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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2077 der Kommission vom 17. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Junggeflügel für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2077 vom 18.09.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/1426
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin (im Folgenden "Zubereitung") für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke gestellt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der die Anhebung des Höchstgehalts an Benzoesäure von 83 % auf 85 % und des Höchstgehalts an Thymol von 1,9 % auf 2 % betrifft. Außerdem wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung der Zubereitung zur Verwendung bei Masttruthühnern und Junggeflügel für Zuchtzwecke gestellt. In dem Antrag wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2025 3 den Schluss, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Zubereitung für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Sie schloss, dass die Ausweitung der Verwendung auf alle Arten von Mastgeflügel oder Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke diese Schlussfolgerungen nicht beeinflussen würde, und befand somit, dass die Zubereitung für alle Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher und die vorgeschlagene Änderung der ursprünglichen Zulassung unbedenklich ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen anzusehen ist. Weiterhin schloss die Behörde, dass die Zubereitung bei allen Arten von Mastgeflügel oder Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke bei 300 mg/kg Alleinfuttermittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke verlängert werden. Darüber hinaus sollte diese Zubereitung für Masttruthühner und Junggeflügel für Zuchtzwecke zugelassen und somit die Zulassung auf alles Mastgeflügel und alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke ausgeweitet werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Sicherheit der Zieltierarten bei gleichzeitiger Verwendung der Zubereitung mit anderen Thymol, Eugenol oder Piperin enthaltenden Zusatzstoffen gewährleistet ist. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke verlängert.
Artikel 2 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung für Masttruthühner und Junggeflügel für Zuchtzwecke unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 wird aufgehoben.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 zugelassene Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke bestimmt sind und vor dem 8. April 2027 gemäß den vor dem 8. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke bestimmt sind und vor dem 8. Oktober 2027 gemäß den vor dem 8. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission vom 25. August 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Product) (ABl. L 223 vom 26.08.2015 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1426/oj).
3) EFSA Journal 2026;24:e9828, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9828.
4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungsinhabers | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter) | |||||||||
| 4d10 | DSM Nutritional Products Ltd vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o. | Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin mit einem Gehalt an:
Fest Charakterisierung der Wirkstoffe
Analysemethoden 2 Bestimmung der Benzoesäure im Mischfuttermittel: Gaschromatografie unter Verwendung der Isotopenverdünnungstechnik (GC-IDMS) Bestimmung von Thymol, Eugenol und Piperin im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID) | Mastgeflügel
Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | - | 300 | 300 |
| 8. Oktober 2036 |
| 1) Auch bekannt als Benzolcarbonsäure und Phenylcarbonsäure.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | |||||||||
| ENDE | |