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Leitlinien zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
C/2026/4113
(ABl. C, C/2026/4113 vom 29.07.2026)
Nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen sind wichtig, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Fertigung von Netto-Null-Technologien in der EU zu steigern und weitere Investitionen in saubere Technologien nach Europa zu lenken. Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden "Netto-Null-Industrie-Verordnung") 1 werden Vorschriften für nicht preisbezogene Kriterien in Auktionen festgelegt, mit denen ein neues Modell für Auktionen für erneuerbare Energien in der EU definiert wird. Bei diesem Modell wird bei der Bewertung von Angeboten nicht nur der Preis, sondern auch der breitere Nutzen für die Gesellschaft berücksichtigt, darunter Versorgungssicherheit, Umweltschutz und eine stärkere Lieferkette.
Im Draghi-Bericht 2 wird neben anderen Zielen die Bedeutung nicht preisbezogener Kriterien für die Verbesserung der Systemintegration, die Förderung von Innovation und die Schaffung von Anreizen für Resilienz hervorgehoben. In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass Leitlinien der Kommission wichtig sein werden, um die Mitgliedstaaten bei der klaren Festlegung und Anwendung von Kriterien zu unterstützen 3. Mit dieser Mitteilung diesem Aspekt unmittelbar Rechnung getragen, indem die nicht preisbezogenen Kriterien gemäß Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung näher erläutert und praktische Einblicke gewährt werden, mit denen die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Kriterien in der gesamten EU erleichtert werden soll.
Auktionen für erneuerbare Energien (im Folgenden "Auktionen") sind ein Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren, mit denen die Erzeugung oder der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden soll. Der Ausbau des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde durch von den Mitgliedstaaten organisierte Auktionen erheblich vorangetrieben. Solche Auktionen können staatliche Beihilfen beinhalten. Sie können die Vergabe von Rechten zur Entwicklung eines Projekts an einen Projektträger an einem bestimmten Standort oder öffentliche Fördermittel für den Bau von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien oder beides umfassen. Mithilfe solcher Auktionen konnten die Mitgliedstaaten auf wettbewerbliche Weise die Höhe der finanziellen Förderung für Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien festlegen. Auch bei der Optimierung der Höhe öffentlicher Förderung sind sie förderlich 4. Zudem tragen Auktionen erheblich dazu bei, den Übergang von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energiequellen in der EU zu beschleunigen. Durch die Aufnahme nicht preisbezogener Kriterien in die Gestaltung von Auktionen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche politische Ziele fördern und Projekte, die sich durch andere Qualitätskriterien als den Preis auszeichnen, angemessen würdigen.
Gemäß Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmte nicht preisbezogene Kriterien auf mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens oder alternativ auf mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat anwenden 5. Diese Bestimmung gilt seit dem 30. Dezember 2025.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 der Kommission (im Folgenden "Durchführungsverordnung") vom 23. Mai 2025 zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen werden die in Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten nicht preisbezogenen Kriterien näher ausgeführt 6. Durch die Verordnung wird die Gestaltung und Anwendung dieser Kriterien erleichtert, für Einheitlichkeit in der gesamten Union gesorgt und den Mitgliedstaaten gleichzeitig ausreichende Flexibilität geboten.
Diese Mitteilung dient lediglich als Leitfaden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung. Nur der Wortlaut der EU-Rechtsvorschriften selbst ist rechtsverbindlich. Die abschließende Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung der Verordnung liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.
Diese Mitteilung gilt nicht für Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge 7 durchgeführt werden, und sie gilt auch nicht für andere Formen öffentlicher Interventionen. Diese Themen werden in gesonderten Mitteilungen der Kommission behandelt, die die Leitlinien zu Artikel 25 8 bzw. Artikel 28 9 der Netto-Null-Industrie-Verordnung enthalten.
2. Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung
2.1. Auktionen im Anwendungsbereich der Netto-Null-Industrie-Verordnung
Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung betrifft:
1. Auktionen für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Technologien für erneuerbare Energien handelt
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 sollten nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen für Technologien berücksichtigt werden, die zwei Bedingungen erfüllen: 1) Die Technologien sind in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführt, und 2) sie entsprechen den Kriterien für Technologien für erneuerbare Energien. In Artikel 3 Absatz 3 der Netto-Null-Industrie-Verordnung sind "Technologien für erneuerbare Energien" als Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen definiert. Hier entspricht der Begriff "Energie aus erneuerbaren Quellen" der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 10. Gemäß der Definition in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie handelt es sich bei "Energie aus erneuerbaren Quellen" um "Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas".
Auf der Grundlage dieser Bedingungen sind in Fußnote 2 der Durchführungsverordnung folgende Technologien aufgeführt:
Von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j der Netto-Null-Industrie-Verordnung aufgeführten Technologien gelten die folgenden nicht als Technologien für erneuerbare Energien und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung: c) Batterie- und Energiespeichertechnologien 11; g) Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2; h) Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes; i) Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf.
"Wasserstofftechnologien" wie Elektrolyseure und Brennstoffzellen sind hinsichtlich der Frage, ob der von ihnen erzeugte Wasserstoff eine erneuerbare Energiequelle ist oder nicht, neutral. Wasserstofftechnologien fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung, wenn sie zur Erzeugung erneuerbarer Energie verwendet werden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten Artikel 26 nicht auf Auktionen zur Förderung von Wasserstofftechnologien anwenden können, die auch zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet werden können, der im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht erneuerbar ist. Bei der Berechnung des Mindestschwellenwerts für das Auktionsvolumen, der für die Anwendung der Anforderungen von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung erforderlich ist, kann Wasserstoff, der nicht erneuerbaren Ursprungs ist, jedoch nicht berücksichtigt werden."Nachhaltige alternative Kraftstoffe" im Sinne der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Netto-Null-Industrie-Verordnung umfassen für den Luftverkehr bestimmte nachhaltige Flugkraftstoffe, synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nummern 7, 13 oder 17 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder für den Seeverkehr bestimmte, gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 definierten Kriterien ausgewiesene Kraftstoffe. Da diese Begriffsbestimmung auch Kraftstoffe mit einer nicht erneuerbaren Energiequelle umfasst, muss klargestellt werden, dass nur nachhaltige Technologien für alternative Kraftstoffe, die zur Erzeugung erneuerbarer Energie verwendet werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen. Nachhaltige alternative Kraftstoffe, die zudem erneuerbar sind und in den Anwendungsbereich fallen, sind daher folgende: Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBO), die in der Luftfahrt verwendet werden, sowie Biokraftstoffe, Biogas und RFNBO, die in der Seeverkehrsindustrie verwendet werden.
Darüber hinaus fallen Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas und Klärgas, Technologien für Salzgradient-Energie und Technologien für Umgebungsenergie mit Ausnahme von Wärmepumpen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26, da sie nicht in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j der Netto-Null-Industrie-Verordnung aufgeführt sind.
Technologieübergreifende Auktionen (d. h. Auktionen für die Nutzung mehrerer Technologien) fallen unter Artikel 26, wenn mindestens eine der Technologien, die in den Anwendungsbereich der Auktion fallen, eine unter diesen Artikel fallende Technologie für erneuerbare Energien ist. Bei Auktionen für mehrere Technologien, die alle in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fallen (z.B. Wind und Photovoltaik), gelten die Bestimmungen von Artikel 26 für alle Technologien. Bei Auktionen, bei denen nur eine oder mehrere der förderfähigen Technologien in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fallen (z.B. Photovoltaik in Kombination mit Speicherung), gilt Artikel 26 nur für die Komponente "erneuerbare Energien". Bei der Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 26 wird daher ausschließlich die zu versteigernde Kapazität berücksichtigt, die für Technologien für erneuerbare Energien vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien auf die Speicherkomponente auszuweiten. Zwar fallen Batterie- und Speichertechnologien nicht direkt in den Anwendungsbereich von Artikel 26, doch können die Mitgliedstaaten ihren Einsatz trotzdem unterstützen, indem sie das Kriterium der Integration des Energiesystems als eine der unter den Nachhaltigkeitsaspekten genannten Optionen anwenden.
2. Für mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ für mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Das Auktionsvolumen wird auf der Grundlage der Kapazität der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die durch die Auktionen gefördert werden sollen, oder der von diesen Anlagen erzeugten Energiemenge gemessen. Der Schwellenwert von 30 % sollte anhand einer ähnlichen Kennzahl für das gesamte Auktionsvolumen berechnet werden, unabhängig davon, ob es auf Kapazität oder Erzeugung beruht, und er wird anhand des gesamten Auktionsvolumens für alle Technologien für erneuerbare Energien berechnet (d. h. nicht separat für jede einzelne Technologie für erneuerbare Energien).
Der Ausdruck "pro Jahr" bezieht sich auf Kalenderjahre, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ab 2026 mindestens 30 % des Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat und Kalenderjahr (oder alternativ mindestens 6 Gigawatt pro Jahr) den Anforderungen des Artikels 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung entsprechen. Das maßgebliche Datum für die Berechnung des Auktionsvolumens pro Jahr ist der Tag der Veröffentlichung der Auktion und nicht der Tag der Zuschlagserteilung. Wird beispielsweise im November 2026 eine Auktion veröffentlicht und werden die Auktionsergebnisse im Mai 2027 bekannt gegeben, so wird das Auktionsvolumen dem Jahr zugerechnet, in dem die Auktion veröffentlicht wurde, in diesem Fall dem Kalenderjahr 2026.
Ob eine Auktion in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fällt, hängt von ihrem Zweck ab. Artikel 26 gilt für Auktionen im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Netto-Null-Industrie-Verordnung, d. h. für Auktionen, die als Mechanismen für wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Förderung der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Beschaffungsrichtlinien fällt, ausgewiesen sind 12. Auktionen, die nicht unter diese Definition fallen, d. h. Auktionen, die auf die Erteilung einer Lizenz oder eines Konzessionsrechts zur Nutzung des Meeresbodens beschränkt sind, ohne die Erzeugung oder den Verbrauch erneuerbarer Energie zu unterstützen, sind vom Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung ausgenommen. Dies gilt auch für Mitgliedstaaten, die zunächst eine Auktion zur Vergabe von Pacht- und Entwicklungsrechten und anschließend eine Auktion zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung durchführen.
Bei der Unterstützung von Netto-Null-Technologien können dieselben Kosten nicht zweimal gefördert werden. Es ist daher nicht möglich, dass sowohl Artikel 26 als auch Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Anwendung finden 13.
2.2. Ausnahmen und besondere Bestimmungen
Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung bietet den Mitgliedstaaten die Flexibilität, unter bestimmten Bedingungen bestimmte Auktionen von der Verpflichtung zur Anwendung nicht preisbezogener Kriterien auszunehmen und diese Auktionen bei der Berechnung des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat nicht zu berücksichtigen, um die 30 %- bzw. 6-GW-Verpflichtung gemäß Artikel 26 Absatz 7 zu berechnen. Diese Bedingungen sind in Artikel 26 Absätze 5, 10 und 11 der Netto-Null-Industrie-Verordnung beschrieben und in Abbildung 1 zusammengefasst.
Abbildung 1
Zusammenfassung von Ausnahmen
2.2.1. Unverhältnismäßig hohe Auktionskosten
Nach Artikel 26 Absatz 5 der Netto-Null-Industrie-Verordnung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in ihren Auktionen die nicht preisbezogenen Kriterien von Absatz 1 anzuwenden, wenn ihnen durch die Anwendung dieser Kriterien unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.
Gemäß dieser Bestimmung können geschätzte Kostenunterschiede von über 15 % je Auktion als unverhältnismäßig angesehen werden.
Es ist wichtig klarzustellen, dass sich der Begriff ' "geschätzte Kostenunterschiede" nicht auf die Kostenunterschiede bestimmter versteigerter Technologien - wie Endprodukte oder Bauteile - bezieht, sondern auf die Kosten der Auktion, d. h. die Kosten, die dem Mitgliedstaat infolge der Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien entstehen, entweder in Form einer höheren Unterstützung der Auktionsgewinner oder geringerer Einnahmen aus der Auktion. Die unverhältnismäßig hohen Kosten müssen vom Mitgliedstaat vor der Veröffentlichung der Auktion bewertet werden. Sie können nur nachgewiesen werden, wenn der Mitgliedstaat objektive und überprüfbare Daten vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Anwendung dieser nicht preisbezogenen Kriterien bei einer bestimmten Technologie zu Kostenunterschieden von mehr als 15 % zwischen einer Auktion, die anhand dieser nicht preisbezogenen Kriterien durchgeführt wird, und einer Auktion ohne nicht preisbezogene Kriterien führen würde. Die Formulierung "objektive und überprüfbare Daten" bedeutet, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Klausel Daten vorlegen müssten, die auf einer genauen Marktanalyse beruhen, aus der hervorgeht, dass die Anwendung der Kriterien die Kosten von Ausschreibungsvorhaben auf ein Niveau erhöhen würde, das im Vergleich zu einer kontrafaktischen Kostenanalyse - bei der die nicht preisbezogenen Kriterien des Artikels 26 nicht angewendet würden - zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Die Kosten der jüngsten Auktionen könnten als Referenz herangezogen werden, wobei weitere Faktoren wie Inflation, Kapitalkosten oder Engpässe in der Lieferkette zu berücksichtigen sind, die sich ebenfalls auf die Auktionskosten auswirken könnten. Die Daten müssen insofern überprüfbar sein, als die Interessenträger über die vom Mitgliedstaat durchgeführte Analyse informiert und die zugrunde liegenden Daten den interessierten Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden müssen.
Da die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien über ein gewisses Maß an Flexibilität verfügen - einschließlich beispielsweise der Möglichkeit, einige von ihnen als Zuschlagskriterien anzuwenden und diese Zuschlagskriterien gering zu gewichten -, muss die Schätzung der Kostendifferenz auf einer Kombination und Festlegung von Kriterien beruhen, die die geringstmöglichen Auswirkungen auf die Kosten haben. Führt diese geringstmögliche Anwendung der Kriterien zu geschätzten Kostenunterschieden von mehr als 15 %, können die Mitgliedstaaten entscheiden, die nicht preisbezogenen Kriterien von Artikel 26 nicht anzuwenden.
2.2.2. Ausnahme für kleine Auktionen
Nach Artikel 26 Absatz 10 der Netto-Null-Industrie-Verordnung können bei der Berechnung des Auktionsvolumens pro Jahr und Mitgliedstaat Auktionen für Anlagen mit einer maximalen Projektgröße von 10 MW bei der Berechnung der 30 %- bzw. 6-GW-Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 7 ausgenommen werden. Kleine Mitgliedstaaten erhalten aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Flächen häufig nur Angebote von kleinen Projekten. Daher soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass kleine Projekte, die häufig von Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen durchgeführt werden, übermäßig dadurch belastet werden, dass sie Kriterien anwenden müssen, die sie möglicherweise nicht erfüllen können.
Der Schwellenwert von 10 MW bezieht sich nicht auf das maximale Gesamtvolumen der Auktion, sondern auf die Maximalkapazität der Projekte, die im Rahmen der Auktion als förderfähig gelten. Dies bedeutet, dass Projekte mit einer Kapazität von weniger als 10 MW, die an einer Auktion ohne Kapazitätsobergrenze oder mit einer höheren Kapazitätsgrenze teilnehmen, nicht von der Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien von Artikel 26 befreit werden können.
2.2.3. Ausnahme für unterzeichnete Auktionen
Artikel 26 Absatz 10 der Netto-Null-Industrie-Verordnung sieht auch eine Ausnahme für den Fall vor, dass Auktionen unterzeichnet sind. Blieb eine Auktion für eine bestimmte Technologie, auf die nicht preisbezogene Kriterien angewandt wurden, unterzeichnet, so kann der unterzeichnete Anteil des Auktionsvolumens von der Anwendung der Bestimmungen zu nicht preisbezogenen Kriterien ausgenommen werden.
Eine Auktion ist unterzeichnet, wenn die Gebote für diese Auktion ein Volumen abdecken, das unter dem Gesamtvolumen der in der Auktion zu versteigernden Kapazität liegt. In der Praxis bedeutet dies, dass das nicht zugeteilte Auktionsvolumen bei den Berechnungen der verbindlichen Mindestschwelle von 30 % (oder 6 GW) des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 Absatz 7 abgezogen und im selben Jahr oder in einem späteren Jahr erneut versteigert werden kann. Dies gilt jedoch nur, wenn dieselbe spezifische Technologie erneut versteigert wird. So kann beispielsweise das unterzeichnete Volumen einer Auktion für eine Offshore-Windenergieanlage nur dann von der Berechnung der 30-%-Schwelle ausgenommen werden, wenn es von einer anderen, nachfolgenden Auktion für eine Offshore-Windenergieanlage abgezogen wird.
Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat im Jahr 2026 ein Gesamtvolumen von 1 GW versteigert, muss ein Volumen von mindestens 300 MW den Bestimmungen der Netto-Null-Industrie-Verordnung entsprechen. Wenn im Jahr 2026 ein Volumen von 100 MW unterzeichnet bleibt, kann dieses Volumen jederzeit erneut versteigert werden, ohne dass es zum Gesamtauktionsvolumen gerechnet wird. Wenn beispielsweise im Jahr 2027 ein Volumen von 1 GW versteigert wird, muss ein Volumen von mindestens 270 MW der Netto-Null-Industrie-Verordnung entsprechen (d. h. 30 % von 900 MW nach Abzug der unterzeichneten 100 MW aus dem Jahr 2026).
2.2.4. Ausnahme für geringe Auktionsvolumina
Um Mitgliedstaaten mit einem geringen Auktionsvolumen die Umsetzung der Verpflichtung zu nicht preisbezogenen Kriterien zu erleichtern, ist in Artikel 26 Absatz 11 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Flexibilität in Bezug auf die zeitliche Anwendung des verbindlichen Schwellenwerts von 30 % vorgesehen.
Obwohl die Verpflichtung zur Festlegung nicht preisbezogener Kriterien in der Regel für 30 % des Auktionsvolumens pro Jahr gilt, können Mitgliedstaaten, die in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr als zwei Auktionen pro Jahr durchgeführt haben, den Anteil des Auktionsvolumens, für den die Bestimmungen zu nicht preisbezogenen Kriterien gelten, auf der Grundlage dieses Zeitraums von zwei Jahren und nicht auf Jahresbasis berechnen.
Dies bedeutet beispielsweise, dass Mitgliedstaaten, die unter diese Sonderregelung fallen, beschließen können, die nicht preisbezogenen Kriterien des Artikels 26 nicht auf die in einem bestimmten Jahr, sondern nur auf die im folgenden Jahr veröffentlichten Auktionen anzuwenden; oder sie können in einem bestimmten Jahr die nicht preisbezogenen Kriterien auf einen Anteil von weniger als 30 % und im Folgejahr auf einen höheren Anteil anwenden, sofern die Kriterien auf 30 % des gesamten Auktionsvolumens in dem Zweijahreszeitraum angewandt werden.
Die nachstehende Tabelle enthält ein konkretes Beispiel:
| Auktionen (2026 und 2027) | Jahr | Auktionsvolumen |
| Auktion Nr. 1 | 2026 | 100 MW |
| Auktion Nr. 2 | 2026 | 300 MW |
| Auktion Nr. 3 | 2027 | 300 MW |
| Auktion Nr. 4 | 2027 | 300 MW |
| Insgesamt | 1.000 MW/1 GW |
Das Mindestauktionsvolumen, das den Bestimmungen von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung entsprechen muss, beträgt daher: 30 % von 1.000 MW = 300 MW. Dies bedeutet, dass der Mindestschwellenwert für mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung konforme Auktionen erreicht ist, wenn die Auktion Nr. 4 im Jahr 2027 den Anforderungen der Netto-Null-Industrie-Verordnung entspricht.
Abbildung 2
Verteilung von geringwertigen Auktionen
3. Gestaltung von Auktionen mit nicht preisbezogenen Kriterien
Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung enthält Vorschriften für die Gestaltung von Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen. Mit diesem Artikel wird die Verpflichtung eingeführt, bei der Gestaltung nationaler Auktionen bestimmte nicht preisbezogene Kriterien - als Vorqualifikationskriterien, Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem - anzuwenden.
Nach Artikel 26 Absatz 1 der Netto-Null-Industrie-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Auktionen folgende Kriterien berücksichtigen:
"a) Vorqualifikationskriterien in Bezug auf i) verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, ii) Cybersicherheit und Datensicherheit und iii) die Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen;
b) Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz ... bewertet wird ...".
Abbildung 3
Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien
Die drei unter Buchstabe a aufgeführten nicht preisbezogenen Kriterien - verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cybersicherheit und Datensicherheit sowie die Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Durchführung des Projekts - müssen daher als Vorqualifikationskriterien in die Gestaltung einer Auktion aufgenommen werden. Andererseits haben die Mitgliedstaaten die Flexibilität, die verbindlichen nicht preisbezogenen Kriterien in Bezug auf Resilienz und Nachhaltigkeit als Vorqualifikationskriterien, Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem festzulegen (siehe Beispiel in Abschnitt 4.4). Dies gibt den Behörden die Flexibilität, die Gestaltung einer Auktion und der nicht preisbezogenen Kriterien an ihre spezifischen Anforderungen anzupassen.
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 letzter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anwenden, die über die in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Kriterien hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien gemäß Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung die Bestimmungen dieses Artikels und die Spezifikationen für diese Kriterien gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 einhalten. Sofern es den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich gestattet wurde, dürfen sie nicht von der Anwendung der in der Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen abweichen, und die in ihren Auktionen festgelegten nicht preisbezogenen Kriterien müssen diesen Anforderungen entsprechen.
Bezüglich der Resilienz sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise keine strengeren Anforderungen als die in der Durchführungsverordnung enthaltenen festlegen. Da nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung gilt, dass bei Photovoltaiktechnologien, damit sie das Resilienzkriterium erfüllen, mindestes vier der verwendeten wichtigsten spezifischen Bauteile nach Wahl der Bieter 14 nicht aus einem Drittland stammen dürfen, von dem die EU abhängig ist, können die Mitgliedstaaten diese Anforderung nicht auf drei oder fünf wichtigste spezifische Bauteile ändern. Wird das Resilienzkriterium jedoch als Zuschlagskriterium angewandt, haben die Mitgliedstaaten gemäß Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung die Möglichkeit, für die Übererfüllung der Mindestanforderungen an die Resilienz zusätzliche Punkte (zusätzlich zu den Punkten, die zu vergeben sind, wenn die Mindestanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f erfüllt sind) zu vergeben. Dies erlaubt jedoch keine Änderung der in der Durchführungsverordnung aufgeführten und spezifizierten nicht preisbezogenen Resilienzkriterien.
In Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung heißt es: "Bei der Entscheidung, ob Resilienz als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterium für Netto-Null-Technologien oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile angewandt werden soll, sollten die zuständigen Behörden den Grad der Abhängigkeit der Union von einem Drittland in Bezug auf diese Netto-Null-Technologie oder ihr wichtigstes spezifisches Bauteil, die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen und die Auswirkungen berücksichtigen, die die Anwendung der Resilienz als Vorqualifikationsstatt als Zuschlagskriterium auf die Versorgung mit diesem wichtigsten spezifischen Bauteil haben könnte." Um sicherzustellen, dass diese Erwägungen bei der Gestaltung der Auktion angemessen berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten negative Auswirkungen auf den Wettbewerbscharakter des Angebotsverfahrens vermeiden und die Kriterien auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise festlegen und anwenden, ohne dass dies zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führt. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn durch ein nicht preisbezogenes Kriterium, das als Vorqualifikationskriterium angewandt wird, die Zahl der Lieferanten begrenzt wird, weil durch die Spezifikationen des nicht preisbezogenen Kriteriums Lieferanten ausgeschlossen werden, für die die Einhaltung dieses Kriteriums besonders schwierig oder kostspielig ist, z.B. aufgrund der technischen Merkmale des betreffenden Endprodukts mit Netto-Null-Technologien. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung eines Zuschlagskriteriums anstelle eines Vorqualifikationskriteriums in Erwägung ziehen oder, wenn sie ein Vorqualifikationskriterium verwenden, dieses so formulieren, dass eine breite Anbieterbeteiligung gewährleistet ist.
Gewichtung nicht preisbezogener Kriterien als Zuschlagskriterien
In Artikel 26 Absatz 4 ist Folgendes festgelegt: "Die Mitgliedstaaten weisen jedem der Kriterien zur Bewertung des Beitrags der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz, wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, eine Mindestgewichtung in Höhe von 5 % und eine kombinierte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien zu." Dies bedeutet, dass, wenn nicht preisbezogene Kriterien als Zuschlagskriterien angewandt werden, ihre Mindestgewichtung insgesamt 15 % und für jedes Kriterium 5 % betragen sollte. So könnte beispielsweise ein Mitgliedstaat, der Resilienzkriterien und Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterien für eine Auktion anwendet, diesen eine kombinierte Gewichtung von 15 % zuweisen (z.B. 5 % für ökologische Nachhaltigkeit und 10 % für Resilienz). Wenn ein Mitgliedstaat Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien kombiniert und nur ein nicht preisbezogenes Kriterium als Zuschlagskriterium verwendet (z.B. Innovation als Vorqualifikationskriterium und Resilienz als Zuschlagskriterium), sollte das nicht preisbezogene Zuschlagskriterium eine Mindestgewichtung von 5 % haben.
Abbildung 4
Gewichtung nicht preisbezogener Kriterien
Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die nicht preisbezogenen Zuschlagskriterien stärker zu gewichten, sofern keine staatliche Beihilfe vorliegt 15. Die Möglichkeit, bei Vorliegen staatlicher Beihilfen nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, ist in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ausdrücklich vorgesehen (Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG) und Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CISAF)) 16. Weitere Orientierungshilfen finden sich in den Leitlinien für die Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energien 17. Umfasst die Auktion eine staatliche Beihilfe, so muss die Gewichtung der nicht preisbezogenen Zuschlagskriterien im Einklang mit etwaigen Obergrenzen für nicht preisbezogene Kriterien stehen, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind. Die Gewichtung von 30 % für nicht preisbezogene Kriterien nach Artikel 26 Absatz 4 steht im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG) 18 von 2022 und dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CISAF) 19 von 2025, in denen eine Höchstgewichtung von 30 % für nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen, die staatliche Beihilfen umfassen, festgelegt ist. Ein Beispiel für Auktionen, die staatliche Beihilfen umfassen, sind zweiseitige Differenzverträge.
4. Spezifizierung und Bewertung nicht preisbezogener Kriterien
In der Durchführungsverordnung werden die in der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten nicht preisbezogenen Kriterien weiter präzisiert, um ihre Gestaltung und Anwendung bei Auktionen für erneuerbare Energien in der gesamten EU so weit wie möglich zu harmonisieren. Dies trägt dazu bei, die Transaktionskosten zu senken, Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, während den Mitgliedstaaten gleichzeitig die Flexibilität eingeräumt wird, die Kriterien an ihre nationalen Auktionssysteme und politischen Ziele anzupassen. Eine vollständige Harmonisierung war jedoch nicht in allen Fällen möglich. In der Durchführungsverordnung werden beispielsweise einige der Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit näher ausgeführt, die die Mitgliedstaaten bei Auktionen anwenden können, ohne dass sie vollständig harmonisiert werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach wie vor andere als die in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit anwenden.
Die Gestaltung und Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien kann auch auf andere Weise als durch eine Harmonisierung von Rechtsvorschriften angeglichen werden, nämlich durch Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem über die Plattform für die Netto-Null-Industrie-Verordnung. Dies ist wichtig, um eine einheitliche Anwendung der nicht preisbezogenen Kriterien zu gewährleisten, eine Marktfragmentierung zu vermeiden und klare Signale an Interessenträger zu senden.
Um eine objektive Bewertung der Angebote sicherzustellen, sollte jedes nicht preisbezogene Kriterium unabhängig bewertet und für die Punktevergabe verwendet werden.
4.1. Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Das Kriterium des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns ist ein verbindliches Vorqualifikationskriterium. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Aktivitäten der Bieter auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Natur abgestimmt sind. Es baut auf einschlägigen internationalen Normen auf. Gemäß Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung sollte das nicht preisbezogene Kriterium des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns "über die Sorgfaltspflichten hinausgehen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, indem Maßnahmen zur Erfüllung der Kernelemente der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die allgemeinen Geschäftstätigkeiten des Bieters im Zusammenhang mit der Auktion vorgeschrieben werden". Artikel 4 der Durchführungsverordnung hat folglich einen breiteren Anwendungsbereich als die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit festgelegte Verpflichtung für ein breiteres Spektrum von Unternehmen (d. h. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 20 im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen) und sieht für diejenigen, die bereits in ihren Anwendungsbereich fallen, ihre Anwendung vor (voraussichtlich im Juli 2029). In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind je nach Profil der Bieter unterschiedliche Verpflichtungen festgelegt. Die allgemeine Verpflichtung für Bieter (mit Ausnahme von natürlichen Personen, Bietern, die nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, und Energiegemeinschaften) besteht darin, Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu erfüllen, und durch eine öffentliche Erklärung, die mindestens die in Anhang I Nummer 61 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 aufgeführten Kernelemente abdeckt, über ihr verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu informieren.
In der Richtlinie (EU) 2024/1760 sind die für die Zwecke der Netto-Null-Industrie-Verordnung geltenden Kriterien festgelegt. Da in Artikel 4 der Durchführungsverordnung dynamisch auf die Richtlinie 2013/34/EU und die Richtlinie (EU) 2024/1760 verwiesen wird, werden die einschlägigen Kriterien automatisch an inhaltliche Veränderungen dieser beiden Richtlinien angepasst. In der Richtlinie (EU) 2024/1760 in der durch das Omnibus-I-Paket geänderten Fassung sind die Leistungskriterien festgelegt, die für die Zwecke der Netto-Null-Industrie-Verordnung und für alle unter die Netto-Null-Industrie-Verordnung fallenden Unternehmen gelten, um sicherzustellen, dass es nicht zu Diskriminierung kommt.
Natürliche Personen, Bieter, die nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, und Energiegemeinschaften, die ein Angebot für Projekte mit einer Kapazität von weniger als 10 MW einreichen, sind nicht an diese Verpflichtungen gebunden. Wenn sie jedoch ein Angebot für Projekte mit einer Kapazität von mehr als 10 MW abgeben, müssen sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion über die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Anhang I Nummer 61 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 oder gegebenenfalls unter Anwendung der auf Unionsebene empfohlenen freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstatten. Die zuständigen Behörden können jedoch beschließen, die allgemeinen Verpflichtungen auch auf diese Bieter anzuwenden (in diesem Fall gilt die Berichterstattungspflicht nicht). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitgliedstaat befürchtet, dass ein Bieterunternehmen letztlich im Besitz eines größeren Entwicklungsunternehmens oder eines anderen Dritten oder unter dessen Kontrolle stehen könnten.
Handelt es sich bei einem Bieter um ein Projektunternehmen, so kann dieses die Berichtspflichten nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung durch den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht seiner Muttergesellschaft erfüllen, sofern die einschlägigen Informationen über die Geschäftstätigkeiten des Projektunternehmens in diesem Bericht eindeutig identifizierbar sind, sodass die zuständige Behörde die Einhaltung der geltenden Sorgfaltspflichten überprüfen kann. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Sorgfaltspflichten weiterhin beim Projektunternehmen selbst liegt. Die Muttergesellschaft kann zwar über die Tätigkeiten des Projektunternehmens berichten, sie kann jedoch mit Blick auf die Erfüllung aller Elemente der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 nicht die Rolle des Projektunternehmens übernehmen. Beispielsweise kann die Muttergesellschaft die Erfüllung der Verträge des Projektunternehmens nicht aussetzen, wenn negative Auswirkungen nicht gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1760 verhindert oder angemessen gemindert werden können.
4.2. Cybersicherheit und Datensicherheit
Aufgrund der zunehmenden Cybersicherheitsrisiken für das Stromnetz wurden Cybersicherheit und Datensicherheit als verbindliche Vorqualifikationskriterien in Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung aufgenommen. Mit diesem nicht preisbezogenen Kriterium sollte sichergestellt werden, dass die Bieter Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Cybersicherheitsrisiken, einschließlich Risiken für die Sicherheit der Lieferkette, zu bewältigen. Mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung soll sichergestellt werden, dass ein Risikomanagementansatz verfolgt wird, der eine wirksame Umsetzung fördert und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Bieter verringert.
Nach Artikel 5 Buchstabe a der Durchführungsverordnung sind alle Bieter verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen der eingebauten ("by design") und standardmäßigen ("by default") Sicherheit entsprechen, um die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der Anlage zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten von den Bietern gegebenenfalls verlangen können, die in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (im Folgenden "NIS-2-Richtlinie") 21 festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umzusetzen. Die Anwendung der Anforderung in Bezug auf Cybersicherheit und Datensicherheit betrifft alle Bieter, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen oder nicht. Bieter, die an der Auktion teilnehmen und nicht in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen, würden daher von den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf der Grundlage der aus der Richtlinie abgeleiteten Grundsätze umzusetzen. Ausgehend von den Grundsätzen der NIS-2-Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in deren Artikel 21 Absatz 2 genannten Maßnahmen dem Stand der Technik und gegebenenfalls den einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie den Umsetzungskosten Rechnung tragen. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sind das Ausmaß der Risikoexposition des Bieters, die Größe des Bieters sowie die Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, gebührend zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Anforderung, dass die technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie dem Grundsatz der eingebauten ("by design") Sicherheit entsprechen sollten, sollte der Bieter (vor der Entwicklung des in der Anlage verwendeten Netz- und Informationssystems, einschließlich Software) Regeln für die sichere Entwicklung von Netz- und Informationssystemen festlegen und diese bei der internen Entwicklung solcher Systeme oder bei der Auslagerung der Systementwicklung anwenden. Die Vorschriften sollten alle Lebenszyklusphasen abdecken, einschließlich Spezifikation, Entwurf, Entwicklung, Implementierung, Wartung und Prüfung.
Für Produkte mit digitalen Elementen, einschließlich Hardware und Software, sind in der Cyberresilienz-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2847) (im Folgenden "Cyberresilienz-Verordnung") Anforderungen an die Cybersicherheit festgelegt, die einen Ansatz der eingebauten Sicherheit definieren. Hersteller, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger finden auf der Website der Kommission 22 einschlägige Informationen zur Umsetzung der Cyberresilienz-Verordnung, einschließlich häufig gestellter Fragen 23. Auf europäischer Ebene werden harmonisierte Normen, die von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt werden (siehe die europäischen CRA-Normen | STAN4CR) sowie künftige Leitlinien der Kommission und technische Leitlinien der ENISA 24 weiter zur Umsetzung eines Konzepts der eingebauten Sicherheit beitragen. Weitere Ressourcen sind von den Mitgliedstaaten veröffentlichte nationale Leitlinien 25. Darüber hinaus haben die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission im Rahmen einer Studie über die Anforderungen der Cyberresilienz-Verordnung 26 eine Bestandsaufnahme der bestehenden europäischen und internationalen Normen vorgenommen.
Die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann unter bestimmten Bedingungen eine potenzielle Bedrohung für die Sicherheit der Anlage und des Gesamtsystems darstellen und dem in Artikel 5 der Durchführungsverordnung dargelegten Risikomanagementansatz zuwiderlaufen. In der Durchführungsverordnung werden daher zwei Fälle genannt, in denen die Bieter sicherstellen müssen, dass die Daten nicht außerhalb des EWR gespeichert oder verarbeitet werden:
Die Mitgliedstaaten müssen diese Drittländer anhand der in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien ermitteln. In Bezug auf das Kriterium, dass es eine öffentliche Erklärung im Namen der Union darüber gibt, dass Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet eines Drittlands aus tätig sind, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben, enthält Erwägungsgrund 5 einen Verweis auf die "Cyber Diplomacy Toolbox" 27, einen "Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten", der durch Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2017 geschaffen wurde (https://www.cyber-diplomacy-toolbox.com/). In dem Erwägungsgrund wird ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten etwaige restriktive Maßnahmen berücksichtigen sollten, die von der Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates 28 vom 17. Mai 2019 zur Reaktion auf externe Cyberangriffe verhängt werden. Der Anhang dieser Verordnung des Rates enthält die Liste der Drittländer, für die diese Art von Erklärung abgegeben wurde. In Bezug auf öffentliche Erklärungen im Namen des Mitgliedstaats, der die Auktion durchführt, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre für die Cyberdiplomatie zuständigen nationalen Behörden zu konsultieren, um festzustellen, ob - und wenn ja, für welche Aspekte - einschlägige öffentliche Erklärungen angenommen wurden.
Ist eine dieser beiden Bedingungen erfüllt, müssen die Bieter einen detaillierten Cybersicherheitsplan vorlegen, in dem die technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen dargelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass die bei ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion verwendeten oder generierten Daten innerhalb des EWR gespeichert und verarbeitet und nicht in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden. Diese Anforderung gilt für Daten im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten, die im Rahmen des Projekts des Bieters verwendet werden, nicht jedoch für alle Daten, die innerhalb der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Bieters oder seiner Lieferanten generiert und gespeichert werden. Die Daten gelten als im EWR gespeichert und verarbeitet, wenn sie in den Räumlichkeiten des Bieters im EWR oder auf seinen Servern im EWR gespeichert und verarbeitet werden. Darüber hinaus gelten in der Cloud gespeicherte und verarbeitete Daten als im EWR gespeichert und verarbeitet, wenn sie ausschließlich in Rechenzentren gespeichert und verarbeitet werden, die diese Cloud bedienen und sich im EWR befinden. Dies gilt auch für Sicherungskopien und Server-Redundanzen, die ebenfalls im EWR verwahrt bzw. gewährleistet werden müssen.
Wie in Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung dargelegt, sind Anlagen für erneuerbare Energien einer Vielzahl potenzieller Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Lieferkette ausgesetzt, wie z.B. einer schweren und unerwarteten Kompromittierung der Lieferkette, der Nichtverfügbarkeit von Produkten, Diensten oder Prozessen der IKT in der Lieferkette oder Cyberangriffen, die von Akteuren in der Lieferkette ausgehen, einschließlich hoch entwickelter und anhaltender Aktivitäten böswilliger staatlicher und krimineller Akteure. Nach Artikel 5 Buchstabe c der Durchführungsverordnung müssen die Bieter daher in Fällen, in denen der Bieter bei der Lieferung von IKT-Produkten, die in der Anlage für erneuerbare Energie verwendet werden, oder bei der Erbringung von IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrem Betrieb Leistungen von Lieferanten in Anspruch nimmt, gewährleisten und nachweisen, dass die Lieferanten die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen ergreifen. Folglich müssen auch Lieferanten geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen der eingebauten ("by design") und standardmäßigen ("by default") Sicherheit entsprechen, um die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der Anlage für erneuerbare Energie zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Maßnahmen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Artikels 5 Buchstabe b der Durchführungsverordnung auch für Lieferanten von IKT-Produkten und -Diensten, die eine der oben genannten Bedingungen erfüllen; in diesem Fall müssen sie auch Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die bei ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion verwendeten oder generierten Daten innerhalb des EWR gespeichert und verarbeitet und nicht in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden. Da IKT-Lieferanten nicht direkt an der Auktion teilnehmen, sondern vom Bieter ausgewählt werden, obliegt es dem Bieter, sicherzustellen, dass jeder IKT-Lieferant, der eine der Bedingungen erfüllt, auch dieser Verpflichtung nachkommt.
Dies gilt für alle IKT-Produkte, die in der Anlage für erneuerbare Energien verwendet werden, sowie für IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrem Betrieb. In der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheits-Verordnung) ist ein IKT-Produkt definiert als "ein Element oder eine Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems", während ein IKT-Dienst definiert ist als ein "Dienst, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht" 29. Es gibt keine erschöpfende, abschließende Liste von IKT-Produkten und -Diensten, da sich diese ständig weiterentwickeln.
In Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung heißt es: "Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Kriterien wird bewertet, indem die Bieter aufgefordert werden, einen Cybersicherheitsplan für das Projekt, das Gegenstand des Gebots ist, vorzulegen und ihn während der Durchführung des Projekts regelmäßig zu aktualisieren." Die spezifischen Anforderungen an den Cybersicherheitsplan, der als Nachweis für die Einhaltung der Kriterien im Auktionsverfahren vorzulegen ist, sollten von dem Mitgliedstaat festgelegt werden, der die Auktion organisiert. Im Cybersicherheitsplan sollte dokumentiert werden, wie der Bieter Cybersicherheitsrisiken ermittelt und mit ihnen umgeht, einschließlich Informationen darüber, wie der Bieter und gegebenenfalls seine Lieferanten die erforderlichen technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen. Ebenso kann das Sicherheitsniveau beispielsweise in Form von Eigenerklärungen, Prüfberichten unabhängiger Dritter oder Zertifikaten (z.B. aus einer geeigneten Zertifizierung nach ISO/IEC 27.001) bis hin zu Inspektionsberichten von für Cybersicherheit zuständigen Behörden nachgewiesen werden.
Was das in Artikel 5 Buchstabe d der Durchführungsverordnung genannte Kriterium der operativen Kontrolle betrifft, so ist "operative Kontrolle" im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 5 "die Befugnis zur Einführung und Umsetzung von Betriebsstrategien, die die laufenden Tätigkeiten, Prozesse und Ressourcen regeln, um das reibungslose Funktionieren einer Anlage, insbesondere ihrer Netz- und Informationssysteme, zu gewährleisten". Die entscheidenden Anforderungen an das Kriterium der operativen Kontrolle sind daher, dass i) der Betreiber befugt ist, Betriebsstrategien für die Fortsetzung des Anlagenbetriebs einzuführen und umzusetzen, insbesondere im Falle eines Cyberangriffs, der den reibungslosen Betrieb einer Anlage und der Netz- und Informationssysteme, die die Anlage unterstützen, beeinträchtigt, und dass ii) dieser Betreiber im EWR niedergelassen ist. Die folgenden Beispiele für "operative Kontrolle" bieten mögliche Ansätze für die Umsetzung, stellen jedoch keine erschöpfende Liste dar. Der zu wählende Ansatz hängt von der jeweiligen Situation, den verfügbaren Ressourcen, der Komplexität der betreffenden Abläufe und weiteren Faktoren ab.
4.3. Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Durchführung
Vorqualifikationskriterien im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Durchführung sind Standardanforderungen bei Auktionen für erneuerbare Energien. In Artikel 6 der Durchführungsverordnung sind die in ganz Europa etablierten bewährten Verfahren dargelegt. Der Artikel enthält eine Liste von Unterlagen, die sich auf Bieter und Projekte beziehen, und die Bieter sind verpflichtet, zwei oder mehr der in dieser Liste aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, welche zwei (oder mehr) Unterlagen aus der Liste durch die Bieter vorzulegen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Auktion erforderlichen Unterlagen an die Merkmale der Auktion anpassen, wie z.B. die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, die Reife der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad und andere relevante Marktbedingungen.
4.4. Beitrag zur Resilienz
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung tragen Auktionen "zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile bei, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union entfallen".
Nach Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung zielt das Resilienzkriterium darauf ab, den Zugang der Europäischen Union zu einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung sicherzustellen, indem i) die derzeitigen Abhängigkeiten verringert und neue strategische Abhängigkeiten von einzelnen Drittländern bei der Versorgung mit Netto-Null-Technologien für erneuerbare Energien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen vermieden werden, und ii) die Fertigungskapazität der Union für diese Technologien und Bauteile erhöht wird. Dies sollte geschehen, ohne die Erreichung des verbindlichen Unionsziels für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu gefährden.
Um dieses Ziel zu erreichen, stützt sich Artikel 7 der Durchführungsverordnung auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 30 aufgeführten Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile und sieht drei Regelwerke vor, die für drei verschiedene Szenarien gelten 31:
Der Hintergrund für diese Vorschrift ist, dass bei diesen Technologien ein erhebliches Risiko einer erhöhten Abhängigkeit von Einfuhren aus China besteht, was die Versorgungssicherheit der Europäischen Union gefährden könnte. Diese Schlussfolgerung basiert auf den derzeitigen und prognostizierten Angebots- und Nachfragetrends für diese Technologien weltweit und in der Union sowie auf der Tatsache, dass die Fertigungskapazitäten der Volksrepublik China mehr als 50 % der weltweiten Produktion ausmachen und die prognostizierte Produktion die inländischen Ziele und die vorhersehbare Nachfrage deutlich übersteigen. Es mussten Maßnahmen ergriffen werden, um das politische Ziel der Verringerung des aufgrund hoher Abhängigkeiten bestehenden Risikos durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen in einem Sektor von strategischer Bedeutung zu erreichen.
Artikel 7 Absatz 3 gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 auf Onshore-Windkraftanlagen, Offshore-Windkraftanlagen und Elektrolyseure, wenn der Anteil der aus einem einzigen Drittland stammenden Lieferungen eines ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Es ist wichtig klarzustellen, dass Artikel 7 eine vollständige Harmonisierung in Bezug auf folgende Aspekte vorsieht: i) die Anforderungen bezüglich der Höchstzahl der Bauteile, die aus einem Drittland stammen können, von dem die Europäische Union übermäßig abhängig ist oder in Bezug auf das ein erhebliches Risiko einer erhöhten Abhängigkeit besteht, und ii) die wichtigsten strategischen Bauteile. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für die Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und die wichtigsten spezifischen Bauteile, die unter Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen, keine unterschiedlichen Zahlen festlegen oder verschiedene wichtigste strategische Bauteile bestimmen können, um die in Artikel 7 festgelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Innerhalb der Grenzen des Artikels 7 sollten die Bieter weiterhin flexibel entscheiden können, welche Bauteile 36 sie aus dem Drittland beziehen wollen, von dem die Europäische Union übermäßig abhängig ist oder in Bezug auf das ein erhebliches Risiko einer verstärkten Abhängigkeit besteht, und die Mitgliedstaaten dürfen diese Flexibilität nicht einschränken.
Bei Auktionen, in denen Resilienz als Zuschlagskriterium verwendet wird, behalten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit und werden ermutigt, eine weitere Diversifizierung weg von einem Land, von dem die Europäische Union übermäßig abhängig ist, zu fördern und über die Mindestanforderungen des Artikels 7 hinauszugehen, indem sie an Bieter, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, durch zusätzliche Zuschlagskriterien höhere Punkte vergeben. In der Praxis haben Mitgliedstaaten, die Mindestanforderungen in Form von Zuschlagskriterien im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung festgelegt haben, die Möglichkeit, diese Anforderungen ehrgeiziger zu gestalten, indem sie die Mindestanforderungen um weitere Zuschlagskriterien in Bezug auf zusätzliche wichtigste spezifische Bauteile ergänzen. So könnte ein Mitgliedstaat beispielsweise bei einer Auktion für den Ausbau von Onshore-Windkraftanlagen beschließen, eine bestimmte Anzahl von Punkten an Bieter zu vergeben, die die Mindestanforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen (höchstens drei der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus dem Drittland, von dem eine Abhängigkeit besteht), und zusätzliche Punkte an Bieter zu vergeben, die strengere Anforderungen erfüllen (z.B. höchstens zwei Bauteile stammen aus dem Drittland, von dem eine Abhängigkeit besteht). Dabei dürfen die Mitgliedstaaten - wie bei der Mindestanforderung - weder unterschiedliche Zahlen festlegen noch unterschiedliche wichtigste strategische Bauteile bestimmen, um diese ehrgeizigeren Anforderungen zu erfüllen.
Wie bei allen nicht preisbezogenen Kriterien gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien, einschließlich der Kriterien für die Resilienz, kombinieren, um die in Artikel 7 festgelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. So könnte ein Mitgliedstaat beispielsweise beschließen, dass die Anforderungen an die Höchstzahl der Bauteile mit Ursprung in dem Drittland, von dem die Europäische Union übermäßig abhängig ist, als Vorqualifikationskriterien angewandt werden, während die Anforderungen an den Ursprung der wichtigsten strategischen Bauteile als Zuschlagskriterien angewandt werden (z.B. dürfen nicht mehr als drei wichtigste spezifische Bauteile von Onshore-Windkraftanlagen ihren Ursprung in dem Drittland haben, von dem eine Abhängigkeit besteht, und es werden Punkte vergeben, wenn der Direktantrieb-Antriebsstrang (einschließlich Generator) und/oder der Getriebe-Antriebstrang (einschließlich Generator) ihren Ursprung nicht in diesem Drittland haben). Nach derselben Logik können die Mitgliedstaaten, wenn Artikel 7 Absatz 2 Anwendung findet, beschließen, Resilienz als Vorqualifikationskriterium für ein oder mehrere Bauteile und als Zuschlagskriterium für ein oder mehrere andere Bauteile anzuwenden, um beispielsweise die Verfügbarkeit bestimmter Bauteile sowie die möglichen Auswirkungen auf die Kosten zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass Resilienz als Vorqualifikationskriterium und nicht als Zuschlagskriterium angewendet wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung einer einzigen Mindestanforderung nicht in mehrere Kriterien unterteilen können, bei denen Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien kombiniert werden, z.B. indem sie für eine Auktion im Zusammenhang mit einer Offshore-Windkraftanlage ein Vorqualifikationskriterium, nach dem nicht mehr als zwei der wichtigsten spezifischen Bauteile ihren Ursprung in dem Drittland haben dürfen, von dem die Europäische Union übermäßig abhängig ist, und ein ähnliches Zuschlagskriterium für zwei weitere wichtigste spezifische Bauteile festlegen, da Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorsieht, dass "nicht mehr als vier der wichtigsten spezifischen Bauteile ... aus diesem Drittland [stammen]".
Wie bei allen anderen nicht preisbezogenen Kriterien müssen sich die Bieter gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder früher zur Einhaltung der Resilienzanforderungen verpflichten, während die tatsächliche Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, wann sie die tatsächliche Einhaltung der Anforderungen überprüfen, was zu verschiedenen Zeitpunkten während der gesamten Projektlaufzeit geschehen kann. Bei der Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung des Resilienzkriteriums wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die lange Vorlaufzeit für die meisten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und überdies die Tatsache berücksichtigen, dass es für Bieter und Hersteller schwierig ist, lange im Voraus zu wissen, von welchem Lieferanten sie ihre Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile beziehen werden - was zum Teil auf die Schwankungen in der globalen Lieferkette und bei der Nachfrage nach bestimmten Produkten und Bauteilen zurückzuführen ist. Daher wäre es für Bieter schwierig, die Einhaltung der Resilienzanforderungen zum Zeitpunkt des der Angebotsabgabe nachzuweisen, der insbesondere bei großen und komplexen Projekten häufig mehrere Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme des Projekts liegt.
In Bezug auf den Nachweis der Einhaltung des Resilienzkriteriums ist in Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung Folgendes festgelegt: "Die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Kriterien wird bewertet, indem von den Bietern verlangt wird, Zollunterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit verfügbar, und andere einschlägige Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs oder des Orts der Montage der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, einschließlich Rechnungen oder anderer Mittel, vorzulegen." In der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die Regeln und Verfahren für Zollvorgänge innerhalb der EU festgelegt, einschließlich des Begriffs der Ursprungsregeln zur Bestimmung des Ursprungsorts eines Erzeugnisses. Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln sind in der "Tabelle der auf Waren (nach ihrer Einreihung in die KN) anzuwendenden Listenregeln" der Europäischen Kommission aufgeführt. In Anhang I der Leitlinien zu Artikel 28 37 sind die Positionen des Harmonisierten Systems im Zusammenhang mit den Netto-Null-Technologien aufgeführt, die für Artikel 26 sowie Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung am relevantesten sind. Diese Positionen können mit der Tabelle der Europäischen Kommission abgeglichen werden, um die anwendbaren nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gemäß dem Zollkodex der Union zu bestimmen. Bieter sollten Zollanmeldungen als wichtigste Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung des Resilienzkriteriums vorlegen.
Für den nichtpräferenziellen Ursprung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h., zum Nachweis des in den Zollanmeldungen angegebenen Orts der Herstellung oder des Zusammenbaus einer Ware kann eine Vielzahl von Unterlagen und zuverlässigen Nachweisen verwendet werden. Diese Dokumente können Rechnungen, Produkt-Kennnummern, Seriennummern oder -codes, Typenschilder, Ursprungszeugnisse, Frachtbriefe und andere Transportdokumente, Materiallisten, Lieferantenerklärungen, Lieferscheine, Verträge mit Lieferanten, Werksprüfbescheinigungen oder Produktionsleitsysteme umfassen. Obwohl der Beitrag zur Resilienz möglicherweise für jedes wichtigste spezifische Bauteil eines Endprodukts mit Netto-Null-Technologien (auf verschiedenen Stufen seiner Wertschöpfungskette) überprüft werden muss, enthalten Zollanmeldungen nur Informationen über den Ursprung der in die EU eingeführten wichtigsten spezifischen Bauteile und nicht über andere wichtigste spezifische Bauteile, z.B. solche auf einer nachfolgenden Stufe der Wertschöpfungskette oder in der EU hergestellte Bauteile.
Aus diesem Grund ist in Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung festgelegt, dass bei Verfügbarkeit Zollunterlagen vorgelegt werden sollten, die durch andere einschlägige Dokumente ergänzt werden können, die den Ursprung oder den Ort des Zusammenbaus der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und der wichtigsten spezifischen Bauteile nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln belegen. Beispielsweise enthält die Zollanmeldung bei einem Photovoltaikmodul nur Informationen über den Ursprung des Moduls selbst. Um den Ursprung der zugrunde liegenden wichtigsten spezifischen Bauteile (d. h. Solarglas, PV-Zellen, PV-Wafer, PV-Siliziumbarren und PV-Polysilicium) zu bestimmen, sind weitere Dokumente, wie z.B. die oben genannten, erforderlich. In Artikel 16 Absatz 5 werden Rechnungen als mögliche Unterlagen genannt, die zu diesem Zweck verwendet werden könnten. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Unterlagen verlangen, wenn diese zuverlässige Angaben hinsichtlich des Herstellungs- oder Montageorts der Erzeugnisse enthalten. Diese Unterlagen können Produkt-Kennnummern, Seriennummern oder -codes, Typenschilder, Ursprungszeugnisse, Frachtbriefe und andere Transportdokumente, Materiallisten, Lieferantenerklärungen, Lieferscheine, Verträge mit Lieferanten, Werksprüfbescheinigungen oder Produktionsleitsysteme umfassen. Legt ein Bieter keine einschlägige Unterlage vor, die den Ursprung oder den Ort des Zusammenbaus eines Endprodukts oder eines wichtigsten spezifischen Bauteils belegt, sollten die Mitgliedstaaten automatisch davon ausgehen, dass diese Endprodukte oder wichtigsten spezifischen Bauteile ihren Ursprung in einem Land haben oder in einem Land zusammengebaut werden, von dem die EU in hohem Maße abhängig ist.
Müssen im Zuge der Durchführung des Projekts Lieferanten gewechselt werden, so sollten diese die Kriterien erfüllen, die in der ursprünglichen Auktion festgelegt wurden, in deren Rahmen das Angebot ausgewählt wurde. Wenn beispielsweise die Resilienzkriterien angewandt wurden, sollte der Austausch von Bauteilen in einem Projekt nur dann zulässig sein, wenn sie den ursprünglich festgelegten Beitrag zur Resilienz leisten. Ausnahmen hiervon sollten nur gelten, wenn die Einhaltung der Auktionskriterien zu technischen Inkompatibilitäten führen würde.
4.5. Beitrag zur Nachhaltigkeit
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung sollten die Mitgliedstaaten den Beitrag der Auktionen zur Nachhaltigkeit bewerten, indem sie die ökologische Nachhaltigkeit der Gebote oder ihren Beitrag zur Innovation oder zur Integration des Energiesystems prüfen.
4.5.1. Ökologische Nachhaltigkeit
Der Beitrag einer Auktion zur Nachhaltigkeit kann bewertet werden, indem nicht preisbezogene Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit festgelegt werden, mit denen die Auswirkungen auf Klima und Umwelt bewertet werden. Diese Kriterien müssen über die im geltenden Recht, einschließlich des nationalen Rechts und des EU-Rechts, festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Wie in Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung klargestellt, können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Kriterien in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit eines oder mehrere der in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit oder andere Kriterien anwenden, die sie für relevant erachten. Wenn sich Mitgliedstaaten für die Anwendung der in der Durchführungsverordnung dargelegten Kriterien entscheiden, müssen sie die in der Verordnung festgelegte Methodik befolgen.
Was den CO2-Fußabdruck betrifft, so gibt es für die in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung fallenden Technologien derzeit keine harmonisierten verbindlichen Methoden der Union. Die Kommission hat angekündigt, dass sie auf eine Vereinfachung und Harmonisierung der Methoden für die CO2-Bilanzierung hinarbeiten wird 38. Im Rahmen der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte 39 könnte die Kommission an Informationen im Zusammenhang mit ökologischen Lebenszyklusindikatoren wie dem CO2-Fußabdruck arbeiten. Diese würden sich von den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung und anderen Indikatoren für ökologische Nachhaltigkeit wie Recyclingfähigkeit unterscheiden.
Die Durchführungsverordnung enthält auch Informationen darüber, nach welchen Grundsätzen eine solche Bewertung des CO2-Fußabdrucks (auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse) in Bezug auf Transparenz- und Datenqualitätsanforderungen erfolgen sollte. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass der CO2-Fußabdruck eine Reihe von Lebenszyklusphasen abdeckt. Die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten für alle Phasen der Lebenszyklusanalyse kann variieren. Dies sollte bei der Festlegung der Systemgrenzen und Annahmen für den CO2-Fußabdruck berücksichtigt werden 40.
4.5.2. Innovationen
Mit dem Innovationskriterium soll sichergestellt werden, dass für den Fall, dass der Aspekt der Innovation in eine Auktion einbezogen wird, die erfolgreichen Projekte eine spürbare Verbesserung gegenüber dem aktuellen Stand der Technik nachweisen. In Anerkennung der Tatsache, dass Innovationen eine Vielzahl von Auswirkungen haben können, sieht die Durchführungsverordnung keine Beschränkungen hinsichtlich der Bereiche vor, in denen diese Innovationen stattfinden sollten. Stattdessen werden diese Bereiche im Zuge der Gestaltung von Auktionen festgelegt, und zwar auf der Grundlage der spezifischen Innovationsziele, die von den die Auktion organisierenden Mitgliedstaaten vorgegeben werden. In der Durchführungsverordnung wird zwischen reinen Innovationsauktionen und Auktionen unterschieden, die einige innovative Aspekte umfassen, sich jedoch in erster Linie auf die Nutzung von Energie konzentrieren. Gemäß der Durchführungsverordnung sind somit je nach Art der angestrebten Innovation unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen.
4.5.3. Integration des Energiesystems
Der Begriff "Integration des Energiesystems" im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung bezieht sich auf die verstärkte Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz und die Erreichung von Effizienz auf Systemebene, unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren. Das übergeordnete Ziel der Integration des Energiesystems besteht darin, nichtfossile, flexible, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten zu erbringen
In der Durchführungsverordnung sind nicht preisbezogene Kriterien für die Integration des Energiesystems bei Auktionen für erneuerbare Energien festgelegt, die dazu beitragen, die Kosten des Energiesystems zu senken, indem die Auswirkungen des Betriebs von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien auf das System angegangen werden. Der Beitrag der Gebote zur Integration des Energiesystems sollte anhand ihrer Eignung zur Senkung des Systembedarfs unter Berücksichtigung von drei Aspekten bewertet werden: 1) zeitliche Flexibilität, 2) standortbezogene Auswirkungen und 3) Verbindungen zwischen Energieträgern.
Mit Artikel 15 soll sichergestellt werden, dass alle drei Aspekte und nicht nur z.B. die zeitliche Flexibilität berücksichtigt werden. Der Grund dafür ist, dass im Hinblick auf die Integration des Energiesystems alle Aspekte voneinander abhängig sind, weshalb sie nur schwer isoliert voneinander betrachtet werden können. Zwar ist in der Durchführungsverordnung vorgesehen, dass bei der Gestaltung einer Auktion alle drei Aspekte berücksichtigt werden müssen, allerdings ist nicht vorgeschrieben, dass alle diese Aspekte im Rahmen des nicht preisbezogenen Kriteriums der Integration des Energiesystems umgesetzt werden müssen.
2) Draghi, M. (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Brüssel: Europäische Kommission. Abrufbar unter: The Draghi report on EU competitiveness (abgerufen am 12.3.2026).
3) Dazu heißt es im Draghi-Bericht, dass Leitlinien der Kommission entscheidend sein werden, die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Anwendung klarer, transparenter und vergleichbarer Kriterien zu unterstützen, die leicht zugänglich, anwendbar und messbar sind.
4) Empfehlung der Kommission vom 13.05.2024 zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energie (C(2024) 2650).
5) Der Schwellenwert von 30 % sollte anhand einer ähnlichen Kennzahl für das gesamte Auktionsvolumen berechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Kapazität oder Erzeugung handelt.
6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L, 2025/1176, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1176/oj).
7) Richtlinie 2009/81/EG, Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
8) Platzhalter-Verweis auf die Leitlinien zu Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung.
9) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ( Netto-Null-Industrie-Verordnung) (ABl. C, C/2026/123, 7.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/123/oj).
10) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl L 328, vom 21.12.2018, p. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
11) Es sei darauf hingewiesen, dass Batterie- und Energiespeichertechnologien durch die Anwendung des Kriteriums der Integration des Energiesystems dennoch gefördert werden können.
12) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU.
13) Gewährt ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Auktion Investitions- oder Betriebsbeihilfen für Photovoltaikanlagen, so können die Kriterien der Netto-Null-Industrie-Verordnung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung verwendet werden als:
Wenn beispielsweise eine Unterstützung für eine Photovoltaikanlage gewährt wird, können dieselben förderfähigen Kosten (die Anschaffungskosten der Anlage) nicht durch eine weitere Unterstützungsmaßnahme gefördert werden. Photovoltaik kann daher nicht durch eine separate Investitionsbeihilfemaßnahme unterstützt werden (z.B. mit einem zusätzlichen finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung).
Gewährt ein Mitgliedstaat eine Investitionsbeihilfe für den Erwerb einer Photovoltaikanlage außerhalb einer Auktion (z.B. auf der Grundlage der Beihilfeintensitäten), so ist nach Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Folgendes zulässig:
Dieselben förderfähigen Kosten können nicht im Rahmen von mehr als einer Fördermaßnahme gefördert werden. Das bedeutet, dass bei einer Photovoltaikanlage, für die außerhalb einer Auktion eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde (z.B. mit einem zusätzlichen finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung), keine Unterstützung für dieselben förderfähigen Kosten (die Anschaffungskosten der Anlage) im Rahmen einer anderen Unterstützungsmaßnahme gewährt werden kann, bei der z.B. die Beihilfe im Wege einer Auktion gewährt würde (unabhängig davon, ob die Auktion in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung fällt).
Bei der Gewährung von Unterstützung ist es daher nicht möglich, dass sowohl Artikel 26 als auch Artikel 28 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Anwendung finden.
14) Aus der Liste der Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 aufgeführt sind.
15) Dies ist nur möglich, wenn diese höhere Gewichtung für nicht preisbezogene Kriterien nicht dazu führt, dass eine Maßnahme, für die keine Beihilfe gewährt wird, im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.07.2016 S. 1) als staatliche Beihilfe eingestuft wird.
16) CEEAG, Randnummern 49 und 50, und CISAF, Randnummer 15 Buchstabe d:
Für im Rahmen der CEEAG genehmigte Förderregelungen: "Die für die Erstellung der Rangfolge der Gebote [wenn staatliche Beihilfen gewährt werden] und letztlich die Gewährung der Beihilfen zugrunde gelegten Auswahlkriterien der Ausschreibung sollten in der Regel den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z.B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- oder Energieeinheit erfolgen. Es kann auch sinnvoll sein, andere Auswahlkriterien aufzunehmen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme haben. Dann dürfen diese anderen Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden. Der Mitgliedstaat muss den gewählten Ansatz begründen und sicherstellen, dass er im Hinblick auf die verfolgten Ziele geeignet ist."
Für im Rahmen des CISAF genehmigte Förderregelungen: "'wettbewerbliche Ausschreibung': Ausschreibungsverfahren, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: i) es ist offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei und beruht auf objektiven Kriterien, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden; ii) mindestens 70 % der insgesamt für die Erstellung der Angebotsrangfolge zugrunde gelegten Auswahlkriterien werden anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit festgelegt (z.B. Beihilfe je Bezugsenergie-Output-Einheit oder installierter Kapazität oder Flexibilitätsdienstleistung nach Abschnitt 4 oder Euro pro reduzierter Tonne CO2 oder pro eingesparter Energieeinheit nach Abschnitt 5) ...".
17) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Guidance to Member States on auction design for renewable energy - Begleitdokument zur Empfehlung der Kommission zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energie (C(2024) 2650 final).
18) Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl C 80, vom 18.02.2022 S. 1).
19) Mitteilung der Kommission, Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (ABl C, C/2025/3602, vom 04.07.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3602/oj).
20) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182, vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
21) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl L 333, vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
22) https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/cyber-resilience-act-implementation.
23) https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/cyber-resilience-act-implementation-frequently-asked-questions.
24) https://www.enisa.europa.eu/.
25) https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/cra-manufacturers.
26) Hernandez Ramos, J. L., Karopoulos, G., Nai Fovino, I., Spigolon, R., Sportiello L., Steri, G., Gorniak, S., Magnabosco, P., Atoui, R., Crippa Martinez, C., Cyber Resilence Act Requirements Mapping, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024, https://data.europa.eu/doi/10.2760/905934, JRC137340.
27) Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten ("Cyber Diplomacy Toolbox").
28) Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129I vom 17.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/796/oj).
29) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl L 151, vom 07.06.2019 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
30) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz (ABl. L, 2025/1178, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1178/oj).
31) Ein Flussdiagramm für die Anwendung dieser Regeln ist im Anhang dieser Mitteilung zu finden.
32) Mehr als 50 % der Lieferungen innerhalb der Europäischen Union stammen aus einem einzigen Drittland oder mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Europäischen Union stammen aus einem einzigen Drittland mit einem Anstieg von durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Letzte Mitteilung: Mitteilung der Kommission (EU) 2025/9034 vom 18. Juni 2025 (ABl. C, C/2025/3236, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3236/oj).
33) Mitteilung der Kommission zur Bereitstellung aktualisierter Informationen zur Bestimmung der Anteile des in der Europäischen Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Endprodukten und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien ( Netto-Null-Industrie-Verordnung) (ABl. C, C/2025/3236, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3236/oj).
34) Beispiel für ein Förderfähigkeitskriterium bezüglich der Resilienz bei Photovoltaiktechnologie für das Jahr 2026:
"Insbesondere dürfen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 aufgeführten Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile ihrem Typ nach nicht in einem Drittland montiert oder hergestellt werden, für das die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgestellt hat, dass mehr als 50 % der Lieferungen der Endprodukte in der Union aus einem einzigen Drittland stammen oder dass die Lieferungen der Endprodukte aus einem einzigen Drittland in der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 % der Lieferungen in der Union erreichen, und insbesondere gilt:
35) Beispiel für ein Förderfähigkeitskriterium bezüglich der Resilienz bei Offshore-Windenergietechnologie für 2026:
"In seinem Antrag muss sich der Antragsteller verpflichten, seine Lieferungen zu diversifizieren, indem er für mindestens 75 % der Windkraftanlagen des Projekts untersagt, dass folgende Produkte bzw. Bauteile in der Volksrepublik China beschafft werden:
Darüber hinaus muss sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichten, dass höchstens 85 % der Dauermagneten des Projekts aus der Volksrepublik China stammen."
36) Aus der Liste der Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 enthalten ist.
37) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ( Netto-Null-Industrie-Verordnung) (ABl. C, C/2026/123, 7.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/123/oj).
38) Mitteilung der Kommission - Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85).
39) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
40) Die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission kann als einschlägige Referenz für die entwicklungsspezifischen Daten und Leitlinien betrachtet werden.
| Flussdiagramm zum Resilienzkriterium | Anhang 1 |
| Beispiel für mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung konforme Photovoltaikanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung | Anhang 2 |
| Beispiel für eine mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung konforme Onshore-Windkraftanlage gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung | Anhang 3 |
| ENDE | |