Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2109 der Kommission vom 17. September 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6659)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2109 vom 18.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, insbesondere während des Herbst- und Frühjahrszugs von Zugvögeln, bei denen die Vögel diese Viren über große Entfernungen verbreiten können. Bei einem Ausbruch der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere derartige Betriebe ausbreitet.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere muss gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb die zuständige Behörde unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.
(4) Insbesondere müssen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete umfassen, und die in diesen Zonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen müssen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden.
(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungsbetrieben in Bulgarien und Frankreich wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2056 der Kommission 4 geändert.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/2056 hat Frankreich der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben im Département Maine-et-Loire gemeldet.
(7) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen hat Frankreich die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(8) Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen, die infolge der genannten jüngsten Ausbrüche in diesem Mitgliedstaat eingerichtet wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Frankreich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(10) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Frankreich als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesem Mitgliedstaat nach den neuen dortigen HPAI-Ausbrüchen abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(11) Folglich sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 entsprechend geändert werden.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. September 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2056 der Kommission vom 8. September 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/2056, 10.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/2056/oj).
| Anhang |
"Anhang
Teil A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2:
Mitgliedstaat: Bulgarien
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
|
Oblast Plovdiv | ||
| BG-HPAI(P)-2026-00011 | The following villages in Rakovski municipality:
| 27.9.2026 |
Mitgliedstaat: Frankreich
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
|
Département: Maine-et-Loire (49) | ||
| FR-HPAI(P)-2026-00021 FR-HPAI(P)-2026-00022 FR-HPAI(P)-2026-00023 | BRION (EST DE L'AUTOROUTE A85) CUON JUMELLES (EST DE L'AUTOROUTE A85) LA LANDES-CHASLES MOULIHERNE LINIÈRES-BOUTON (OUEST DE LA ROUTE DE L'ÉTANG ET AU SUD DE LA D62) | 30.9.2026 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3:
Mitgliedstaat: Bulgarien
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
|
Oblast Plovdiv | ||
| BG-HPAI(P)-2026-00011 | The following villages in Rakovski municipality:
The following villages in Maritsa municipality:
The following villages in Brezovo municipality:
The following villages in Kaloyanovo municipality:
| 6.10.2026 |
The following villages in Rakovski municipality:
| 28.9.2026-6.10.2026 | |
Mitgliedstaat: Frankreich
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
|
Département: Maine-et-Loire (49) | ||
| FR-HPAI(P)-2026-00021 FR-HPAI(P)-2026-00022 FR-HPAI(P)-2026-00023 | BOCÉ CHARTRENÉ LE GUÉDENIAU LE VIEIL-BAUGÉ BEAUFORT-EN-VALLÉE BLOU FONTAINE-GUÉRIN LES BOIS D'ANJOU (SUD DE L'AUTOROUTE A85) LONGUÉJUMELLES (OUEST DE L'AUTOROUTE A85) AUVERSE LASSE LINIÈRES-BOUTON (EST DE LA ROUTE DE L'ÉTANG) MÉON NOYANT (OUEST DE L'AVENUE DE LA GARE ET AU SUD DE LA D141 (ROUTE DE GENNETEIL)) PARCAY-LES-PINS LA PELERINE SAINT-PHILBERT-DU-PEUPLE VERNANTES VERNOIL-LE-FOURRIER | 9.10.2026 |
| BRION (EST DE L'AUTOROUTE A85) CUON JUMELLES (EST DE L'AUTOROUTE A85) LA LANDES-CHASLES MOULIHERNE LINIÈRES-BOUTON (OUEST DE LA ROUTE DE L'ÉTANG ET AU SUD DE LA D62) | 1.10.2026-9.10.2026 | |
Mitgliedstaat: Schweden
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
| SE-HPAI(P)-2026-00003 | The area of the parts of the municipalities of Tanum and Strömstad extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 58.807525 and E 11.194736 | 16.9.2026 |
| Those parts of the municipality of Tanum contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 58.807525 and E 11.194736 | 8.9.2026-16.9.2026 |
Teil C
Weitere Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 4:
Mitgliedstaat: keiner
|
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis" |
| ENDE |