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Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu operativen Aspekten im Zusammenhang mit der letzten Phase und dem Abschluss der Aufbau- und Resilienzfazilität
C/2026/2614
(ABl. C, C/2026/2614 vom 04.05.2026)
1. Allgemeine Grundsätze
Die Aufbau- und Resilienzfazilität ( ARF) ist ein befristetes Instrument, das vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise geschaffen wurde, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern. Ziel ist es, die Resilienz, die Krisenvorsorge, die Anpassungsfähigkeit und das Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten zu verbessern; dazu wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Reformen und Investitionen zur Verfügung gestellt.
Die Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 (im Folgenden " ARF-Verordnung") trat im Februar 2021 in Kraft. Die Verordnung wurde zweimal geändert:
einmal durch die Verordnung (EU) 2023/435 2 zur Aufnahme der REPowerEU-Ziele und ein weiteres Mal durch die Verordnung (EU) 2024/795 3 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP). Sie wird durch zwei delegierte Verordnungen zur Festlegung gemeinsamer Indikatoren 4 bzw. zur Festlegung einer Methodik für die Nachverfolgung von Sozialausgaben 5 ergänzt.
In ihrer Mitteilung vom 4. Juni 2025 mit dem Titel "NextGenerationEU - Der Weg bis 2026" 6 verwies die Kommission auf den geltenden Rechtsrahmen und die einschlägigen Fristen für die letzte Phase der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität. Gemäß der ARF-Verordnung müssen alle Etappenziele und Zielwerte für die Durchführung von Reformen und Investitionen bis zum 31. August 2026 erreicht sein 7.
Mit diesen Leitlinien werden die Mitgliedstaaten über die letzten Schritte der Programmdurchführung bis Ende 2026 sowie über die für die Zeit nach 2026 geltenden Verfahren und Verpflichtungen unterrichtet. Sie enthalten eine Beschreibung des Rechtsrahmens sowie zusätzliche Informationen darüber, wie die Kommission beabsichtigt, wesentliche Aspekte des Abschlusses der Fazilität umzusetzen. Ferner werden die über das Jahr 2026 hinaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Datenspeicherung präzisiert, und es werden Enddaten in Bezug auf die ARF-bezogenen Berichtspflichten festgelegt.
Diese Leitlinien sollen den nationalen Behörden bei der Anwendung der ARF-Verordnung helfen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2. Vorbereitung des Abschlusses
2.1. Änderungen der Aufbau- und Resilienzpläne
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sicherzustellen, hat die Kommission allen Mitgliedstaaten empfohlen, bis Ende 2025 die erforderlichen Änderungen an ihren Aufbau- und Resilienzplänen vorzunehmen 8. Alle Mitgliedstaaten haben solche Änderungen entweder bereits vorgenommen oder sind im Begriff, dies zu tun.
Im Laufe des Jahres 2026 können objektive Umstände dazu führen, dass bestimmte Etappenziele und Zielwerte nicht mehr erreichbar sind; daher können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der ARF-Verordnung einen begründeten Antrag an die Kommission richten, einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen. Die Möglichkeit einer solchen Änderung im Jahr 2026 ist jedoch sowohl durch die in der ARF-Verordnung festgelegten Umsetzungsfristen als auch durch praktische Erwägungen eingeschränkt.
Da die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreicht werden müssen, besteht für den Rat keine Möglichkeit, nach dem 31. August 2026 Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen anzunehmen. Darüber hinaus würde nur eine Annahme vor dem 31. August 2026 es der Kommission ermöglichen, die auf der Grundlage solcher überarbeiteten Durchführungsbeschlüsse des Rates eingereichten Zahlungsanträge zu bewerten und den entsprechenden Zahlungsbeschluss rechtzeitig zu erlassen, damit die Auszahlung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der ARF-Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen kann.
2.2. Einreichung von Anträgen auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans
Damit die Kommission Anträge auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans und des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates innerhalb des in Abschnitt 2.1 festgelegten Zeitrahmens bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten ihren Änderungsantrag bis zum 31. Mai 2026 vorlegen.
Bei Änderungsanträgen, die nach diesem Datum eingereicht werden, kann die Kommission nicht garantieren, dass ihre Prüfung rechtzeitig abgeschlossen sein wird, damit der Rat den geänderten Beschluss bis zum 31. August 2026 annehmen kann.
3. Umgang mit abschließenden Zahlungsanträgen, Zahlungsaussetzungen und Rückgängigmachungen
3.1. Rechtsrahmen
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d der ARF-Verordnung müssen alle Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreicht sein. Maßnahmen zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die von den Mitgliedstaaten nach diesem Datum ergriffen werden, können bei der Bewertung von Zahlungsanträgen nicht berücksichtigt werden.
Im Einklang mit dem am 21. Februar 2023 veröffentlichten Rahmen für die Bewertung der Etappenziele und Zielwerte gemäß der ARF-Verordnung wird die Kommission bewerten, ob die in den abschließenden Zahlungsanträgen enthaltenen Etappenziele und Zielwerte zufriedenstellend erreicht wurden 9.
Alle Zahlungsanträge, einschließlich der Verwaltungserklärungen, der Zusammenfassungen der durchgeführten Prüfungen und aller für die Bewertung der Zahlungsanträge erforderlichen Nachweise, müssen bis zum 30. September 2026 eingereicht werden. Diese Frist steht im Einklang mit der ARF-Finanzierungsvereinbarung und dem ARF-Darlehensvertrag 10. Gegebenenfalls sollte in der Verwaltungserklärung angegeben werden, ob der Abschluss nur teilweise erfolgt ist, und in der Begründung sollten dementsprechend etwaige Einschränkungen, Abweichungen oder nicht abgeschlossene Elemente aufgeführt werden.
Alle Zahlungen der Kommission müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführt werden 11.
3.2. Zeitplan für die Vorlage von Nachweisen und die Bearbeitung der abschließenden Zahlungsanträge
Im Einklang mit den festgelegten Prozessen und Verfahren für die Bearbeitung von Zahlungsanträgen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gelten für die Bewertung von Zahlungsanträgen gegen Ende des Jahres 2026 die folgenden (indikativen) Zeitpläne und Fristen.
Nach Einreichen der Zahlungsanträge bis zum 30. September 2026 hat die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung zwei Monate Zeit, um eine vorläufige Bewertung vorzunehmen, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die Kommission beabsichtigt, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss diese vorläufigen Bewertungen bis zum 20. November 2026 vorzulegen. Die Kommission nimmt die Absicht des Wirtschafts- und Finanzausschusses zur Kenntnis, seine Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2026 (für alle bis zum 20. November 2026 vorgelegten vorläufigen Bewertungen) abzugeben, damit die Kommission ihre Beschlüsse zur Genehmigung der Zahlungen bis zum 18. Dezember 2026 erlassen und die entsprechenden Zahlungen bis zum 31. Dezember 2026 leisten kann 12.
Im Rahmen ihrer Bewertung kann die Kommission - wie in Artikel 6 Absatz 4 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 7 Absatz 4 des Darlehensvertrags festgelegt - weiterhin zusätzliche Informationen anfordern und/oder Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Sie beabsichtigt jedoch nicht, den Bewertungszeitraum auszusetzen, bis die Mitgliedstaaten zusätzliche oder berichtigte Unterlagen vorlegen, wenn dies die Vorlage der vorläufigen Bewertung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 20. November 2026 gefährden würde.
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 2025 mit dem Titel "NextGenerationEU - Der Weg bis 2026" dargelegt, werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, vorausschauend zu planen und dafür zu sorgen, dass so früh wie möglich - in jedem Fall rechtzeitig - vollständige und fundierte Nachweise vorgelegt werden, um die Bewertung zu erleichtern und die Aufhebung von Mittelbindungen zu vermeiden. Da während des Bewertungszeitraums nur sehr wenig Zeit für den Austausch zwischen den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten bleibt, sollten die Nachweise den Kommissionsdienststellen informell übermittelt werden, sobald sie vorliegen, und zwar noch vor der förmlichen Einreichung der letzten Zahlungsanträge. Dies gilt insbesondere für Etappenziele und Zielwerte, die anhand von Stichproben bewertet werden und bei denen oftmals ein mehrmaliger Austausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Kommissionsdienststellen erforderlich ist, um die zufriedenstellende Erreichung zu überprüfen.
3.3. Zahlungsaussetzungen und Nichterreichen von Etappenzielen und Zielwerten
In der ARF-Verordnung ist festgelegt, dass alle Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreicht sein müssen. Dies hat Auswirkungen auf Etappenziele und Zielwerte, die Gegenstand von Beschlüssen über die Aussetzung von Zahlungen sind.
a) Bis 31. August 2026
Für Etappenziele oder Zielwerte, bei denen die Zahlung ausgesetzt wurde, findet Folgendes Anwendung: Damit die Aussetzung aufgehoben und der ausgesetzte Betrag ausgezahlt werden kann, muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 8 der ARF-Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Aussetzungsbeschluss und in jedem Fall spätestens bis zum 31. August 2026 alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen (siehe Abschnitt 3.1).
In Fällen, in denen ein Aussetzungsbeschluss am 31. August 2026 noch in Kraft ist, sollte der betreffende Mitgliedstaat bis zum 30. September 2026 alle einschlägigen Nachweise dafür vorlegen, dass er bis zum 31. August 2026 die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Erreichung der betreffenden Etappenziele und Zielwerte sicherzustellen.
b) Nach dem 31. August 2026
Nach Maßgabe der ARF-Verordnung dürfen Maßnahmen, die nach dem 31. August 2026 ergriffen werden, für eine positive Bewertung nicht berücksichtigt werden. Folglich ist die Einleitung eines Verfahrens zur Aussetzung von Zahlungen gemäß Artikel 24 Absätze 6 und 8 der ARF-Verordnung, durch das den Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt werden soll, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die zufriedenstellende Erreichung der betreffenden Etappenziele oder Zielwerte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten sicherzustellen, nach diesem Datum nicht mehr relevant. Dementsprechend gilt: Wird ein Etappenziel oder Zielwert nach dem 31. August 2026 als nicht zufriedenstellend erreicht bewertet, leitet die Kommission kein Verfahren zur Aussetzung von Zahlungen ein.
Stattdessen wird das in Artikel 24 Absatz 8 der ARF-Verordnung festgelegte Kürzungsverfahren eingeleitet, das möglicherweise in einer anteiligen Kürzung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens mündet. Im Einklang mit dem Rahmen für Kürzungen und Einziehungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß Anhang IV der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen" 13 berechnet die Kommission den betreffenden Betrag nach der in Anhang II ihrer Mitteilung vom 21. Februar 2023 14 festgelegten Methode zur Bestimmung von Zahlungsaussetzungen.
Dementsprechend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass sie das betreffende Etappenziel oder den betreffenden Zielwert vorläufig als nicht zufriedenstellend erreicht erachtet; der Mitgliedstaat hat dann zwei Monate Zeit hat, um dazu Stellung zu nehmen, bevor die Kommission ihre abschließende Bewertung annimmt. Parallel zur Einleitung des Kürzungsverfahrens erlässt die Kommission den Durchführungsbeschluss, mit dem die Auszahlung etwaiger Restbeträge genehmigt wird, sofern die verbleibenden Etappenziele und Zielwerte als zufriedenstellend erreicht bewertet wurden (siehe vorstehenden Abschnitt).
Ändert die Stellungnahme des Mitgliedstaats nichts an der vorläufigen Bewertung der Kommission, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Verringerung des finanziellen Beitrags oder des Darlehens.
Falls die Stellungnahme des Mitgliedstaats die Kommission dazu veranlasst, ihre Bewertung ganz oder teilweise zu revidieren, erfolgt die Auszahlung des betreffenden Betrags analog nach dem im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Verfahren. Soweit erforderlich, wird die Kommission von der in Erwägungsgrund 53 der ARF-Verordnung und Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 dargelegten Option Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Mitgliedstaaten erfolgen können.
3.4. Umgang mit Rückgängigmachungen zuvor erreichter Etappenziele und Zielwerte
In Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 der ARF-Verordnung heißt es: "Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden." Die Kommission hat die Anwendung dieser Bestimmung in dem am 19. September 2023 angenommenen Rahmen für die Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität klargestellt 15.
Da Rückgängigmachungen untrennbar mit der Bewertung von Zahlungsanträgen verbunden sind, wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass jede Rückgängigmachung durch einen Mitgliedstaat bis zur abschließenden Zahlung - entweder durch den betreffenden Mitgliedstaat selbst oder durch die Kommission - geklärt wird.
Sollte die Kommission nach dem 31. August 2026 zu der Auffassung gelangen, dass eine Rückgängigmachung vorliegt, so leitet sie ein Kürzungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 8 der ARF-Verordnung ein, um den Unionshaushalt in dieselbe Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn das rückgängig gemachte Etappenziel bzw. der rückgängig gemachte Zielwert nie als zufriedenstellend erreicht angesehen worden wäre. Im Einklang mit dem Rahmen für die Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität 16 wird die Kommission den betreffenden Betrag gemäß der in Anhang II ihrer Mitteilung vom 21. Februar 2023 dargelegten Aussetzungsmethode 17 berechnen.
Parallel zur Einleitung des Kürzungsverfahrens erlässt die Kommission den Durchführungsbeschluss, mit dem die Auszahlung etwaiger Restbeträge genehmigt wird, sofern die Etappenziele und Zielwerte als zufriedenstellend erreicht bewertet wurden. Das bedeutet, dass der von der Rückgängigmachung betroffene Betrag vom Beschluss über die abschließende Zahlung abgezogen wird und sich auf den gesamten Betrag des Zahlungsbeschlusses auswirken kann.
Der Mitgliedstaat kann binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben. Aus der Stellungnahme des jeweiligen Mitgliedstaats sollte entweder hervorgehen, dass keine Rückgängigmachung stattgefunden hat, oder dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass das betreffende Etappenziel bzw. der betreffende Zielwert wieder in zufriedenstellender Weise erreicht wurde. Da Rückgängigmachungen mit den Zahlungen zusammenhängen, werden die Maßnahmen berücksichtigt, die der Mitgliedstaat bis zum Datum des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Zahlung ergriffen hat.
Falls die Stellungnahme des Mitgliedstaats die Kommission dazu veranlasst, ihre Bewertung, dass ein Etappenziel oder ein Zielwert rückgängig gemacht wurde, (teilweise) zu revidieren, fasst die Kommission auf dieser Grundlage einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung eines Teils des Restbetrags oder des gesamten Restbetrags. Soweit erforderlich, wird die Kommission von der in Erwägungsgrund 53 der ARF-Verordnung und Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 dargelegten Option Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Mitgliedstaaten erfolgen können.
Sollte die Kommission bei ihrer Auffassung bleiben, dass ein oder mehrere Etappenziele und Zielwerte zum Zeitpunkt des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Zahlung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass der gesamte Zahlungsbetrag von der Rückgängigmachung betroffen ist, rückgängig gemacht wurden, so erlässt sie den entsprechenden Kürzungsbeschluss.
Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten das Risiko einer Rückgängigmachung im Jahr 2026 aktiv überwachen, um zu vermeiden, dass sich Rückgängigmachungen negativ auf die Bewertung der letzten Zahlungsanträge auswirken.
Ab 2027 wird die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters auch weiterhin jährlich die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen überwachen, einschließlich derjenigen, die Gegenstand von ARF-Maßnahmen sind.
3.5. Abschließende Verwaltungserklärungen und abschließende Prüfungszusammenfassungen
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der ARF-Verordnung sind einem Antrag auf Zahlung eine Verwaltungserklärung sowie eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen beizulegen. Entsprechend der endgültigen Frist für die Einreichung von Zahlungsanträgen müssen die Mitgliedstaaten ihren abschließenden Zahlungsantrag zusammen mit den abschließenden Verwaltungserklärungen und Prüfungszusammenfassungen somit bis zum 30. September 2026 vorlegen.
Bei der Planung der nationalen Prüfungen im Jahr 2026 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zur Sicherstellung eines angemessenen Prüfungsumfangs und für eine rechtzeitige Gewähr im Hinblick auf die abschließende Verwaltungserklärung die Anzahl der Etappenziele und Zielwerte zu berücksichtigen, die in den letzten Zahlungsantrag aufgenommen werden sollen.
Nach den Verwaltungserklärungen und Prüfungszusammenfassungen, die zusammen mit dem letzten Zahlungsantrag eingereicht werden, müssen keine weiteren Erklärungen oder Zusammenfassungen mehr vorgelegt werden. Wie in Abschnitt 6 dargelegt, bleibt jedoch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehen, Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und deren Ergebnisse sowie (mutmaßliche) Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung zu melden. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Kommissionsdienststellen auch alle nachträglichen Ergebnisse zu denjenigen Etappenzielen und Zielwerten mitzuteilen, die nach der Einreichung des letzten Zahlungsantrags und nach der letzten Zahlung erreicht worden wären.
4. Finanzmanagement bei Abschluss
4.1. Vorzeitige Verrechnung von Vorfinanzierungen
Hat ein Mitgliedstaat eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 oder Artikel 21d der ARF-Verordnung erhalten, so wird der entsprechende Vorfinanzierungsbetrag auf der Grundlage des Auszahlungsbetrags anteilig von den nachfolgenden Zahlungen des finanziellen Beitrags und der Darlehen abgezogen. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass weitere Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, um die Vorfinanzierung vorzeitig zu verrechnen. Der Verrechnungsmechanismus ist in Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung bzw. in Artikel 6 des Darlehensvertrags geregelt.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Vorfinanzierungen aus allen verfügbaren Finanzierungsquellen (d. h. aus NextGenerationEU, der Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem sowie aus Übertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit) bis zum 31. Dezember 2026 vollständig verrechnet sind. Gemäß der Finanzierungsvereinbarung werden Beträge, die bis dahin nicht verrechnet wurden, eingezogen. Gemäß dem Darlehensvertrag werden Beträge, die bis dahin nicht verrechnet wurden, sofort fällig und rückzahlbar, und die Kommission kann sie durch Verrechnung mit Forderungen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität oder eines anderen EU-Programms zustehen, einziehen.
Um die Notwendigkeit von Einziehungen zu verringern, sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, vor Einreichung des letzten Zahlungsantrags die Verrechnung des gesamten ausstehenden Vorfinanzierungsbetrags zu beantragen. Eine solche vorzeitige Verrechnung trägt dazu bei, den finanziellen Abschluss der Aufbau- und Resilienzfazilität sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand in der entscheidenden Endphase der Durchführung zu verringern und die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Einziehungen oder vorzeitigen Rückzahlungen zu mindern. Ganz allgemein wird durch die vorzeitige Verrechnung ein Beitrag zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geleistet, indem die Auszahlungen und der Finanzierungsbedarf bei Abschluss stärker aufeinander abgestimmt werden. Außerdem werden die Auswirkungen auf die nationalen Haushalte minimiert, da die Notwendigkeit einer Einziehung der nicht verrechneten Differenz nach dem Auslaufen der Aufbau- und Resilienzfazilität entfällt.
4.2. Endgültige Aufhebung von Mittelbindungen aufgrund unzulänglicher Mittelausschöpfung zum Ende der Aufbau- und Resilienzfazilität
Sowohl für finanzielle Beiträge als auch für Darlehen gilt: Jeder nicht verwendete Betrag des EU-Beitrags im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung und des Darlehensvertrags, der einem Mitgliedstaat zugewiesen wurde, wird aufgehoben, sobald alle einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind. Eine solche Aufhebung von Mittelbindungen erfordert keine Änderung der Finanzierungsvereinbarung bzw. des Darlehensvertrags. Das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen hängt davon ab, für welche der drei Finanzierungsquellen der Aufbau- und Resilienzfazilität die Mittelbindung aufgehoben wird.
Insbesondere gilt:
5. Berichtspflichten
Die ARF-Verordnung sieht zwar ein Enddatum für die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität vor, doch enthält sie - genau wie die beiden delegierten Verordnungen - kein Enddatum für die Berichtspflichten. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Datenerhebung so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig die erforderliche Transparenz und Datenverfügbarkeit für die Ex-post-Bewertung der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten nach 2026 nur unter sehr begrenzten Umständen an die Kommission Bericht erstatten, wie in den folgenden Abschnitten dargelegt.
5.1. Abschließende halbjährliche Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission erstatten die Mitgliedstaaten zweimal jährlich, d. h. bis spätestens 30. April und 15. Oktober, über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Bericht. Da jedoch die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreicht und die letzten Zahlungsanträge bis zum 30. September 2026 eingereicht werden müssen, wird der Kommission der Stand der Fortschritte des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Erreichung aller Etappenziele und Zielwerte der Aufbau- und Resilienzpläne bereits vorliegen. Daher wäre eine Berichterstattung zum 15. Oktober 2026 überflüssig. Die letzte Berichtsrunde würde somit bis zum 30. April 2026 stattfinden.
5.2. Abschließende halbjährliche Berichterstattung über gemeinsame Indikatoren
Gemäß Artikel 29 der ARF-Verordnung und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission müssen die Mitgliedstaaten zweimal jährlich, d. h. bis zum 28. Februar und 31. August, über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten.
Angesichts der Bedeutung der gemeinsamen Indikatoren als wichtige Output- und Ergebnisindikatoren, der Verzögerungen bei der Datenerhebung und der Notwendigkeit, die bestmöglichen Daten für die bis zum 31. Dezember 2028 fällige Ex-post-Bewertung zu erheben, müssen die Mitgliedstaaten im Jahr 2027 zweimal über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten und im Februar 2028 einen abschließenden Bericht über die gemeinsamen Indikatoren vorlegen. Im Rahmen der abschließenden Berichtsrunde müssen die Mitgliedstaaten alle zuvor geschätzten Werte konsolidieren. Ist dies nicht möglich, müssen die Mitgliedstaaten eine endgültige Schätzung sowie eine Erläuterung der angewandten Methode vorlegen.
5.3. Abschließende Berichterstattung über die 100 Endbegünstigten, die die höchsten Beträge an Mitteln erhalten
Gemäß Artikel 25a der ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten zweimal jährlich über die 100 Endbegünstigten Bericht erstatten, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne erhalten. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission müssen alle Mitgliedstaaten die auf ihren nationalen Portalen veröffentlichten Daten mindestens zweimal jährlich aktualisieren und diese aktualisierten Daten gleichzeitig mit der halbjährlichen Berichterstattung im April und Oktober an die Kommission weiterleiten.
Um Verzögerungen bei der Datenverfügbarkeit Rechnung zu tragen und Informationen über die endgültige Verwendung der Mittel bereitzustellen, müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Portale weiterhin zweimal jährlich aktualisieren und der Kommission im April 2028 die letzte halbjährliche Aktualisierung der Daten zu den Endbegünstigten übermitteln.
Gemäß Artikel 25a Absatz 4 der ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten die nationalen Portale zudem mindestens bis zum 31. Dezember 2028 unterhalten und dabei ihrer Verpflichtung nachkommen, personenbezogene Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem die Mittel an die betreffenden Endbegünstigten ausgezahlt wurden, aus dem veröffentlichten Datensatz zu entfernen.
5.4. Fortsetzung der Berichterstattung über klimabezogene Ausgaben
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (Dok. 7817/21) 18 finanziert die Kommission einen Teil der Auszahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität durch grüne NGEU-Anleihen, und zwar auf der Grundlage eines soliden und glaubwürdigen Rahmens, der auch die Verpflichtung umfasst, über die Verwendung der aufgenommenen Mittel Bericht zu erstatten. Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 8 des Darlehensvertrags verpflichtet, bei der Einreichung eines Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität die kumulativen Ausgaben für Reformen und Investitionen mit einem positiver Klima-Marker anzugeben, welche die Grundlage für die Berichterstattung der Kommission über die Verwendung der durch grüne NGEU-Anleihen aufgenommenen Mittel bilden. Die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen auf nationaler Ebene kann über das Jahr 2026 hinaus andauern. Die Mitgliedstaaten sollten daher weiterhin die kumulativen Ausgaben für klimarelevante Reformen und Investitionen melden, bis die gemeldeten Beträge den geschätzten Kosten für die jeweilige Maßnahme oder Teilmaßnahme entsprechen, der ein positiver Klimakoeffizient zugewiesen wurde, oder bis keine weiteren Ausgaben mehr zu erwarten sind oder bis zum 31. Dezember 2031, je nachdem, was zuerst eintritt. Diese Berichterstattung sollte mindestens zweimal jährlich (bis Ende Juni und bis Ende Dezember) erfolgen. Wenn es keine Änderungen gibt oder die Ausgaben für die Maßnahme endgültig feststehen und keine weiteren Ausgaben zu erwarten sind, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. Die Kommission wird zu diesem Zweck weiter ein Berichterstattungsinstrument bereitstellen.
6. Kontrolle, Prüfung und Datenspeicherung nach 2026
Gemäß der Finanzierungsvereinbarung und dem Darlehensvertrag, die die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität unterzeichnet haben, müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen 19. Dazu gehören Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sowie Prüfungen, aber auch das Führen von Aufzeichnungen und Berichterstattung. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ARF-Verordnung können sich die Mitgliedstaaten auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gilt für die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderten Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt etwaiger Zahlungen der Union an die Mitgliedstaaten und auch über das Jahr 2026 hinaus.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Bestimmungen der ARF-Verordnung nur für jene Reformen und Investitionen gelten, die Gegenstand der einschlägigen Durchführungsbeschlüsse des Rates sind. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Bestimmungen der ARF-Verordnung auf alle Kosten Anwendung finden, die bei der Umsetzung bestimmter ARF-Maßnahmen anfallen, die Gegenstand der Durchführungsbeschlüsse des Rates sind, während die ursprünglich geschätzten oder veranschlagten Beträge für diese Festsetzung nicht relevant sind.
6.1. Fortsetzung der Kontrollen und Prüfungen auf nationaler Ebene
Die Verpflichtungen aus der Finanzierungsvereinbarung und dem Darlehensvertrag zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten haben kein Enddatum. In Bezug auf die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen auf nationaler Ebene nach 2026 verweist die Kommission insbesondere auf die folgenden Verpflichtungen:
Im Einklang mit den Kernanforderungen 3 und 4 der Finanzierungsvereinbarung und des Darlehensvertrags müssen die Mitgliedstaaten für geeignete Maßnahmen und Verfahren sorgen, um die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie die Richtigkeit der gemeldeten Informationen sicherzustellen, einschließlich Ex-ante- bzw. Ex-post-Kontrollen und Prüfungen. Während alle Ex-ante-Kontrollen vor der Einreichung des Zahlungsantrags erfolgen müssen, gilt für Ex-post-Kontrollen der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, dass, wenn die Kontrolle zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten angehalten sind, sie bis zur letzten Zahlung und spätestens bis zum ersten Quartal 2027 abzuschließen. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, die entsprechenden Ergebnisse der Kommission mitzuteilen, sobald sie vorliegen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ARF-Verordnung 20 und im Einklang mit den Kernanforderungen 1 und 2 müssen die Mitgliedstaaten wirksame und effiziente Ex-ante-Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen. Zu diesen Ex-ante-Kontrollen gehören Kontrollen, die durchgeführt werden, bevor die Mitgliedstaaten Zahlungen im Zusammenhang mit ARF-Maßnahmen leisten (d. h. Zahlungen an Auftragnehmer, Endbegünstigte usw.). Die Verpflichtung zur Fortsetzung dieser Ex-ante-Kontrollen besteht so lange fort, bis alle derartigen Zahlungen durch den Mitgliedstaat geleistet wurden, auch wenn diese Zahlungen möglicherweise erst nach 2026 erfolgen. In den spezifischen Fällen von Finanzierungsinstrumenten, Beihilferegelungen und Kapitalzuführungen, für die die Mitgliedstaaten rechtliche Vereinbarungen im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsbeschlusses des Rates unterzeichnet haben, einschließlich Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen rechtlichen Vereinbarungen und den darin enthaltenen Kontroll- und Prüfpflichten durchgeführt werden.
Zusätzlich zu den Ex-ante-Kontrollen müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ARF-Verordnung und im Einklang mit den Kernanforderungen 1, 2 und 5 weiterhin Ex-post-Kontrollen sowie angemessene und unabhängige Prüfungen durchführen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Zu diesen Ex-post-Kontrollen und Prüfungen gehören Kontrollen und Prüfungen, die durchgeführt werden, nachdem der Mitgliedstaat Zahlungen im Zusammenhang mit ARF-Maßnahmen geleistet hat, und die insbesondere die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie von Doppelfinanzierung betreffen. Die Mitgliedstaaten müssen solche Ex-post-Kontrollen und Prüfungen so lange vornehmen, bis ihre Verpflichtungen erfüllt sind. Von den Mitgliedstaaten wird außerdem erwartet, dass Ex-post-Kontrollen und Prüfungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in die Planung der zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden, bis alle Zahlungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ARF-Maßnahmen geleistet und solchen Kontrollen und Prüfungen unterzogen wurden, in der Regel auf Risikobasis. Risikobasierte Kontrollen und Prüfungen sollten auf spezifische Hochrisikothemen (d. h. Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung) oder spezifische Hochrisikofälle ausgerichtet sein. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass die geplanten Ex-post-Kontrollen und Prüfungen im Jahr 2027, möglicherweise aber auch im Jahr 2028 stattfinden werden.
Neben den geplanten Ex-post-Kontrollen und Prüfungen müssen die Mitgliedstaaten weiterhin auf Meldungen von Unregelmäßigkeiten reagieren, insbesondere im Zusammenhang mit Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, und solche Fälle in Verbindung mit ARF-Maßnahmen auch künftig untersuchen.
Im Einklang mit der wesentlichen Verpflichtung 2 müssen die Mitgliedstaaten weiterhin geeignete Maßnahmen zur Einziehung nicht widmungsgerecht verwendeter Mittel ergreifen.
Wie in Abschnitt 3.5 erwähnt, werden nach Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags keine weiteren Verwaltungserklärungen oder Prüfungszusammenfassungen erwartet. Die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, der Kommission die Ergebnisse ihrer Kontrollen und Prüfungen über die Plattform "EU SEND" 21 zu übermitteln, sobald diese vorliegen, sofern die Kommission nichts anderes mitteilt. Die Kommission kann Prüfungen dahin gehend durchführen, ob die Mitgliedstaaten den oben genannten Verpflichtungen weiterhin nachkommen.
Die Kommission hat jedes nationale Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j der ARF-Verordnung als angemessen bewertet. Zwar sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, genau die von der Kommission bewerteten und während der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität von 2021 bis 2026 genutzten Strukturen über das Jahr 2026 hinaus beizubehalten, doch müssen sie sicherstellen, dass die vorhandenen Strukturen ihren jeweiligen Anforderungen und Aufgaben gerecht werden. Die Entscheidung darüber, welche Strukturen nach 2026 beibehalten werden sollen, liegt bei den Mitgliedstaaten, wobei beispielsweise die Intensität der durchzuführenden Kontrollen und Kosteneffizienzerwägungen zu berücksichtigen sind. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie die Kommission gemäß Artikel 14 der Finanzierungsvereinbarung und im Einklang mit der Kernanforderung 1 über etwaige Änderungen hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle unterrichten. Diese zentrale Kontaktstelle soll die Bearbeitung und Weiterverfolgung von Anfragen der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA), des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung ( OLAF), des Europäischen Rechnungshofs oder anderer einschlägiger Stellen koordinieren.
6.2. Datenspeicherung und -zugang
Es gibt mehrere Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Daten im Zusammenhang mit ARF-Maßnahmen - auch über den 31. Dezember 2026 hinaus - zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen. Insbesondere:
Gemäß Artikel 133 der neugefassten Haushaltsordnung sowie Artikel 12 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 21 des Darlehensvertrags sind die Daten ab dem Datum der abschließenden Zahlung fünf Jahre lang aufzubewahren. Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Daten mindestens bis zum 31. Dezember 2031 aufbewahrt werden und verfügbar bleiben. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Haushaltsordnung solche Daten, Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Werden diese Daten im Rahmen von Prüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen angefordert, sind sie der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen.
6.3. Fortsetzung der Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen auf EU-Ebene
Gemäß den Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung und des Darlehensvertrags 23 wird die Kommission bis zu fünf Jahre nach der abschließenden Zahlung weiterhin von ihrem Recht Gebrauch machen, Begutachtungen, Überprüfungen, Kontrollen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne vorzunehmen.
Diese Kontrolltätigkeiten betreffen die vorgelegten Informationen und Begründungen für die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Anwendung des Artikels 11 der Finanzierungsvereinbarung sowie die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf Doppelfinanzierung. Überdies können das OLAF, die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische Rechnungshof gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 21 Absatz 3 des Darlehensvertrags von ihren jeweiligen Rechten Gebrauch machen.
Zusätzlich zu der Verpflichtung, Daten, Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren und zugänglich zu machen ( Abschnitt 6.1), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei den oben genannten Begutachtungen, Überprüfungen, Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen mitzuwirken. Dementsprechend gewähren die Mitgliedstaaten Beamten der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft Zugang zu Standorten und Räumlichkeiten, an bzw. in denen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierte Investitionen und Reformen durchgeführt wurden, und erlegen sie allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen auf. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für die Zeit nach 2026 eine zentrale Kontaktstelle (siehe Abschnitt 6.1) bzw. eine spezielle Kontaktstelle für die Beantwortung von Anfragen oder die Erleichterung der Kontaktaufnahme im Rahmen der oben genannten Begutachtungen, Überprüfungen, Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen zu benennen.
Die Kommission wird ihre nach dem 31. Dezember 2026 ausgesprochenen Prüfungsempfehlungen sowie die vor diesem Datum ausgesprochenen, aber noch offenen Empfehlungen weiterhin überwachen. Die Kommission wird weiterhin von ihrem Recht Gebrauch machen, in den Fällen, die im Rahmen für die Kürzung und Einziehung von Mitteln im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität 24 festgelegt sind, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln zu ergreifen. Gegebenenfalls wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass die finanziellen Empfehlungen des OLAF wirksam umgesetzt werden.
6.4. Fortsetzung der Verfahren für die Meldung von (mutmaßlichen) Unregelmäßigkeiten
Derzeit müssen die Mitgliedstaaten (mutmaßliche) Unregelmäßigkeiten der Kommission im Wege von Verwaltungserklärungen und Prüfungszusammenfassungen melden, die den Zahlungsanträgen beigefügt sind. Nach dem letzten Zahlungsantrag werden solche Erklärungen und Zusammenfassungen jedoch nicht mehr vorgelegt. Um sicherzustellen, dass (mutmaßliche) Unregelmäßigkeiten auch nach Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags weiterhin gemeldet werden, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten daher auf, zu diesem Zweck das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu nutzen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, solche Fälle auch der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen über die Plattform "EU SEND" 25 zu melden.
Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des OLAF 26 (im Folgenden "OLAF-Verordnung") verpflichtet, geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union dem OLAF zu Untersuchungszwecken gemeldet werden 27. Nach der Einreichung der letzten Verwaltungserklärung und Prüfungszusammenfassung müssen solche Fälle somit weiterhin unverzüglich und innerhalb einer Frist an das OLAF gemeldet werden. In der Tat sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 8 Absatz 3 der OLAF-Verordnung verpflichtet, dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu übermitteln.
Außerdem sind die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 28 verpflichtet, mutmaßliche Straftaten der EUStA zu melden. Handlungen, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen könnten, sollten über die spezielle IT-Plattform der EUStA gemeldet werden.
Gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Haushaltsordnung müssen die Mitgliedstaaten Informationen über Sachverhalte und Erkenntnisse, die in rechtskräftigen Urteilen oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Gründe festgestellt wurden, übermitteln, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu nutzen.
2) Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.02.2023 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards (ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 83).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben (ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 79).
6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "NextGenerationEU - Der Weg bis 2026" (COM(2025) 310 final/2).
7) Artikel 18 und 20 der ARF-Verordnung und Artikel 2 Absatz 4 sowie im Falle von Unterstützung in Form eines Darlehens Artikel 3 Absatz 4 der jeweiligen Durchführungsbeschlüsse des Rates.
8) COM (2025) 310, Abschnitt 3.1.
9) Anhang I der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Zwei Jahre Aufbau- und Resilienzfazilität: Ein einzigartiges Instrument im Zentrum des ökologischen und digitalen Wandels in Europa" (COM(2023) 99 final).
10) Artikel 6 der ARF-Finanzierungsvereinbarung und Artikel 7 des ARF-Darlehensvertrags.
11) Artikel 24 Absatz 1 und Erwägungsgrund 53 der ARF-Verordnung, siehe auch Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise und die darin genannten Ausnahmen.
12) Gemäß Artikel 24 der ARF-Verordnung und Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020.
13) ABl. C, C/2024/4618, 22.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4618/oj.
14) COM (2023) 99, Anhang II.
15) Anhang II des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte (COM(2023)545 final).
16) COM (2023) 545, Anhang II.
17) COM (2023) 99, Anhang II.
18) Schlussfolgerungen des Rates zu grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU - Billigung (2021), 7817/21.
19) Artikel 11 Absatz 1 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 20 Absatz 1 des Darlehensvertrags.
20) In Artikel 22 Absatz 1 der ARF-Verordnung ist Folgendes festgelegt: "Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte bzw. Darlehensnehmer im Rahmen der Fazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten."
21) "EU SEND" ist eine webbasierte Austauschplattform zur sicheren Übermittlung von Unterlagen zwischen der Kommission und externen Interessenträgern.
22) Artikel 133 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj), in Ersetzung von Artikel 132 der vorherigen Fassung der Haushaltsordnung.
23) Artikel 12 der Finanzierungsvereinbarung und Artikel 21 des Darlehensvertrags.
24) Anhang IV der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen" (ABl. C, C/2024/4618, 22.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4618/oj).
25) Die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen wird für jeden Mitgliedstaat einen eigenen Kanal einrichten, über den die Plattform zur Meldung mutmaßlicher Betrugsfälle genutzt werden kann.
26) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
27) Zu untersuchende Meldungen sollten per E-Mail an die zentrale Kontaktstelle des OLAF gesendet werden (OLAF-FMB-SPE@ec.europa.eu).
28) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
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