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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2047 der Kommission vom 14. September 2026 zur Verlängerung der nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union
(ABl. L 2026/2047 vom 15.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung, im Zuge derer jeder Mitgliedstaat zur Übermittlung der Einfuhrdaten an die Europäische Kommission kurz nach der tatsächlichen Einfuhr verpflichtet ist, kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.
(2) Eine nachträgliche Überwachung betreffend die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (Bioethanol) wurde bekanntlich erstmals im November 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission 3 eingeführt. Mit jener Verordnung wurden bestimmte TARIC-Codes für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt.
(3) Die Verordnung (EU) 2020/1628 lief am 4. November 2021 aus; somit wurden die TARIC-Codes im Zollsystem deaktiviert. Anschließend wurde die nachträgliche Überwachung der Einfuhren von Bioethanol durch die Union mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1777 der Kommission 4 für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt.
(4) Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, haben die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren und seit der Einführung der vorherigen Verordnung erneut beträchtlich zugenommen.
(5) Die Einfuhrmengen von Bioethanol für Kraftstoffe jeglichen Ursprungs sind weiter gestiegen, und zwar von 621.954 Tonnen 2023 auf 967.354 Tonnen 2025, also um 55 %. Die USA sind 2025 mit 44 % der gesamten Einfuhren von Bioethanol mit Abstand das größte Ausfuhrland, gefolgt von Kanada, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.
(6) Im selben Zeitraum stiegen die Ausfuhren Brasiliens in die EU von 25.000 Tonnen 2023 auf 46.000 Tonnen 2025. Dennoch ist diese Menge im Vergleich zu den Ausfuhren aus den USA, die von 114.000 Tonnen 2023 auf 423.000 Tonnen 2025 gestiegen sind, nach wie vor eher gering.
(7) Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner hohen Preise und der steigenden Nachfrage attraktiv, was durch den Rechtsrahmen unterstützt wird, der im Wesentlichen auf der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 beruht.
(8) Der Einfuhrpreis ging weiter zurück, wobei der durchschnittliche Einfuhrpreis von 1.014 EUR/Tonne 2023 auf 816 EUR/Tonne 2025 sank, also um 19 %. Dieser Rückgang ist weitgehend auf den Preis der Einfuhren aus den USA zurückzuführen, der zwischen 2024 und 2025 ebenfalls um 19 % sank (von 932 EUR/Tonne auf 752 EUR/Tonne) und damit rund 16 % unter dem Verkaufspreis in der Union blieb.
(9) Darüber hinaus vermutet ePURE - ein Verband, der den europäischen Wirtschaftszweig für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen vertritt - in wichtigen Ausfuhrländern wie den USA oder Brasilien umfangreiche Kapazitätsreserven. Allein die USA verfügen über solche Reserven von rund 12,5 Mio. Tonnen, was mehr als dem Doppelten des Unionsverbrauchs entspricht, der 2025 bei rund 5 Mio. Tonnen lag. Brasilien verfügt über Kapazitätsreserven von rund 16 Mio. Tonnen, mehr als das Dreifache des Unionsverbrauchs 2025 (Einzelheiten siehe Tabelle 1).
(10) Darüber hinaus zeigt Tabelle 1, dass die USA und Brasilien über Überkapazitäten verfügen, die letztlich rasch auf alle Zielausfuhrmärkte gelenkt werden können. Der EU-Verbrauch beläuft sich auf ca. 4,9 Mio. Tonnen und die Überkapazitäten der Hersteller aus den Vereinigten Staaten sowie Brasilien machen insgesamt 28,3 Mio. Tonnen aus, die potenziell für die Ausfuhr zur Verfügung stehen; somit können sie die Nachfrage in der Union vielfach decken.
Tabelle 1: Produktionskapazität gegenüber Inlandsverbrauch im Jahr 2025
| Jahr 2025 (Tonnen) | USA | Brasilien | EU |
| Produktionskapazität | 55.534.767 | 44.790.055 | 5.319.898 |
| Inlandsverbrauch | 43.109.806 | 28.808.208 | 4.987.906 1 |
| Überkapazitäten | 12.424.961 | 15.981.847 | 331.992 |
| 1) Die Unionsproduktion belief sich 2025 auf 4.498.816 Tonnen. | |||
(11) Durch die anhaltende und sich vergrößernde Preislücke zwischen eingeführtem und in der Union hergestelltem Bioethanol wurde Druck auf die Verkaufspreise in der Union ausgeübt, die zwischen 2023 und 2025 um 21 % sanken. Der Anstieg der Einfuhren fällt mit einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 5 % zusammen. Der Marktanteil der Unionshersteller ging von 86 % im Jahr 2023 auf 81 % im Jahr 2025 zurück. Der Wirtschaftszweig der Union konnte nicht vom Anstieg des Unionsverbrauchs profitieren; vielmehr ging sein Marktanteil im Bezugszeitraum etwas zurück, was eindeutig zeigt, dass die auf den Unionsmarkt gelangenden Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Union schadeten.
(12) Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union haben sich mehrere Wirtschaftsindikatoren seit 2023 verschlechtert, was auf eine Schädigung der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller hindeutet, insbesondere:
(13) Daher liegt es im Interesse der Union, dass Einfuhren von Bioethanol weiterhin einer nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Informationen bereits vor der Veröffentlichung amtlicher Einfuhrstatistiken verfügbar sind. Anhand der Daten aus der Überwachung können etwaige weitere Veränderungen der Handelsströme und die möglichen Auswirkungen genauer verfolgt werden. Zeitnahe Handelsdaten sind erforderlich, um der Anfälligkeit des Unionsmarkts für Bioethanol entgegenzuwirken und plötzliche Umwälzungen auf dem Weltmarkt zu erkennen.
(14) Da Kraftstoffethanol in verschiedene KN-Codes eingereiht werden kann, die andere Waren enthalten, wurden spezifische TARIC-Codes geschaffen, um eine angemessene Beobachtung zu gewährleisten, die sich auf die betreffenden Warentypen beschränkt. Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1777, die im September 2026 ausläuft, erstreckt sich die nachträgliche Überwachung auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Warentypen.
(15) Damit Einfuhrtrends ordnungsgemäß beobachtet werden können und die relevanten TARIC-Codes nicht deaktiviert werden, sollte die nachträgliche Überwachung für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren verlängert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die Einfuhr von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen unterliegt weiterhin der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755.
(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Warentypen beruht in Kontinuität mit der vorherigen Verordnung auf dem TARIC. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Warentypen wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. September 2026 und bleibt drei Jahre lang, d. h. bis zum 15. September 2029, in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2026
2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1628/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1777 der Kommission vom 14. September 2023 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 247, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1777/oj).
5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
6) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
| Liste der Warentypen, die einer nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen | Anhang |
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand einer nachträglichen Überwachung ist, handelt es sich um Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, d. h. Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die betroffene Ware umfasst auch Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Ethyl-tert-Butylether (ETBE) enthalten ist.
Die Warendefinition ist ausschließlich auf Ethanol aus erneuerbaren Quellen für Kraftstoffanwendungen beschränkt. Daher sind synthetisches Ethanol und Ethanol aus erneuerbaren Quellen, das für andere Anwendungen als Kraftstoffe bestimmt ist, d. h. für industrielle Zwecke und Getränke, nicht erfasst.
Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN- und TARIC-Codes eingereiht:
| KN-Code | TARIC-Code-Erweiterung |
| ex 2207 10 00 | 11 |
| ex 2207 20 00 | 11 |
| ex 2208 90 99 | 11 |
| ex 2710 12 21 | 20 |
| ex 2710 12 25 | 10 |
| ex 2710 12 31 | 10 |
| ex 2710 12 41 | 10 |
| ex 2710 12 45 | 10 |
| ex 2710 12 49 | 10 |
| ex 2710 12 50 | 10 |
| ex 2710 12 70 | 10 |
| ex 2710 12 90 | 10 |
| ex 2909 19 10 | 10 |
| ex 3814 00 10 | 10 |
| ex 3814 00 90 | 70 |
| ex 3820 00 00 | 10 |
| ex 3824 99 92 | 66 |
| ENDE | |