Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2102 vom 17.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften, die darauf abzielen, den Beitrag der Union zur Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Dazu werden den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen oder deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt auferlegt.
(2) Es ist erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu ändern, um begrenzte und gezielte technische Korrekturen vorzunehmen, um die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden dahin gehend zu gewährleisten, welche Erzeugniskategorien in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Darüber hinaus muss Anhang I geändert werden, um bestimmte relevante Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Handels-, Umwelt- und Wirtschaftsdaten in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung aufzunehmen oder aus diesem zu streichen. Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 sind auch erforderlich, um zu verhindern, dass nachgelagerte Folgeerzeugnisse bestimmter relevanter Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, wenn dies die Ziele der Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung untergräbt, und um die Verlagerung des Entwaldungsrisikos zu verhindern. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die Bewertung ihres Anwendungsbereichs und einer Änderung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der Aufnahme von Häuten, Fellen und Leder von Rindern sowie von Folgeerzeugnissen, Teil der gemäß Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen allgemeinen Prüfung im Jahr 2030 sein. Zu diesem Zweck wird die Kommission relevante Erzeugnisse, die Gegenstand der Änderungen des Anhangs I waren, weiterhin überwachen.
(3) Die Differenzierung zwischen dem HS-Code 0102 21 "Rinder, reinrassige Zuchttiere" und dem HS-Code 0102 29 "Rinder, Andere" bietet keinen Mehrwert für die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115. Mit der Ersetzung der beiden HS-Codes durch den HS-Code ex 0102 "Rinder, lebend" wird die Durchführung der genannten Verordnung für Marktteilnehmer und Händler erleichtert, ohne dass die Warendefinition geändert wird.
(4) Frische Rinderzungen sind ein Folgeerzeugnis von Rindern. Während frische Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, gilt dies nicht für gefrorene Rinderzungen. Der Ausschluss gefrorener Rinderzungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Rindersektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren in der Union in Verkehr bringen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen. Darüber hinaus bieten die ausschließliche Aufnahme frischer Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 und der Ausschluss ihrer gefrorenen Form keinen Mehrwert für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung. Daher sollte der HS-Code "ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren" in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(5) Häute, Felle und Leder sind Folgeerzeugnisse von Rindern. Angesichts des getrennten Verlaufs der nachgelagerten Wertschöpfungskette für Leder von der Wertschöpfungskette für Fleisch, der Asymmetrien bei den Handelsströmen zwischen Fleisch und Häuten und des relativ geringen wirtschaftlichen Werts von Häuten und Fellen von Rindern im Vergleich zu Fleisch in der gesamten Rinderproduktion verfügen die Wirtschaftsteilnehmer in der Union nur über begrenzte Möglichkeiten, um die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten anzufordern. Darüber hinaus führt der Ausschluss nachgelagerter Ledererzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Ledersektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren in der Union in Verkehr bringen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen. Aus diesen Gründen sollten die HS-Codes "ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten", "ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet" und "ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114 " aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden.
(6) Löslicher Kaffee ist eine Art von Kaffee, die aus bereits gebrühten Kaffeebohnen hergestellt wird, die zu Pulver oder Granulat verarbeitet und getrocknet wurden. Während geröstete oder grüne Kaffeebohnen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, ist löslicher Kaffee trotz seines Beitrags zur Entwaldung und Waldschädigung nicht darin enthalten. Der Ausschluss von löslichem Kaffee aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Kaffeesektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, da löslicher Kaffee auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden kann, ohne den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 nachzukommen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen, wodurch letztlich die Ziele der genannten Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung, untergraben werden. Daher sollte der HS-Code "2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee" in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(7) Mehrere in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 unter "Ölpalme" und "Kautschuk" aufgeführte Codes umfassen Erzeugnisse, die mit Rohstoffen hergestellt werden können, die keine relevanten Rohstoffe gemäß der genannten Verordnung sind. Daher muss präzisiert werden, dass die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur dann in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, wenn sie unter Verwendung eines relevanten Rohstoffs erzeugt werden; und zwar, indem vor mehreren Einträgen "ex" eingefügt wird. Ferner ist es erforderlich zu präzisieren, welche Arten unter die Rohstoffe "Rinder", "Ölpalme" und "Kautschuk" fallen, um klarzustellen, dass Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, soweit sie aus anderen Arten hergestellt werden. Im Falle von "Holz" fallen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführte Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung, wenn sie aus Bambus, Rattan und anderen holzigen Materialien, zu denen außer Bambus und Rattan auch Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh und Lindenbast gehören, bestehen.
(8) Oleochemikalien sind chemische Verbindungen aus natürlichen Ölen und Fetten, einschließlich Palmöl, die in der Regel aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden. Oleochemikalien werden als Rohstoffe oder Zwischenprodukte in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet, darunter bei der Herstellung von Farben und Beschichtungen, Arzneimitteln, Schmierstoffen und Lebensmittelzusatzstoffen. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält nicht alle relevanten Palmölderivate, die in der Oleochemikalienindustrie verwendet werden. Der Ausschluss bestimmter Oleochemikalien aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt dazu, dass für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, voneinander abweichende Vorschriften gelten, da bestimmte Oleochemikalien auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden können, ohne den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 nachzukommen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen, wodurch letztlich die Ziele der genannten Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung, untergraben werden. Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 geändert werden, um die HS-Codes zusätzlicher Palmölderivate aufzunehmen, die Teil der Lieferkette für Oleochemikalien sind und bei der Herstellung von Oleochemikalien verwendet werden.
(9) Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nicht gelten, sofern die relevanten Erzeugnisse bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verwendet werden.
(10) Runderneuerte Reifen sind gebrauchte Reifen am Ende ihres Lebenszyklus. Beim Runderneuerungsprozess wird auf die vorhandene Reifenkarkasse eine neue Gummilauffläche aufgebracht, wodurch sich die Lebensdauer des Reifens verlängert. Neue Gummilaufflächen, die für die Runderneuerung gebrauchter Reifen verwendet werden, haben vergleichsweise begrenzte Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung. Darüber hinaus verlängert die Runderneuerung den Lebenszyklus gebrauchter Reifen und fördert so kreislauforientierte und ressourceneffiziente Verfahren. Daher sollte der HS-Code ex 4012 in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch den HS-Code ex 4012 90 30 ersetzt werden, um die Verpflichtungen aus der genannten Verordnung ausschließlich auf die neue Gummilauffläche zu beschränken.
(11) Förderbänder, Treibriemen und andere Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, die unter die HS-Codes 4010 und 4016 der Kombinierten Nomenklatur fallen, enthalten geringe Mengen an Naturkautschuk, weshalb ihr Beitrag zur Entwaldung begrenzt ist. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf diese Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. Daher sollten die HS-Codes "ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk" und "ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40" aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden.
(12) In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 sind in der Lebensmittel-, Futtermittel- und chemischen Industrie verwendete Sojabohnen, aber auch zur Aussaat verwendete Sojabohnen eingeschlossen. Zur Aussaat verwendete Sojabohnen weisen ein vernachlässigbares Handelsvolumen auf und sind Teil einer gesonderten Wertschöpfungskette mit eigenen Zertifizierungs-, Prüf- und Rückverfolgungssystemen. Daher und unter Berücksichtigung des Plans der Kommission für Resilienz, strategische Autonomie und Nachhaltigkeit des EU-Eiweißsystems 5 ist die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf zur Aussaat verwendete Sojabohnen im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele des genannten Plans unverhältnismäßig. Aus diesen Gründen und im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung von 2025 6 sollte der HS-Code "1201 Sojabohnen, auch geschrotet" in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch den HS-Code "1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet: andere" ersetzt werden.
(13) Luftfahrzeugsitze (9401 10 00) und Kraftfahrzeugsitze (9401 20 00), die unter den HS-Code ex 9401 fallen, enthalten nur geringe Mengen Holz und haben daher nur begrenzte Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf diese Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. HS-Code ex 9401 sollte daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die spezifische Liste der Codes von Sitzmöbeln und Teilen von Sitzmöbeln aus Holz ersetzt werden, die keine Luftfahrzeug- und Kraftfahrzeugsitze umfasst.
(14) Bestimmte Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 könnten zu Unklarheiten darüber führen, ob Abfall, gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, weshalb es sein kann, dass kreislauforientierte und ressourceneffiziente Verfahren nicht angewendet werden. Daher wurde für bestimmte HS-Codes klargestellt, dass die unter diese Codes fallenden Erzeugnisse nicht Teil des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung sind, wenn sie als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gelten oder als gebrauchte Erzeugnisse oder Second-hand-Erzeugnisse verwendet werden. Gleiches gilt für Bestandteile relevanter Erzeugnisse, die unter diese Codes fallen, wenn sie als Abfall, gebrauchte Erzeugnisse oder Second-hand-Erzeugnisse gelten.
(15) Zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken im Sinne der Artikel 86 und 95 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 8 verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse werden von den Marktteilnehmern für verschiedene Zwecke wie Qualitätsprüfung, Entwurfsprüfung und Marktforschung, aber auch für Analysezwecke verwendet. Erzeugnismuster oder -proben sind in Bezug auf Wert und Menge vernachlässigbar und können von Unternehmen verwendet werden, um den Absatz zu fördern und Aufträge von neuen Lieferanten zu beschaffen. Erzeugnisse für Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecke werden von Marktteilnehmern zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, ihrer Qualität oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke oder industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Forschung verwendet. Diese Erzeugnisse werden während der Prüfung, Analyse oder den Versuchen entweder vollständig verbraucht oder vernichtet oder sie werden behalten oder zurückgegeben, und zwar aus keinem anderen Grund als der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung, der Analyse oder den Versuchen. Zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse können von Lieferanten stammen, mit denen das Unternehmen noch keine vertragliche Beziehung unterhält und mit denen es möglicherweise niemals eine vertragliche Vereinbarung schließt. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. Daher sollte in der Verordnung (EU) 2023/1115 präzisiert werden, dass Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(16) Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Verpackungsmaterialien und -behältnisse nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, wenn sie zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet werden. Ferner können Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, als eigenständige Erzeugnisse wiederausgeführt oder auf dem Markt bereitgestellt werden und somit den Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 unterliegen. Daher ist es erforderlich zu präzisieren, dass Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses geeignet sind, und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen. Solche Verpackungsmaterialien und -behältnisse fallen nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1115, unabhängig davon, ob das gestützte, geschützte oder getragene Erzeugnis unter die genannte Verordnung fällt. Im Rahmen von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 werden bereits Verpackungsmittel aus Holz, die zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnisses verwendet werden, vom Anwendungsbereich des Eintrags 4415 ausgeschlossen. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse und eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die von anderen Einträgen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 abgedeckt sind, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(17) Werbe- und Informationsmaterialien wie Etiketten, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Werbe- und Informationsmaterialien, die einem anderen Produkt beigefügt sind oder unentgeltlich zu Vermarktungs- oder Informationszwecken geliefert werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(18) Briefsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 9 dienen einem Kommunikationszweck und werden daher weder auf dem Markt in Verkehr gebracht noch bereitgestellt. Daher ist es erforderlich zu präzisieren, dass Briefsendungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen.
(19) Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20) Um Marktteilnehmern, zuständigen Behörden und Zollbehörden vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechtssicherheit und Vorbereitungszeit zu geben, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(21) Um Marktteilnehmern, zuständigen Behörden und Zollbehörden ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kategorien von relevanten Erzeugnissen zu geben, die zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 hinzugefügt wurden, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2026
2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
4) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
5) Europäische Kommission, Aktionsplan für Resilienz, strategische Autonomie und Nachhaltigkeit des EU-Eiweißsystems, Brüssel, 7.7.2026, COM(2026) 355 final, https://webgate.ec.europa.eu/circabc-ewpp/d/d/workspace/SpacesStore/ef70a412-028e-49c0-b966-7344a46952f1/download.
6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten, Brüssel, 19.2.2025, COM(2025) 75 final, EUR-Lex - 52025DC0075 - DE - EUR-Lex.
7) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
8) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
| Anhang |
Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1. In der Spalte "Relevanter Rohstoff" wird nach dem Eintrag "Rinder" die folgende Anmerkung 1 zur Tabelle eingefügt:
"1. Diese Verordnung gilt nur für Rinder der Gattung Bos und ihre Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, und Poephagus, die unter die HS-Unterpositionen 0102 21 und 0102 29 fallen. Sie gilt nicht für Büffel (Gattung Syncerus) oder Bisons (Gattung Bison) oder andere lebende Rinder."
2. In der Spalte "Relevanter Rohstoff" wird nach dem Eintrag "Ölpalme" die folgende Anmerkung 2 zur Tabelle eingefügt:
"2. Diese Verordnung gilt für Ölpalmen der Unterart Elaeis spp. (einschließlich Elaeis guineensis). Sie gilt nicht für Babassuöl der Unterart Attalea spp. (einschließlich Attalea speciosa) und andere Pflanzenöle aus Palmen anderer Arten."
3. In der Spalte "Relevanter Rohstoff" wird nach dem Eintrag "Kautschuk" die folgende Anmerkung 3 zur Tabelle eingefügt:
"3. Diese Verordnung gilt für Kautschuk des Kautschukbaums (Hevea brasiliensis). Sie gilt nicht für Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnliche natürliche Kautschukarten, die mit anderen Arten erzeugt werden, und für synthetische Kautschukerzeugnisse."
4. In der Spalte "Relevanter Rohstoff" wird nach dem Eintrag "Holz" die folgende Anmerkung 4 zur Tabelle eingefügt:
"4. Diese Verordnung gilt nicht für Bambus, Rattan und andere holzige Materialien und gilt daher auch nicht für relevante Erzeugnisse, die unter dem relevanten Rohstoff 'Holz' aufgeführt sind, soweit diese Erzeugnisse aus Bambus, Rattan und anderen holzigen Materialien bestehen."
5. In der Spalte "Relevante Erzeugnisse" wird nach dem Titel "Relevante Erzeugnisse" die folgende Anmerkung 5 zur Tabelle eingefügt:
"5. Diese Verordnung gilt nicht für:
6. Die Spalte "Relevante Erzeugnisse" wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag "0102 21, 0102 29 Rinder, lebend" erhält folgende Fassung:
"ex 0102 Rinder, lebend"
b) nach dem Eintrag "ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt" wird folgender Eintrag eingefügt:
"ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
c) die Einträge "ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten", "ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet" und "ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114 " werden gestrichen
d) nach dem Eintrag "1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall" wird folgender Text eingefügt:
"(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) "
e) nach dem Eintrag "0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt" wird folgender Eintrag eingefügt:
"2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
f) die Einträge "1207 10 Palmnüsse und Palmkerne", "1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert", "1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert" und "1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)" erhalten folgende Fassung:
"ex 1207 10 00 Palmnüsse und Palmkerne
ex 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
ex 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
ex 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, mit Ausnahme von Rohöl, jedoch nicht chemisch modifiziert
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) "
g) nach dem Eintrag "ex 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, mit Ausnahme von Rohöl, jedoch nicht chemisch modifiziert" werden die folgenden Einträge eingefügt:
"ex 1516 20 Palm-, Palmkern- und Babassuöle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ** oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates *** verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 1518 00 Palm-, Palmkern- und Babassuöle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 1520 00 Glycerin, roh, Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen, die unter Verwendung von Ölpalmen hergestellt wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
____
*) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67; http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
**) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
***) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj)."
h) der Eintrag "2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets" erhält folgende Fassung:
"ex 2306 60 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets"
i) nach dem Eintrag "ex 2306 60 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets" werden die folgenden Einträge eingefügt:
"ex 2905 16 Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2905 17 00 Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2905 19 00 Andere einwertige gesättigte Alkohole, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
j) der Eintrag "ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)" erhält folgende Fassung:
"ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), das unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)"
k) nach dem Eintrag "ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), das unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde" wird folgender Eintrag eingefügt:
"ex 2915 39 Ester der Essigsäure, mit Ausnahme von Ethylacetat, Vinylacetat, n-Butylacetat und Dinosebacetat (ISO), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
l) der Eintrag "2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester" erhält folgende Fassung:
"ex 2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)"
m) der Eintrag "2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure, Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid)" erhält folgende Fassung:
"ex 2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Ameisensäure, ihre Salze und Ester, Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid, Ester der Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester, Propionsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden, Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester und Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)"
n) nach dem Eintrag "ex 2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Ameisensäure, ihre Salze und Ester, Essigsäure und ihre Salze, Essigsäureanhydrid, Ester der Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester, Propionsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden, Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester und Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden" werden folgende Einträge eingefügt:
"ex 2916 15 Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2916 19 10 Undecensäuren, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2921 19 Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse, ausgenommen Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze, 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid, 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid und 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2923 90 00 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide, außer Cholin und seine Salze, Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat und Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 2924 19 00 Acyclische Amide, Carbamate und ihre Salze, außer Meprobamat (INN), Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 3401 11 00 Seifen in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken), die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
ex 3401 20 Seifen in anderen Formen als in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
o) der Eintrag "3823 11 Stearinsäure, technische" erhält folgende Fassung:
"ex 3823 11 00 Stearinsäure, technische, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)"
p) der Eintrag "3823 12 Ölsäure, technische" erhält folgende Fassung:
"ex 3823 12 00 Ölsäure, technische, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)"
q) der Eintrag "3823 19 Technische einbasisch Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren)" erhält folgende Fassung:
"ex 3823 19 Technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) "
r) der Eintrag "3823 70 Technische Fettalkohole" erhält folgende Fassung:
"ex 3823 70 00 Technische Fettalkohole, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde"
s) nach dem Eintrag "ex 3823 70 00 Technische Fettalkohole, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde" werden die folgenden Einträge eingefügt:
"ex 3824 99 Andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)
ex 3907 29 Andere Polyether in Primärformen, ausgenommen Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat, die unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden
(ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden)
(Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.)"
t) der Eintrag "4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen" erhält folgende Fassung:
"ex 4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen"
u) nach dem Eintrag "ex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk" wird folgender Text eingefügt:
"(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
v) der Eintrag "ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk" wird gestrichen;
w) der Eintrag "ex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk" erhält folgende Fassung:
"ex 4012 90 30 Überreifen"
x) nach dem Eintrag "ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk" wird folgender Text eingefügt:
"(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
y) der Eintrag "ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40" wird gestrichen;
z) nach dem Eintrag "ex 4017 Hartkautschuk (z.B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk" wird folgender Text eingefügt:
"(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(aa) der Eintrag "1201 Sojabohnen, auch geschrotet" erhält folgende Fassung:
"1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet: andere"
(bb) der Eintrag "4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst" erhält folgende Fassung:
"ex 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
(ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden)"
(cc) der Eintrag "4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst" erhält folgende Fassung:
"ex 4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst"
(dd) der Eintrag "4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet" erhält folgende Fassung:
"ex 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(ee) der Eintrag "4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen" erhält folgende Fassung:
"ex 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(ff) der Eintrag "4405 Holzwolle; Holzmehl" erhält folgende Fassung:
"ex 4405 Holzwolle; Holzmehl
(ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden)"
(gg) der Eintrag "4406 Bahnschwellen aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 4406 Bahnschwellen aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(hh) der Eintrag "4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm" erhält folgende Fassung:
"ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
ii) der Eintrag "4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger" erhält folgende Fassung:
"ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger"
(jj) der Eintrag "4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden" erhält folgende Fassung:
"ex 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(kk) der Eintrag "4410 Spanplatten, 'oriented strand board'Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. 'waferboard'Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt" erhält folgende Fassung:
"ex 4410 Spanplatten, 'oriented strand board'Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. 'waferboard'Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(ll) der Eintrag "4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt" erhält folgende Fassung:
"ex 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(mm) der Eintrag "4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz" erhält folgende Fassung:
"ex 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(nn) der Eintrag "4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen" erhält folgende Fassung:
"ex 4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(oo) der Eintrag "4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen" erhält folgende Fassung:
"ex 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(pp) der Eintrag "4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
(ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird)" erhält folgende Fassung:
"ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
(ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden)
(ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach)"
(qq) der Eintrag "4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe" erhält folgende Fassung:
"ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
(ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden)
(ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach)"
(rr) der Eintrag "4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(ss) der Eintrag "4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ('shingles' und 'shakes'), aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ('shingles' und 'shakes'), aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(tt) der Eintrag "4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche" erhält folgende Fassung:
"ex 4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(uu) der Eintrag "4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94" erhält folgende Fassung:
"ex 4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
vv) der Eintrag "4421 Andere Waren aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 4421 Andere Waren aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(ww) der Eintrag "Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)" erhält folgende Fassung:
"ex 47 Halbstoffe aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
(ausgenommen Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) und aus Wiedergewinnungsprodukten (Abfälle und Ausschuss) gewonnene Erzeugnisse)
ex 48 Papier und Pappe: Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
(ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG)
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
(ausgenommen Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) und aus Wiedergewinnungsprodukten (Abfälle und Ausschuss) gewonnene Erzeugnisse)
(ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden)
(ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach)
(ausgenommen Briefsendungen und Werbe- und Informationsmaterialien, die ausschließlich einem anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnis beigefügt oder unentgeltlich für Werbe- oder Informationszwecke geliefert werden)"
xx) der Eintrag "ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 9401 31 00 Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
ex 9401 41 00 in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen: aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
ex 9401 61 00 andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: gepolstert
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
ex 9401 69 00 andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: andere
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
ex 9401 80 00 andere Sitzmöbel: aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)
ex 9401 91 90 andere Teile von Sitzmöbeln: aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(yy) der Eintrag "9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon" erhält folgende Fassung:
"ex 9403 30, ex 9403 40, ex 9403 50, ex 9403 60 und ex 9403 91 Holzmöbel und Teile davon
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
(zz) der Eintrag "9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz" erhält folgende Fassung:
"ex 9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
(ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse)"
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