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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2025 der Kommission vom 10. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mecoprop-P als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2025 vom 11.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Mecoprop-P in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Mecoprop-P gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Oktober 2027 aus.

(4) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist beim Vereinigten Königreich, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Irland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mecoprop-P gestellt.

(5) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") das gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderliche ergänzende Dossier vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 1. April 2016 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für den aufgrund seiner hohen Persistenz in Süßwasser und seiner Toxizität für Süßwasserlebewesen als Substitutionskandidat eingestuften Wirkstoff Mecoprop-P zu erneuern.

(7) Die Behörde hat die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Beiträge an die Kommission weitergeleitet.

(8) Am 18. Mai 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Mecoprop-P die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) In ihrer Schlussfolgerung ermittelte die Behörde zwei kritische Problembereiche. Das erste Problem hing mit der Exposition der Arbeitnehmer beim erneuten Betreten der behandelter Flächen zusammen. Das zweite Problem betraf ein hohes Langzeitrisiko für wild lebende Säugetiere. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass Mecoprop-P ein endokriner Disruptor in Bezug auf Menschen ist, dass aber für Fische und Vögel keine Schlussfolgerung gezogen werden konnte.

(10) Die Kommission legte am 5. Oktober 2017 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf eines Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mecoprop-P vor.

(11) Da die Risikomanager zu keinem Ergebnis darüber gelangen konnten, ob Mecoprop-P gemäß den mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 7 eingeführten und in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften ein endokriner Disruptor ist, ersuchte die Kommission die Behörde am 4. Dezember 2018, gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die vorliegenden Informationen neu zu bewerten, erforderlichenfalls zusätzliche Informationen vom Antragsteller anzufordern und ihre Schlussfolgerung zum endokrinschädlichen Potenzial von Mecoprop-P zu aktualisieren. Die Behörde wurde ferner ersucht, die Risikobewertung in Bezug auf die nicht ernährungsbedingte Exposition zu überprüfen, um realistische landwirtschaftliche Verfahren abzudecken.

(12) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wurde der anhängige Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Mecoprop-P Irland als berichterstattendem Mitgliedstaat neu zugewiesen. Irland nahm daher auf Ersuchen der Behörde eine Aktualisierung des Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor.

(13) Am 16. Mai 2022 legte der berichterstattende Mitgliedstaat den aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung der Behörde, den Mitgliedstaaten und der Kommission vor. In seinem aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung prüfte der berichterstattende Mitgliedstaat die zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie der nicht ernährungsbedingten Exposition. Der berichterstattende Mitgliedstaat kam zu dem Schluss, dass die Kriterien bezüglich endokrinschädlicher Eigenschaften nicht erfüllt sind, und hielt die Bewertung in Bezug auf die nicht ernährungsbedingte Exposition für annehmbar. Daher schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Mecoprop-P als Substitutionskandidat zu erneuern.

(14) Am 29. September 2023 übermittelte die Behörde der Kommission ihre aktualisierte Schlussfolgerung 8, der zufolge angenommen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die Mecoprop-P enthalten, die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Die Behörde gelangte auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Schluss, dass Mecoprop-P die Kriterien für endokrine Disruptoren nicht erfüllt. Darüber hinaus hat die Behörde die Exposition der Arbeitnehmer beim erneuten Betreten der behandelten Flächen nicht mehr als kritischen Problembereich eingestuft, da dies von der Behörde als Worst-Case-Szenario angesehen wurde, das nicht den realistischen landwirtschaftlichen Verfahren entspricht. Gestützt auf eine vom Antragsteller vorgelegte neue Studie stellte die Behörde auch kein hohes Langzeitrisiko für wild lebende Säugetiere mehr fest. Es wurde jedoch die Exposition von Kindern, die behandelte Flächen betreten, als kritischer Problembereich eingestuft. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Problem dadurch angegangen werden kann, dass die Ausbringungsmenge für die repräsentativen Verwendungszwecke bei Winter- und Frühjahrsgetreide so angepasst wird, dass die Exposition von Kindern gegenüber Dämpfen und Sprühnebelabdrift nicht den vereinbarten zulässigen toxikologischen Referenzwert überschreitet.

(15) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 2. Oktober 2025 den aktualisierten Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 29. Juni 2026 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(16) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum aktualisierten Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(17) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Mecoprop-P enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Es ist daher angezeigt, die Genehmigung für Mecoprop-P zu erneuern.

(18) Obwohl sich die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mecoprop-P auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke stützt, werden hierdurch nicht die Verwendungszwecke beschränkt, für die Mecoprop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(19) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Mecoprop-P um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Auf der Grundlage der in Anlage A der aktualisierten Schlussfolgerung der EFSA aus dem Jahr 2023 aufgeführten Endpunkte gilt Mecoprop-P als persistenter und toxischer Stoff im Sinne von Anhang II Nummern 3.7.2.1 bzw. 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da die Halbwertszeit in Süßwasser mehr als 40 Tage und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Mecoprop-P erfüllt somit die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.

(20) Die Genehmigung für Mecoprop-P als Substitutionskandidat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher erneuert werden.

(21) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie der Ergebnisse der Risikobewertung sind jedoch bestimmte Bedingungen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere besonderes Augenmerk auf die Art und die Höhe der Rückstände von Mecoprop-P in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs zum Zweck der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher, auf den Schutz von Kindern, die in der Nähe der Flächen leben, auf denen Mecoprop-P verwendet wird, auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern, insbesondere beim Mischen und Verladen sowie bei der Inspektion behandelter Kulturen, und auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landpflanzen und Vögeln richten.

(22) Um angesichts der Tatsache, dass die Risikobewertung für Vögel nicht abgeschlossen werden konnte, das Vertrauen in die Entscheidung, die Genehmigung zu erneuern, zu stärken, sollte ferner der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde als bestätigende Information den vollständigen Bericht über den gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 206 durchgeführten Avian Reproduction Test vorlegen.

(23) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(24) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission 9 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Mecoprop-P bis zum 15. Oktober 2027 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(25) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Mecoprop-P wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2026

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 2003/70/EG der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mecoprop, Mecoprop-P und Propiconazol (ABl. L 184 vom 23.07.2003 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/70/oj).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).

6) Conclusion on pesticides peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mecoprop-P; EFSA Journal, 2017;15(5):4832, 23 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4832.

7) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/605/oj).

8) Updated conclusion on pesticides peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mecoprop-P; EFSA Journal, 2023;21(10), 26 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8344.

9) Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission vom 24. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1,4-Dimethylnaphthalin, Amidosulfuron, Bentazon, Bixafen, Clomazon, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Fluoxastrobin, Flutolanil, Fluxapyroxad, Gibberellinsäure, Gibberellin, Halauxifen-methyl, Mecoprop-P, Paraffinöl, Penthiopyrad, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Propyzamid, Prothioconazol, Rimsulfuron, Sedaxan und Sulfoxaflor (ABl. L, 2025/787, 25.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/787/oj).

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Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Mecoprop-P
CAS-Nr.: 16484-77-8
CIPAC-Nr.: 475
(2R)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)propansäure > 890 g/kg

4-Chlor-2-methylphenol (PCOC) < 5 g/kg

1. Oktober 2026 30. September 2033 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mecoprop-P vom 30. Juni 2026 einschließlich etwaiger späterer Aktualisierungen, insbesondere dessen Anlagen I und II, zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Art und die Höhe der Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs zum Zweck der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher;
  • den Schutz von gebietsansässigen Kindern;
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern, insbesondere beim Mischen und Verladen sowie bei der Inspektion behandelter Kulturen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landpflanzen und Vögeln.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss als bestätigende Information bis zum 1. April 2027 den vollständigen Bericht über den gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 206 durchgeführten Avian Reproduction Test vorlegen.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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Anhang II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Teil A wird Eintrag Nr. 57 zu Mecoprop-P gestrichen.

2. In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
"17 Mecoprop-P
CAS-Nr.: 16484-77-8
CIPAC-Nr.: 475
(2R)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)propansäure > 890 g/kg

4-Chlor-2-methylphenol (PCOC) < 5 g/kg

1. Oktober 2026 30. September 2033 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mecoprop-P vom 30. Juni 2026 einschließlich etwaiger späterer Aktualisierungen, insbesondere dessen Anlagen I und II, zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Art und die Höhe der Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs zum Zweck der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher;
  • den Schutz von gebietsansässigen Kindern;
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern, insbesondere beim Mischen und Verladen sowie bei der Inspektion behandelter Kulturen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landpflanzen und Vögeln.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss als bestätigende Information bis zum 1. April 2027 den vollständigen Bericht über den gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 206 durchgeführten Avian Reproduction Test vorlegen."

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


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