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Leitlinien zur Anwendung des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2026/2323
(ABl. C, C/2026/2323 vom 21.04.2026)
1. In diesen Leitlinien werden die Grundsätze für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1 (im Folgenden "AEUV") dargelegt. Technologietransfer-Vereinbarungen sind nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2026/877 der Kommission über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen 2 (im Folgenden "TT-GVO") Vereinbarungen, mit denen ein Lizenzgeber einem Lizenznehmer die Genehmigung erteilt, bestimmte Technologierechte für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.2. Diese Leitlinien geben Orientierungshilfen sowohl für die Anwendung der TT-GVO als auch für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich der TT-GVO fallen. Mit diesen Leitlinien will die Kommission Unternehmen dabei helfen, ihre Technologietransfer-Vereinbarungen nach den Wettbewerbsregeln der Union zu beurteilen, und so die Nutzung solcher Vereinbarungen erleichtern. Technologietransfer-Vereinbarungen ermöglichen die Verbreitung von Technologie, schaffen Anreize für die Aufnahme von Forschung und Entwicklung und fördern so Innovation 3. Die Verbreitung von Technologie und Innovation ist eine wichtige Triebkraft für eine wettbewerbsfähige, resiliente 4 und nachhaltige Wirtschaft in der Union.
3. Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze müssen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls angewandt werden; das heißt, es verbietet sich eine rein mechanische Anwendung. Die in diesen Leitlinien angeführten Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
4. Diese Leitlinien gelten vorbehaltlich der Auslegung des Artikels 101 AEUV und der TT-GVO durch das Gericht und den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden zusammen "Gerichtshof der Europäischen Union").
5. Die Anwendung des Artikels 102 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen bleibt von der TT-GVO und diesen Leitlinien unberührt.
6. Diese Leitlinien sind wie folgt gegliedert:
- In Abschnitt 2.1 werden die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen dargelegt. In Abschnitt 2.2 werden Konzepte erläutert, die für die Beurteilung solcher Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV relevant sind, unter anderem die positiven und negativen Auswirkungen der Vergabe von Lizenzen für geistiges Eigentum auf den Wettbewerb, die Abgrenzung des relevanten Marktes und die Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern. Abschnitt 2.3 betrifft Vereinbarungen, die in der Regel nicht unter Artikel 101 AEUV fallen.
- Abschnitt 3 enthält Ausführungen zum Anwendungsbereich der TT-GVO. In diesem Abschnitt werden die Begriffsbestimmung des Begriffs der Technologietransfer-Vereinbarung für die Produktion von Vertragsprodukten, das Verhältnis der TT-GVO zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, die Marktanteilsschwellen nach Artikel 3 TT-GVO sowie die Kernbeschränkungen und die nicht freigestellten Beschränkungen nach Artikel 4 bzw. 5 TT-GVO näher erläutert.
- In Abschnitt 4 wird erläutert, wie Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die TT-GVO fallen, auf der Grundlage des Artikels 101 Absätze 1 und 3 AEUV beurteilt werden, und es werden Orientierungshilfen zu verschiedenen Arten von Beschränkungen gegeben, die üblicherweise in Technologietransfer-Vereinbarungen enthalten sind, sowie Orientierungshilfen hinsichtlich sonstiger Arten von Vereinbarungen zu Technologierechten.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Artikel 101 AEUV und die Rechte des geistigen Eigentums
7. Artikel 101 AEUV soll sicherstellen, dass Unternehmen keine Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 5 einsetzen, um den Wettbewerb auf dem Markt - letztlich zum Nachteil der Verbraucher - zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Artikel 101 AEUV verfolgt auch das Ziel der Schaffung eines integrierten Binnenmarktes, der den Wettbewerb in der Union stärkt.8. Artikel 101 AEUV gilt für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 6, und die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen 7. Artikel 101 bietet einen Rahmen für die Beurteilung wettbewerbswidriger und wettbewerbsfördernder Auswirkungen.
9. Die Beurteilung von Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt nach Artikel 101 Absatz 1 besteht darin, zu prüfen, ob die Vereinbarung einen wettbewerbsschädigenden Zweck verfolgt oder tatsächliche oder potenzielle beschränkende Auswirkungen hat. Der zweite Schritt, der nur dann erforderlich ist, wenn festgestellt wurde, dass eine Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV beschränkt, besteht darin, zu prüfen, ob die Vereinbarung zu Effizienzgewinnen führt, die die vier Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 101 Absatz 3 erfüllen. Diesen Voraussetzungen zufolge muss die Vereinbarung i) zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung von Produkten oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, wobei ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden müssen, ohne dass den beteiligten Unternehmen iii) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder iv) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte den Wettbewerb auszuschalten 8. Nach Artikel 2 der Verordnung 1/2003 obliegt die Beweislast dafür, dass eine Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränkt, der Wettbewerbsbehörde oder der Partei, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 erhebt, während die Beweislast dafür, dass die vier Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 101 Absatz 3 erfüllt sind, den Unternehmen obliegt, die sich auf diese Bestimmung berufen.
10. Die Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum räumen den Inhabern von Patenten, Urheberrechten, Geschmacksmusterrechten, Markenzeichen und anderen gesetzlich geschützten Rechten ausschließliche Rechte ein. Danach ist der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums berechtigt, einerseits die unberechtigte Nutzung seines geistigen Eigentums zu unterbinden und andererseits dieses Recht beispielsweise durch die Vergabe von Lizenzen an Dritte zu verwerten. Mit Ausnahme von Aufführungsrechten 9 gilt: Sobald ein Produkt, in das ein Recht des geistigen Eigentums eingegangen ist, vom Inhaber des Rechts oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist dieses Recht des geistigen Eigentums in dem Sinne erschöpft, dass sein Inhaber sich nicht länger darauf berufen kann, um den Verkauf des Produkts zu kontrollieren (Grundsatz der unionsweiten Erschöpfung) 10. Nach den Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum ist der Rechteinhaber nicht berechtigt, Verkäufe durch die Lizenznehmer oder die Abnehmer von Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten, zu unterbinden. Der Grundsatz der unionsweiten Erschöpfung steht im Einklang mit der Hauptfunktion der Rechte des geistigen Eigentums, nämlich dem Inhaber das Recht einzuräumen, andere von der ohne seine Zustimmung erfolgenden Verwertung seines geistigen Eigentums auszuschließen.
11. Die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum ausschließliche Verwertungsrechte zulassen, bedeutet nicht, dass Rechte des geistigen Eigentums nicht dem Wettbewerbsrecht unterworfen wären. Artikel 101 AEUV gilt insbesondere für Vereinbarungen, mit denen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Verwertung seiner Rechte erteilt 11. Die oben genannte Tatsache bedeutet auch nicht, dass es einen Konflikt zwischen den Rechten des geistigen Eigentums und den Wettbewerbsregeln der Union gibt. Die Rechte des geistigen Eigentums fördern Innovation, indem sie Anreize für Unternehmen schaffen, in die Erforschung und Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte und Verfahren zu investieren. Dies gilt auch für den Wettbewerb, der Unternehmen ebenfalls zur Innovation veranlasst. Innovation ist ein wesentlicher und dynamischer Bestandteil einer offenen und wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft. Daher sind sowohl Rechte des geistigen Eigentums als auch Wettbewerb notwendig, um Innovationen zu fördern und deren wettbewerbsbasierte Verwertung sicherzustellen.
12. Bei der Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV muss auch bedacht werden, dass die Erlangung von Rechten des geistigen Eigentums häufig beträchtliche Investitionen erfordert und dies oftmals mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wenn Wettbewerbsdynamik und Innovationsimpulse erhalten bleiben sollen, sollten innovative Unternehmen bei der Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich als wertvoll erweisen, nicht unangemessen eingeschränkt werden. Innovativen Unternehmen sollte es deshalb freistehen, für erfolgreiche Projekte eine angemessene Vergütung zu erlangen, die - unter Berücksichtigung fehlgeschlagener Vorhaben - ausreicht, Investitionsanreize aufrechtzuerhalten. Für einen Lizenznehmer kann die Technologielizenz auch mit erheblichen verlorenen Investitionen in die lizenzierte Technologie und die zu ihrer Verwertung erforderlichen Produktionsressourcen verbunden sein (d. h., dass der Lizenznehmer die Investition bei Aufgabe des betreffenden Geschäftsfelds nicht bzw. nur mit erheblichem Verlust für andere Tätigkeiten nutzen oder veräußern kann). Bei der Anwendung des Artikels 101 müssen solche von den Parteien vorab getätigten Investitionen und die damit verbundenen Risiken berücksichtigt werden. Aufgrund des Risikos, dem die Parteien ausgesetzt sind, und der verlorenen Investitionen, die sie tätigen müssen, ist es möglich, dass eine Vereinbarung während des Zeitraums bis zur vollständigen Amortisierung der Investition nicht unter Artikel 101 Absatz 1 fällt bzw. dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllt.
13. Der durch Artikel 101 AEUV vorgegebene Rechtsrahmen ist ausreichend flexibel, um den dynamischen Aspekten der Vergabe von Technologielizenzen Rechnung zu tragen. Es besteht nicht die Vermutung, dass Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzvereinbarungen per se wettbewerbsrechtlich bedenklich sind. Die meisten Technologielizenzvereinbarungen beschränken den Wettbewerb nicht. Vielmehr fördert die Vergabe von Technologielizenzen in der Regel den Wettbewerb, da sie eine Verbreitung von Technologie bewirkt und Lizenzgeber wie Lizenznehmer zur Innovation anregt. Wenn Technologielizenzvereinbarungen den Wettbewerb beschränken, führen sie häufig zu wettbewerbsfördernden Effizienzgewinnen, die die Voraussetzungen nach Artikel 101 Absatz 3 erfüllen 12. Die weitaus meisten Technologielizenzvereinbarungen sind daher mit Artikel 101 vereinbar.
2.2. Für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen relevante Konzepte
2.2.1. Der Begriff des Unternehmens
14. Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit personeller, materieller und immaterieller Mittel, unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung.
2.2.2. Wettbewerbsbeschränkungen und die Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen
15. Nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Artikel 101 Absatz 1 gilt sowohl für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Parteien der Vereinbarung als auch für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen einer der Parteien und Dritten.16. Ob eine Technologietransfer-Vereinbarung den Wettbewerb beschränkt, muss in dem konkreten Zusammenhang beurteilt werden, in dem Wettbewerb stattfinden würde, wenn die Vereinbarung und die darin enthaltenen Beschränkungen nicht bestünden. Hierzu müssen die zu erwartenden Auswirkungen der Vereinbarung auf den Technologienwettbewerb (den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die miteinander konkurrierende Technologien verwenden) sowie auf den technologieinternen Wettbewerb (den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die dieselbe Technologie verwenden) untersucht werden 13. Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet sowohl die Beschränkung des Technologienwettbewerbs als auch die Beschränkung des technologieinternen Wettbewerbs. Daher muss geprüft werden, inwieweit die Vereinbarung diese beiden Aspekte des Wettbewerbs auf dem Markt beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist.
17. Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen verweist auf bestimmte Arten der Koordinierung zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, sodass eine Beurteilung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist 14.
18. Der Begriff der bewirkten Beschränkungen bezieht sich auf Vereinbarungen, die keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen, für die aber spürbare tatsächliche oder potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen nachgewiesen wurden 15. Eine Vereinbarung hat dann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen, wenn sie eine spürbare tatsächliche oder wahrscheinliche negative Auswirkung auf mindestens einen Wettbewerbsparameter des Marktes (z.B. Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation) hat. Um nachzuweisen, dass eine Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, ist es in der Regel erforderlich, den relevanten Markt (bzw. die relevanten Märkte) abzugrenzen und die Auswirkungen der Vereinbarung auf die Marktdynamik im konkreten Fall zu beurteilen. So sind z.B. spürbare wettbewerbswidrige Auswirkungen wahrscheinlicher, wenn mindestens eine der an der Vereinbarung beteiligten Parteien eine gewisse Marktmacht besitzt oder erlangt 16.
19. Sind Unternehmen an einer Zusammenarbeit beteiligt, die wegen ihrer neutralen oder positiven Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 erfasst wird, so fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbstständigkeit einer oder mehrerer Parteien nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn die Beschränkung für die Durchführung der Zusammenarbeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der Zusammenarbeit in einem angemessenen Verhältnis steht (im Folgenden "Nebenabreden") 17. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung eine Nebenabrede darstellt, muss ermittelt werden, ob die Durchführung der Zusammenarbeit ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre. Der Umstand, dass die Zusammenarbeit ohne die Beschränkung schwieriger durchführbar oder weniger rentabel wäre, reicht nicht aus, um der Beschränkung den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer "objektiv notwendigen" Beschränkung zu verleihen 18.
20. Wie unter Randnummer 9 dieser Leitlinien erläutert, kann eine Vereinbarung, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV beschränkt, dennoch mit Artikel 101 AEUV vereinbar sein, wenn die Parteien aufzeigen können, dass die Vereinbarung die vier kumulativen Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt.
2.2.3. Die Auswirkungen von Technologietransfer-Vereinbarungen
21. Bei der Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV sind alle relevanten Wettbewerbsparameter wie Preise, Output im Hinblick auf Produktionsmengen, Produktqualität, Produktvielfalt und Innovation zu berücksichtigen. In den folgenden Abschnitten werden Beispiele für mögliche Auswirkungen von Technologietransfer-Vereinbarungen auf diese Parameter angeführt, wobei zwischen positiven und negativen Auswirkungen unterschieden wird.
2.2.3.1. Positive Auswirkungen
22. Technologietransfer-Vereinbarungen können auch erhebliche wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben. Es sind sogar die weitaus meisten derartigen Vereinbarungen dem Wettbewerb förderlich. So können Technologietransfer-Vereinbarungen die Innovation fördern, indem sie es innovativen Unternehmen ermöglichen, auf ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (im Folgenden "FuE") eine Rendite zu erzielen.23. Technologietransfer-Vereinbarungen können ferner zur Verbreitung von Technologien beitragen, was durch die Senkung der Produktionskosten des Lizenznehmers oder seine Möglichkeit, neue oder verbesserte Produkte herzustellen, wertschöpfend wirken kann. Effizienzgewinne auf der Ebene des Lizenznehmers resultieren häufig aus einer Kombination der Technologie des Lizenzgebers mit den Ressourcen und Technologien des Lizenznehmers. Eine Lizenzvergabe erfolgt in vielen Fällen deshalb, weil es für den Lizenzgeber effizienter ist, seine Technologie in Lizenz zu vergeben, als sie selbst zu nutzen, beispielsweise weil der Lizenznehmer bereits über die erforderlichen Produktionsressourcen verfügt. In diesem Fall bietet die Lizenzvereinbarung dem Lizenznehmer Zugang zu einer Technologie, die sich mit diesen Produktionsressourcen verbinden lässt. So kann eine Universität oder ein Forschungsinstitut zum Beispiel einem Produktionsunternehmen eine Technologielizenz erteilen.
24. Technologielizenzen können auch zu Effizienzgewinnen in Form von Synergien führen, wenn sie es dem Lizenznehmer ermöglichen, seine Technologie mit der Technologie des Lizenzgebers zu verbinden. Dadurch kann der Lizenznehmer unter Umständen ein Kosten-Output-Verhältnis erzielen, das andernfalls nicht möglich wäre.
25. Technologielizenzvereinbarungen können - ebenso wie vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen - auch auf der Vertriebsebene zu Effizienzgewinnen führen, entweder in Form von Kostenersparnissen oder in Form von nützlichen Dienstleistungen für die Verbraucher. Die positiven Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen sind in den Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 19 (im Folgenden "Leitlinien für vertikale Beschränkungen") dargestellt.
26. Auch kann durch die Technologielizenzvergabe die Entwicklung und Verwertung der eigenen Technologie des Lizenznehmers und damit der Wettbewerb insgesamt gefördert werden. Insbesondere in Wirtschaftszweigen mit einer Vielzahl von Patenten wird häufig auf Lizenzvergaben zurückgegriffen, um der Gefahr von Patentverletzungsklagen durch den Lizenzgeber vorzubeugen und Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten 20.
2.2.3.2. Negative Auswirkungen
27. Technologietransfer-Vereinbarungen sind zwar in der Regel wettbewerbsfördernd, können von Unternehmen aber in bestimmten Fällen dazu genutzt werden, wettbewerbswidrige Ziele zu verfolgen, die letztlich den Verbrauchern schaden.28. Beschränkende Technologietransfer-Vereinbarungen können unter anderem folgende negative Auswirkungen auf den Markt haben:
- Verringerung des Technologienwettbewerbs, einschließlich der Erleichterung expliziter und stillschweigender Kollusion,
- Ausschluss von Wettbewerbern durch Steigerung ihrer Kosten, Beschränkung ihres Zugangs zu Inputs oder Errichtung sonstiger Zutrittsschranken und
- Verringerung des technologieinternen Wettbewerbs.
29. Das Risiko eines verringerten Technologienwettbewerbs ist höher, wenn wechselseitige Verpflichtungen auferlegt werden 21. Wenn beispielsweise Wettbewerber einander Lizenzen für miteinander konkurrierende Technologien gewähren und die gegenseitige Verpflichtung eingehen, der jeweils anderen Partei auch die künftigen Verbesserungen ihrer Technologien zu überlassen, und wenn diese Vereinbarung die Parteien daran hindert, sich einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber der anderen Partei zu verschaffen, wird der Innovationswettbewerb zwischen den Parteien eingeschränkt (siehe auch Randnummer 264).
30. Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern können zudem die Koordinierung erleichtern. In konzentrierten Märkten ist das Risiko, dass es zu Kollusion kommt, höher 22. Technologietransfer-Vereinbarungen können durch die Erhöhung der Markttransparenz, durch die Kontrolle bestimmter Verhaltensweisen und durch Anhebung der Zutrittsschranken die Koordinierung erleichtern. Die Koordinierung kann auch durch Vereinbarungen erleichtert werden, die zu einem hohen Maß an Kostenangleichung (insbesondere des Anteils der Kosten, die die Parteien gemeinsam haben) führen, da dies die Möglichkeit der Parteien verbessern kann, ein Kollusionsergebnis in Bezug auf die Preise zu erzielen 23.
31. Koordinierung kann auch durch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Wettbewerbern bei der Umsetzung einer Technologietransfer-Vereinbarung erleichtert werden. Der Austausch bestimmter sensibler Geschäftsinformationen kann jedoch für die Durchführung einer Vereinbarung objektiv notwendig sein 24. Fällt die Vereinbarung an sich nicht unter das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV, weil sie neutrale oder positive Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, fällt auch ein Informationsaustausch, der eine Nebenabrede zu dieser Vereinbarung darstellt, nicht unter dieses Verbot. Dies ist der Fall, wenn der Informationsaustausch für die Umsetzung der Lizenzvereinbarung objektiv notwendig ist und zu den Zielen der Vereinbarung in einem angemessenen Verhältnis steht. Geht der Informationsaustausch über das für die Durchführung der Vereinbarung objektiv erforderliche Maß hinaus oder steht er nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Vereinbarung, so sollte er anhand der Orientierungshilfen in Kapitel 6 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen beurteilt werden. Fällt der Informationsaustausch unter Artikel 101 Absatz 1, so kann er dennoch die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen.
32. Technologietransfer-Vereinbarungen können den Technologienwettbewerb auch beschränken, indem sie Schranken für den Markteintritt oder die Expansion von Wettbewerbern errichten. Dritte Technologieanbieter können zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn die etablierten Lizenzgeber den Lizenznehmern Wettbewerbsverbote in einem solchen Maß auferlegen, dass keine ausreichende Zahl an Lizenznehmern für den Abschluss von Lizenzen mit Drittanbietern zur Verfügung steht, und wenn der Markteintritt für neue Lizenznehmer schwierig ist 25
33. Technologietransfer-Vereinbarungen können auch den technologieinternen Wettbewerb beschränken, so zum Beispiel durch Preisbindung der zweiten Hand oder gebiets- oder kundenbezogene Verkaufsbeschränkungen, die den Lizenznehmern auferlegt werden. Beschränkungen des technologieinternen Wettbewerbs können Kollusion zwischen Lizenznehmern erleichtern. Ebenso können sie Kollusion zwischen den Inhabern miteinander konkurrierender Technologien erleichtern oder durch Erhöhung der Markteintrittsschranken den Technologienwettbewerb verringern.
2.2.4. Marktabgrenzung
34. Welchen Ansatz die Kommission hinsichtlich der Abgrenzung des relevanten Marktes verfolgt, geht aus ihrer Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union hervor (im Folgenden "Bekanntmachung über die Marktabgrenzung") 26. Die vorliegenden Leitlinien behandeln lediglich diejenigen Aspekte der Marktabgrenzung, die für den Bereich der Technologielizenzierung von besonderer Bedeutung sind.35. Eine Technologie ist ein Input, der entweder in ein Produkt oder einen Produktionsprozess eingeht. Die Vergabe von Technologielizenzen kann daher den Wettbewerb sowohl vorgelagert auf Input-Märkten als auch nachgelagert auf Output-Märkten beeinträchtigen. Eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, die miteinander konkurrierende Produkte nachgelagert verkaufen und einander zudem Lizenzen für Technologierechte erteilen (Cross-Licensing), die für die vorgelagerte Herstellung dieser Produkte genutzt werden, kann beispielsweise den Wettbewerb auf dem relevanten nachgelagerten Waren- oder Dienstleistungsmarkt beschränken. Cross-Licensing kann auch den Wettbewerb auf dem relevanten vorgelagerten Technologiemarkt und möglicherweise auch auf anderen vorgelagerten Input-Märkten beschränken. Um die Auswirkungen von Technologielizenzvereinbarungen auf den Wettbewerb beurteilen zu können, kann es daher notwendig sein, den bzw. die relevanten Produktmärkte sowie den bzw. die relevanten Technologiemärkte abzugrenzen 27.
36. Zum relevanten Produktmarkt gehören nicht nur die Vertragsprodukte (die die lizenzierte Technologie enthalten), sondern auch die Produkte, die von Abnehmern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen und der Struktur des Angebots und der Nachfrage auf dem Markt als mit den Vertragsprodukten austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Vertragsprodukte können einem Endproduktmarkt und/oder einem Zwischenproduktmarkt angehören.
37. Der relevante Technologiemarkt umfasst die lizenzierten Technologierechte und ihre Substitute, also andere Technologierechte, die von Lizenznehmern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Lizenzgebühren und ihres Verwendungszwecks unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen und der Struktur des Angebots und der Nachfrage auf dem Markt als mit den lizenzierten Technologierechten austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ausgehend von der Technologie, die vom Lizenzgeber vermarktet wird, müssen die anderen Technologien ermittelt werden, zu denen die Lizenznehmer wechseln würden, falls sich die Angebotsbedingungen der Technologie des Lizenzgebers im Vergleich zu den Angebotsbedingungen anderer Technologien verschlechtern (beispielsweise im Falle einer geringfügigen, aber dauerhaften Erhöhung der erhobenen Lizenzgebühren). Alternativ dazu wäre der Markt für Produkte heranzuziehen, in die die lizenzierten Technologierechte eingegangen sind (vgl. Randnummer 40).
38. Der in Artikel 3 TT-GVO verwendete und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m TT-GVO definierte Begriff "relevanter Markt" bezieht sich auf den relevanten Produktmarkt und den relevanten Technologiemarkt, und zwar sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht.
39. Der "räumlich relevante Markt" ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l TT-GVO definiert als das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten bzw. nachfragen oder Technologierechte lizenzieren, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Die räumliche Ausdehnung des bzw. der relevanten Technologiemärkte kann sich von der räumlichen Ausdehnung des bzw. der relevanten Produktmärkte unterscheiden.
40. Sobald die relevanten Märkte abgegrenzt sind, können jeder einzelnen Wettbewerbsquelle Marktanteile zugeordnet werden und als Indikator für die relative Stärke der Marktteilnehmer dienen. Bei den Technologiemärkten besteht eine mögliche Vorgehensweise darin, die Marktanteile auf der Grundlage des Anteils jeder einzelnen Technologie an der Gesamtheit der Lizenzeinnahmen zu berechnen, womit der Anteil der einzelnen Technologien auf dem Markt, auf dem miteinander konkurrierende Technologien lizenziert werden, dargestellt wird. Dies ist jedoch häufig praktisch nicht möglich, weil genaue Angaben über Lizenzeinnahmen fehlen. Ein anderer Ansatz - jener, der für die Anwendung der TT-GVO verwendet wird - besteht darin, die Marktanteile auf dem Technologiemarkt anhand des Absatzes zu berechnen, der mit den Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten, auf den nachgelagerten Produktmärkten erzielt wird (nähere Angaben sind den Randnummern 112-117 dieser Leitlinien zu entnehmen). Für die Einzelfallprüfung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach der TT-GVO fallen, kann es, soweit dies praktisch möglich ist, notwendig sein, die beiden beschriebenen Ansätze anzuwenden, um die Marktstellung des Lizenzgebers genauer beurteilen zu können und um anderen Faktoren Rechnung zu tragen, die stichhaltige Anhaltspunkte für die relative Stärke der vorhandenen Technologien bieten (nähere Angaben zu diesen Faktoren sind den Randnummern 187-196 dieser Leitlinien zu entnehmen) 28.
41. Technologielizenzvereinbarungen können den Innovationswettbewerb beeinträchtigen 29. Bei der Untersuchung solcher Auswirkungen beschränkt sich die Kommission jedoch in der Regel darauf, die Auswirkung der Vereinbarung auf den Wettbewerb innerhalb bestehender Produkt- und Technologiemärkte zu prüfen. Der Wettbewerb auf solchen Märkten kann durch Vereinbarungen beeinträchtigt werden, die die Einführung verbesserter oder neuer Produkte, die mit der Zeit die bestehenden Produkte ersetzen werden, verzögern. In diesen Fällen sind Innovationen eine Quelle potenziellen Wettbewerbs, die berücksichtigt werden muss, wenn die Auswirkungen von Vereinbarungen auf bestehenden Produkt- und Technologiemärkten beurteilt werden. In einer begrenzten Anzahl von Fällen kann es jedoch zweckmäßig und notwendig sein, die Auswirkungen auf den Innovationswettbewerb separat zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für hochinnovative Märkte, die durch häufige und signifikante Forschung und Entwicklung gekennzeichnet sind und auf denen die Vereinbarung Innovationen beeinträchtigt, die auf die Schaffung neuer Produkte oder Technologien abzielen 30. In solchen Fällen kann es angezeigt sein zu prüfen, ob nach Abschluss der Vereinbarung eine ausreichende Anzahl an konkurrierenden FuE-Projekten verbleibt, um einen wirksamen Innovationswettbewerb aufrechtzuerhalten 31.
2.2.5. Die Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern
42. Im Allgemeinen stellen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern eine größere Gefahr für den Wettbewerb dar als Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern 32.43. Um das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien einer Vereinbarung zu bestimmen, muss geprüft werden, ob die Parteien ohne die Vereinbarung tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber gewesen wären. Wären die Parteien ohne die Vereinbarung keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auf einem relevanten, von der Vereinbarung betroffenen Markt gewesen, so werden sie als Nicht-Wettbewerber betrachtet.
44. Die Parteien werden als tatsächliche Wettbewerber auf dem Produktmarkt angesehen, wenn sie bereits vor der Vereinbarung auf ein und demselben relevanten Produktmarkt tätig waren.
45. Eine Partei gilt auf einem Produktmarkt als potenzieller Wettbewerber der anderen Partei, wenn für die erstgenannte Partei ohne die Vereinbarung wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den relevanten Markt einzutreten und mit der anderen, auf diesem Markt etablierten Partei in Wettbewerb zu treten 33. Ein potenzieller Wettbewerb kann nur auf der Grundlage einer Reihe übereinstimmender, tatsächlicher Umstände, die die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes berücksichtigen, festgestellt werden. Die hypothetische Möglichkeit eines solchen Markteintritts oder die bloße Absicht einer Partei, in den Markt einzutreten, reicht nicht aus 34. Es ist hingegen nicht erforderlich festzustellen, dass das Unternehmen tatsächlich in den relevanten Markt eintreten wird und dass es sich auf dem Markt behaupten kann 35. Die Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts ist beispielsweise größer, wenn der Lizenznehmer Ressourcen besitzt, die es ihm ohne Weiteres ermöglichen, ohne erhebliche verlorene Kosten in den Markt einzutreten, oder wenn er bereits Pläne ausgearbeitet oder andere Investitionen im Hinblick auf einen Markteintritt getätigt hat.
46. Im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums kann es vorkommen, dass eine oder beide Parteien über gültige Rechte des geistigen Eigentums verfügen, die die andere Partei daran hindern, auf dem relevanten Markt tätig zu sein oder in diesen einzutreten, ohne diese Technologierechte zu verletzen. In diesem Fall spricht man von einer "Sperrposition". Bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Sperrposition auf ihre Wettbewerbsbeziehung sollten die Parteien folgende Faktoren berücksichtigen:
- Wenn beide Parteien bereits auf dem relevanten Markt tätig sind, ist es sehr unwahrscheinlich, dass sie sich in einer Sperrposition befinden, außer wenn sowohl die Gültigkeit als auch die Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bestätigt wurde. Ohne ein solches Urteil werden die Parteien in der Regel als tatsächliche Wettbewerber angesehen.
- Wenn eine der Parteien noch nicht auf dem Markt tätig ist, aber bereits erhebliche Investitionen getätigt oder erhebliche Vorbereitungen getroffen hat, um in den Markt einzutreten, sind die Parteien mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest potenzielle Wettbewerber 36. Wenn weder erhebliche Investitionen getätigt noch nennenswerte Vorbereitungen getroffen wurden, müssen zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Parteien um potenzielle Wettbewerber handelt, alle zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Umstände berücksichtigt werden, einschließlich der Möglichkeit, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechte und der Frage, ob es eine wirksame Möglichkeit gibt, bestehende Rechte des geistigen Eigentums zu umgehen. Besonders hohe Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Sperrposition sind erforderlich, wenn die Parteien ein gemeinsames Interesse daran haben, sich auf eine Sperrposition zu berufen, um als Nicht-Wettbewerber eingestuft zu werden, etwa wenn die mutmaßliche Sperrposition Technologien betrifft, bei denen es sich um technologische Substitute handelt (siehe Randnummer 37), oder wenn eine der Parteien oder beide der jeweils anderen einen erheblichen Anreiz bieten 37.
47. Die Parteien sind tatsächliche Wettbewerber auf einem Technologiemarkt, wenn beide bereits Lizenzen für substituierbare Technologierechte vergeben oder der Lizenznehmer bereits Lizenzen für seine eigenen Technologierechte vergibt und der Lizenzgeber in den betreffenden Technologiemarkt eintritt, indem er dem Lizenznehmer eine Lizenz für konkurrierende Technologierechte erteilt.
48. Die Parteien sind potenzielle Wettbewerber auf einem Technologiemarkt, wenn sie substituierbare Technologien besitzen und im Falle einer Verschlechterung der Angebotsbedingungen auf diesem Technologiemarkt wahrscheinlich Lizenzen für ihre jeweiligen Technologien vergeben würden. So gilt beispielsweise ein Lizenznehmer als potenzieller Wettbewerber eines Lizenzgebers, wenn er keine Lizenz für seine eigene Technologie vergibt, dies aber im Falle einer Verschlechterung der Angebotsbedingungen auf dem relevanten Technologiemarkt wahrscheinlich tun würde 38. Bei Technologiemärkten ist es in der Regel schwieriger zu beurteilen, ob die Parteien potenzielle Wettbewerber sind. Deshalb wird potenzieller Wettbewerb auf dem Technologiemarkt bei der Anwendung der TT-GVO nicht berücksichtigt (siehe Randnummer 109) und werden die Parteien als Nicht-Wettbewerber angesehen.
49. In bestimmten Fällen stellen Lizenzgeber und Lizenznehmer zwar miteinander konkurrierende Produkte her, sind aber Nicht-Wettbewerber auf dem relevanten Produktmarkt und dem relevanten Technologiemarkt, weil die lizenzierte Technologie eine derart grundlegende Innovation darstellt, dass die Technologie des Lizenznehmers überholt oder nicht mehr wettbewerbsfähig ist. In diesen Fällen wird durch die Technologie des Lizenzgebers entweder ein neuer Markt geschaffen oder die Technologie des Lizenznehmers vom bestehenden Markt verdrängt. Oftmals ist es jedoch nicht möglich, dies bereits beim Abschluss der Vereinbarung zu erkennen. In der Regel stellt sich erst, wenn die Technologie oder die Produkte, die sie enthalten, für den Verbraucher bereits seit einiger Zeit erhältlich sind, heraus, dass die ältere Technologie überholt oder nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Als beispielsweise die Compact-Disc-Technik (CD-Technik) entwickelt wurde und CDs erstmals auf den Markt gebracht wurden, war nicht ersichtlich, dass diese neue Technologie Schallplatten ersetzen würde. Dies zeigte sich erst einige Jahre später. Folglich werden die Parteien als Wettbewerber betrachtet, wenn bei Abschluss der Vereinbarung nicht ersichtlich ist, dass die Technologie des Lizenznehmers überholt oder nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Da jedoch sowohl Artikel 101 Absatz 1 als auch Absatz 3 AEUV mit Blick auf den konkreten Zusammenhang anzuwenden sind, in dem die Vereinbarung besteht, werden bei der Beurteilung wesentliche Veränderungen der Umstände berücksichtigt. Das Verhältnis zwischen den Parteien kann sich also dahin gehend ändern, dass sie zu Nicht-Wettbewerbern werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Technologie des Lizenznehmers überholt oder auf dem Markt nicht mehr wettbewerbsfähig ist.
50. In manchen Fällen werden die Parteien nach Abschluss der Vereinbarung zu Wettbewerbern, weil der Lizenznehmer eine konkurrierende Technologie entwickelt oder erwirbt und mit deren Verwertung beginnt. In diesen Fällen muss berücksichtigt werden, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung Nicht-Wettbewerber waren und die Vereinbarung vor diesem Hintergrund geschlossen wurde. Die Kommission konzentriert sich daher in erster Linie auf die Auswirkungen der Vereinbarung auf die Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigene (konkurrierende) Technologie zu verwerten. Daher gilt die Liste der Kernbeschränkungen, die auf Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern anzuwenden ist, nicht für solche Vereinbarungen, es sei denn, die betreffenden Vereinbarungen werden später, nachdem die Parteien zu Wettbewerbern geworden sind, wesentlich geändert (siehe Randnummer 123).
51. Die Parteien einer Vereinbarung können nach Abschluss der Vereinbarung auch dann zu Wettbewerbern werden, wenn der Lizenznehmer bereits vor Abschluss der Vereinbarung auf dem relevanten Markt tätig war, auf dem die Vertragsprodukte verkauft werden, und der Lizenzgeber anschließend entweder mit den lizenzierten Technologierechten oder mit einer anderen Technologie in diesen Markt eintritt. Auch in diesem Fall bleibt die Liste der Kernbeschränkungen auf Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern über die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung anwendbar, es sei denn, die Vereinbarung wird später wesentlich geändert (siehe Randnummer 123).
2.3. In der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallende Vereinbarungen
52. Vereinbarungen, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (keine Auswirkung auf den Handel), oder die den Wettbewerb nicht spürbar einschränken (Vereinbarungen von geringer Bedeutung), fallen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Die Kommission hat in ihren Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags 39 (im Folgenden "Leitlinien über die Beeinträchtigung des Handels") Erläuterungen zur Feststellung des Nichtvorliegens von Auswirkungen auf den Handel und in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar einschränken 40 (im Folgenden "De-minimis-Bekanntmachung"), Erläuterungen zu Vereinbarungen von geringer Bedeutung gegeben. Sowohl die Leitlinien über die Beeinträchtigung des Handels als auch die De-minimis-Bekanntmachung sind für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von besonderer Bedeutung 41.
3. Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (TT-GVO)
3.1. Rechtliche Auswirkungen der TT-GVO
53. Technologietransfer-Vereinbarungen, die die Voraussetzungen der TT-GVO erfüllen, sind von der Verbotsregel nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV freigestellt. Unter eine Gruppenfreistellung fallende Vereinbarungen sind rechtswirksam und durchsetzbar 42.54. Die Gruppenfreistellung nach der TT-GVO beruht auf der Annahme, dass bestimmte Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, soweit sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, in der Regel die vier Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen 43. Die Marktanteilsschwellen (Artikel 3 TT-GVO), die Kernbeschränkungen (Artikel 4 TT-GVO) und die nicht freigestellten Beschränkungen (Artikel 5 TT-GVO) sollen sicherstellen, dass nur Vereinbarungen freigestellt werden, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen.
55. Bei Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, besteht keine Vermutung der Rechtswidrigkeit. Bei solchen Vereinbarungen muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden, ob sie den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 spürbar einschränken und, wenn ja, ob sie die vier Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen. Insbesondere reicht der Umstand, dass die Marktanteile der Parteien die Marktanteilsschwellen in Artikel 3 TT-GVO übersteigen, allein nicht aus für die Feststellung, dass die Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 einschränkt. Erläuterungen zur Einzelfallprüfung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, sind Abschnitt 4 dieser Leitlinien zu entnehmen.
56. Wie in Abschnitt 2 dieser Leitlinien ausgeführt, fallen viele Technologietransfer-Vereinbarungen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, weil sie den Wettbewerb entweder überhaupt nicht oder nicht spürbar einschränken 44. Bei Technologietransfer-Vereinbarungen, die die Voraussetzungen der TT-GVO erfüllen, muss nicht geprüft werden, ob sie unter Artikel 101 Absatz 1 fallen 45.
3.2. Anwendungsbereich und Geltungsdauer der TT-GVO
3.2.1. Der Begriff "Technologietransfer-Vereinbarung"
57. Die TT-GVO und diese Leitlinien gelten für Vereinbarungen über Technologietransfer. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO umfasst der Begriff "Technologierechte" Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Topografien von Halbleiterprodukten, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche ergänzenden Schutzzertifikate vergeben werden können, Sortenschutzrechte und Software-Urheberrechte oder eine Kombination aus diesen Rechten einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte. Die lizenzierten Technologierechte sollten den Lizenznehmer in die Lage versetzen, die Vertragsprodukte - gegebenenfalls unter Verwendung weiterer Inputs - zu produzieren. Die TT-GVO gilt nur in Mitgliedstaaten, in denen der Lizenzgeber entsprechende Technologierechte innehat. Andernfalls liegen im Sinne der TT-GVO keine "Technologierechte" vor, die transferiert werden könnten.58. Know-how ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i TT-GVO als eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse definiert, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen werden und die geheim, wesentlich und identifiziert sind:
- "Geheim" bedeutet, dass das Know-how nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich ist.
- "Wesentlich" bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für die Produktion der unter die Lizenzvereinbarung fallenden Produkte oder die Anwendung des unter die Lizenzvereinbarung fallenden Verfahrens erheblich und nützlich sind. Die Kenntnisse müssen also erheblich zur Produktion der Vertragsprodukte beitragen bzw. deren Produktion erheblich erleichtern. Bezieht sich das lizenzierte Know-how auf ein Produkt (und nicht auf ein Verfahren), so bedeutet dies, dass das Know-how für die Produktion des Vertragsprodukts nützlich sein muss. Wenn das Vertragsprodukt mit frei zugänglicher Technologie hergestellt werden kann, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Vertragsprodukt muss deshalb jedoch keinen höheren Wert haben als die mit frei zugänglicher Technologie hergestellten Produkte. Bezieht sich das lizenzierte Know-how hingegen auf eine Verfahrenstechnik, so bedeutet dies, dass das Know-how insofern nützlich sein muss, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es die Wettbewerbsposition des Lizenznehmers erheblich zu verbessern geeignet ist, beispielsweise durch eine Verringerung seiner Produktionskosten.
- "Identifiziert" bedeutet, dass überprüft werden kann, ob das lizenzierte Know-how die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfüllt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das lizenzierte Know-how in digitaler Form oder auf Papier beschrieben ist. In manchen Fällen ist das jedoch nach vernünftigem Ermessen unmöglich. Das lizenzierte Know-how kann beispielsweise in praktischen Kenntnissen der Mitarbeiter des Lizenzgebers bestehen. Die Mitarbeiter des Lizenzgebers können geheime, wesentliche Kenntnisse über einen bestimmten Produktionsprozess besitzen, die sie an den Lizenznehmer weitergeben, indem sie dessen Mitarbeiter schulen. In solchen Fällen reicht es aus, wenn das Know-how in der Vereinbarung allgemein beschrieben wird und die an der Weitergabe des Know-hows an den Lizenznehmer beteiligten Mitarbeiter aufgeführt werden.
3.2.1.1. In Technologietransfer-Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen zum Erwerb von Produkten und zur Vergabe von Lizenzen für andere Arten von Rechten des geistigen Eigentums
59. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 TT-GVO gilt die Gruppenfreistellung auch für Bestimmungen in Technologietransfer-Vereinbarungen, die sich auf den Erwerb von Produkten durch den Lizenznehmer beziehen, soweit diese Bestimmungen unmittelbar mit der Produktion oder dem Verkauf von Vertragsprodukten verbunden sind. Somit gilt die TT-GVO nicht für diejenigen Bestimmungen, die sich auf Inputs oder Ausrüstung beziehen, die für andere Zwecke als die Produktion von Vertragsprodukten verwendet werden. Wird beispielsweise Milch zusammen mit einer Technologielizenz für die Produktion von Käse verkauft, so fällt nur die Milch, die für die Herstellung von Käse mit der lizenzierten Technologie verwendet wird, unter die TT-GVO.60. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 TT-GVO gilt die Gruppenfreistellung auch für Bestimmungen in Technologietransfer-Vereinbarungen, die sich auf die Vergabe von Lizenzen für andere Arten von geistigem Eigentum wie Markenzeichen oder Urheberrechte (mit Ausnahme von Software-Urheberrechten 46 beziehen, soweit diese Bestimmungen unmittelbar mit der Produktion oder dem Verkauf von Vertragsprodukten verbunden sind. Diese Voraussetzung gewährleistet, dass Bestimmungen über andere Arten von Rechten des geistigen Eigentums nur insoweit freigestellt werden, wie diese anderen Rechte den Lizenznehmer in die Lage versetzen, die lizenzierten Technologierechte besser zu verwerten. Erlaubt beispielsweise ein Lizenzgeber einem Lizenznehmer, sein Markenzeichen bei Produkten zu verwenden, die die lizenzierte Technologie enthalten, so kann diese Markenzeichenlizenz dem Lizenznehmer eine bessere Verwertung der lizenzierten Technologie ermöglichen, da der Verbraucher eine direkte Verbindung zwischen dem Produkt und den Eigenschaften herstellt, die es durch die lizenzierten Technologierechte erhält. Eine Verpflichtung des Lizenznehmers, das Markenzeichen des Lizenzgebers zu verwenden, kann auch die Verbreitung der Technologie fördern, da der Lizenzgeber die Möglichkeit erhält, sich selbst als derjenige auszuweisen, von dem die zugrunde liegende Technologie stammt. Die TT-GVO ist in diesem Zusammenhang selbst dann auf Technologietransfer-Vereinbarungen anwendbar, wenn die Parteien mehr an der Verwertung des Markenzeichens als an der Verwertung der Technologie interessiert sind 47.
3.2.1.2. Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums, die nicht in den Anwendungsbereich der TT-GVO fallen
61. Die Kommission wird die in der TT-GVO und in diesen Leitlinien ausgeführten Grundsätze nicht auf die Lizenzierung von Markenzeichen ausweiten (außer in der unter Randnummer 60 beschriebenen Situation). Markenzeichenlizenzen werden oft im Zusammenhang mit dem Vertrieb und dem Weiterverkauf von Waren und Dienstleistungen gewährt, sodass die Lizenzvereinbarung in der Regel eher einer Vertriebsvereinbarung als einer Technologietransfer-Vereinbarung gleicht. Wenn eine Markenzeichenlizenz sich unmittelbar auf die Nutzung, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Waren und Dienstleistungen bezieht und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellt, fällt die Lizenzvereinbarung unter die Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission 48 (im Folgenden "Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen")62. Die TT-GVO gilt, mit Ausnahme von Software-Urheberrechten, nicht für die Lizenzierung von Urheberrechten (außer in der unter Randnummer 60 beschriebenen Situation). Die Kommission wird jedoch bei der Beurteilung der Lizenzierung von Urheberrechten für die Produktion von Vertragsprodukten nach Artikel 101 AEUV im Allgemeinen die in der TT-GVO und diesen Leitlinien aufgestellten Grundsätze anwenden 49. Auf Urheberrechtslizenzen im Rahmen von Merchandising-Vereinbarungen wird die Kommission die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien hingegen nicht ausweiten. Im Rahmen solcher Vereinbarungen vergibt üblicherweise der Rechteinhaber Lizenzen für eine Marke, eine fiktive Figur oder eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zum Zweck der Herstellung und des Verkaufs von Produkten mit diesem Zeichen oder dieser Figur. Solche Vereinbarungen sind häufig eher mit Vertriebsvereinbarungen als mit Technologietransfer-Vereinbarungen vergleichbar 50.
3.2.1.3. Lizenzierung bestimmter Arten von Daten
Anwendung der Grundsätze der TT-GVO und der Leitlinien
63. Die TT-GVO gilt nicht für die Lizenzierung von Daten, außer wenn es sich bei den lizenzierten Daten um Know-how im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i TT-GVO (siehe Randnummer 58 dieser Leitlinien) oder um eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO aufgeführten Technologierechte handelt oder die Lizenzierung der Daten im Rahmen einer Technologietransfer-Vereinbarung erfolgt und die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 TT-GVO erfüllt 51.64. Die Kommission wird jedoch bei der auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV erfolgenden Beurteilung von Datenlizenzvereinbarungen, die zum Zweck der Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmen geschlossen werden, in der Regel die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien anwenden, wenn die lizenzierten Daten eine Datenbank betreffen, die urheberrechtlich oder durch das in der Datenbankrichtlinie festgelegte Schutzrecht sui generis geschützt ist 52.
65. Bei der auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV erfolgenden Beurteilung von Vereinbarungen über die Lizenzierung solcher Datenbanken für die Produktion von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen sind ähnliche Überlegungen anzustellen wie bei der unter die TT-GVO fallenden Lizenzierung von Technologierechten. So kann der Aufbau von urheberrechtlich oder durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbanken mit erheblichen Investitionen verbunden sein, und die Lizenzierung solcher Datenbanken wirkt sich in der Regel wettbewerbsfördernd aus. So wird die Innovation angeregt, weil Datenbankhersteller dadurch im Gegenzug für ihre FuE-Kosten Einnahmen erzielen können. Zudem führt dies zur Verbreitung von Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, was die Innovation auf dem nachgelagerten Markt erhöhen und zu Wertschöpfung führen kann, indem die Produktionskosten der Lizenznehmer verringert werden oder diese in die Lage versetzt werden, neue oder verbesserte Produkte herzustellen 53.
66. Ähnlich wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen können Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzvereinbarungen über urheberrechtlich oder durch Schutzrechte sui generis geschützte Datenbanken jedoch wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt haben 54, insbesondere in Fällen, in denen eine der Parteien über Marktmacht verfügt. Bei der Beurteilung solcher Beschränkungen wendet die Kommission in der Regel die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien an. Da sich die Lizenzierung von Daten jedoch rasch weiterentwickelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte in solchen Lizenzen enthaltene Wettbewerbsbeschränkungen entweder nicht von diesen Leitlinien erfasst werden oder Auswirkungen auf den Wettbewerb oder die Verbraucher haben, die sich wesentlich von den in diesen Leitlinien beschriebenen Auswirkungen unterscheiden. In solchen Fällen wendet die Kommission bei der Beurteilung der Beschränkungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV die allgemeinen Grundsätze (siehe Abschnitt 2 dieser Leitlinien) auf den jeweiligen Sachverhalt an.
67. Betreffen Datenlizenzvereinbarungen Daten, die nicht durch Schutzrechte sui generis für Datenbanken oder Urheberrechte an Datenbanken geschützt sind, so prüft die Kommission anhand der Umstände des jeweiligen Falls, ob die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien anzuwenden sind. Datenlizenzvereinbarungen zum Zweck der Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen können verschiedene Arten von Daten betreffen. Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften der Daten und der unterschiedlichen Höhe der für den Erhalt und die Verarbeitung der Daten erforderlichen Investitionen sind die in der TT-GVO und in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze (einschließlich der in den folgenden Absätzen dieses Abschnitts dargelegten Grundsätze) möglicherweise nicht in allen Fällen für die Beurteilung solcher Vereinbarungen geeignet.
Austausch sensibler Geschäftsinformationen
68. Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Wettbewerbern kann gegen Artikel 101 AEUV verstoßen - unabhängig davon, ob er unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten erfolgt 55.
69. Im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Datenbanken, die durch Schutzrechte sui generis oder Urheberrechte geschützt sind, kann der Austausch sensibler Geschäftsinformationen erfolgen, i) wenn die Datenbank selbst sensible Geschäftsinformationen enthält oder ii) wenn die Parteien zur Umsetzung der Datenlizenzvereinbarung sensible Geschäftsinformationen austauschen, die nicht in der Datenbank selbst enthalten sind.
70. Wenn die Lizenzierung der Datenbank selbst nicht unter das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, weil die Lizenzvereinbarung neutrale oder positive Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, fällt auch ein Informationsaustausch, der eine Nebenabrede zu dieser Vereinbarung darstellt, nicht unter dieses Verbot. Dies ist der Fall, wenn der Austausch sensibler Geschäftsinformationen für die Umsetzung der Datenlizenzvereinbarung objektiv notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Vereinbarung steht.
71. Wenn der Austausch sensibler Geschäftsinformationen hingegen für die Umsetzung der Datenlizenzvereinbarung nicht objektiv notwendig ist (oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zielen steht) oder wenn der Austausch sensibler Geschäftsinformationen selbst der Hauptgegenstand der Datenlizenzvereinbarung ist, wird die Kommission anhand der in Kapitel 6 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen dargelegten Grundsätze für den Informationsaustausch prüfen, ob der Informationsaustausch den Wettbewerb beschränkt 56. Konkret stellt der Austausch sensibler Geschäftsinformationen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Änderungen des Marktverhalten auszuräumen 57.
72. In vielen Fällen bezweckt der Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Rahmen der Lizenzierung von Datenbanken jedoch keine Einschränkung des Wettbewerbs; in diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Austausch eine solche Einschränkung bewirkt 58. Ein Informationsaustausch bewirkt dann eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV, wenn es insofern wahrscheinlich ist, dass er spürbare negative Auswirkungen auf das Geschehen auf dem betreffenden Markt hat, als er einen (oder mehrere) der Wettbewerbsparameter dieses Marktes (z.B. Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation) beeinflusst. Bei dieser Beurteilung sind die Art der ausgetauschten Informationen, die Merkmale des Austauschs und die Marktmerkmale sowie alle von den Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht 59 zu berücksichtigen.
Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union
73. Diese Leitlinien gelten unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Datenschutz-Grundverordnung) 60 und anderer für den Datenaustausch geltender Rechtsvorschriften der Union. Soweit es im Ermessen der Unternehmen bleibt, wie sie diese Rechtsvorschriften umsetzen, gilt weiterhin Artikel 101 AEUV.
74. Wenn die Datenlizenzierung aufgrund einer durch Rechtsvorschriften der Union auferlegten Verpflichtung zum Datenaustausch vorgeschrieben ist, berücksichtigt die Kommission dies bei der Anwendung der Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien auf die Lizenzvereinbarung.
75. Die Kommission ist der Auffassung, dass die laut Kapitel II der Datenverordnung 61 vorgeschriebenen Vereinbarungen über die Datenweitergabe in der Regel nicht unter das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und/oder die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn solche Vereinbarungen von den Parteien genutzt werden, um Vereinbarungen zu verschleiern, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken, wie z.B. Preisfestsetzung, Kundenzuweisung oder den unrechtmäßigen Austausch sensibler Geschäftsinformationen 62.
3.2.2. Der Begriff "Transfer"
76. Der Begriff "Transfer" bedeutet, dass eine Technologie von einem Unternehmen an ein anderes weitergegeben wird. Solche Transfers erfolgen in der Regel im Rahmen von Lizenzen, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht einräumt, seine Technologierechte gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu nutzen.77. Wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO ausgeführt, fällt auch die Übertragung von Technologierechten, bei der das mit der Verwertung der Technologierechte verbundene Risiko zum Teil beim Veräußerer verbleibt, unter den Begriff der Technologietransfer-Vereinbarung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die als Gegenleistung für die Übertragung zu entrichtende Gebühr von dem Umsatz abhängt, den der neue Inhaber des Rechts mit den Produkten erzielt, die er unter Nutzung der übertragenen Technologie produziert hat, oder aber von der Menge der produzierten Produkte oder der Zahl der unter Nutzung der Technologie durchgeführten Vorgänge.
78. Auch eine Vereinbarung, mit der sich der Lizenzgeber verpflichtet, seine Technologierechte gegenüber dem Lizenznehmer nicht auszuüben, kann als Transfer von Technologierechten angesehen werden. Eine reine Patentlizenz beinhaltet nämlich im Wesentlichen das Recht, in dem vom ausschließlichen Patentrecht erfassten Bereich tätig zu werden. Hieraus folgt, dass die TT-GVO auch sogenannte Anspruchsverzichtsvereinbarungen umfasst, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Produktion in dem vom Patent erfassten Bereich gestattet 63.
3.2.3. Vereinbarungen zwischen zwei Parteien
79. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO gilt die Gruppenfreistellung ausschließlich für Technologietransfer-Vereinbarungen "zwischen zwei Unternehmen". Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen mehr als zwei Unternehmen fallen somit nicht unter die Gruppenfreistellung 64.80. Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen fallen auch dann in den Anwendungsbereich der TT-GVO, wenn sie Bestimmungen für mehr als eine Handelsstufe enthalten. So gilt die TT-GVO beispielsweise für Technologietransfer-Vereinbarungen, die sich nicht nur auf die Stufe der Herstellung, sondern auch auf die Stufe des Vertriebs beziehen und Verpflichtungen enthalten, die der Lizenznehmer den Wiederverkäufern der in Lizenz hergestellten Produkte auferlegen muss oder kann 65.
81. Bei Vereinbarungen zur Gründung von Technologiepools und zur Lizenzvergabe im Rahmen von Technologiepools handelt es sich in der Regel um Mehrparteien-Vereinbarungen; daher fallen diese nicht unter die TT-GVO 66. Der Begriff "Technologiepool" bezieht sich auf Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren, ihre Technologien zusammenzulegen und sie als Paket in Lizenz zu vergeben. Ferner umfasst er Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, einer dritten Partei eine Lizenz zu gewähren und ihr zu gestatten, das Technologiepaket weiterzulizenzieren.
82. Technologielizenzvereinbarungen zwischen mehr als zwei Unternehmen werfen oft die gleichen Fragen auf wie vergleichbare Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind. Bei der auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV erfolgenden Einzelfallprüfung von Technologielizenzvereinbarungen, die ihrem Gegenstand nach unter die Gruppenfreistellung fallenden Vereinbarungen entsprechen, aber von mehr als zwei Unternehmen geschlossen worden sind, wendet die Kommission die in der TT-GVO dargelegten Grundsätze analog an. Auf Technologiepools und die Lizenzvergabe im Rahmen von Technologiepools hingegen wird in Abschnitt 4.4 dieser Leitlinien gesondert eingegangen.
3.2.4. Vereinbarungen über die Produktion von Vertragsprodukten
83. Aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO folgt, dass Technologietransfer-Vereinbarungen nur dann unter die TT-GVO fallen, wenn sie "mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten" geschlossen werden, also von Produkten, in die die lizenzierten Technologierechte eingegangen sind oder die unter deren Nutzung produziert werden. Daher muss die Vereinbarung es dem Lizenznehmer und/oder seinen Zulieferern erlauben, die lizenzierte Technologie für die Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen zu verwerten (siehe auch Erwägungsgrund 7 TT-GVO).84. Zielt die Vereinbarung hingegen nicht auf die Produktion von Vertragsprodukten, sondern beispielsweise nur darauf ab, die Entwicklung oder Vermarktung einer konkurrierenden Technologie zu verhindern, so fällt die Lizenzvereinbarung nicht unter die TT-GVO; zudem sind dann diese Leitlinien für die Beurteilung der Vereinbarung möglicherweise nicht geeignet. Wenn, allgemeiner ausgedrückt, die Parteien die lizenzierten Technologierechte nicht verwerten, kommt es nicht zu einer Effizienzsteigerung, sodass kein Grund für eine Freistellung vorliegt.
85. Die Verwertung der lizenzierten Technologierechte muss nicht unbedingt mit einer Zusammenführung von Ressourcen einhergehen. Eine Verwertung liegt auch dann vor, wenn die Lizenz dem Lizenznehmer Gestaltungsfreiheit verschafft, weil sie es ihm erlaubt, seine eigene Technologie zu verwerten, ohne Verletzungsklagen des Lizenzgebers befürchten zu müssen. Bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern kann die Tatsache, dass die Parteien die lizenzierte Technologie nicht verwerten, jedoch ein Hinweis darauf sein, dass es sich bei der Vereinbarung um ein verschleiertes Kartell handelt. Die Kommission wird Fälle, in denen Technologierechte nicht verwertet werden, daher sehr genau prüfen.
86. Die TT-GVO gilt für Technologietransfer-Vereinbarungen mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer. Somit gilt die TT-GVO nicht für (diejenigen Teile von) Technologietransfer-Vereinbarungen, die die Vergabe von Unterlizenzen erlauben. Die Kommission wendet jedoch die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien analog auf Masterlizenz-Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer an (d. h. Vereinbarungen, mit denen der Lizenzgeber es dem Lizenznehmer gestattet, Unterlizenzen für die Technologie zu vergeben). Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und Unterlizenznehmern mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten fallen unter die TT-GVO.
87. Der Begriff "Vertragsprodukte" umfasst die unter Nutzung der lizenzierten Technologierechte produzierten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen. Dies gilt sowohl, wenn die lizenzierte Technologie im Produktionsprozess genutzt wird, als auch, wenn sie in das Produkt selbst Eingang findet. In diesen Leitlinien schließt die Bezeichnung "Produkt, das die lizenzierte Technologie enthält" beide Fälle ein. Die TT-GVO findet auf alle Fälle Anwendung, in denen Technologierechte für die Produktion von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen lizenziert werden. Der in der TT-GVO und diesen Leitlinien dargelegte Analyserahmen beruht auf der Annahme, dass zwischen den lizenzierten Technologierechten und einem Vertragsprodukt eine unmittelbare Verbindung besteht. Andernfalls - also wenn die Vereinbarung nicht dazu dient, die Produktion eines bestimmten Produkts zu ermöglichen - ist der in der TT-GVO und diesen Leitlinien dargelegte Analyserahmen möglicherweise nicht geeignet.
88. Die Lizenzierung von Software-Urheberrechten für den Weiterverkauf oder sonstigen Vertrieb der Software über physische oder digitale Kanäle 67 wird nicht als "Produktion" im Sinne der TT-GVO angesehen und fällt daher weder unter die TT-GVO noch unter diese Leitlinien. Solche Lizenzen fallen vielmehr analog unter die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen 68 und die Leitlinien für vertikale Beschränkungen 69. So fällt beispielsweise die Lizenzierung von Software-Urheberrechten, bei der die Software dem Lizenznehmer in digitaler oder physischer Form bereitgestellt wird, damit er die Software Endnutzern anbieten kann, weder unter die TT-GVO noch unter diese Leitlinien. Gleiches gilt für die Lizenzierung von Software-Urheberrechten und den Vertrieb von Software über sogenannte "Click-Wrap-Lizenzen" - d. h. Lizenzen, bei denen dem Endnutzer während der Installation oder dem Herunterladen der Software aus dem Internet oder beim Streaming eine Reihe von Bedingungen angezeigt werden und davon ausgegangen wird, dass der Endnutzer diese durch Anklicken einer "Ich stimme zu "Schaltfläche oder einer ähnlichen Schaltfläche akzeptiert hat.
89. Wenn der Lizenznehmer hingegen die lizenzierte Software in das Vertragsprodukt einbindet, handelt es nicht um einen Weiterverkauf, sondern um Produktion. So gelten die TT-GVO und diese Leitlinien beispielsweise für die Lizenzierung von Software-Urheberrechten, bei der der Lizenznehmer das Recht hat, die Software in ein Gerät einzubinden, mit dem die Software interagiert. Auch wenn die lizenzierte Software als Input für die industriellen Verfahren des Lizenznehmers verwendet wird oder wenn der Lizenznehmer der Software durch Änderung oder Weiterentwicklung einen erheblichen Mehrwert verleiht, gilt dies als Lizenzierung zum Zwecke der Produktion.
90. Die TT-GVO gilt für Zulieferverträge, mit denen der Lizenzgeber seine Technologierechte an einen Lizenznehmer lizenziert, der sich im Gegenzug verpflichtet, ausschließlich für den Lizenzgeber bestimmte Produkte auf dieser Grundlage herzustellen. Als Zulieferung kann auch die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die für die Produktion der unter die Vereinbarung fallenden Waren bzw. die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet werden, durch den Lizenzgeber gelten. Diese Art von Zulieferung im Rahmen einer Technologietransfer-Vereinbarung fällt nur dann unter die TT-GVO, wenn die gelieferte Ausrüstung unmittelbar mit der Produktion der Vertragsprodukte verbunden ist 70. Zulieferverträge sind auch Gegenstand der Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen 71. Nach dieser Bekanntmachung fallen Zulieferverträge, mit denen sich der Zulieferer verpflichtet, bestimmte Produkte ausschließlich für den Auftraggeber herzustellen, in der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Auch Zulieferverträge, in denen der Auftraggeber den Transferpreis für das Vertragszwischenprodukt zwischen Zulieferern in einer Zulieferungs-Wertschöpfungskette festsetzt, fallen in der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1, sofern die Vertragsprodukte ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt werden. Andere dem Zulieferer auferlegte Beschränkungen wie die Auflage, keine eigene Forschung und Entwicklung zu betreiben bzw. zu verwerten, können hingegen unter Artikel 101 Absatz 1 fallen 72.
91. Die TT-GVO gilt auch für Vereinbarungen, denen zufolge der Lizenznehmer Forschung und Entwicklung betreiben muss, bevor er ein zur kommerziellen Verwertung bereites Produkt oder Verfahren erhält, sofern das Ziel der Vereinbarung die Herstellung eines bestimmten Vertragsprodukts ist, d. h. eines Produkts, das unter Nutzung der lizenzierten Technologierechte hergestellt wird. Handelt es sich bei dem Lizenzgeber um eine akademische Einrichtung, ein Forschungsinstitut oder ein KMU, die bzw. das keine Produktionstätigkeiten ausübt, kann das Produkt in der Technologietransfer-Vereinbarung auf allgemeine Weise bestimmt werden (beispielsweise durch Angabe des Einsatzgebiets oder des Produktmarktes, in dem die lizenzierte Technologie eingesetzt werden soll).
92. Die TT-GVO und diese Leitlinien gelten nicht für Vereinbarungen, mit denen Technologierechte lizenziert werden, um dem Lizenznehmer die Betreibung weiterer Forschung und Entwicklung zu ermöglichen, einschließlich der Weiterentwicklung eines Produkts, das aus dieser Forschung und Entwicklung hervorgeht. Solche Vereinbarungen fallen unter die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission 73 (im Folgenden "FuE-Gruppenfreistellungsverordnung"), wenn sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, und werden nach den Bestimmungen des Kapitels 2 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen 74 beurteilt. So gelten die TT-GVO und diese Leitlinien nicht für FuE-Zulieferverträge, die vorsehen, dass der Lizenznehmer Auftragsforschungs- und -entwicklung im Bereich der lizenzierten Technologie durchführt und dem Lizenzgeber das verbesserte Technologiepaket überträgt 75. Auch die reine Vergabe einer Lizenz für ein technologisches Forschungsinstrument, das für weitere Forschungsarbeiten eingesetzt werden soll, ist unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV eher mit einer FuE-Vereinbarung vergleichbar. Bei der Beurteilung solcher Vereinbarungen wendet die Kommission im Allgemeinen die Grundsätze der FuE-Gruppenfreistellungsverordnung und des Kapitels 2 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen an.
3.2.5. Geltungsdauer
93. Die Gruppenfreistellung gilt, solange das lizenzierte Technologierecht nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden ist. Im Falle von Know-how gilt die Gruppenfreistellung, solange das lizenzierte Know-how geheim bleibt, und endet, sobald das Know-how nicht mehr geheim ist, es sei denn, das Know-how wird infolge des Verhaltens des Lizenznehmers offenkundig; in diesem Fall gilt die Freistellung für die Laufzeit der Vereinbarung (siehe Artikel 2 Absatz 2 TT-GVO).94. Die Gruppenfreistellung gilt für jedes einzelne im Rahmen der Vereinbarung in Lizenz vergebene Technologierecht; sie endet, wenn das letzte Technologierecht im Sinne der TT-GVO abläuft bzw. ungültig oder gemeinfrei wird.
3.2.6. Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen
95. Die TT-GVO gilt für Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen über die Lizenzierung von Technologierechten mit dem Ziel der Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen. Bestimmungen über die Vergabe von Technologielizenzen können jedoch auch in anderen Arten von Vereinbarungen enthalten sein. Zudem werden die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, anschließend auf den Markt gebracht. Daher ist es notwendig, auf das Verhältnis zwischen der TT-GVO und der Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission 76 (im Folgenden "Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen"), der FuE-Gruppenfreistellungsverordnung 77 und der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen 78 einzugehen.
3.2.6.1. Die Gruppenfreistellungsverordnungen für Spezialisierungsvereinbarungen und FuE-Vereinbarungen
96. Nach Artikel 9 TT-GVO gilt die TT-GVO weder für die Vergabe von Technologielizenzen im Rahmen von Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen fallen, noch für die Vergabe von Technologielizenzen im Rahmen von FuE-Vereinbarungen, die unter die FuE-Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Mit anderen Worten: Wenn eine Vereinbarung unter eine dieser beiden Gruppenfreistellungsverordnungen fällt, gilt dafür die betreffende Verordnung und nicht die TT-GVO.97. Die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, mit denen sich eine oder mehrere Parteien verpflichten, die Produktion bestimmter Produkte einzustellen und diese von einer anderen Partei zu beziehen, sowie für Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion, mit denen sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren 79. Diese Verordnung gilt auch für Bestimmungen über die Übertragung oder Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, sofern diese Bestimmungen nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung bilden, aber mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese Durchführung notwendig sind.
98. Wenn Unternehmen ein gemeinsames Produktionsunternehmen gründen und diesem Gemeinschaftsunternehmen eine Technologielizenz zum Zwecke der Produktion erteilen, fällt die Lizenzvereinbarung unter die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen und nicht unter die TT-GVO. Gewährt das Gemeinschaftsunternehmen jedoch Dritten eine Lizenz für die Technologie, so ist dies ein Vorgang, der nicht mit der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens verbunden ist und daher nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen fällt. Solche Lizenzvereinbarungen, die die Technologien der Parteien zusammenführen, können Technologiepools darstellen, auf die in Abschnitt 4.4 dieser Leitlinien eingegangen wird.
99. Die FuE-Gruppenfreistellungsverordnung gilt für Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen über gemeinsame Forschung und Entwicklung oder Auftragsforschung und -entwicklung und die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse. Nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 der genannten Verordnung ist unter dem Ausdruck "gemeinsam" in Verbindung mit Forschung und Entwicklung bzw. der Verwertung der Ergebnisse zu verstehen, dass die betreffenden Tätigkeiten durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen, durch einen gemeinsam beauftragten Dritten oder durch die Parteien im Wege der Spezialisierung ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang schließt die Verwertung sowohl Produktion und Vertrieb als auch die Lizenzierung ein.
100. Daraus folgt, dass die FuE-Gruppenfreistellungsverordnung auf die Gewährung von Lizenzen, die die Parteien einer FuE-Vereinbarung einander oder einer gemeinsamen Einrichtung im Rahmen einer FuE-Vereinbarung erteilen, Anwendung findet, und dass solche Lizenzvereinbarungen nicht unter die TT-GVO fallen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung können die Parteien auch die Bedingungen für die Lizenzierung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung an Dritte festlegen. Da jedoch dritte Lizenznehmer nicht Partei der FuE-Vereinbarung sind, fallen mit Dritten geschlossene Einzel-Lizenzvereinbarungen nicht unter die FuE-Gruppenfreistellungsverordnung. Solche Lizenzvereinbarungen fallen unter die TT-GVO, wenn sie die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
3.2.6.2. Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen
101. Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen 80 gilt für Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Unternehmen, welche für die Zwecke der Vereinbarung jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, geschlossen werden und die die Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen. Sie gilt damit auch für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen.102. Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer unterliegen der TT-GVO, während Vereinbarungen zwischen einem Lizenznehmer und Abnehmern der Vertragsprodukte unter die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen fallen.
103. Unter die TT-GVO fallen auch Technologietransfer-Vereinbarungen, die Verpflichtungen für den Lizenznehmer im Hinblick auf die Art und Weise vorsehen, auf die er die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, verkaufen muss. Insbesondere kann der Lizenzgeber den Lizenznehmer dazu verpflichten, eine bestimmte Art von Vertriebssystem - wie Alleinvertrieb oder selektiven Vertrieb - einzurichten. Vertriebsvereinbarungen, die zur Erfüllung solcher Verpflichtungen geschlossen werden, fallen nicht unter die TT-GVO, können aber unter die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen fallen, sofern sie die darin genannten Voraussetzungen erfüllen. Wenn beispielsweise ein Lizenzgeber einen Lizenznehmer verpflichtet, ein Alleinvertriebssystem für den Verkauf der Vertragsprodukte einzurichten, fallen die Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und seinen Händlern nicht unter die TT-GVO, können aber unter die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen fallen, wenn der Lizenznehmer sicherstellt, dass es seinen Händlern weiterhin freisteht, passive Verkäufe in Gebiete zu tätigen, die der Lizenznehmer anderen Alleinvertriebshändlern zugewiesen hat 81.
104. Ferner muss es dem Händler nach der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen grundsätzlich freigestellt sein, aktive und passive Verkäufe in Gebiete zu tätigen, die durch die Vertriebssysteme anderer Anbieter, das heißt anderer Lizenznehmer abgedeckt sind, die ihre eigenen Produkte auf der Grundlage der lizenzierten Technologierechte herstellen. Im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ist jeder Lizenznehmer nämlich ein eigenständiger Anbieter. Die in der genannten Verordnung aufgeführten Gründe für die Gruppenfreistellung von Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Rahmen des Vertriebssystems eines Anbieters können jedoch auch greifen, wenn die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, von getrennten Lizenznehmern unter einer gemeinsamen Marke verkauft werden, die dem Lizenzgeber gehört. In diesem Fall können die Beschränkungen zwischen den Vertriebssystemen der Lizenznehmer mit denselben Effizienzgewinnen begründet werden wie innerhalb eines einzelnen vertikalen Vertriebssystems. In solchen Fällen wird die Kommission Beschränkungen in der Regel nicht beanstanden, wenn die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen erfüllt sind. Damit eine gemeinsame Markenidentität gegeben ist, müssen die Produkte unter einer gemeinsamen Marke verkauft und vertrieben werden, die Verbrauchern Qualität und andere relevante Informationen vermitteln kann. Es genügt nicht, dass das Produkt zusätzlich zu den Marken der Lizenznehmer die Marke des Lizenzgebers trägt, die ihn als Eigentümer der lizenzierten Technologie ausweist.
3.3. Die Marktanteilsschwellen der TT-GVO
105. Der in der TT-GVO vorgesehene Safe-Harbour-Bereich ist an Marktanteilsschwellen geknüpft, die den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung auf Vereinbarungen beschränken, von denen in der Regel angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Der Umstand, dass eine Technologietransfer-Vereinbarung nicht in den Safe-Harbour-Bereich fällt, weil die Marktanteile der Parteien die Marktanteilsschwellen übersteigen, begründet weder die Vermutung, dass die Vereinbarung unter Artikel 101 Absatz 1 fällt, noch, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 nicht erfüllt. Solche Vereinbarungen müssen einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Artikels 101 unterzogen werden.
3.3.1. Marktanteilsschwellen
106. Die TT-GVO sieht unterschiedliche Marktanteilsschwellen für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern einerseits und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern andererseits vor.107. Die Marktanteilsschwellen gelten sowohl für die relevanten Märkte der lizenzierten Technologierechte als auch für die relevanten Märkte der Vertragsprodukte. Wird die anwendbare Marktanteilsschwelle auf einem oder mehreren relevanten Produkt- oder Technologiemärkten überschritten, so ist die Vereinbarung in Bezug auf diese Märkte nicht freigestellt. Bezieht sich die Technologietransfer-Vereinbarung beispielsweise auf zwei separate Produktmärkte, so kann die Gruppenfreistellung durchaus nur für einen der Märkte gelten.
108. Handelt es sich bei den Parteien der Technologietransfer-Vereinbarung um miteinander konkurrierende Unternehmen, so fällt diese nach Artikel 3 Absatz 1 TT-GVO unter die Gruppenfreistellung, wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf keinem der relevanten Märkte mehr als 20 % beträgt. Die Marktanteilsschwelle nach Artikel 3 Absatz 1 TT-GVO ist anwendbar, wenn es sich bei den Parteien um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf dem Produktmarkt/den Produktmärkten und/oder um tatsächliche Wettbewerber auf dem Technologiemarkt handelt. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern sind Abschnitt 2.2.5 dieser Leitlinien zu entnehmen.
109. Der potenzielle Wettbewerb auf dem Technologiemarkt wird weder für die Zwecke der Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO noch der Kernbeschränkungen oder der nicht freigestellten Beschränkungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern berücksichtigt. Bei Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, wird der potenzielle Wettbewerb auf dem Technologiemarkt hingegen im Rahmen der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV berücksichtigt.
110. Wenn es sich bei den Unternehmen, die die Technologietransfer-Vereinbarung geschlossen haben, nicht um Wettbewerber handelt, ist die Marktanteilsschwelle nach Artikel 3 Absatz 2 TT-GVO anwendbar. Die Gruppenfreistellung gilt demnach, wenn der individuelle Marktanteil der einzelnen Parteien auf keinem der relevanten Technologie- und Produktmärkte mehr als 30 % beträgt.
111. Werden die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zu Wettbewerbern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 TT-GVO - beispielsweise wenn der Lizenznehmer bereits vor dem Datum der Vereinbarung auf dem relevanten Markt für die Vertragsprodukte vertreten war und der Lizenzgeber anschließend zu einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter auf dem betreffenden Markt wird -, so gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu Wettbewerbern werden, die Marktanteilsschwelle von 20 %. In diesem Fall bleibt die Liste der Kernbeschränkungen für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern jedoch während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung anwendbar, sofern die Vereinbarung nicht später wesentlich geändert wird (siehe Artikel 4 Absatz 3 TT-GVO und Randnummer 123 dieser Leitlinien).
3.3.2. Berechnung der Marktanteile auf Technologiemärkten nach der TT-GVO
112. In Artikel 8 Buchstabe d TT-GVO ist die Methode festgelegt, nach der die Marktanteile auf den relevanten Technologiemärkten für die Zwecke der Anwendung der TT-GVO zu berechnen sind. Nach dieser Methode wird der Marktanteil einer Partei, die als Lizenzgeber auf einem relevanten Technologiemarkt tätig ist, auf der Grundlage der Präsenz der Technologierechte dieser Partei auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten (d. h. sowohl dem bzw. den sachlich relevanten als auch dem bzw. den räumlich relevanten Märkten), auf dem/denen die Vertragsprodukte verkauft werden, berechnet. Zu diesem Zweck muss der Gesamtumsatz, der mit Produkten erzielt wurde, in die die Technologierechte der Partei eingegangen sind - unabhängig davon, ob sie von der Partei selbst oder von ihren Lizenznehmern verkauft wurden -, durch den Gesamtumsatz geteilt werden, der mit allen auf dem relevanten Markt miteinander konkurrierenden Produkten erzielt wurde, unabhängig davon, ob diese Produkte unter Nutzung einer lizenzierten Technologie hergestellt wurden. Wenn der Lizenznehmer selbst als Lizenzgeber auf dem relevanten Technologiemarkt tätig ist, wird diese Methode auch zur Berechnung des Marktanteils des Lizenznehmers verwendet.113. Dieser Ansatz der Berechnung der Marktanteile auf den relevanten Technologiemärkten auf der Grundlage des "Fußabdrucks" der Technologien auf Produktebene wurde gewählt, weil die Berechnung der Marktanteile auf Technologiemärkten anhand der Lizenzeinnahmen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist (siehe Randnummer 40). Abgesehen davon, dass es in der Praxis schwierig ist, zuverlässige Angaben über Lizenzeinnahmen zu erhalten, wird die Marktstellung einer Technologie auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen Lizenzeinnahmen möglicherweise unterschätzt, wenn die Lizenzeinnahmen aufgrund von Cross-Licensing oder der Lieferung gekoppelter Produkte reduziert sind. Dieses Risiko besteht nicht, wenn die Marktanteile auf dem Technologiemarkt auf der Grundlage der unter Nutzung der betreffenden Technologie hergestellten Produkte berechnet werden. Der Fußabdruck einer Technologie auf Produktebene spiegelt in der Regel ihre Marktstellung angemessen wider.
114. Aus Artikel 3 und Artikel 8 Buchstabe d TT-GVO ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der TT-GVO davon ausgegangen wird, dass die lizenzierte Technologie, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr kein Umsatz mit Vertragsprodukten erzielt wurde (z.B. weil die Technologie neu ist und Produkte, die die Technologie enthalten, noch nicht vermarktet wurden), in dem jeweiligen Kalenderjahr einen Marktanteil von Null hat. Dieses Prinzip wird in Beispiel 1 unten veranschaulicht.
115. Bei der Berechnung des Fußabdrucks sollten, sofern möglich, Produkte vom Produktmarkt ausgenommen werden, die anhand nur firmenintern genutzter Technologien hergestellt werden, für die keine Lizenz vergeben wurde, weil nur firmenintern genutzte Technologien nur einen indirekten Wettbewerbsdruck auf die lizenzierte Technologie ausüben. Da es sich jedoch für Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Praxis als schwierig erweisen kann, in Erfahrung zu bringen, ob andere Produkte desselben Produktmarktes unter Nutzung lizenzierter oder nur firmenintern genutzter Technologien hergestellt werden, wird für die Zwecke der Anwendung der TT-GVO der Marktanteil der lizenzierten Technologie anhand des Anteils des mit den Produkten, die die Technologie enthalten, erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz auf dem betreffenden Produktmarkt berechnet. Bei diesem Ansatz ergeben sich für gewöhnlich geringere Marktanteile, weil auch Verkäufe von unter Nutzung firmeninterner Technologien hergestellten Produkten berücksichtigt werden; dennoch ermöglicht er in der Regel eine angemessene Beurteilung der Marktstellung einer lizenzierten Technologie. Erstens wird dabei der potenzielle Wettbewerb von Unternehmen erfasst, die unter Nutzung ihrer eigenen Technologie produzieren und bei einer Verschlechterung der Angebotsbedingungen auf dem Technologiemarkt (z.B. einer geringfügigen, aber dauerhaften Erhöhung der erhobenen Lizenzgebühren) wahrscheinlich mit der Lizenzvergabe beginnen würden. Zweitens verfügen Lizenzgeber, selbst wenn andere Technologieinhaber wahrscheinlich nicht mit einer Lizenzvergabe beginnen würden, nicht unbedingt über Marktmacht auf dem Technologiemarkt, auch wenn ihr Anteil an den Lizenzeinnahmen hoch ist. Wenn der Wettbewerb auf dem nachgelagerten Produktmarkt funktioniert, kann der Wettbewerb auf dieser Ebene die Lizenzgeber wirksam unter Druck setzen. Eine Erhöhung der Lizenzgebühren auf dem vorgelagerten Markt wirkt sich auf die Kosten des Lizenznehmers aus, sodass seine Wettbewerbsfähigkeit nachlässt und sein Absatz möglicherweise sinkt. Wenn der Marktanteil einer Technologie auf der Grundlage ihres Fußabdrucks auf dem Produktmarkt berechnet wird, trägt dies diesem Wettbewerbsdruck ebenfalls Rechnung.
116. Für die Zwecke der Anwendung der TT-GVO wird die räumliche Ausdehnung des relevanten Technologiemarktes auch von den Produktmärkten bestimmt. Für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, kann es jedoch angemessen sein, ein größeres räumliches Gebiet zu berücksichtigen, in dem Lizenzgeber und Lizenznehmer miteinander konkurrierender Technologien tätig sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
117. Steigt der Marktanteil bzw. steigen die Marktanteile der Parteien während der Geltungsdauer der Vereinbarung über die einschlägige Schwelle von 20 % bzw. 30 %, so gilt der Safe-Harbour-Bereich im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle überschritten wurde, noch für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre weiter (siehe Artikel 8 Buchstabe e TT-GVO).
Berechnung der Marktanteile auf Produktmärkten nach der TT-GVO
118. Der Marktanteil des Lizenznehmers auf den relevanten Märkten, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, wird anhand des Umsatzes berechnet, den der Lizenznehmer mit Produkten, die die lizenzierte Technologie des Lizenzgebers enthalten, und mit konkurrierenden Produkten erzielt, d. h. anhand des Gesamtumsatzes des Lizenznehmers auf dem betreffenden Produktmarkt. Bietet der Lizenzgeber ebenfalls Produkte auf dem relevanten Markt an, so sind auch seine entsprechenden Verkäufe von Produkten auf diesem Markt zu berücksichtigen. Die Verkäufe weiterer Lizenznehmer werden hingegen bei der Berechnung der Marktanteile des Lizenznehmers oder des Lizenzgebers auf dem relevanten Produktmarkt bzw. den relevanten Produktmärkten nicht berücksichtigt.
Zur Berechnung der Marktanteile verwendete Daten
119. Die Marktanteile sollten anhand des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Umsatzes berechnet werden, sofern solche Daten vorliegen. Umsatzzahlen liefern in der Regel ein genaueres Bild von der Marktstärke der Technologie als Absatzmengen. Liegen keine Angaben über den erzielten Umsatz vor, so können auch Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten einschließlich des Absatzes beruhen 82. Im Allgemeinen müssen die Marktanteile anhand der Verkaufsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr berechnet werden. Sind die Verkaufsdaten des vorangegangenen Kalenderjahres für die Stellung der Parteien auf dem bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ, so werden die Marktanteile jedoch als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den drei vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt (siehe Artikel 8 Buchstabe b TT-GVO) 83.
120. Die im vorliegenden Abschnitt dargelegten Grundsätze können anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht werden:
Beispiele für die Lizenzvergabe zwischen Nicht-Wettbewerbern
Beispiel 1 Das Unternehmen A ist auf die Entwicklung von Produkten und Verfahren in der Biotechnologie spezialisiert und hat ein neues Produkt mit der Bezeichnung "Xeran" entwickelt. A stellt Xeran jedoch nicht her, da es weder über geeignete Produktionsnoch über entsprechende Vertriebseinrichtungen verfügt. Das Unternehmen B produziert konkurrierende Produkte unter Nutzung frei zugänglicher, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien. Im Jahr 1 erzielt B mit diesen unter Nutzung frei zugänglicher Technologien produzierten Produkten einen Umsatz von 25 Mio. EUR. Im Jahr 2 vergibt A an B eine Lizenz zur Produktion von Xeran. Im Jahr 2 erzielt B einen Umsatz von 15 Mio. EUR mit den unter Nutzung der frei zugänglichen Technologien produzierten Produkten und weitere 15 Mio. EUR mit Xeran. Im Jahr 3 und den Folgejahren erzeugt und vertreibt B ausschließlich Xeran und erzielt damit einen Jahresumsatz von 40 Mio. EUR. Im Jahr 2 vergibt A ferner eine Lizenz an C. C war bis dahin auf dem betreffenden Produktmarkt nicht tätig. C produziert und vertreibt ausschließlich Xeran und erzielt im Jahr 2 einen Umsatz von 10 Mio. EUR und in den Folgejahren von jeweils 15 Mio. EUR. Der Gesamtmarkt für Xeran und seine Substitute, auf dem B und C tätig sind, weist einen Jahresumsatz von 200 Mio. EUR auf.
Im Jahr 2, in dem die Lizenzvereinbarungen geschlossen werden, beträgt der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt 0 %, da sein Marktanteil für die Zwecke der Anwendung der TT-GVO anhand des Gesamtumsatzes mit Xeran im Vorjahr berechnen wird. Im Jahr 3 beträgt der Marktanteil von A aufgrund des Umsatzes, den B und C im Vorjahr mit ihrem Xeran erzielt haben, 12,5 %. Im Jahr 4 und den Folgejahren beträgt der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt aufgrund des Umsatzes, den B und C im jeweiligen Vorjahr mit Xeran erzielt haben, 27,5 %.
Im Jahr 2 beträgt der Marktanteil von B auf dem Produktmarkt aufgrund des Umsatzes von 25 Mio. EUR, den B im Jahr 1 erzielt hat, 12,5 %. Im Jahr 3 beträgt der Marktanteil von B 15 %, da sein Umsatz im Jahr 2 auf 30 Mio. EUR gewachsen ist. Im Jahr 4 und danach beträgt der Marktanteil von B 20 %, da sich sein Umsatz ab dem Jahr 3 auf 40 Mio. EUR pro Jahr beläuft. Der Marktanteil von C auf dem Produktmarkt liegt in Jahr 1 und Jahr 2 bei 0 %, im Jahr 3 bei 5 % und danach bei 7,5 %.
Da es sich bei der Lizenzvereinbarung zwischen A und B und der Lizenzvereinbarung zwischen A und C um Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern handelt und der individuelle Marktanteil von A, B und C jedes Jahr unter 30 % liegt, fallen die Vereinbarungen in den Safe-Harbour-Bereich der TT-GVO.
Beispiel 2 Die Situation ist die gleiche wie in Beispiel 1, nur dass B und C jetzt auf unterschiedlichen räumlichen Märkten tätig sind. Auf dem Gesamtmarkt für Xeran und seine Substitute wird in jedem der beiden räumlichen Märkte jedes Jahr ein Umsatz von insgesamt 100 Mio. EUR erzielt.
In diesem Fall ist der Marktanteil von A auf den relevanten Technologiemärkten auf der Grundlage der Produktverkaufsdaten aus den beiden räumlichen Produktmärkten getrennt zu berechnen.
Auf dem Markt, auf dem B aktiv ist, hängt der Marktanteil von A von den Xeran-Verkäufen von B ab. Auf diesem Markt mit einem Jahresumsatz von insgesamt 100 Mio. EUR (die Hälfte des Marktes in Beispiel 1) beträgt der Anteil von A im Jahr 2 0 %, im Jahr 3 15 % und danach 40 %. Der Marktanteil von B beläuft sich im Jahr 2 auf 25 %, im Jahr 3 auf 30 % und in den Folgejahren auf 40 %. In den Jahren 2 und 3 überschreitet weder der Marktanteil von A noch der Marktanteil von B die 30 %-Schwelle. Ab dem Jahr 4 wird die Schwelle jedoch überschritten. Daher fällt die Lizenzvereinbarung zwischen A und B nach dem Jahr 7 gemäß Artikel 8 Buchstabe e TT-GVO nicht mehr in den Safe-Harbour-Bereich und muss einzeln geprüft werden.
Auf dem Markt, in dem C aktiv ist, hängt der Marktanteil von A davon ab, wie viel Xeran C verkauft. Der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt beträgt im Jahr 2 ausgehend von den Verkäufen von C im Vorjahr 0 %, im Jahr 3 10 % und danach 15 %. Der Marktanteil von C auf dem Produktmarkt ist der gleiche: 0 % im Jahr 2, 10 % im Jahr 3 und danach 15 %. Die Lizenzvereinbarung zwischen A und C fällt daher im gesamten Zeitraum in den Safe-Harbour-Bereich der TT-GVO.
Beispiel für die Lizenzvergabe zwischen Wettbewerbern
Beispiel 3 Die Unternehmen A und B sind auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt für ein bestimmtes chemisches Produkt tätig. Beide sind Inhaber eines Patents für unterschiedliche Produktionstechnologien, mit denen dieses Produkt hergestellt werden kann. Im Jahr 1 schließen A und B eine Cross-Licensing-Vereinbarung, mit der sie einander Lizenzen für die Nutzung ihrer jeweiligen Technologien erteilen. Im Jahr 1 produzieren A und B ausschließlich mit ihrer eigenen Technologie; A erzielt damit einen Umsatz von 15 Mio. EUR, B von 20 Mio. EUR. Ab dem Jahr 2 nutzen beide Unternehmen sowohl ihre eigene Technologie als auch die ihres Konkurrenten. Ab dem Jahr 2 erzielt A mit dem mit seiner eigenen Technologie hergestellten Produkt und mit dem Produkt, das mit der Technologie von B hergestellt wurde, einen Umsatz von jeweils 10 Mio. EUR. B erzielt ab dem Jahr 2 mit dem mit seiner eigenen Technologie hergestellten Produkt einen Umsatz von 15 Mio. EUR und mit dem mit der Technologie von A hergestellten Produkt einen Umsatz von 10 Mio. EUR. Auf dem Gesamtmarkt für das Produkt und seine Substitute wird ein Jahresumsatz von 100 Mio. EUR erzielt.
Für die Beurteilung der Lizenzvereinbarung auf der Grundlage der TT-GVO müssen die Marktanteile von A und B sowohl auf dem Technologiemarkt als auch auf dem Produktmarkt ermittelt werden.
Der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt hängt von dem Umsatz ab, der von A und B mit dem Produkt, soweit es unter Nutzung der Technologie von A produziert wurde, im jeweiligen Vorjahr erzielt wurde. Im Jahr 2 beträgt der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt daher 15 %, da A im Jahr 1 mit dem Verkauf seiner eigenen Produktion einen Umsatz von 15 Mio. EUR erzielt hat. Ab dem Jahr 3 beträgt der Marktanteil von A auf dem Technologiemarkt 20 %, da A und B gemeinsam mit dem unter Nutzung der Technologie von A produzierten Produkt einen Umsatz von insgesamt 20 Mio. EUR (jeweils 10 Mio. EUR) erzielt haben. Dementsprechend liegt der Markanteil von B auf dem Technologiemarkt im Jahr 2 bei 20 % und danach bei 25 %.
Die Marktanteile von A und B auf dem Produktmarkt hängen von ihrem Vorjahresumsatz mit dem Produkt ab, und zwar unabhängig davon, mit welcher Technologie es hergestellt wurde. Im Jahr 2 beträgt der Marktanteil von A auf dem Produktmarkt 15 % und danach 20 %. Der Marktanteil von B auf dem Produktmarkt beträgt im Jahr 2 20 % und danach 25 %.
Da es sich um eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern handelt, muss ihr gemeinsamer Marktanteil sowohl auf dem Technologieals auch auf dem Produktmarkt unter 20 % liegen, damit die Vereinbarung in den Safe-Harbour-Bereich der TT-GVO fällt. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem Technologiemarkt und auf dem Produktmarkt liegt im Jahr 2 bei 35 % und danach bei 45 %. Daher ist diese Vereinbarung zwischen Wettbewerbern einzeln zu prüfen.
3.4. Kernbeschränkungen nach der TT-GVO
3.4.1. Allgemeine Grundsätze
121. In Artikel 4 TT-GVO sind die Kernbeschränkungen aufgelistet. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen, die wegen des Schadens, den sie den Verbrauchern in der Regel zufügen, nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass Kernbeschränkungen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, wenn sie für den Abschluss einer Technologietransfer-Vereinbarung 84 oder aufgrund der Gefährlichkeit des betreffenden Produkts aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit objektiv notwendig sind. Die Anwendbarkeit des Artikels 101 Absatz 1 kann nur anhand objektiver, von den Parteien unabhängiger Faktoren ausgeschlossen werden; subjektive Bewertungen und Eigenschaften der Parteien bleiben unberücksichtigt. Die Frage ist nicht, ob die Parteien in ihrer spezifischen Lage eine weniger beschränkende Vereinbarung nicht akzeptiert hätten, sondern ob in Anbetracht der Art der Vereinbarung und der Beschaffenheit des Marktes Unternehmen unter ähnlichen Voraussetzungen keine weniger beschränkende Vereinbarung geschlossen hätten.122. Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 TT-GVO sind Technologietransfer-Vereinbarungen, die eine Kernbeschränkung enthalten, als Ganzes von der Freistellung ausgeschlossen. Die Kommission ist überdies der Ansicht, dass bei einer Einzelfallprüfung in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass Kernbeschränkungen die vier Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.
123. Artikel 4 TT-GVO enthält separate Listen von Kernbeschränkungen bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern einerseits und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern andererseits. Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, sondern treten sie erst später miteinander in Wettbewerb, so ist die für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern geltende Liste der Kernbeschränkungen während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung anwendbar, sofern die Vereinbarung nicht später wesentlich geändert wird (siehe Artikel 4 Absatz 3 TT-GVO). Eine solche Änderung liegt beispielsweise vor, wenn die Parteien eine neue Technologietransfer-Vereinbarung in Bezug auf konkurrierende Technologierechte schließen.
3.4.2. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern
124. In Artikel 4 Absatz 1 TT-GVO sind die Kernbeschränkungen bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern aufgeführt. Danach gilt die Gruppenfreistellung nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, die der Kontrolle der Parteien unterliegen, Folgendes bezwecken:
- die Beschränkung der Möglichkeit einer Partei, den Preis, zu dem sie ihre Produkte an Dritte verkauft, selbst festzusetzen;
- die Beschränkung des Outputs mit Ausnahme von Output-Beschränkungen, die dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung oder nur einem Lizenznehmer in einer wechselseitigen Vereinbarung in Bezug auf die Vertragsprodukte auferlegt werden;
- die Zuweisung von Märkten oder Kunden mit Ausnahme
- der dem Lizenzgeber und/oder dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung auferlegten Verpflichtung, mit den lizenzierten Technologierechten in dem Exklusivgebiet, das der anderen Partei vorbehalten ist, nicht zu produzieren und/oder die Vertragsprodukte nicht aktiv und/oder passiv in das Exklusivgebiet oder an die Exklusivkundengruppe, das bzw. die der anderen Partei vorbehalten ist, zu verkaufen,
- der in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkung des aktiven Verkaufs der Vertragsprodukte in das Exklusivgebiet oder an die Exklusivkundengruppe, das bzw. die vom Lizenzgeber einem anderen Lizenznehmer zugewiesen worden ist, sofern es sich bei Letzterem nicht um ein Unternehmen handelt, das zum Zeitpunkt seiner eigenen Lizenzerteilung mit dem Lizenzgeber im Wettbewerb stand,
- der dem Lizenznehmer auferlegten Verpflichtung, die Vertragsprodukte nur für den Eigenbedarf zu produzieren, sofern er im Falle der Einbindung der Vertragsprodukte in seine eigenen Produkte keiner Beschränkung in Bezug auf den aktiven und passiven Verkauf der Vertragsprodukte als Ersatzteile für seine eigenen Produkte unterliegt,
- der dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung auferlegten Verpflichtung, die Vertragsprodukte nur für einen bestimmten Kunden zu produzieren, wenn die Lizenz erteilt worden ist, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen;
- die Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologierechte zu verwerten, oder die Beschränkung der Möglichkeit der Parteien der Vereinbarung, Forschung und Entwicklung zu betreiben, es sei denn, letztere Beschränkungen sind unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows an Dritte zu verhindern.
Unterscheidung zwischen wechselseitigen und nicht wechselseitigen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern
125. Bei bestimmten Kernbeschränkungen unterscheidet die TT-GVO zwischen wechselseitigen und nicht wechselseitigen Vereinbarungen. An wechselseitige Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern werden in Bezug auf die Kernbeschränkungen strengere Anforderungen gestellt als an nicht wechselseitige Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Bei wechselseitigen Vereinbarungen handelt es sich um Cross-Licensing-Vereinbarungen, bei denen die lizenzierten Technologien miteinander konkurrieren oder zur Herstellung miteinander konkurrierender Produkte genutzt werden können. Bei einer nicht wechselseitigen Vereinbarung erteilt nur eine Partei der anderen eine Lizenz für ihre Technologierechte. Eine nicht wechselseitige Vereinbarung liegt aber auch bei Cross-Licensing vor, wenn die lizenzierten Technologierechte sich nicht auf konkurrierende Technologien beziehen und sie nicht zur Herstellung von konkurrierenden Produkten genutzt werden können. Eine Vereinbarung gilt für die Zwecke der TT-GVO nicht allein deshalb als wechselseitig, weil sie eine Rücklizenzverpflichtung enthält oder weil der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenz für die von ihm erzielten Verbesserungen der lizenzierten Technologie erteilt. Wird eine nicht wechselseitige Vereinbarung später durch die Erteilung einer zweiten Lizenz zwischen denselben Parteien zu einer wechselseitigen Vereinbarung, so müssen die Parteien gegebenenfalls die Konditionen der ersten Lizenzvergabe abändern, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung keine Kernbeschränkung enthält. Bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung solcher Fälle berücksichtigt die Kommission, wie viel Zeit zwischen der ersten und der zweiten Lizenzvergabe verstrichen ist.
Preisbeschränkungen zwischen Wettbewerbern
126. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a TT-GVO genannte Kernbeschränkung bezieht sich auf Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die die Preisfestsetzung für an Dritte verkaufte Produkte einschließlich Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten, zum Gegenstand haben. Die Preisfestsetzung zwischen Wettbewerbern stellt in der Regel eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Die Preisfestsetzung kann in Form einer Vereinbarung über den genauen Preis erfolgen, der zu erheben ist, oder in Form einer Preisliste mit bestimmten zulässigen Höchstrabatten. Es ist unerheblich, ob die Vereinbarung Festpreise, Mindestpreise (einschließlich Mindestwerbepreisen), Höchstpreise oder Preisempfehlungen zum Gegenstand hat. Die Preisfestsetzung kann auch indirekt erfolgen, indem Anreize gesetzt werden, nicht von einem festgelegten Preisniveau abzuweichen. So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Lizenzgebühren steigen, wenn die Produktpreise unter ein bestimmtes Niveau gesenkt werden. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Mindestlizenzgebühr zu zahlen, ist als solche allerdings nicht als Preisfestsetzung zu werten.
127. Werden Lizenzgebühren auf der Grundlage einzelner Produktverkäufe berechnet, so wirkt sich die Höhe der Lizenzgebühr direkt auf die Grenzkosten des Produkts und damit auf die Produktpreise aus 85. Die Wettbewerber können daher mithilfe von Cross-Licensing und wechselseitigen Lizenzgebühren die Preise auf nachgelagerten Produktmärkten koordinieren und/oder erhöhen 86. Die Kommission betrachtet solche Cross-Licensing-Vereinbarungen mit wechselseitigen Lizenzgebühren nur unter bestimmten Umständen als Preisfestsetzung, z.B. wenn die Vereinbarung vorsieht, dass unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Technologie Lizenzgebühren zu zahlen sind, oder wenn die Vereinbarung keinerlei wettbewerbsfördernden Zweck hat und deshalb keine Bona-fide-Lizenzvereinbarung darstellt.
Output-Beschränkungen zwischen Wettbewerbern
128. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO genannte Kernbeschränkung betrifft Output-Beschränkungen in Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Mit einer Output-Beschränkung wird festgelegt, wie viel eine Partei produzieren und verkaufen darf. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b gilt weder für Output-Beschränkungen, die einem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung auferlegt werden, noch für Output-Beschränkungen, die nur einem der Lizenznehmer in einer wechselseitigen Vereinbarung auferlegt werden, sofern die Beschränkung jeweils nur für Produkte gilt, die unter Nutzung der lizenzierten Technologie produziert werden. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden demnach wechselseitige Output-Beschränkungen sowie Output-Beschränkungen, die einer der beiden Parteien - dem Lizenzgeber oder dem Lizenznehmer - in Bezug auf dessen Nutzung der eigenen Technologie auferlegt werden 87, als Kernbeschränkung eingestuft. Wenn Wettbewerber wechselseitige Output-Beschränkungen vereinbaren, wird mit der Vereinbarung eine Reduzierung des Outputs bezweckt und wahrscheinlich auch bewirkt. Eine solche Kernbeschränkung liegt auch bei Vereinbarungen vor, die den Anreiz der Parteien verringern, den Output zu erhöhen, indem zum Beispiel wechselseitige Lizenzgebühren pro Einheit angewandt werden, die bei steigendem Output steigen, oder indem den Parteien Zahlungen an die jeweils andere Partei auferlegt werden, wenn ein bestimmter Output überschritten wird.
129. Der Grund für die günstigere Behandlung nicht wechselseitiger Output-Beschränkungen liegt darin, dass eine einseitige Beschränkung nicht zwangsläufig zu einem geringeren Output auf dem Markt führt. Zudem ist die Gefahr, dass es sich nicht um eine Bona-fide-Lizenzvereinbarung handelt, bei nicht wechselseitigen Beschränkungen geringer. Ist ein Lizenznehmer bereit, eine einseitige Beschränkung hinzunehmen, so wird die Vereinbarung wahrscheinlich eine tatsächliche Zusammenführung sich ergänzender Technologien oder einen Effizienzgewinn bewirken, der die Integration der überlegenen Technologie des Lizenzgebers in die Produktionsressourcen des Lizenznehmers fördert. Analog dazu ist eine Output-Beschränkung, die nur einem der Lizenznehmer in einer wechselseitigen Vereinbarung auferlegt wird, in der Regel Ausdruck des höheren Werts der von einer der Parteien lizenzierten Technologie und kann dazu beitragen, eine dem Wettbewerb förderliche Lizenzvergabe zu unterstützen.
Zuweisung von Märkten und Kunden zwischen Wettbewerbern
130. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO genannte Kernbeschränkung betrifft die Zuweisung von Märkten und Kunden. Vereinbarungen, mit denen Wettbewerber Märkte und Kunden aufteilen, bezwecken eine Beschränkung des Wettbewerbs. Eine Kernbeschränkung liegt vor, wenn sich Wettbewerber in einer wechselseitigen Vereinbarung darauf verständigen, nicht in bestimmten Gebieten zu produzieren oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmte Kunden, die der anderen Partei vorbehalten sind, keine aktiven und/oder passiven Verkäufe zu tätigen. Erteilen beispielsweise Wettbewerber einander Exklusivlizenzen, so wird dies als Marktzuweisung eingestuft.
131. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO gilt unabhängig davon, ob der Lizenznehmer seine eigenen Technologierechte weiter uneingeschränkt nutzen kann. Denn sobald der Lizenznehmer die erforderliche Umrüstung vorgenommen hat, um die Technologie des Lizenzgebers für die Produktion eines bestimmten Produkts zu nutzen, kann es kostspielig sein, eine getrennte Produktionslinie aufrechtzuerhalten, für die eine andere Technologie verwendet wird, um Kunden zu bedienen, die nicht unter die Beschränkung fallen. Angesichts des wettbewerbsschädigenden Potenzials der Beschränkung gibt es für den Lizenznehmer überdies möglicherweise wenig Anreiz, mit seiner eigenen Technologie zu produzieren. Bei solchen Beschränkungen ist es auch sehr unwahrscheinlich, dass sie für eine wettbewerbsfördernde Lizenzvergabe unerlässlich sind.
132. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i TT-GVO liegt keine Kernbeschränkung vor, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung eine Exklusivlizenz für die Herstellung von Produkten auf der Basis der lizenzierten Technologie in einem bestimmten Gebiet erteilt und damit zusagt, die Vertragsprodukte in diesem Gebiet weder selbst zu produzieren noch aus diesem Gebiet zu liefern. Solche Exklusivlizenzen fallen unabhängig von der Größe des Gebiets unter die Gruppenfreistellung. Gilt die Lizenz weltweit, so bedeutet dies, dass der Lizenzgeber darauf verzichtet, in den Markt einzutreten bzw. auf dem Markt zu bleiben. Die Gruppenfreistellung gilt auch dann, wenn in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung festgelegt ist, dass der Lizenznehmer in einem Exklusivgebiet, das dem Lizenzgeber vorbehalten ist, nicht produzieren darf. Der Zweck solcher Vereinbarungen kann darin bestehen, dem Lizenzgeber, dem Lizenznehmer oder beiden einen Anreiz zu bieten, in die lizenzierte Technologie zu investieren und sie weiterzuentwickeln. Zweck der Vereinbarung ist daher nicht unbedingt eine Aufteilung der Märkte.
133. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i TT-GVO liegt ebenfalls keine Kernbeschränkung vor, wenn die Parteien einer nicht wechselseitigen Vereinbarung übereinkommen, die Vertragsprodukte weder aktiv noch passiv in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe zu verkaufen, das bzw. die der jeweils anderen Partei vorbehalten ist 88. Die Begriffe "aktiver" und "passiver" Verkauf sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s bzw. t TT-GVO definiert 89. Dem Lizenznehmer oder dem Lizenzgeber auferlegte Beschränkungen der Möglichkeit des aktiven und/oder passiven Verkaufs in das Gebiet oder an die Kundengruppe der jeweils anderen Partei sind nur dann freigestellt, wenn das Gebiet bzw. die Kundengruppe ausschließlich der anderen Partei vorbehalten ist. Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs in Bezug auf ein Gebiet oder eine Kundengruppe, das bzw. die nicht ausschließlich einer Partei vorbehalten ist, fallen nicht unter die Gruppenfreistellung, aber es ist unter bestimmten Umständen möglich, dass bei einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Vereinbarung auf der Grundlage des Artikels 101 festgestellt wird, dass die Beschränkungen die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. So könnten die Parteien beispielsweise vereinbaren, die Ausschließlichkeit ad hoc aufzuweichen, sofern dies notwendig ist, um vorübergehenden Produktionsengpässen der Partei zu begegnen, der das Gebiet bzw. die Kundengruppe ausschließlich zugewiesen wurde.
134. Folglich liegt auch keine Kernbeschränkung vor, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer in einem bestimmten Gebiet zu seinem einzigen Lizenznehmer erklärt und mithin Dritten keine Produktionslizenz für die Technologie des Lizenzgebers in dem betreffenden Gebiet erteilt wird. Die Gruppenfreistellung gilt für solche Alleinlizenzen unabhängig davon, ob die Vereinbarung wechselseitig ist oder nicht, da die Vereinbarung die Möglichkeit der Parteien, ihre eigenen Technologierechte in den unter die Vereinbarung fallenden Gebieten in vollem Umfang zu verwerten, nicht beeinträchtigt.
135. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii TT-GVO sind in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung dem Lizenznehmer auferlegte Beschränkungen des aktiven Verkaufs von Vertragsprodukten in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe, das bzw. die der Lizenzgeber einem anderen Lizenznehmer zugewiesen hat, von der Liste der Kernbeschränkungen ausgenommen, sofern der so geschützte andere Lizenznehmer bei Abschluss der ihn betreffenden Lizenzvereinbarung kein Wettbewerber des Lizenzgebers war. In dieser Situation ist es nicht gerechtfertigt, derartige Beschränkungen des aktiven Verkaufs als Kernbeschränkungen einzustufen. Solche Beschränkungen dürften den Lizenznehmer dazu veranlassen, die lizenzierte Technologie effizienter zu verwerten, da es dem Lizenzgeber erlaubt wird, einen Lizenznehmer, der auf dem relevanten Markt noch nicht vertreten war, vor aktiven Verkäufen von Lizenznehmern zu schützen, die als Wettbewerber des Lizenzgebers bereits auf dem Markt etabliert waren. Vereinbaren die Lizenznehmer hingegen untereinander, aktive oder passive Verkäufe in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kundengruppen zu unterlassen, so läuft die Vereinbarung auf ein Kartell unter Lizenznehmern hinaus. Da solch eine Vereinbarung keinerlei Technologietransfer beinhaltet, fällt sie in keinem Fall unter die TT-GVO.
136. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii TT-GVO ist die Auflage, dass der Lizenznehmer die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, nur für den Eigenbedarf produzieren darf, von der Liste der Kernbeschränkungen ausgenommen. Ist das Vertragsprodukt eine Komponente, so kann der Lizenznehmer daher verpflichtet werden, die Komponente nur für die Einbindung in seine eigenen Produkte herzustellen und nicht an andere Hersteller zu verkaufen. Der Lizenznehmer muss jedoch die Möglichkeit haben, die Komponenten als Ersatzteile für seine eigenen Produkte zu verkaufen, und muss daher Dritte beliefern können, die Kundendienstleistungen für diese Produkte anbieten. Beschränkungen auf die Produktion für den Eigenbedarf können notwendig sein, um die Verbreitung der Technologie zu fördern, insbesondere zwischen Wettbewerbern, und fallen deshalb unter die Gruppenfreistellung. Erläuterungen zur Beurteilung von Beschränkungen auf den Eigenbedarf in Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, sind Abschnitt 4.2.5 dieser Leitlinien zu entnehmen.
137. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv TT-GVO ist schließlich die dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung auferlegte Verpflichtung, die Vertragsprodukte nur für einen bestimmten Kunden zu produzieren, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen, von der Liste der Kernbeschränkungen ausgenommen. Die Lizenz muss daher für die Belieferung eines bestimmten Kunden erteilt werden. Es können jedoch durchaus mehrere Unternehmen eine Lizenz zur Belieferung ein und desselben Kunden erhalten. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv gilt unabhängig von der Geltungsdauer der Lizenz. So fällt beispielsweise auch eine einmalige Lizenz zur Erfüllung der Anforderungen eines Projekts eines bestimmten Kunden unter diese Ausnahmeregelung. Da die Lizenz nur zur Belieferung eines bestimmten Kunden erteilt wird, sind die Möglichkeiten, mit solchen Vereinbarungen den Markt aufzuteilen, begrenzt. So kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass solch eine Vereinbarung den Lizenznehmer dazu veranlassen wird, die Verwertung seiner eigenen Technologie einzustellen.
138. Nutzungsbeschränkungen in Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die die Lizenz auf einen oder mehrere technische Anwendungsbereiche, Produktmärkte oder Wirtschaftszweige begrenzen 90, sind keine Kernbeschränkungen. Solche Beschränkungen sind unabhängig davon, ob es sich um eine wechselseitige Vereinbarung handelt oder nicht, bis in Höhe der Marktanteilsschwelle von 20 % freigestellt. Bei solchen Beschränkungen wird nicht davon ausgegangen, dass sie eine Zuweisung von Märkten oder Kunden bezwecken. Die Gruppenfreistellung greift allerdings nur dann, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht über den Einsatzbereich der lizenzierten Technologien hinausgeht. Werden die Lizenznehmer beispielsweise auch hinsichtlich der technischen Anwendungsbereiche der Nutzung ihrer eigenen Technologierechte eingeschränkt, so läuft die Vereinbarung auf eine Marktaufteilung hinaus.
139. Die Gruppenfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Nutzungsbeschränkung symmetrisch oder asymmetrisch ist. Eine Nutzungsbeschränkung in einer wechselseitigen Lizenzvereinbarung ist asymmetrisch, wenn die einzelnen Parteien die lizenzierten Technologien nicht für dieselben Anwendungsbereiche nutzen dürfen. Sofern die Parteien ihre eigenen Technologien uneingeschränkt nutzen können, besteht nicht die Vermutung, dass die Vereinbarung die Parteien dazu veranlasst, von der (weiteren) Erschließung des bzw. der Anwendungsbereiche abzusehen, die unter die der anderen Partei erteilte Lizenz fallen. Auch wenn die Lizenznehmer die erforderliche Umrüstung vornehmen, um die lizenzierte Technologie innerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs zu nutzen, ist nicht gesagt, dass dies Auswirkungen auf die Ressourcen hat, die zur Produktion außerhalb der Lizenz eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Beschränkung für verschiedene Produktmärkte, Wirtschaftszweige oder technische Anwendungsbereiche gilt und nicht für nach Gebiet oder Gruppe zugewiesene Kunden, die Produkte erwerben, die zu denselben Produktmärkten, Wirtschaftszweigen oder technischen Anwendungsbereichen gehören. Im letzteren Fall ist das Risiko, dass es zu einer Marktaufteilung kommt, wesentlich höher (siehe Randnummer 130). Nutzungsbeschränkungen können überdies notwendig sein, um eine dem Wettbewerb förderliche Lizenzvergabe zu unterstützen (siehe Randnummer 235).
Beschränkung der Möglichkeit der Parteien, Forschung und Entwicklung zu betreiben
140. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d TT-GVO genannte Kernbeschränkung gilt für Beschränkungen der Möglichkeit einer der Parteien, Forschung und Entwicklung zu betreiben. Beiden Parteien muss es freistehen, unabhängige Forschung und Entwicklung zu betreiben. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung für einen Bereich gilt, der von der Lizenz erfasst ist, oder für andere Bereiche. Allein der Umstand, dass die Parteien sich verpflichten, einander künftige Verbesserungen ihrer jeweiligen Technologien zukommen zu lassen, läuft jedoch noch nicht auf eine Beschränkung unabhängiger Forschung und Entwicklung hinaus. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d gilt ferner nicht für Beschränkungen der Möglichkeit einer Partei, Forschung und Entwicklung mit Dritten zu betreiben, wenn diese Beschränkung erforderlich ist, um das Know-how des Lizenzgebers vor einer Preisgabe zu schützen. Die Beschränkung kann jedoch nur dann unter die Ausnahmeregelung fallen, wenn sie für diesen Schutz erforderlich und angemessen ist. Sind in der Vereinbarung beispielsweise die Mitarbeiter des Lizenznehmers genannt, die im Bereich des lizenzierten Know-how geschult werden und anschließend für die Nutzung des Know-hows verantwortlich sein sollen, so kann es ausreichen, wenn der Lizenznehmer verpflichtet wird, diesen Mitarbeitern die Teilnahme an Forschung und Entwicklung mit Dritten zu untersagen. Auch andere Vorkehrungen können geeignet sein.
Beschränkung der Nutzung eigener Technologien durch den Lizenznehmer
141. Die Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d TT-GVO gilt auch für Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologierechte zu nutzen, sofern er dabei nicht die vom Lizenzgeber gewährten Technologierechte nutzt. So darf der Lizenznehmer in Bezug auf seine eigenen Technologierechte nicht im Hinblick darauf beschränkt werden, wo er herstellt oder verkauft, innerhalb welcher technischen Anwendungsbereiche oder Produktmärkte er produziert, welche Mengen er herstellt oder verkauft und zu welchem Preis er verkauft. Er darf auch nicht verpflichtet werden, Lizenzgebühren für Produkte zu zahlen, die auf der Grundlage seiner eigenen Technologierechte hergestellt wurden, da eine solche Verpflichtung die Kosten der Nutzung dieser Rechte erhöhen würde 91. Überdies darf der Lizenznehmer nicht im Hinblick auf die Lizenzierung seiner eigenen Technologierechte an Dritte eingeschränkt werden. Wird der Lizenznehmer in der Nutzung seiner eigenen Technologierechte oder in seinem Recht, Forschung und Entwicklung zu betreiben, eingeschränkt, so verringert die Vereinbarung die Wettbewerbsfähigkeit der Technologie des Lizenznehmers. Dadurch wird der Wettbewerb auf bestehenden Produkt- und Technologiemärkten sowie der Anreiz des Lizenznehmers verringert, in die Entwicklung und Verbesserung seiner eigenen Technologie zu investieren. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d TT-GVO gilt nicht für Situationen, in denen der Lizenznehmer in der Nutzung von Technologien Dritter, beispielsweise solcher, die mit der lizenzierten Technologie konkurrieren, eingeschränkt wird. Wenngleich solche Wettbewerbsverbote den Ausschluss der Technologien Dritter bewirken können (siehe Abschnitt 4.2.7 dieser Leitlinien), führen sie in der Regel nicht zu einer Verringerung des Anreizes für den Lizenznehmer, in die Entwicklung und Verbesserung seiner eigenen Technologien zu investieren.
3.4.3. Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern
142. In Artikel 4 Absatz 2 TT-GVO sind die Kernbeschränkungen bei Lizenzvereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern aufgeführt. Danach gilt die Gruppenfreistellung nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, die der Kontrolle der Parteien unterliegen, Folgendes bezwecken:
- die Beschränkung der Möglichkeit einer Partei, den Preis, zu dem sie ihre Produkte an Dritte verkauft, selbst festzusetzen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Parteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken;
- die Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises, in das bzw. an den der Lizenznehmer Vertragsprodukte passiv verkaufen darf, mit Ausnahme
- der Beschränkung des passiven Verkaufs in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die dem Lizenzgeber vorbehalten ist,
- der Verpflichtung, die Vertragsprodukte nur für den Eigenbedarf zu produzieren, sofern der Lizenznehmer im Falle der Einbindung der Vertragsprodukte in seine eigenen Produkte keiner Beschränkung in Bezug auf den aktiven und passiven Verkauf der Vertragsprodukte als Ersatzteile für seine eigenen Produkte unterliegt,
- der Verpflichtung, die Vertragsprodukte nur für einen bestimmten Kunden zu produzieren, wenn die Lizenz erteilt worden ist, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen,
- der Beschränkung des Verkaufs an Endverbraucher durch Lizenznehmer, die auf der Großhandelsebene tätig sind,
- der Beschränkung des Verkaufs an nicht zugelassene Händler, die in einem Gebiet ansässig sind, in dem der Lizenzgeber ein selektives Vertriebssystem für die Vertragsprodukte betreibt;
- die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher, sofern diese Beschränkung einem Lizenznehmer auferlegt wird, der einem selektiven Vertriebssystem angehört und auf der Einzelhandelsebene tätig ist; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben.
Preisfestsetzung
143. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a TT-GVO genannte Kernbeschränkung betrifft die Festsetzung von Verkaufspreisen, die Dritten für Produkte in Rechnung gestellt werden. Genauer gesagt gilt diese Bestimmung für Beschränkungen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Zweck die Festsetzung eines Fest- oder Mindestverkaufspreises oder eines Fest- oder Mindestpreisniveaus ist, den bzw. das der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer beim Verkauf von Produkten an Dritte einhalten muss. Die Preisfestsetzung kann unmittelbar - durch eine ausdrückliche Vereinbarung etwa in Form einer vertraglichen Verpflichtung - oder mittelbar erfolgen. Beispiele für mittelbare Preisfestsetzung sind Vereinbarungen, in denen Preisspannen oder Rabatthöchstgrenzen festgelegt werden, der Verkaufspreis an die Verkaufspreise der Wettbewerber gekoppelt wird oder Mindestwerbepreise festgesetzt werden, ferner Drohungen, Einschüchterungen, Warnungen, Sanktionen oder Beendigungen der Vereinbarung in Verbindung mit der Einhaltung eines vorgegebenen Preisniveaus. Unmittelbare oder mittelbare Maßnahmen zur Preisfestsetzung sind besonders wirksam, wenn sie mit Maßnahmen zur Ermittlung von Preisunterbietungen kombiniert werden, z.B. durch Einführung eines Preisüberwachungssystems 92 oder eine Verpflichtung zur Meldung von Preisabweichungen. Analog dazu kann die Wirksamkeit der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen erhöht werden, indem sie mit Maßnahmen kombiniert wird, durch die für den Verkäufer die Anreize zur Senkung seiner Preise verringert werden, beispielsweise durch eine Verpflichtung zur Anwendung einer Meistbegünstigungsklausel gegenüber Kunden, sodass er günstigere Bedingungen, die er einem Kunden gewährt hat, auch den übrigen Kunden einräumen muss. Wenn in Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern Preisempfehlungen ausgesprochen oder Höchstpreise auferlegt werden, ist dies für sich genommen nicht als Festsetzung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen anzusehen. Werden solche Preisempfehlungen oder Höchstpreise jedoch mit Anreizen zur Anwendung eines bestimmten Preisniveaus oder mit Anreizen gegen die Senkung des Verkaufspreises kombiniert, so kann dies auf eine Preisfestsetzung hinauslaufen.
Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, passive Verkäufe zu tätigen
144. Die Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b TT-GVO betrifft Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, passiv 93 zu verkaufen 94.
145. Beschränkungen des passiven Verkaufs können sich aus ausdrücklichen Verpflichtungen ergeben, beispielsweise aus der Verpflichtung, nicht an einen bestimmten Kundenkreis oder nicht an Kunden in bestimmten Gebieten zu verkaufen, oder der Verpflichtung, Bestellungen solcher Kunden an andere Lizenznehmer weiterzuleiten. Beschränkungen des passiven Verkaufs können sich auch aus indirekten Maßnahmen ergeben, mit denen der Lizenznehmer dazu veranlasst werden soll, von solchen Verkäufen Abstand zu nehmen, wie etwa finanzielle Anreize 95.
146. Mengenbeschränkungen stellen für sich genommen keine Kernbeschränkung des passiven Verkaufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b TT-GVO dar. Durch sie kann jedoch der passive Verkauf indirekt eingeschränkt werden. Nach Ansicht der Kommission greift Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, wenn Mengenbeschränkungen genutzt werden, um eine zugrunde liegende Marktaufteilungsvereinbarung umzusetzen. Hinweise darauf sind beispielsweise Mengenanpassungen im Laufe der Zeit, um lediglich eine lokale Nachfrage zu decken, eine Mengenbeschränkung gepaart mit der Auflage, eine bestimmte Mindestmenge in einem Gebiet zu verkaufen, Mindestlizenzgebühren, die vom Absatz im betreffenden Gebiet abhängig sind, unterschiedliche Lizenzgebühren je nach Bestimmungsort der Produkte oder die Überwachung des Bestimmungsortes der Produkte, die von den einzelnen Lizenznehmern verkauft werden.
147. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser allgemeinen Kernbeschränkung des passiven Verkaufs durch Lizenznehmer, auf die unter den Randnummern 148 bis 153 eingegangen wird. Beschränkungen und Verpflichtungen, die unter diese Ausnahmen fallen, sind freigestellt.
148. Ausnahme 1: Die Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b TT-GVO gilt nicht für dem Lizenzgeber auferlegte Beschränkungen des (aktiven oder passiven) Verkaufs. Alle dem Lizenzgeber auferlegten Verkaufsbeschränkungen fallen bis zur Marktanteilsschwelle von 30 % unter die Gruppenfreistellung 96. Gleiches gilt für Beschränkungen des aktiven Verkaufs durch Lizenznehmer, mit Ausnahme von Beschränkungen des aktiven Verkaufs an Endverbraucher durch Lizenznehmer, die einem selektiven Vertriebssystem angehören (siehe Randnummer 153 dieser Leitlinien). Die Gruppenfreistellung für Beschränkungen des aktiven Verkaufs gründet auf der Vermutung, dass solche Beschränkungen Investitionen sowie den nicht über den Preis ausgetragenen Wettbewerb fördern und die Qualität der Dienstleistungen der Lizenznehmer verbessern, indem sie Trittbrettfahrer- und Hold-up-Problemen begegnen. Bei Beschränkungen des aktiven Verkaufs zwischen den Gebieten und Kundengruppen der Lizenznehmer kommt es nicht darauf an, dass dem geschützten Lizenznehmer ein Exklusivgebiet oder eine Exklusivkundengruppe überlassen wurde. Die Gruppenfreistellung gilt auch für Beschränkungen des aktiven Verkaufs, wenn ein Gebiet oder eine Kundengruppe mehr als einem Lizenznehmer zugewiesen wurde. Effizienzsteigernde Investitionen sind dann zu erwarten, wenn der Lizenznehmer sicher sein kann, dass er lediglich dem Wettbewerb durch den aktiven Verkauf seitens einer begrenzten Anzahl von Lizenznehmern innerhalb des Gebiets und nicht auch seitens Lizenznehmern außerhalb des Gebiets ausgesetzt ist.
149. Ausnahme 2: Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs durch Lizenznehmer in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die dem Lizenzgeber vorbehalten ist, stellen keine Kernbeschränkungen dar (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i TT-GVO) 97. Bei solchen Beschränkungen gilt, selbst wenn sie den Wettbewerb einschränken, bis zur Marktanteilsschwelle die Vermutung, dass sie die wettbewerbsfördernde Verbreitung der Technologie und die Integration dieser Technologie in die Produktionsressourcen des Lizenznehmers fördern. Der Lizenzgeber muss nicht tatsächlich mit der lizenzierten Technologie in dem betreffenden Gebiet oder für die betreffende Kundengruppe produzieren, damit das Gebiet oder die Kundengruppe als dem Lizenzgeber vorbehalten angesehen werden kann. Der Lizenzgeber kann sich ein Gebiet oder eine Kundengruppe auch für eine spätere Verwertung der Technologie vorbehalten.
150. Ausnahme 3: Die Auflage, dass der Lizenznehmer die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, nur für den Eigenbedarf produzieren darf, stellt keine Kernbeschränkung dar (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii TT-GVO). Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um eine Komponente, so kann dem Lizenznehmer daher die Auflage gemacht werden, das Produkt nur für die Einbindung in seine eigenen Produkte zu nutzen und nicht an andere Hersteller zu verkaufen. Der Lizenznehmer muss jedoch in der Lage sein, das Produkt als Ersatzteil für seine eigenen Produkte aktiv und passiv zu verkaufen und es an Dritte, die Kundendienstleistungen für diese Produkte anbieten, zu liefern. Weitere Erläuterungen zu Beschränkungen auf den Eigenbedarf sind Abschnitt 4.2.5 zu entnehmen.
151. Ausnahme 4: Die Auflage, dass der Lizenznehmer die Vertragsprodukte nur für einen bestimmten Kunden produzieren darf, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen, stellt keine Kernbeschränkung dar (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii TT-GVO). Handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Nicht-Wettbewerbern, so ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Beschränkung unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt.
152. Ausnahme 5: Wenn der Lizenznehmer auf der Großhandelsebene tätig ist, stellt eine Beschränkung seiner Möglichkeit, an Endverbraucher zu verkaufen, keine Kernbeschränkung dar (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv TT-GVO). Mit solch einer Beschränkung kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Großhandelsvertriebsfunktion zuweisen; sie fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV 98.
153. Ausnahme 6: Wenn der Lizenznehmer einem selektiven Vertriebssystem angehört, stellt eine Beschränkung seiner Möglichkeit, an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, keine Kernbeschränkung dar (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v TT-GVO). Durch diese Ausnahme wird es dem Lizenzgeber ermöglicht, ein selektives Vertriebssystem zu betreiben. In diesem Fall müssen die auf der Einzelhandelsebene tätigen Lizenznehmer allerdings gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c TT-GVO sowohl aktive als auch passive Verkäufe an Endverbraucher tätigen können, unbeschadet der Möglichkeit, es ihnen zu verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben. Siehe auch Randnummer 152 zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv TT-GVO vorgesehenen Möglichkeit, den Lizenznehmer auf eine Großhandelsfunktion zu beschränken. In einem Gebiet, in dem der Lizenzgeber ein selektives Vertriebssystem betreibt, darf dieses System nicht mit Exklusivgebieten oder Exklusivkundengruppen kombiniert werden, wenn dies zu einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher führen würde, da dies eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c TT-GVO darstellen würde.
154. Die einem Lizenznehmer auferlegte Beschränkung, passive Verkäufe in ein Exklusivgebiet bzw. an eine Exklusivkundengruppe zu unterlassen, das bzw. die einem anderen Lizenznehmer zugewiesen worden ist, stellt eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b TT-GVO dar. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, dass solche Beschränkungen für eine begrenzte Zeit nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, wenn sie objektiv notwendig sind, damit der geschützte Lizenznehmer in einen neuen Markt eintreten kann 99. Das kann der Fall sein, wenn ein Lizenznehmer umfangreiche Investitionen tätigen muss, um einen neuen Markt zu erschließen und zu entwickeln, und die Beschränkungen des passiven Verkaufs durch andere Lizenznehmer auf den Zeitraum begrenzt sind, der für die Amortisierung der Investitionskosten des Lizenznehmers erforderlich ist. In der Regel bedarf es dafür eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer die Vertragsprodukte zum ersten Mal im Exklusivgebiet in Verkehr gebracht bzw. an seine Exklusivkundengruppe verkauft hat.
3.5. Nicht freigestellte Beschränkungen
155. In Artikel 5 TT-GVO sind drei Arten von Beschränkungen aufgeführt, die von der Gruppenfreistellung ausgenommen sind, um Innovationsanreize aufrechtzuerhalten. Bei solchen Beschränkungen muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden, ob sie den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken und, wenn ja, ob sie die vier Voraussetzungen nach Artikel 101 Absatz 3 erfüllen. Der Ausschluss dieser Beschränkungen von der Gruppenfreistellung ist auf die jeweilige spezifische Beschränkung begrenzt, sofern diese sich vom Rest der Vereinbarung trennen lässt. In diesem Fall kann der verbleibende Teil der Vereinbarung weiterhin unter die Gruppenfreistellung fallen.Ausschließliche Rücklizenzen
156. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a TT-GVO sind Verpflichtungen zur Erteilung ausschließlicher Rücklizenzen, durch die vom Lizenznehmer erzielte Verbesserungen der lizenzierten Technologie vom Lizenznehmer per Exklusivlizenz an den Lizenzgeber oder einen vom Lizenzgeber benannten Dritten zurücklizenziert oder die Rechte an solchen Verbesserungen dem Lizenzgeber oder einem vom Lizenzgeber benannten Dritten übertragen werden, von der Gruppenfreistellung ausgenommen. Eine ausschließliche Rücklizenz hindert nämlich den Lizenznehmer (der in diesem Fall der Innovator und Lizenzgeber der Verbesserung ist) daran, die Verbesserung (entweder für seine eigene Produktion oder durch Lizenzvergabe an Dritte) zu verwerten. Ausschließliche Rücklizenzverpflichtungen verringern in der Regel den Innovationsanreiz für den Lizenznehmer, da sie seine Möglichkeit einschränken, die Verbesserungen zu verwerten. Diese Ausnahme gilt sowohl, wenn die Verbesserung dieselbe Anwendung wie die lizenzierte Technologie betrifft, als auch, wenn der Lizenznehmer neue Anwendungen für die lizenzierte Technologie entwickelt.
157. Die Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a TT-GVO hängt nicht davon ab, ob der Lizenzgeber eine Gegenleistung für die Übertragung der Verbesserung oder für eine Exklusivlizenz entrichtet. Der Umstand, dass eine solche Gegenleistung entrichtet wurde, sowie deren Höhe - einschließlich der Frage, ob sie auf der Grundlage des Werts der Verbesserung berechnet wird - können jedoch bei der Einzelfallprüfung einer ausschließlichen Rücklizenzverpflichtung auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV außerhalb des Anwendungsbereichs der Gruppenfreistellung von Bedeutung sein. Wird für eine Rücklizenz eine Gegenleistung entrichtet, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Verpflichtung den Innovationsanreiz für den Lizenznehmer verringert. Bei der Einzelfallprüfung ausschließlicher Rücklizenzen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, ist auch die Marktstellung des Lizenzgebers auf dem Technologiemarkt ein maßgeblicher Faktor. Je stärker die Stellung des Lizenzgebers ist, desto eher haben ausschließliche Rücklizenzverpflichtungen eine einschränkende Wirkung auf den Innovationswettbewerb. Je stärker die Stellung der Technologie des Lizenzgebers ist, desto wichtiger ist es, dass der Lizenznehmer die Möglichkeit hat, eine alternative Quelle für Innovation und künftigen Wettbewerb zu bieten. Die negativen Auswirkungen ausschließlicher Rücklizenzverpflichtungen können sich auch im Falle paralleler Netze von Technologietransfer-Vereinbarungen verstärken, die solche Verpflichtungen enthalten. Werden verfügbare Technologien von einer geringen Zahl von Lizenzgebern kontrolliert, die den Lizenznehmern ausschließliche Rücklizenzverpflichtungen auferlegen, so ist die Gefahr wettbewerbsschädigender Auswirkungen größer, als wenn es mehrere miteinander konkurrierende Technologien gibt, von denen nur einige mit der Auflage ausschließlicher Rücklizenzen lizenziert werden.
158. Nichtausschließliche Rücklizenzverpflichtungen fallen unter die Gruppenfreistellung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine nicht wechselseitige Verpflichtung handelt, d. h., wenn sie nur für den Lizenznehmer gilt, und der Lizenzgeber berechtigt ist, die Verbesserungen an andere Lizenznehmer weiterzugeben. Eine nicht wechselseitige Rücklizenzverpflichtung kann die Verbreitung neuer Technologien insofern fördern, als es dem Lizenzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er die vom Lizenznehmer erzielten Verbesserungen an seine anderen Lizenznehmer weitergibt. Auch eine "Feed-on "Klausel (Weitergabeklausel) kann die Verbreitung von Technologie fördern, insbesondere wenn jeder Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weiß, dass er den anderen Lizenznehmern im Hinblick auf die Verbesserungen der Technologie, auf deren Grundlage er produziert, gleichgestellt sein wird.
159. Außerhalb des Safe-Harbour-Bereichs können nichtausschließliche Rücklizenzverpflichtungen unter bestimmten Umständen negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Innovation haben. Sie können beispielsweise im Fall von Cross-Licensing zwischen Wettbewerbern die Innovationstätigkeit beeinträchtigen, wenn eine Rücklizenzverpflichtung beider Parteien mit der beiden Parteien auferlegten Verpflichtung kombiniert ist, Verbesserungen ihrer eigenen Technologie mit der jeweils anderen Partei zu teilen. Das Teilen aller Verbesserungen kann beide Wettbewerber daran hindern, sich einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber dem anderen zu verschaffen (siehe auch Randnummer 264). Je größer die Marktmacht des Lizenzgebers und die Marktabdeckung seiner Rücklizenzklauseln sind, desto eher beeinträchtigen solche Klauseln den Technologienwettbewerb und die Innovation.
Nichtanfechtungsklauseln und Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung
160. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO sind Nichtanfechtungsklauseln, d. h. die einer Partei unmittelbar oder mittelbar gemachte Auflage, die Gültigkeit der Rechte des geistigen Eigentums, über die die andere Partei in der Union verfügt, nicht anzufechten, von der Gruppenfreistellung ausgenommen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, bei einer Exklusivlizenz die Beendigung der Technologietransfer-Vereinbarung durch den Lizenzgeber für den Fall vorzusehen, dass der Lizenznehmer die Gültigkeit eines oder mehrerer der lizenzierten Technologierechte anficht.
161. Für Nichtanfechtungsklauseln gilt die Gruppenfreistellung nicht, weil die Lizenznehmer in der Regel am besten beurteilen können, ob ein Recht des geistigen Eigentums ungültig ist, und im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs ungültige Rechte des geistigen Eigentums aufgehoben werden sollten 100. Ungültige Rechte des geistigen Eigentums verhindern die Innovationstätigkeit, anstatt sie zu fördern. Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Regel für Nichtanfechtungsklauseln, wenn das lizenzierte Technologierecht wertvoll ist und somit ein Wettbewerbsnachteil für die Unternehmen entsteht, die an der Nutzung der Technologie gehindert werden oder sie nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren nutzen können. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 in der Regel nicht erfüllt. Zur Beurteilung von Nichtanfechtungsklauseln im Zusammenhang mit Streitbeilegungsvereinbarungen siehe die Randnummern 265 bis 266.
162. Eine Bestimmung, die den Lizenznehmer verpflichtet, das Eigentum an Technologierechten nicht anzufechten, stellt in der Regel keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar. Unabhängig davon, ob die Technologierechte im Eigentum des Lizenzgebers stehen, ist die Nutzung der Technologie durch den Lizenznehmer oder eine andere Partei in jedem Fall an die Gewährung einer Lizenz gebunden, sodass der Wettbewerb dadurch in der Regel nicht beeinträchtigt wird 101.
163. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO ist auch das Recht des Lizenzgebers, im Rahmen einer nichtausschließlichen Lizenz die Vereinbarung zu beenden, wenn der Lizenznehmer die Gültigkeit eines lizenzierten Technologierechts anficht ("Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung"), von der Gruppenfreistellung ausgenommen. Ein solches Recht zur Beendigung kann dieselbe Wirkung wie eine Nichtanfechtungsklausel haben, insbesondere wenn die Abkehr von der Technologie des Lizenzgebers für den Lizenznehmer einen erheblichen Verlust bedeuten würde (beispielsweise wenn der Lizenznehmer bereits in Maschinen oder Ausrüstung investiert hat, die nicht für die Produktion mit einer anderen Technologie verwendet werden können) oder wenn die Technologie des Lizenzgebers ein notwendiger Input für die Produktion des Lizenznehmers ist. Besteht die lizenzierte Technologie beispielsweise in standardessenziellen Patenten, so muss ein Lizenznehmer, der ein standardgerechtes Produkt herstellt, einige der 102 oder alle Patente nutzen, die im Standard enthalten sind. In einem solchen Fall erleidet der Lizenznehmer unter Umständen erhebliche Verluste, wenn der Lizenzgeber die Technologietransfer-Vereinbarung beendet, weil der Lizenznehmer die Gültigkeit der betreffenden Patente angefochten hat. Auch wenn die Technologie des Lizenzgebers nicht standardessenziell ist, kann es für den Lizenznehmer gewichtige Gründe geben, von einer Anfechtung abzusehen, wenn die Technologie eine starke Marktstellung innehat und es für den Lizenznehmer schwierig ist, eine geeignete Alternativtechnologie zu finden, für die er eine Lizenz erwerben könnte. In einer solchen Situation muss von Fall zu Fall beurteilt werden, ob dem Lizenznehmer Gewinne in erheblicher Höhe entgehen würden, was einen gewichtigen Grund darstellen kann, von einer Anfechtung abzusehen.
164. Außerhalb der unter Randnummer 163 dargelegten Umstände stehen Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung jedoch einer Anfechtung in vielen Fällen möglicherweise nicht erheblich entgegen und haben daher nicht die gleiche Wirkung wie Nichtanfechtungsklauseln.
165. Wenn Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung von der Gruppenfreistellung ausgenommen sind und festgestellt wird, dass sie den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken, ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Zu diesem Zweck ist möglicherweise zu prüfen, ob die Klauseln unerlässlich sind, damit der Lizenzgeber einen Anreiz zur Lizenzvergabe hat (indem sichergestellt wird, dass er nicht gezwungen ist, mit einem Lizenznehmer, der den Gegenstand der Lizenzvereinbarung anficht, weiter Geschäfte zu tätigen). Dabei sollte unter Umständen auch berücksichtigt werden, ob der Lizenznehmer all seine aus der Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Anfechtung erfüllt, insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühren.
166. In Exklusivlizenzvereinbarungen enthaltene Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung haben in der Regel mit geringerer Wahrscheinlichkeit wettbewerbsschädigende Auswirkungen. Nach Erteilung einer Exklusivlizenz kann sich der Lizenzgeber selbst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden, da der Lizenznehmer seine einzige Einnahmequelle in Bezug auf die lizenzierten Technologierechte ist, wenn die Lizenzgebühren von der Produktion mit den lizenzierten Rechten abhängen, was oftmals der Fall ist. In diesem Szenario könnten die Anreize zur Innovation und zur Lizenzvergabe beispielsweise beeinträchtigt werden, wenn der Lizenzgeber an eine Vereinbarung mit einem ausschließlichen Lizenznehmer gebunden ist, der keine erheblichen Anstrengungen mehr unternimmt, das Produkt, das mit den lizenzierten Technologierechten produziert wird bzw. werden soll, weiterzuentwickeln, zu produzieren und zu vermarkten 103. Aus diesem Grund sind in Exklusivlizenzvereinbarungen enthaltene Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung nach der TT-GVO freigestellt. Außerhalb des Safe-Harbour-Bereichs ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
167. Nichtanfechtungsklauseln und Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung, die sich ausschließlich auf Know-how beziehen, sind nicht von der Gruppenfreistellung ausgenommen. Die Kommission beurteilt diese Klauseln weniger kritisch, da es für den Lizenzgeber sehr schwierig oder gar unmöglich sein dürfte, einmal preisgegebenes lizenziertes Know-how wieder zurückzuerlangen. In solchen Fällen kann eine dem Lizenznehmer auferlegte Verpflichtung, das lizenzierte Know-how nicht anzufechten, die Verbreitung von Technologien fördern, wenn schwächere Lizenzgeber auf diese Weise stärkeren Lizenznehmern eine Lizenz erteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass ihr Know-how angefochten wird, sobald der Lizenznehmer es sich zu eigen gemacht hat.
Dem Lizenznehmer auferlegte Beschränkungen der Nutzung oder Entwicklung seiner eigenen Technologie (Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern)
168. Im Falle von Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern sind nach Artikel 5 Absatz 2 TT-GVO unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Möglichkeit des Lizenznehmers beschränken, seine eigenen Technologierechte zu verwerten, oder die Möglichkeit der Parteien zur Betreibung von Forschung und Entwicklung beschränken, von der Gruppenfreistellung ausgenommen, außer wenn die letztgenannte Beschränkung unerlässlich ist, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows an Dritte zu verhindern. Inhaltlich handelt es sich um die gleiche Ausnahme wie die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d TT-GVO, die eine der Kernbeschränkungen in Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern bildet und unter den Randnummern 140 bis 141 erläutert wird. Die Randnummern 169 bis 170 enthalten Erläuterungen zu der auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV erfolgenden Einzelfallprüfung derartiger Beschränkungen in Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern.
169. Bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern verfügt der Lizenznehmer normalerweise nicht über eine konkurrierende Technologie. Es kann jedoch vorkommen, dass die Parteien für die Zwecke der TT-GVO als Nicht-Wettbewerber betrachtet werden, obwohl der Lizenznehmer über eine konkurrierende Technologie verfügt. Das ist dann der Fall, wenn der Lizenznehmer seine eigene Technologie nicht in Lizenz vergibt und der Lizenzgeber kein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerber auf dem Produktmarkt ist. Für die Zwecke der TT-GVO gelten die Parteien unter diesen Umständen nicht als Wettbewerber - weder auf dem Technologiemarkt noch auf dem nachgelagerten Produktmarkt 104. In solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass der Lizenznehmer nicht in seinen Möglichkeiten zur Verwertung und Weiterentwicklung seiner eigenen Technologie eingeschränkt wird, da von dieser Technologie ein Wettbewerbsdruck ausgeht, der erhalten werden sollte. Unter diesen Umständen bewirken Nutzungsbeschränkungen für die eigenen Technologierechte des Lizenznehmers oder FuE-Beschränkungen in der Regel eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV, die die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 nicht erfüllt. Werden die Lizenzgebühren beispielsweise nicht nur auf Verkäufe von Produkten erhoben, die der Lizenznehmer mit der lizenzierten Technologie produziert, sondern auch auf Verkäufe von Produkten, die der Lizenznehmer ausschließlich mit seiner eigenen Technologie produziert, so wird der Lizenznehmer hierdurch in der Regel in der Verwertung seiner eigenen Technologie eingeschränkt.
170. Ist der Lizenznehmer nicht Eigentümer einer konkurrierenden Technologie oder entwickelt er keine konkurrierende Technologie, so kann eine Einschränkung der Möglichkeiten der Parteien zur Durchführung unabhängiger Forschung und Entwicklung den Wettbewerb beschränken, wenn z.B. auf dem Markt nur wenige Technologien vorhanden sind oder die Parteien eine wichtige (potenzielle) Quelle für Innovation sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über die notwendigen Ressourcen und Fähigkeiten für weitere Forschung und Entwicklung verfügen. In diesem Fall erfüllen Beschränkungen der Möglichkeit der Parteien, Forschung und Entwicklung zu betreiben, in der Regel nicht die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV. In anderen Fällen, in denen mehrere Technologien vorhanden sind und die Parteien nicht über besondere Ressourcen oder Fähigkeiten verfügen, ist es hingegen wahrscheinlich, dass die Beschränkung von Forschung und Entwicklung entweder nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, weil sie den Wettbewerb nicht spürbar einschränkt, oder möglicherweise die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllt. Eine solche Beschränkung kann die Verbreitung neuer Technologien beispielsweise dadurch fördern, dass der Lizenznehmer dazu veranlasst wird, sich auf die Verwertung und Weiterentwicklung der lizenzierten Technologie zu konzentrieren.
3.6. Entzug des Rechtsvorteils und Nichtanwendung der Gruppenfreistellung
3.6.1. Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
171. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 TT-GVO kann die Kommission nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine freigestellte Technologietransfer-Vereinbarung Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind. Analog dazu besagt Artikel 6 Absatz 2 TT-GVO Folgendes: Wenn die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass eine unter die Gruppenfreistellung fallende Technologietransfer-Vereinbarung im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet desselben, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind, sie nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Bezug auf dieses Gebiet entziehen kann.172. Eine Wettbewerbsbehörde, die beabsichtigt, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung zu entziehen, trägt die Beweislast dafür, dass die Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränkt und eine oder mehrere der Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 nicht erfüllt 105. Da der Entzug bedeutet, dass die betreffende Vereinbarung gegen Artikel 101 AEUV verstößt, hat dies zwangsläufig einen Negativbeschluss nach Artikel 5, 7 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Folge. Der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung wirkt nur ex nunc, d. h., die Freistellung der Vereinbarung bleibt für den Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entzugs unberührt.
173. Nach Artikel 6 Absatz 1 TT-GVO kann der Entzug des Rechtsvorteils insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn
- der Zugang von Technologien Dritter zum Markt beschränkt wird, beispielsweise durch die kumulative Wirkung paralleler Netze gleichartiger beschränkender Vereinbarungen, die den Lizenznehmern die Nutzung von Technologien Dritter untersagen;
- der Zugang potenzieller Lizenznehmer zum Markt beschränkt wird, beispielsweise durch die kumulative Wirkung paralleler Netze gleichartiger beschränkender Vereinbarungen, die den Lizenzgebern die Erteilung von Lizenzen an andere Lizenznehmer untersagen, oder weil der einzige Eigentümer einer Technologie, der für relevante Technologierechte eine Lizenz vergibt, einem Lizenznehmer, der bereits mit Substitutionstechnologierechten auf dem betreffenden Produktmarkt tätig ist, eine Exklusivlizenz erteilt.
174. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a TT-GVO kann der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Fällen entzogen werden, in denen dritte Lizenzgeber, einschließlich potenzieller Lizenzgeber, aufgrund der kumulativen Wirkung von Netzen von Technologietransfer-Vereinbarungen, die den Lizenznehmern die Nutzung konkurrierender Technologien untersagen, von relevanten Technologiemärkten ausgeschlossen sind. Mit einem Ausschluss anderer Lizenzgeber ist zu rechnen, wenn die überwiegende Mehrheit der Unternehmen auf dem Markt, die eine konkurrierende Lizenz erwerben könnten, dies infolge beschränkender Vereinbarungen nicht tun können, und wenn potenzielle Lizenznehmer relativ hohe Marktzutrittsschranken überwinden müssen. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO kann der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Fällen entzogen werden, in denen andere Lizenznehmer aufgrund der kumulativen Wirkung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die den Lizenzgebern die Erteilung von Lizenzen an andere Lizenznehmer untersagen und somit verhindern, dass potenzielle Lizenznehmer Zugang zur notwendigen Technologie erhalten, ausgeschlossen werden. Auf die Frage des Ausschlusses wird in den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.7 dieser Leitlinien näher eingegangen.
175. Der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung kann auch angezeigt sein, wenn
- der Wettbewerb zwischen Lizenzgebern dadurch eingeschränkt wird, dass eine erhebliche Zahl miteinander konkurrierender Lizenzgeber von ihren Lizenznehmern verlangen, ihnen die anderen Lizenzgebern eingeräumten günstigeren Konditionen zu gewähren;
- der Zugang der Kunden zu den Vertragsprodukten durch Beschränkungen der Möglichkeiten des Lizenzgebers oder der Lizenznehmer, passive Verkäufe in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe zu tätigen, das bzw. die dem Lizenzgeber oder Lizenznehmer vorbehalten ist, unangemessen eingeschränkt wird;
- Lizenzgebühren auf einem relevanten Technologiemarkt aufgrund der kumulativen Wirkung gleichartiger Cross-Licensing-Vereinbarungen zwischen miteinander konkurrierenden Unternehmen über dem Wettbewerbsniveau liegen.
3.6.2. Nichtanwendung der TT-GVO
176. Nach Artikel 7 TT-GVO kann die Kommission parallele Netze gleichartiger Vereinbarungen im Wege einer Verordnung aus dem Anwendungsbereich der TT-GVO ausschließen, wenn die Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes erfassen. Eine solche Maßnahme richtet sich nicht an einzelne Unternehmen, sondern betrifft sämtliche Unternehmen, deren Vereinbarungen in der Verordnung zur Erklärung der Nichtanwendbarkeit der TT-GVO definiert sind.177. Während der Entzug des Rechtsvorteils der TT-GVO durch die Kommission nach Artikel 6 den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfordert, bewirkt eine Kommissionsverordnung nach Artikel 7 TT-GVO zur Erklärung der Nichtanwendbarkeit der TT-GVO, dass der Rechtsvorteil der TT-GVO in Bezug auf die in der betreffenden Verordnung aufgeführten Beschränkungen und Märkte aufgehoben und die volle Anwendbarkeit des Artikels 101 Absätze 1 und 3 AEUV in Bezug auf diese Beschränkungen und Märkte wiederhergestellt wird. Daher müssen sich Unternehmen, die nach dem Erlass einer Verordnung nach Artikel 7 TT-GVO Orientierungshilfen zur Anwendung des Artikels 101 AEUV auf die betreffenden Vereinbarungen suchen, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie auf Beschlüsse, Bekanntmachungen und Leitlinien der Kommission stützen. Gegebenenfalls wird die Kommission einen Einzelfallbeschluss erlassen, um auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen Orientierungshilfen zu geben.
178. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote von 50 % muss jedes einzelne Netz von Technologietransfer-Vereinbarungen berücksichtigt werden, das Beschränkungen oder Kombinationen von Beschränkungen mit ähnlichen Auswirkungen auf den Markt enthält.
179. Artikel 7 TT-GVO bedeutet nicht, dass die Kommission eingreifen muss, wenn die Marktabdeckungsquote von 50 % überschritten wird. Der Erlass einer Verordnung nach Artikel 7 ist in der Regel angemessen, wenn zu erwarten ist, dass der Zugang zu oder der Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beschränkt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung des Artikels 7 notwendig ist, wird die Kommission abwägen, ob der Entzug der Freistellung im Einzelfall ein angemesseneres Mittel wäre. Dies kann insbesondere von der Anzahl der miteinander konkurrierenden Unternehmen abhängen, die zu einer kumulativen Wirkung auf einem Markt beitragen, oder von der Anzahl der betroffenen räumlichen Märkte innerhalb der Union.
180. Jede nach Artikel 7 TT-GVO erlassene Verordnung muss einen klaren Anwendungsbereich haben. Dies bedeutet erstens, dass die Kommission den bzw. die sachlich und räumlich relevanten Märkte abgrenzen muss, und zweitens, dass sie die Art der Beschränkungen bestimmen muss, auf die die TT-GVO keine Anwendung mehr findet. In Bezug auf den zweiten Aspekt kann sie den Anwendungsbereich der Verordnung auf das Wettbewerbsproblem abstimmen, das sie damit beheben möchte. Beispielsweise werden, wenn es um die Ermittlung der Marktabdeckungsquote von 50 % geht, zwar alle parallelen Netze von Vereinbarungen berücksichtigt, die Wettbewerbsverbote enthalten, doch kann die Kommission den Anwendungsbereich ihrer Verordnung beispielsweise auf Wettbewerbsverbote beschränken, die eine gewisse Geltungsdauer überschreiten. Gegebenenfalls kann die Kommission auch das Marktanteilsniveau angeben, bis zu dem in einem konkreten Marktumfeld davon ausgegangen werden kann, dass ein einzelnes Unternehmen nicht erheblich zur kumulativen Wirkung beiträgt. Liegt der Marktanteil der Produkte, die eine lizenzierte Technologie eines einzelnen Lizenzgebers enthalten, nicht über 5 %, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Vereinbarung oder das Netz von Vereinbarungen, die bzw. das diese Technologie zum Gegenstand hat, nicht wesentlich zu einer kumulativen Ausschlusswirkung beiträgt 106.
181. Der Übergangszeitraum von mindestens sechs Monaten, den die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 TT-GVO festlegen muss, soll es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, ihre Vereinbarungen in Anbetracht des Umstands anzupassen, dass diese nicht mehr der TT-GVO unterliegt.
182. Eine Verordnung zur Erklärung der Nichtanwendbarkeit der TT-GVO lässt die Freistellung der betreffenden Vereinbarung im Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung unberührt.
4. Anwendung des Artikels 101 Absätze 1 und 3 AEUV ausserhalb der TT-GVO
4.1. Der allgemeine Untersuchungsrahmen
183. Bei Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, etwa weil die Marktanteilsschwellen der TT-GVO überschritten sind oder die Vereinbarung zwischen mehr als zwei Parteien geschlossen wurde, besteht keine Vermutung der Rechtswidrigkeit. Solche Vereinbarungen erfordern eine Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV. Vereinbarungen, die entweder nicht den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV beschränken oder die die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen, sind zulässig und durchsetzbar.Safe-Harbour-Bereich bei Vorliegen ausreichender von unabhängigen Dritten kontrollierter Technologien
184. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit über die Anwendung der TT-GVO hinaus und um eine eingehende Prüfung auf die Fälle zu beschränken, bei denen anzunehmen ist, dass sie konkrete Wettbewerbsprobleme aufwerfen, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass ein Verstoß gegen Artikel 101 AEUV außerhalb der Kernbeschränkungen unwahrscheinlich ist, wenn es neben der lizenzierten Technologie vier oder mehr unabhängige konkurrierende Technologien gibt. Zu diesem Zweck müssen die unabhängigen konkurrierenden Technologien im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Dritten stehen und unter Berücksichtigung ihrer Merkmale, der dafür zu entrichtenden Lizenzgebühren, ihrer Marktstärke (einschließlich z.B. des Absatzes von Produkten, die die Technologie enthalten) und ihres Verwendungszwecks mögliche Substitute für die lizenzierte Technologie darstellen 107. Von einer Technologie geht ein nur geringer Wettbewerbsdruck aus, wenn sie keine wirtschaftliche Alternative zu der lizenzierten Technologie darstellt. Wenn beispielsweise infolge von Netzwerkeffekten im Markt Verbraucher eine deutliche Präferenz für Produkte haben, die die lizenzierte Technologie enthalten, sind andere Technologien möglicherweise keine echte Alternative, sodass von ihnen nur ein geringer Wettbewerbsdruck ausgehen kann.
185. Der Umstand, dass eine Vereinbarung nicht in den unter Randnummer 184 beschriebenen Safe-Harbour-Bereich fällt, bedeutet nicht, dass sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt oder dass ggf. die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 nicht erfüllt sind. Solche Vereinbarungen erfordern eine Einzelfallprüfung anhand der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze.
4.1.1. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 1 AEUV
186. Sofern die Vereinbarung keine bezweckten Beschränkungen enthält, ist zu prüfen, ob sie Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt 108. Beispiele für mögliche beschränkende Wirkungen sind Abschnitt 2.2.3 dieser Leitlinien zu entnehmen.187. Hinsichtlich der Frage, ob eine Vereinbarung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bewirkt, muss genau geprüft werden, wie der Wettbewerb auf dem betreffenden Markt funktioniert. Hierfür sind folgende Faktoren von Bedeutung:
- die Art der Vereinbarung,
- die Marktstellung der Parteien,
- die Marktstellung der Wettbewerber,
- die Marktstellung der Abnehmer auf den relevanten Märkten,
- Marktzutrittsschranken,
- die Marktdynamik.
188. Das Gewicht der einzelnen Faktoren kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen und hängt von allen anderen Faktoren ab. Während beispielsweise ein hoher Marktanteil in der Regel ein guter Indikator für Marktmacht ist, ist dies bei Märkten mit niedrigen Zutrittsschranken nicht unbedingt der Fall. Deshalb ist es nicht möglich, feste Regeln für das Gewicht der einzelnen Faktoren aufzustellen.
189. Die Art der Vereinbarung umfasst die darin enthaltenen Beschränkungen und die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Parteien. Was die Beschränkungen anbelangt, so muss die Prüfung über den Wortlaut der Vereinbarung hinausgehen. So können sich implizite Beschränkungen beispielsweise daraus ergeben, wie die Vereinbarung umgesetzt wird und welche Anreize sie vorsieht.
190. Die Marktstellung der Parteien, einschließlich aller Unternehmen, die de facto oder de jure von ihnen kontrolliert werden, bildet eine Grundlage für die Beurteilung der Marktmacht des Lizenzgebers, des Lizenznehmers oder beider Parteien. Je höher der Marktanteil einer Partei ist, desto größer ist in der Regel ihre Marktmacht. Dies gilt insbesondere, wenn sich im Marktanteil Kostenvorteile oder andere Wettbewerbsvorteile gegenüber Wettbewerbern niederschlagen. Solche Wettbewerbsvorteile können sich zum Beispiel für den "First Mover" auf dem Markt ergeben, oder für den Wettbewerber, der standardessenzielle Patente innehat oder überlegene Technologien besitzt. Die Marktanteile bilden jedoch nur einen der Parameter für die Bewertung der Marktstellungen. Bei Technologiemärkten sind die Marktanteile unter Umständen nicht in allen Fällen ein guter Indikator für die relative Stärke der jeweiligen Technologie, zumal die Marktanteilszahlen bei Anwendung der verschiedenen möglichen Berechnungsmethoden sehr unterschiedlich ausfallen können.
191. Die Marktanteile und die möglichen Wettbewerbsvorteile und -nachteile werden auch für die Bewertung der Marktstellung der Wettbewerber herangezogen. Je stärker und zahlreicher die tatsächlichen Wettbewerber sind, desto geringer ist das Risiko, dass die Parteien Marktmacht ausüben können. Dagegen kann auf einem Markt, auf dem es nur wenige Wettbewerber gibt, deren Marktstellung (in Bezug auf Größe, Kosten, FuE-Potenzial usw.) etwa gleich stark ist, ein höheres Kollusionsrisiko bestehen.
192. Die Marktstellung der Abnehmer bietet einen Hinweis darauf, ob ein oder mehrere Abnehmer über Nachfragemacht verfügen. Der erste Indikator für Nachfragemacht ist der Marktanteil des Abnehmers auf dem Beschaffungsmarkt. Dieser Anteil spiegelt die Bedeutung seiner Nachfrage für mögliche Anbieter wider. Andere Indikatoren beziehen sich insbesondere auf die Stellung des Abnehmers auf seinem Absatzmarkt und auf Merkmale wie etwa eine breite geografische Streuung seiner Verkaufsstätten oder sein Markenimage bei den Endverbrauchern. Unter bestimmten Umständen kann die Nachfragemacht Lizenzgeber oder Lizenznehmer an der Ausübung von Marktmacht hindern und damit einem Wettbewerbsproblem vorbeugen, das andernfalls aufgetreten wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn starke Abnehmer die Möglichkeit und den Anreiz haben, im Falle einer geringfügigen, aber dauerhaften Erhöhung der relativen Preise neue Versorgungsquellen auf dem Markt zu erschließen.
193. Marktzutrittsschranken werden daran gemessen, inwieweit etablierte Unternehmen ihren Preis über das Wettbewerbsniveau hinaus anheben können, ohne dass infolgedessen neue Anbieter in den Markt eintreten. Bestehen keine Marktzutrittsschranken, so würden solche Preissteigerungen durch den leicht und rasch möglichen Marktzutritt anderer Unternehmen unrentabel. Die Zutrittsschranken können in der Regel als niedrig eingestuft werden, wenn innerhalb von ein bis zwei Jahren mit einem wirksamen Marktzutritt zu rechnen ist, der ausreicht, um die Ausübung von Marktmacht zu verhindern oder zu erschweren.
194. Marktzutrittsschranken können sich aus einer Vielzahl von Faktoren ergeben, z.B. aus Größen- oder Verbundvorteilen (einschließlich Netzwerkeffekten), staatlichen Vorschriften (vor allem in Bezug auf die Festlegung ausschließlicher Rechte), staatlichen Beihilfen, Einfuhrzöllen, Rechten des geistigen Eigentums, Eigentum an Ressourcen, bei denen das Angebot beispielsweise aufgrund natürlicher Gegebenheiten knapp ist, wesentlichen Einrichtungen, Vorteilen für den "First Mover" oder aus durch langfristige intensive Werbung erwirkter Markentreue der Verbraucher. Beschränkende Vereinbarungen, die Unternehmen eingegangen sind, können insofern als Zutrittsschranke wirken, als sie den Marktzutritt erschweren und (potenzielle) Wettbewerber ausschließen. Zutrittsschranken kann es in allen Phasen der Forschung und Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs geben. Die Frage, ob einer dieser Faktoren als Zutrittsschranke einzustufen ist, hängt insbesondere davon ab, ob damit verlorene Kosten verbunden sind. Dabei handelt es sich um Kosten, die ein Unternehmen tragen muss, um in einen Markt einzutreten oder dort tätig zu sein, die aber verloren sind, wenn das Unternehmen aus dem Markt austritt. Je höher diese verlorenen Kosten sind, desto sorgfältiger müssen potenzielle neue Anbieter die mit dem Marktzutritt verbundenen Risiken abwägen und desto glaubwürdiger können die auf dem Markt etablierten Unternehmen damit drohen, dass sie mit den Konditionen neuer Wettbewerber gleichziehen werden, da für die etablierten Unternehmen ein Marktaustritt wegen der verlorenen Kosten eine kostspielige Angelegenheit wäre. Ganz allgemein ist jeder Marktzutritt mit verlorenen Kosten verbunden, die jedoch unterschiedlich hoch ausfallen können. Deshalb wird bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der tatsächliche Wettbewerb in der Regel als wirksamer und gewichtiger eingestuft als potenzieller Wettbewerb.
195. Außerdem ist die Dynamik der relevanten Märkte zu berücksichtigen. In einigen dynamischen Märkten können die potenziellen negativen Auswirkungen bestimmter Beschränkungen weniger problematisch sein, da der Technologienwettbewerb durch dynamische und innovative Wettbewerber als ausreichender Wettbewerbsdruck wirken kann. In anderen Fällen können Beschränkungen auf einem dynamischen Markt einem etablierten Unternehmen jedoch dauerhafte Wettbewerbsvorteile verschaffen und somit spürbare beschränkende Wirkungen haben. Dies kann der Fall sein, wenn Wettbewerber durch eine Beschränkung daran gehindert werden, von Netzwerkeffekten zu profitieren, oder wenn ein Markt zu Kippeffekten neigt.
196. Bei der Beurteilung einzelner Beschränkungen müssen gegebenenfalls noch andere Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa die kumulative Wirkung, d. h. die Marktabdeckung durch gleichartige Vereinbarungen, die Laufzeit der Vereinbarungen, das Regulierungsumfeld und Verhaltensweisen, die auf Kollusion hindeuten oder sie erleichtern, wie etwa Preisführerschaft, angekündigte Preisänderungen und Diskussionen über den "richtigen" Preis sowie Preisstarrheit infolge überschüssiger Kapazitäten, Preisdiskriminierungen und eines früheren kollusiven Verhaltens.
4.1.2. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 3 AEUV
197. Technologietransfer-Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, können auch wettbewerbsfördernde Auswirkungen in Form von Effizienzgewinnen aufweisen, die die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen aufwiegen können. Die wettbewerbsfördernden Auswirkungen werden nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV beurteilt, der eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 vorsieht. Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, muss die Technologietransfer-Vereinbarung die vier Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen (siehe Randnummer 9 dieser Leitlinien). Ein Unternehmen, das sich auf Artikel 101 Absatz 3 AEUV beruft, muss mit stichhaltigen Argumenten und Beweisen nachweisen, dass die vier Voraussetzungen erfüllt sind 109.198. Die Beurteilung beschränkender Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfolgt in dem konkreten Zusammenhang, in den sie eingebettet sind 110, und unter Heranziehung des zu der jeweiligen Zeit gegebenen Sachverhalts. Wesentliche Änderungen des Sachverhalts wirken sich daher auf die Beurteilung aus. Die Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 3 gilt, solange die vier Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht mehr der Fall, dann ist die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar 111. Bei der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 sind auch die verlorenen Erstinvestitionen der Parteien zu berücksichtigen sowie der Zeitaufwand und die Beschränkungen, die für eine effizienzsteigernde Investition und deren Amortisierung erforderlich sind. Eine Anwendung des Artikels 101 ist ohne Berücksichtigung der vorausgegangenen Investitionen und des damit verbundenen Risikos nicht möglich. Das Risiko der Parteien und die verlorenen Investitionen, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind, können daher dazu führen, dass die Vereinbarung in der Zeit bis zur Amortisierung der Investition nicht unter Artikel 101 Absatz 1 fällt oder die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllt.
199. Die erste Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfordert eine Beurteilung der durch die Vereinbarung bewirkten objektiven Vorteile. Beispiele für solche Effizienzgewinne sind in Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien aufgeführt.
200. Nach der dritten Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV dürfen durch die Vereinbarung keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung der objektiven Vorteile der Vereinbarung nicht unerlässlich sind. Bei der Beurteilung der Unerlässlichkeit wird die Kommission insbesondere prüfen, ob die betreffenden Beschränkungen es möglich machen, die jeweiligen Aktivitäten effizienter zu gestalten, als dies ohne die betreffende Beschränkung der Fall wäre. Dabei ist den Marktverhältnissen und den Sachumständen, mit denen die Parteien konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. Unternehmen, die sich auf Artikel 101 Absatz 3 berufen, brauchen auf hypothetische und theoretische Alternativen nicht einzugehen. Sie müssen jedoch darlegen und nachweisen, warum realistisch und deutlich weniger beschränkend erscheinende Alternativen weniger effizient wären. Falls eine Alternative, die wirtschaftlich realistisch und weniger beschränkend erscheint, zu erheblichen Effizienzeinbußen führen würde, wird die fragliche Beschränkung als unerlässlich betrachtet. In bestimmten Fällen muss unter Umständen auch geprüft werden, ob die Vereinbarung als solche zur Erzielung der Effizienzgewinne unerlässlich ist. Bei einfachen Lizenzvergaben zwischen zwei Parteien ist es hingegen in der Regel nicht notwendig, über die Prüfung der Frage, ob die einzelnen Beschränkungen unerlässlich sind, hinauszugehen. Normalerweise gibt es zur Lizenzvereinbarung als solcher keine weniger beschränkende Alternative.
201. Die zweite Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass die Verbraucher an den Vorteilen angemessen beteiligt werden müssen. Daher müssen die Verbraucher der in Lizenz hergestellten Produkte zumindest einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Vereinbarung erhalten 112. Das wiederum bedeutet, dass die Effizienzgewinne etwaige negative Auswirkungen der Vereinbarung auf Preise, Output und andere relevante Faktoren vollständig ausgleichen müssen. Dies kann etwa durch eine Änderung der Kostenstruktur der betreffenden Unternehmen erfolgen, sodass Anreize zu Preissenkungen entstehen, oder indem der Verbraucher Zugang zu neuen oder verbesserten Produkten erhält, die etwaige Preissteigerungen kompensieren 113.
202. Die letzte Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV besagt, dass die Vereinbarung ihren Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen darf, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte den Wettbewerb auszuschalten. Dies setzt eine Analyse des sonstigen Wettbewerbsdrucks auf dem Markt und der Auswirkungen der Vereinbarung auf diese Wettbewerbsquellen voraus. Für die Anwendung dieser Voraussetzung muss der Zusammenhang zwischen Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 AEUV berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV der Anwendung des Artikels 102 AEUV nicht entgegenstehen 114. Die Tatsache, dass eine Vereinbarung den Wettbewerb in Bezug auf einen relevanten Parameter wesentlich einschränkt, bedeutet nicht unbedingt, dass der Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 AEUV ausgeschaltet wird. So kann etwa ein Technologiepool zur Entstehung eines De-facto-Industriestandards führen, der wenig Wettbewerb zwischen technologischen Formaten zulässt. Sobald die wichtigsten Marktteilnehmer ein bestimmtes Format übernehmen, können Netzwerkeffekte den Fortbestand alternativer Formate sehr schwierig machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Begründung eines De-facto-Industriestandards den Wettbewerb im Sinne der letzten Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV in jedem Fall ausschaltet, insbesondere wenn die Anbieter weiterhin in Bezug auf Preise, Qualität, Auswahl, Innovation oder Produkteigenschaften untereinander konkurrieren können.
4.2. Anwendung des Artikels 101 AEUV auf verschiedene Arten von Lizenzbeschränkungen
203. In diesem Abschnitt wird auf die verschiedenen Arten von Beschränkungen eingegangen, die in Technologietransfer-Vereinbarungen bisweilen enthalten sind. Auf die Beschränkungen, die in diesen Leitlinien bereits behandelt wurden, insbesondere in Abschnitt 3.4 (Kernbeschränkungen) und Abschnitt 3.5 (Nicht freigestellte Beschränkungen), wird in diesem Abschnitt nur noch kurz eingegangen.
204. In diesem Abschnitt werden sowohl Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern behandelt. Bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern wird gegebenenfalls zwischen wechselseitigen und nicht wechselseitigen Vereinbarungen unterschieden. Bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern ist diese Unterscheidung nicht erforderlich. Wenn Unternehmen weder tatsächliche noch potenzielle Wettbewerber auf dem relevanten Technologiemarkt oder dem relevanten Markt für Produkte sind, die die lizenzierte Technologie enthalten, entspricht eine wechselseitige Lizenz praktisch gesehen zwei separaten Lizenzen. Anders verhält es sich bei Vereinbarungen, bei denen die Parteien gemeinsam ein Technologiepaket zusammenstellen, das sie an Dritte in Lizenz vergeben. Auf solche Vereinbarungen wird in Abschnitt 4.4 dieser Leitlinien eingegangen.
205. Nicht in diesem Abschnitt behandelt werden bestimmte in Technologietransfer-Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen, die in der Regel keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV darstellen. Zu diesen Verpflichtungen gehören u. a. Bestimmungen, die Folgendes vorschreiben bzw. vorsehen:
4.2.1. Lizenzgebühren
206. Den Parteien einer Technologietransfer-Vereinbarung steht es in der Regel frei, die vom Lizenznehmer zu zahlenden Lizenzgebühren und die Zahlungsmodalitäten festzulegen; dies fällt nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Lizenzgebühren können beispielsweise in Form von Pauschalzahlungen, als Prozentsatz vom Verkaufspreis oder aber als fester Betrag für jedes Produkt erhoben werden, das die lizenzierte Technologie enthält. Bezieht sich die lizenzierte Technologie auf einen Input, der in das Endprodukt eingeht, so ist es in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend, wenn die Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises des Endprodukts berechnet wird, sofern es die lizenzierte Technologie enthält 115. Bei Software-Lizenzen sind Lizenzgebühren, die von der Anzahl der Nutzer und der Geräte abhängen, in der Regel mit Artikel 101 Absatz 1 vereinbar.207. Nicht unter die Gruppenfreistellung fallende Bestimmungen über Lizenzgebühren in Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern können im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV den Wettbewerb einschränken, wenn Wettbewerber einander wechselseitig Lizenzen gewähren und die festgelegten Gebühren im Vergleich zum Marktwert der Lizenz eindeutig unverhältnismäßig sind, und wenn die Parteien ähnliche Kostenstrukturen aufweisen und erheblichen Einfluss auf die Marktpreise haben. Bei der Beurteilung, ob Lizenzgebühren unverhältnismäßig sind, sind die Lizenzgebühren zu prüfen, die andere Lizenznehmer auf dem Produktmarkt für dieselbe oder für eine Substitutionstechnologie entrichten. In diesen Fällen ist es unwahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllt sind.
208. Die Gruppenfreistellung gilt für Technologietransfer-Vereinbarungen nur so lange, wie die im Rahmen der Vereinbarung lizenzierten Technologierechte gültig und rechtswirksam sind. Vereinbarungen, nach denen die Lizenzgebührenpflicht über die Geltungsdauer der lizenzierten Technologierechte hinausgeht, beschränken jedoch nicht zwangsläufig den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV 116. Solche Beschränkungen können es beispielsweise einem Lizenznehmer erlauben, die Entrichtung der Lizenzgebühren über einen längeren Zeitraum zu strecken. Wenn Dritte nach Ablauf der lizenzierten Technologierechte die Technologie rechtmäßig nutzen und ausreichenden Wettbewerbsdruck auf dem Markt ausüben können, ist es unwahrscheinlich, dass nach Ablauf der Rechte erhobene Lizenzgebühren den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 einschränken.
209. Bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern gilt die Gruppenfreistellung für Vereinbarungen, bei denen die Lizenzgebühren auf der Grundlage sämtlicher Produkte, das heißt der unter Nutzung der lizenzierten Technologie produzierten Produkte und der unter Nutzung Technologien Dritter produzierten Produkte, berechnet werden. Solche Vereinbarungen können zwar die Berechnung der Lizenzgebühren erleichtern, sie können aber auch zu Ausschlüssen führen, indem sie die Kosten für die Nutzung der Inputs Dritter erhöhen und somit ähnliche Auswirkungen haben wie Wettbewerbsverbote. Fallen Lizenzgebühren nicht nur für Produkte an, die mit der lizenzierten Technologie hergestellt werden, sondern auch für Produkte, die mit Technologien Dritter hergestellt werden, so erhöhen sich durch die Lizenzgebühren auch die Kosten für die letzteren Produkte, sodass die Nachfrage nach den Technologien Dritter zurückgeht. Außerhalb der Gruppenfreistellung muss daher geprüft werden, ob die Beschränkung Ausschlusseffekte hat. Daher sollte der für Wettbewerbsverbote verwendete Analyserahmen zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt 4.2.7 dieser Leitlinien). Wenn die betreffenden Vereinbarungen spürbare Ausschlusseffekte haben, fallen sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. In diesem Fall dürften die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 in der Regel nicht erfüllt sein, außer wenn es keine andere praktikable Möglichkeit zur Berechnung und Überwachung der Lizenzgebühren gibt.
4.2.2. Exklusivlizenzen und Verkaufsbeschränkungen
210. Für die Zwecke dieser Leitlinien empfiehlt sich eine Unterscheidung zwischen Produktionsbeschränkungen innerhalb eines bestimmten Gebiets (Exklusiv- oder Alleinlizenz) und Beschränkungen des Verkaufs von Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten, in ein bestimmtes Gebiet oder an eine bestimmte Kundengruppe (Verkaufsbeschränkungen).
4.2.2.1. Exklusiv- und Alleinlizenzen
211. Bei einer Exklusivlizenz ist der Lizenzgeber selbst weder befugt, unter Nutzung der lizenzierten Technologierechte zu produzieren, noch ist er befugt, Dritten für diese Rechte im Allgemeinen oder im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung oder für ein bestimmtes Gebiet Lizenzen zu erteilen. In solchen Fällen ist der Lizenznehmer die einzige Partei, die berechtigt ist, auf der Grundlage der lizenzierten Technologierechte im Hinblick auf die betreffende Nutzung oder das betreffende Gebiet zu produzieren.212. Bei einer Alleinlizenz verpflichtet sich der Lizenzgeber, Dritten keine Lizenzen für die Produktion in einem bestimmten Gebiet zu erteilen; er selbst behält aber das Recht, die lizenzierte Technologie für seine Produktion zu nutzen.
213. Verpflichtet sich der Lizenzgeber, in einem bestimmten Gebiet auf eine eigene Produktion zu verzichten und Dritten keine Produktionslizenz zu erteilen, so kann dieses Gebiet die ganze Welt oder einen beliebigen Teil davon umfassen.
214. Exklusiv- und Alleinlizenzen gehen häufig mit Verkaufsbeschränkungen einher, die die Parteien darin beschränken, wo sie die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, verkaufen dürfen.
215. Wechselseitige Exklusivlizenzen zwischen Wettbewerbern stellen eine Form der Markt- und Kundenaufteilung und Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO dar. Die wechselseitige Erteilung von Alleinlizenzen zwischen Wettbewerbern fällt jedoch bis zur Marktanteilsschwelle von 20 % unter die Gruppenfreistellung. Mit einer solchen Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, Dritten keine Lizenz für ihre miteinander konkurrierenden Technologien zu erteilen, können aber die Technologien weiterhin selbst nutzen. Verfügen die Parteien über erhebliche Marktmacht, so können solche Vereinbarungen Kollusion erleichtern, da sie gewährleisten, dass die Parteien auf dem Markt die einzigen Anbieter sind, die mit den lizenzierten Technologien produzieren.
216. Die nicht wechselseitige Erteilung von Exklusivlizenzen zwischen Wettbewerbern fällt bis zur Marktanteilsschwelle von 20 % ebenfalls unter die Gruppenfreistellung. Oberhalb dieser Schwelle kann die Vergabe von Exklusivlizenzen beschränkende Auswirkungen haben. Je größer die Marktmacht einer der Parteien ist, desto wahrscheinlicher sind beschränkende Auswirkungen. Gilt die Exklusivlizenz weltweit, so bedeutet dies, dass der Lizenzgeber aus dem Markt austritt. Ist die Exklusivlizenz auf ein bestimmtes Gebiet, z.B. auf einen Mitgliedstaat, beschränkt, so verzichtet der Lizenzgeber mit der Vereinbarung darauf, in dem betreffenden Gebiet Waren und Dienstleistungen, die die lizenzierte Technologie enthalten, zu produzieren bzw. zu erbringen. Bei der Beurteilung solcher Exklusivlizenzen ist die Marktmacht des Lizenzgebers und des Lizenznehmers zu berücksichtigen. Wenn beide Parteien auf dem Produktmarkt nur über eine relativ schwache Marktstellung verfügen und der Lizenzgeber nicht die Möglichkeit hat, die Technologie in dem dem Lizenznehmer zugewiesenen Gebiet wirksam zu nutzen, ist es unwahrscheinlich, dass die Vereinbarung unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt. Ein Sonderfall liegt vor, wenn Lizenzgeber und Lizenznehmer nur auf dem Technologiemarkt miteinander im Wettbewerb stehen. Wenn es sich zum Beispiel bei dem Lizenzgeber um ein Forschungsinstitut oder ein kleines Forschungsunternehmen wie ein Spin-off-Unternehmen handelt, das nur auf dem Technologiemarkt mit dem Lizenznehmer im Wettbewerb steht, verfügt es unter Umständen nicht über die nötigen Produktions- oder Vertriebskapazitäten, um Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, auf den Markt zu bringen. In solchen Fällen ist der Lizenzgeber möglicherweise nicht in der Lage, auf dem nachgelagerten Produktmarkt am Wettbewerb teilzunehmen. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die Exklusivlizenz den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränkt, sofern der Lizenznehmer auf dem Produktmarkt keine erhebliche Marktmacht besitzt.
217. Bei Exklusivlizenzen zwischen Nicht-Wettbewerbern ist in der Regel davon auszugehen, dass sie - soweit sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen - die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen. Exklusivlizenzen sind häufig notwendig, um den Lizenznehmer dazu zu veranlassen, in die lizenzierte Technologie zu investieren und die Produkte zügig auf den Markt zu bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer zur Weiterentwicklung der lizenzierten Technologie umfangreiche Investitionen tätigen muss. Würde die Ausschließlichkeit aufgehoben, sobald der Lizenznehmer die lizenzierte Technologie erfolgreich vermarktet, so würde dieser um die Investitionsrendite gebracht und der Wettbewerb, die Verbreitung der Technologie und die Innovation würden beeinträchtigt. Die Kommission wird deshalb unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich der Lizenz nur in Ausnahmefällen gegen Exklusivlizenz-Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern vorgehen.
218. Besitzt der Lizenznehmer bereits eine substituierbare Technologie, die er für seine Eigenproduktion nutzt, so ist möglicherweise keine Exklusivlizenz erforderlich, um dem Lizenznehmer einen Anreiz zu geben, ein Produkt auf den Markt zu bringen. Dann fällt eine Exklusivlizenz möglicherweise unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, insbesondere wenn der Lizenznehmer auf dem Produktmarkt über Marktmacht verfügt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikels 101 Absatz 1 ist, dass der Eintritt in den Technologiemarkt nicht ohne Weiteres möglich ist und die lizenzierte Technologie eine echte Wettbewerbsquelle auf dem Markt darstellt. Unter solchen Umständen kann eine Exklusivlizenz Dritte als Lizenznehmer ausschließen, die Marktzutrittsschranken erhöhen und dem Lizenznehmer den Erhalt oder die Stärkung seiner Marktmacht ermöglichen. Beschränkende Auswirkungen sind besonders wahrscheinlich, wenn ein Lizenznehmer mit erheblicher Marktmacht eine Exklusivlizenz für eine oder mehrere konkurrierende Technologien erhält. In einem solchen Fall dürfte eine Exklusivlizenz die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV in der Regel nicht erfüllen.
219. Vereinbarungen, mit denen Parteien einander Lizenzen erteilen und sich darauf verständigen, keine Lizenzen an Dritte zu vergeben, geben insbesondere dann Anlass zu Bedenken, wenn das daraus resultierende Technologiepaket einen De-facto-Industriestandard begründet, zu dem Dritte Zugang haben müssen, um wirksam am Wettbewerb auf dem Markt teilnehmen zu können. In diesen Fällen führt die Vereinbarung zu einem ihren Parteien vorbehaltenen Standard. Die Kommission beurteilt solche Vereinbarungen nach denselben Grundsätzen wie Technologiepools (siehe Abschnitt 4.4 dieser Leitlinien). Insbesondere sollten die Technologien, die dem betreffenden Standard zugrunde liegen, in der Regel zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen 117 an Dritte lizenziert werden. Stehen die Parteien der Vereinbarung auf einem bestehenden Produktmarkt mit Dritten im Wettbewerb und betrifft die Vereinbarung diesen Markt, so hat ein den Parteien vorbehaltener Standard in der Regel erhebliche Ausschlusseffekte zur Folge. Diese wettbewerbsschädigenden Auswirkungen können nur vermieden werden, wenn auch Dritte Lizenzen erhalten.
4.2.2.2. Verkaufsbeschränkungen
220. Bei Verkaufsbeschränkungen muss zwischen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern unterschieden werden.221. Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs, die einer oder beiden Parteien in einer wechselseitigen Vereinbarung zwischen Wettbewerbern auferlegt werden, stellen eine Form der Markt- und Kundenaufteilung und Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO dar. Sie fallen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV und dürften die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 in der Regel nicht erfüllen. Solche Beschränkungen werden in der Regel als Marktaufteilung betrachtet, da sie die jeweilige Partei an aktiven und passiven Verkäufen in Gebiete oder an Kundengruppen hindern, die sie vor Abschluss der Vereinbarung beliefert hat oder hätte beliefern können, wenn die Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre.
222. Die Gruppenfreistellung gilt für dem Lizenznehmer oder dem Lizenzgeber in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung zwischen Wettbewerbern auferlegte Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die der anderen Partei vorbehalten ist (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der TT-GVO), bis zu einer Marktanteilsschwelle von 20 % 118. Oberhalb dieser Marktanteilsschwelle fallen solche Verkaufsbeschränkungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, wenn mindestens eine der Parteien über erhebliche Marktmacht verfügt. Solche Beschränkungen können allerdings für die Verbreitung wertvoller Technologien unerlässlich sein und erfüllen dann möglicherweise die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Lizenzgeber in dem Gebiet, in dem er die Technologie selbst verwertet, eine relativ schwache Marktstellung innehat. Eine Beschränkung des aktiven Verkaufs durch den Lizenznehmer kann dann unerlässlich sein, um den Lizenzgeber zur Lizenzvergabe zu veranlassen. Ohne diese Beschränkung wäre der Lizenzgeber möglicherweise aktivem Wettbewerb in seinem Haupttätigkeitsfeld ausgesetzt. Ebenso kann es sich als unerlässlich erweisen, den aktiven Verkauf des Lizenzgebers einzuschränken, insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer in dem ihm zugewiesenen Gebiet eine relativ schwache Marktposition innehat und erhebliche Investitionen tätigen muss, um die lizenzierte Technologie wirksam verwerten zu können.
223. Unter die Gruppenfreistellung fallen auch in nicht wechselseitigen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern enthaltene Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, aktive Verkäufe in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe zu tätigen, das bzw. die einem anderen Lizenznehmer zugewiesen wurde, der bei Abschluss seiner Technologietransfer-Vereinbarung kein Wettbewerber des Lizenzgebers war (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der TT-GVO). Oberhalb der Marktanteilsschwelle fallen solche Beschränkungen des aktiven Verkaufs in der Regel unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, wenn die Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen. Die Beschränkung dürfte allerdings für die Zeit, die der geschützte Lizenznehmer benötigt, um einen neuen Markt zu erschließen und in dem ihm zugewiesenen Gebiet Fuß zu fassen bzw. seine Marktposition bei der ihm zugewiesenen Kundengruppe zu festigen, als unerlässlich im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 gelten. Denn die Beschränkung kann es dem Lizenznehmer ermöglichen, den Nachteil zu überwinden, der sich daraus ergibt, dass einige Lizenznehmer bereits mit dem Lizenzgeber im Wettbewerb stehen, weil sie schon auf dem Markt etabliert sind. Die einem Lizenznehmer auferlegte Beschränkung, passive Verkäufe in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe zu unterlassen, das bzw. die einem anderen Lizenznehmer ausschließlich zugewiesen wurde, stellt eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO dar.
224. Bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern fallen Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, aktive und passive Verkäufe in ein Gebiet oder an eine Kundengruppe zu tätigen, das bzw. die ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten ist, bis zu einer Marktanteilsschwelle von 30 % unter die Gruppenfreistellung (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i TT-GVO). Oberhalb dieser Schwelle ist für solche Beschränkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich. In bestimmten Fällen, z.B. wenn sie für die Verbreitung wertvoller Technologien objektiv notwendig sind, fallen solche Beschränkungen möglicherweise nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV bzw. erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Lizenzgeber in dem Gebiet, in dem er die Technologie selbst verwertet, eine relativ schwache Marktstellung innehat. Eine Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers zu aktiven Verkäufen kann dann unerlässlich sein, um den Lizenzgeber zur Lizenzvergabe zu veranlassen. Ohne diese Beschränkung wäre der Lizenzgeber möglicherweise aktivem Wettbewerb in seinem Haupttätigkeitsfeld ausgesetzt. In anderen Fällen fallen dem Lizenznehmer auferlegte Verkaufsbeschränkungen möglicherweise unter Artikel 101 Absatz 1 und erfüllen möglicherweise nicht die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3. Dies ist in Regel der Fall, wenn der Lizenzgeber allein über erhebliche Marktmacht verfügt oder wenn eine Reihe gleichartiger Lizenzvereinbarungen, an denen Lizenzgeber beteiligt sind, die gemeinsam eine starke Marktstellung innehaben, eine kumulative Wirkung haben.
225. Verkaufsbeschränkungen für den Lizenzgeber erfüllen, sofern sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3, außer wenn es keine echten Alternativen zur Technologie des Lizenzgebers auf dem Markt gibt oder der Lizenznehmer über eine von Dritten erhaltene Lizenz für diese alternativen Technologien verfügt 119. Solche Beschränkungen und insbesondere Beschränkungen des aktiven Verkaufs sind in der Regel unerlässlich im Sinne des Artikels 101 Absatz 3, um den Lizenznehmer dazu zu veranlassen, in Herstellung, Vermarktung und Vertrieb der Produkte zu investieren, die die lizenzierte Technologie enthalten. Der Investitionsanreiz für den Lizenznehmer dürfte geringer ausfallen, wenn er unmittelbar mit dem Lizenzgeber konkurrieren müsste, dessen Produktionskosten nicht durch Lizenzgebühren belastet sind.
226. Bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern fallen Beschränkungen der Möglichkeit des Lizenznehmers, aktive Verkäufe in bestimmte Gebiet oder an bestimmte Kundengruppe zu tätigen, bis zu einer Marktanteilsschwelle von 30 % unter die Gruppenfreistellung 120. Oberhalb dieser Schwelle ist für solche Beschränkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Wenn der Lizenznehmer über erhebliche Marktmacht verfügt, dann können diese Beschränkungen den technologieinternen Wettbewerb einschränken und fallen in der Regel unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Sie können aber die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen, wenn sie erforderlich sind, um Trittbrettfahrer auszuschließen und den Lizenznehmer dazu zu veranlassen, in seinem Gebiet die für eine wirksame Verwertung der lizenzierten Technologie notwendigen Investitionen zu tätigen und Verkaufsförderung für das lizenzierte Produkt zu betreiben. Beschränkungen passiver Verkäufe stellen Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der TT-GVO dar (siehe die Randnummern 144 bis 154). Solche Beschränkungen dürften die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV in der Regel nicht erfüllen.
4.2.3. Output-Beschränkungen
227. Wechselseitige Output-Beschränkungen in Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern stellen Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO dar (siehe Randnummer 128). Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der TT-GVO gilt allerdings nicht für mit der lizenzierten Technologie im Zusammenhang stehende Output-Beschränkungen, die dem Lizenznehmer in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung oder nur einem der Lizenznehmer in einer wechselseitigen Vereinbarung auferlegt werden. Solche Beschränkungen fallen bis zur Marktanteilsschwelle von 20 % unter die Gruppenfreistellung. Oberhalb dieser Schwelle ist für Output-Beschränkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Solche Beschränkungen können im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV den Wettbewerb einschränken, wenn die Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen. In Fällen, in denen die Technologie des Lizenzgebers der Technologie des Lizenznehmers weit überlegen ist und die Output-Obergrenze deutlich über dem Output des Lizenznehmers vor Abschluss der Vereinbarung liegt, dürfte allerdings Artikel 101 Absatz 3 AEUV anwendbar sein, da sich eine solche Obergrenze auch auf Märkten mit wachsender Nachfrage nur begrenzt auswirkt. Für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV ist auch zu berücksichtigen, dass solche Beschränkungen erforderlich sein können, um den Lizenzgeber zu veranlassen, seine Technologie möglichst weit zu verbreiten. So kann etwa ein Lizenzgeber abgeneigt sein, seinen Wettbewerbern Lizenzen zu erteilen, wenn er diese nicht auf einen bestimmten Produktionsstandort mit einer bestimmten Kapazität beschränken darf (Standortlizenz). Führt eine Technologietransfer-Vereinbarung zu einer echten Zusammenführung ergänzender Ressourcen, können die dem Lizenznehmer auferlegten Output-Beschränkungen daher die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen. Dies ist allerdings unwahrscheinlich, wenn die Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen.228. Für Output-Beschränkungen in Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern gilt die Gruppenfreistellung bis zu einem Marktanteil von 30 %. Oberhalb dieser Schwelle ist eine Prüfung der Auswirkungen im Einzelfall erforderlich. Bei Output-Beschränkungen in Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern ergeben sich die größten Wettbewerbsbedenken aus einer möglichen Verringerung des technologieinternen Wettbewerbs zwischen Lizenznehmern. Wie wahrscheinlich solche wettbewerbsschädigenden Auswirkungen sind, hängt von der Marktstellung des Lizenzgebers und der Lizenznehmer sowie davon ab, inwieweit der Lizenznehmer durch die Output-Obergrenze daran gehindert wird, die Nachfrage nach Produkten, die die lizenzierte Technologie enthalten, zu decken.
229. Werden Output-Beschränkungen mit Exklusivgebieten oder Exklusivkundengruppen kombiniert, verstärken sich ihre beschränkenden Auswirkungen. Die Kombination beider Arten von Beschränkungen lassen es als wahrscheinlicher erscheinen, dass eine Vereinbarung dazu dient, Märkte aufzuteilen.
230. Output-Beschränkungen für Lizenznehmer in Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern können aber auch wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben, wenn sie die Verbreitung von Technologien fördern. In einigen Fällen ist ein Lizenzgeber möglicherweise nicht bereit, eine Technologietransfer-Vereinbarung zu schließen, außer wenn er den Output des Lizenznehmers beschränken kann. Das dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn der Lizenzgeber auch selbst produziert, da der Output des Lizenznehmers zurück in das Hauptgeschäftsgebiet des Lizenzgebers gelangen könnte und somit unmittelbare Folgen für dessen Geschäft hätte. Andererseits ist es weniger wahrscheinlich, dass Output-Beschränkungen notwendig sind, um eine Verbreitung der Technologie des Lizenzgebers zu gewährleisten, wenn sie mit Verkaufsbeschränkungen verbunden sind, die es dem Lizenznehmer verbieten, in Gebieten oder an Kundengruppen zu verkaufen, die dem Lizenzgeber vorbehalten sind.
4.2.4. Nutzungsbeschränkungen
231. Bei einer Nutzungsbeschränkung wird die Nutzung der lizenzierten Technologie durch den Lizenznehmer auf einen oder mehrere technische Anwendungsbereiche, Produktmärkte oder Wirtschaftszweige beschränkt. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die lizenzierten Technologierechte nur in diesen festgelegten Bereichen nutzen darf. Wenn beispielsweise eine Technologie zur Herstellung von Formen für die Herstellung mannigfaltiger Kunststoffprodukte geeignet ist, kann die Nutzung dieser Technologie durch den Lizenznehmer mittels einer Technologietransfer-Vereinbarung auf die Herstellung von Kunststoffflaschen beschränkt werden.232. Nutzungsbeschränkungen fallen unter die Gruppenfreistellung 121. Bestimmte Kundenbeschränkungen stellen jedoch Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b TT-GVO dar, wonach Nutzungsbeschränkungen nicht zur Zuweisung von Märkten oder Kunden verwendet werden dürfen. Unter Randnummer 139 wird erläutert, unter welchen Umständen Nutzungsbeschränkungen mit besonders großer Wahrscheinlichkeit als eine Form der Marktzuweisung angesehen werden. Solche Bedenken treten weniger häufig auf, wenn die Nutzungsbeschränkung objektiv unter Verweis auf genau bezeichnete, relevante technische Merkmale des Vertragsprodukts definiert wird.
233. Während Output-Beschränkungen Kernbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO darstellen, werden Nutzungsbeschränkungen nicht als Output-Beschränkungen angesehen, da sie den Output, den der Lizenznehmer innerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs produzieren darf, nicht beschränken.
234. Anwendungsbereiche können Lizenznehmern wie Gebiete in Exklusiv- oder Alleinlizenzen zugewiesen werden. Der Unterschied zwischen der Vergabe von Exklusiv- und Alleinlizenzen, einschließlich der Auswirkungen auf die Möglichkeit des Lizenzgebers, die lizenzierte Technologie in dem betreffenden Anwendungsbereich zu verwerten, wird in Abschnitt 4.2.2.1 dieser Leitlinien erläutert. In Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern vorgesehene wechselseitige Exklusivlizenzen für bestimmte Anwendungsbereiche sind eine Form von Marktzuweisung und stellen eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO dar.
235. Nutzungsbeschränkungen können sich positiv auf den Wettbewerb auswirken, wenn sie den Lizenzgeber dazu veranlassen, Technologielizenzen für Anwendungen zu erteilen, die außerhalb seines Tätigkeitsschwerpunkts liegen. Wenn der Lizenzgeber nicht die Möglichkeit hätte zu verhindern, dass Lizenznehmer in Bereichen Geschäfte betreiben, in denen er selbst die Technologie verwertet oder in denen sich die Technologie noch nicht hinreichend bewährt hat, könnte ihn dies davon abhalten, Lizenzen zu vergeben, oder ihn dazu veranlassen, höhere Lizenzgebühren zu verlangen. Zu bedenken ist auch, dass es in bestimmten Wirtschaftszweigen häufig zu einer Lizenzvergabe kommt, um Verletzungsklagen vorzubeugen und die Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Im Rahmen der Lizenz kann der Lizenznehmer seine eigene Technologie entwickeln, ohne Verletzungsklagen des Lizenzgebers befürchten zu müssen.
236. Bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern fallen Nutzungsbeschränkungen, die Lizenznehmern auferlegt werden, bis zur Marktanteilsschwelle von 20 % unter die Gruppenfreistellung. Oberhalb der Marktanteilsschwelle müssen solche Beschränkungen einzeln geprüft werden. Die größten Wettbewerbsbedenken gegen solche Beschränkungen ergeben sich aus der Gefahr, dass der Lizenznehmer außerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs als Wettbewerber wegfällt. Diese Gefahr ist bei Cross-Licensing-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern noch größer, wenn die Vereinbarung asymmetrische Nutzungsbeschränkungen vorsieht. Eine Nutzungsbeschränkung ist asymmetrisch, wenn die lizenzierte Technologie von einer Partei in einem Wirtschaftszweig, Produktmarkt oder technischen Anwendungsbereich genutzt werden darf und die andere lizenzierte Technologie von der anderen Partei in einem anderen Wirtschaftszweig, Produktmarkt oder technischen Anwendungsbereich. Wettbewerbsbedenken können insbesondere dann auftreten, wenn mit den Produktionsanlagen des Lizenznehmers, die zur Verwendung der lizenzierten Technologie umgerüstet worden sind, auch Produkte außerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs auf der Grundlage der eigenen Technologie des Lizenznehmers hergestellt werden. Ist zu erwarten, dass die Vereinbarung den Lizenznehmer zur Verringerung seines Outputs außerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs veranlasst, so fällt die Vereinbarung in der Regel unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Im Gegensatz dazu fallen symmetrische Nutzungsbeschränkungen, d. h. Vereinbarungen, mit denen die Parteien einander Lizenzen zur Nutzung ihrer Technologien in denselben Anwendungsbereichen erteilen, in der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1. Es ist unwahrscheinlich, dass solche Vereinbarungen den Wettbewerb einschränken, der ohne die Vereinbarungen bestanden hätte. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass Artikel 101 Absatz 1 auf Vereinbarungen Anwendung findet, die es dem Lizenznehmer lediglich ermöglichen, seine eigene Technologie im Rahmen der Lizenz weiterzuentwickeln und zu verwerten, ohne Verletzungsklagen des Lizenzgebers befürchten zu müssen. In diesen Fällen wird der Wettbewerb, der vor Abschluss der Vereinbarung bestanden hat, durch die Nutzungsbeschränkungen allein nicht eingeschränkt. Vor Abschluss der Vereinbarung war der Lizenznehmer überdies der Gefahr von Verletzungsklagen in Bereichen außerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs ausgesetzt. Beendet oder reduziert der Lizenznehmer jedoch seine Aktivitäten außerhalb des lizenzierten Anwendungsbereichs ohne wirtschaftlichen Grund, so kann dies ein Hinweis auf eine Marktaufteilungsvereinbarung sein, die eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c TT-GVO darstellt.
237. In Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern fallen Nutzungsbeschränkungen, die Lizenznehmern auferlegt werden, bis zur Marktanteilsschwelle von 30 % unter die Gruppenfreistellung. Oberhalb der Marktanteilsschwelle ist für solche Beschränkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Im Allgemeinen beschränken sie entweder den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV nicht oder sie sind effizienzsteigernd und erfüllen daher möglicherweise die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV. Sie fördern die Verbreitung von Technologien, indem sie dem Lizenzgeber einen Anreiz zur Vergabe von Lizenzen für die Verwertung der Technologie in Bereichen geben, in denen er die Technologie nicht selbst verwerten will. Wenn der Lizenzgeber nicht die Möglichkeit hätte zu verhindern, dass Lizenznehmer in Bereichen tätig sind, in denen er selbst die Technologie verwertet, könnte ihn dies davon abhalten, Lizenzen zu vergeben.
238. In Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern kann der Lizenzgeber verschiedenen Lizenznehmern Exklusiv- oder Alleinlizenzen erteilen, die jeweils auf einen oder mehrere Anwendungsbereiche beschränkt sind. Solche Beschränkungen begrenzen den technologieinternen Wettbewerb zwischen Lizenznehmern in derselben Weise wie Exklusivlizenzen für Gebiete und werden auf dieselbe Weise beurteilt (siehe Abschnitt 4.2.2.1 dieser Leitlinien).
4.2.5. Beschränkung auf den Eigenbedarf
239. Eine Beschränkung auf den Eigenbedarf ist eine Auflage für den Lizenznehmer, seine Herstellung der Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, auf die Menge zu beschränken, die für die Herstellung, Wartung und Reparatur seiner eigenen Produkte erforderlich ist. Solche Nutzungsbeschränkungen verpflichten somit den Lizenznehmer, die Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, nur als Input für seine eigene Produktion zu benutzen. Sie erlauben es dem Lizenznehmer nicht, Produkte, die die lizenzierte Technologie enthalten, an andere Hersteller zu verkaufen.240. Für Beschränkungen auf den Eigenbedarf gilt die Gruppenfreistellung bis zu einem Marktanteil von 20 % bzw. 30 %. Oberhalb dieser Schwellen ist für solche Beschränkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hier ist zwischen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern zu unterscheiden.
241. Bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern hindert eine dem Lizenznehmer auferlegte Verpflichtung, die lizenzierte Technologie nur zur Herstellung von Inputs für eigene Produkte zu verwenden, den Lizenznehmer daran, als Zulieferer für Dritte aufzutreten. Wenn der Lizenznehmer vor Abschluss der Vereinbarung kein tatsächlicher oder potenzieller Zulieferer für andere Hersteller war, bringt die Beschränkung auf den Eigenbedarf keine Beschränkung des Wettbewerbs, der vor Abschluss der Vereinbarung bestand, mit sich. In diesem Fall wird die Beschränkung in gleicher Weise beurteilt wie bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. War der Lizenznehmer hingegen vor dem Abschluss der Vereinbarung ein tatsächlicher oder potenzieller Zulieferer, so muss beurteilt werden, wie sich die Vereinbarung auf diese Tätigkeit auswirken wird. Wenn der Lizenznehmer im Zuge der zur Verwendung der Technologie des Lizenzgebers erforderlichen Umrüstung seine eigene Technologie nicht mehr auf eigenständiger Basis nutzt und damit auch seine Zuliefertätigkeit aufgibt, schränkt die Vereinbarung den Wettbewerb ein, der vor Abschluss der Vereinbarung bestand. Falls der Lizenzgeber über erhebliche Marktmacht auf dem Zuliefermarkt verfügt, kann dieser Vorgang schwerwiegende wettbewerbsschädigende Auswirkungen haben.
242. Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern können sich aus Beschränkungen auf den Eigenbedarf insbesondere zwei Gefahren für den Wettbewerb ergeben: eine Beschränkung des technologieinternen Wettbewerbs auf dem Markt für die Lieferung von Inputs und die Verhinderung von Arbitrage zwischen Lizenznehmern, sodass der Lizenzgeber besser in der Lage sein kann, von den Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebühren zu fordern.
243. Beschränkungen auf den Eigenbedarf können aber auch eine dem Wettbewerb förderliche Lizenzvergabe fördern. Wenn der Lizenzgeber Zulieferer ist, kann eine solche Beschränkung erforderlich sein, um eine Verbreitung der Technologie zwischen Nicht-Wettbewerbern zu ermöglichen. Ohne eine solche Beschränkung wäre der Lizenzgeber möglicherweise nicht bereit, eine Lizenz zu vergeben, oder würde dies nur gegen höhere Lizenzgebühren tun, weil er sich damit sonst direkte Wettbewerber auf dem Zuliefermarkt einhandeln würde. In solchen Fällen stellt eine Beschränkung auf den Eigenverbrauch entweder keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar, oder sie erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3. Der Lizenznehmer darf jedoch nicht daran gehindert werden, die lizenzierten Produkte als Ersatzteile für seine eigenen Produkte zu verkaufen. Der Lizenznehmer muss in der Lage sein, den Anschlussmarkt für seine eigenen Produkte zu bedienen und auch unabhängige Dienstleister zu beliefern, die Produkte des Lizenznehmers warten und reparieren.
244. Wenn der Lizenzgeber auf dem relevanten Produktmarkt nicht als Zulieferer tätig ist, gelten die vorgenannten Gründe für eine Beschränkung auf den Eigenbedarf nicht, weil in solchen Fällen mit einer Nutzungsbeschränkung grundsätzlich eine Verbreitung der Technologie gefördert werden könnte, indem sichergestellt wird, dass die Lizenznehmer nicht an Hersteller verkaufen, die mit dem Lizenzgeber auf anderen Produktmärkten im Wettbewerb stehen. Die Beschränkung durch die Auflage, dass der Lizenznehmer nicht an bestimmte Kundengruppen verkaufen darf, die dem Lizenzgeber vorbehalten sind, bildet jedoch in der Regel eine weniger beschränkende Alternative. Folglich ist in solchen Fällen eine Beschränkung auf den Eigenbedarf für die Verbreitung der Technologie in der Regel nicht erforderlich.
4.2.6. Kopplungs- und Paketvereinbarungen
245. Kopplungsvereinbarungen liegen dann vor, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bei der Vergabe einer Lizenz für eine Technologie (dem Kopplungsprodukt) zur Bedingung macht, auch die Lizenz für eine andere Technologie zu erwerben oder ein Produkt des Lizenzgebers oder ein eines von ihm benannten Anbieter (das gekoppelte Produkt) zu kaufen. In einer Paketvereinbarung werden zwei Technologien oder eine Technologie und ein Produkt ausschließlich zusammen als Paket angeboten. Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass die betreffenden Produkte und Technologien dahin gehend unterschiedlich sein müssen, dass für jedes Produkt und jede Technologie, das bzw. die Bestandteil der Kopplung bzw. des Pakets ist, eine getrennte Nachfrage besteht. Der Ausdruck "Kopplung" bezieht sich im Folgenden sowohl auf Kopplungsals auch auf Paketvereinbarungen.246. Die in Artikel 3 TT-GVO aufgeführten Marktanteilsschwellen stellen sicher, dass Kopplungs- und Paketvereinbarungen oberhalb des Schwellenwerts von 20 % (Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern) bzw. 30 % (Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern) von der Gruppenfreistellung ausgenommen sind. Die Marktanteilsschwellen gelten für jeden von der Technologietransfer-Vereinbarung betroffenen Technologie- oder Produktmarkt einschließlich der Märkte der gekoppelten Produkte. Im nachstehenden Teil dieses Abschnitts wird dargestellt, wie Kopplungsvereinbarungen in Fällen, in denen die Marktanteile der Parteien die Marktanteilsschwelle überschreiten, zu beurteilen sind 122.
247. Die wichtigste beschränkende Auswirkung der Kopplung ist der Ausschluss von konkurrierenden Anbietern des gekoppelten Produkts. Kopplungsklauseln können es dem Lizenzgeber auch ermöglichen, seine Marktmacht auf dem Markt des Kopplungsprodukts durch Errichtung von Marktzutrittsschranken zu wahren. Sie können beispielsweise neue Marktteilnehmer zwingen, gleichzeitig in mehrere Märkte einzutreten. Zudem können sie es dem Lizenzgeber ermöglichen, die Lizenzgebühren zu erhöhen, z.B. wenn Kopplungsprodukt und gekoppeltes Produkt teilweise substituierbar sind und beide Produkte nicht in einem festen Verhältnis zueinander verwendet werden. Die Kopplung hindert den Lizenznehmer daran, bei einer Erhöhung der Lizenzgebühren für das Kopplungsprodukt zur Verwendung von Substitutionsinputs überzugehen. Diese Wettbewerbsbedenken können unabhängig davon auftreten, ob die Parteien der Vereinbarung Wettbewerber sind oder nicht. Die Kopplung kann nur dann wettbewerbsschädigende Auswirkungen haben, wenn der Lizenzgeber auf dem Markt für das Kopplungsprodukt über erhebliche Marktmacht verfügt. Ohne eine solche Marktmacht dürfte der Lizenzgeber in der Regel nicht in der Lage sein, seine Technologie zu nutzen, um Anbieter des gekoppelten Produkts vom Markt auszuschließen. Darüber hinaus muss die Kopplung wie im Falle eines Wettbewerbsverbots einen ausreichend großen Anteil des Marktes für das gekoppelte Produkt betreffen, um spürbare Ausschlusswirkung zu entfalten. Wenn der Lizenzgeber zwar auf dem Markt für das gekoppelte Produkt, aber nicht auf dem Markt für das Kopplungsprodukt über Marktmacht verfügt, wird die Beschränkung in der Regel als Wettbewerbsverbotsklausel oder Mengenvorgabe eingestuft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass etwaige Wettbewerbsprobleme ihren Ursprung auf dem Markt für das gekoppelte Produkt und nicht auf dem Markt für das Kopplungsprodukt haben dürften 123.
248. Kopplung kann auch zu Effizienzgewinnen führen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das gekoppelte Produkt notwendig ist, um eine technisch zufriedenstellende Verwertung der lizenzierten Technologie zu erzielen oder um zu gewährleisten, dass die Produktion auf der Grundlage der Lizenz den Qualitätsstandards entspricht, die der Lizenzgeber und andere Lizenznehmer einhalten. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 bei einer Kopplung häufig erfüllt. Wenn die Lizenznehmer das Markenzeichen oder die Marke des Lizenzgebers verwenden oder es für die Verbraucher in anderer Weise offensichtlich ist, dass zwischen dem Produkt, das die lizenzierte Technologie enthält, und dem Lizenzgeber eine Verbindung besteht, hat der Lizenzgeber ein legitimes Interesse daran sicherzustellen, dass die Qualität der Produkte den Wert seiner Technologie und sein geschäftliches Ansehen nicht gefährdet. Ist den Verbrauchern bekannt, dass der Lizenzgeber und seine Lizenznehmer auf der Grundlage derselben Technologie produzieren, dürften die Lizenznehmer nur dann bereit sein, eine Lizenz zu erwerben, wenn die Technologie von allen Parteien in einer technisch zufriedenstellenden Weise verwertet wird.
4.2.7. Wettbewerbsverbote
249. Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit Technologielizenzen werden verhängt, indem dem Lizenznehmer die Auflage gemacht wird, keine Technologien Dritter zu verwenden, die mit der lizenzierten Technologie im Wettbewerb stehen. Soweit ein Wettbewerbsverbot ein Produkt oder eine Zusatztechnologie des Lizenzgebers betrifft, gilt dafür Abschnitt 4.2.6 dieser Leitlinien, der auf Kopplungsvereinbarungen eingeht.250. Die TT-GVO stellt Wettbewerbsverbote frei, wenn es sich um Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern oder zwischen Nicht-Wettbewerbern mit Marktanteilen von nicht mehr als 20 % bzw. 30 % handelt. Im nachstehenden Teil dieses Abschnitts wird dargestellt, wie Wettbewerbsverbote in einzelnen Fällen, in denen die Marktanteilsschwellen überschritten werden, zu beurteilen sind.
251. Die größten Wettbewerbsbedenken im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten ergeben sich aus der Gefahr, dass Technologien Dritter vom Markt ausgeschlossen werden könnten. Wettbewerbsverbote können auch Kollusion zwischen Lizenzgebern erleichtern, wenn mehrere Lizenzgeber sie in separaten Vereinbarungen anwenden (das heißt bei kumulativer Anwendung) oder, im Falle von Cross-Licensing zwischen Wettbewerbern, wenn beide Parteien vereinbaren, Technologien Dritter nicht zu verwenden. Dadurch, dass konkurrierende Technologien vom Markt ausgeschlossen werden, verringert sich sowohl der Wettbewerbsdruck auf die Lizenzgebühren, die vom Lizenzgeber erhoben werden, als auch der Wettbewerb zwischen den etablierten Technologien, weil die Möglichkeiten der Lizenznehmer beschnitten werden, auf konkurrierende Technologien umzusteigen. Da sich die größten Wettbewerbsbedenken in beiden Fällen aus einem möglichen Ausschluss vom Markt ergeben, können Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern in der Regel auf die gleiche Weise beurteilt werden.
252. Ein Ausschluss vom Markt kann vorliegen, wenn ein wesentlicher Anteil der potenziellen Lizenznehmer bereits an einen oder - im Falle kumulativer Wirkungen - an mehrere Technologieanbieter gebunden ist und daran gehindert wird, konkurrierende Technologien zu nutzen. Ausschlusseffekte können sich auch aus Vereinbarungen ergeben, die von einem einzelnen Lizenzgeber geschlossen worden sind, der über erhebliche Marktmacht verfügt, oder aus der kumulativen Wirkung von Vereinbarungen, die mehrere Lizenzgeber geschlossen haben. Dies gilt auch dann, wenn die TT-GVO auf jede einzelne Vereinbarung oder das Netz von Vereinbarungen anwendbar ist. Im letzteren Fall dürfte sich ein schwerwiegender kumulativer Effekt aber in der Regel nicht ergeben, solange weniger als 50 % des Marktes gebunden sind. Oberhalb dieser Schwelle dürften erhebliche Ausschlusseffekte auftreten, wenn für neue Lizenznehmer relativ hohe Zutrittsschranken bestehen. Um die tatsächlichen Möglichkeiten für den Markteintritt und die Expansion Dritter beurteilen zu können, muss auch beachtet werden, in welchem Umfang Vertriebshändler durch Wettbewerbsverbote an Lizenznehmer gebunden sind. Technologien Dritter haben nur dann eine reelle Chance, auf dem Markt Fuß zu fassen, wenn sie Zugang zu den notwendigen Produktions- und Vertriebsressourcen haben. Der Markteintritt hängt somit nicht nur von den vorhandenen Lizenznehmern ab, sondern auch davon, welche Vertriebsmöglichkeiten sie haben. Bei der Beurteilung der Ausschlusseffekte auf der Vertriebsebene wird die Kommission den Analyserahmen zugrunde legen, der in Abschnitt 8.2.1 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen dargestellt ist 124.
253. Wenn ein Lizenzgeber über erhebliche Marktmacht verfügt, so kann die Auflage für Lizenznehmer, Technologie ausschließlich vom Lizenzgeber zu beziehen, zu spürbaren Ausschlusseffekten führen. Je stärker die Marktstellung des Lizenzgebers ist, desto größer ist die Gefahr, dass konkurrierende Technologien vom Markt ausgeschlossen werden. Spürbare Ausschlusseffekte können jedoch auch dann eintreten, wenn die Wettbewerbsverbote nicht für einen wesentlichen Teil des Marktes gelten. Solche Effekte können eintreten, wenn sich Wettbewerbsverbote gegen Unternehmen richten, die am ehesten Lizenzen für konkurrierende Technologien erwerben. Wenn es nur eine begrenzte Anzahl potenzieller Lizenznehmer gibt, ist die Gefahr von Ausschlüssen höher.
254. Wettbewerbsverbote können auch wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben. Erstens können solche Auflagen die Verbreitung der Technologie fördern, indem sie das Risiko einer unrechtmäßigen Nutzung, insbesondere des lizenzierten Know-hows, senken. Wenn ein Lizenznehmer das Recht hat, von Dritten Lizenzen für konkurrierende Technologierechte zu erwerben, besteht das Risiko, dass lizenziertes Know-how bei der Verwertung der konkurrierenden Technologien genutzt wird und somit den Wettbewerbern zugutekommt. Wenn ein Lizenznehmer auch konkurrierende Technologien verwertet, kann dies die Überwachung der Lizenzgebühren erschweren. Dies kann Lizenzgeber vom Abschluss von Lizenzvereinbarungen abhalten.
255. Zweitens können Wettbewerbsverbote, gegebenenfalls in Kombination mit einem Exklusivgebiet, notwendig sein, damit der Lizenznehmer Anreize hat, Investitionen in die lizenzierte Technologie zu tätigen und sie wirksam zu verwerten. Wenn die Vereinbarung unter Artikel 101 Absatz 1 fällt, weil sie spürbare Ausschlusseffekte hat, müssen die Parteien möglicherweise eine weniger beschränkende Alternative wählen, um die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 zu erfüllen. Zu solchen Alternativen könnte die Auferlegung von Mindest-Output-Vorgaben oder Mindestlizenzgebühren gehören, bei denen der Ausschluss konkurrierender Technologien in der Regel weniger wahrscheinlich ist.
256. Drittens können in Fällen, in denen sich der Lizenzgeber zu erheblichen kundenspezifischen Investitionen verpflichtet - zum Beispiel in die Ausbildung von Beschäftigten des Lizenznehmers oder in die Anpassung der lizenzierten Technologie an die Bedürfnisse des Lizenznehmers -, entweder Wettbewerbsverbote oder Mindest-Output-Vorgaben oder Mindestlizenzgebühren notwendig sein, um den Lizenzgeber zu veranlassen, diese Investitionen zu tätigen, und Hold-up-Probleme zu vermeiden. In den meisten Fällen wird der Lizenzgeber jedoch die Kosten solcher Investitionen decken können, indem er eine Pauschalsumme in Rechnung stellt. Dies bedeutet, dass Alternativen zur Verfügung stehen, die den Wettbewerb weniger beschränken.
4.3. Streitbeilegungsvereinbarungen
257. Streitbeilegungsvereinbarungen sind grundsätzlich ein legitimes Mittel zur Beilegung von Bona-fide-Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Technologierechten. In Wirtschaftszweigen, in denen ausschließliche Rechte in Bezug auf Technologie bestehen, gehört die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite von Rechten des geistigen Eigentums jedoch zum normalen Wettbewerb 125. Es liegt auch im allgemeinen öffentlichen Interesse, ungültige Rechte des geistigen Eigentums zu beseitigen, da sie die Innovations- und Wirtschaftstätigkeit ungerechtfertigt behindern 126.258. In Streitbeilegungsvereinbarungen enthaltene Lizenzvereinbarungen für Technologierechte können dazu beitragen, Streitigkeiten beizulegen oder zu vermeiden, dass eine Partei ihre Rechte des geistigen Eigentums dazu nutzt, die andere Partei an der Verwertung ihrer eigenen Rechte des geistigen Eigentums zu hindern.
259. Vorbehaltlich einer Beurteilung ihres spezifischen Inhalts und ihres wirtschaftlichen Kontexts kann eine Lizenzvergabe, einschließlich Cross-Licensing, im Rahmen von Streitbeilegungsvereinbarungen als mit Artikel 101 vereinbar angesehen werden, wenn der Lizenznehmer ohne die Lizenz vom Markt ausgeschlossen wäre 127.
260. Streitbeilegungsvereinbarungen können jedoch - je nach den darin festgelegten Bedingungen und den Bedingungen anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie nach ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext - auch den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken 128. Für die Beurteilung von Streitbeilegungsvereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV muss ermittelt werden, ob es sich bei den Parteien um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber handelt.
Vergütete Beschränkung in Streitbeilegungsvereinbarungen
261. Streitbeilegungsvereinbarungen mit vergüteten Beschränkungen oder Verzögerungen beinhalten in vielen Fällen keinen Transfer von Technologierechten, sondern basieren auf einem Vermögenstransfer einer Partei im Gegenzug für eine Beschränkung des Markteintritts und/oder der Expansion auf dem Markt der anderen Partei. Solche Vereinbarungen können unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen 129. Es wäre beispielsweise denkbar, dass ein Unternehmen im Arzneimittelsektor, das Inhaber eines oder mehrerer Patente (und Originalpräparatehersteller) ist, Zahlungen an einen potenziellen Wettbewerber (einen Generikahersteller) leistet, um dessen Markteintritt zu verzögern.
262. So werden beispielsweise zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern geschlossene Streitbeilegungsvereinbarungen mit vergüteten Beschränkungen oder Verzögerungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, wenn sich aus der Prüfung der Vereinbarung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse des Technologieinhabers und der anderen Parteien erklären lassen, Leistungswettbewerb zu vermeiden 130. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Technologieinhaber Wertübertragungen an eine oder mehrere andere Parteien vornimmt, die zu einem positiven Nettosaldo für diese Parteien führen, der hoch genug ist, um sie davon abzuhalten, unabhängig in den Markt einzutreten oder zu expandieren 131.
Cross-Licensing in Streitbeilegungsvereinbarungen
263. Streitbeilegungsvereinbarungen, mit denen die Parteien einander Lizenzen erteilen und Beschränkungen bezüglich der Verwendung ihrer Technologien, einschließlich der Lizenzvergabe an Dritte, auferlegen, können unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Wenn es sich bei den Parteien nicht um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber handelt und das Cross-Licensing auf das zur Auflösung einer echten zweiseitigen Sperrposition 132 erforderliche Maß beschränkt ist, dürfte eine solche Vereinbarung in der Regel keine Wettbewerbsbedenken aufwerfen. Wenn die Parteien hingegen Wettbewerber sind und Märkte aufteilen oder wechselseitige Lizenzgebühren festsetzen, die sich erheblich auf die Marktpreise auswirken, fällt die Vereinbarung sehr wahrscheinlich unter Artikel 101 Absatz 1.
264. Sind die Parteien gemäß der Streitbeilegungsvereinbarung zur Nutzung der Technologie der jeweils anderen Partei berechtigt und gilt dieses Recht auch für künftige Entwicklungen der Technologie, so ist zu prüfen, wie sich die Vereinbarung auf die Innovationsanreize für die Parteien auswirkt. Wenn die Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen und durch die Vereinbarung daran gehindert werden, einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber der anderen Partei zu erlangen, fällt die Vereinbarung in der Regel unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Vereinbarungen, die die Möglichkeit, dass eine Partei einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, ausschalten oder erheblich reduzieren, verringern den Innovationsanreiz und wirken sich damit negativ auf einen wesentlichen Wettbewerbsparameter aus. Solche Vereinbarungen dürften die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 in der Regel nicht erfüllen. Insbesondere ist es unwahrscheinlich, dass die Beschränkung unerlässlich im Sinne der dritten Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 3 ist. Der Zweck der Vereinbarung, der darin besteht sicherzustellen, dass beide Parteien sich nicht gegenseitig an der weiteren Nutzung ihrer eigenen Technologie hindern, erfordert nicht, dass die Parteien auch die gemeinsame Nutzung künftiger Innovationen vereinbaren. Wenn die Vereinbarung darauf abzielt, den Parteien die Entwicklung ihrer jeweiligen Technologien zu ermöglichen, und wenn sie die Parteien nicht dazu veranlasst, dieselben technologischen Lösungen zu nutzen, ist es unwahrscheinlich, dass sie eine Partei daran hindert, einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber der anderen zu erlangen. Solche Vereinbarungen beugen lediglich künftigen Verletzungsklagen der anderen Partei vor und sorgen für Gestaltungsfreiheit.
In Streitbeilegungsvereinbarungen enthaltene Nichtanfechtungsklauseln
265. In Streitbeilegungsvereinbarungen enthaltene Nichtanfechtungsklauseln einschließlich Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung fallen häufig nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV.
266. Unter bestimmten Umständen können in Streitbeilegungsvereinbarungen enthaltene Nichtanfechtungsklauseln jedoch den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken 133. So können Nichtanfechtungsklauseln beispielsweise eingesetzt werden, um einen Wettbewerber auszuschalten, der ohne die Klausel wahrscheinlich Wettbewerbsdruck ausgeübt hätte 134. Zudem können Nichtanfechtungsklauseln gegen Artikel 101 Absatz 1 verstoßen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Auskünfte gewährt wurde 135. Eine eingehende Prüfung derartiger Klauseln ist unter Umständen auch dann erforderlich, wenn die Technologierechte ein notwendiger Input für die Produktion des Lizenznehmers sind (siehe auch Randnummer 163).
4.4. Technologiepools
267. Technologiepools sind Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Parteien ein Technologiepaket zusammenstellen, das an die Mitglieder des Pools und Dritte in Lizenz vergeben wird. Hinsichtlich ihrer Struktur können Technologiepools einfache Vereinbarungen zwischen einer begrenzten Anzahl von Parteien sein oder aber komplexe Vereinbarungen, anhand deren eine separate Stelle mit der Organisation der Lizenzierung der zusammengeführten Technologien betraut wird, was beispielsweise über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgen kann 136. In beiden Fällen kann der Pool den Lizenznehmern auf der Grundlage einer einzigen Lizenz den Zugang zu der vom Pool gehaltenen Technologie ermöglichen.268. Es besteht zwar keine unmittelbare Verbindung zwischen Technologiepools und Industriestandards, aber Pools unterstützen häufig als Ganzes oder in Teilen einen De-facto- oder De-jure-Industriestandard 137. Unterschiedliche Technologiepools können miteinander konkurrierende Standards unterstützen 138. Technologiepools können wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben, insbesondere indem sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgebühren Grenzen setzen, sodass eine doppelte Marginalisierung verhindert wird. Sie ermöglichen eine zentrale Lizenzvergabe für die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und für die Tätigkeit auf dem Markt von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen eingeholt werden müssen. Wenn Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Anwendung der lizenzierten Technologie fortlaufend Dienstleistungen in Anspruch nehmen, kann eine gemeinsame Lizenzvergabe und Dienstleistungserbringung durch den Pool zu weiteren Kostensenkungen führen. Auch bei der Umsetzung wettbewerbsfördernder Standards können Patentpools eine positive Rolle spielen.
269. Technologiepools können den Wettbewerb auch beschränken, denn ihre Gründung impliziert zwangsläufig den gemeinsamen Verkauf der zusammengeführten Technologien, was bei Pools, die ausschließlich oder vorwiegend aus Substitutionstechnologien bestehen, zu einem Preiskartell führen kann. Technologiepools können auch Alternativtechnologien ausschließen, z.B. wenn der Pool einen De-facto-Industriestandard begründet. Ein vorhandener Standard in Kombination mit dem Pool kann den Markteintritt neuer Technologien erschweren oder bereits auf dem Markt befindliche konkurrierende Technologien ausschließen.
270. Vereinbarungen zur Gründung von Technologiepools und zur Festlegung ihrer Funktionsweise fallen unabhängig von der Anzahl der beteiligten Parteien nicht unter die TT-GVO, da die Vereinbarung zur Gründung des Pools nicht einem bestimmten Lizenznehmer die Herstellung von Vertragsprodukten erlaubt (siehe Abschnitt 3.2.4 dieser Leitlinien). Solche Vereinbarungen sollten daher anhand der im vorliegenden Abschnitt 4.4 enthaltenen Orientierungshilfen beurteilt werden.
271. Technologiepools werfen insbesondere bezüglich der Auswahl der einbezogenen Technologien und der Funktionsweise des Pools eine Reihe von Problemen auf, die bei anderen Arten der Technologielizenzierung nicht auftreten. Bei der Lizenzvergabe im Rahmen eines Pools handelt es sich in der Regel um eine Mehrparteien-Vereinbarung, da die Mitglieder des Pools die Lizenzbedingungen gemeinsam festlegen. Aus diesem Grund fällt die Lizenzvergabe im Rahmen eines Pools auch nicht unter die TT-GVO. Sie wird in Randnummer 286 und Abschnitt 4.4.2 dieser Leitlinien gesondert behandelt.
4.4.1. Beurteilung der Gründung und Verwaltung von Technologiepools
272. Die Art und Weise, wie ein Technologiepool gegründet, organisiert und verwaltet wird, kann zum einen das Risiko verringern, dass er eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt, und zum anderen dazu beitragen, dass die Pool-Vereinbarung dem Wettbewerb förderlich ist. Bei der Beurteilung von möglichen Gefahren für den Wettbewerb und von Effizienzsteigerungen wird die Kommission unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: die Transparenz der Poolgründung, Auswahl und Art der zusammengeführten Technologien einschließlich des Umfangs, in dem unabhängige Sachverständige an Gründung und Verwaltung des Pools beteiligt sind, sowie die Frage, ob Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass sensible Informationen nicht ausgetauscht werden, und ob unabhängige Streitbeilegungsverfahren vorgesehen sind.Offene Teilnahme
273. Wenn die Beteiligung an der Gründung eines Pools und an der Begründung eines von ihm unterstützten De-facto- oder De-jure-Standards allen interessierten Parteien offensteht, werden die in den Pool einbezogenen Technologien eher auf der Grundlage von Preis- und Qualitätserwägungen ausgewählt werden, als wenn ein Pool lediglich von einer begrenzten Gruppe von Technologieinhabern gegründet wird.
Auswahl und Art der zusammengeführten Technologien
274. Welche Gefahren für den Wettbewerb und welches effizienzsteigernde Potenzial Technologiepools aufweisen, hängt weitgehend von der Beziehung zwischen den zusammengeführten Technologien und den Technologien außerhalb des Pools ab. Hierbei muss unterschieden werden zwischen a) technologischen Ergänzungen und Substituten einerseits und b) essenziellen und nichtessenziellen Technologien andererseits.
275. Zwei Technologien ergänzen einander, wenn sie - im Gegensatz zu Substituten - beide erforderlich sind, um ein Produkt herzustellen oder das Verfahren anzuwenden, auf das sich die Technologien beziehen. Dagegen sind zwei Technologien Substitute, wenn jede der beiden Technologien es dem Inhaber ermöglicht, das Produkt herzustellen oder das Verfahren anzuwenden, auf das sich die Technologien beziehen.
276. Eine Technologie kann in zwei Situationen essenziell sein:
- wenn sie für die Herstellung eines bestimmten Produkts oder die Anwendung eines bestimmten Verfahrens, auf das sich die zusammengeführten Technologien beziehen, essenziell ist,
- wenn sie für die Herstellung eines Produkts bzw. die Anwendung eines Verfahrens nach einem Standard, der die zusammengeführten Technologien umfasst, essenziell ist.
277. Im ersten Fall ist eine Technologie essenziell, wenn es zu ihr (anders als bei einer nichtessenziellen Technologie) innerhalb und außerhalb des Pools kein (in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht) tragfähiges Substitut gibt und die betreffende Technologie notwendiger Bestandteil des Technologiepakets ist, das für die Herstellung der Produkte oder die Anwendung der Verfahren, auf die sich die zusammengeführten Technologien beziehen, erforderlich ist. Im zweiten Fall ist eine Technologie essenziell, wenn sie (weil es keine tragfähigen Substitute gibt) für die Erfüllung des vom Pool unterstützten Standards erforderlich ist (standardessenzielle Technologien) 139. Essenzielle Technologien sind per definitionem gleichzeitig einander ergänzende Technologien. Die Erklärung eines Technologieinhabers, dass eine Technologie essenziell ist, bedeutet für sich genommen nicht, dass es sich um eine essenzielle Technologie im Sinne der unter dieser Randnummer aufgeführten Kriterien handelt.
278. Wenn die Technologien eines Pools Substitute sind, dürften die Lizenzgebühren höher ausfallen, als es sonst der Fall wäre, da aufgrund ihrer Zusammenführung in dem Pool der Wettbewerb zwischen den Technologien verringert wird oder wegfällt und die Lizenznehmer nicht von diesem Wettbewerb profitieren können. Wenn sich hingegen die Technologien in einem Pool ergänzen, senkt der Technologiepool die Transaktionskosten und kann insgesamt zu niedrigeren Lizenzgebühren führen. Dies liegt daran, dass die Parteien in der Lage sind, eine gemeinsame Lizenzgebühr für das Paket festzusetzen und nicht jeder Lizenzgeber getrennte Lizenzgebühren für seine eigene Technologie festsetzt, ohne zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Lizenzgebühr für eine Technologie in der Regel zu einer geringeren Nachfrage nach ergänzenden Technologien führt. Werden Lizenzgebühren für einander ergänzende Technologien einzeln festgesetzt, so ist die Gesamtsumme dieser Lizenzgebühren in vielen Fällen möglicherweise höher als die von einem Pool für das Paket derselben einander ergänzenden Technologien festgesetzte Gebühr.
279. Die Unterscheidung zwischen ergänzenden Technologien und Substitutionstechnologien ist nicht in allen Fällen eindeutig, da Technologien teilweise Substitute darstellen und teilweise einander ergänzen können. Wenn Lizenznehmer aufgrund von Effizienzgewinnen, die sich aus der Zusammenführung zweier Technologien ergeben, wahrscheinlich beide Technologien nachfragen, werden diese als Ergänzungen behandelt, selbst wenn sie teilweise substituierbar sind. In solchen Fällen dürften bei Fehlen eines Technologiepools die Lizenznehmer Lizenzen für beide Technologien erwerben wollen, da sich aus der Nutzung beider Technologien größere wirtschaftliche Vorteile ergeben als bei der Nutzung nur einer von beiden.
280. Wenn Substitutionstechnologien in einem Pool zusammengeführt werden, liegt in der Regel eine Beschränkung des Technologienwettbewerbs vor, da dies eine Preisfestsetzung zwischen Wettbewerbern einschließt. Deshalb betrachtet die Kommission die Zusammenführung erheblicher Substitutionstechnologien in einem Pool in der Regel als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. In solchen Fällen hält es die Kommission auch für unwahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllt sind. Da es sich bei diesen Technologien um Alternativen handelt, ergeben sich aus der Aufnahme beider Technologien in den Pool keine Einsparungen bei den Transaktionskosten. Wenn es keinen Pool gäbe, würden die Lizenznehmer nicht beide Technologien gleichzeitig nachfragen. Zur Ausräumung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken ist es nicht ausreichend, dass die Parteien die Möglichkeit behalten, in unabhängiger Weise Lizenzen zu vergeben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Parteien in der Regel wenig Anreiz haben, in unabhängiger Weise Lizenzen zu vergeben, weil sie die Lizenzvergabetätigkeit des Pools, die ihnen die gemeinsame Ausübung von Marktmacht ermöglicht, nicht untergraben wollen.
Auswahl und Aufgaben unabhängiger Sachverständiger und Streitbeilegung
281. Wenn unabhängige Sachverständige in die Gründung und Verwaltung des Pools einbezogen werden, kann dies zur Verringerung des Risikos von Wettbewerbsbedenken beitragen. Beispielsweise ist die Beurteilung, ob eine Technologie für einen vom Pool gestützten Standard essenziell ist, häufig ein komplexer Vorgang, der besonderes Fachwissen erfordert. Die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger in eine solche Beurteilung kann dazu beitragen, dass nur essenzielle Technologien in den Pool aufgenommen werden. Werden bei der Auswahl der Technologien, die zu einem Pool gehören sollen, unabhängige Sachverständige eingesetzt, so kann dies auch dazu beitragen, dass der Wettbewerb zwischen verfügbaren technologischen Lösungen nicht verfälscht wird.
282. Die Kommission berücksichtigt, wie die Sachverständigen ausgewählt werden und welche Aufgaben sie haben. Die Sachverständigen sollten von den Unternehmen, die den Pool bilden, unabhängig sein. Falls sie mit den Lizenzgebern oder den Poolverwaltern verbunden oder in anderer Weise von den Lizenzgebern oder den Poolverwaltern abhängig sind, wird dem Beitrag der Sachverständigen weniger Gewicht beigemessen. Die Sachverständigen müssen ferner über das notwendige Fachwissen verfügen, um die Aufgaben erfüllen zu können, mit denen sie betraut werden. Dazu kann beispielsweise die Aufgabe zählen zu prüfen, ob Technologierechte, die für eine Einbeziehung in den Pool vorgeschlagen werden, gültig und essenziell sind.
283. Und schließlich sollten alle Streitbeilegungsverfahren, die in den Gründungsurkunden vorgesehen sind, berücksichtigt werden. Eine unabhängige Streitbeilegung ist wahrscheinlicher, je unabhängiger die mit der Streitbeilegung betrauten Gremien oder Personen vom Pool und seinen Mitgliedern sind.
Vorkehrungen zur Vermeidung des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen
284. Außerdem ist zu prüfen, welche Regelungen für den Umgang mit sensiblen Geschäftsinformationen vorgesehen sind. Die Kommission berücksichtigt insbesondere, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Parteien keine sensiblen Geschäftsinformationen austauschen 140. Werden beispielsweise Output- oder Verkaufsdaten für die Berechnung oder Überprüfung von Lizenzgebühren herangezogen, so kann ein unabhängiger Sachverständiger, eine Lizenzvergabestelle oder eine Poolverwaltungsstelle damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass diese Daten nicht zwischen Mitgliedern des Pools ausgetauscht werden, die auf den betroffenen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen.
285. Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sensible Geschäftsinformationen nicht zwischen miteinander konkurrierenden Pools ausgetauscht werden, insbesondere wenn Technologieinhaber an miteinander konkurrierenden Pools bzw. deren Gründung beteiligt sind.
Safe-Harbour-Bereich
286. Gründung und Verwaltung des Pools einschließlich der Lizenzvergabe fallen - unabhängig von der Marktstellung der Parteien - in der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Beteiligung an der Gründung eines Pools steht allen interessierten Inhabern von Technologierechten offen.
- Die im Pool zusammengeführten Technologierechte werden gegenüber potenziellen und bestehenden Lizenznehmern wirksam offengelegt 141.
- Es werden ausreichende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass nur essenzielle Technologien (die daher zwangsläufig auch einander ergänzende Technologien sind) zusammengeführt werden, und die Methodik zur Prüfung der Essenzialität wird potenziellen und bestehenden Lizenznehmern wirksam offengelegt 142.
- Es werden ausreichende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Austausch sensibler Informationen (z.B. über Preisgestaltung und Output) auf das für die Gründung und Verwaltung des Pools erforderliche Maß beschränkt wird.
- Lizenzen für die zusammengeführten Technologien werden nicht exklusiv an den Pool vergeben.
- Lizenzen für die im Pool zusammengeführten Technologien werden allen potenziellen Lizenznehmern zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Grundsatz) 143 erteilt, wobei unter anderem sichergestellt wird, dass Lizenznehmern dieselben Technologierechte nicht mehr als einmal in Rechnung gestellt werden.
- Den Parteien, die Technologien in den Pool einbringen, und den Lizenznehmern steht es frei, die Gültigkeit und die Essenzialität der zusammengeführten Technologien anzufechten.
- Den Parteien, die Technologie in den Pool einbringen, und den Lizenznehmern steht es frei, konkurrierende Produkte und Technologie zu entwickeln.
Außerhalb des Safe-Harbour-Bereichs
287. Werden wesentliche ergänzende, aber nicht essenzielle Technologien in den Pool einbezogen, besteht die Gefahr des Ausschlusses der Technologien Dritter. Denn sobald eine Technologie Bestandteil eines Pools ist und als Teil eines Pakets in Lizenz vergeben wird, dürfte es für die Lizenznehmer wenig Anreize geben, Lizenzen für konkurrierende Technologien zu erwerben, insbesondere dann, wenn die für das Paket gezahlten Lizenzgebühren bereits eine Substitutionstechnologie umfassen. Darüber hinaus müssen die Lizenznehmer bei Einbeziehung von Technologien, die für die Herstellung von Produkten oder die Anwendung von Verfahren, auf die sich der Technologiepool bezieht, oder für die Erfüllung des Standards, der die zusammengeführte Technologie umfasst, nicht notwendig sind, auch für Technologien zahlen, die sie möglicherweise nicht benötigen. Umfasst ein Pool nichtessenzielle Technologien, so dürfte die Vereinbarung unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, sofern der Pool auf einem relevanten Markt eine bedeutende Stellung innehat.
288. Da Substitutionstechnologien und ergänzende Technologien nach Gründung des Pools entwickelt werden können, muss die Essenzialität auch nach der Gründung des Pools weiter geprüft werden. Eine in einem Pool enthaltene Technologie kann im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund der Entwicklung des Standards selbst oder der Neuentwicklung von Technologien durch Dritte ihren essenziellen Charakter verlieren. Wenn der Pool davon Kenntnis erlangt, dass eine solche alternative Technologie den Lizenznehmern angeboten und von ihnen nachgefragt wird, können Bedenken hinsichtlich eines Ausschlusses vom Markt dadurch vermieden werden, dass neuen und bestehenden Lizenznehmern eine Lizenz ohne die nicht mehr essenzielle Technologie zu einer entsprechend geringeren Lizenzgebühr angeboten wird. Es gibt jedoch unter Umständen noch weitere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Technologien Dritter nicht vom Markt ausgeschlossen werden.
289. Bei der Beurteilung von Technologiepools, die nichtessenzielle, aber einander ergänzende Technologien umfassen, sollten mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
- Ist die Einbeziehung der nichtessenziellen Technologien in den Pool dem Wettbewerb förderlich?
- Bleibt es den Lizenzgebern im Pool freigestellt, ihre jeweiligen Technologien unabhängig voneinander in Lizenz zu vergeben? Umfasst ein Pool eine begrenzte Anzahl von Technologien und gibt es außerhalb des Pools Substitutionstechnologien, so wollen Lizenznehmer unter Umständen ihr eigenes Technologiepaket zusammenstellen, das teilweise aus Technologien des Pools und teilweise aus Technologien Dritter besteht.
- Bietet der Pool in Fällen, in denen die zusammengeführten Technologien unterschiedliche Anwendungsbereiche abdecken, für die nicht sämtliche Technologien des Pools benötigt werden, die Technologien nur als Gesamtpaket an oder bietet er verschiedene Pakete für spezifische Anwendungen an, die jeweils nur die für die jeweilige Anwendung relevanten Technologien umfassen? Im letzteren Fall werden Technologien, die für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Produktionsprozess nicht essenziell sind, nicht an essenzielle Technologien gekoppelt.
- Sind die zusammengeführten Technologien nur als Gesamtpaket erhältlich oder haben die Lizenznehmer auch die Möglichkeit, gegen entsprechend geringere Gebühren eine Lizenz für lediglich einen Teil des Pakets zu erhalten? Diese Möglichkeit kann das Risiko verringern, dass nicht zum Pool gehörende Technologien Dritter vom Markt ausgeschlossen werden, insbesondere wenn der Lizenznehmer einen entsprechenden Nachlass bei den Lizenzgebühren erhält. Dies setzt voraus, dass den einzelnen im Pool zusammengeführten Technologien jeweils ein bestimmter Anteil an den Lizenzgebühren zugeordnet wurde. Wenn die Lizenzvereinbarungen zwischen dem Pool und einzelnen Lizenznehmern relativ lange Laufzeiten aufweisen und die Pooltechnologie einen De-facto-Industriestandard stützt, ist die Tatsache, dass der Pool neue Substitutionstechnologien vom Markt ausschließen könnte, ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dieses Ausschlussrisikos ist zu prüfen, ob die Lizenznehmer die Inanspruchnahme von Teilen der Lizenz mit einer angemessenen Kündigungsfrist beenden können und anschließend geringere Lizenzgebühren zu zahlen haben.
290. Technologiepools, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken, können mit wettbewerbsfördernden Effizienzgewinnen verbunden sein (siehe Randnummer 268), die auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 3 zu beurteilen sind. Wenn der Technologiepool zum Beispiel nichtessenzielle Technologien enthält, aber alle anderen unter Randnummer 286 genannten Safe-Harbour-Kriterien erfüllt, die Einbeziehung der nichtessenziellen Technologien in den Pool dem Wettbewerb förderlich ist (siehe Randnummer 289) und Lizenznehmer die Möglichkeit haben, eine Lizenz für lediglich einen Teil des Pakets zu entsprechend geringeren Lizenzgebühren zu erhalten (siehe Randnummer 289), dürften die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 in der Regel erfüllt sein.
4.4.2. Beurteilung von Beschränkungen in Vereinbarungen zwischen dem Pool und seinen Lizenznehmern
291. Wenn die Vereinbarung(en) zur Gründung und Verwaltung eines Technologiepools nicht gegen Artikel 101 AEUV verstößt/verstoßen, werden anschließend die Lizenzvereinbarungen, die der Pool mit seinen Lizenznehmern schließt bzw. geschlossen hat, auf der Grundlage des Artikels 101 geprüft. In diesem Abschnitt werden bestimmte Beschränkungen behandelt, die oftmals in Lizenzvereinbarungen von Technologiepools enthalten sind und die im Gesamtkontext eines Pools zu beurteilen sind. Die TT-GVO gilt nicht für Lizenzvereinbarungen, die zwischen einem Technologiepool als dem Lizenzgeber und Dritten als Lizenznehmern geschlossen werden (siehe Randnummer 271).292. Die Kommission wird sich bei der Beurteilung von Technologielizenzvereinbarungen zwischen einem Pool und seinen Lizenznehmern auf folgende Grundsätze stützen:
- Je stärker die Marktstellung eines Pools, desto größer ist die Gefahr wettbewerbsschädigender Auswirkungen.
- Je stärker die Marktstellung eines Pools, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß gegen Artikel 101 AEUV vorliegt, wenn Lizenzen nicht an alle potenziellen Lizenznehmer oder zu diskriminierenden Bedingungen vergeben werden.
- Pools sollten Technologien Dritter nicht in ungerechtfertigter Weise ausschließen oder die Einrichtung alternativer Pools einschränken.
- Die Vereinbarungen sollten keine der in Artikel 4 TT-GVO aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten (siehe Abschnitt 3.4 dieser Leitlinien).
293. Unternehmen, die einen Technologiepool bilden, der mit Artikel 101 AEUV vereinbar ist, können die Lizenzgebühren für das Technologiepaket (in Abhängigkeit von etwaigen bestehenden Verpflichtungen zur Lizenzvergabe zu FRAND-Bedingungen) und den Anteil der einzelnen Technologien an den Lizenzgebühren in der Regel nach eigenem Ermessen aushandeln und festlegen, und zwar entweder vor oder nach Festlegung des Standards. Solche Vereinbarungen sind untrennbar mit der Bildung eines Pools verbunden und werden nicht für sich genommen als wettbewerbsbeschränkend angesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es effizienter sein, wenn die Lizenzgebühren für das Technologiepaket vor der Festlegung des Standards vereinbart werden, um zu vermeiden, dass die Festlegung des Standards die Lizenzgebühren dadurch erhöht, dass einer oder mehreren essenziellen Technologien Marktmacht verliehen wird. Die Lizenznehmer müssen jedoch die Möglichkeit haben, den Preis der Produkte, die sie auf der Grundlage der Lizenz produzieren, frei festzulegen.
294. Wenn ein Pool über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sollten Lizenzgebühren und andere Lizenzbedingungen nicht übermäßig hoch und diskriminierungsfrei sein sowie keine Exklusivlizenzen vergeben werden 144. Diese Voraussetzungen sind notwendig, um zu gewährleisten, dass der Pool offen ist und es nicht zu einem Ausschluss vom Markt oder zu sonstigen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen auf den nachgelagerten Märkten kommt. Dies schließt allerdings die Erhebung unterschiedlicher Lizenzgebühren für unterschiedliche Verwendungszwecke nicht aus. Während die Erhebung unterschiedlicher Lizenzgebühren auf unterschiedlichen Produktmärkten für sich genommen den Wettbewerb in der Regel nicht einschränkt, sollte es innerhalb der Produktmärkte keine Diskriminierung geben. Insbesondere sollte die Behandlung der Lizenznehmer des Pools nicht davon abhängen, ob sie auch Lizenzgeber sind. Die Kommission berücksichtigt deshalb, ob Lizenzgeber und Lizenznehmer gleich hohe Lizenzgebühren zahlen müssen.
295. Es sollte Lizenzgebern und Lizenznehmern freistehen, konkurrierende Produkte und Standards zu entwickeln. Ferner sollten sie außerhalb des Pools Lizenzen erteilen und erwerben dürfen. Diese Voraussetzungen sind notwendig, um das Risiko des Ausschlusses von Technologien Dritter zu begrenzen und sicherzustellen, dass der Pool Innovationen nicht behindert und konkurrierende technologische Lösungen nicht ausgrenzt. Wenn zusammengeführte Technologien in einem De-facto-Industriestandard enthalten sind und die Parteien Wettbewerbsverboten unterliegen, besteht das Risiko, dass der Pool die Entwicklung neuer und verbesserter Technologien und Standards verhindert.
296. Rücklizenzverpflichtungen sollten nichtausschließlich sein und sich auf solche Entwicklungen beschränken, die für die Verwendung der zusammengeführten Technologien essenziell oder wichtig sind. Dies ermöglicht es dem Pool, Vorteile aus den Verbesserungen der zusammengeführten Technologien zu ziehen und weiterzugeben. Die Pool-Mitglieder dürfen sicherstellen, dass die Verwertung der zusammengeführten Technologien nicht von Lizenznehmern - einschließlich Unterauftragnehmer, die im Rahmen einer vom Lizenznehmer erhaltenen Lizenz tätig sind - blockiert wird, die essenzielle Technologien innehaben oder erwerben.
297. Ein Risiko im Zusammenhang mit Technologiepools besteht darin, dass sie mitunter ungültige Technologierechte schützen. Die Zusammenführung in dem Pool kann Beteiligte von der Anfechtung der darin enthaltenen Rechte abhalten, denn wenn die Lizenzgebühren für den Pool als Ganzes festgelegt werden, sind selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung einzelner Rechte des Pools die Chancen auf eine Verringerung der für den gesamten Pool zu entrichtenden Lizenzgebühren geringer. Der Schutz ungültiger Patente im Pool kann dazu führen, dass Lizenznehmer höhere Lizenzgebühren zahlen, und Innovationen in dem Bereich verhindern, der durch das ungültige Patent gedeckt wird. Vor diesem Hintergrund fallen in Technologielizenzvereinbarungen zwischen einem Pool und Lizenznehmern enthaltene Nichtanfechtungsklauseln einschließlich Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung 145 in der Regel unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV.
4.5. Lizenzverhandlungsgruppen
4.5.1. Einführung
298. Lizenzverhandlungsgruppen sind Vereinbarungen, in deren Rahmen Technologieanwender übereinkommen, die Bedingungen von Technologielizenzen gemeinsam auszuhandeln. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen gelten unabhängig davon,
- welche Rechtsform die Lizenzverhandlungsgruppe hat (z.B., ob es sich um eine einfache Vereinbarung oder eine gesonderte juristische Person handelt),
- ob die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe auf nachgelagerten Produktmärkten miteinander im Wettbewerb stehen,
- ob es sich bei der Gegenpartei der Lizenzverhandlungsgruppe um einen einzelnen Technologieinhaber, einen Technologiepool oder eine zwischengeschaltete Lizenzierungsplattform handelt 146.
299. Führen Verhandlungen zwischen einer Lizenzverhandlungsgruppe und einem Technologieinhaber zu vereinbarten Lizenzbedingungen, so sind etwaige daraus resultierende Technologielizenzvereinbarungen zwischen dem Rechteinhaber und den einzelnen Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe, je nach Fall, auf der Grundlage der TT-GVO oder auf der Grundlage des Kapitels 4 dieser Leitlinien zu beurteilen.
300. Kapitel 4 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (gemeinsamer Einkauf) gilt nicht für die Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen, die unter diese Leitlinien fallen. Die Anwendung des Artikels 102 AEUV bleibt von diesen Leitlinien unberührt.
Mögliche wettbewerbsfördernde Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen
301. Lizenzverhandlungsgruppen können die Lizenzierung von Technologien erleichtern, indem
- die Anzahl der individuellen Verhandlungen zwischen Technologieinhabern und Technologieanwendern verringert wird, wodurch die Transaktionskosten für die Lizenzvergabe gesenkt werden 147,
- das Fachwissen der Technologieanwender, z.B. in Bezug auf die Gültigkeit, die Essenzialität und den Wert von Technologierechten, gebündelt wird, wodurch fundiertere und ausgewogenere Verhandlungen über die Lizenzvergabe gefördert werden.
Mögliche wettbewerbsschädigende Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen
302. Zu den möglichen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen zählen
- die Ausstattung der teilnehmenden Technologieanwender mit übermäßiger Verhandlungsmacht, durch die sie Technologieinhaber dazu zwingen können, unter dem Wettbewerbsniveau (im Falle von standardessenziellen Patenten unter dem FRAND-Niveau) liegende Lizenzbedingungen zu akzeptieren, was Technologieinhaber von Investitionen in Innovationen abhalten könnte,
- Koordinierung zwischen beteiligten Anwendern auf nachgelagerten Märkten 148 auf der Grundlage des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen oder einer stärkeren Angleichung der Kosten 149,
- der Ausschluss konkurrierender Anwender von nachgelagerten Märkten 150.
4.5.2. Beurteilung auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 1 AEUV
Wichtigste wettbewerbsrechtliche Bedenken303. Lizenzverhandlungsgruppen, denen tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber angehören, können zu Wettbewerbsbeschränkungen auf vorgelagerten Märkten für die Lizenzierung von Technologien und/oder auf nachgelagerten Märkten für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und dadurch zu einer Verringerung der Innovationstätigkeit, Produktqualität, Produktvielfalt oder Produktionsmenge, zu höheren Preisen, einer Marktzuweisung oder einem wettbewerbswidrigen Ausschluss anderer Technologieanwender vom Markt führen.
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen
304. Lizenzverhandlungsgruppen, die gegenüber Technologieinhabern transparent auftreten 151 und deren Tätigkeit auf die gemeinsame Aushandlung der Bedingungen von Technologielizenzen beschränkt ist, bezwecken in der Regel keine Beschränkung des Wettbewerbs.
305. Lizenzverhandlungsgruppen sind zu unterscheiden von Einkaufskartellen, d. h. von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Einkäufern 152 außerhalb einer gemeinsamen Einkaufsregelung, in deren Rahmen Einkäufer im Namen der Mitglieder der Einkaufsregelung kollektiv mit Anbietern interagieren. Im Rahmen von Einkaufskartellen i) wird das individuelle Verhalten der Einkäufer auf dem Einkaufsmarkt koordiniert 153, ii) werden relevante Parameter des Wettbewerbs zwischen ihnen beeinflusst oder iii) werden sensible Informationen zwischen den Einkäufern über ihre individuellen Einkaufsabsichten oder ihre individuellen Verhandlungen mit Anbietern ausgetauscht 154. Einkaufskartelle stellen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar, da sie ihrem Wesen nach den Wettbewerb so stark beeinträchtigen, dass ihre Auswirkungen auf den Markt nicht beurteilt werden müssen 155.
306. Dementsprechend muss bei Fehlen einer Lizenzverhandlungsgruppe, die im Namen ihrer Mitglieder kollektiv mit einem Technologieinhaber interagiert, jeder Technologieanwender seine Lizenzstrategie unabhängig festlegen und darf nicht durch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die zwischen den Anwendern herrschende strategische Ungewissheit in Bezug auf das künftige Marktverhalten beseitigen. Insbesondere dürfen die Technologieanwender bei Fehlen solcher kollektiver Interaktionen vor der Aufnahme individueller Lizenzverhandlungen mit einem Technologieinhaber nicht versuchen, untereinander eine oder mehrere Bedingungen der Technologielizenzen nach ihren Wünschen oder Vorstellungen festzulegen (z.B. Umfang oder Anwendungsbereich der Technologielizenz, Lizenzgebühr, Identität des Lizenzgebers oder Geltungsdauer der Lizenz).
307. Bei Vorliegen der folgenden Faktoren ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Lizenzverhandlungsgruppe ein Einkaufskartell darstellt:
- Die Lizenzverhandlungsgruppe legt die Identität ihrer Mitglieder gegenüber den Technologieinhabern offen und teilt ihnen mit, dass sie im Namen ihrer Mitglieder verhandelt, damit die Mitglieder Technologielizenzvereinbarungen zu den im Rahmen der gemeinsamen Verhandlungen vereinbarten Bedingungen schließen können 156.
- Die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe haben die Form, den Umfang und die Funktionsweise ihrer Zusammenarbeit in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, sodass die Einhaltung des Artikels 101 AEUV im Nachhinein überprüft und mit der tatsächlichen Tätigkeit der Lizenzverhandlungsgruppe abgeglichen werden kann. Eine schriftliche Vereinbarung an sich kann die Lizenzverhandlungsgruppe jedoch nicht vor der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts schützen.
308. Lizenzverhandlungsgruppen können auch zu einem Verkaufskartell beitragen oder als Instrument zur Bildung eines solchen Kartells dienen, und zwar über eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die auf nachgelagerten Märkten konkurrieren, zur Festsetzung der Verkaufspreise, zur Beschränkung des Outputs oder zur Aufteilung von Märkten oder Kunden. In diesem Fall kann die Lizenzverhandlungsgruppe zusammen mit dem Kartell auf dem nachgelagerten Markt beurteilt werden. Um derartige Bedenken zu vermeiden, sollten die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe dafür sorgen, dass sich die Tätigkeit der Lizenzverhandlungsgruppe auf die Aushandlung der Bedingungen von zwischen den Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe und Technologieinhabern zu schließenden Technologielizenzvereinbarungen beschränkt.
309. Eine Lizenzverhandlungsgruppe, die darauf abzielt, tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber ihrer Mitglieder von nachgelagerten Märkten auszuschließen, kann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen.
310. In einer Lizenzverhandlungsgruppe kann es zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Wettbewerbern kommen. Wenn der Austausch für die Tätigkeit der Lizenzverhandlungsgruppe nicht objektiv notwendig und im Hinblick auf deren Ziele nicht angemessen 157 und zudem geeignet ist, Unsicherheiten zwischen den Mitgliedern hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von ihnen vorzunehmenden Änderungen des Marktverhaltens auszuräumen, kann der Austausch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen 158.
Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen
311. Lizenzverhandlungsgruppen, bei denen es sich nicht um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen handelt, müssen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext beurteilt werden, damit ihre tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden können. Zu beurteilen sind die möglichen beschränkenden Auswirkungen auf relevante Technologiemärkte, auf denen die Lizenzverhandlungsgruppe mit Technologieinhabern interagiert, und auf relevante nachgelagerte Märkte, auf denen die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe unter Umständen als Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen. Bei dieser Beurteilung vergleicht die Kommission die tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen Auswirkungen der Lizenzverhandlungsgruppe auf diese Märkte mit der Situation, die ohne die Lizenzverhandlungsgruppe bestünde.
312. Im Allgemeinen ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Lizenzverhandlungsgruppe Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, wenn die Mitglieder auf den relevanten Technologielizenzmärkten bzw. auf den relevanten nachgelagerten Märkten keine Marktmacht haben.
313. Bestimmte von den Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe vereinbarte Beschränkungen fallen möglicherweise nicht unter Artikel 101 Absatz 1, wenn sie für die Tätigkeit der Lizenzverhandlungsgruppe objektiv notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zielen stehen 159.
Relevante Märkte
314. Lizenzverhandlungsgruppen können den Wettbewerb auf vorgelagerten Technologielizenzmärkten (d. h. den Märkten, auf denen die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe gemeinsam mit Technologieinhabern verhandeln) und auf nachgelagerten Märkten (d. h. den Märkten, auf denen die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe als Anbieter tätig sind) beeinträchtigen.
315. Bei der Abgrenzung der relevanten Technologiemärkte werden die in der Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes festgelegten Grundsätze und der Begriff der Substituierbarkeit herangezogen, um den Wettbewerbsdruck zu ermitteln. Da es sich bei der Aushandlung von Technologielizenzen durch Anwender um eine Form des Einkaufs handelt, konzentriert sich die Beurteilung der Substituierbarkeit auf die Alternativen, die den Lizenzgebern der Technologie zur Verfügung stehen, und nicht auf die den Anwendern zur Verfügung stehenden Alternativen 160. Mit anderen Worten: Bei der Ermittlung des Wettbewerbsdrucks auf die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe sind die Alternativen, die den Technologieinhabern zur Verfügung stehen, ausschlaggebend. Diese Alternativen können z.B. durch die Untersuchung der wahrscheinlichen Reaktion der Technologieinhaber auf eine geringe, aber nicht nur vorübergehenden Senkung des Preises für ihre Technologien ermittelt werden. Sobald der relevante Technologiemarkt abgegrenzt ist, kann der Marktanteil der Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe auf der Grundlage des Wertes oder des Volumens ihres Erwerbs von Lizenzen für die relevante Technologie als Anteil am Gesamtumsatz auf dem relevanten Technologielizenzmarkt berechnet werden.
316. Handelt es sich bei den Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf nachgelagerten Märkten für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, so müssen auch die Auswirkungen der Lizenzverhandlungsgruppe auf den Wettbewerb auf diesen Märkten beurteilt werden. Die relevanten nachgelagerten Märkte werden nach der in der Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes beschriebenen Methode abgegrenzt.
Marktmacht
317. Es gibt keinen absoluten Schwellenwert, bei dessen Überschreitung davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder einer Lizenzverhandlungsgruppe über so große Marktmacht verfügen, dass die Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV hat. In den meisten Fällen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Marktmacht vorliegt, wenn der gemeinsame Anteil der Mitglieder weder an der Nachfrage auf den relevanten Technologiemärkten noch am Angebot auf den relevanten Märkten mehr als 15 % beträgt.
318. Wenn der gemeinsame Marktanteil diese Schwellenwerte übersteigt, bedeutet diese Tatsache allein nicht, dass die Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. In solchen Fällen müssen die Auswirkungen eingehend beurteilt werden, wobei u. a. folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: die Merkmale und Marktstellung der Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe auf allen relevanten Märkten, die Marktkonzentration, die wettbewerbliche Nähe, etwaige vertragliche oder sonstige Verbindungen zwischen ihren Mitgliedern und anderen Anwendern der betroffenen Technologien, die Art der betroffenen Technologien, die Satzung und Funktionsweise der Lizenzverhandlungsgruppe (einschließlich z.B. der Frage, ob es den Mitgliedern freisteht, mit Technologieinhabern außerhalb der Lizenzverhandlungsgruppe bilateral zu verhandeln) und eine etwaige Gegenmacht der Technologieinhaber und der Kunden auf dem nachgelagerten Markt.
Auswirkungen auf Technologiemärkte
319. Verfügen die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe über einen hohen gemeinsamen Anteil an der Nachfrage auf den relevanten Technologiemärkten, so kann die Lizenzverhandlungsgruppe es ihnen ermöglichen, gemeinsame Nachfragemacht auszuüben. Die Ausübung einer solchen gemeinsamen Nachfragemacht kann beispielsweise insofern den Wettbewerb auf den relevanten Technologiemärkten einschränken, als dadurch die Anreize für Technologieinhaber, in Forschung und Entwicklung zu investieren, verringert werden.
320. Wenn die Mitglieder einer Lizenzverhandlungsgruppe Technologieinhabern gegenüberstehen, die in den Verhandlungen über eine Gegenmacht verfügen, ist weniger wahrscheinlich, dass sie in der Lage sein werden, gemeinsame Nachfragemacht auszuüben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es auf dem relevanten Technologiemarkt nur wenige Lizenzgeber gibt oder wenn die betreffenden Technologien für einen Standard essenziell sind, für den es keine Substitute gibt oder der auf den relevanten nachgelagerten Märkten sehr gebräuchlich ist.
321. Bedenken hinsichtlich der Ausübung gemeinsamer Nachfragemacht sind weniger wahrscheinlich, wenn die Technologieinhaber tatsächlich frei darüber entscheiden können, ob sie Verhandlungen mit der Lizenzverhandlungsgruppe aufnehmen wollen, und ggf. später zu einem beliebigen Zeitpunkt ebenfalls frei entscheiden können, die Verhandlungen abzubrechen. Dies ist unwahrscheinlich, wenn die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe koordinierte Maßnahmen ergreifen, um den Technologieinhaber zu Verhandlungen mit der Lizenzverhandlungsgruppe zu zwingen, oder wenn die Lizenzverhandlungsgruppe die Möglichkeit ihrer Mitglieder einschränkt, bilaterale Verhandlungen mit dem Technologieinhaber aufzunehmen. Dies gilt jedoch unbeschadet der Möglichkeit von Lizenzverhandlungsgruppen, mit Technologieinhabern zu vereinbaren, i) dass der Technologieinhaber während eines begrenzten Zeitraums, der die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Verhandlungen zwischen dem Technologieinhaber und der Lizenzverhandlungsgruppe nicht übersteigt, keine bilateralen Verhandlungen mit einzelnen Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe führen wird und/oder ii) dass die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe die zwischen dem Technologieinhaber und der Lizenzverhandlungsgruppe vereinbarten Lizenzbedingungen akzeptieren müssen.
322. Eine Lizenzverhandlungsgruppe kann gemeinsame Nachfragemacht ausüben, indem sie die Verhandlungen mit einem Technologieinhaber in koordinierter Weise verzögert 161. Wenn solche Verzögerungen vorübergehender Natur und objektiv mit der Fortsetzung der gemeinsamen Verhandlungen verbunden sind, wird die Kommission sie in der Regel als festen Bestandteil der Lizenzverhandlungsgruppe ansehen. Wird die Lizenzverhandlungsgruppe als bewirkte Beschränkung eingestuft, so werden die Auswirkungen der koordinierten Verzögerungen in Anbetracht der Gesamtauswirkungen der Lizenzverhandlungsgruppe beurteilt, wobei der Marktstellung der an den Verzögerungen beteiligten Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe Rechnung getragen wird. Mitglieder einer Lizenzverhandlungsgruppe, die Verhandlungen verzögert, können sich unter Umständen jedoch nicht auf Artikel 102 AEUV berufen, um sich gegen eine Unterlassungsklage des Inhabers einer standardessenziellen Technologie zu verteidigen, der sich verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu gewähren 162.
323. Lizenzverhandlungsgruppen können auch konkurrierende Technologieanwender von Technologiemärkten ausschließen und damit den Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten einschränken. So kann eine Lizenzverhandlungsgruppe beispielsweise versuchen, die Möglichkeit von Technologieinhabern einzuschränken, Technologietransfer-Vereinbarungen mit Anwendern zu schließen, die nicht Mitglied der Lizenzverhandlungsgruppe sind, oder Einschränkungen bezüglich der Bedingungen solcher Vereinbarungen anstreben 163. Bedenken hinsichtlich eines wettbewerbsschädigenden Ausschlusses vom Markt sind weniger wahrscheinlich, wenn i) die Teilnahme an der Lizenzverhandlungsgruppe allen Technologieanwendern offensteht, die objektive und diskriminierungsfreie Kriterien erfüllen, ii) die Funktionsweise der Lizenzverhandlungsgruppe keine Diskriminierung zwischen ihren Mitgliedern bewirkt und iii) die Lizenzverhandlungsgruppe und die von ihr mit Technologieinhabern ausgehandelten Modalitäten der Lizenzvergabe weder bezwecken, die Möglichkeit von Technologieinhabern, Technologietransfer-Vereinbarungen mit konkurrierenden Anwendern zu schließen, noch die Bedingungen solcher Vereinbarungen einschränken.
Auswirkungen auf nachgelagerte Märkte
324. Wenn die Mitglieder einer Lizenzverhandlungsgruppe keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auf nachgelagerten Märkten sind oder auf diesen Märkten keine Marktmacht haben 164, ist es unwahrscheinlich, dass die Lizenzverhandlungsgruppe den Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten einschränkt.
325. Handelt es sich bei den Mitgliedern einer Lizenzverhandlungsgruppe um tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf nachgelagerten Märkten, so kann die Lizenzverhandlungsgruppe die Koordinierung des Verhaltens der Mitglieder auf diesen Märkten erleichtern 165. Das Risiko einer solchen Koordinierung ist höher, wenn i) die Merkmale des relevanten nachgelagerten Marktes eine Koordinierung begünstigen (z.B. wenn der Markt konzentriert ist und ein erhebliches Maß an Transparenz aufweist) oder ii) die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe über einen hohen gemeinsamen Marktanteil auf dem nachgelagerten Markt verfügen.
326. So können Lizenzverhandlungsgruppen die Koordinierung zwischen ihren Mitgliedern auf nachgelagerten Märkten erleichtern, wenn die Lizenzverhandlungsgruppe bei den Mitgliedern ein hohes Maß an Kostenangleichung (insbesondere hinsichtlich der variablen Kosten) bewirkt, sofern die Mitglieder auf dem relevanten nachgelagerten Markt über Marktmacht verfügen und die Marktmerkmale eine Koordinierung begünstigen.
327. Lizenzverhandlungsgruppen können auch die Koordinierung zwischen ihren Mitgliedern auf nachgelagerten Märkten erleichtern, wenn die Funktionsweise der Lizenzverhandlungsgruppe den Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen den Mitgliedern umfasst. Wenn die Lizenzverhandlungsgruppe für sich genommen jedoch nicht den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränkt, weil sie neutrale oder positive Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, fällt ein Informationsaustausch, der für die Funktionsweise der Lizenzverhandlungsgruppe objektiv notwendig ist und zu den damit verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht, nicht unter dieses Verbot 166. So kann es beispielsweise objektiv notwendig und angemessen sein, dass die Mitglieder einer Lizenzverhandlungsgruppe Informationen über die Bedingungen austauschen, zu denen sie bereit wären, Technologielizenzvereinbarungen mit einem Technologieinhaber zu schließen, der sich bereiterklärt hat, mit der Lizenzverhandlungsgruppe zu verhandeln.
328. Um das Risiko eines unnötigen Austauschs sensibler Geschäftsinformationen zu verringern, können Lizenzverhandlungsgruppen über unabhängige Manager oder Dritte kommunizieren oder Clean Teams einsetzen 167 oder andere Vorkehrungen treffen, um beispielsweise sicherzustellen, dass sensible Geschäftsinformationen nur in anonymisierter und/oder aggregierter Form zwischen den Mitgliedern der Lizenzverhandlungsgruppe ausgetauscht werden. Zudem können Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sensible Geschäftsinformationen nicht an andere Lizenzverhandlungsgruppen weitergegeben werden, z.B. in Fällen, in denen Mitglieder an mehr als einer Lizenzverhandlungsgruppe teilnehmen.
4.5.3. Beurteilung auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 3 AEUV
329. Wenn eine Lizenzverhandlungsgruppe den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränkt, ist zu prüfen, ob sie zu Effizienzgewinnen führt, die die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.Effizienzgewinne
330. Lizenzverhandlungsgruppen können zu Effizienzgewinnen führen. Insbesondere können sie die im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe anfallenden Transaktionskosten sowohl für Technologieanwender als auch für Technologieinhaber senken, vor allem weil nicht mehr jeder Technologieinhaber bilaterale Lizenzverhandlungen mit jedem Mitglied der Lizenzverhandlungsgruppe führen muss. Durch die Bündelung des Fachwissens der Technologieanwender können Lizenzverhandlungsgruppen zudem die Informationsasymmetrien zwischen Technologieanwendern und -inhabern verringern, was zu fundierteren und ausgewogeneren Verhandlungen führt, auch hinsichtlich der Frage, ob die vorgeschlagenen Lizenzbedingungen den FRAND-Grundsatz erfüllen. Diese Effizienzgewinne können zum Abschluss von mehr Technologielizenzen und damit zu einer stärkeren Verbreitung der Technologie führen.
Unerlässlichkeit
331. Wettbewerbsbeschränkungen, die über das für die Erzielung der durch eine Lizenzverhandlungsgruppe möglichen Effizienzgewinne erforderliche Maß hinausgehen, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV. So ist es beispielsweise zur Senkung der Transaktionskosten für die Lizenzvergabe in der Regel nicht unerlässlich, dass eine Lizenzverhandlungsgruppe von einem Technologieinhaber verlangt, dritten Lizenznehmern keine günstigeren Lizenzbedingungen zu gewähren.
Weitergabe an die Verbraucher
332. Durch unerlässliche Beschränkungen erzielte Effizienzgewinne müssen in dem Maße an die Verbraucher weitergegeben werden, dass sie die durch die Lizenzverhandlungsgruppe bewirkten Einschränkungen des Wettbewerbs überwiegen. So können z.B. geringere Kosten für die Gewährung von Technologielizenzen durch niedrigere Verkaufspreise auf nachgelagerten Märkten weitergegeben werden. Geringere variable Kosten (z.B. Lizenzgebühren, die pro Output-Einheit zu zahlen sind) werden in der Regel eher weitergegeben als geringere Fixkosten, da die höhere Gewinnspanne, die sich aus der Verringerung der variablen Kosten ergibt, einen Anreiz darstellt, den Output über Preissenkungen zu steigern. Die Weitergabe an die Verbraucher ist wahrscheinlicher, wenn die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe auf den nachgelagerten Märkten keine Marktmacht haben.
Keine Ausschaltung des Wettbewerbs
333. Die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 sind nicht erfüllt, wenn die Lizenzverhandlungsgruppe den Parteien die Möglichkeit eröffnet, in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betroffenen Technologien oder Produkte den Wettbewerb auszuschalten. Dies gilt sowohl für relevante Technologiemärkte als auch für relevante nachgelagerte Märkte. Hohe gemeinsame Marktanteile sind ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
2) ABl. L, 2026/877, 21.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/877/oj. Die TT-GVO ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93 vom 28.03.2014 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/316/oj).
3) Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
4) Resilienz umfasst die Verteidigungsbereitschaft sowie die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten im Verteidigungsbereich und des Binnenmarkts.
5) In diesen Leitlinien schließt der Begriff "Vereinbarung", sofern nicht anders angegeben, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen ein.
6) Siehe Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.04.2004 S. 81).
7) In diesen Leitlinien schließt der Begriff "Einschränkung" bzw."Beschränkung" die Verhinderung und Verfälschung des Wettbewerbs ein.
8) Die in Artikel 101 Absatz 3 AEUV festgelegten Voraussetzungen und die Methode für ihre Anwendung werden in den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.04.2004 S. 97) näher erläutert.
9) Diese Ausnahme gilt auch für Vermietrechte. Siehe in diesem Zusammenhang Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/115/oj).
10) Dieser Grundsatz der unionsweiten Erschöpfung ist beispielsweise verankert in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2436/oj), Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj), Artikel 15 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/71/oj), Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05.01.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj), Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG (Verweis in Fußnote 9), Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.06.2001 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/29/oj), Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 05.05.2009 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/24/oj), Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.03.1996 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/9/oj), Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. L 24 vom 27.01.1987 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/54/oj), Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 01.09.1994 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2100/oj), Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1257/oj). Für den Bereich Software-Urheberrechte siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, ECLI:EU:C:2012:407; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevičs, C-166/15, ECLI:EU:C:2016:762.
11) Siehe z.B. Urteil des Gerichts vom 27. September 2023, Valve/Kommission, T-172/21, ECLI:EU:T:2023:587, Rn. 191.
12) Siehe Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Verweis in Fußnote 8).
13) Der Wettbewerb zwischen Unternehmen, die dieselbe Technologie verwenden (technologieinterner Wettbewerb), stellt eine wichtige Ergänzung zum Wettbewerb zwischen Unternehmen dar, die miteinander konkurrierende Technologien nutzen (Technologienwettbewerb). Technologieinterner Wettbewerb kann beispielsweise zu niedrigeren Preisen für die Produkte führen, die die betreffende Technologie enthalten, was nicht nur unmittelbare und sofortige Vorteile für die Verbraucher der betreffenden Produkte mit sich bringen, sondern auch den Wettbewerb zwischen Unternehmen anregen kann, die konkurrierende Technologien verwenden. Bei der Lizenzvergabe muss auch berücksichtigt werden, dass die Lizenznehmer ihre eigenen Produkte verkaufen. Sie verkaufen nicht Produkte weiter, die von einem anderen Unternehmen geliefert werden. Daher besteht bei der Differenzierung der Produkte und einem qualitätsbasierten Wettbewerb zwischen Lizenznehmern möglicherweise ein größerer Spielraum als im Falle vertikaler Vereinbarungen über den Weiterverkauf von Produkten.
14) Siehe z.B. das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 162, und die dort angeführte Rechtsprechung.
15) Weitere Erläuterungen zu den Begriffen der bezweckten und der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung und zum Analyserahmen für deren Prüfung sowie einschlägige Beispiele für diese Beschränkungen sind beispielsweise dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 161 ff., und dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C-606/23, ECLI:EU:C:2024:1004, Rn. 23 ff. zu entnehmen; siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 22 ff. (im Folgenden "Leitlinien für horizontale Vereinbarungen") (ABl. C 259 vom 21.07.2023 S. 1).
16) Marktmacht ist die Möglichkeit, die Preise über einen gewissen Zeitraum hinweg gewinnbringend oberhalb des Wettbewerbsniveaus oder den Output im Hinblick auf Produktionsmengen, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation für einen gewissen Zeitraum gewinnbringend unterhalb des Wettbewerbsniveaus zu halten. Bei Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, ist für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV in der Regel ein geringeres Maß an Marktmacht erforderlich als für die Feststellung einer beherrschenden Stellung nach A rtikel 102 AEUV.
17) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, ECLI:EU:C:2023:812, Rn. 88 ff.; Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, MasterCard/Kommission, C--382/12 P, ECLI:EU:C:2014:2201, Rn. 89; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia/Kommission (C-42/84, ECLI:EU:C:1985:327, Rn. 19-20); Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Pronuptia, C--161/84, ECLI:EU:C:1986:41, Rn. 15-17; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Gøttrup-Klim, C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 35; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1995, Oude Luttikhuis u. a., C-399/93, ECLI:EU:C:1995:434, Rn. 12-15.
18) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, ECLI:EU:C:2023:812, Rn. 90, und Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C--382/12 P, ECLI:EU:C:2014:2201, Rn. 91.
19) ABl. C 248 vom 30.06.2022 S. 1, Rn. 12 ff.
20) Wenn solche Lizenzvereinbarungen jedoch zum Marktaustritt einer der Parteien führen, können sie unter Artikel 101 Absatz 1 fallen.
21) Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen einander Lizenzen für miteinander konkurrierende Technologien erteilen (Cross-Licensing) und vereinbaren, die Produkte nicht auf dem Heimatmarkt der jeweils anderen Partei zu verkaufen. Eine solche Vereinbarung beschränkt den potenziellen Wettbewerb zwischen den beiden Parteien.
22) Koordinierung setzt voraus, dass die betreffenden Unternehmen ähnliche Vorstellungen darüber haben, was in ihrem gemeinsamen Interesse liegt und wie die Koordinierung erfolgen soll. Damit Koordinierung funktioniert, müssen die Unternehmen in der Lage sein, das Marktverhalten der jeweils anderen Partei ständig zu beobachten. Außerdem müssen geeignete Sanktionen vorhanden sein, um einen Anreiz zu bieten, nicht von der gemeinsamen Marktstrategie abzuweichen. Nicht zuletzt müssen die Markteintrittsschranken hoch genug sein, um einen Markteintritt oder eine Expansion Außenstehender zu begrenzen.
23) Siehe z.B. Rn. 241 ff. der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15).
24) Siehe Rn. 34 und 369 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen. Wenn der Austausch sensibler Geschäftsinformationen für die Aushandlung der Vereinbarung notwendig ist, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden; siehe Abschnitt 6.2.4.4 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen.
25) Zum Ausschluss von Anbietern von Substitutionstechnologien kann es auch kommen, wenn ein über erhebliche Marktmacht verfügender Lizenzgeber verschiedene Komponenten einer Technologie zu einem einzigen Lizenzpaket bündelt, obwohl nur ein Teil des Pakets für die Herstellung eines bestimmten Produkts essenziell ist.
26) ABl. C, C/2024/1645, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1645/oj.
27) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 in der Sache COMP/M.5675 - Syngenta/Monsantos Sonnenblumensaatgutsparte, in dem die Kommission den Zusammenschluss zweier vertikal integrierter Anbieter von Sonnenblumensaatgut prüfte, wobei sie sowohl i) den vorgelagerten Markt für den Handel (vor allem Austausch und Lizenzvergabe) mit Sorten (Elternlinien und Hybride) als auch ii) den nachgelagerten Markt für die Vermarktung von Hybriden untersuchte. In der Entscheidung vom 13. März 2009 in der Sache COMP/M.5406 - IPIC/MAN Ferrostaal AG grenzte die Kommission neben dem Markt für die Herstellung von hochreinem Melamin auch einen vorgelagerten Technologiemarkt für die Bereitstellung von Melaminproduktionstechnologie ab. Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 in der Sache COMP/M.269 - Shell/Montecatini und den Beschluss der Kommission vom 2. Juni 2023 in der Sache COMP/M.10783 - EQT Future/AM Fresh/SNFL/IFG, in dem die Kommission einen Zusammenschluss von in der Tafeltraubenindustrie tätigen Unternehmen prüfte, in dem sie den vorgelagerten Markt für die Züchtung und Lizenzierung geschützter kernloser Tafeltraubensorten sowie die nachgelagerten Märkte für die Erzeugung und den Vertrieb von Tafeltrauben untersuchte.
28) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgründe 38-41. Siehe auch Beschluss der Kommission in den Sachen M.10783 - EQT Future/AM Fresh/SNFL/IFG, M.5675 - Syngenta/Monsantos Sonnenblumensaatgutsparte und M.5406 - IPIC/MAN Ferrostaal AG (Verweis in Fußnote 27) und Beschluss der Kommission vom 21. März 2018 in der Sache M.8084 - Bayer/Monsanto.
29) Technologielizenzvereinbarungen können z.B. die Entwicklung von Produkten oder Technologien beeinträchtigen, durch die i) bestehende Produkte oder Technologien verbessert werden, ii) bestehende Produkte oder Technologien ersetzt werden oder iii) eine völlig neue Nachfrage geschaffen würde. Darüber hinaus können Technologielizenzvereinbarungen auch iv) frühzeitige Innovationsanstrengungen beeinträchtigen, d. h. FuE-Tätigkeiten, die nicht eng mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Technologie verbunden sind.
30) Siehe z.B. Rn. 90 ff. der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung (Verweis in Fußnote 26). Auf solchen Märkten können die Höhe der FuE-Ausgaben oder die Zahl der Patente oder Patentzitate als Parameter für die Beurteilung der Marktstellung der betreffenden Unternehmen herangezogen werden; siehe Rn. 108 der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung.
31) In diesem Zusammenhang sehen diese Leitlinien einen informellen geschützten Bereich (im Folgenden "Soft-Safe-Harbour-Bereich") für Technologietransfer-Vereinbarungen vor, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, weil die Marktanteilsschwellen überschritten werden: siehe Randnummer 184.
32) Siehe z.B. die Erwägungen unter Rn. 10 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Verweis in Fußnote 19), die sinngemäß auch für die Vergabe von Technologielizenzen gelten.
33) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, ECLI:EU:C:2023:812, Rn. 61. Für die Zwecke der TT-GVO muss der Markteintritt innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitraums zu erwarten sein, sodass Wettbewerbsdruck auf bereits auf dem relevanten Markt tätige Unternehmen ausgeübt wird. In der Regel ist die Berücksichtigung eines Zeitraums von höchstens drei Jahren angemessen. In bestimmten Fällen (z.B. auf Arzneimittelmärkten) kann jedoch ein längerer Zeitraum angemessen sein.
34) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, ECLI:EU:C:2023:812, Rn. 60-63; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 36-39.
35) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, ECLI:EU:C:2023:812, Rn. 62; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C--307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 36-45; Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, ECLI:EU:C:2021:243, Rn. 54-57, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 100-101.
36) Die Parteien werden beispielsweise dann in der Regel als potenzielle Wettbewerber auf dem Produktmarkt betrachtet, wenn der Lizenznehmer mit seiner eigenen Technologie in einem bestimmten räumlichen Markt produziert und in einem anderen räumlichen Markt die Produktion mit einer konkurrierenden lizenzierten Technologie aufnimmt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Lizenznehmer in der Lage gewesen wäre, mit seiner eigenen Technologie in den zweiten räumlichen Markt einzutreten, außer wenn objektive Faktoren wie das Bestehen entsprechender Rechte des geistigen Eigentums einem solchen Markteintritt entgegenstehen.
37) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 54-56; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 87-89, 103 und 131, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Krka, C--151/19 P, ECLI:EU:C:2024:546, Rn. 411.
38) Aus operativen und praktischen Gründen konzentriert sich diese Beurteilung in der Regel auf Reaktionen auf Preiserhöhungen. Eine Methode besteht beispielsweise darin, zu untersuchen, ob der Lizenznehmer als Reaktion auf eine geringfügige, aber dauerhafte Erhöhung der Technologiepreise voraussichtlich mit der Vergabe von Lizenzen für seine eigene Technologie beginnen würde. Bei der Beurteilung können aber auch Veränderungen berücksichtigt werden, die sich auf andere Wettbewerbsparameter wie die Produktqualität oder das Innovationsniveau auswirken.
39) ABl. C 101 vom 27.04.2004 S. 81.
40) ABl. C 291 vom 30.08.2014 S. 1.
41) Erläuterungen zur Abgrenzung der relevanten Märkte und zur Berechnung der Marktanteile bei Technologietransfer-Vereinbarungen sind Abschnitt 2.2.4 dieser Leitlinien zu entnehmen.
42) Solche Vereinbarungen können nur dann verboten werden, wenn die Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in einem Einzelfall die Freistellung entziehen - siehe Abschnitt 3.6 dieser Leitlinien über den Entzug der Freistellung.
43) Siehe Randnummer 9.
44) Siehe z.B. Abschnitt 2.3.
45) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 04.01.2003 S. 1) dürfen Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV nicht einschränken oder die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen oder unter eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV fallen, nicht durch nationales Wettbewerbsrecht verboten werden.
46) Zu Software-Urheberrechten siehe die Randnummern 57 sowie 88 bis 89.
47) Beispielsweise könnte die TT-GVO die Technologietransfer-Vereinbarung abdecken, die in der Entscheidung 90/186/EWG der Kommission vom 23. März 1990 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/32.736 - Moosehead/Whitbread geprüft wurde (ABl. L 100 vom 20.04.1990 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/186/oj); siehe insbesondere Rn. 16 der genannten Entscheidung.
48) Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.05.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/720/oj).
49) Bei der Prüfung, ob die Grundsätze der TT-GVO und dieser Leitlinien anzuwenden sind, wird die Kommission den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen. Zur Anwendung des Artikels 101 auf Urheberrechtslizenzen siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, ECLI:EU:C:2011:631, Rn. 137-146; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, ECLI:EU:C:2020:1007.
50) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 25. März 2019 in der Sache AT.40436 - Sportmerchandising-Produkte, Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2019 in der Sache AT.40432 - Merchandising-Geschäft mit Figuren, und Beschluss der Kommission vom 30. Januar 2020 in der Sache AT.40433 - Film-Merchandising.
51) Dies ist der Fall, wenn die Lizenzierung von Daten im Rahmen einer Technologietransfer-Vereinbarung erfolgt, sich unmittelbar auf die Produktion oder den Verkauf von Vertragsprodukten bezieht und als Lizenzierung oder Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Know-how auf den Lizenznehmer einzustufen ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die letztgenannte Anforderung erfüllt ist, wenn die lizenzierten Daten durch Urheberrechte oder Schutzrechte sui generis im Sinne der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.03.1996 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/9/oj) (im Folgenden "Datenbankrichtlinie") geschützt sind.
52) Verweis in Fußnote 51.
53) Die wettbewerbsfördernden Auswirkungen auf dem nachgelagerten Markt, auf dem der Lizenznehmer tätig ist, ergeben sich aus dem Zweck der Lizenz, d. h. der Produktion von Vertragsprodukten. Lizenzierte Datenbanken können von Lizenznehmern jedoch auch für andere Zwecke genutzt werden, so auch für wettbewerbswidrige Zwecke, die den Verbrauchern schaden (z.B. für ausbeuterische Praktiken, die auf bestimmte Verbraucher (bzw. Verbrauchergruppen) abzielen). Die in diesem Abschnitt aufgeführten Erläuterungen beschränken sich auf Lizenzvereinbarungen zum Zweck der Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen.
54) Erläuterungen zur Abgrenzung von relevanten Märkten sind der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung (Verweis in Fußnote 26) zu entnehmen.
55) Siehe Kapitel 6 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15); siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, ECLI:EU:C:2024:638, Rn. 51 ff.
56) Dies berührt jedoch nicht die Anwendung des in der TT-GVO vorgesehenen Safe-Harbour-Bereichs in den unter Randnummer 63 beschriebenen Situationen, d. h. wenn es sich bei den lizenzierten Daten um Know-how im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i TT-GVO oder um eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b TT-GVO aufgeführten Technologierechte handelt oder die Lizenzierung der Daten im Rahmen einer Technologietransfer-Vereinbarung erfolgt und die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 TT-GVO erfüllt.
57) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C--883/19 P, ECLI:EU:C:2023:11, Rn. 115-116, und die dort angeführte Rechtsprechung.
58) Siehe Abschnitt 6.2.7 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15).
59) Siehe Abschnitt 6.2.4,4 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15).
60) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
61) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
62) Erwägungsgrund 116 der Datenverordnung besagt, dass diese "die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen" sollte, und "[d]ie in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften ... nicht dazu verwendet werden [dürfen], den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des AEUV einzuschränken."
63) Für die Zwecke dieser Leitlinien schließen die Begriffe "Lizenzvergabe/Lizenzierung" bzw."lizenziert" auch Anspruchsverzichtsvereinbarungen ein, sofern ein Transfer von Technologierechten gemäß den Ausführungen in diesem Abschnitt erfolgt.
64) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 36 vom 06.03.1965 S. 533, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1965/19/oj) ist die Befugnis der Kommission, Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen freizustellen, auf Vereinbarungen beschränkt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.
65) Siehe Erwägungsgrund 6 TT-GVO und Abschnitt 3.2.6 dieser Leitlinien.
66) Nähere Angaben dazu sind den Randnummern 270 bis 271 zu entnehmen.
67) Siehe z.B. den Beschluss der Kommission vom 20. Januar 2021 in der Sache AT.40413 - Focus Home - Videospiele.
68) Verweis in Fußnote 48.
69) Verweis in Fußnote 19.
70) Siehe Randnummer 59.
71) Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. C 1 vom 03.01.1979 S. 2).
72) Siehe Absatz 3 der Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen (Verweis in Fußnote 71).
73) Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1066/oj). Siehe auch Abschnitt 3.2.6.1 dieser Leitlinien.
74) Verweis in Fußnote 15. Siehe auch Abschnitt 3.2.6.1 dieser Leitlinien.
75) Das letztgenannte Beispiel fällt jedoch unter die FuE-Gruppenfreistellungsverordnung (Verweis in Fußnote 73); siehe auch Abschnitt 3.2.6.1 dieser Leitlinien.
76) Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1067/oj).
77) Verweis in Fußnote 73.
78) Verweis in Fußnote 48.
79) Siehe Artikel 1 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen.
80) Verweis in Fußnote 48.
81) Siehe Artikel 4 Buchstaben b, c und d der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen.
82) Siehe z.B. Rn. 108 ff. der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung (Verweis in Fußnote 26).
83) Siehe auch Rn. 95 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen.
84) Siehe Rn. 18 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Verweis in Fußnote 8).
85) Siehe hierzu Rn. 98 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Verweis in Fußnote 8).
86) Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Partei der anderen Partei eine Lizenz erteilt und zusagt, einen materiellen Input vom Lizenznehmer zu erwerben. Der Kaufpreis kann die gleiche Funktion wie eine Lizenzgebühr haben.
87) Output-Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung der eigenen Technologie durch die Parteien stellen ebenfalls eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dar; siehe Randnummer 141.
88) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG können Beschränkungen des passiven Verkaufs durch den Lizenzgeber oder Lizenznehmer an Endnutzer unter bestimmten Umständen nichtig sein (ABl. L 60I vom 02.03.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/302/oj) (im Folgenden "Geoblocking-Verordnung").
89) Weitere Erläuterungen zu den Begriffen "aktiver" und "passiver" Verkauf sind den Rn. 211-215 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Verweis in Fußnote 19) zu entnehmen.
90) Weitere Erläuterungen zu Nutzungsbeschränkungen sind Abschnitt 4.2.4 dieser Leitlinien zu entnehmen.
91) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 1986, Windsurfing International/Kommission, C-193/83, ECLI:EU:C:1986:75, Rn. 67. Außerhalb der Gruppenfreistellung können Vereinbarungen, die vorsehen, dass die Lizenzgebühren auf der Grundlage aller Produktverkäufe berechnet werden, die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV ausnahmsweise erfüllen, wenn anhand objektiver Umstände der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschränkung für eine wettbewerbsfördernde Lizenzvergabe unerlässlich ist. So könnte es beispielsweise ohne die Beschränkung unmöglich oder unangemessen schwierig sein, die vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzgebühr zu berechnen und zu überwachen, beispielsweise weil die Technologie des Lizenzgebers keine sichtbaren Spuren auf dem Endprodukt hinterlässt und keine praktikablen alternativen Überwachungsmethoden verfügbar sind.
92) Preisüberwachung und Preismeldung stellen für sich genommen jedoch keine Preisfestsetzung dar.
93) Die Begriffe "aktiver" und "passiver" Verkauf sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s bzw. t TT-GVO definiert. Weitere Erläuterungen zu den Begriffen "aktiver" und "passiver" Verkauf sind den Rn. 211-215 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Verweis in Fußnote 19) zu entnehmen.
94) Diese Kernbeschränkung gilt für Technologietransfer-Vereinbarungen, die den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen. Erläuterungen zu Technologietransfer-Vereinbarungen, die Ausfuhren außerhalb der Union betreffen, sind Rn. 100 ff. der Leitlinien zur Beeinträchtigung des Handels (Verweis in Fußnote 39) zu entnehmen.
95) Überwachungssysteme, anhand deren der Lizenzgeber den Bestimmungsort der Vertragsprodukte überprüfen kann, stellen für sich genommen keine Beschränkung des passiven Verkaufs dar. Sie können allerdings als Teil einer Beschränkung des passiven Verkaufs angesehen werden, wenn sie in Verbindung mit anderen Maßnahmen verwendet werden. Siehe entsprechend den Beschluss der Kommission vom 30. Januar 2020 in der Sache AT.40433 - Film-Merchandising-Produkte, Erwägungsgründe 65 und 66.
96) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf Beschränkungen des passiven Verkaufs.
97) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf Beschränkungen des passiven Verkaufs.
98) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf Beschränkungen des passiven Verkaufs.
99) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf Beschränkungen des passiven Verkaufs.
100) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 1986, Windsurfing International/Kommission, C-193/83, ECLI:EU:C:1986:75, Rn. 92.
101) Siehe entsprechend Entscheidung 90/186/EWG der Kommission in der Sache IV/32.736 - Moosehead/Whitbread, Erwägungsgrund 15 (zu Klauseln, die die Anfechtung des Eigentums an einem Markenzeichen verhindern).
102) In manchen Fällen wird in standardgerechten Produkten nur ein Teil eines Standards umgesetzt. Wenn dies der Fall ist, können die Lizenznehmer eine Lizenz für den betreffenden Teil des Standards erwerben.
103) Im Falle von Vereinbarungen, bei denen es sich strenggenommen nicht um Exklusivvereinbarungen handelt, sodass die Klauseln zur Beendigung der Vereinbarung bei Anfechtung nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, kann sich der Lizenzgeber im Einzelfall in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber einem Lizenznehmer befinden, der über erhebliche Nachfragemacht verfügt. Diese Abhängigkeit wird im Rahmen der Einzelfallprüfung der Vereinbarung auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV berücksichtigt.
104) Siehe Randnummer 48 dieser Leitlinien.
105) Die Ausnahme nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV gilt nur, wenn alle vier Voraussetzungen des Artikels erfüllt sind; daher kann die Gruppenfreistellung entzogen werden, wenn eine Vereinbarung eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt.
106) Siehe hierzu Rn. 10 der De-minimis-Bekanntmachung (Verweis in Fußnote 40).
107) Konkurrierende Technologien können Technologien umfassen, die wahrscheinlich in den Markt eintreten und innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums eine vergleichbare Marktstärke erreichen werden.
108) Siehe Randnummer 18.
109) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Teva UK u. a./Kommission, C-198/19 P, ECLI:EU:C:2024:551, Rn. 135.
110) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1985, Ford/Kommission, C-25/84 und C-26/84, ECLI:EU:C:1985:340, Rn. 25-26, und Rn. 44 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Verweis in Fußnote 8).
111) Siehe z.B. die Entscheidung 1999/242/EG der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/36.237 - TPS) (ABl. L 90 vom 02.04.1999 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/242/oj). Analog dazu gilt das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV nur so lange, wie die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.
112) Siehe Rn. 85 der Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Verweis in Fußnote 8).
113) Ebd., Rn. 98 und 102.
114) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 130. Ebenso wenig verhindert die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 die Anwendung der Bestimmungen des AEUV über den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr. Diese Regeln lassen sich unter bestimmten Umständen auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV anwenden. Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, ECLI:EU:C:2002:98, Rn. 120.
115) Dies gilt unbeschadet der möglichen Anwendung des Artikels 102 AEUV auf die Festsetzung von Lizenzgebühren; siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 250, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, C-385/07 P, ECLI:EU:C:2009:456, Rn. 142.
116) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1989, Ottung/Klee & Weilbach u. a., C-320/87, ECLI:EU:1989:195, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, ECLI:EU:C:2016:526, Rn. 39.
117) Siehe hierzu die Mitteilung der Kommission betreffend die Sache Canon/Kodak (ABl. C 330 vom 01.11.1997 S. 10) sowie die Ausführungen zur Sache IGR-Stereofernsehen unter Rn. 94 des Elften Berichts über die Wettbewerbspolitik, der 1982 im Zusammenhang mit dem "Fünfzehnten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften 1981" vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
118) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf bestimmte Beschränkungen des passiven Verkaufs.
119) Siehe jedoch Fußnote 88 zur möglichen Anwendung der Geoblocking-Verordnung auf bestimmte Beschränkungen des passiven Verkaufs.
120) Betreibt der Lizenzgeber in einem Gebiet ein selektives Vertriebssystem, so darf er dieses System nicht mit der Zuweisung von Exklusivgebieten oder Exklusivkundengruppen kombinieren, wenn dies zu einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher führen würde. Eine solche Kombination stellt eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c TT-GVO dar (siehe Randnummer 153).
121) Siehe jedoch Randnummer 234 zu wechselseitigen Exklusivlizenzen für bestimmte Anwendungsbereiche in Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern.
122) Ein Beispiel für die Anwendung dieses Analyserahmens in der Praxis ist der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Rn. 96 ff.
123) Siehe Abschnitt 4.2.7 dieser Leitlinien zu Wettbewerbsverboten sowie Rn. 298 ff. der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Verweis in Fußnote 19).
124) Siehe Fußnote 19.
125) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 81; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Krka, C--151/19 P, ECLI:EU:C:2024:546, Rn. 72, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 105.
126) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 1986, Windsurfing International/Kommission, C-193/83, ECLI:EU:C:1986:75, Rn. 92.
127) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Krka, C-151/19 P, ECLI:EU:C:2024:546, Rn. 398 (dort wird allerdings präzisiert, dass dies nicht gilt, wenn die Vereinbarungen zwischen den Parteien dem Lizenznehmer den Eintritt in andere Märkte verbieten). Vorbehaltlich einer Prüfung der unter Randnummer 259 aufgeführten Faktoren ist es beispielsweise unwahrscheinlich, dass eine Streitbeilegungsvereinbarung, in der sich der mutmaßliche Patentverletzer bereit erklärt, Lizenzgebühren für das verletzte Patent zu zahlen, sodass er in den Markt eintreten kann, Anlass zu Bedenken nach Artikel 101 AEUV gibt.
128) Siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 178-179.
129) Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 60 ff. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 104, und Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2025, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission, C-2/24 P, ECLI:EU:C:2025:825, Rn. 63. In diesen Urteilen wird klargestellt, dass im besonderen Kontext der pharmazeutischen Industrie und der Vergleiche bei Patentrechtsstreitigkeiten zwischen einem Originalpräparatehersteller und einem Generikahersteller eine Wertübertragung als legitim angesehen werden kann, wenn sie sich vollständig durch die Notwendigkeit des Ausgleichs der Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem beigelegten Rechtsstreit - wie etwa die Auslagen und Vergütungen der Rechtsanwälte des Generikaherstellers - oder die Notwendigkeit der Vergütung der nachweislichen tatsächlichen Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch den Generikahersteller an den Hersteller des Originalpräparats erklären lässt.
130) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, ECLI:EU:C:2021:243, Rn. 114.
131) Dieser positive Saldo muss nicht unbedingt höher sein als die Gewinne, die der Wettbewerber erzielt hätte, wenn er im Patentverfahren obsiegt hätte. Siehe z.B. das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 87-94.
132) Eine zweiseitige Sperrposition liegt vor, wenn keines der Technologierechte verwertet werden kann, ohne das andere gültige Technologierecht zu verletzen, oder wenn keine der Parteien am relevanten Markt wirtschaftlich rentabel teilnehmen kann, ohne ein gültiges Technologierecht der anderen Partei zu verletzen, sodass die Parteien von der jeweils anderen Partei eine Lizenz erwerben oder eine Verzichtserklärung einholen müssen.
133) Siehe z.B. das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 82.
134) Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2023, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission, T-74/21, ECLI:EU:T:2023:651, Rn. 242, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2025, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission, C-2/24 P, ECLI:EU:C:2025:825.
135) Siehe hierzu den Beschluss der Kommission vom 26. November 2020 in der Sache AT.39686 - Cephalon, Erwägungsgrund 1208.
136) Wenn eine separate Stelle mit der Lizenzvergabe für die zusammengeführten Technologien betraut wird, schließen Bezugnahmen auf Technologiepools in diesem Abschnitt die betreffende separate Stelle mit ein.
137) Siehe die Erläuterungen zu Normenvereinbarungen in Kapitel 7 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen. Technologiepools führen in der Regel Lizenzvergabeprogramme durch, die auf bestimmte Industriestandards ausgerichtet sind.
138) Siehe hierzu die Pressemitteilung IP/02/1651 der Kommission zur Vergabe von Patenten für Mobilfunkdienste der dritten Generation (3G). Bei dieser Wettbewerbssache ging es um fünf Technologiepools mit fünf verschiedenen Technologien, die allesamt zur Herstellung von Mobilfunkgeräten der dritten Generation eingesetzt werden konnten.
139) In manchen Fällen wird in standardgerechten Produkten nur ein Teil eines Standards umgesetzt. Wenn dies der Fall ist, wird die Essenzialität anhand des betreffenden Teils des Standards geprüft.
140) Siehe Kapitel 6 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen in Bezug auf den Informationsaustausch (Verweis in Fußnote 15).
141) Eine wirksame Offenlegung sollte zumindest die Patentnummer bzw. die Nummer der Patentanmeldung, sofern diese Informationen öffentlich zugänglich sind, sowie das Land der Eintragung umfassen. Die Offenlegungen sollten auf Anfrage in angemessenen Intervallen aktualisiert werden.
142) Eine wirksame Offenlegung sollte mindestens eine Erläuterung des Umfangs der Essenzialitätsprüfungen (einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren), des Inhalts der Prüfungen (z.B. welche Elemente beurteilt werden) und der Kriterien für die Auswahl der Prüfer (z.B. in Bezug auf Fachwissen und Unabhängigkeit) umfassen. Die Offenlegungen sollten auf Anfrage in angemessenen Intervallen aktualisiert werden.
143) Nähere Erläuterungen zum FRAND-Grundsatz finden sich unter Rn. 458 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15).
144) Hat ein Technologiepool jedoch keine Marktmacht, so wird die Lizenzvergabe im Rahmen des Pools den Wettbewerb in der Regel nicht im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV einschränken, selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
145) Siehe Abschnitt 3.5 dieser Leitlinien.
146) Wenn in diesem Abschnitt auf Technologieinhaber Bezug genommen wird, schließt dies, sofern nicht anders angegeben, einzelne Technologieinhaber, Technologiepools und zwischengeschaltete Lizenzierungsplattformen ein.
147) Wenn eine Lizenzverhandlungsgruppe mit einem Pool anstatt mit den einzelnen Technologieinhabern verhandelt, verringert sich durch die Lizenzverhandlungsgruppe die Zahl der individuellen Verhandlungen weniger stark, als wenn es den Pool nicht gäbe.
148) Siehe auch Randnummer 308.
149) Angleichung des Anteils der Kosten, die die Parteien gemeinsam haben.
150) Siehe auch die Randnummern 309 und 323.
151) Siehe Randnummer 307.
152) Siehe auch Rn. 279 bis 281 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen (Verweis in Fußnote 15). Wenn unter der vorliegenden Randnummer auf Einkäufer Bezug genommen wird, schließt dies sinngemäß auch potenzielle Technologielizenznehmer ein.
153) Im Zusammenhang mit der Technologielizenzierung kann ein solches koordiniertes Verhalten beispielsweise in einem koordinierten Hold-out bestehen, d. h. in der Weigerung von Technologieanwendern, eine Lizenz zu erwerben, oder in einer unangemessener Verzögerung eines solchen Vorgangs durch Technologieanwender.
154) Siehe Kapitel 6 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen in Bezug auf den Informationsaustausch, insbesondere Abschnitt 6.2.6, der auch für den Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Einkäufern gilt.
155) Urteil des Gerichts vom 7. November 2019, Campine, T-240/17, ECLI:EU:T:2019:778, Rn. 297; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, ECLI:EU:C:2009:343, Rn. 37, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, ECLI:EU:T:2006:391, Rn. 83 ff.
156) Geheimhaltung ist jedoch keine Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens eines Einkaufskartells. Die Kommission hat bereits Einkaufskartelle sanktioniert, die zumindest anfangs relativ transparent vorgingen. Siehe Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209 vom 19.08.2003 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/600/oj).
157) Siehe hierzu Randnummer 327.
158) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, ECLI:EU:C:2023:11, Rn. 115-116, und die dort angeführte Rechtsprechung.
159) Siehe Randnummer 19 zum Begriff der Nebenabreden und Randnummer 327 zum Informationsaustausch, der für die Umsetzung einer Lizenzverhandlungsgruppe objektiv notwendig sein kann.
160) Siehe Rn. 7 und Fußnote 12 der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung (Verweis in Fußnote 26).
161) Zur Bewertung koordinierter Hold-outs außerhalb des Kontexts echter Lizenzverhandlungsgruppen siehe Randnummer 305.
162) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477, Rn. 65 und 66.
163) Siehe auch Randnummer 309.
164) Siehe auch Randnummer 317.
165) Siehe auch Randnummer 308 zum möglichen Einsatz von Lizenzverhandlungsgruppen als Instrument zur Bildung eines Verkaufskartells auf nachgelagerten Märkten.
166) Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, MasterCard/Kommission, C-382/12 P, ECLI:EU:C:2014:2201, Rn. 89. Siehe auch Rn. 369 der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen.
167) Siehe Abschnitt 6.2.4.4der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen.
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