahrzeugseitige Ausrüstung anzuwenden, in denen die technischen Spezifikationen des finnischen Pre-FRMCS-Funksystems festgelegt sind. Diese nationale Vorschrift wurde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 als Vorschrift FI-FI-2684-2-A für die streckenseitige Pre-FRMCS-Ausrüstung und für die fahrzeugseitige Ausrüstung als "Rules for Pre-FRMCS radio system" (Vorschriften für das Pre-FRMCS-Funksystem) notifiziert 3.
(8) Finnland schlägt ferner vor, die fahrzeugseitige Ausrüstung des finnischen Pre-FRMCS-Funksystems allen Stellen, die Fahrzeuge im finnischen Netz betreiben wollen, bevor die finnische Infrastruktur mit FRMCS ausgerüstet ist, kostenlos und zügig zur Verfügung zu stellen. Bei diesen Fahrzeugen sollte auch von der Anwendung von Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 abgesehen werden dürfen. Finnland schlägt vor, die streckenseitige Ausrüstung drei Jahre nach Verfügbarkeit von FRMCS-Produkten auf ein FRMCS-konformes Funksystem aufzurüsten, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Aufrüstung bis spätestens 31. Dezember 2035 möglich ist.
(9) Finnland schlägt ferner vor, im Jahr 2033 eine wirtschaftliche Analyse der Möglichkeit einer Migration der gesamten Flotte und des gesamten Netzes zu FRMCS durchzuführen.
(10) Ausgehend von der Begründung Finnlands für den Antrag und den vorgeschlagenen Ausweichbestimmungen können für das finnische Schienennetz und alle in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.
(11) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist Sicherheit eine grundlegende Anforderung, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen. Finnland sollte daher verpflichtet werden, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die darauf hindeuten, dass die Nichtanwendung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 die Sicherheit des Eisenbahnsystems beeinträchtigen könnte.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dem Antrag Finnlands auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf das finnische Schienennetz und alle in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge wird unter der Bedingung stattgegeben, dass die von Finnland vorgeschlagenen Ausweichbestimmungen angewandt werden.
Finnland unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es feststellt, dass die Nichtanwendung die Sicherheit des Eisenbahnsystems beeinträchtigen könnte.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2035.
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 10. September 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 380, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).
3) rdd.era.europa.eu/rdd/NTRManagementPage.aspx?ntrid=65849&readonly=true.
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