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Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen

C/2026/4675
(ABl. C, C/2026/4675 vom 09.09.2026)



1. Einleitung

1.1. Zweck der Leitlinien

1. Die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten einen echten, unverfälschten und wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt ("wirksamer Wettbewerb"). Wirksamer Wettbewerb führt dazu, dass der Markt in Bezug auf Produktpreise 1, Auswahl, Qualität und Innovation die besten Ergebnisse für die Verbraucher liefert. Zudem stellt er sicher, dass die Märkte offen und dynamisch bleiben, und schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für innovative Akteure, so auch für Start-up-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die dadurch neue Chancen nutzen und mit etablierten Akteuren in Wettbewerb treten können. Darüber hinaus fördert wirksamer Wettbewerb Innovationen und sorgt für eine effiziente Ressourcenallokation, was zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und solide und diversifizierte Lieferketten ermöglicht; all das fördert die Resilienz und den langfristigen Wohlstand in der Europäischen Union.

2. Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) hindert Unternehmen nicht daran, auf einem bestimmten Markt aus eigener Kraft, insbesondere aufgrund von Fachkenntnissen und Fähigkeiten, eine beherrschende Stellung einzunehmen 2. Er soll jedoch verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden anderer Marktteilnehmer und letztlich der Verbraucher verfälscht wird 3. Die Schädigung des Wettbewerbs, die durch das missbräuchliche Verhalten marktbeherrschender Unternehmen entsteht, kann verschiedene Formen annehmen, z.B. höhere Preise, eine Verschlechterung der Produktqualität 4, eine Verringerung der Innovation 5 oder eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher 6.

3. Um solchen Schäden für den Wettbewerb zu begegnen, überträgt Artikel 102 AEUV marktbeherrschenden Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür, den wirksamen Wettbewerb nicht zu verfälschen 7.

4. Angesichts der zunehmenden Marktkonzentration in verschiedenen Wirtschaftszweigen und der Digitalisierung der Wirtschaft der Europäischen Union, durch die immer öfter starke Netzwerkeffekte 8 und eine "Winner-takes-all "Dynamik 9 zu beobachten sind, ist es wichtig, dass Artikel 102 AEUV entschlossen und wirksam angewandt wird 10. Ebenso wichtig ist es, dass Artikel 102 AEUV in vorhersehbarer und transparenter Weise angewandt wird, damit Unternehmen innerhalb der durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzen frei im Binnenmarkt tätig sein können, wobei auch die dezentrale Durchsetzung des Artikels 102 AEUV zu berücksichtigen ist 11.

5. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union 12 ist Artikel 102 AEUV auf alle Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen anwendbar, durch die dem Wohl von Zwischen- und Endverbrauchern ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden erwachsen kann 13, einschließlich Verhaltensweisen, die den Verbrauchern durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs Schaden zufügen können 14.

6. Insbesondere können marktbeherrschende Unternehmen dem Wohl der Verbraucher schaden, indem sie die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Methoden behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen 15. Ein solches Verhalten wird, sofern es nicht objektiv gerechtfertigt ist, im Folgenden als "Behinderungsmissbrauch" 16 bezeichnet.

7. Vor diesem Hintergrund werden in diesen Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und der auf dieser Rechtsprechung beruhenden Beschlusspraxis der Kommission Grundsätze und operative Orientierungshilfen festgelegt, anhand derer beurteilt werden kann, ob das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens Behinderungsmissbrauch im Sinne des Artikels 102 AEUV darstellt. Damit will die Kommission die Rechtssicherheit erhöhen und den Unternehmen dabei helfen, selbst zu beurteilen, ob ihr Verhalten Behinderungsmissbrauch darstellt.

8. Im Allgemeinen wird in diesen Leitlinien der derzeitige Stand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union skizziert. Darüber hinaus ist die Kommission jedoch auch bestrebt, ihren Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die bisher in der Rechtsprechung nicht behandelt wurden oder bei denen es Auslegungsspielraum gibt, zu erläutern. Solche Erläuterungen lassen die etwaige künftige Auslegung der jeweiligen Bestimmungen durch die Gerichte der Europäischen Union unberührt. Die Kommission wird ihre Praxis unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Rechtsprechung 17, in der Wirtschaftstheorie, auf den Märkten und bei der Wettbewerbsdynamik weiterentwickeln. Diese Leitlinien können auch für nationale Gerichte - unbeschadet ihrer Befugnis, in Auslegungsfragen um eine Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV zu ersuchen - sowie für die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe bei der Anwendung des Artikels 102 AEUV dienen, auch wenn sie für sie nicht bindend sind.

1.2. Anwendungsbereich und Aufbau der Leitlinien

1.2.1. Anwendungsbereich

9. Die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Grundsätze müssen auf die besonderen Tatsachen und Umstände des jeweiligen Einzelfalls angewandt werden. Die in Artikel 102 AEUV aufgeführten Verhaltensweisen stellen keine erschöpfende Aufzählung der Arten der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dar, die nach dem Recht der Europäischen Union verboten sind 18. Angesichts der vielen möglichen Arten von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen und angesichts des Umstands, dass der Marktkontext jeweils sehr unterschiedlich sein kann, ist es nicht möglich, in diesen Leitlinien spezifische Orientierungshilfen für jedes Szenario bereitzustellen, das auftreten kann.

10. Diese Leitlinien haben zwar ausschließlich Behinderungsmissbräuche zum Gegenstand, doch sind die für die Beurteilung einer Marktbeherrschung ( Abschnitt 2) und die für die Beurteilung der objektiven Rechtfertigungsgründe ( Abschnitt 5) geltenden Grundsätze auch für die Beurteilung anderer Formen missbräuchlichen Verhaltens relevant, wie etwa von Ausbeutungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, der den Verbrauchern durch die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen oder überhöhter Preise unmittelbar schadet. Ein und dasselbe Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens kann sowohl Verdrängungs- als auch Ausbeutungswirkungen haben.

11. Diese Leitlinien lassen die Anwendung anderer Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union, insbesondere des Artikels 101 AEUV und der Vorschriften über seine Anwendung, auf denselben Sachverhalt unberührt 19.

12. Artikel 102 AEUV kann auch auf Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen anwendbar sein, die in den Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten fallen 20. Der Umstand, dass das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens als Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften beurteilt wurde, schließt nicht die Möglichkeit aus, dass dasselbe Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen im Hinblick auf dasselbe Verhalten wegen eines Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV sanktioniert wird 21. Ebenso schließt die Tatsache, dass das Verhalten eines Unternehmens als mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar beurteilt wurde, nicht die Möglichkeit aus, dass dasselbe Unternehmen in Bezug auf dasselbe Verhalten wegen eines Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV sanktioniert wird 22.

1.2.2. Aufbau

13. Um festzustellen, ob ein Unternehmen gegen Artikel 102 AEUV verstößt, sind die folgenden Schritte durchzuführen: Erstens ist zu beurteilen, ob das betreffende Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten innehat. Zweitens ist zu prüfen, ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens den wirksamen Wettbewerb verfälscht. Drittens kann es erforderlich sein zu prüfen, ob das Verhalten objektiv gerechtfertigt ist.

14. Dementsprechend sind diese Leitlinien wie folgt aufgebaut:

15. Schließlich sollte der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass ein Verhalten, das nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 102 AEUV fällt. Die Kommission hat in den Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Orientierungshilfen zur Beurteilung von Handelsbeeinträchtigungen gegeben 23.

2. Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung einer Marktbeherrschung

2.1. Einleitung

16. Der Begriff der "marktbeherrschenden Stellung" bezieht sich auf die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern 24 und sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten 25. Sowohl Anbieter als auch Abnehmer eines Produkts können eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Artikel 102 AEUV gilt nicht nur für Unternehmen, die eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu ihren Kunden (d. h. auf der Anbieterseite) innehaben, sondern auch für Unternehmen, die eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu ihren Lieferanten (d. h. auf der Abnehmerseite) innehaben 26.

17. Das Bestehen von Wettbewerb auf einem bestimmten Markt schließt die Feststellung einer Marktbeherrschung nicht aus 27. Der Umstand, dass auf einem Markt möglicherweise ein gewisser Grad an Wettbewerb herrscht, ist ein relevanter, aber kein ausschlaggebender Umstand bei der Beurteilung, ob eine beherrschende Stellung vorliegt 28.

18. Bevor eine Marktbeherrschung festgestellt werden kann, ist im Allgemeinen eine Abgrenzung des relevanten Marktes erforderlich 29. Die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung enthält Orientierungshilfen zu den Regeln, Kriterien und Nachweisen, die die Kommission bei der Abgrenzung von Märkten heranzieht 30. Die Marktabgrenzung ist ein Instrument zur Strukturierung und Erleichterung der wettbewerbsrechtlichen Würdigung, insbesondere in Fällen, in denen eine Beurteilung der Marktmacht wichtig ist. Sie umfasst eine systematische Ermittlung des wirksamen und unmittelbaren Wettbewerbsdrucks, dem die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind, wenn sie Produkte in einem bestimmten Bereich anbieten. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes muss die Kommission ggf. berücksichtigen, dass die betreffenden Unternehmen bereits Marktmacht ausüben 31. Die Abgrenzung des relevanten Marktes und die Beurteilung, ob die betreffenden Unternehmen eine beherrschende Stellung auf diesem Markt innehaben, sind daher miteinander verknüpft. Der Ansatz für die Marktabgrenzung muss jedoch unter Umständen in Abhängigkeit von den zu prüfenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken angepasst werden 32.

19. "Marktbeherrschung" und "Marktmacht" 33 sind miteinander verknüpfte Begriffe, aber keine Synonyme. Der Begriff der "Marktbeherrschung" ist binär, d. h., das betreffende Unternehmen hat zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem bestimmten Markt entweder eine beherrschende Stellung inne oder nicht. Im Gegensatz dazu ist "Marktmacht" ein Spektrum, was bedeutet, dass (sowohl marktbeherrschende als auch nicht marktbeherrschende) Unternehmen in unterschiedlichem Maße über Marktmacht verfügen können. Die Beurteilung einer Marktbeherrschung erfolgt auf der Grundlage der in den Abschnitten 2.2 und 2.3 dargelegten Faktoren. Wenn eine Marktbeherrschung festgestellt wurde, ist der genaue Grad der Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens nicht ausschlaggebend dafür, ob Artikel 102 AEUV anwendbar ist oder nicht. Der Grad der Marktmacht kann allerdings neben weiteren Faktoren für die Prüfung der Frage relevant sein, ob das Verhalten des betreffenden Unternehmens geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 34.

20. Wie nachstehend erläutert, kann eine marktbeherrschende Stellung entweder von einem einzigen Unternehmen (alleinige Marktbeherrschung) oder aber von zwei oder mehr Unternehmen (kollektive Marktbeherrschung) eingenommen werden.

2.2. Alleinige Marktbeherrschung

21. Eine alleinige Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein einziges Unternehmen in der Lage ist, sich auf dem relevanten Markt seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten 35.

22. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen 36. In den folgenden Unterabschnitten werden einige dieser nicht kumulativen Faktoren näher erläutert 37. Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls können auch andere Faktoren für die Beurteilung einer Marktbeherrschung relevant sein 38.

2.2.1. Marktstellung des betreffenden Unternehmens und seiner Wettbewerber

23. Die Analyse der Marktstellung des betreffenden Unternehmens und seiner Wettbewerber im Betrachtungszeitraum 39 gibt Aufschluss über den Wettbewerbsdruck, dem das Unternehmen durch den tatsächlichen Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ausgesetzt ist.

24. Ein wichtiger Faktor ist der Marktanteil des betreffenden Unternehmens. Ist der Marktanteil über einen längeren Zeitraum 40 besonders hoch, liefert dies - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne Weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung 41. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 50 % oder mehr hält 42. Marktbeherrschung kann auch in Fällen festgestellt werden, in denen ein Unternehmen einen Marktanteil von weniger als 50 % hält 43. In solchen Fällen sind andere Faktoren als der Marktanteil des betreffenden Unternehmens, wie die Macht und die Zahl der Wettbewerber, besonders relevant 44. Nach Erfahrung der Kommission ist eine Marktbeherrschung in der Regel unwahrscheinlich, wenn sich der Marktanteil des betreffenden Unternehmens auf weniger als 40 % beläuft. Marktbeherrschung kann jedoch auch dann festgestellt werden, wenn der Marktanteil unter 40 % liegt, z.B. wenn die Abnehmer in der Regel von dem betreffenden Unternehmen abhängig oder die Kapazitäten der konkurrierenden Unternehmen stark begrenzt sind 45.

25. Die Kommission berechnet die Marktanteile auf der Grundlage der Indikatoren, die die Marktmacht der Unternehmen auf dem relevanten Markt am besten widerspiegeln, und über einen Bezugszeitraum, der den Merkmalen des relevanten Marktes entspricht 46. So kann z.B. der Wert oder das Volumen der Ein- oder Verkäufe nützliche Informationen in dieser Hinsicht liefern, aber je nach den Umständen des Einzelfalls können auch andere Indikatoren die Marktmacht eines Unternehmens besser widerspiegeln 47.

26. Es ist auch wichtig, den Marktanteil des betreffenden Unternehmens mit den Marktanteilen seiner Wettbewerber zu vergleichen 48. Hält das betreffende Unternehmen z.B. einen Marktanteil, der wesentlich größer ist als der seiner Wettbewerber, so ist dies ein relevanter Faktor für die Beurteilung, ob das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat 49.

27. Bei der Interpretation der Marktanteile sind die jeweiligen Marktbedingungen, die Dynamik des Marktes und das Ausmaß der Produktdifferenzierung zu berücksichtigen. Insbesondere ist es häufig angebracht, die Entwicklung der Marktanteile im Laufe der Zeit zu berücksichtigen 50. Auf schnell expandierenden Märkten mit kurzen Innovationszyklen können hohe Marktanteile ein weniger nützliches Indiz für eine Marktbeherrschung sein, da sich diese Marktanteile als vergänglich erweisen können 51. Hohe Marktanteile, die im Lauf der Zeit unverändert bleiben, können jedoch selbst auf dieser Art von Märkten ein zuverlässiges Indiz für eine Marktbeherrschung sein 52.

28. Auf Märkten, die durch häufige und signifikante Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) gekennzeichnet sind, können die Höhe der FuE-Ausgaben oder die Zahl der Patente oder Patentzitate als relevante Messgrößen für die Beurteilung der Marktstellung des betreffenden Unternehmens herangezogen werden 53.

2.2.2. Markteintritts- bzw. Expansionsschranken

29. Der zweite relevante Faktor für die Feststellung einer Marktbeherrschung ist das Bestehen von Markteintritts- bzw. Expansionsschranken, die potenzielle Wettbewerber daran hindern, Zugang zum Markt zu erhalten, bzw. tatsächliche Wettbewerber daran hindern, ihre Tätigkeiten auf dem Markt auszuweiten 54. Sind der Eintritt in einen Markt oder die Expansion auf diesem Markt leicht, so schränkt dies die Fähigkeit eines Unternehmens auf diesem Markt ein, sich unabhängig zu verhalten. Zum Beispiel würde die Festsetzung von Preisen über dem Wettbewerbsniveau neue Markteintritte oder die Expansion von Wettbewerbern begünstigen. Umgekehrt erhöht das Bestehen von Markteintritts- und Expansionsschranken die Fähigkeit des betreffenden Unternehmens, sich unabhängig zu verhalten und Marktmacht auszuüben.

30. Markteintritts- oder Expansionsschranken können durch verschiedene Faktoren verursacht werden. Zu den rechtlichen und regulatorischen Hindernissen können z.B. Zölle oder Quoten, städtebauliche Richtlinien 55, Lizenz- und Genehmigungserfordernisse 56, gesetzliche Monopole 57 und Rechte des geistigen Eigentums 58 zählen. Andere Markteintritts- oder Expansionsschranken 59 können sich aus bestimmten Vorteilen ergeben, wie z.B. i) einem etablierten Vertriebs- und Absatznetz 60, ii) Größenvorteilen 61 oder Verbundvorteilen 62, iii) vertikaler Integration und exklusivem oder bevorzugtem Zugang zu Inputs oder Abnehmern 63, iv) dem Zugang zu kritischen Rohstoffen 64, v) der Trägheit von Abnehmern oder anderen Marktteilnehmern 65, vi) Markenimage und Markeneffekten 66, vii) dem Vorliegen eines Erstanbietervorteils 67, viii) Talentanwerbung und -bindung 68 sowie ix) der Finanzkraft und der Fähigkeit, Wettbewerber und Innovatoren zu übernehmen 69.

31. Datenbasierte Vorteile 70 können ebenfalls zu Markteintritts- und Expansionsschranken führen. Diese Vorteile können sich z.B. auf den Zugang zu einzigartigen oder nicht reproduzierbaren Daten, auf Datenakkumulation sowie auf Größen- und Verbundvorteile im Zusammenhang mit Daten, z.B. datenbasierte Netzwerkeffekte, beziehen. Datenbasierte Vorteile können sich auch aus der Möglichkeit ergeben, Daten wirksam zu verarbeiten und zu nutzen, was z.B. im Zusammenhang mit der Entwicklung künstlicher Intelligenz relevant sein kann, wo der Zugang zu großen, hochwertigen Datensätzen und die Rechenleistung zu ihrer Analyse von entscheidender Bedeutung sind.

32. Weitere Faktoren, die zu Markteintritts- und Expansionsschranken führen können, sind erhebliche Vorabinvestitionen und hohe verlorene Kosten 71, Lock-in Effekte 72 sowie andere Kosten und Hindernisse, mit denen Kunden beim Wechsel zu einem Wettbewerber konfrontiert sind 73, einschließlich Verhaltensmuster 74.

33. Beispielsweise können Netzwerkeffekte in der Online-Plattformwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen wie bei Zahlungssystemen Markteintritts- oder Expansionsschranken schaffen, da sie es Wettbewerbern erschweren können, eine kritische Masse von Nutzern zu erreichen. Bei direkten Netzwerkeffekten 75 hängt die Bereitschaft der Nutzer, ein neues Produkt zu verwenden, von der Bereitschaft anderer Nutzer derselben Gruppe ab, das ebenfalls zu tun. Bei indirekten Netzwerkeffekten hängt die Bereitschaft einer Gruppe von Nutzern, ein neues Produkt zu verwenden, von der Bereitschaft einer anderen Gruppe von Nutzern ab, das ebenfalls zu tun. Dies kann einen neuen Marktteilnehmer in die schwierige Lage versetzen, eine ausreichende Zahl von Nutzern in einer oder beiden Gruppen erreichen zu müssen 76. Die Markteintrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten ergeben, können höher sein, wenn Verbraucher eine einzige Plattform nutzen (Single-Homing) als wenn sie mehrere Plattformen nutzen (Multi-Homing), da ein neuer Marktteilnehmer die Nutzer dazu bewegen muss, vollständig auf eine neue Plattform umzusteigen 77.

34. Netzwerkeffekte können ferner im Zusammenhang mit digitalen Ökosystemen aus miteinander verbundenen Produkten, Dienstleistungen oder Plattformen auftreten 78. Neben Netzwerkeffekten können solche Ökosysteme auch andere Markteintritts- oder Expansionsschranken aufweisen, die sich aus der Bindung von Nutzern, hohen Wechselkosten oder datenbasierten Vorteilen ergeben und sich auf mehrere Produkte beziehen können 79. Der Markteintritt oder die Expansion von Wettbewerbern kann daher besonders schwierig sein, wenn ein Unternehmen eine oder mehrere beherrschende Stellungen auf Märkten erlangt hat, die Teil eines Ökosystems sind.

35. Hält das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum einen hohen Marktanteil, so kann diese Tatsache allein bereits ein Hinweis auf Markteintritts- oder Expansionsschranken sein 80.

2.2.3. Ausgleichende Nachfragemacht

36. Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens, sondern auch von Abnehmern mit ausgleichender Nachfragemacht ausgehen 81. Ausgleichende Nachfragemacht kann selbst ein Unternehmen mit hohem Marktanteil daran hindern, sich seinen Abnehmern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten 82.

37. Die Nachfragemacht von Abnehmern richtet sich nach ihrer Größe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das betreffende Unternehmen. Ausgleichende Nachfragemacht unterscheidet sich von allgemeiner Verhandlungsmacht, die sich auf die Fähigkeit bezieht, ein Verhandlungsergebnis positiv zu beeinflussen 83. Ausgleichende Nachfragemacht bezieht sich auf die Fähigkeit der Abnehmer, schnell zu konkurrierenden Anbietern zu wechseln, den Markteintritt neuer Unternehmen zu fördern, eine vertikale Integration vorzunehmen oder zumindest mit ihrer Fähigkeit dazu glaubwürdig zu drohen. Ist die ausgleichende Nachfragemacht hinreichend stark, kann sie das betreffende Unternehmen von dem Versuch abhalten, Marktmacht auszuüben, bzw. einen solchen Versuch scheitern lassen. Nachfragemacht, die lediglich sicherstellt, dass ein bestimmtes oder begrenztes Kundensegment vor der Marktmacht des betreffenden Unternehmens geschützt ist, kann jedoch nicht als hinreichend wirksamer Wettbewerbsdruck angesehen werden, um eine Marktbeherrschung auszuschließen 84. Das Vorliegen ausgleichender Nachfragemacht ist weniger wahrscheinlich, wenn das betreffende Unternehmen einer großen Zahl verstreuter Abnehmer gegenübersteht 85, wenn der Wechsel zu einem anderen Unternehmen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre 86 oder wenn die Abnehmer dem Risiko ausgesetzt wären, einen erheblichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit zu verlieren, wenn sie die Produkte des betreffenden Unternehmens nicht mehr abnehmen würden 87.

2.2.4. Anschlussmärkte

38. Anschlussmärkte sind Märkte, auf denen Produkte angeboten werden, die in Verbindung mit einem in der Regel relativ langlebigen, bereits erworbenen Produkt verwendet werden. Das bereits erworbene Produkt wird als "Primärprodukt" bezeichnet (und der Markt dafür als "Primärmarkt"). Die im Zusammenhang mit dem Primärprodukt verwendeten ergänzenden Produkte werden als "Sekundärprodukte" bezeichnet (und der Markt dafür als "Anschlussmarkt") 88. Ein Unternehmen kann auf einem Primärmarkt, auf einem Anschlussmarkt oder auf beiden Märkten eine beherrschende Stellung innehaben.

39. Bei der Beurteilung einer Marktbeherrschung auf einem Anschlussmarkt muss berücksichtigt werden, ob spezifischer Wettbewerbsdruck vorliegt, der sich auf die Beurteilung auswirken kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Anschlussmarkt aus Sekundärprodukten besteht, die mit einer bestimmten Marke des Primärprodukts verbunden sind, unter anderem aufgrund mangelnder Kompatibilität mit anderen Primärprodukten 89. In diesem Szenario nimmt der Hersteller des Primärprodukts häufig eine starke Stellung auf dem Markt für das in Verbindung mit seinem Primärprodukt verwendete Sekundärprodukt ein. Dennoch kann unter bestimmten Umständen ein wirksamer Wettbewerb auf dem Primärmarkt disziplinierend auf die mögliche Marktmacht des Herstellers des Primärprodukts auf dem Anschlussmarkt wirken. In solchen Fällen ist es daher im Allgemeinen angebracht, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen Primärmarkt und Anschlussmarkt zu analysieren 90. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Primärmarkt und der Anschlussmarkt voneinander abhängig sind und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Primärmarkt disziplinierend auf die Marktmacht auf dem Anschlussmarkt wirkt (und eine Marktbeherrschung auf dem Anschlussmarkt ausschließt), müssen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein 91:

  1. Die Verbraucher können - unter Berücksichtigung der Preise während der Lebensdauer - eine sachkundige Wahl zwischen den verschiedenen Anbietern auf dem Primärmarkt treffen.
  2. Dass sie eine solche sachkundige Wahl treffen, ist wahrscheinlich.
  3. Im Fall einer offensichtlichen Ausbeutungspolitik 92 (z.B. einer erheblichen Preiserhöhung oder einer anderen Form der Verschlechterung der Lieferbedingungen) würde eine ausreichende Zahl von Verbrauchern ihr Kaufverhalten auf dem Primärmarkt anpassen.
  4. Die Verbraucher würden ihr Kaufverhalten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen.

40. Ist eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt, geht vom Wettbewerb auf dem Primärmarkt kein ausreichender Druck auf die Marktmacht auf dem Anschlussmarkt aus. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Hersteller des Primärprodukts auf dem Anschlussmarkt eine beherrschende Stellung einnimmt. Ob in einem solchen Szenario eine Marktbeherrschung auf dem Anschlussmarkt festgestellt werden kann, muss anhand der anderen in Abschnitt 2.2 genannten Faktoren beurteilt werden.

2.3. Kollektive Marktbeherrschung

41. Eine kollektive Marktbeherrschung liegt vor, wenn zwei oder mehr rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht auf einem bestimmten Markt gemeinsam auftreten oder handeln und in der Lage sind, sich ihren Wettbewerbern, ihren Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten 93.

42. Eine kollektive Marktbeherrschung setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Wettbewerb zwischen den betreffenden Unternehmen vollständig ausgeschaltet wird oder dass die betreffenden Unternehmen sich auf dem Markt in jeder Hinsicht identisch verhalten 94. Daher ist der mutmaßliche Missbrauch nicht notwendigerweise allen Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, zuzurechnen. Das missbräuchliche Verhalten muss lediglich als Ausdruck einer solchen gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung identifiziert werden können 95.

43. Um eine kollektive Marktbeherrschung feststellen zu können, müssen die wirtschaftlichen Verbindungen oder die zwischen den betreffenden Unternehmen bestehenden verbindenden Faktoren geprüft werden, die den Unternehmen ein gemeinsames Handeln und ein einheitliches Vorgehen unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und den Verbrauchern ermöglichen 96.

44. Das Vorliegen einer Vereinbarung oder struktureller Verbindungen zwischen Unternehmen ist jedoch für die Feststellung einer kollektiven Marktbeherrschung nicht unerlässlich 97. Eine kollektive Marktbeherrschung kann sich auch aus einer stillschweigenden Koordinierung auf oligopolistischen Märkten ergeben.

2.3.1. Kollektive Marktbeherrschung aufgrund struktureller, vertraglicher oder sonstiger Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen

45. Eine kollektive Marktbeherrschung kann sich aus strukturellen, vertraglichen oder sonstigen Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen ergeben, die es ihnen ermöglichen, auf einem bestimmten Markt gegenüber ihren Wettbewerbern, ihren Abnehmern und letztlich den Verbrauchern als kollektive Einheit aufzutreten oder gemeinsam zu handeln 98.

46. Die erforderliche Verbindung zwischen den betreffenden Unternehmen kann sich aus der Natur und den Bedingungen einer Vereinbarung zwischen ihnen oder aus der Art der Durchführung einer solchen Vereinbarung oder aus strukturellen oder sonstigen Verbindungen (z.B. persönlichen Verbindungen) ergeben, sofern diese Verbindungen die Unternehmen dazu veranlassen, als kollektive Einheit aufzutreten oder gemeinsam zu handeln 99. Dies könnte der Fall sein, wenn Unternehmen Kooperationsvereinbarungen geschlossen haben, die sie zu einer Koordinierung ihrer Tätigkeiten auf dem Markt veranlassen, oder wenn wechselseitige Beteiligungen, die Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen, personelle Verflechtungen 100 oder andere rechtliche Verbindungen die betreffenden Unternehmen zur Koordinierung veranlassen.

47. Sobald feststeht, dass die betreffenden Unternehmen als kollektive Einheit auftreten oder gemeinsam handeln, werden für die Beurteilung der Frage, ob eine Marktbeherrschung vorliegt, im Wesentlichen dieselben Faktoren herangezogen wie in Bezug auf eine alleinige Marktbeherrschung 101. Eine kollektive Marktbeherrschung auf der Grundlage struktureller oder sonstiger Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen kann sowohl horizontal zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Liefer- oder Vertriebskette tätig sind, als auch vertikal zwischen Unternehmen auf verschiedenen Ebenen bestehen 102.

2.3.2. Kollektive Marktbeherrschung auf der Grundlage stillschweigender Koordinierung

48. Eine kollektive Marktbeherrschung kann sich auch aus anderen verbindenden Faktoren ergeben und erfordert eine wirtschaftliche Beurteilung der Struktur und der Merkmale des fraglichen Marktes 103 und der Art und Weise, wie die betreffenden Unternehmen auf dem Markt interagieren. Das heißt, dass in Fällen, in denen die Merkmale des Marktes den betreffenden Unternehmen ein einheitliches Vorgehen erleichtern, eine kollektive Marktbeherrschung festgestellt werden kann, ohne dass eine Vereinbarung oder strukturelle Verbindungen gegeben sind 104. Artikel 102 AEUV ist bislang nur selten gegenüber Unternehmen durchgesetzt worden, die eine kollektive marktbeherrschende Stellung auf der Grundlage stillschweigender Koordinierung innehaben, doch kann die Durchsetzung in bestimmten Situationen durchaus gerechtfertigt sein 105.

49. In den folgenden Unterabschnitten werden die vier Faktoren beschrieben, die für die Feststellung einer kollektiven Marktbeherrschung auf der Grundlage einer (stillschweigenden) Koordinierung zwischen den betreffenden Unternehmen relevant sind 106. Die Analyse dieser Faktoren sollte nicht mechanisch oder isoliert und abstrakt erfolgen, sondern den Gesamtmechanismus der unterstellten stillschweigenden Koordinierung, auch bezüglich des mutmaßlich missbräuchlichen Verhaltens selbst, berücksichtigen 107.

2.3.2.1. Vereinbarung der Koordinierungsmodalitäten

50. Eine stillschweigende Koordinierung ist wahrscheinlicher, wenn die Wettbewerber hinsichtlich der Funktionsweise einer solchen Koordinierung, insbesondere der zu koordinierenden Parameter, leicht zu einer gemeinsamen Vorstellung gelangen können 108. Je weniger komplex und je stabiler das wirtschaftliche Umfeld ist, umso einfacher ist es für die Unternehmen, zu einer gemeinsamen Vorstellung über die Modalitäten ihrer Koordinierung zu gelangen. Ob ein Markt der Koordinierung förderlich ist, hängt von den Merkmalen des relevanten Marktes ab 109. Eine Koordinierung kann einfacher sein zwischen Unternehmen, die z.B. hinsichtlich Marktanteilen 110, Kostenstrukturen, Produktionskapazitäten, Produktangebot (z.B. Preis oder Qualität), Marktpositionierung (z.B. Grad der Markenerkennung) und Grad der vertikalen Integration hohe Ähnlichkeit aufweisen 111. Je nach den Merkmalen des Marktes kann eine stillschweigende Koordinierung jedoch auch unter komplexeren wirtschaftlichen Bedingungen möglich sein. So können Unternehmen ohne solche Ähnlichkeiten sich dennoch über die Modalitäten der Koordinierung einigen, wenn der Koordinierungsmechanismus vorsieht, dass sie dem Marktführer folgen 112. Ferner können Algorithmen, die von Online-Plattformen oder Dritten bereitgestellt werden, eine stillschweigende Koordinierung sogar in Märkten, die von Asymmetrien zwischen den betreffenden Unternehmen gekennzeichnet sind, erleichtern.

2.3.2.2. Fähigkeit, die Einhaltung der Koordinierungsmodalitäten zu überwachen

51. Die betreffenden Unternehmen müssen in Erfahrung bringen können, ob von dem bzw. den anderen Unternehmen dieselbe Strategie gewählt und beibehalten wird 113. Daher muss es für die betreffenden Unternehmen einen hinreichenden Grad an Beobachtbarkeit geben, der es ihnen erlaubt, Kenntnis von Veränderungen im Marktverhalten der anderen Unternehmen zu erlangen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jede Abweichung vom Koordinierungspunkt von dem bzw. den anderen Unternehmen leicht erkannt werden und von ihm bzw. ihnen darauf reagiert werden kann. Sind Märkte transparent, ist die Beobachtbarkeit hoch. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz und Algorithmen kann die Marktbeobachtbarkeit jedoch auch in Bezug auf Märkte erhöhen, die sonst weniger transparent wären.

2.3.2.3. Vorhandensein eines glaubwürdigen Abschreckungsmechanismus

52. Damit die Koordinierung auf Dauer erfolgen kann, muss es für jedes betreffende Unternehmen einen Anreiz geben, nicht von dieser Koordinierung abzuweichen 114. Dies kann der Fall sein, wenn jedes Unternehmen weiß, dass jede auf eine Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete wettbewerbsorientierte Maßnahme seinerseits vergleichbare Maßnahmen seitens der anderen auslösen würde, sodass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte 115. Eine Koordinierung kann nur dann auf Dauer wirksam sein, wenn bei einem abweichenden Verhalten glaubhafte und zeitnahe Konsequenzen drohen, die ausreichen, um die koordinierenden Unternehmen davon zu überzeugen, dass eine Abweichung ihren eigenen Interessen schaden würde. Das bloße Vorhandensein eines glaubwürdigen Abschreckungsmechanismus ist ausreichend; es ist nicht erforderlich, die Androhung oder die tatsächliche Anwendung eines Sanktionsmechanismus nachzuweisen 116. Ferner kann die Aussicht, zu normalen Wettbewerbsbedingungen zurückzukehren, hinreichend abschreckend sein und die Anreize für die betreffenden Unternehmen, von den Koordinationsmodalitäten abzuweichen, zu verringern 117.

2.3.2.4. Äußere Stabilität - Fehlender Wettbewerbsdruck seitens der tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber und fehlende ausgleichende Nachfragemacht seitens der Abnehmer

53. Damit eine Koordinierung erfolgreich ist, darf das damit bezweckte Ergebnis durch das Vorgehen von tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern oder Kunden nicht gefährdet werden 118. Mit anderen Worten dürfen der von Wettbewerbern ausgeübte Wettbewerbsdruck oder die von Kunden ausgeübte ausgleichende Nachfragemacht nicht so groß sein, dass die Koordinierung durch die betreffenden Unternehmen scheitern würde.

3. Allgemeine Grundsätze für die Feststellung, ob Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen den wirksamen Wettbewerb verfälschen

3.1. Einleitung

54. Dieser Abschnitt enthält Orientierungshilfen zu den allgemeinen Grundsätzen, die für die Beurteilung der Frage gelten, ob Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen den wirksamen Wettbewerb verfälschen 119.

55. Eine marktbeherrschende Stellung als solche ist nicht rechtswidrig, und marktbeherrschende Unternehmen sind berechtigt, mit anderen Unternehmen in Leistungswettbewerb zu treten. Jedoch tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür, dass sie weder unmittelbar noch durch ein Verhalten Dritter 120 den wirksamen Wettbewerb verfälschen 121 und somit den Verbrauchern schaden. Da der Begriff des Missbrauchs ein objektiver Begriff ist, braucht zur Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht nachgewiesen zu werden, dass das betreffende Unternehmen die Absicht hatte, den wirksamen Wettbewerb zu verfälschen 122.

56. Ob ein Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, ist unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen 123.

57. Für die Ermittlung der beurteilungsrelevanten Faktoren ist es nach Auffassung der Kommission hilfreich, den wirtschaftlichen Mechanismus zu erläutern, durch den das Verhalten den Verbrauchern in ihrem spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext direkt oder indirekt schaden kann. Dieser Mechanismus wird gemeinhin als "Schadenstheorie" bezeichnet. Eine Schadenstheorie kann unter Bezugnahme auf die potenziellen Auswirkungen eines Verhaltens auf die wettbewerbliche Marktstruktur und den Wettbewerbsprozess wie höhere Markteintritts- oder Expansionsschranken formuliert werden sowie unter Bezugnahme auf die potenziellen Auswirkungen des Verhaltens auf relevante Wettbewerbsparameter wie höhere Preise, schlechtere Warenqualität, weniger Innovation und geringere Auswahl für die Verbraucher.

58. Je stärker davon ausgegangen wird, dass ein bestimmtes Verhalten im Allgemeinen geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb zu verfälschen, desto weniger fallspezifische Nachweise sind erforderlich, um dies nachzuweisen, und umgekehrt 124. Unter bestimmten Umständen kann der Nachweis bestimmter tatsächlicher Umstände eine Vermutung begründen, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht. Solche Vermutungen, deren Stärke und Anwendungsbereich in Abhängigkeit von dem spezifischen Analyserahmen und den zu ihrer Stützung vorgelegten konkreten Nachweisen variieren können, verlagern die Beweislast von der Kommission auf das marktbeherrschende Unternehmen. Das marktbeherrschende Unternehmen kann die Vermutung widerlegen, indem es im Verwaltungsverfahren anhand hinreichender Nachweise aufzeigt, dass das Verhalten angesichts der tatsächlichen Umstände des Falls den wirksamen Wettbewerb nicht verfälscht 125.

59. Auf konzeptueller Ebene verfälscht das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens den wirksamen Wettbewerb, wenn es 1) vom Leistungswettbewerb abweicht (siehe Abschnitt 3.2) und 2) geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten (siehe Abschnitt 3.3) 126. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen unmittelbaren Schaden für die Verbraucher nachzuweisen, um festzustellen, dass ein Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht 127.

60. Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, unterscheidet sich grundsätzlich von der Beurteilung, ob das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Wie und in welcher Reihenfolge diese Beurteilungen in konkreten Fällen durchgeführt werden, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, dem in Rede stehenden Verhalten und den jeweiligen Wettbewerbsbedenken ab.

61. So kann es z.B. in einigen Fällen angebracht sein, zunächst zu beurteilen, ob das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, während es in anderen Fällen sinnvoller sein kann, zunächst zu prüfen, ob das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. In konkreten Fällen kann es auch angezeigt sein, eine dieser Fragen eingehender zu prüfen als die andere. Schließlich können bestimmte Nachweise und Analyseelemente für die Beurteilung beider Aspekte relevant sein 128.

62. Es gibt Szenarien, in denen es für die Feststellung, dass das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens den wirksamen Wettbewerb verfälscht, nicht erforderlich ist, separat zu prüfen, ob das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten.

63. Erstens ist dies bei bestimmten Verhaltensweisen der Fall, für die die allgemeinen Grundsätze des Artikels 102 AEUV in spezifische Analyserahmen umgesetzt wurden 129, die von den Gerichten der Europäischen Union anerkannt wurden 130.

64. Zweitens ist dies der Fall, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten geeignet ist, einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber zu verdrängen 131.

65. Drittens ist dies der Fall, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, z.B. weil es - abgesehen von der Wettbewerbsbeschränkung - nicht im wirtschaftlichen Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens liegt 132.

66. Wenn nachgewiesen wird, dass das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens den wirksamen Wettbewerb verfälscht, kann das Unternehmen noch immer aufzeigen, dass das Verhalten entweder zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels objektiv notwendig und diesem Ziel angemessenen ist oder dass Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ebenso stark ins Gewicht fallen wie oder sogar stärker ins Gewicht fallen als die Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs 133. Der für diese Beurteilung verwendete Rahmen ist in Abschnitt 5 dargelegt.

3.2. Vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten

3.2.1. Der Begriff der Abweichung vom Leistungswettbewerb

67. Der Begriff des Leistungswettbewerbs bezieht sich auf Verhaltensweisen im Rahmen eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsbeteiligten 134. Er bezieht sich grundsätzlich auf eine Wettbewerbssituation, die sowohl kurz- als auch langfristig durch niedrigere Preise, eine bessere Qualität und eine breitere Auswahl neuer oder leistungsfähigerer Produkte den Verbrauchern zugutekommt 135. Somit gehören zum Leistungswettbewerb im Allgemeinen Verhaltensweisen, die dazu führen, dass die Verbraucher eine größere Auswahl haben, indem neue Produkte auf den Markt gebracht werden oder die Menge oder die Qualität der angebotenen Waren erhöht wird 136.

68. Artikel 102 AEUV verhindert nicht, dass Wettbewerber, die weniger effizient sind als das marktbeherrschende Unternehmen und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, aufgrund von Leistungswettbewerb vom Markt verschwinden oder marginalisiert werden 137.

69. Marktbeherrschende Unternehmen tragen jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass ihr Verhalten den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht. Ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf zwar angemessene und verhältnismäßige Schritte unternehmen, um seine geschäftlichen Interessen zu schützen 138, die Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen müssen jedoch auf Leistungswettbewerb beruhen 139.

3.2.2. Relevante Faktoren für die Feststellung, dass eine Verhaltensweise vom Leistungswettbewerb abweicht

70. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht 140, werden alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt, einschließlich derjenigen, die das Verhalten selbst betreffen, sowie derjenigen, die seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext betreffen, wie der oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten 141.

71. Wie unter den Randnummern 62-65 dargelegt, gibt es Szenarien, in denen der Schluss gezogen werden kann, dass ein bestimmtes Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, ohne dass in getrennten Schritten analysiert werden muss, ob es vom Leistungswettbewerb abweicht und geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten.

72. In anderen Fällen, in denen eine solche Analyse erforderlich ist, liegt nahe, dass ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, wenn das Verhalten darin besteht, i) irreführende Informationen, insbesondere an Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere öffentliche Stellen, zu übermitteln 142, ii) regulatorische oder gerichtliche Verfahren dafür zu missbrauchen, den Markteintritt für Wettbewerbern zu vereiteln oder zu erschweren 143, oder iii) gegen Vorschriften in anderen Rechtsbereichen zu verstoßen (z.B. in den Bereichen Datenschutz oder Nachhaltigkeit), was negative Auswirkungen auf einen relevanten Wettbewerbsparameter wie Preis, Auswahl, Qualität oder Innovation hat 144.

73. Die Feststellung, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf der Nutzung von Ressourcen oder Mitteln beruht, die der marktbeherrschenden Stellung eigen sind, spielt eine wichtige Rolle bei der Feststellung, dass dieses Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht 145.

74. Auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und der Durchsetzungserfahrung der Kommission können in Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls auch andere Faktoren für die Beurteilung relevant sein, ob ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht 146. Dazu kann gehören, ob das marktbeherrschende Unternehmen die Verbraucher daran hindert, ihre Wahl auf der Grundlage der Eigenschaften der Produkte wie der Produktqualität zu treffen 147, oder ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens in einer verzerrten oder diskriminierenden Behandlung besteht oder eine solche Behandlung ermöglicht, die zu einer Begünstigung des Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern führt 148.

75. Die Gerichte der Europäischen Union haben auch hervorgehoben, dass die Absicht eines marktbeherrschenden Unternehmens, im Leistungswettbewerb zu konkurrieren, wenn sie denn bestanden haben sollte, nicht ausreicht, um zu belegen, dass es keinen Missbrauch gab 149. Andererseits ist ein Nachweis der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, ein relevantes Element für die Feststellung, dass ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht 150.

76. Darüber hinaus muss ein marktbeherrschendes Unternehmen angesichts seiner besonderen Verantwortung möglicherweise bestimmte Verhaltensweisen unterlassen, die bei Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung innehaben, zulässig sein können. Der bloße Umstand, dass das gleiche Verhalten auch von nicht marktbeherrschenden Unternehmen umgesetzt wird, schließt nicht die Feststellung aus, dass dieses Verhalten bei einem marktbeherrschenden Unternehmen vom Leistungswettbewerb abweicht 151.

77. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Nachweise vorlegen, die entweder a) belegen, dass sein Verhalten nicht vom Leistungswettbewerb abgewichen ist, oder b) belegen, dass sich aus seinem Verhalten Vorteile ergeben, die ebenso stark ins Gewicht fallen wie oder sogar stärker ins Gewicht fallen als die Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs, weil sein Verhalten ein legitimes Ziel verfolgt oder zu Effizienzvorteilen führt.

78. Nachweise nach Buchstabe a zielen in der Regel darauf ab, die Faktoren oder Nachweise infrage zu stellen, auf die sich die Kommission bei ihrer Feststellung gestützt hat, dass das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht. Nachweise nach Buchstabe b werden im Rahmen der Beurteilung der objektiven Rechtfertigungsgründe (siehe Abschnitt 5) analysiert 152.

3.3. Geeignetheit, Verdrängungswirkungen zu entfalten

79. In diesem Abschnitt werden die Elemente dargelegt, die für die Beurteilung von Verdrängungswirkungen nach Artikel 102 AEUV relevant sind. Verhaltensweisen, für die die Gerichte der Europäischen Union einen spezifischen Analyserahmen entwickelt haben, werden unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt dargelegten Elemente und Grundsätze unter Anwendung des jeweiligen Rahmens beurteilt (siehe Abschnitt 4) 153.

3.3.1. Begriff der Verdrängungswirkung

80. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, muss in der Regel nachgewiesen werden, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 154.

81. Der Begriff der Verdrängungswirkungen deckt ein breites Spektrum an möglichen Hindernissen für den normalen Wettbewerbsprozess ab 155, wie die vollständige Verdrängung oder Marginalisierung von Wettbewerbern, eine Zunahme der Markteintritts- oder Expansionsschranken 156, die Erschwerung oder Verhinderung eines wirksamen Zugangs zu einem Markt oder Teilen eines Marktes 157, die Beschränkung des potenziellen Wachstums von Wettbewerbern 158, die Beseitigung oder Verringerung der Fähigkeit oder der Anreize von Wettbewerbern, Wettbewerbsdruck auf das marktbeherrschende Unternehmen auszuüben 159, und allgemeiner die Erschwerung des Markteintritts für Wettbewerber oder die Erschwerung von deren Verbleib auf dem Markt 160. Sowohl statische als auch dynamische Elemente sind für die Beurteilung von Verdrängungswirkungen relevant 161.

82. Die Feststellung, dass ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, setzt voraus, dass die in Rede stehenden Wirkungen nicht rein hypothetisch sind 162. Dies erfordert nicht den Nachweis, dass das Verhalten tatsächliche Verdrängungswirkungen hatte 163 oder dass das Verhalten rentabel wäre 164.

83. Auch wenn Artikel 102 AEUV nicht für Verhaltensweisen gilt, deren tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen unerheblich sind 165, gibt es keine De-minimis-Schwelle für die Feststellung, ob ein Verhalten gegen Artikel 102 AEUV verstößt 166. Außerdem kann die Feststellung, dass das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, nicht durch den Nachweis infrage gestellt werden, dass der verbleibende Teil des Marktes, der nicht von dem Verhalten betroffen ist, noch ausreichend Platz für eine begrenzte Zahl von Wettbewerbern bietet 167.

3.3.2. Art der vorzunehmenden Analyse der Verdrängungswirkungen

84. Das Verhalten und sein rechtlicher und wirtschaftlicher Kontext bestimmen die Art der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Analyse.

85. In diesem Zusammenhang haben die Gerichte der Europäischen Union entschieden, dass in der Regel nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens geeignet ist, ebenso effiziente Wettbewerber von den betroffenen Märkten zu verdrängen oder ihre Entwicklung zu verhindern 168. In der Praxis wurde der Nachweis der Fähigkeit, einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber zu verdrängen, von den Gerichten der Europäischen Union vorwiegend bei Preismissbrauch als relevant angesehen 169.

86. Die Gerichte der Europäischen Union haben auch entschieden, dass Verhaltensweisen als missbräuchlich eingestuft werden können, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken 170. Allgemeiner haben die Gerichte der Europäischen Union entschieden, dass nicht für jede Feststellung eines Behinderungsmissbrauchs von Marktbeherrschung nachgewiesen werden muss, dass das betreffende Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen gegenüber einem ebenso effizienten Wettbewerber zu entfalten 171.

87. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Analyse von Verdrängungswirkungen von Preisverhalten, nicht preisbezogenem Verhalten und mehrdimensionalem Verhalten an den in den folgenden Abschnitten dargelegten Grundsätzen orientieren sollte.

3.3.2.1. Preisverhalten

88. In diesen Leitlinien versteht die Kommission unter "Preisverhalten" einseitiges Verhalten, das in der Anwendung einer Preispolitik besteht. Daher werden Kampfpreise ( Abschnitt 4.2), die Kosten-Preis-Schere ( Abschnitt 4.3) und bedingte Rabatte ( Abschnitt 4.4) als Preisverhalten betrachtet 172.

89. Die Beurteilung von Preisverhalten beruht in der Regel auf der Frage, ob das Verhalten geeignet ist, hypothetische ebenso effiziente Wettbewerber zu verdrängen (in diesem Fall braucht nicht gesondert nachgewiesen zu werden, dass das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht (siehe Randnummer 64). Um festzustellen, ob dies der Fall ist, wird in der Regel 173 unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4 174 festgelegten Grenzen und Bedingungen ein Preis-Kosten-Test durchgeführt.

90. Im Interesse der Rechtssicherheit wird der Preis-Kosten-Test in der Regel anhand von Preis- und Kostendaten des marktbeherrschenden Unternehmens zum Zeitpunkt des betreffenden Missbrauchs durchgeführt 175. Dennoch können, sofern relevant und angebracht, dynamische Erwägungen wie der Umstand, dass ebenso effiziente Wettbewerber in innovationsorientierten Industriezweigen die produktbezogenen Entwicklungskosten decken müssen, berücksichtigt werden 176.

3.3.2.2. Nicht preisbezogenes Verhalten

91. In diesen Leitlinien versteht die Kommission unter "nicht preisbezogenem Verhalten" einseitiges Verhalten, das kein Preisverhalten ist.

92. Die Beurteilung nicht preisbezogenen Verhaltens kann entweder auf der Frage beruhen, ob das Verhalten geeignet ist, hypothetische ebenso effiziente Wettbewerber zu verdrängen (in diesem Fall braucht nicht gesondert nachgewiesen zu werden, dass das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, siehe Randnummer 64), oder auf anderen Arten von Verdrängungswirkungen, für die der Begriff des hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers nicht relevant ist 177. In der Praxis haben die Gerichte der Europäischen Union in Fällen, in denen es um verschiedene Arten nicht preisbezogenen Verhaltens ging, nicht den Nachweis verlangt, dass das Verhalten geeignet war, einen hypothetisch ebenso effizienten Wettbewerber zu verdrängen 178.

93. In Szenarien, in denen der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Verdrängung eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers liegt, kann sich der Begriff "Effizienz" auch auf andere Wettbewerbsparameter als den Preis beziehen, etwa auf Qualität, Innovation und Auswahl 179. Im Allgemeinen ist ein Preis-Kosten-Test in solchen Szenarien nicht aussagekräftig, da es schwierig ist, diese nicht preisbezogenen Wettbewerbsparameter in einem solchen Test zu erfassen 180. Für die Beurteilung solcher Verdrängungswirkungen sind andere Arten von Nachweisen, einschließlich qualitativer Nachweise und tatsächlicher Marktentwicklungen, relevant 181.

94. In anderen Szenarien ist der Begriff des hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers für die Analyse von Verdrängungswirkungen nicht relevant. So kann insbesondere ein Verhalten den Markteintritt potenziell konkurrierender Unternehmen zu einem vergleichsweise frühen Zeitpunkt behindern und dadurch die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt zum Nachteil der Verbraucher verhindern 182. Dies kann z.B. auf digitalen Märkten und in digitalen Ökosystemen der Fall sein, wo Merkmale wie Innovation, Zugang zu Daten, Mehrseitigkeit, Nutzerverhalten oder Netzwerkeffekte eine entscheidende Rolle spielen 183. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, dynamische Erwägungen zu berücksichtigen, z.B. ob das Verhalten tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber daran hindert, nachfragebezogene Vorteile wie Netzwerk- und Lerneffekte zu nutzen und in Zukunft einen stärkeren Wettbewerbsdruck auszuüben.

95. Es kann auch andere Situationen geben, in denen das Entstehen eines ebenso effizienten Wettbewerbers praktisch unmöglich wäre, z.B. aufgrund des sehr großen Marktanteils des marktbeherrschenden Unternehmens, des Vorhandenseins erheblicher Eintritts- oder Expansionsschranken oder des Bestehens regulatorischer Beschränkungen 184.

96. Unter diesen Umständen kann selbst ein weniger effizienter Wettbewerber einen echten Wettbewerbsdruck auf das marktbeherrschende Unternehmen ausüben und es dadurch daran hindern, die Preise zu erhöhen oder Output, Qualität, Auswahl oder Innovation zum Nachteil der Verbraucher zu verringern 185.

3.3.2.3. Mehrdimensionales Verhalten

97. Bei mehrdimensionalem Verhalten (d. h. einem Verhalten, das eine Kombination oder Aufeinanderfolge von Preisverhalten und nicht preisbezogenem Verhalten umfasst) wird die Art der durchzuführenden Analyse im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestimmt. Beinhaltet ein Verhalten beispielsweise vorwiegend ein nicht preisbezogenes Verhalten, ist möglicherweise kein Preis-Kosten-Test erforderlich, um die preisbasierte Komponente des Verhaltens zu beurteilen.

98. Je nach dem in Rede stehenden Verhalten kann die Kommission zu dessen Beurteilung entweder einen spezifischen Analyserahmen anwenden, wenn die Gerichte der Europäischen Union einen solchen Rahmen, der das Wesen des Verhaltens hinreichend erfasst, entwickelt haben, oder sie kann die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung bestimmter Arten von Verhaltensweisen (siehe Abschnitt 4) anwenden.

3.3.3. Kausalzusammenhang

99. Die Verdrängungswirkungen müssen dem in Rede stehenden Verhalten zuzurechnen sein 186. Es genügt der Nachweis, dass das Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Verdrängungswirkungen auf dem Markt erhöht 187. Da es sich um tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen handeln kann, ist das Erfordernis des Kausalzusammenhangs nicht so zu verstehen, dass das Verhalten tatsächliche Auswirkungen gehabt haben muss (siehe Randnummern 82 und 106 Buchstabe g). Darüber hinaus muss das Verhalten nicht der alleinige Grund für die Verdrängungswirkungen sein 188. Schließlich erfordert die Beurteilung, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, nicht den Nachweis, dass das Verhalten durch die marktbeherrschende Stellung ermöglicht wird 189.

100. In konzeptioneller Hinsicht beinhaltet die Analyse der Geeignetheit des Verhaltens, Verdrängungswirkungen zu entfalten, einen Vergleich der Situation, in der das in Rede stehende Verhalten umgesetzt wurde, mit der Situation ohne das Verhalten. Da die hypothetische Situation ohne das Verhalten nicht direkt beobachtet werden kann, erfolgt der Vergleich häufig durch einen Vergleich der Marktsituation vor der Anwendung des Verhaltens mit der Marktsituation nach der Umsetzung des Verhaltens 190.

101. In bestimmten Fällen kann es angebracht sein, als Grundlage für den Vergleich ein alternatives hypothetisches Szenario heranzuziehen, in dem das Verhalten nicht gegeben ist und in dem bestimmte Marktentwicklungen, die sich zum Zeitpunkt des Verhaltens hinreichend abzeichnen, berücksichtigt werden. Dies kann z.B. angebracht sein in Fällen, in denen Marktentwicklungen eingetreten sind, die wahrscheinlich auch unabhängig von den Handlungen des marktbeherrschenden Unternehmens eingetreten wären 191. Die Entwicklung zuverlässiger Annahmen für ein alternatives hypothetisches Szenario, die den verschiedenen möglichen Kombinationen von Ereignissen Rechnung tragen, die ohne das Verhalten hätten eintreten können, oder Teile einer weiter gefassten Strategie künstlich isolieren würden, kann jedoch in einigen Fällen ausgesprochen schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein 192. Daher kann es ausreichen, nur ein einziges plausibles alternatives hypothetisches Szenario festzulegen 193.

102. Jedenfalls kann sich die Kommission auf eine Reihe von Beweisen stützen und ist nicht verpflichtet, systematisch eine einheitliche Methodik anzuwenden, insbesondere ein alternatives hypothetisches Szenario, um das Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs nachzuweisen 194. Ein Vergleich mit einem alternativen hypothetischen Szenario kann insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn das Verhalten des Unternehmens die Ermittlung der objektiven Ursachen der beobachteten Marktentwicklungen sehr schwierig oder gar unmöglich gemacht hat 195.

103. Die Beurteilung, ob ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, stützt sich auf die Tatsachen und Umstände, die zu dem Zeitpunkt der Umsetzung des Verhaltens bestanden 196. Wenn das Verhalten beispielsweise die wirtschaftliche Unsicherheit in Bezug auf den Markteintritt oder die Expansion von Wettbewerbern beseitigt, muss das fragliche Verhalten im Hinblick auf die Unsicherheit beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung des Verhaltens bestand 197. Wird festgestellt, dass ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 198, kann dies ferner weder durch die tatsächliche Reaktion Dritter infrage gestellt werden 199 noch durch die etwaige Fähigkeit von Wettbewerbern auf dem betreffenden Markt, solche Verdrängungswirkungen abzumildern 200.

3.3.4. Elemente, die für die Beurteilung, ob ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, relevant sein können

104. Wenngleich ein Verhalten entweder auf beherrschten Märkten oder auf nicht beherrschten Märkten stattfinden und Verdrängungswirkungen entfalten kann 201, ist der materiellrechtliche Maßstab für den Nachweis der Verdrängungswirkungen derselbe 202. Bei der Beurteilung von Verdrängungswirkungen auf einem beherrschten Markt muss der Umstand, dass der Wettbewerb auf diesem Markt aufgrund der Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, berücksichtigt werden 203.

105. Die Beurteilung, ob ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, muss sich auf spezifische, konkrete Analyse- und Beweiselemente stützen. Bei dieser Beurteilung sind alle relevanten Fakten und Umstände zu berücksichtigen 204. Ein Verhalten kann möglicherweise unter bestimmten besonderen Umständen Verdrängungswirkungen entfalten, obwohl dies nicht so wäre, wenn es in einem anderen Zusammenhang gesetzt worden wäre. Insbesondere hängt die Berücksichtigung eines tatsächlichen Umstands als Gesichtspunkt des maßgeblichen Kontexts nicht davon ab, ob dieser Umstand auf ein Verhalten zurückgeht, das seinerseits missbräuchlich ist 205.

106. Die folgenden Faktoren können allgemein relevant sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Analyse der einzelnen Faktoren und ihr Gewicht in der Gesamtbeurteilung je nach Art des Falls und seines Kontexts unterschiedlich ausfallen können. Daher sollte diese Liste nicht mechanisch angewendet werden:

  1. Marktstellung des marktbeherrschenden Unternehmens: Je größer die Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens, desto wahrscheinlicher ist es in der Regel, dass sein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 206.
  2. Bedingungen auf dem relevanten Markt: Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für Markteintritt und Expansion (z.B. Größen- oder Verbundvorteile sowie Netzwerkeffekte) 207. Kommen Größenvorteile zum Tragen, so ist es weniger wahrscheinlich, dass Wettbewerber in den Markt eintreten oder sich auf dem betreffenden Markt behaupten können, wenn das marktbeherrschende Unternehmen einen wesentlichen Teil des relevanten Marktes innehat. Gleichermaßen könnte sich das marktbeherrschende Unternehmen durch sein Verhalten die Möglichkeit schaffen, einen von Netzwerkeffekten geprägten Markt zu seinen Gunsten zu "kippen" bzw. seine Stellung auf einem solchen Markt weiter zu festigen 208.
  3. Stellung der Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens: Hierunter fällt die Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs. Ein bestimmter Wettbewerber kann auch dann eine bedeutende Rolle im Wettbewerb spielen, wenn er im Vergleich zu anderen Wettbewerbern oder zum marktbeherrschenden Unternehmen nur einen geringen Marktanteil hält. Auch wenn ein Wettbewerber einen geringen Marktanteil hält, kann er beispielsweise i) ein enger Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens sein, ii) ein besonders innovativer Wettbewerber sein, oder iii) in der Vergangenheit die Preise unterboten haben oder den Ruf haben, die Preise systematisch zu unterbieten.
  4. Ausmaß des mutmaßlich missbräuchlichen Verhaltens: Die Geeignetheit eines Verhaltens, Verdrängungswirkungen zu entfalten, ist im Allgemeinen umso größer, je höher der Anteil der von dem Verhalten betroffenen Gesamtverkäufe auf dem relevanten Markt ist und je länger das Verhalten andauert 209. Allerdings kann auch ein Verhalten, das lediglich einen geringen Anteil der Gesamtverkäufe auf dem relevanten Markt betrifft, Verdrängungswirkungen entfalten, z.B. wenn die Abnehmer oder das von dem Verhalten betroffene Marktsegment für den Markteintritt oder die Expansion von strategischer Bedeutung sind (siehe Buchstabe e) 210.
  5. Stellung der Abnehmer bzw. der Anbieter von Inputs: Das fragliche Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens richtet sich unter Umständen nur an bestimmte Abnehmer oder Anbieter von Inputs, die für den Markteintritt oder eine Expansion von Wettbewerbern möglicherweise besonders wichtig sind 211. Diese Abnehmer oder Anbieter könnten i) eine für einen neuen Marktteilnehmer besonders geeignete Form des Vertriebs für das betreffende Produkt bieten, ii) in einem für einen neuen Marktteilnehmer geografisch günstigen Gebiet angesiedelt sein oder iii) geeignet sein, das Verhalten anderer Abnehmer zu beeinflussen. Bei den Abnehmern könnte es sich z.B. um diejenigen Abnehmer handeln, die am ehesten in der Lage sind, den Markteintritt (oder die Expansion) tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens zu fördern, und dies am wahrscheinlichsten tun werden. Bei den Anbietern von Inputs könnte es sich um diejenigen Anbieter von Inputs handeln, die am ehesten in der Lage sind, den Markteintritt oder die Expansion von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens auf einem nachgelagerten Markt zu fördern, oder die eine Sorte des Produkts herstellen oder an einem bestimmten Standort produzieren, die bzw. der für einen neuen Marktteilnehmer besonders geeignet ist.
  6. Nachweis einer Verdrängungsstrategie: Auch wenn der Begriff des Missbrauchs einer Marktbeherrschung ein objektiver Begriff ist, für den im Allgemeinen keine Verdrängungsabsicht nachgewiesen werden muss (siehe Randnummer 55) 212, kann der Nachweis einer solchen Absicht dennoch für die Feststellung eines Missbrauchs relevant sein 213. Die Nachweise können Folgendes umfassen: i) interne Dokumente, aus denen die Absicht hervorgeht, den Wettbewerb auszuschalten oder zu beschränken, oder ii) konkrete Androhungen von Verdrängungsmaßnahmen 214.
  7. Nachweis der tatsächlichen Marktentwicklungen: Tatsächliche Entwicklungen auf den relevanten Märkten nach der Umsetzung des Verhaltens können den Nachweis dafür liefern, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, insbesondere wenn das Verhalten über einen hinreichend langen Zeitraum andauert 215. Beispiele für solche Entwicklungen sind: i) Der Marktanteil des marktbeherrschenden Unternehmens ist möglicherweise gestiegen, ii) tatsächliche Wettbewerber sind möglicherweise marginalisiert worden oder aus dem Markt ausgeschieden oder iii) potenzielle Wettbewerber haben möglicherweise versucht, in den Markt einzutreten und sind gescheitert 216. Das Fehlen tatsächlicher Entwicklungen, die tatsächlichen Verdrängungswirkungen entsprechen, kann jedoch für sich genommen die Geeignetheit des fraglichen Verhaltens, Verdrängungswirkungen zu entfalten, nicht widerlegen. Es kann nur ein Indiz dafür sein, dass das Verhalten nicht geeignet war, die behaupteten Verdrängungswirkungen zu entfalten 217. Das marktbeherrschende Unternehmen muss solche Indizien durch Nachweise ergänzen, die belegen, dass das Fehlen konkreter Wirkungen die Folge dessen war, dass sein Verhalten nicht geeignet war, solche Wirkungen zu entfalten 218. Das Fehlen tatsächlicher Verdrängungswirkungen könnte auf eine Vielzahl von Ursachen zurückzuführen sein, z.B. auf Änderungen auf dem relevanten Markt, die in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten stehen, die Tatsache, dass das marktbeherrschende Unternehmen nicht in der Lage war, die dem Verhalten zugrunde liegende Strategie vollständig umzusetzen 219, oder die Tatsache, dass Dritte nicht wie erwartet reagierten 220.

4. Grundsätze, anhand derer beurteilt werden kann, ob bestimmte Arten von Verhaltensweisen den wirksamen Wettbewerb verfälschen

4.1. Einleitung

107. Dieser Abschnitt enthält Orientierungshilfen zu bestimmten Arten von Verhaltensweisen, für die die Gerichte der Europäischen Union einen spezifischen Analyserahmen entwickelt haben, auf dessen Grundlage festgestellt werden kann, ob die fraglichen Verhaltensweisen den wirksamen Wettbewerb verfälschen (Kampfpreise, Kosten-Preis-Schere, Ausschließlichkeitsbindungen, Kopplung und Bündelung, Lieferverweigerung) 221, bzw. für die die Gerichte der Europäischen Union Orientierungshilfen zur Anwendung der in Abschnitt 3 dargelegten allgemeinen Grundsätze auf bestimmte Szenarien (Zugangsbeschränkungen, nicht an Ausschließlichkeit geknüpfte Rabatte und günstigere Behandlung der Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens) bereitgestellt haben. Schließlich enthält dieser Abschnitt Orientierungshilfen zu Verhaltensweisen, die ihrem Wesen nach schädlich für den Wettbewerb sind.

4.2. Kampfpreise ("predatory pricing")

108. Kampfpreise stellen eine nicht kostendeckende Preisgestaltung seitens eines marktbeherrschenden Unternehmens dar, die darauf abzielt, Wettbewerber zu marginalisieren oder den Wettbewerb in anderer Weise zu beschränken.

109. Es ist möglich, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen Kampfpreise praktiziert, da es davon ausgeht, dass es dadurch seine Marktmacht steigern kann und sich das erbrachte Opfer nach Beendigung des Verhaltens lohnt 222. Für die Feststellung eines Missbrauchs ist es jedoch irrelevant, ob das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage ist, die Verluste, die ihm aufgrund seiner nicht kostendeckenden Preisgestaltung entstanden sind, später wieder auszugleichen 223.

110. Kampfpreise können auf den gesamten relevanten Markt angewendet werden, auf dem das Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat. Sie können auch nur auf ein bestimmtes Marktsegment angewendet werden 224, beispielsweise mit dem Ziel, tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber daran zu hindern, auf dem Markt Fuß zu fassen 225, oder selektiv auf bestimmte Abnehmer 226. Eine Preisgestaltung, die auf bestimmte Märkte, Marktsegmente oder Abnehmer ausgerichtet ist, kann aus Sicht des marktbeherrschenden Unternehmens ein wirksames Mittel der Kampfpreisgestaltung sein, denn eine solche "selektive Anwendung von Kampfpreisen" kann das marktbeherrschende Unternehmen in die Lage versetzen, die negativen Auswirkungen der nicht kostendeckenden Preisgestaltung auf seine Gewinne zu begrenzen, im Gegensatz zu einer allgemeinen Politik niedriger Preise, die auf die gesamte Produktion angewendet wird 227.

111. Kampfpreise können auch den wirksamen Wettbewerb auf einem anderen - nicht genau abgegrenzten - Markt verfälschen, bei dem es sich nicht um den beherrschten Markt handelt 228.

112. Die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Preisverhalten um ein Kampfpreisverhalten handelt, erfolgt anhand eines Preis-Kosten-Tests, d. h. einer Analyse, die auf einem Vergleich der angewendeten Durchschnittspreise mit den Durchschnittskosten des marktbeherrschenden Unternehmens für die betreffenden Produkte beruht 229.

113. Auf der Grundlage des Preis-Kosten-Tests können die folgenden Szenarien unterschieden werden:

  1. Liegen die Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten ("average variable cost", im Folgenden "AVC"), ist das Preisverhalten als Kampfpreisverhalten zu betrachten. Da jeder Verkauf einen Verlust verursacht, wird davon ausgegangen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Anwendung solcher Preise kein anderes wirtschaftliches Ziel als die Ausschaltung seiner Wettbewerber verfolgt 230.
  2. Liegen die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten ("average total costs", im Folgenden "ATC"), aber über den AVC, ist das Preisverhalten als Kampfpreisverhalten anzusehen, wenn es im Rahmen eines Plans erfolgt ist, der die Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hat 231. Ziel dieses Plans kann es sein, dass einer oder mehrere bestimmte Wettbewerber ausgeschaltet oder marginalisiert werden 232 oder dass der Wettbewerb an sich ausgeschaltet oder beschränkt wird 233. Der Nachweis der Existenz eines solchen Plans kann auf der Grundlage direkter Nachweise 234, indirekter Nachweise 235 oder beidem geführt werden, soweit es sich um gewichtige übereinstimmende Nachweise handelt 236.
  3. Wenn die Preise über den ATC liegen, kann das Preisverhalten nicht als Kampfpreisverhalten angesehen werden 237.

114. Für den Nachweis, dass das Preisverhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, reicht es aus aufzuzeigen, dass das beherrschende Unternehmen Kampfpreise im Sinne der Randnummer 113 Buchstabe a oder b praktiziert hat 238. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Preisgestaltung groß genug ist, um wettbewerbswidrige Auswirkungen entfalten zu können 239.

Anwendung eines Preis-Kosten-Tests in Bezug auf Kampfpreise

115. Für die Anwendung des Preis-Kosten-Tests sind die folgenden Erwägungen relevant.

a) Kosten-Benchmarks

116. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Preisverhalten um ein Kampfpreisverhalten handelt, haben die Gerichte der Europäischen Union als Kosten-Benchmarks die AVC (durchschnittliche variable Kosten) und die ATC (durchschnittliche Gesamtkosten) herangezogen (siehe Randnummer 113), wobei die AVC als Kosten definiert sind, die in Abhängigkeit von der Produktionsmenge variieren, und die ATC als die Summe der fixen und variablen Kosten eines Unternehmens 240. Um konkret zu beurteilen, ob in einem spezifischen Fall ein Kampfpreisverhalten vorliegt, kann es angebracht sein, als Kosten-Benchmark die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten ("average avoidable costs", im Folgenden "AAC") bzw. die langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten ("long-run average incremental costs", im Folgenden "LRAIC") zugrunde zu legen 241.

117. Die AAC sind die durchschnittlichen Kosten, die ein Unternehmen hätte vermeiden 242 oder decken 243 können, wenn es darauf verzichtet hätte, die spezifische Menge an Output zu produzieren, die Gegenstand des Verhaltens ist. Anders ausgedrückt, sind die AAC die durchschnittlichen Kosten, die in Abhängigkeit von dem Output, der mit dem Verhalten zusammenhängt, über den für die Beurteilung relevanten Zeithorizont variieren. Die AAC stellen daher in der Regel eine geeignete Benchmark dar, um zu ermitteln, ob die Preise des marktbeherrschenden Unternehmens so gestaltet sind, dass die mit dem Verhalten zusammenhängenden Verkäufe einen Verlust verursachen.

118. Die LRAIC sind der Durchschnitt aller Kosten, die der Produktion des in Rede stehenden Produkts während seines Lebenszyklus direkt zugeordnet werden können (d. h. alle Kosten, die durch die Herstellung des Produkts langfristig zusätzlich anfallen). Neben den AAC umfassen die LRAIC auch produktspezifische fixe und verlorene Kosten, die vor dem Zeitraum angefallen sind, in dem das mutmaßlich missbräuchliche Verhalten stattgefunden hat, einschließlich Kapitalkosten. Die LRAIC sind daher die geeignete Benchmark für die Beurteilung, ob die Preise des marktbeherrschenden Unternehmens so beschaffen sind, dass das Unternehmen eine positive Rendite auf die produktspezifischen Vermögenswerte erzielt. Im Gegensatz zu den ATC umfassen die LRAIC nur Kosten, die durch die Herstellung des in Rede stehenden Produkts zusätzlich anfallen, sie umfassen insbesondere keine Gemeinkosten. Die bloße Tatsache, dass eine bestimmte Kostenkategorie in den Büchern eines Unternehmens als mehreren Produkten gemeinsam ausgewiesen wird, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es sich bei diesen Kosten nicht um inkrementelle Kosten handelt. Unter Umständen ist zu beurteilen, ob solche Kosten in voller Höhe oder teilweise 244 angefallen wären, wenn das Unternehmen beschlossen hätte, das fragliche Produkt nicht bereitzustellen 245. Soweit es sich bei den Kosten, die als gemeinsame Kosten erfasst werden, in Bezug auf die Produktion des in Rede stehenden Produkts um inkrementelle Kosten handelt, werden sie für das in Rede stehende Produkt den LRAIC zugerechnet 246.

b) Zu berücksichtigende und gegebenenfalls anzupassende Preis- und Kostendaten

119. Der Preis-Kosten-Test wird im Allgemeinen auf der Grundlage der Preis- und Kostendaten des marktbeherrschenden Unternehmens selbst und nicht anhand der Daten tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerber durchgeführt 247. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da es marktbeherrschenden Unternehmen so möglich ist, die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu beurteilen 248.

120. Dabei sind die in der Buchführung des marktbeherrschenden Unternehmens enthaltenen Daten zu berücksichtigen 249. Liegen diese Daten jedoch nicht vor oder sind sie nicht hinreichend zuverlässig 250, können Näherungswerte und sonstige sachdienliche Informationen verwendet werden, etwa Daten von Abnehmern des marktbeherrschenden Unternehmens, aus denen die angebotenen Preise und gewährten Rabatte hervorgehen 251. Je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann es erforderlich sein, die Daten des marktbeherrschenden Unternehmens anzupassen, um die tatsächlich gezahlten Preise (z.B. zur Berechnung der effektiven Preise abzüglich Rabatte) oder die nach dem geltenden Kostenstandard angefallenen Kosten zu berechnen (z.B. durch Verteilung der Kosten auf einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschreibungsprinzip) 252. Außerdem kann es angebracht sein, die Opportunitätskosten des marktbeherrschenden Unternehmens zu berücksichtigen 253. Bei zweiseitigen Märkten kann es auch angebracht sein, die Einnahmen und Kosten, die auf beiden Seiten anfallen, in die Beurteilung einzubeziehen 254.

c) Umfang und Bezugszeitraum

121. Bei der Durchführung des Preis-Kosten-Tests zur Beurteilung der Preise, die das marktbeherrschende Unternehmen für seine Produkte bzw. gegenüber seinen Abnehmern anwendet und bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Kampfpreise handelt, hängen der relevante Umfang des Tests und der Bezugszeitraum von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Was den Umfang des Tests betrifft, so bedeutet dies insbesondere, dass der Preis-Kosten-Test entweder für alle Produkte bzw. Abnehmer zusammen oder aber für jedes betroffene Produkt bzw. jeden betroffenen Abnehmer getrennt durchgeführt werden kann 255.

122. In Bezug auf den Bezugszeitraum, für den der Preis-Kosten-Test durchgeführt wird, können beispielsweise der Zeitpunkt der wettbewerblichen Interaktion und die Preisfestsetzungsintervalle für jedes Produkt, auf das sich die mutmaßliche Anwendung von Kampfpreisen bezieht, berücksichtigt werden 256.

4.3. Kosten-Preis-Schere ("margin squeeze")

123. Eine Kosten-Preis-Schere liegt vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem vorgelagerten Inputmarkt und auf einem damit verbundenen nachgelagerten Markt tätig ist 257, seine Preise auf den genannten Märkten auf einem Niveau festsetzt, das verhindert, dass Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, die auf diesen Input angewiesen sind, dauerhaft rentabel arbeiten können 258. Mit dieser Vorgehensweise übt ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Kontrolle über einen Input - durch das Zusammenspiel seiner Preisgestaltung auf dem vor- und dem nachgelagerten Markt - in einer Weise aus, die geeignet ist, Wettbewerber vom nachgelagerten Markt zu verdrängen.

124. Voraussetzung dafür, dass ein Verhalten eine gegen Artikel 102 AEUV verstoßende Kosten-Preis-Schere darstellt, ist, dass das betreffende Unternehmen vertikal integriert ist und auf dem vorgelagerten Markt eine beherrschende Stellung innehat 259. Dabei muss das vertikal integrierte Unternehmen unabhängig von der konkreten Form der Integration 260 ein Produkt, bei dem es eine marktbeherrschende Stellung innehat, als Input an Unternehmen auf einem nachgelagerten Markt verkaufen und mit diesen Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt im Wettbewerb stehen. Das Vorliegen einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere setzt nicht voraus, dass das Unternehmen auch auf dem nachgelagerten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat 261.

125. Darüber hinaus muss die Marge eines ebenso effizienten Wettbewerbers auf dem nachgelagerten Markt, der auf den Input des marktbeherrschenden Unternehmens angewiesen ist, negativ sein (basierend auf der Annahme, dass er auf dem nachgelagerten Markt denselben Preis verlangt wie das marktbeherrschende Unternehmen). Dies ist der Fall, wenn die Differenz zwischen dem von dem marktbeherrschenden Unternehmen auf dem nachgelagerten und dem von ihm auf dem vorgelagerten Markt verlangten Preis (d. h. die Spanne") so beschaffen ist, dass es einem solchen ebenso effizienten Wettbewerber nicht möglich ist, die (inkrementellen) Kosten für die Bereitstellung des Produkts auf dem nachgelagerten Markt 262, einschließlich der Kapitalkosten, zu decken. Ob die Marge negativ ist, wird, wie in diesem Abschnitt dargelegt, anhand eines Preis-Kosten-Tests beurteilt.

126. Wenn die Spanne zwischen dem vom marktbeherrschenden Unternehmen auf dem nachgelagerten und dem von ihm auf dem vorgelagerten Markt erhobenen Preis negativ ist, brauchen die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem nachgelagerten Markt nicht berücksichtigt zu werden, da in diesem Fall klar ist, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber, der den Input des marktbeherrschenden Unternehmens nutzt, eine negative Marge erzielen wird und daher auf dem nachgelagerten Markt nicht dauerhaft rentabel tätig sein kann.

127. Die Feststellung einer Kosten-Preis-Schere setzt nicht voraus, dass die Preise für den Input auf dem vorgelagerten Markt an sich zu hoch oder die Preise auf dem nachgelagerten Markt als solche Kampfpreise sind 263. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob das marktbeherrschende Unternehmen die etwaigen Verluste, die ihm infolge der Kosten-Preis-Schere entstanden sind, zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgleichen kann 264.

128. Da eine Kosten-Preis-Schere dazu führt, dass die Marge eines ebenso effizienten Wettbewerbers negativ ist, ist es wahrscheinlich, dass ein solches Verhalten Verdrängungswirkungen hat 265. Daher kann die Kommission in Ermangelung gegenteiliger Nachweise 266 den Schluss ziehen, dass die Kosten-Preis-Schere den wirksamen Wettbewerb verfälscht.

129. In diesem Zusammenhang braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der vorgelagerte Input für die Wettbewerbsfähigkeit von Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt unerlässlich ist 267. Allerdings ist es umso wahrscheinlicher, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, je wichtiger der vorgelagerte Input für einen wirksamen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt ist 268.

Anwendung eines Preis-Kosten-Tests in Fällen einer Kosten-Preis-Schere

130. Im Rahmen des Preis-Kosten-Tests zur Feststellung einer Kosten-Preis-Schere wird geprüft, ob die nachgelagerte Unternehmenssparte des marktbeherrschenden Unternehmens in der Lage wäre, auf der Grundlage des Preises auf dem vorgelagerten Markt, der den auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens in Rechnung gestellt wird, und auf der Grundlage des Preises auf dem nachgelagerten Markt, den die nachgelagerte Unternehmenssparte des marktbeherrschenden Unternehmens verlangt, rentabel zu wirtschaften 269.

131. Ähnlich wie bei der Anwendung des Preis-Kosten-Tests zur Feststellung, ob es sich bei den praktizierten Preisen um Kampfpreise handelt, müssen für die Durchführung eines Preis-Kosten-Tests zur Feststellung einer Kosten-Preis-Schere die relevante Kosten-Benchmark, die Preis- und Kostendaten sowie der Umfang und der Bezugszeitraum festgelegt werden. Diese Parameter werden auf Einzelfallbasis festgelegt, insbesondere in Abhängigkeit von den Merkmalen des jeweiligen Markts, den Wettbewerbsbedingungen und den sonstigen Umständen des Einzelfalls.

132. Der Preis-Kosten-Test basiert in der Regel auf der Differenz zwischen dem effektiven Preis, den das marktbeherrschende Unternehmen Abnehmern auf der nachgelagerten Stufe berechnet, und der Summe aus dem Preis auf dem vorgelagerten Markt, den das marktbeherrschende Unternehmen seinen auf dem nachgelagerten Markt tätigen Wettbewerbern berechnet, und den LRAIC 270 der nachgelagerten Sparte des marktbeherrschenden Unternehmens.

133. In der Regel stützt sich der Preis-Kosten-Test auf die Preise und Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens, um festzustellen, ob das marktbeherrschende Unternehmen selbst in der Lage wäre, seine nachgelagerten Produkte rentabel anzubieten, wenn es seine eigenen Preise auf dem vorgelagerten Markt zahlen müsste 271. In besonderen Fällen, in denen es nicht möglich ist, sich auf die Preise und Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens zu stützen (z.B. wenn solche Daten nicht verfügbar oder nicht zuverlässig genug sind), können die Preise und Kosten von Wettbewerbern berücksichtigt werden 272.

134. Die Anwendung des Preis-Kosten-Tests zur Feststellung einer Kosten-Preis-Schere setzt nicht voraus, dass die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tatsächlich in der Lage wären, dessen vorgelagerten Vermögenswerte nachzubilden. Der Preis-Kosten-Test wird aus der Perspektive eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers angewandt, d. h. eines Wettbewerbers, der das vorgelagerte Produkt des marktbeherrschenden Unternehmens verwendet, der mit dem marktbeherrschenden Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt im Wettbewerb steht und dessen Kosten auf diesem Markt denen des marktbeherrschenden Unternehmens entsprechen 273.

135. Die in den Randnummern 121 und 122 dargelegten Orientierungshilfen zum Umfang des Preis-Kosten-Tests 274 und zum Bezugszeitraum sind auch im Zusammenhang mit einer Kosten-Preis-Schere relevant.

4.4. Nicht an Ausschließlichkeit geknüpfte Rabatte

136. Der Begriff "bedingte Rabatte" bezeichnet ein System von Rabatten oder anderen Vorteilen 275, unabhängig davon, ob sie monetärer Art sind oder nicht, die ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Abnehmern gewährt, um diese für eine bestimmte Form des Kaufverhaltens zu belohnen.

137. Die Rabatte können an den Erwerb einer bestimmten Menge eines Produkts über einen Bezugszeitraum ("Einzelproduktrabatte") oder an den Erwerb von zwei oder mehr verschiedenen Produkten zusammen ("Bündel- oder Paketrabatte") gebunden sein. Bündel- oder Paketrabatte werden auch als "gemischte Bündelung" oder "gebündelte Rabatte" bezeichnet.

138. Dieser Abschnitt konzentriert sich auf bedingte Einzelproduktrabatte. Er ist jedoch auch allgemein für die Beurteilung von Bündel- oder Paketrabatten relevant, wobei die erforderlichen Anpassungen an den jeweiligen Kontext vorzunehmen sind.

139. Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf Ausschließlichkeitsrabatte (d. h. Rabatte, die an die Bedingung geknüpft sind, dass ein Abnehmer den gesamten oder einen wesentlichen Teil seines Bedarfs an einem Produkt von dem marktbeherrschenden Unternehmen bezieht). Ausschließlichkeitsrabatte unterliegen dem in Abschnitt 4.5 dargelegten spezifischen Analyserahmen. Der vorliegende Abschnitt lässt auch die Möglichkeit unberührt, dass bestimmte Formen bedingter Rabatte eine andere Art von missbräuchlichem Verhalten darstellen können 276.

140. Bedingte Rabatte sind eine gängige Geschäftspraxis. Unternehmen können solche Rabatte anbieten, um sich mehr Nachfrage zu sichern, sodass die Rabatte nachfragestimulierend wirken und für den Verbraucher von Vorteil sein können. Werden Rabatte jedoch von einem marktbeherrschenden Unternehmen gewährt, so können sie je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gegen Artikel 102 AEUV verstoßen. Insbesondere könnte das marktbeherrschende Unternehmen bedingte Rabatte anwenden, um seine Marktmacht in einer Weise zu nutzen, die den wirksamen Wettbewerb verfälscht.

141. Ob bedingte Rabatte eines marktbeherrschenden Unternehmens vom Leistungswettbewerb abweichen und unter den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls geeignet sind, Verdrängungswirkungen zu entfalten, wird nach den in Abschnitt 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen beurteilt. Die Gerichte der Europäischen Union haben jedoch spezifische Orientierungshilfen zu diesem oder einer ähnlichen Art von Verhalten gegeben, und die Kommission ist der Auffassung, dass einige spezifische Elemente der Rechtsprechung zu Ausschließlichkeitsrabatten und Kampfpreisen, soweit relevant, auch entsprechend als Anhaltspunkt herangezogen werden können.

142. Vor diesem Hintergrund sind typischerweise die folgenden Faktoren für die Beurteilung der Frage relevant, ob ein bedingtes Rabattsystem geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 277:

  1. die Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem relevanten Markt, d. h. der Grad der Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens 278;
  2. der Umfang des Verhaltens hinsichtlich seiner Dauer und des Anteils des Marktes, der von dem Verhalten betroffen ist: Auch wenn die Marktabdeckung gering ist, kann das Verhalten Verdrängungswirkungen entfalten, wenn die von dem Verhalten betroffenen Abnehmer für den Markteintritt oder die Expansion von strategischer Bedeutung sind 279;
  3. der Anteil der Nachfrage von Abnehmern, für den das marktbeherrschende Unternehmen ein unumgänglicher Handelspartner ist 280;
  4. die Höhe des Rabatts als Anteil am Gesamtpreis oder der Wert der nichtpreislichen Vorteile und die Schwelle, die den Rabatt auslöst 281: Relevant ist ferner die Frage, ob die Bedingungen für den Rabatt, z.B. aufgrund mangelnder Transparenz, zu Unsicherheit führen 282;
  5. der rückwirkende Charakter von Rabatten: Im Vergleich zu Rabatten, die nur für Mengen gelten, die die Schwelle für die Gewährung des Rabatts überschreiten (im Folgenden "inkrementelle Rabatte"), sind Rabatte, die rückwirkend für alle eingekauften Mengen gelten (im Folgenden "rückwirkende Rabatte"), in der Regel mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet, Verdrängungswirkungen zu entfalten, da es für Abnehmer weniger attraktiv sein kann, mit geringen Nachfragemengen zu einem anderen Anbieter zu wechseln, wenn sie Gefahr laufen, den gesamten rückwirkenden Rabatt zu verlieren 283;
  6. die individuelle Anpassung des Rabatts: Rabatte, die für jeden Abnehmer (oder Abnehmertyp) individuell angepasst werden, sind im Allgemeinen eher geeignet, Verdrängungswirkungen zu entfalten, da sie es dem marktbeherrschenden Unternehmen ermöglichen, die Rabattschwellen auf den Bedarf der einzelnen Abnehmer auszurichten, wodurch die Kundenbindungswirkung verstärkt wird 284;
  7. die Länge des Bezugszeitraums: Je länger der Referenzzeitraum, desto größer ist allgemein der Druck auf den Abnehmer, die für die Gewährung des Rabatts erforderliche Einkaufsschwelle zu erreichen oder den Verlust des Rabatts zu vermeiden;
  8. der Umstand, dass das Verhalten im Rahmen eines Plans erfolgt ist, der die Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hat 285.

143. Wie unter Randnummer 64 dargelegt, braucht in Fällen, in denen aufgezeigt wird, dass ein bestimmtes bedingtes Rabattsystem geeignet ist, einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber zu verdrängen, nicht gesondert nachgewiesen zu werden, dass ein solches Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht.

144. Wenn die Anreize, die das marktbeherrschende Unternehmen durch den Rabatt bietet, monetärer Natur sind oder leicht und zuverlässig in einen quantifizierten Geldbetrag umgewandelt werden können, wird die Beurteilung, ob ein bedingtes Rabattsystem geeignet ist, einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber zu verdrängen, in der Regel anhand eines Preis-Kosten-Tests vorgenommen, bei dem die effektiven Preise für die relevanten Einheiten, die unter das Rabattsystem des marktbeherrschenden Unternehmens fallen, mit den Kosten für die relevanten Einheiten verglichen werden (siehe den folgenden Unterabschnitt) 286. Der Preis-Kosten-Test bietet eine quantitative Beurteilung in Bezug auf einige der unter Randnummer 142 aufgeführten Faktoren 287. Wird ein Preis-Kosten-Test durchgeführt, so werden dessen Ergebnisse wie folgt interpretiert:

  1. Wenn der Preis-Kosten-Test zeigt, dass i) der effektive Preis unter den AAC liegt oder ii) der effektive Preis unter den LRAIC, aber über den AAC liegt und das Verhalten im Rahmen eines Plans umgesetzt wird, den Wettbewerb auszuschalten oder zu beschränken, kann ein ebenso effizienter Wettbewerber nicht wirksam um die Abnehmer konkurrieren, denen der bedingte Rabatt gewährt wird. Vorbehaltlich einer Beurteilung des Ausmaßes der marktbeherrschenden Stellung, der Reichweite und der Dauer kann die Kommission auf dieser Grundlage den Schluss ziehen, dass das bedingte Rabattsystem den wirksamen Wettbewerb verfälscht 288.
  2. Liegt der effektive Preis über den LRAIC, wird nicht davon ausgegangen, dass das bedingte Rabattsystem den wirksamen Wettbewerb verfälscht.

145. Ein Preis-Kosten-Test ist jedoch nicht in allen Fällen zwingend vorgeschrieben 289. Erstens gibt es Fälle, in denen die Anwendung eines Preis-Kosten-Tests nicht möglich ist, z.B., wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmen angebotenen Anreize nicht monetärer Art sind und nicht einfach und zuverlässig in einen quantifizierten Geldbetrag umgewandelt werden können 290. Zweitens kann festgestellt werden, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, ohne Bezug auf seine Geeignetheit zur Verdrängung eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers in den unter den Randnummern 94 bis 96 dargelegten Szenarien, die entsprechend auf bedingte Rabatte Anwendung finden können. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung, ob das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze ( Abschnitt 3) und der anderen unter Randnummer 142 genannten Faktoren.

Die Anwendung eines Preis-Kosten-Tests auf bedingte Rabatte

146. Die Anwendung eines Preis-Kosten-Tests auf bedingte Rabatte muss auf den effektiven Preisen für die relevanten Einheiten beruhen, die unter das Rabattsystem des marktbeherrschenden Unternehmens fallen, sowie auf den Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens für die betreffenden Einheiten 291. Die effektiven Preise, Kosten und relevanten Einheiten hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem auch davon, ob es sich um einen inkrementellen oder um einen rückwirkenden Rabatt handelt.

147. Bei inkrementellen Rabatten handelt es sich bei den relevanten Einheiten, auf die der Rabatt anwendbar ist, um die Einheiten, die über die für die Gewährung des Rabatts erforderliche Schwelle hinausgehen. Die effektiven Preise sind in der Regel die Preise, die sich nach Abzug der für den Kauf der relevanten Einheiten geltenden Rabatte ergeben. Die für den Preis-Kosten-Test relevanten Kosten müssen ebenfalls auf den relevanten Einheiten basieren.

148. Bei rückwirkenden Rabatten sind die relevanten Einheiten die "bestreitbaren" Einheiten (oder die bestreitbare Nachfrage), d. h. die Einheiten, mit denen ein Abnehmer realistischerweise zu einem hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber wechseln kann und will, und um die ein solcher Wettbewerber realistischerweise konkurrieren und die er realistischerweise für sich gewinnen könnte. Beim verbleibenden Teil der Nachfrage des Abnehmers (nicht bestreitbare Nachfrage) handelt es sich um die Einheiten, die der Abnehmer in jedem Fall wahrscheinlich von dem marktbeherrschenden Unternehmen beziehen würde. Der effektive Preis stellt dann den Preis dar, den ein Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens dem Abnehmer als Ausgleich für den Rabatt anbieten müsste, den der Abnehmer verlieren würde, wenn er mit den bestreitbaren Einheiten seiner Nachfrage von dem marktbeherrschenden Unternehmen zu einem Wettbewerber wechselt 292. Die für den Preis-Kosten-Test relevanten Kosten müssen in diesem Fall auf den bestreitbaren Einheiten basieren.

149. Die Beurteilung der bestreitbaren Nachfrage eines Abnehmers unterliegt häufig Einschränkungen in Bezug auf die Datenverfügbarkeit 293 und -genauigkeit, was zu Unsicherheiten unterschiedlichen Ausmaßes führen kann 294. Wenn diese Einschränkungen so schwerwiegend sind, dass der Preis-Kosten-Test keine zuverlässigen Ergebnisse liefern kann, so erfolgt die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht, auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze ( Abschnitt 3) und der anderen unter Randnummer 142 genannten Faktoren.

150. Bei Bündel- oder Paketrabatten besteht der Preis-Kosten-Test darin, den effektiven Preis, den die Abnehmer für jedes der in dem Bündel oder Paket enthaltenen Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens zahlen, mit den Kosten zu vergleichen, die dem marktbeherrschenden Unternehmen durch die Aufnahme des jeweiligen Produkts in das Bündel oder Paket entstehen. In diesem Fall entsprechen die relevanten Einheiten den Einheiten des in dem Bündel oder Paket enthaltenen Produkts. Bei der Berechnung des effektiven Preises wird jedem der in dem Bündel oder Paket enthaltenen Produkte der gesamte Rabatt zugewiesen, und anschließend wird der effektive Preis eines jeden Produkts mit den Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens für das jeweilige Produkt verglichen, um festzustellen, ob ein hypothetischer ebenso effizienter Wettbewerber das Produkt gewinnbringend eigenständig, d. h. entbündelt, anbieten könnte.

4.5. Ausschließlichkeitsbindungen ("exclusive dealing")

151. Ausschließlichkeitsbindungen beziehen sich entweder auf verschiedene Formen einer Verpflichtung oder einer Zusage 295, dass ein Abnehmer seinen gesamten Bedarf an einem Produkt oder einen wesentlichen Teil desselben 296 bei dem marktbeherrschenden Unternehmen deckt oder ein Anbieter sein gesamtes Angebot eines Produkts oder einen wesentlichen Teil desselben an das marktbeherrschende Unternehmen verkauft ("Ausschließlichkeitsverpflichtungen"), oder aber auf Anreizregelungen, wie etwa die Gewährung eines Rabatts oder anderer Vorteile 297, die davon abhängig gemacht werden, dass ein Abnehmer seinen gesamten Bedarf an einem Produkt oder einen wesentlichen Teil desselben bei dem marktbeherrschenden Unternehmen deckt oder ein Anbieter sein gesamtes Angebot eines Produkts oder einen wesentlichen Teil desselben an das marktbeherrschende Unternehmen verkauft ("Ausschließlichkeitsrabatte").

152. In der Regel wendet die Kommission auf ausschließliche Bezugs- und Belieferungsverpflichtungen denselben Analyserahmen an. Wenn im verbleibenden Teil dieses Abschnitts auf Grundsätze Bezug genommen wird, die für die Analyse von ausschließlichen Bezugsverpflichtungen oder Anreizregelungen gelten, gelten diese Grundsätze der Einfachheit halber entsprechend für ausschließliche Belieferungsverpflichtungen oder Anreizregelungen.

153. Ausschließlichkeitsbindungen können sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung beliebiger Form 298 ergeben, der zufolge ein Abnehmer seinen gesamten Bedarf an einem Produkt oder einen wesentlichen Teil desselben bei dem marktbeherrschenden Unternehmen decken muss oder Anreize erhält, dies zu tun (sogenannte De-jure-Ausschließlichkeitsbindungen).

154. Ausschließlichkeitsbindungen können sich auch aus Vereinbarungen ergeben, die keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf Ausschließlichkeit enthalten, sondern Vorschriften hinsichtlich einer Geschäftsbeziehung zum marktbeherrschenden Unternehmen, die faktisch eine Ausschließlichkeit bewirken (sogenannte De-facto-Ausschließlichkeitsbindungen) 299. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Rabatten, die an die Erreichung einer bestimmten beim marktbeherrschenden Unternehmen zu beziehenden Menge geknüpft sind, die in der Praxis dem gesamten oder einem wesentlichen Teil des Bedarfs des Abnehmers an einem Produkt entspricht, oder bei bestimmten Bevorratungsverpflichtungen, die dieselbe Wirkung haben 300. Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, wird die Kommission solche Vereinbarungen grundsätzlich nur dann als De-facto-Ausschließlichkeitsbindungen behandeln, wenn es Nachweise dafür gibt, dass das marktbeherrschende Unternehmen beabsichtigte, den Abnehmer zu verpflichten oder ihm einen Anreiz zu bieten, den gesamten oder einen wesentlichen Teil seines Bedarfs an einem Produkt von dem marktbeherrschenden Unternehmen zu beziehen. Liegen keine solchen Nachweise vor, wird die Kommission diese Vereinbarungen nach den in Abschnitt 3 und gegebenenfalls Abschnitt 4.4 dieser Leitlinien dargelegten Grundsätzen beurteilen.

155. Ausschließlichkeitsbindungen können ein marktbeherrschendes Unternehmen in die Lage versetzen, seine Marktmacht einzusetzen, um die Bezugsquellen der Abnehmer zu beschränken und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren oder ihren Zugang zum Markt zu beschränken 301. Ausschließlichkeitsbindungen führen zwar nicht in jedem Fall zwangsläufig zu Verdrängungswirkungen, haben aber ein hohes Potenzial, solche Wirkungen zu entfalten 302. Folglich gilt für Ausschließlichkeitsbindungen die Vermutung, dass sie wirksamen Wettbewerb verfälschen 303.

156. Diese Vermutung gilt unter der Voraussetzung, dass nachgewiesen wird, dass das marktbeherrschende Unternehmen Ausschließlichkeitsbindungen im Sinne der weiter oben aufgeführten Definition eingegangen ist. Für die Einstufung als Ausschließlichkeitsbindung ist es unerheblich, ob die Ausschließlichkeit vom marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt oder auf Wunsch des Vertragspartners vereinbart wird 304. Das marktbeherrschende Unternehmen kann Nachweise dafür vorlegen, dass ein bestimmtes Verhalten keine Ausschließlichkeitsbindung beinhaltet, z.B. weil es keine De-Jure-Bestimmungen gibt, die eine Ausschließlichkeit vorschreiben, bzw. keine Vorschriften hinsichtlich einer Geschäftsbeziehung zum marktbeherrschenden Unternehmen, die de facto eine Ausschließlichkeit bewirken.

157. Im Verwaltungsverfahren kann das marktbeherrschende Unternehmen auch Nachweise zur Widerlegung der Vermutung vorlegen 305. Das marktbeherrschende Unternehmen kann beispielsweise Folgendes geltend machen:

  1. dass der Geltungsbereich und die Dauer der Ausschließlichkeitsvereinbarung in der Weise beschränkt sind, dass die Vereinbarungen keine Verdrängungswirkungen entfalten können 306;
  2. dass die Verdrängungswirkungen der Ausschließlichkeitsvereinbarung rein hypothetischer Art sind, da der Abnehmer die unter die Ausschließlichkeitsvereinbarung fallenden Mengen in jedem Fall von dem marktbeherrschenden Unternehmen bezogen hätte 307. Da die Geeignetheit, den Wettbewerb zu beschränken, in Bezug auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem das Verhalten umgesetzt wird (siehe Randnummer 103), kann dieses Argument grundsätzlich nur relevant sein, wenn nachgewiesen wird, dass den Abnehmern des marktbeherrschenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausschließlichkeitsvereinbarung bekannt war, dass kein Wettbewerber in der Lage gewesen wäre, auch nur einen Teil der unter die Ausschließlichkeitsvereinbarung fallenden Mengen zu liefern;
  3. dass die Verdrängungswirkungen der Ausschließlichkeitsvereinbarungen rein hypothetischer Art sind, da die Wettbewerber trotz der Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach eigenem Ermessen wirksam um die Nachfrage des Abnehmers konkurrieren können. Nach Erfahrung der Kommission wäre dies nicht der Fall, wenn ein Teil der Nachfrage nicht bestreitbar ist 308, beispielsweise in Fällen, in denen ein risikoscheuer Abnehmer zögert, mit seiner gesamten Nachfrage zu einem anderen Anbieter zu wechseln, in denen ein Abnehmer den jeweiligen Teil seines Bedarfs aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vom marktbeherrschenden Unternehmen beziehen muss, in denen es sich bei der Marke des marktbeherrschenden Unternehmens um ein "Muss im Warenangebot" handelt, in denen Netzwerkeffekte einem Anbieterwechsel entgegenstehen oder in denen die Kapazitäten der Wettbewerber begrenzt sind.

158. Ferner kann ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Preis-Kosten-Test vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Ausschließlichkeitsrabatte des marktbeherrschenden Unternehmens nicht bewirken, dass der effektive Preis für die bestreitbaren Einheiten nicht kostendeckend ist 309. Nach Erfahrung der Kommission ist ein solcher Test jedoch in der Regel bei einer Reihe von Szenarien, in denen eine Ausschließlichkeitsbindung vorliegt, nicht relevant, beispielsweise i) bei Ausschließlichkeitsverpflichtungen 310, ii) bei Ausschließlichkeitsrabatten, die eine nicht preisbezogene Komponente enthalten, welche nicht einfach und zuverlässig in einen quantifizierten Geldbetrag umgewandelt werden kann 311, iii) bei Ausschließlichkeitsrabatten, die die Gewährung von Preisvorteilen beinhalten, wobei der Mechanismus der Verdrängung eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers nicht auf der Anwendung nicht kostendeckender Preise 312 beruht, und iv) in Fällen, in denen eine Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs nicht zwangsläufig auf der Verdrängung eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers beruhen muss 313.

159. Legt das marktbeherrschende Unternehmens im Laufe des Verwaltungsverfahrens Argumente und Nachweise vor, so begründet dies eine Verpflichtung der Kommission, diese Argumente und Nachweise zu prüfen 314. Die Prüfung durch die Kommission kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  1. Die vom marktbeherrschenden Unternehmen vorgebrachten Argumente und Nachweise reichen nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, z.B. weil die Nachweise keine ausreichende Beweiskraft haben, weil sich die Argumente auf theoretische Annahmen und nicht auf die praktische Realität der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beziehen 315 oder weil die Argumente und Nachweise für den vorliegenden Fall nicht relevant sind 316. In diesem Fall bleibt die Vermutung anwendbar, sodass die Kommission feststellen kann, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht. Oder:
  2. Die von dem marktbeherrschenden Unternehmen vorgebrachten Argumente und Nachweise sind relevant und hinreichend beweiskräftig, um die Vermutung wirksam zu widerlegen, sodass die Kommission nicht auf der Grundlage der Vermutung feststellen kann, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht.

160. Auch wenn wirksam aufgezeigt wurde, dass die Vermutung nicht anwendbar ist, kann die Kommission dennoch auf der Grundlage einer Analyse aller relevanten Aspekte des Einzelfalls feststellen, dass die Ausschließlichkeitsbindung den wirksamen Wettbewerb verfälscht. Zu diesem Zweck muss die Kommission eine Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände vornehmen, die über diejenigen hinausgehen, auf die sich das marktbeherrschende Unternehmen stützt, um die Vermutung wirksam zu widerlegen.

161. Dabei wird die Kommission in der Regel Folgendes untersuchen 317:

  1. die Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem relevanten Markt, d. h. den Grad der Marktmacht des Unternehmens 318 und die Frage, ob es sich bei einem bestimmten Teil der Nachfrage um eine nicht bestreitbare Nachfrage handelt 319;
  2. den Anteil des Marktes, der von dem Verhalten betroffen ist: Generell gilt, je größer der von den Ausschließlichkeitsvereinbarungen abgedeckte Marktanteil (gemessen am Anteil der erfassten Abnehmer und am Anteil der Nachfrage jedes einzelnen Abnehmers) 320, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht 321. Allerdings kann auch ein Verhalten, das einen geringen Marktanteil betrifft, den wirksamen Wettbewerb verfälschen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Abnehmer oder das Marktsegment, auf die bzw. das das Verhalten abzielt, für den Markteintritt oder die Expansion von strategischer Bedeutung sind 322;
  3. die Bedingungen und Modalitäten der Ausschließlichkeitsvereinbarungen, z.B. i) ihre Dauer (ggf. einschließlich der Bedingungen für die Vertragsverlängerung und die Rechte der Abnehmer hinsichtlich der Vertragsbeendigung 323, ii) die Sanktionen, die auferlegt werden können, wenn der Abnehmer nicht auf die Ausschließlichkeitsbedingungen eingeht oder sie nicht erfüllt 324, iii) bei Ausschließlichkeitsrabatten die Höhe bzw. den Wert der Anreize, die als Gegenleistung für die Ausschließlichkeit gewährt werden; so kann beispielsweise die Gewährung strategischer Vorteile oder rückwirkender Rabatte die Verdrängungswirkungen des Verhaltens erheblich verstärken 325, und iv) ob in der Vereinbarung direkt oder indirekt auf von Wettbewerbern bezogene Mengen Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die sich auf einen Anteil an den Einkäufen beziehen, eher geeignet, den wirksamen Wettbewerb zu verfälschen, als Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die sich auf eine Mindestmenge beziehen, die von dem marktbeherrschenden Unternehmen zu beziehen ist, da erstere nicht nur einen Anreiz schaffen, mehr von dem marktbeherrschenden Unternehmen zu beziehen, sondern zwangsläufig auch bedeuten, dass weniger von seinen Wettbewerbern bezogen wird 326;
  4. die Frage, ob Ausschließlichkeitsbindungen zur Verdrängung eines hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerbers führen würden 327, sofern dies unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles relevant ist 328. Dabei kann der in Abschnitt 4.4 beschriebene Rahmen für die Anwendung eines Preis-Kosten-Tests für die Beurteilung von Ausschließlichkeitsrabatten verwendet werden, die monetärer Art sind oder leicht und zuverlässig in einen quantifizierten Geldbetrag umgewandelt werden können 329.

4.6. Kopplung und Bündelung ("tying" bzw."bundling")

162. Kopplung besteht darin, ein bestimmtes Produkt ("Kopplungsprodukt") nur zusammen mit einem anderen Produkt ("gekoppeltes Produkt") anzubieten 330.

163. Kopplung kann auf technischer 331 oder vertraglicher Grundlage 332 erfolgen. Technische Kopplung liegt z.B. vor, wenn das Kopplungsprodukt und das gekoppelte Produkt physisch oder technisch integriert sind. Vertragliche Kopplung liegt vor, wenn der Abnehmer, der das Kopplungsprodukt kauft oder nutzt, auch verpflichtet ist, das gekoppelte Produkt zu kaufen oder zu nutzen. Die rechtlichen Voraussetzungen, die für die Feststellung des missbräuchlichen Charakters einer Kopplung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen erfüllt sein müssen, sind für technische und vertragliche Kopplung dieselben.

164. Bündelung liegt vor, wenn zwei Produkte zu einem Gesamtpreis als ein Paket angeboten werden. Die reine Bündelung unterschiedet sich von der gemischten Bündelung. Bei reiner Bündelung werden die beiden Produkte nur gemeinsam und in einem festgelegten Verhältnis zueinander verkauft und können nicht unabhängig voneinander erworben werden 333. Bei gemischter Bündelung (oder dem "Bündel- oder Paketrabatt") werden die beiden Produkte auch separat zum Kauf angeboten, doch liegt die Summe der Einzelpreise über dem Gesamtpreis bei Bündelung.

165. Da reine Bündelung zwei Produkte in einer solchen Weise miteinander verbindet, dass keines von ihnen allein gekauft werden kann, unterliegt die Beurteilung der reinen Bündelung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen denselben rechtlichen Anforderungen wie die Kopplung und wird in diesem Abschnitt nicht gesondert behandelt. Gemischte Bündelung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen wird anhand anderer Kriterien geprüft und in Abschnitt 4.4 erörtert.

166. Kopplung und Bündelung sind gängige Geschäftspraktiken, die dazu führen können, dass Abnehmern bessere Produkte angeboten oder kostengünstigere Angebote gemacht werden 334. Werden Kopplung und Bündelung jedoch von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewendet, können sie unter bestimmten Umständen missbräuchlichen Charakter haben.

167. Kopplung kann besonders dann missbräuchlichen Charakter annehmen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktbeherrschung auf dem Markt für das Kopplungsprodukt als Hebel einsetzt, indem es Abnehmern die Möglichkeit verwehrt, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu erwerben, und so den Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt beschränkt und vom Leistungswettbewerb abweicht 335. Ferner ist es möglich, dass das marktbeherrschende Unternehmen durch Kopplung und Bündelung nicht nur den Wettbewerb für das gekoppelte Produkt beschränkt, sondern auch die eigene Marktbeherrschung auf dem Markt für das Kopplungsprodukt schützt 336.

168. Kopplungsgeschäfte verfälschen den wirksamen Wettbewerb, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind 337:

  1. es handelt sich bei dem Kopplungsprodukt und dem gekoppelten Produkt um zwei separate Produkte,
  2. das betreffende Unternehmen verfügt auf dem Markt für das Kopplungsprodukt über eine beherrschende Stellung 338,
  3. das betreffende Unternehmen gibt den Abnehmern nicht die Wahlmöglichkeit, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu beziehen (diese Situation wird als "Zwang" bezeichnet), und
  4. das Kopplungsverhalten ist geeignet, Verdrängungswirkungen zu entfalten 339.

169. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist anhand nachstehender Überlegungen zu beurteilen.

170. Um festzustellen, dass es sich bei den von der Kopplung betroffenen Produkten um separate Produkte handelt, muss geprüft werden, ob eine separate Nachfrage der Abnehmer nach dem gekoppelten Produkt besteht. Dies ist dann der Fall, wenn ohne die Kopplung oder Bündelung eine beträchtliche Zahl von Abnehmern das gekoppelte Produkt unabhängig kaufen würde oder gekauft hätte, d. h. ohne es zusammen mit dem Kopplungsprodukt vom selben Anbieter zu kaufen 340.

171. Für diese Beurteilung können mehrere Faktoren relevant sein 341, darunter i) das Wesen und die technischen Merkmale der betreffenden Produkte, ii) die Marktbeobachtungen 342, iii) die Entwicklungsgeschichte der Produkte sowie iv) die Handelspraxis des marktbeherrschenden Unternehmens 343.

172. Wenn das Kopplungsprodukt und das daran gekoppelte Produkt zu separaten sachlich relevanten Märkten gehören 344 (im Folgenden "Kopplungsmarkt" bzw."gekoppelter Markt"), ist dies ein Hinweis darauf, dass es sich um zwei separate Produkte handelt 345. Komplementäre Produkte können separate Produkte sein, da die Abnehmer möglicherweise beide Produkte erwerben wollen, aber von unterschiedlichen Quellen 346. Ist ein Produkt technisch in ein anderes integriert, können die beiden Produkte hinsichtlich der Kopplung dennoch weiterhin als separate Produkte betrachtet werden 347. Ähnlich kann es sich bei einem Kopplungsverkauf von zwei Produkten auch dann, wenn die Kopplung dem Handelsbrauch entspricht oder wenn zwischen diesen beiden Produkten sachlich eine Beziehung besteht, um separate Produkte handeln 348.

173. Die Voraussetzung, dass das Unternehmen auf dem relevanten Kopplungsmarkt eine beherrschende Stellung innehaben muss, ist unter Bezugnahme auf die in Abschnitt 2 dargelegten Grundsätze zu beurteilen. Es ist nicht Voraussetzung, dass das Unternehmen auch auf dem gekoppelten Markt eine beherrschende Stellung innehaben muss, auch wenn es sich dabei um ein Element handelt, das bei der Beurteilung, ob die Kopplung geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, eine Rolle spielen kann 349.

174. Die Voraussetzung, dass Zwang vorliegen muss, erfasst Situationen, in denen das marktbeherrschende Unternehmen Abnehmern die Wahlmöglichkeit verwehrt, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu erwerben. Dabei können die Abnehmer entweder die Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens sein 350 oder zwischengeschaltete Parteien, die einen solchen Zwang an die Endabnehmer weitergeben 351. Wenn der Partei, die das gekoppelte Produkt erwirbt, kein separates Entgelt für dieses Produkt berechnet wird, kann dennoch Zwang bestehen 352. Zwang setzt lediglich voraus, dass die Abnehmer nicht die Wahlmöglichkeit haben, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu beziehen, und kann somit auch dann gegeben sein, wenn der Abnehmer nach Erhalt des gekoppelten Produkts nicht gezwungen ist, es zu nutzen, oder nicht daran gehindert ist, ein gleichwertiges Produkt von einem Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens zu erwerben oder ein von einem solchen Wettbewerber geliefertes gleichwertiges Produkt zu nutzen 353.

175. Zwang kann auch dann vorliegen, wenn sich das marktbeherrschende Unternehmen de facto weigert, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt anzubieten 354. Dies kann z.B. eintreten, wenn das marktbeherrschende Unternehmen das Kopplungsprodukt in physisch oder technisch mit dem gekoppelten Produkt integrierter Form anbietet, sodass das Kopplungsprodukt nur zusammen mit dem gekoppelten Produkt genutzt werden kann, oder wenn eine Nutzung des Kopplungsprodukts ohne das gekoppelte Produkt die Qualität oder Nutzbarkeit des Kopplungsprodukts stark beeinträchtigt. Die Voraussetzung des Zwangs kann auch dann erfüllt sein, wenn nur ein bestimmtes Segment der Abnehmer des Kopplungsprodukts davon betroffen ist 355.

176. Was die Voraussetzung angeht, dass die Kopplung geeignet sein muss, Verdrängungswirkungen zu entfalten, können diese Wirkungen je nach den relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nur den gekoppelten Markt 356 oder sowohl den gekoppelten Markt als auch den Kopplungsmarkt 357 betreffen.

177. Es richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wie sehr die Analyse, die erforderlich ist, um nachzuweisen, dass das Kopplungsverhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, in die Tiefe gehen muss 358. Die besonderen Merkmale der relevanten Märkte und Produkte können unter bestimmten Umständen den Schluss erleichtern, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, ohne dass eine sehr ausführliche Analyse nötig wäre 359. Unter anderen Umständen kann eine genauere Untersuchung der potenziellen Verdrängungswirkungen der Kopplung gerechtfertigt sein, so z.B. wenn i) das gekoppelte Produkt kostenlos verfügbar ist und ii) leicht Alternativen zum gekoppelten Produkt erhältlich sind 360. Wenn das betreffende Verhalten seit Langem besteht, verfügt die Kommission - wie bei allen Arten von Verhaltensweisen (siehe Randnummer 106 Buchstabe g) - eventuell über eine vergleichsweise umfassende Beweisgrundlage für die Beurteilung, ob das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten 361. Unter diesen Umständen kann die Untersuchung der Marktentwicklungen Nachweise dafür liefern, dass das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten.

178. Über die in Abschnitt 3.3.4 genannten Faktoren hinaus können, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls, unter anderem die nachstehend aufgeführten nicht kumulativen Faktoren für die Beurteilung relevant sein, ob eine Kopplung geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten:

  1. die Frage, ob die Kopplung dem marktbeherrschenden Unternehmen auf dem gekoppelten Markt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft, der sich aus Zwang ergibt und nicht aus der Qualität des gekoppelten Produkts, wenn es unwahrscheinlich ist, dass dieser Vorteil durch Wettbewerber ausgeglichen wird 362,
  2. die Bedeutung der Verbindung zwischen Kopplungsprodukt und gekoppeltem Produkt; diese Verbindung kann sich z.B. aus der Komplementarität der Produkte 363 oder aus dem Anteil der Abnehmer auf dem gekoppelten Markt, die auch das Kopplungsprodukt erwerben 364, ergeben,
  3. die Frage, ob das marktbeherrschende Unternehmen auch auf dem gekoppelten Markt marktbeherrschend ist oder Marktmacht innehat 365,
  4. das Vorhandensein von Markteintritts- oder Expansionsschranken auf dem gekoppelten Markt (z.B. die Notwendigkeit, erhebliche Größen- oder Verbundvorteile zu erzielen 366, oder das Vorhandensein von Netzwerkeffekten, z.B. auf digitalen Märkten) 367 und
  5. der Grad der Trägheit oder das Ausmaß der Präferenzen der Verbraucher auf dem gekoppelten Markt 368.

4.7. Zugangsbeschränkungen ("access restrictions")

179. In diesen Leitlinien bezieht sich der Begriff "Zugangsbeschränkungen" auf verschiedene Szenarien, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu einem Input 369 beschränkt, z.B. indem es den Zugang zu dem Input zu wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen verwehrt oder auf andere Weise behindert oder verzögert.

180. Bei der Beurteilung von Zugangsbeschränkungen werden die allgemeinen Grundsätze aus Abschnitt 3 angewendet. In konzeptioneller Hinsicht verfälschen Zugangsbeschränkungen demnach den Wettbewerb, wenn sie 1) vom Leistungswettbewerb abweichen (siehe Abschnitt 3.2) und 2) geeignet sind, Verdrängungswirkungen zu entfalten (siehe Abschnitt 3.3) 370. Falls die Zugangsbeschränkungen einer in Abschnitt 4.8 beschriebenen Lieferverweigerung gleichkommen, werden sie nach dem dortigen spezifischen Analyserahmen beurteilt, welcher entwickelt wurde, um dem Bedürfnis eines Unternehmens nach Schutz der Vertragsfreiheit und seiner Investitionsanreize ordnungsgemäß Rechnung zu tragen.

181. Zugangsbeschränkungen können den wirksamen Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn der betreffende Input nicht unerlässlich ist. Jedoch steigt mit der Bedeutung des Inputs für das um Zugang ersuchende Unternehmen auch die Wahrscheinlichkeit, dass Zugangsbeschränkungen zu Verdrängungswirkungen führen 371.

182. Es folgen Beispiele für Zugangsbeschränkungen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls als missbräuchlich angesehen werden können:

  1. Fälle, in denen die Geschäftspraktiken des marktbeherrschenden Unternehmens zur Störung der Belieferung bestehender Abnehmer führen, die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen auf einem nachgelagerten Markt konkurrieren, wenn das Geschäftsgebaren der Abnehmer den Gebräuchen des Handels entspricht und die Bestellungen der Abnehmer in keiner Weise anormal sind 372,
  2. Fälle, in denen das marktbeherrschende Unternehmen einen Input nicht ausschließlich für die eigene Nutzung entwickelt, sondern um die Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, aber dennoch einem oder mehreren Dritten keinen oder nur beschränkten Zugang zu dem Input gewährt 373,
  3. Fälle, in denen das marktbeherrschende Unternehmen gegen gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Verpflichtungen (oder Dritten eingeräumte Rechte), die seine Gestaltungsfreiheit bezüglich des Zugangs zu dem Input beschränken, verstößt 374, oder
  4. Fälle, in denen das marktbeherrschende Unternehmen unfaire oder unangemessene Bedingungen in einer Weise anwendet, die geeignet ist, den Zugang zu einem Input zu beeinträchtigen, zu verzögern oder anderweitig zu behindern. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das marktbeherrschende Unternehmen 375:
    1. es versäumt, faire und transparente Zugangsbedingungen, einschließlich Preisregeln, festzulegen, oder
    2. es versäumt, rechtzeitig auf Ersuchen um Zugang zu antworten, oder die Aufnahme von Verhandlungen über den Zugang und die Unterzeichnung von Verträgen über den Zugang Dritter verzögert.

4.8. Lieferverweigerung ("refusal to supply")

183. Für ein bestimmtes Szenario in Bezug auf den Zugang zu einem Input gilt statt dem in Abschnitt 3 skizzierten allgemeinen Rahmen ein spezifischer Analyserahmen. Gemeint sind Situationen, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Eigentümer eines Inputs ist 376, der ausschließlich für die eigene Nutzung errichtet oder entwickelt wurde 377, einem anderen Unternehmen, das um Zugang zu diesem Input ersucht (in der Regel ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerber auf einem nachgelagerten Markt), diesen Zugang verweigert 378. Dieses Szenario wird gemeinhin als "Lieferverweigerung" bezeichnet.

184. Im besonderen Szenario einer Lieferverweigerung beeinträchtigt eine Verpflichtung, einem Dritten - in der Regel einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber - Zugang zu gewähren, unmittelbar die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des marktbeherrschenden Unternehmens, da dieses Unternehmen den Input ausschließlich für die eigene Nutzung entwickelt hatte. Eine solche Verpflichtung kann sich auch auf die Anreize für Wettbewerber, konkurrierende Inputs zu entwickeln, und die Anreize für das marktbeherrschende Unternehmen, in die Entwicklung der Inputs zu investieren, auswirken 379. Deshalb haben die Gerichte der Europäischen Union zwei strengere Voraussetzungen für die Feststellung vorgegeben, dass solche Lieferverweigerungen den wirksamen Wettbewerb verfälschen und dass daher eine Verpflichtung zur Gewährung von Zugang auferlegt werden kann 380.

185. Erstens muss der Input unerlässlich dafür sein, dass das Unternehmen, das um Zugang ersucht, auf einem nachgelagerten Markt konkurrieren kann. Mittels dieser Voraussetzung soll festgestellt werden, ob das marktbeherrschende Unternehmen über diesen Input den Zugang zu dem betreffenden Markt kontrolliert und ob es daher angebracht sein kann, das marktbeherrschende Unternehmen zu zwingen, Zugang zu diesem Input zu gewähren 381.

186. Ein Input gilt als unerlässlich, wenn es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz dafür gibt 382. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

  1. der Input kann aus physischen, technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realistisch und in tragfähiger Weise dupliziert werden 383,
  2. ein gleichwertiger Input kann nicht aus anderen Quellen bezogen werden und
  3. der Zugang zu dem Input ist notwendig, damit das um Zugang ersuchende Unternehmen in den Markt eintreten bzw. auf dem Markt überleben kann 384.

187. Sollte es einen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für den betreffenden Input geben, kann der Input, selbst wenn der Zugang für das ersuchende Unternehmen weniger günstig wäre, in der Regel nicht als unerlässlich angesehen werden 385.

188. Zweitens muss die Verweigerung geeignet sein, jeglichen wirksamen Wettbewerb vonseiten des ersuchenden Unternehmens auszuschalten 386. In dieser Hinsicht ist der Umstand, dass das ersuchende Unternehmen (oder a fortiori andere Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens) in marginaler Weise in bestimmten Marktnischen präsent bleibt, nicht hinreichend, um auf die Existenz eines wirksamen Wettbewerbs zu schließen 387.

189. Szenarien der Lieferverweigerung nach dem vorliegenden Abschnitt können auch Rechte des geistigen Eigentums betreffen 388. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass solche Verweigerungen den wirksamen Wettbewerb verfälschen, wenn sie nicht nur die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die technische Entwicklung auf dem Markt einschränken. Dies ist der Fall, wenn die Verweigerung das ersuchende Unternehmen daran hindert, neue Produkte herzustellen oder neue Dienstleistungen zu erbringen, die nicht von dem marktbeherrschenden Unternehmen angeboten werden und für die eine potenzielle Verbrauchernachfrage besteht 389, selbst wenn diese Produkte oder Dienstleistungen mit denen des marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb stehen. Es ist nicht hinreichend, wenn das um Zugang ersuchende Unternehmen sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits angeboten werden 390.

4.9. Günstigere Behandlung der eigenen Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens (sog. Selbstbevorzugung, "self-preferencing")

190. Unternehmen behandeln ihre eigenen Produkte gemeinhin günstiger als die Produkte von Wettbewerbern. Ein Verhalten, mit dem eine solche günstige Behandlung umgesetzt wird, vor allem durch nicht preisbezogenes Verhalten, wird gemeinhin als Selbstbevorzugung bezeichnet 391.

191. Es gibt keine allgemeine Regel, der zufolge Selbstbevorzugung aus Sicht des Wettbewerbs problematisch ist, selbst wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen ausgeübt wird. Jedoch gibt es spezifische Situationen, in denen Selbstbevorzugung den wirksamen Wettbewerb verfälschen kann 392.

192. Selbstbevorzugung kann den wirksamen Wettbewerb insbesondere dann verfälschen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Marktbeherrschung auf einem Markt ("Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht") als Hebel einsetzt, um die eigenen Produkte auf einem anderen Markt ("Markt, auf den die Hebelwirkung ausgeübt wird") günstiger zu behandeln 393, und zwar durch Mittel, die vom Leistungswettbewerb abweichen. Eine Hebelwirkung kann eingesetzt werden, um die Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt, auf den die Hebelwirkung ausgeübt wird, zu stärken (offensiver Einsatz der Hebelwirkung) oder um seine marktbeherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, zu schützen (defensiver Einsatz der Hebelwirkung). In Szenarien, in denen das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage ist, auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, die Bedingungen für den Zugang zu dem Markt bzw. den Märkten, auf den bzw. die die Hebelwirkung ausgeübt wird, oder zu einem Produktökosystem auf mehreren Märkten zu kontrollieren, ist es nach Erfahrung der Kommission wahrscheinlicher, dass Selbstbevorzugung Bedenken verursacht 394.

193. Nach Erfahrung der Kommission kann Selbstbevorzugung vorkommen, wenn zwei Märkte in einer Vertikalbeziehung oder in einer Konglomerat-Beziehung zueinander stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die beiden Märkte Teil derselben Wertschöpfungskette im Vermittlungsbereich sind 395 oder wenn die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt, auf den die Hebelwirkung ausgeübt wird, tatsächliche oder potenzielle Nutzer auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, sind 396.

194. Selbstbevorzugung kann verschiedene Formen annehmen. Z. B. kann sie in der Positionierung oder Anzeige des Produkts, auf das die Hebelwirkung ausgeübt wird, auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, bestehen 397 oder in der Steuerung des Kundenverhaltens bzw. der Wahl, die Kunden treffen 398, oder in der Beeinflussung des Auswahlprozesses (z.B. Auktionen), in der Form, dass die eigenen Geschäftstätigkeiten des marktbeherrschenden Unternehmens begünstigt werden. Selbstbevorzugung kann auch in einer Kombination oder Abfolge verschiedener Praktiken im Zeitverlauf bestehen 399.

195. Selbstbevorzugung wird auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze in Abschnitt 3 beurteilt. Demnach verfälschen in konzeptioneller Hinsicht Zugangsbeschränkungen den Wettbewerb nur dann, wenn sie 1) vom Leistungswettbewerb abweichen (siehe Abschnitt 3.2) und 2) geeignet sind, Verdrängungswirkungen zu entfalten (siehe Abschnitt 3.3) 400.

196. In diesem Zusammenhang können zusätzlich zu den in Abschnitt 3 genannten Faktoren folgende Elemente für die Beurteilung relevant sein 401:

  1. Die Vorzugsbehandlung findet auf einem Markt statt, von dem eine Hebelwirkung ausgeht und der für Wettbewerber auf dem Markt, auf den eine Hebelwirkung ausgeübt wird, eine wichtige Quelle für Geschäfte darstellt, die Wettbewerber nicht wirksam durch andere Mittel ersetzen können, auch wenn sie nicht "unerlässlich" ist im Sinne des Analyserahmens für die Feststellung eines Missbrauchs in Form einer Lieferverweigerung 402,
  2. die Vorzugsbehandlung ist gleichbedeutend mit einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung 403. Dies ist der Fall, wenn die Vorzugsbehandlung wahrscheinlich im Widerspruch steht zur wirtschaftlichen Logik der Geschäftstätigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht 404, oder wenn auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, in Bezug auf das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens Neutralität oder Offenheit erwartet wird, dieses Unternehmen dann aber entgegen dieser Erwartung in nicht objektiver und nicht transparenter Weise handelt 405, oder
  3. die Vorzugsbehandlung beeinflusst wahrscheinlich das Verhalten der Nutzer - unabhängig von den inhärenten Eigenschaften des Produkts, auf das die Hebelwirkung ausgeübt wird 406.

4.10. Verhalten, das seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet

197. Bestimmte Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen schaden ihrem Wesen nach dem Wettbewerb, z.B. weil sie - abgesehen von der Wettbewerbsbeschränkung - nicht im wirtschaftlichen Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens liegen. Solches Verhalten gehört offensichtlich nicht zum Leistungswettbewerb, sodass es sehr unwahrscheinlich ist, dass es Vorteile für die Verbraucher mit sich bringt 407.

198. Beispiele für Verhaltensweisen, die je nach den konkreten Umständen als Verhalten, das seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, angesehen werden können:

  1. Zahlungen des marktbeherrschenden Unternehmens an Abnehmer, die davon abhängig sind, dass die Abnehmer Produkte, die von einem bestimmten Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens angeboten werden, oder Produkte, die von einem solchen Wettbewerber gelieferten Input enthalten, nicht verkaufen oder ihren Verkauf aufschieben 408,
  2. Vereinbarung des marktbeherrschenden Unternehmens mit seinen Vertriebshändlern darüber, dass sie ein konkurrierendes Produkt gegen sein eigenes Produkt austauschen, und zwar unter Androhung des Entzugs von Rabatten, die den Vertriebshändlern zugutekommen 409,
  3. aktiver Abbau einer Infrastruktur, auf die sich ein Wettbewerber verlässt, um auf dem Markt wirksam zu konkurrieren, durch das marktbeherrschende Unternehmen 410, oder
  4. in einem Kontext, in dem das marktbeherrschende Unternehmen sowohl regulatorische als auch gewerbliche Funktionen ausübt und in einen Interessenkonflikt gerät, die Aufstellung und Umsetzung von Regeln und Sanktionen, die mangels materieller Kriterien und Verfahrensmodalitäten, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten, dem marktbeherrschenden Unternehmen die Befugnis verleihen, jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt zu hindern 411.

199. Ein Verhalten, für das festgestellt wird, dass es seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, wird als Verhalten angesehen, das den wirksamen Wettbewerb verfälscht.

200. Das marktbeherrschende Unternehmen kann während des Verwaltungsverfahrens durch Nachweise aufzeigen, dass sein Verhalten nicht seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet. Die Gerichte der Europäischen Union haben bisher nicht entschieden, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen eine Feststellung, der zufolge sein Verhalten seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, anfechten kann, indem es nachweist, dass das Verhalten nicht geeignet ist, unter den konkreten Umständen des Falls Verdrängungswirkungen zu entfalten. Bis zu einer diesbezüglichen Klarstellung durch die Gerichte der Europäischen Union geht die Kommission davon aus, dass eine solche Anfechtung in jedem Fall nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen erfolgreich sein kann. Sollten die Gerichte der Europäischen Union auf der Grundlage einer kohärenten Auslegung der Artikel 101 und 102 AEUV 412 die Auffassung vertreten, dass Verhalten, das nach Artikel 102 AEUV seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, denselben Beweisanforderungen unterliegen sollte wie bezweckte Beschränkungen nach Artikel 101 AEUV, wird die Kommission ihre Fallpraxis entsprechend anpassen 413.

201. Das marktbeherrschende Unternehmen kann versuchen aufzuzeigen, dass Verhalten, das seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, auf der Grundlage von objektiver Notwendigkeit oder von Effizienzvorteilen gerechtfertigt ist. Im Lichte des Wesens des Verhaltens, das in diese Kategorie fällt, sind die Erfolgsaussichten nach Erfahrung der Kommission jedoch gering.

5. Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungsgründe

5.1. Einleitung

202. Verhalten, das den wirksamen Wettbewerb verfälscht, wird unter Umständen nicht von dem Verbot nach Artikel 102 AEUV erfasst, wenn es objektiv gerechtfertigt ist 414. Um objektiv gerechtfertigt zu sein, muss das Verhalten entweder objektiv notwendig sein ("Einrede der objektiven Notwendigkeit") oder Effizienzvorteile bewirken, die die negativen Auswirkungen des Verhaltens auf den Wettbewerb ausgleichen oder sogar übertreffen ("Einrede der Effizienz") 415.

203. Die Einrede der objektiven Notwendigkeit beruht in der Regel auf einem zwingenden Grund, der die Umsetzung eines Verhaltens rechtfertigen kann, das den wirksamen Wettbewerb verfälscht. Ein solcher Grund kann sich ergeben aus der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens zu schützen, oder - unter bestimmten Umständen - aus der Verfolgung eines Ziels im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder eines anderen Gemeinwohlziels (siehe Abschnitt 5.2). Die Einrede der Effizienz beruht hingegen darauf, dass geltend gemacht wird, dass das Verhalten es dem marktbeherrschenden Unternehmen ermöglicht, in Bezug auf Preis, Qualität, Innovation oder Auswahl wirksamer zu konkurrieren und dadurch Vorteile für Verbraucher zu schaffen, die die von dem Verhalten verursachte Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs ausgleichen oder übertreffen (siehe Abschnitt 5.3).

204. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt die Beweislast für eine Einrede der objektiven Notwendigkeit oder der Effizienz 416, besonders da das marktbeherrschende Unternehmen natürlicherweise gut in der Lage ist, das Vorliegen einer objektiven Notwendigkeit oder Effizienz darzulegen und nachzuweisen 417.

205. Für eine Einrede der objektiven Notwendigkeit oder der Effizienz sind überzeugende Argumente und Beweise erforderlich 418. Vage, allgemeine und theoretische Argumente oder solche, die sich ausschließlich auf die eigenen geschäftlichen Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens stützen, sind als Beweise nicht hinreichend 419. Schließlich ist es für die Beurteilung einer Einrede der Effizienz auch nicht relevant, ob die geltend gemachten Effizienzvorteile beabsichtigt waren oder nur zufällig aus dem Verhalten, das Gegenstand der Beurteilung ist, folgen 420.

206. Wenn das marktbeherrschende Unternehmen Argumente und Beweise zum Nachweis einer objektiven Rechtfertigung vorgebracht hat, ist es Sache der Kommission zu beurteilen, ob diese Argumente und Beweise stichhaltig sind und ob folglich die Rechtfertigung erfolgreich geltend gemacht werden kann 421.

5.2. Einrede der objektiven Notwendigkeit

207. Im Rahmen der Einrede der objektiven Notwendigkeit muss aufgezeigt werden, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens objektiv notwendig ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen 422.

208. Insbesondere kann sich die objektive Notwendigkeit aus legitimen geschäftlichen Erwägungen ergeben, z.B. zum Schutz des marktbeherrschenden Unternehmens vor unlauterem Wettbewerb 423, zum Schutz vor der Aufgabe von Kundenbestellungen, die anormal sind 424, zum Schutz der Integrität oder der Sicherheit der Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens 425, zum Schutz gegen Kundenverhalten, das lauterem Geschäftsgebaren widerspricht 426, oder aus dem Erfordernis, Preissenkungen anzuwenden, durch die die Preise nicht mehr kostendeckend sind, um überschüssige und veraltete Lagerbestände abzuverkaufen 427. Jedoch kann Verhalten, das den Wettbewerb verfälscht, nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es einer Anpassung der Preise des marktbeherrschenden Unternehmens an die Preise seiner nicht marktbeherrschenden Wettbewerber gleichkomme 428.

209. Eine objektive Notwendigkeit kann auch auf technischen Rechtfertigungen beruhen, z.B. auf dem Erfordernis, die Leistung des Produkts des marktbeherrschenden Unternehmens aufrechtzuerhalten oder zu verbessern 429. Werden solche technischen Gründe im Zusammenhang mit einer Weigerung, die Interoperabilität mit einem von dem marktbeherrschenden Unternehmen kontrollierten Input zu gewährleisten, angeführt, ist das Fehlen einer für die Interoperabilität zwischen dem Input und einem konkurrierenden Produkt notwendigen technischen Lösung oder die Schwierigkeit der Entwicklung einer solchen Lösung für sich genommen nicht hinreichend, um aufzuzeigen, dass eine objektive Notwendigkeit vorliegt, es sei denn, durch Gewährung dieser Interoperabilität würde die Integrität oder die Sicherheit des Produkts des Unternehmens gefährdet oder die Herstellung der Interoperabilität ist durch Entwicklung einer solchen Lösung technisch unmöglich 430. Bleibt eine Antwort des marktbeherrschenden Unternehmens auf das Ersuchen eines Unternehmens, die Interoperabilität zu gewährleisten, aus, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass die Weigerung, eine solche Interoperabilität zu gewährleisten, nicht objektiv gerechtfertigt ist 431.

210. Eine Einrede der objektiven Notwendigkeit kann sich auch auf die Verfolgung eines echten und objektiv definierten Gemeinwohlziels beziehen 432, so z.B. echte und faktengestützte Ziele des öffentlichen Gesundheitsschutzes 433, Produktsicherheit 434, Netzwerksicherheit 435, Beitrag zur Resilienz der Europäischen Union 436 oder weitere Gemeinwohlerwägungen. Jedoch haben die Gerichte der Europäischen Union klargestellt, dass das marktbeherrschende Unternehmen die Verfolgung von Gemeinwohlzielen nicht als Vorwand dafür verwenden darf, Verhalten zu verschleiern, das darauf ausgerichtet ist, seine marktbeherrschende Stellung zu stärken. Entsprechend haben die Gerichte der Europäischen Union geurteilt, dass es einem Unternehmen in marktbeherrschender Stellung eindeutig nicht zukommt, aus eigener Initiative Maßnahmen zu ergreifen, um Produkte zu eliminieren, die es zu Recht oder zu Unrecht - auf Grundlage der eigenen Einschätzung der Qualitäten solcher Produkte oder der eigenen Auslegung der relevanten anwendbaren Normen und Vorschriften - im Vergleich zu eigenen Erzeugnissen für gefährlich oder für qualitativ minderwertig hält 437. Es kommt dem marktbeherrschenden Unternehmen ganz allgemein nicht zu, die Einhaltung des Rechts durch andere Unternehmen durchzusetzen 438.

211. Die Einrede der objektiven Notwendigkeit kann nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die sich aus dem Verhalten ergebende Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf das angebliche Ziel verhältnismäßig ist 439. Die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ist nicht erfüllt, wenn dasselbe Ziel durch Mittel erreicht werden könnte, die den Wettbewerb weniger stark beschränken 440. Wird in Bezug auf ein Verhalten festgestellt, dass es seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet (siehe Randnummer 197), ist es sehr unwahrscheinlich, dass es auf der Grundlage der objektiven Notwendigkeit gerechtfertigt werden kann 441.

5.3. Einrede der Effizienz

5.3.1. Allgemeine Grundsätze

212. Bei einer Einrede der Effizienz muss aufgezeigt werden, dass Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, die Verfälschung des wirksamen Wettbewerbs, die sich aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ergibt, ausgleichen oder sogar übertreffen 442.

213. Zu den Arten von Effizienzvorteilen, die das marktbeherrschende Unternehmen anführen kann, gehören alle objektiven wirtschaftlichen Effizienzvorteile, darunter kostenbezogene und qualitätsbezogene Effizienzvorteile.

214. Sowohl statische als auch - sofern relevant und angebracht - dynamische Erwägungen können bei der Beurteilung von kostenbezogenen und qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen berücksichtigt werden. Je nach dem zeitlichen Rahmen, in dem sie eintreten, kann zwischen kurzfristigen und längerfristigen kostenbezogenen und qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen unterschieden werden. Einige kostenbezogene oder qualitätsbezogene Effizienzvorteile ergeben sich unmittelbar aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens, während andere erst später eintreten, da sie sich z.B. aus höheren Investitionen in FuE, Innovation oder Infrastruktur ergeben.

215. Kostenbezogene Effizienzvorteile können verschiedene Ursprünge haben, so z.B. die Entwicklung neuer Fertigungstechnologien und -verfahren, Größen- und Verbundvorteile 443 sowie Maßnahmen, die eine bessere Planung oder Organisation der Produktion oder des Vertriebs ermöglichen 444.

216. Zu qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen gehören z.B. Effizienzvorteile, die Mehrwert in Form neuer oder verbesserter Produkte oder größerer Produktvielfalt erbringen 445. Qualitätsbezogene Effizienzvorteile können sich z.B. aus höheren Investitionen in F&E oder aus technischem und technologischem Fortschritt, der durch die Kombination physischer oder nicht-physischer Vermögenswerte entsteht, ergeben. Verhalten, das den wirksamen Wettbewerb verfälscht, kann objektiv gerechtfertigt sein, u. a. weil es dem marktbeherrschenden Unternehmen gestattet, Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte zu amortisieren oder zu monetarisieren 446, vertragsspezifische Investitionen zu realisieren 447 oder "Trittbrettfahrer-" oder "Hold-up "Probleme oder Unzulänglichkeiten der Kapitalmärkte 448 anzugehen. Qualitätsbezogene Effizienzvorteile können auch durch neue Vertriebsformen entstehen, die die Herstellung und Vermarktung neuer oder verbesserter Produkte ermöglichen.

217. Nachhaltigkeitsvorteile 449 können auch in Form von qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen auftreten, so z.B. dann, wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens es ermöglicht, weniger Rohstoffe einzusetzen, sauberere Produktions- oder Vertriebstechnologien zu nutzen, die Recyclingfähigkeit von Produkten zu erhöhen, sich auf widerstandsfähigere Infrastruktur zu verlassen, das Risiko von Unterbrechungen der Lieferkette zu verringern, neue, nachhaltigere Produkte herzustellen oder die Zeit bis zur Markteinführung von Produkten zu verkürzen 450. Effizienzvorteile können sich z.B. aus einem Verhalten ergeben, das ein "Hold-up "Problem bei Investitionen, die der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen dienen, wie das langfristige Risko bei Investitionen in ein Wasserkraftwerk oder einen Windpark, löst 451.

218. In bestimmten Fällen können aus Nachhaltigkeitsvorteilen, die sich aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ergeben, auch Vorteile für die Verbraucher z.B. in Form von Kosteneinsparungen erwachsen, wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens die Möglichkeit eröffnet, nachhaltigere Produkte zu geringeren Kosten herzustellen oder zu vertreiben. Im Ergebnis sinken nicht nur die Preise für die Verbraucher, sondern durch die Verfügbarkeit günstigerer nachhaltiger Produkte entsteht auch ein eigenständiger positiver externer Effekt, sofern die Verbraucher dadurch veranlasst werden, weniger nachhaltige (z.B. umweltschädlichere) Produkte durch nachhaltigere zu ersetzen.

219. Wird festgestellt, dass das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens den wirksamen Wettbewerb verfälscht, kann jeglicher potenzieller Effizienzvorteil nur als objektiver Rechtfertigungsgrund geprüft werden 452.

220. Um die Einrede der Effizienz geltend zu machen, muss das marktbeherrschende Unternehmen aufzeigen, dass die folgenden vier kumulativen Voraussetzungen 453 erfüllt sind:

  1. das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ermöglicht die Erzielung von Effizienzvorteilen, wobei sowohl das tatsächliche Vorliegen als auch der Umfang dieser Effizienzvorteile zu berücksichtigen sind,
  2. diese Effizienzvorteile gleichen jegliche negativen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb und die Verbraucher 454 auf dem betreffenden Markt bzw. den betreffenden Märkten aus,
  3. das Verhalten ist für die Erzielung der Effizienzvorteile notwendig 455 und
  4. das Verhalten schaltet nicht einen wirksamen Wettbewerb aus, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt 456.

221. Sind alle vier Voraussetzungen erfüllt, besteht die Auswirkung solchen Verhaltens im Gesamtergebnis darin, das Wesensmerkmal des Wettbewerbsprozesses dauerhaft zu fördern, das darin liegt, dass durch das Angebot von besseren Produkten oder durch günstigere Preise als die der Wettbewerber Kunden gewonnen werden.

222. Bei der Beurteilung der vier kumulativen Voraussetzungen wird eine "variable Skala" angewendet. Je stärker das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens dem Wettbewerb schaden kann, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die vier Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass zwar grundsätzlich für alle Arten von Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens eine Einrede der Effizienz geltend gemacht werden kann, es jedoch bei Verhalten, für das festgestellt wird, dass es seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, nach Erfahrung der Kommission sehr unwahrscheinlich ist, dass die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind 457.

5.3.2. Nachprüfbare Effizienzvorteile

223. Im Rahmen der ersten Voraussetzung muss das marktbeherrschende Unternehmen die Art, das Vorliegen und den Umfang der geltend gemachten Effizienzvorteile angeben 458.

224. Alle von dem marktbeherrschenden Unternehmen geltend gemachten Effizienzvorteile müssen substanziiert werden und objektiv, konkret und nachprüfbar sein, sodass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass das Verhalten die Erreichung eines spürbaren objektiven Vorteils ermöglicht, mit dem der Nachteil für den Wettbewerb, den es mit sich bringt, ausgeglichen werden kann 459.

225. Für die Beurteilung von Einreden der Effizienz sind insbesondere aus derselben Zeit stammende interne Unterlagen zum Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf das betreffende Verhalten, buchhalterische und finanzielle Unterlagen 460, frühere Beispiele für Effizienzvorteile und Vorteile für die Verbraucher, Studien externer Sachverständiger zu Art und Umfang von Effizienzvorteilen sowie wirtschaftliche Modelle, soweit sie auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind 461, als Beweise relevant.

226. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, muss das marktbeherrschende Unternehmen die Effizienzvorteile und die daraus entstehenden Vorteile für die Verbraucher quantifizieren 462. Zu dieser Quantifizierung gehört es, den Umfang der Effizienzvorteile so genau wie mit zumutbarem Aufwand möglich zu schätzen und ausführlich zu beschreiben, wie die Schätzung vorgenommen wurde. Die vorgelegten Daten müssen nachprüfbar sein, sodass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Effizienzvorteile tatsächlich erzielt wurden oder wahrscheinlich erzielt werden 463.

227. Eine präzise quantitative Analyse kann für bestimmte qualitätsbezogene und längerfristige Effizienzvorteile unter Umständen übermäßig schwierig oder praktisch unmöglich sein. In solchen Fällen muss das marktbeherrschende Unternehmen zumindest die Art der Effizienzvorteile beschreiben und eingehend erläutern, weshalb sie eine klar erkennbare, objektive und nachprüfbare (und nicht lediglich eine geringfügige) positive Wirkung auf die Verbraucher haben, und zwar, soweit möglich, durch Vorlage einer Schätzung der Größenordnung der geltend gemachten Vorteile 464.

228. Im Rahmen dieser ersten Voraussetzung müssen sich die geltend gemachten Effizienzvorteile aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ergeben 465. Diesbezüglich muss überprüft werden, ob ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens und den geltend gemachten Effizienzvorteilen besteht 466. Hierfür muss das marktbeherrschende Unternehmen den Mechanismus beschreiben, durch den die Effizienzvorteile erzielt werden.

229. Bei dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und den geltend gemachten Effizienzvorteilen muss es sich in der Regel um einen direkten Zusammenhang handeln. Allgemeine Zusammenhänge, die auf indirekten Wirkungen beruhen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden, da sie zu ungewiss sind oder in zu ferner Zukunft liegen. Ein direkter Kausalzusammenhang besteht z.B., wenn aufgezeigt werden kann, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung es dem marktbeherrschenden Unternehmen erlaubt, seine Produkte zu niedrigeren Kosten zu vertreiben oder eine stabile Versorgung sicherzustellen. Umgekehrt wäre es ein Beispiel für in der Regel zu ungewisse oder in zu ferner Zukunft liegende Effizienzvorteile, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen geltend macht, dass ein bestimmtes Verhalten es ihm ermöglicht, seine Gewinne zu erhöhen und - letztlich zum Wohle der Verbraucher - stärker in FuE zu investieren. Zwar kann ein Zusammenhang zwischen der Rentabilität einerseits und FuE andererseits bestehen, doch ist er im Allgemeinen in Bezug auf die Verbraucher nicht hinreichend direkt, um als Effizienzvorteil angesehen zu werden 467.

230. In Fällen, in denen die Effizienzvorteile noch nicht eingetreten sind, muss das marktbeherrschende Unternehmen jegliche Projektionen in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Effizienzvorteile eintreten und beginnen werden, eine spürbare positive Wirkung auf dem Markt zu entfalten, substanziieren. Welcher Zeitraum geeignet ist, damit zukünftige Effizienzvorteile berücksichtigt werden können, hängt von den Marktmerkmalen und der Marktdynamik sowie von der Schadenstheorie ab. Je weiter das Eintreten der Effizienzvorteile den Prognosen zufolge in der Zukunft liegt, desto größer ist die Ungewissheit, dass sie tatsächlich eintreten. Effizienzvorteile müssen innerhalb einer Zeitspanne eintreten, für die das Eintreten bestimmter Ereignisse mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Von der Kommission kann nicht verlangt werden, dass sie bei der Beurteilung von Effizienzvorteilen eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung auf der Grundlage von Faktoren durchführt, deren langfristige Auswirkungen sie nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann 468. Um einen gegenwärtigen Verlust für die Verbraucher einem zukünftigen Gewinn für die Verbraucher gegenüberzustellen, muss bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und des Umfangs künftiger Effizienzvorteile der Wert der zukünftigen Gewinne anhand eines Diskontsatzes, der den geringeren Wert zukünftiger Gewinne widerspiegelt, diskontiert werden 469.

5.3.3. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn

231. Das marktbeherrschende Unternehmen muss aufzeigen, dass die durch sein Verhalten ermöglichten Effizienzvorteile eine positive Auswirkung auf die Verbraucher haben 470. Dazu muss das marktbeherrschende Unternehmen aufzeigen, dass die Weitergabe der geltend gemachten Effizienzvorteile so erheblich ist, dass zumindest jegliche von dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens verursachten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Verbraucher ausgeglichen werden 471.

232. Der Anreiz für das marktbeherrschende Unternehmen, kostenbezogene Effizienzvorteile an die Verbraucher weiterzugeben, hängt oft davon ab, ob von den verbleibenden Unternehmen auf dem Markt Wettbewerbsdruck ausgeht oder ob potenzielle Wettbewerber in den Markt eintreten. Je größer die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, desto erheblicher müssen die geltend gemachten Effizienzvorteile und desto wahrscheinlicher müssen ihr Eintreten und die hinreichende Weitergabe an die Verbraucher sein.

233. Nach Erfahrung der Kommission ist der Umstand, dass der Wettbewerb aufgrund der Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Effizienzvorteile wahrscheinlich an die Verbraucher weitergegeben werden, als relevanter Faktor zu berücksichtigen. Daher gilt in der Regel, dass mit zunehmender Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit abnimmt, dass die geltend gemachten Effizienzvorteile an die Verbraucher weitergegeben werden. Bei sehr großer Marktmacht des marktbeherrschenden Unternehmens oder sehr unelastischer Nachfrage ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einrede der Effizienz erfolgreich geltend gemacht werden kann, da es äußerst unwahrscheinlich ist, dass Effizienzvorteile an die Verbraucher weitergegeben werden.

234. Allgemein ist es bei Effizienzvorteilen aus sinkenden variablen Kosten oder sinkenden Grenzkosten des marktbeherrschenden Unternehmens wahrscheinlicher, dass sie weitergegeben werden und zu niedrigeren Verbraucherpreisen führen, als bei Effizienzvorteilen aus sinkenden Fixkosten 472.

235. Qualitätsbezogene Effizienzvorteile können auch in Form von neuen oder verbesserten Produkten an die Verbraucher weitergegeben werden 473. Welchen Stellenwert höhere Qualität für die Verbraucher hat, kann anhand der Untersuchung ihrer Zahlungsbereitschaft für verbesserte Produkte gemessen werden 474. Können die aus qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen entstehenden Vorteile für die Verbraucher nicht genau quantifiziert werden, muss das marktbeherrschende Unternehmen substanziieren, dass der sich aus solchen Effizienzvorteilen ergebende Mehrwert hinreichend ist, um jeglichen durch sein Verhalten verursachen Schaden auszugleichen 475.

236. Die Beurteilung der Vorteile, die sich aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ergeben, erfolgt grundsätzlich unter Betrachtung des jeweils abgegrenzten relevanten Markts, auf den sich das Verhalten bezieht. Negative Auswirkungen für die Verbraucher auf einem räumlich oder sachlich relevanten Markt können in der Regel nicht von den positiven Auswirkungen für die Verbraucher auf einem anderen, nicht verbundenen räumlich oder sachlich relevanten Markt aufgewogen oder kompensiert werden 476.

237. Sind zwei Märkte hingegen verbunden, können auf separaten Märkten erzielte Effizienzvorteile berücksichtigt werden, sofern die Verbrauchergruppe, die von der Beschränkung betroffen ist, und diejenige, die von den Effizienzvorteilen profitiert, im Wesentlichen dieselbe ist 477. Gegeben sein kann dies z.B., wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens höhere Investitionen in neue Infrastruktur oder Technologie ermöglicht, die zu Spillover-Effekten über mehrere verbundene Ebenen der Wertschöpfungskette hinweg führen, welche nicht zu dem von dem Verhalten betroffenen relevanten Markt bzw. den von dem Verhalten betroffenen relevanten Märkten gehören. Im Falle einer erheblichen Überschneidung zwischen der von dem Verhalten beeinträchtigten Verbrauchergruppe und den Verbrauchern außerhalb des relevanten Marktes, die von den Effizienzvorteilen profitieren, können die außerhalb des relevanten Marktes auftretenden Effizienzvorteile, die der Verbrauchergruppe auf dem relevanten Markt zugutekommen, als (Teil einer) Einrede der Effizienz berücksichtigt werden. Effizienzvorteile außerhalb des relevanten Markts können auch entstehen, wenn die sich aus dem Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens ergebenden Effizienzvorteile durch Internalisierung negativer oder positiver externer Effekte zu kollektiven Vorteilen führen, die über den relevanten Markt bzw. die relevanten Märkte, die von dem Verhalten beeinträchtigt werden, hinausgehen.

Solche kollektiven Vorteile können z.B. entstehen, wenn der Einsatz saubererer Technologien oder die Herstellung nachhaltigerer Produkte zu Nachhaltigkeitsvorteilen für einen größeren Teil der Gesellschaft führt, unabhängig von der individuellen Wertschätzung des Produkts oder der Technologie durch die Verbraucher 478.

238. Damit außerhalb des relevanten Markts auftretende Effizienzvorteile berücksichtigt werden können, muss das marktbeherrschende Unternehmen die geltend gemachten Effizienzvorteile klar beschreiben und Beweise dafür liefern, dass die Vorteile bereits eingetreten sind oder wahrscheinlich eintreten werden, die Begünstigten klar abgrenzen, aufzeigen, dass sich die von dem Verhalten beeinträchtigte Verbrauchergruppe auf dem relevanten Markt erheblich mit den Verbrauchern, die von den Effizienzvorteilen profitieren, überschneidet, und aufzeigen, dass der Anteil der außerhalb des relevanten Markts auftretenden Effizienzvorteile, der der von dem Verhalten auf dem relevanten Markt beeinträchtigten Verbrauchergruppe zugutekommt - ggf. zusammen mit anderen (innerhalb des relevanten Markts) für diese Verbraucher auftretenden Effizienzvorteilen - den dieser Gruppe durch das Verhalten zugefügten Schaden ausgleicht oder übertrifft 479.

5.3.4. Unerlässlichkeit der Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens

239. Das marktbeherrschende Unternehmen muss aufzeigen, dass sein Verhalten notwendig ist, um die geltend gemachten Effizienzvorteile zu erreichen, da diese Effizienzvorteile durch weniger wettbewerbsschädigende Alternativen nicht in vergleichbarem Umfang erzielt werden können 480. Geht das Verhalten über das hinaus, was zur Erreichung dieser Effizienzvorteile erforderlich ist, so ist die Voraussetzung bezüglich der Unerlässlichkeit nicht erfüllt 481. Lediglich Alternativen, die in der unternehmerischen Lage, in der sich das marktbeherrschende Unternehmen befindet, nach vernünftigem Ermessen machbar sind, werden berücksichtigt. Das marktbeherrschende Unternehmen muss erläutern und aufzeigen, warum realistisch erscheinende und weniger wettbewerbsbeschränkende Alternativen erheblich weniger effizient wären. Von marktbeherrschenden Unternehmen, die Effizienzvorteile geltend machen, wird nicht verlangt, dass sie hypothetische oder theoretische Alternativen erwägen 482.

240. Die Beurteilung der Voraussetzung bezüglich der Unerlässlichkeit erfolgt im Rahmen des tatsächlichen Umfelds, in dem das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens stattfindet, wobei insbesondere der Struktur der relevanten Märkte und den mit der Geschäftstätigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Anreizen Rechnung zu tragen ist. Hat z.B. ein marktbeherrschendes Unternehmen erhebliche irreversible Investitionen (sunk investments) in FuE, seine Infrastruktur oder Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten getätigt, können bestimmte Beschränkungen erforderlich sein, damit das Unternehmen die Investition amortisieren kann, um "Hold-ups" zu verhindern oder die Anreize für die Vertragsparteien anzugleichen. In diesem Fall muss festgestellt werden, ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens verhältnismäßig ist, um die fragliche Investition angesichts ihrer Art, ihres Umfangs und der damit verbundenen Risiken zu amortisieren 483, welcher Zeitraum erforderlich ist, um eine angemessene Rendite für die fragliche irreversible Investition zu gewährleisten, und ob alternative Einnahmequellen verfügbar sind, die das marktbeherrschende Unternehmen für seine Investitionen entschädigen 484.

241. Damit das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens als unerlässlich angesehen werden kann, müssen hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Erzielung der geltend gemachten Effizienzvorteile gibt und dass es zur Erzielung der Effizienzvorteile keine weniger wettbewerbsbeschränkende Alternativen gibt. In dem Beispiel einer Entscheidung für erhebliche irreversible Investitionen müssen für die Beurteilung der Frage, ob weniger wettbewerbsbeschränkende Alternativen vorhanden waren, da z.B. das marktbeherrschende Unternehmen die Investitionen auch ohne das wettbewerbsverfälschende Verhalten vorgenommen hätte, Beweise über die Entscheidung zur Finanzierung der angeführten Investitionen vorliegen 485 und Beweise berücksichtigt werden, die sich auf die Investitionsentscheidungen des marktbeherrschenden Unternehmens und die seiner Wettbewerber beziehen. Beweise dafür, dass das marktbeherrschende Unternehmen auch ohne das Verhalten hinreichende Einnahmen generiert hätte oder Zugang zu alternativen Wegen der Monetisierung hatte, deuten in der Regel darauf hin, dass das Verhalten nicht erforderlich war, damit das marktbeherrschende Unternehmen die von ihm geltend gemachten Effizienzvorteile finanzieren konnte 486. Beweise dafür, dass das marktbeherrschende Unternehmen oder seine Wettbewerber in Bezug auf andere Produkte oder Abnehmer, die von dem wettbewerbsverfälschenden Verhalten nicht betroffen sind, vergleichbare Investitionen vorgenommen haben, werden ebenfalls als Hinweis dafür angesehen, dass das Verhalten nicht erforderlich war, um für das marktbeherrschende Unternehmen Anreize für die Investitionen zu gewährleisten 487. Genauso kann das Verhalten nicht als zur Amortisierung der Investitionen erforderlich angesehen werden, wenn aufgezeigt wird, dass das marktbeherrschende Unternehmen die Ausgaben für die Investitionen auch ohne das Verhalten getätigt hätte, um z.B. auf eine sich verändernde Marktdynamik zu reagieren 488.

242. Bei der Beurteilung der Frage, ob weniger wettbewerbsbeschränkende Alternativen verfügbar sind, und weiterhin in Bezug auf das Beispiel der Entscheidung eines marktbeherrschenden Unternehmens für erhebliche irreversible Investitionen, ist als Faktor das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem die mit der Investition verbundenen Risiken vertraglich abgesichert werden konnten (d. h. das Ausmaß, in dem die Möglichkeit bestand, einen Vertrag abzuschließen und durchzusetzen, der sicherstellt, dass das marktbeherrschende Unternehmen einen direkten Ausgleich für seine Investitionen erhält) 489.

5.3.5. Keine Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs

243. Das marktbeherrschende Unternehmen muss aufzeigen, dass es nicht durch sein Verhalten den wirksamen Wettbewerb ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zum Versiegen bringt 490. Die Rivalität zwischen Unternehmen ist eine wesentliche Antriebskraft für die wirtschaftliche Effizienz und das Verbraucherwohl, einschließlich längerfristiger Effizienzvorteile in Form von höheren Investitionen in FuE, Innovation oder Infrastruktur. Wenn alle oder die meisten verbleibenden Quellen wirksamen Wettbewerbs ausgeschaltet werden, kommt der Wettbewerbsprozess zum Stillstand, und kurzfristige Effizienzvorteile werden von langfristigen Verlusten in Bezug auf Effizienz und Verbraucherwohl überlagert, die u. a. durch Ausgaben zur Erhaltung der Marktposition etablierter Unternehmen, durch die Fehlallokation von Ressourcen, durch den Rückgang von Auswahl und Innovationen und durch höhere Preise verursacht werden 491.

244. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung muss der Umstand, dass der Wettbewerb auf dem Markt aufgrund der Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, berücksichtigt werden. Entsprechend sind der Grad der Marktbeherrschung und insbesondere die Frage, ob das marktbeherrschende Unternehmen eine gefestigte beherrschende Stellung oder gar eine monopolistische Stellung innehat, relevant für die Beurteilung, ob das Verhalten alle oder die meisten Quellen von Wettbewerb ausschaltet 492.

245. Die Beurteilung, ob das Verhalten alle oder die meisten verbleibenden Quellen wirksamen Wettbewerbs ausschaltet, erfordert eine realistische Untersuchung der verschiedenen (tatsächlichen oder potenziellen) Wettbewerbsquellen auf dem Markt, des Ausmaßes des Wettbewerbsdrucks, der von diesen Quellen auf das marktbeherrschende Unternehmen ausgeht, und der Auswirkungen des Verhaltens auf diesen Wettbewerbsdruck 493.

6. Schlussbemerkungen

246. Die Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen 494 werden hiermit aufgehoben und verlieren 30 Tage nach Veröffentlichung dieser Leitlinien ihre Gültigkeit.

1) Alle Verweise auf "Produkte" in diesen Leitlinien schließen Waren und Dienstleistungen ein.

2) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 37, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 73.

3) Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, ECLI:EU:C:2002:603, Rn. 42, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 22, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 124, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 41 und 46 (unter der Randnummer 46 heißt es, dass "das Wohl der Verbraucher - sowohl der Zwischen- als auch der Endverbraucher - als das Endziel anzusehen ist, das das Eingreifen des Wettbewerbsrechts rechtfertigt". Siehe auch Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 1028: In dieser Rechtssache stellte das Gericht fest, dass die missbräuchlichen Praktiken dem Interesse der Verbraucher schadeten, für die Informationsbeschaffung im Internet über mehr als eine Quelle zu verfügen, den Schutz ihrer Privatsphäre zu gewährleisten oder Produkte mit sprachlichen Besonderheiten innerhalb des EWR zu nutzen. Solche Interessen standen nicht nur im Einklang mit dem Leistungswettbewerb, weil sie die Innovation zum Nutzen der Verbraucher förderten, sondern waren auch notwendig, um die Pluralität in einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. November 2021 mit dem Titel "Eine Wettbewerbspolitik für neue Herausforderungen" (COM(2021) 713 final).

4) Der Begriff "Qualität" in diesen Leitlinien umfasst alle Aspekte der Qualität eines Produkts, etwa seine Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Langlebigkeit, den Wert und die Vielfalt der durch das Produkt gebotenen Nutzungsmöglichkeiten, die Möglichkeit, das Produkt in andere Produkte zu integrieren, das vermittelte Bild oder die gebotene Sicherheit und den gebotenen Schutz der Privatsphäre sowie seine Verfügbarkeit, auch in Bezug auf Vorlaufzeiten, Widerstandsfähigkeit der Lieferketten, Zuverlässigkeit der Lieferung und Transportkosten. Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union ("Bekanntmachung über die Marktabgrenzung") (ABl. C, C/2024/1645, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1645/oj), Rn. 15.

5) Sie z.B. Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 862 und 892.

6) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 281. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131 und 133, in dem der Gerichtshof u. a. auf die Beschränkung der "Produktion... [und der] Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen" verweist.

7) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 135. In diesen Leitlinien verwendet die Kommission den Begriff "den wirksamen Wettbewerb verfälschen" für Verhaltensweisen, die ohne objektive Rechtfertigung einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen.

8) Netzwerkeffekte liegen vor, wenn der Wert eines Produkts für einen Nutzer von der Zahl der Nutzer des Produkts abhängt (direkte Netzwerkeffekte). Bei mehrseitigen Plattformen können Netzwerkeffekte auch dann auftreten, wenn der Wert eines Produkts auf einer Seite der Plattform von der Zahl der Nutzer auf einer anderen Seite der Plattform abhängt (indirekte Netzwerkeffekte). Siehe Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 94 und Fußnote 83.

9) Die "Winner-takes-all "Dynamik bezieht sich auf eine Kombination wirtschaftlicher Merkmale wie erhebliche Größenvorteile, Netzwerkeffekte, Wechselkosten usw., die die Märkte mittelbis langfristig anfällig dafür machen, dass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen oder in einigen Fällen sogar ein Monopolist entwickelt.

10) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. November 2021 "Eine Wettbewerbspolitik für neue Herausforderungen" (COM(2021) 713 final).

11) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [jetzt die Artikel 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1/2009-07-01), Artikel 1, 3, 5 und 6.

12) In diesen Leitlinien bezieht sich der Begriff "Gerichte der Europäischen Union" auf den Gerichtshof und das Gericht.

13) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale, C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 44 und 46. Folglich umfasst der Begriff "Verbraucher" in diesen Leitlinien, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle unmittelbaren oder mittelbaren Nutzer der vom missbräuchlichen Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens betroffenen Produkte, einschließlich zwischengeschalteter Hersteller, die die Produkte als Inputs verwenden, sowie Großhändler, Vertriebsunternehmen, Einzelhändler und Endverbraucher.

14) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company/Kommission, C-6/72, ECLI:EU:C:1973:22, Rn. 26, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 24, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale, C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 44.

15) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale, C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 44 und 68, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 47, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 187.

16) Für den Begriff der "Verdrängungswirkungen" siehe Abschnitt 3.3.1.

17) Der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zufolge kann die Kommission im Einzelfall von Leitlinien abweichen, wenn sie Gründe angibt, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2012, Expedia, C-226/11, ECLI:EU:C:2012:795, Rn. 23 bis 31, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C-376/20 P, ECLI:EU:C:2023:561, Rn. 123, Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, ECLI:EU:T:2006:219, Rn. 203, und Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, ECLI:EU:C:2005:408, Rn. 209, 211 und 213. Die Kommission vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein Grund, von diesen Leitlinien abzuweichen, in der Notwendigkeit bestehen kann, ihre Praxis dynamisch an die Auslegung von Artikel 102 AEUV durch die Gerichte der Europäischen Union anzupassen.

18) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, C-6/72, ECLI:EU:C:1973:22, Rn. 26, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 26, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, ECLI:EU:C:2023:207, Rn. 46.

19) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 116, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 119. Die Artikel 101 und 102 AEUV müssen kohärent ausgelegt werden, wobei allerdings die sie kennzeichnenden Besonderheiten zu beachten sind (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission, C-124/21, ECLI:EU:C:2023:1012, Rn. 128, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 186). Vorschriften über die Anwendung des Artikels 101 AEUV sind z.B. in den folgenden Verordnungen enthalten: Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.05.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/720/2024-02-11), Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1066/oj), und Verordnung (EU) Nr. 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1067/oj). Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung der Fusionskontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj) ("Fusionskontrollverordnung") entschieden, dass "Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 dahin auszulegen ist, dass er es nicht verwehrt, dass ein Unternehmenszusammenschluss, der nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung ist, unterhalb der vom nationalen Recht vorgesehenen Schwellen für eine verpflichtende Ex-ante-Kontrolle liegt und nicht gemäß Art. 22 der genannten Verordnung zu einer Verweisung an die Kommission geführt hat, in Anbetracht der Struktur des Wettbewerbs auf einem nationalen Markt von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats als ein von Art. 102 AEUV verbotener Missbrauch einer beherrschenden Stellung beurteilt wird" (Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, ECLI:EU:C:2023:207, Rn. 53).

20) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk), C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 47-54, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 88. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 366, in dem das Gericht feststellte, dass das Bestehen spezifischer Rechtsbehelfe für ein anderes Regelungssystem (in dem Fall das Patentsystem) die Voraussetzungen für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften nicht ändere.

21) Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, ECLI:EU:2022:202, Rn. 28). Die Gerichte der Europäischen Union haben entschieden, dass ein Unternehmen Gegenstand einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sein kann, wenn i) es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen infrage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden ermöglichen, ii) die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in engem zeitlichem Zusammenhang geführt werden, und iii) die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Taten entspricht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, ECLI:EU:C:2022:202, Rn. 58).

22) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, ECLI:EU:C:2014:2062, Rn. 133. Wird Unternehmen ein Verhalten durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ausschließt, so ist Artikel 102 AEUV nicht anwendbar. In solchen Fällen findet das missbräuchliche Verhalten nicht, wie Artikel 102 AEUV implizit voraussetzt, in selbstständigen Verhaltensweisen des betreffenden Unternehmens seine Ursache. Dagegen ist Artikel 102 AEUV anwendbar, wenn die Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbstständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 80).

23) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.04.2004 S. 81).

24) Nach Artikel 102 AEUV muss die beherrschende Stellung auf dem gesamten Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben bestehen. Diese Voraussetzung wurde auch in Fällen als erfüllt angesehen, in denen die beherrschende Stellung des betreffenden Unternehmens auf ein Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats oder sogar auf einen Hafen beschränkt war. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, C-179/90, ECLI:EU:C:1991:464, Rn. 15, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, ECLI:EU:T:2018:368, Rn. 146.

25) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 65.

26) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, ECLI:EU:T:2003:343, Rn. 101 und 191, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Gøttrup-Klim u. a. Grovvareforeninger/Dansk Landbrugs Grovvareselskab, C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 46-52. Um eine Marktbeherrschung auf der Abnehmerseite feststellen zu können, muss zunächst ein Einkaufsmarkt abgegrenzt werden. Weitere Orientierungshilfen dazu sind der Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 7, zu entnehmen. Sofern nicht anders angegeben, geht es im Weiteren in diesen Leitlinien nicht um Marktbeherrschung und missbräuchliches Verhalten auf der Abnehmerseite. Jedoch können die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sinngemäß für Marktbeherrschung auf der Abnehmerseite gelten, wobei den Besonderheiten dieser Art von Situation Rechnung zu tragen ist.

27) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 70, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 113.

28) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 101.

29) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company/Kommission, C-6/72, ECLI:EU:C:1973:22, Rn. 32, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 127 und 128, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 83. Siehe auch die Bekanntmachung über die Markabgrenzung, Rn. 9 Buchst. a. Wenn ein Unternehmen auf einem vorgelagerten Markt eine beherrschende Stellung innehat, ist es möglicherweise nicht erforderlich, den nachgelagerten Markt abzugrenzen, auf dem das mutmaßlich missbräuchliche Verhalten Verdrängungswirkungen entfaltet. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 84-86.

30) Die Abgrenzung des relevanten Marktes wird in diesen Leitlinien nicht im Einzelnen behandelt.

31) Ein Problem, das sich im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung in Untersuchungen nach Artikel 102 AEUV stellen kann, besteht darin, dass der von dem betreffenden Unternehmen verlangte Preis auf ein über dem Wettbewerbspreis liegendes Niveau angehoben worden sein könnte. In einem solchen Szenario ist es möglicherweise nicht angemessen, den sogenannten SSNIP-Test ("Small but Significant and Non-transitory Increase in Price" - geringfügige, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) als Instrument zur Abgrenzung des relevanten Marktes zu verwenden, da die Marktabgrenzung auf einer Substitution zu Wettbewerbspreisen beruhen muss und nicht zu Preisen, die bereits auf ein Niveau über dem Wettbewerbspreis angehoben wurden. Wenn ein SSNIP-Test, der bei einem bereits überhöhten Preis ansetzt, fälschlicherweise dazu führt, dass die relevanten Märkte zu weit gefasst werden, so wird dies als "Zellophan-Fehlschluss" (Cellophane Fallacy) bezeichnet. Daher muss der SSNIP-Test in Untersuchungen nach Artikel 102 AEUV - wenn überhaupt - mit Bedacht angewandt werden. Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39253 - Slovak Telekom, Erwägungsgründe 158-171. Siehe auch die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 18 Buchst. c und Fußnote 55.

32) Siehe auch die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 18 Buchst. c.

33) Marktmacht bezieht sich auf die Fähigkeit eines Unternehmens, die Preise über einen gewissen Zeitraum hinweg gewinnbringend oberhalb des Wettbewerbsniveaus oder den Output im Hinblick auf Produktionsmengen, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation für einen gewissen Zeitraum gewinnbringend unterhalb des Wettbewerbsniveaus zu halten.

34) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 80 und 81, Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 180, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 265. Siehe auch Randnummer 106 Buchstabe a dieser Leitlinien.

35) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 65.

36) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 66, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Gøttrup-Klim u. a. Grovvareforeninger/Dansk Landbrugs Grovvareselskab, C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 47.

37) Die Feststellung einer Marktbeherrschung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das betreffende Unternehmen möglicherweise vorübergehend keine Erträge (oder sogar Verluste) verzeichnet(e) (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (Michelin I), C-322/81, ECLI:EU:C:1983:313, Rn. 59).

38) Dazu kann - je nach Fall - eine Analyse des Wettbewerbsdrucks gehören, der von außerhalb des sachlich relevanten Marktes, auf dem das betreffende Unternehmen möglicherweise eine beherrschende Stellung innehat, ausgeübt wird. Zu von außerhalb des Marktes ausgeübtem Wettbewerbsdruck siehe die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 17. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 146-154, und Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 335 und 357-364. Siehe auch Abschnitt 2.2.4 für Orientierungshilfen zur Beurteilung einer Marktbeherrschung auf Anschlussmärkten in Fällen, in denen wirksamer Wettbewerb auf dem Primärmarkt die Marktmacht eines Unternehmens auf dem Sekundärmarkt einschränken kann.

39) Siehe auch die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 18 Buchst. b.

40) Was ein längerer Zeitraum ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls, dem betreffenden Produkt und dem in Rede stehenden Markt ab.

41) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 41.

42) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, Akzo/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 60. So wurde im Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 92, ein Marktanteil von 70 % bis 80 % als klares Indiz für eine marktbeherrschende Stellung angesehen.

43) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 108 und 109, in dem bei einem Marktanteil von 40 % bis 45 % eine Marktbeherrschung festgestellt wurde.

44) Siehe Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, ECLI:EU:T:2003:343, Rn. 210-211 und 224, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Gøttrup-Klim u. a. Grovvareforeninger/Dansk Landbrugs Grovvareselskab, C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 48.

45) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Gøttrup-Klim u. a. Grovvareforeninger/Dansk Landbrugs Grovvareselskab, C-250/92, ECLI:EU:C:1994:413, Rn. 48, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, ECLI:EU:T:2003:343, Rn. 216 und 217.

46) In der Regel stützt sich die Kommission auf Marktanteile, die für einjährige Bezugszeiträume berechnet wurden, doch kann in Abhängigkeit von den Merkmalen des relevanten Marktes unter Umständen auch ein anderer Referenzzeitraum angezeigt sein (siehe Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 113).

47) Für weitere Informationen siehe die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 108. Bei Nullpreismärkten können andere Parameter wie die Zahl der Nutzer, die Zahl der Transaktionen oder Indikatoren für die Intensität der Nutzung eine bessere Grundlage für die Beurteilung einer Marktbeherrschung bieten (siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Sache AT.39740 - Google Shopping, Erwägungsgründe 275-284).

48) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, ECLI:EU:T:2003:343, Rn. 210. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39523 - Slovak Telekom, Erwägungsgrund 312.

49) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 111 und 112.

50) Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, ECLI:EU:T:2005:456, Rn. 150 und 151, sowie Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2019 in der Sache AT.40134 - Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev, Erwägungsgründe 69 und 70.

51) Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, ECLI:EU:T:2013:635, Rn. 69.

52) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 103-108.

53) Siehe z.B. die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 108.

54) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 122 und 124, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 48 und 49.

55) Vorschriften zur Kontrolle oder Regelung des Baus, des Abrisses, des Umbaus oder der Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden.

56) Z. B. auf den Arzneimittelmärkten müssen potenzielle neue Marktteilnehmer in der Regel Marktzulassungen einholen und mit den nationalen Behörden die Preisfestsetzung und die Erstattungsbedingungen aushandeln (siehe Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2005 in der Sache COMP/A. 37.507/F3 - AstraZeneca, Erwägungsgrund 527, und Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2021 in der Sache AT.40394 - Aspen, Erwägungsgrund 67). Eine andere Form rechtlicher und regulatorischer Hindernisse sind Regelungen, nach denen bestimmte Tätigkeiten erst nach dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation ausgeübt werden dürfen. Für weitere Beispiele siehe Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 341 und 342.

57) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner/Macrotron, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 28, und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2017 in der Sache AT.39813 - Baltic Rail, Erwägungsgrund 162.

58) Die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums begründet nicht zwangsläufig eine marktbeherrschende Stellung, doch kann sie unter bestimmten Umständen eine marktbeherrschende Stellung schaffen, indem das Unternehmen die Möglichkeit erhält, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 186-187). Auch wenn das Eigentum an einem standardessenziellen Patent (im Folgenden "SEP") an sich nicht einer Marktbeherrschung gleichkommt, ist es dennoch möglich, dass auf der Grundlage einer Beurteilung aller relevanten Faktoren festgestellt wird, dass ein SEP zu einer beherrschenden Stellung führt (siehe in diesem Zusammenhang Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 in der Sache AT.39985 - Motorola, Erwägungsgründe 223 und 241, sowie Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 in der Sache AT.39939 - Samsung, Erwägungsgrund 46). Für ein weiteres Beispiel für eine Marktbeherrschung im Bereich der Industrienormen siehe Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2009 in der Sache AT.38636 - Rambus, Erwägungsgründe 18-26.

59) Solche anderen Eintritts- oder Expansionsschranken können von dem betreffenden Unternehmen selbst errichtet werden (siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google Android, T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 228-233).

60) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 48, und Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2019 in der Sache AT.40134 - Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev, Erwägungsgrund 74.

61) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 122, und Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2011 in der Sache COMP/39.525 - Telekomunikacja Polska, Erwägungsgrund 656.

62) Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39523 - Slovak Telekom, Erwägungsgrund 332.

63) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 70-81 und 122, sowie Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39523 - Slovak Telekom, Erwägungsgrund 291. Wenn die meisten Unternehmen einer Branche vertikal integriert sind, müssen potenzielle neue Marktteilnehmer unter Umständen auf allen Ebenen in den relevanten Markt eintreten, um im Wettbewerb bestehen zu können. Dies wiederum erhöht die finanziellen und die Managementressourcen, die erforderlich sind, um in den Markt einzutreten und sich im Wettbewerb zu behaupten.

64) Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2018 in der Sache AT.39816 - Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa, Erwägungsgrund 34.

65) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 105 (in Bezug auf die Trägheit der Ärzte bei ihren Verschreibungspraktiken), und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 50. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2024 in der Sache AT.40588 - Teva Copaxone, Erwägungsgründe 971-980.

66) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 91-94. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 709-712, Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2019 in der Sache AT.40134 - Beschränkung des Bierhandels durch AB InBev, Erwägungsgrund 74, und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2022 in den Sachen AT.40462 - Amazon Marketplace und AT.40703 - Amazon Buy Box, Erwägungsgrund 89.

67) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 278, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgrund 637.

68) Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2020 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 49, und Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 634.

69) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 285-286, Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 635.

70) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 278.

71) Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2011 in der Sache COMP/39525 - Telekomunikacja Polska, Erwägungsgrund 648, und Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Erwägungsgrund 242.

72) Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgrund 399.

73) Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, ECLI:EU:T:2013:635, Rn. 73, Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google Android, T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 115 und 202-205. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2017 in der Sache AT.40153 - E-Book-Vertriebsvereinbarungen und damit verbundene Angelegenheiten (Amazon), Erwägungsgrund 65.

74) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 115 und 184.

75) Eine Definition direkter und indirekter Netzwerkeffekte findet sich in Fußnote 8.

76) Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 344 und 345, Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Erwägungsgründe 249-251, Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2022 in den Sachen AT.40462 - Amazon Marketplace und AT.40703 - Amazon Buy Box, Erwägungsgrund 90, und Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgründe 611-616. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 171.

77) Der Begriff "Single-Homing" bezieht sich auf die Nutzung einer einzigen Plattform für ein bestimmtes Produkt durch Verbraucher im Gegensatz zur parallelen Nutzung mehrerer Plattformen für dasselbe Produkt ("Multi-Homing"). Siehe die Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 131.

78) Ein digitales "Ökosystem" liegt z.B. dann vor, wenn mehrere Kategorien von Anbietern, Kunden und Verbrauchern zusammengebracht werden und auf einer Plattform interagieren, wobei die Produkte, die dieses Ökosystem bilden (d. h. die miteinander verbundenen Produkte), ineinandergreifen oder aufgrund ihrer horizontalen oder vertikalen Komplementarität miteinander verbunden sein können (siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 116).

79) Siehe Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 636, und Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 365 und 389-397.

80) Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Sache AT. 39740 - Google Shopping, Erwägungsgrund 300.

81) Im Falle einer möglichen Marktbeherrschung auf der Abnehmerseite können die Lieferanten des betreffenden Unternehmens Druck ausüben.

82) Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 97-104, in dem geprüft wurde, ob die geltend gemachte fehlende Unabhängigkeit des Unternehmens gegenüber seinen beiden wichtigsten Kunden als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden sollte, der die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung ausschließt, obwohl ein sehr großer Anteil der Verkäufe auf dem irischen Industriezuckermarkt auf das Unternehmen entfiel. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2013 in der Sache COMP/39.866 - Ryanair/DAA-Aer Lingus, Erwägungsgrund 78.

83) Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 in der Sache AT.39985 - Motorola, Erwägungsgründe 242, 243 und 257.

84) Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 in der Sache AT.39985 - Motorola, Erwägungsgrund 244, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgrund 322.

85) Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgrund 353, und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgrund 48.

86) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39654 - Reuters Instrument Codes, Erwägungsgrund 36, Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgrund 644, und Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2021 in der Sache AT.40394 - Aspen, Erwägungsgrund 70.

87) Dies kann der Fall sein, wenn die Produkte des betreffenden Unternehmens von den Abnehmern als "Must-have "Produkte angesehen werden (siehe Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2024 in der Sache AT.40632 - Mondelez Trade Restrictions, Erwägungsgründe 211-215).

88) Weitere Orientierungshilfen zur Marktabgrenzung bei Anschlussmärkten finden sich in der Bekanntmachung über Marktabgrenzung, Rn. 99-104. Zu möglichen Ähnlichkeiten zwischen dem Anschlussmarktumfeld und digitalen Ökosystemen siehe Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 336, 337, 362, 363 und 414.

89) Wenn die Märkte für das Primär- und das Sekundärprodukt die Merkmale eines Systemmarkts aufweisen (siehe Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 100 Buchst. a und Rn. 101), konzentriert sich die Beurteilung einer Marktbeherrschung auf diesen Markt. Darüber hinaus sind die unter den folgenden Randnummern dargelegten Erwägungen - in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Wettbewerb auf dem Primärmarkt und dem Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt - weniger relevant, wenn auf dem Anschlussmarkt Sekundärprodukte verschiedener Anbieter mit allen oder den meisten Primärprodukten kompatibel sind (siehe Bekanntmachung über die Marktabgrenzung, Rn. 100 Buchst. c und Rn. 102).

90) Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/39.391 - EFIM, bestätigt durch das Urteil des Gerichts vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T-296/09, ECLI:EU:T:2011:693, Rn. 60, 90 und 91, und durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12, ECLI:EU:C:2013:575, Rn. 12 und 36-37. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 in der Sache COMP/C-3/39692 - IBM Maintenance Services, Erwägungsgründe 21-24, und Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1999 in der Sache IV/E 2/36.431 - Info-Lab/Ricoh, Erwägungsgründe 35 und 37-50.

91) Urteil des Gerichts vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T-296/09, ECLI:EU:T:2011:693, Rn. 60, 90 und 91, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12, ECLI:EU:C:2013:575, Rn. 12 und 36-37.

92) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12, ECLI:EU:C:2013:575, Rn. 12 und 36-37.

93) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 36. Der Begriff der kollektiven Marktbeherrschung hat sich in der Rechtsprechung zu Artikel 102 AEUV und in der Rechtsprechung im Bereich Fusionskontrolle, so auch im Zusammenhang mit der Fusionskontrollverordnung, parallel entwickelt, wobei im Rahmen beider Instrumente ein ähnliches Konzept der kollektiven Marktbeherrschung zur Anwendung kommt. Siehe z.B. Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2005, Laurent Piau/Kommission, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rn. 109-111, zur Anwendbarkeit des Begriffs der kollektiven Marktbeherrschung auf der Grundlage stillschweigender Koordinierung auf Artikel 102 AEUV.

94) Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, ECLI:EU:T:2003:245, Rn. 631-633 und 653-655.

95) Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 66. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 in den Sachen COMP/39.388 - Deutscher Stromgroßhandelsmarkt und COMP/39.389 - Deutscher Regelenergiemarkt, Erwägungsgrund 27.

96) Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, ECLI:EU:C:1998:148, Rn. 221, Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 46, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 42.

97) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 45, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, ECLI:EU:T:1999:65, Rn. 273-276.

98) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 36 und 42-44.

99) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 44 und 45.

100) Eine personelle Verflechtung zwischen zwei oder mehr Unternehmen besteht, wenn die Unternehmen ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam haben.

101) Ein gemeinsamer Marktanteil von über 50 % ist mangels gegenteiliger Beweise ein Hinweis darauf, dass die kollektive Einheit in der Lage ist, sich ihren Wettbewerbern, ihren Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (siehe Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, ECLI:EU:T:2003:245, Rn. 932-936, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, ECLI:EU:T:1999:65, Rn. 206).

102) Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 63; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 in der Sache COMP/A.39.116/B2 - Coca Cola, Erwägungsgründe 23-25.

103) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 45.

104) Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, ECLI:EU:T:1999:65, Rn. 273 und 276.

105) So kann z.B. die zunehmende Nutzung von Algorithmen dazu führen, dass häufiger eine kollektive Marktbeherrschung auf der Grundlage stillschweigender Koordinierung festgestellt wird, da Algorithmen eine solche Koordinierung auch in komplexeren Umgebungen erleichtern können (siehe die Randnummern 50 und 51 dieser Leitlinien).

106) Siehe auch Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, ECLI:EU:T:2002:146, Rn. 61 und 62, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2005, Laurent Piau/Kommission, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rn. 111.

107) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392, Rn. 125 und 126.

108) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392, Rn. 123.

109) Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, ECLI:EU:T:2002:146, Rn. 61. Eine Koordinierung ist in der Regel einfacher zwischen wenigen Unternehmen als zwischen einer Vielzahl von Unternehmen.

110) Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, ECLI:EU:T:1999:65, Rn. 134.

111) Unternehmensverbindungen wie wechselseitige Beteiligungen oder Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen können ebenfalls dazu beitragen, Anreize anzugleichen und Parallelverhalten zu fördern (siehe Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 in der Sache M.1673 - VEBA/VIAG, Erwägungsgrund 226).

112) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2018 in der Sache M.8444 - ArcelorMittal/Ilva, Erwägungsgrund 1128.

113) Siehe Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, ECLI:EU:T:2002:146, Rn. 62, erster Gedankenstrich.

114) Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, ECLI:EU:T:2002:146, Rn. 62, zweiter Gedankenstrich.

115) Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, ECLI:EU:T:1999:65, Rn. 276.

116) Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, ECLI:EU:T:2002:146, Rn. 195, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission, T-464/04, ECLI:EU:T:2006:216, Rn. 466.

117) Siehe Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2018 in der Sache M.8451 - Tronox/Cristal, Erwägungsgründe 365-370.

118) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann AG und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392, Rn. 123.

119) Die Abschnitte 3, 4 und 5 dieser Leitlinien beziehen sich im Allgemeinen auf Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine alleinige marktbeherrschende Stellung innehaben; alle darin enthaltenen Erwägungen gelten jedoch entsprechend auch für Verhaltensweisen von Unternehmen mit einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung.

120) Ein Verhalten Dritter (z.B. von Vertriebshändlern eines marktbeherrschenden Unternehmens) kann einem marktbeherrschenden Unternehmen zugerechnet werden, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von diesen Dritten nicht selbstständig angenommen wurde, sondern Teil einer von dem marktbeherrschenden Unternehmen einseitig beschlossenen Politik ist (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 33).

121) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 135. Der sachliche Anwendungsbereich dieser besonderen Verantwortung ist anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 24.

122) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, C-549/10 P, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 19-21, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 60-62, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 45. Der Nachweis der Absicht kann jedoch ein relevanter Faktor sein, der bei der Beurteilung des Missbrauchs zu berücksichtigen ist (siehe Randnummer 106 Buchstabe f dieser Leitlinien), und ist eine Voraussetzung für die Feststellung von Verdrängungspreisen im Sinne der Randnummer 113 Buchstabe b dieser Leitlinien.

123) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 130, Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 179, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 190-199 und 222. Diese kontextbezogene Prüfung unterscheidet sich von der Bewertung der tatsächlichen Handlungen oder Reaktionen Dritter, sobald das Verhalten umgesetzt wird (siehe Randnummer 103 dieser Leitlinien).

124) So muss z.B. bei Selbstbevorzugung entsprechend dem einschlägigen rechtlichen Standard nachgewiesen werden, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht (siehe Abschnitt 4.9), während bei Ausschließlichkeitsbindungen der Nachweis, dass das Verhalten einer Ausschließlichkeitsbindung gleichkommt, ausreicht, um die Vermutung zu begründen, dass das Verhalten den wirksamen Wettbewerb verfälscht (siehe Abschnitt 4.5). Darüber hinaus wird ein Verhalten, das nachweislich seinem Wesen nach dem Wettbewerb schadet, als Verhalten angesehen, das den wirksamen Wettbewerb verfälscht (siehe Abschnitt 4.10).

125) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 137-139, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 46-48 und 51-52.

126) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 68 und 103, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 129-131, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 264.

127) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 47.

128) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 170 und 171.

129) Eine Beschreibung der verschiedenen Arten von Verhaltensweisen, für die spezifische Analyserahmen gelten, findet sich unter Randnummer 107. Diese Leitlinien lassen die Möglichkeit der Gerichte der Europäischen Union unberührt, zusätzliche spezifische Analyserahmen für andere Arten von Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen zu entwickeln.

130) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 166. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 179, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 130, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 269.

131) Siehe die Randnummern 85, 86, 89 und 92. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist ein hypothetischer ebenso effizienter Wettbewerber ein hypothetischer Wettbewerber, der ebenso effizient ist wie das marktbeherrschende Unternehmen, aber auf dem in Rede stehenden Markt keine beherrschende Stellung innehat. Somit hat ein solcher hypothetischer ebenso effizienter Wettbewerber keinen Zugang zu Ressourcen oder Mitteln, die einer marktbeherrschenden Stellung eigen sind (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 78).

132) Siehe Abschnitt 4.10.

133) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 86 und 103.

134) Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T-111/96, ECLI:EU:T:1998:183, Rn. 138, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 24. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 70, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 106, in dem auf den Begriff des "Leistungswettbewerbs" Bezug genommen wird, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 171, in dem auf die "Leistungsfähigkeit [des] Diensts" Bezug genommen wird.

135) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 85, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 265.

136) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 85. Die bloße Tatsache, dass eine neue Ware auf den Markt gebracht oder die Menge oder die Qualität der hergestellten Waren erhöht wird, reicht jedoch als solche nicht aus, um nachzuweisen, dass das Unternehmen im Leistungswettbewerb steht, da alle in Abschnitt 3.2.2 genannten Elemente berücksichtigt werden müssen.

137) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 37, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 45 und 73, Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 134, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 21 und 22, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 267.

138) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 189, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 46, und Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics UK u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 149-151.

139) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 74 und 75.

140) Zum Begriff des Leistungswettbewerbs siehe Randnummer 67.

141) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 168.

142) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 98. Zum Thema Diskreditierung von Konkurrenzprodukten siehe auch Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2024 in der Sache AT.40588 - Teva Copaxone, Erwägungsgrund 1316. In Bezug auf die Diskreditierung von Konkurrenzprodukten gegenüber einschlägigen Interessenträgern siehe auch den Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2024 in der Sache AT.40577 - Vifor (intravenöse Eisenpräparate), Erwägungsgrund 82.

143) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 134, und Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T-111/96, ECLI:EU:T:1998:183, Rn. 72.

144) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 47 und 51.

145) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 268.

146) Es handelt sich hierbei nicht um eine erschöpfende Liste aller Faktoren, die für die Feststellung relevant sein können, dass ein bestimmtes Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht. Darüber hinaus kann ein Faktor ausreichen, um angesichts der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu dem Schluss zu gelangen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht.

147) Siehe Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, insbesondere Rn. 1046-1047, 1057-1058 und 1069-1070, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 269. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 148, 152 und 157.

148) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 96-99, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131 und 135. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:T:2026:533, Rn. 226. Zur günstigeren Behandlung der eigenen Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens siehe Abschnitt 4.9 und das Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLIEU:C:2024:726, Rn. 186.

149) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, C-549/10 P, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 22.

150) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 162, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 63, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 45.

151) Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, ECLI:EU:C:2000:132, Rn. 131, Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, ECLI:EU:T:2003:245, Rn. 1124 und 1460, sowie Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 613.

152) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 85 und 86, Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 188 und 266, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 229-230.

153) Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Konflikts die in Abschnitt 4 dargelegten Faktoren für die Beurteilung der Verdrängungswirkungen bestimmter Verhaltensweisen Vorrang vor den im vorliegenden Abschnitt dargelegten allgemeinen Elementen und Grundsätzen haben.

154) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 129-131, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 50. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 77, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, C-549/10 P, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 68. Siehe jedoch Randnummer 58 in Bezug auf das Bestehen von Vermutungen, dass bestimmte Verhaltensweisen den wirksamen Wettbewerb verfälschen.

155) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 124, Urteil des Gerichts vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:T:2024:726, Rn. 87 und 165, Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 37, 51 und 54. und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 264.

156) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 134 und 154.

157) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 281.

158) Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 ECLI:EU:T:1996:139, Rn. 149, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 47, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131.

159) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 61, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 31, Urteil des Gerichts vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, T-219/99 P, ECLI:EU:T:2003:343, Rn. 297 und 298, Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 ECLI:EU:T:1996:139, Rn. 149, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 55 und 56, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 58-60.

160) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 264.

161) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, ECLI:EU:C:1995:98, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 792.

162) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 65, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 70 und 98, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 42. Eine Praxis kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie im Planungsstadium geblieben ist (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 43).

163) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 41. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 55-57.

164) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 110-113.

165) Artikel 102 AEUV gilt nur für Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (siehe Randnummer 15 und Fußnote 23).

166) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 72 und 73, und Urteil des Gerichts vom 19. April 2012, Tomra Systems ASA u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 46 und 48.

167) Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, C-549/10 P, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 42, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 161, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 596.

168) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 129, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 165.

169) Siehe Abschnitt 3.3.2.1.

170) Siehe Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131, Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 167, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 271. Im Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726 geht es darum, dass Google (Google LLC) seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste genutzt hat, um eine Hebelwirkung auf den Markt für Preisvergleichsdienste auszuüben, auf dem Google ein neuer Marktteilnehmer war und auf dem bereits andere konkurrierende Unternehmen präsent waren. Die Kommission ist daher generell der Auffassung, dass sich die Bezugnahme auf "potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen" unter Randnummer 167 dieses Urteils nicht nur auf Unternehmen bezieht, die nicht auf dem Markt tätig sind, sondern auf alle Unternehmen erstrecken muss, deren Markteintritt oder Expansion auf dem relevanten Markt behindert werden könnte.

171) Siehe Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131, Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 263-264 und 267-269 (wo der Gerichtshof dem Gericht darin zustimmte, dass ein Preis-Kosten-Test "im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV nicht zwingend ist" und "unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht relevant"). Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 272-273, 278 und 284, in dem der Gerichtshof feststellte, dass es in diesem Fall weder möglich war noch sinnvoll gewesen wäre, Verdrängungswirkungen durch Bezugnahme auf einen hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen.

172) Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Elemente der Beurteilung, die für die Analyse von Preismissbrauch relevant sind, auf bestimmte Fälle von nicht preisbezogenem Missbrauch anzuwenden. Siehe z.B. Randnummer 158 zur Anwendbarkeit des Preis-Kosten-Tests auf Ausschließlichkeitsbindungen.

173) Bei bedingten Rabatten gibt es Situationen, in denen ein Preis-Kosten-Test nicht angebracht ist. Siehe die Randnummern 94-96 und 145.

174) Der Begriff "Preis-Kosten-Test" (in einigen Fällen auch als "Test des ebenso effizienten Wettbewerbers" bezeichnet) bezieht sich "auf verschiedene Tests..., bei denen es sich um eine Beurteilung der Geeignetheit einer Praxis handelt, wettbewerbswidrige Verdrängungswirkungen zu entfalten, indem auf die Fähigkeit eines hypothetischen Wettbewerbers des Unternehmens in beherrschender Stellung, der hinsichtlich der Kostenstruktur ebenso effizient ist, den Abnehmern - ohne selbst dadurch Verluste zu erleiden - einen hinreichend günstigen Preis zu bieten, um sie trotz der entstehenden Nachteile zu einem Lieferantenwechsel zu veranlassen, abgestellt wird" (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 56). Diese Analyse wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Art des in Rede stehenden Preisverhaltens durchgeführt. Siehe hierzu Randnummer 112 (Kampfpreise), Randnummer 125 (Kosten-Preis-Schere) und Randnummer 144 (bedingte Rabatte).

175) Die Beurteilung betrifft nicht die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens, die von dessen Verhalten betroffen sein könnten (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 343). Siehe auch Randnummern 119, 134 und 146 dieser Leitlinien.

176) So ermöglicht beispielsweise die Wahl der langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten (LRAIC) (die produktspezifische verlorene Kosten umfassen) als der maßgebliche Kostenmaßstab für einen Preis-Kosten-Test die Berücksichtigung der Kosten, die einem hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber beim Eintritt in und beim Wettbewerb auf FuE-orientierten Märkten entstehen, die durch sehr niedrige variable und hohe Fixkosten gekennzeichnet sind. Siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgrund 787, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 442. Dynamische Überlegungen können auch Aufschluss darüber geben, wie der Gesamtbetrag der produktspezifischen Entwicklungskosten für die Zwecke der Durchführung eines Preis-Kosten-Tests über den Lebenszyklus eines bestimmten Produkts verteilt wird. In der Vergangenheit hat die Kommission beispielsweise Methoden für die Kostenzuweisung angewandt, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Amortisation der produktspezifischen Entwicklung nicht konstant verläuft, sondern über den Lebenszyklus des Produkts variiert (siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 893-913, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 509-514).

177) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 264, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 272-273, 278 und 284.

178) Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 272, 278 und 284, Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726), Urteil des Gerichtshofs vom 21 Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289.

179) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 134, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 127, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 164.

180) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57, Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 539, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 273 und 278, in dem der Gerichtshof festhielt, dass sich das in Rede stehende Verhalten nicht für eine quantitative, preisbasierte Analyse eignet. Zwar besteht keine rechtliche Verpflichtung, in allen Fällen einen Preis-Kosten-Test durchzuführen, doch kann seine Relevanz in nicht preisbezogenen Fällen nicht automatisch ausgeschlossen werden, wenn es möglich ist, die nicht preisbezogenen Elemente des Verhaltens zuverlässig zu quantifizieren (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 58 und 59). Die Durchsetzungserfahrung der Kommission zeigt, dass es im Allgemeinen sehr schwierig ist, die nicht preisbezogenen Elemente eines Verhaltens zuverlässig zu quantifizieren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendung eines Preis-Kosten-Tests auf nicht preisbezogenes Verhalten nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommt. Legt ein marktbeherrschendes Unternehmen jedoch eine Analyse vor, die auf einem Preis-Kosten-Test beruht, so muss die Kommission deren Beweiskraft prüfen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 60).

181) Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 666. Zur Relevanz der tatsächlichen Marktentwicklungen siehe Randnummer 106 Buchstabe g dieser Leitlinien.

182) Siehe Randnummer 86 und insbesondere Fußnote 170.

183) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 273 und 278.

184) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 59.

185) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 60.

186) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 224.

187) Das Vorliegen anderer kontextabhängiger Umstände oder Verhaltensweisen, einschließlich des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens selbst, die ebenfalls die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der in Rede stehenden Verdrängungswirkungen erhöhen können, steht der Feststellung eines Missbrauchs in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten nicht entgegen. Siehe Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 537, in dem das Gericht entschieden hat, dass es unerheblich ist, wer andere Markteintritts- oder Expansionsschranken geschaffen hat, die zur Verdrängungswirkung des Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens beitragen können, Urteil des Gerichts vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T-814/17, Rn. 227, in dem in Bezug auf die Wettbewerbssituation ohne das Verhalten die Auffassung vertreten wurde, dass das in Rede stehende Verhalten "die Situation, die zum Zeitpunkt der Aussetzung des Verkehrs vorherrschte, verschlimmert" und die Reparatur des Gleisabschnitts "erschwert" habe, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 203, 211-213 und 222, in dem der Gerichtshof feststellte, dass ein Verhalten in seinem jeweiligen Kontext zu prüfen ist, insbesondere, wenn "verschiedene Verhaltensweisen so miteinander vernetzt sind, dass sie ihre Auswirkungen gemeinsam entfalten und eine Unterscheidung zwischen den Auswirkungen der einen oder anderen Verhaltensweise künstlich wäre".

188) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 412.

189) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 91, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company/Kommission, C-6/72, ECLI:EU:C:1973:22, Rn. 27. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 354. Siehe jedoch Randnummer 73 dieser Leitlinien zur Relevanz des Umstands, dass das Verhalten auf der Verwendung von Ressourcen oder Mitteln beruht, die der marktbeherrschenden Stellung eigen sind.

190) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 225 und 228. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 225, 226, 228 und 343.

191) Dabei wird jedoch nicht jedes Vorliegen von außerhalb des marktbeherrschenden Unternehmens liegenden Umständen berücksichtigt (siehe Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 670).

192) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 199.

193) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 231. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 377 und 378.

194) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 225, 228 und 343, in dem der Gerichtshof feststellte, dass es für die Kommission zulässig ist, "sich hierzu... auf eine Reihe von Beweisen [zu] stützen...[,] und [dass sie] nicht verpflichtet ist, systematisch eine einheitliche Methodik anzuwenden, insbesondere eine kontrafaktische Analyse, um das Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs nachzuweisen".

195) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 98-99. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 203 und 213, in dem der Gerichtshof urteilte, dass es sich in einem Fall, in dem das Verhalten der Nutzer durch das in Rede stehende Verhalten verzerrt wurde, als praktisch unmöglich erweisen kann zu unterscheiden, was auf die Auswirkungen einer solchen Verzerrung und was auf die inhärenten Merkmale der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung zurückzuführen ist, was ausschließt, dass die Entscheidung der Verbraucher grundsätzlich als auf die bessere Leistung des Unternehmens mit einer beherrschenden Stellung zurückzuführen betrachtet wird.

196) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, ECLI:EU:C:2012:770, Rn. 110, siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier, C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 337-358 (im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einer Verhaltensweise und ihren Auswirkungen nach Artikel 101 AEUV).

197) Siehe im Zusammenhang mit Artikel 101 AEUV das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, ECLI:EU:T:2016:449, Rn. 363, 539 und 572.

198) Der Gerichtshof verweist auch auf die "innewohnende Eignung" des Verhaltens, Wirkungen zu entfalten (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 140, und Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 640-641.

199) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 360.

200) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 58. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 98-99 und 102, in dem der Gerichtshof urteilte, dass seine Feststellung unberührt bleibt von den "Vorsichtsmaßnahmen, die die konkurrierenden Unternehmen trafen oder hätten treffen können - wie z.B. der Ankauf von Dateien mit Daten über die Abnehmer des geschützten Marktes bei Dritten -, um die schädigenden Folgen dieser Praxis zu begrenzen".

201) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 84-87, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2026, C-209/23, RRC Sports, ECLI:EU:C:2026:597, Rn. 256, 264 und 265, für ein spezifisches Szenario, in dem das beherrschende Unternehmen nicht mit den von der Maßnahme betroffenen Unternehmen im Wettbewerb stand.

202) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 437.

203) Siehe Randnummer 106 Buchstabe a dieser Leitlinien.

204) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 129-130, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 179.

205) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 190-191, 199 und 206-207, in dem auch betont wird, dass theoretische Möglichkeiten für Nutzer unter Umständen nicht ausreichend sind, um die Geeignetheit zur Beschränkung des Wettbewerbs zu verneinen.

206) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 183, Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, C-549/10 P, ECLI:EU:C:2012:221, Rn. 39, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 81.

207) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 68. In Bezug auf Netzwerkeffekte siehe z.B. Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 226, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 273 und 278, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 562, 1061 und 1062.

208) Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgründe 475 und 478.

209) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 68, Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 139, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 44 und 48.

210) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 696.

211) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 904, 1038 und 1049-1058, Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 399-406 und 1218, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 641-643.

212) Siehe Randnummer 113 Buchstabe b und Randnummer 142 Buchstabe h dieser Leitlinien in Bezug auf Kampfpreise und bedingte Rabatte.

213) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 162, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 63, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 45.

214) Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 35, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, ECLI:EU:T:2012:145, Rn. 61.

215) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 258-259, Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 402, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 1078-1090.

216) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 345-346 zum Marktausscheiden oder gescheiterten Markteintritt von Wettbewerbern.

217) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 65.

218) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 55 und 56.

219) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 58.

220) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 602.

221) Die Anwendbarkeit eines bestimmten Analyserahmens auf ein bestimmtes Verhalten ist unter Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu beurteilen. Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 166 und 92-140.

222) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 70-72, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 107, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 618.

223) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 44, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 37, 110, 112 und 113. Diese Auslegung hindert die Kommission nicht daran, die Möglichkeit des Verlustausgleichs als relevanten Faktor bei der Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens zu berücksichtigen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 111).

224) Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 641-643.

225) Siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 399-401 und 1060-1066, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 641-643.

226) Siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 402-406, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 523.

227) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 43 und 115, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 523.

228) Unter bestimmten Umständen können Kampfpreise den Wettbewerb auf einem verbundenen, nicht beherrschten Markt verfälschen. Dies ist beispielsweise der Fall, a) wenn eine enge Verbindung zwischen den Märkten besteht (die z.B. dadurch aufgezeigt werden kann, dass eine erhebliche Zahl der Abnehmer, die auf dem Markt, auf dem das Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, Waren von dem Unternehmen erwerben, auch auf dem Markt, auf dem das Unternehmen keine beherrschende Stellung innehat, Waren von dem Unternehmen erwerben, sowie dadurch, dass die Wettbewerber des Unternehmens ebenfalls auf beiden Märkten tätig sind) und b) wenn das Unternehmen auf dem beherrschten Markt eine Stellung innehat, die es ihm ermöglicht, auf dem nicht beherrschten Markt auf eine bevorzugte Stellung zu zählen (die z.B. durch die Quasi-Monopolstellung des Unternehmens auf dem beherrschten Markt sowie seine Stellung als führender Anbieter auf dem nicht beherrschten Markt aufgezeigt werden kann). Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 35-45 und 58-62, Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 in der Sache IV/30.698 - ECS/AKZO, Erwägungsgründe 62-87, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 27-31.

229) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 70-72, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 27 und 28.

230) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 71, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 109, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 27.

231) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 72, Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 41, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 109, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 27.

232) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 75, 82 und 109, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgrund 1118.

233) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 198, 199 und 206-209.

234) Zu den direkten Nachweisen gehören u. a. aus der gleichen Zeit stammende unternehmensinterne Mitteilungen wie E-Mails, Schreiben, Präsentationen, Protokolle und Sitzungsberichte des marktbeherrschenden Unternehmens sowie externe Mitteilungen wie Drohungen gegenüber Wettbewerbern. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 76-82, Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 ECLI:EU:T:1996:139, Rn. 147, Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 199-209, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 546-552 und 560-579.

235) Indirekte Nachweise können als eine Reihe gewichtiger und übereinstimmender Indizien bezeichnet werden, aus denen sich das Vorliegen eines Plans zur Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs ableiten lässt, und die sich insbesondere auf die Dauer, die Beständigkeit und den Umfang der Verkäufe unter dem Selbstkostenpreis sowie auf den gezielten Charakter der nicht kostendeckenden Preisgestaltung und die Bedeutung des Marktes bzw. des Marktsegments, auf bzw. in dem sie stattfindet, beziehen können. Siehe Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 210-215, Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, T-83/91, Tetra Pak/Kommission, ECLI:EU:T:1994:246, Rn. 151 und 190, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 1138-1146.

236) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 197, mit Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, T-83/91, Tetra Pak/Kommission, ECLI:EU:T:1994:246, Rn. 151.

237) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 36.

238) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 109, mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, Akzo/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 70 und 71, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 41. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 27, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 521, 654, 662, 663 und 694. Bislang haben die Gerichte der Europäischen Union das von marktbeherrschenden Unternehmen vorgebrachte Argument, dass ein bestimmtes Kampfpreisverhalten den Wettbewerb unter den besonderen Umständen des in Rede stehenden Falls nicht verfälscht habe, stets zurückgewiesen.

239) Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 522 und 627.

240) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 71-72, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 108. Ob ein bestimmtes Kostenelement in einem konkreten Fall als Teil der variablen Kosten und nicht der Fixkosten anzusehen ist, kann von der Output-Schwankung, die Gegenstand des Verhaltens ist, und von dem Zeitraum, in dem die Kosten zu beurteilen sind, abhängen. In dieser Hinsicht gilt die allgemeine Regel, dass es umso wahrscheinlicher ist, dass Kosten als variabel eingestuft werden, und dass die sich ergebenden geschätzten variablen Kosten umso höher sind, je länger der Zeitraum ist und je größer die Output-Schwankung, die Gegenstand des Verhaltens ist.

241) Zur Verwendung der AAC (im Zusammenhang mit einem bedingten Rabattsystem) siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 308, mit Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel/Kommission, T-286/09 RENV, ECLI:EU:T:2022:19, Rn. 157 und 158, und zur Verwendung der LRAIC (im Zusammenhang mit Kampfpreisen) siehe Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 435-443, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 780-796.

242) Wenn z.B. ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Kapazität ausweiten musste, um Kampfpreise praktizieren zu können, sollten die Kosten dieser zusätzlichen Kapazität bei der Ermittlung der Verluste des marktbeherrschenden Unternehmens berücksichtigt werden.

243) So kann das marktbeherrschende Unternehmen beispielsweise in der Lage sein, Vermögenswerte zu verkaufen, die ohne das Verhalten nicht benötigt würden.

244) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 33-35, insbesondere die Methode der prozentualen Zurechnung der Gemeinkosten.

245) Beispiele hierfür sind Geschäfte, die zwei Kategorien von Produkten (z.B. Bücher und elektronische Geräte) anbieten. Wenn ein Geschäft nur Bücher anbieten würde, würden bestimmte Gemeinkosten (z.B. Bezahlung des Geschäftsführers) in jedem Falle anfallen, während andere Gemeinkosten nicht in vollem Umfang anfallen würden (z.B. wäre die Fläche des Ladengeschäfts entsprechend kleiner, es gäbe weniger Kassen usw.). Eine solche Kostenänderung würde in die LRAIC einbezogen, obwohl die Kosten (buchhalterisch) als Gemeinkosten behandelt werden. Bei Unternehmen mit nur einem Produkt sind die LRAIC und die ATC identisch, da es bei ihnen zwangsläufig keine Gemeinkosten gibt.

246) Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in der Sache COMP/38784 - Wanadoo España/Telefónica, Erwägungsgründe 319-320.

247) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 41, mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 74, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 108. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 422.

248) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 44, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 202).

249) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 131 und 154.

250) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 131 und 154.

251) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 99 und 100, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, T-83/91, Tetra Pak/Kommission, ECLI:EU:T:1994:246, Rn. 201 und 202.

252) Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 131, 132 und 137.

253) Opportunitätskosten entsprechen dem Gewinn, der nicht erzielt wurde, weil ein Vermögenswert oder ein Produkt nicht für die beste gewinnbringende alternative Verwendungsmöglichkeit eingesetzt wird. Liegen eindeutige Nachweise dafür vor, dass das Produkt, das Gegenstand der Untersuchung ist, ohne das Verhalten mit Gewinn auf einem anderen Markt verkauft worden wäre, kann es angebracht sein, diesen Gewinn beim Preis-Kosten-Test als Opportunitätskosten zu berücksichtigen.

254) Wenn beispielsweise eine marktbeherrschende Social-Media-Plattform auf einem Markt tätig ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass den Nutzern kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und die Plattform durch Entgelte für Werbetreibende monetarisiert wird, kann es angebracht sein, die Einnahmen und Kosten auf allen Seiten der Plattform zu betrachten.

255) So hat die Kommission beispielsweise in ihrem Beschluss vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise) die Preise, die das marktbeherrschende Unternehmen für die einzelnen in Rede stehenden Chips gegenüber jedem der beiden strategisch wichtigen Abnehmer anwendet, getrennt beurteilt (siehe Erwägungsgründe 399-401 und 939). Es wäre unter Umständen auch möglich gewesen, eine stärker aggregierte Beurteilung durchzuführen, bei der verschiedene Produkte und/oder Abnehmer in einem einzigen Preis-Kosten-Test zusammengefasst worden wären. Das Gericht bestätigte den Beschluss und stellte fest, dass die Kommission berechtigt war, die Analyse auf die Beurteilung der Preisnachlässe, die zwei wichtigen Abnehmern für die in einem Marktsegment verkauften Chips gewährt wurden, zu beschränken (siehe Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, EU:T:2024:626, Rn. 641-643). Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 in der Sache IV/30.698 - ECS/AKZO, Erwägungsgründe 82-87, in der die Kommission die Preispolitik für Mehlzusätze auf dem größeren Markt für organische Peroxide prüfte.

256) Siehe Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 334-339, und Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 630-632. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, ECLI:EU:T:2007:22, Rn. 131 und 137, in Bezug auf den gewählten Zeitraum, auf den die Kosten verteilt wurden. Gegebenenfalls können Zuverlässigkeitsprüfungen herangezogen werden, um die Genauigkeit des Preis-Kosten-Tests zu überprüfen (siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache AT.39711 - Qualcomm (Kampfpreise), Erwägungsgründe 1007-1033).

257) Dies schließt Situationen ein, in denen sich der Input auf derselben Ebene wie der Markt befindet, für den er benötigt wird, oder diesem Markt nachgelagert ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen ein nachgelagertes Vertriebsnetzwerk kontrolliert, das für den Zugang zu den Abnehmern erforderlich ist.

258) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 178, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 70.

259) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria, C-260/24, ECLI:EU:C:2025:988, Rn. 33 und 35.

260) Die konkrete Form der Integration des vertikal integrierten Unternehmens (z.B. ein einziges vertikal integriertes Unternehmen, verschiedene Abteilungen, getrennte Unternehmen, die von derselben Gruppe kontrolliert werden) ist nicht relevant.

261) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria, C-260/24, EU:C:2025:988, Rn. 41, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 89, und Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 146.

262) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 169 und 183, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 32, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 73.

263) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria, C-260/24, EU:C:2025:988, Rn. 31, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 187.

264) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 100.

265) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria, C-260/24, ECLI:EU:C:2025:988, Rn. 41 und 43-46, Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 73, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 31-32, 61, 63 und 73.

266) Nach Erfahrung der Kommission können die zu berücksichtigenden Elemente die Reichweite und Dauer der Kosten-Preis-Schere oder die Bedeutung des Inputs betreffen.

267) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 55, 56 und 72, Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, ECLI:EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 52.

268) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 70 und 71.

269) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 200-204, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 31-34.

270) Siehe Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in der Sache COMP/38784 - Wanadoo España/Telefónica, Erwägungsgrund 318. Erläuterungen zu den LRAIC sind unter Randnummer 118 der vorliegenden Leitlinien zu finden.

271) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, ECLI:EU:C:2010:603, Rn. 198 und 200-202, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 41, 42 und 44.

272) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 44 und 45.

273) Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, ECLI:EU:T:2012:172, Rn. 209.

274) In früheren Kommissionsfällen wurden bei der Anwendung des Preis-Kosten-Tests alle Produkte, die ein hypothetischer ebenso effizienter Wettbewerber unter Einsatz des vorgelagerten Inputs des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem nachgelagerten Markt liefern konnte, zusammengefasst. Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in der Sache AT.39523 - Slovak Telekom, Erwägungsgründe 831-832, und Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in der Sache AT.38784 - Wanadoo España/Telefónica, Erwägungsgründe 386-388.

275) Siehe Fußnote 297.

276) Siehe z.B. Randnummer 198 Buchstabe a.

277) Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (Michelin I), C-322/81, ECLI:EU:C:1983:313, Rn. 73, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 67, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 29.

278) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 30 und 39.

279) Siehe die in Absatz 106 Buchstabe d dieser Leitlinien aufgeführte Rechtsprechung.

280) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 75, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 40.

281) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI: EU:C:1979:36, Rn. 97-100, und Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, ECLI:EU:T:1999:246, T-228/97, Rn. 207-214.

282) So kann beispielsweise fehlende Transparenz Druck auf die Abnehmer ausüben und es weniger attraktiv machen, zu einem Wettbewerber zu wechseln, wenn die Auswirkungen der Erfüllung oder Nichterfüllung der für das Rabattsystem geltenden Bedingungen unsicher sind. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (Michelin I), C-322/81, ECLI:EU:C:1983:313, Rn. 83 und 84.

283) Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (Michelin I), C-322/81, ECLI:EU:C:1983:313, Rn. 81, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 32 und 33.

284) Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 261, 262 und 269.

285) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 72, Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 41, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 109, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 27.

286) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 57 und 61, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 58 und 62, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale, C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 81, und Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 643. Siehe entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 181.

287) Der Preis-Kosten-Test stützt sich in der Regel auf die unter Randnummer 142 Buchstaben c, d, e, f und g genannten Elemente.

288) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 278.

289) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 61, siehe entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57 und 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 181.

290) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 57. Nach Erfahrung der Kommission kann es sich als schwierig oder gar unmöglich erweisen, nichtmonetäre Anreize in Geldbeträge umzuwandeln; siehe Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 352. In Fällen, in denen es möglich ist, den Geldwert eines Anreizes zuverlässig zu bestimmen, muss die Beurteilung grundsätzlich unter Berücksichtigung eines hypothetischen Wettbewerbers mit der gleichen Kostenstruktur wie das marktbeherrschende Unternehmen erfolgen.

291) Siehe auch Randnummer 119.

292) Dieser effektive Preis (pro Einheit) ist nicht der vom marktbeherrschenden Unternehmen angewandte Durchschnittspreis (pro Einheit), sondern der Listenpreis (pro Einheit) abzüglich des Gesamtwerts des Rabatts, den der Abnehmer dadurch verliert, dass er mit den bestreitbaren Einheiten zum Wettbewerber wechselt, verteilt auf die bestreitbaren Einheiten im relevanten Zeitraum.

293) Das Fehlen hinreichender Daten, z.B. für einen bestimmten von dem Verhalten betroffenen Zeitraum, steht der Berechnung der bestreitbaren Nachfrage nicht zwangsläufig entgegen, wenn die unbekannten Daten aus bekannten repräsentativen Daten abgeleitet werden und eine solche Ableitung auf einem konkreten logischen Schema beruht, das eindeutig festgelegt ist. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 270 und 271.

294) Die Komplexität der Daten, die unzureichende Datenqualität, das Vorhandensein verschiedener Datenquellen, das Fehlen vollkommener Informationen oder die Subjektivität der Annahmen können zu unterschiedlichen Schätzungen der bestreitbaren Nachfrage führen, sodass die Verwendung der einen oder der anderen Schätzung das Ergebnis eines Preis-Kosten-Tests verändern kann (d. h. von negativ zu positiv oder umgekehrt).

295) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 89.

296) Alle Bezugnahmen auf "Ausschließlichkeit" oder "ausschließlich" in diesem Abschnitt gelten gleichermaßen für Situationen, in denen sich die Bezugs- oder Verkaufsverpflichtung oder die Anreizregelung auf einen wesentlichen Teil und nicht die Gesamtheit der Nachfrage eines Abnehmers oder des Angebots eines Anbieters bezieht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 89, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 137). So wurde beispielsweise ein Rabatt, dessen Gewährung voraussetzt, dass die Abnehmer 75 % ihres Bedarfs bei einem marktbeherrschenden Unternehmen decken, als Ausschließlichkeitsrabatt angesehen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 83).

297) Bei solchen Vorteilen kann es sich um Preisvorteile wie Preisnachlässe, Rabatte, Zahlungen oder Boni handeln, oder um nicht preisbezogene Vorteile wie technische Unterstützung, kostenlose Upgrades oder Installationen oder den frühzeitigen Zugang zu einer Technologie. Siehe Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006 in der Sache COMP/E-1/38.113 - Prokent-Tomra, Erwägungsgrund 317, und Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 364 Buchstabe b Absätze 2 und 3 und Fußnote 269.

298) Die Ausschließlichkeitsbedingungen können sich aus vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Abreden sowie aus E-Mails oder anderem Schriftverkehr zwischen dem Abnehmer und dem marktbeherrschenden Unternehmen, einschließlich mündlicher Absprachen, ergeben. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass dazu auch Situationen gehören, in denen ein bestimmter Rabatt oder Vorteil an Ausschließlichkeit geknüpft ist.

299) Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 160, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 297 und 298.

300) Eine Bevorratungsverpflichtung ist die Verpflichtung, eine bestimmte Fläche ausschließlich den Produkten des marktbeherrschenden Unternehmens vorzubehalten, sodass in der Praxis die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass den Abnehmern Produkte von Wettbewerbern angeboten werden können. Siehe z.B. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 159 und 160, in dem festgestellt wurde, dass die Verpflichtung, Tiefkühltruhen ausschließlich für die Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens zu verwenden, de facto zu einer Vertriebsbindung der Verkaufsstellen führt.

301) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 90, Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 209 und 210, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 46 und 49, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 581.

302) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 51.

303) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 89, Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 137, und Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel/Kommission, T-286/09 RENV, ECLI:EU:T:2022:19, Rn. 124.

304) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 89, Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 137.

305) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 138, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 47 und 52, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 380 und 381.

306) Siehe Randnummer 161 Buchstabe b, Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, T-286/09 RENV, Intel/Kommission, ECLI:EU:T:2022:19, Rn. 521 und 524-527, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, C-240/22 P, Kommission/Intel, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 90 und 337-341.

307) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Ausschließlichkeitszahlungen), T-235/18, ECLI:EU:T:2022:358, Rn. 412-417.

308) Zur Definition der Begriffe "bestreitbare" und "nicht bestreitbare" Nachfrage siehe Randnummer 148.

309) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 59 und 60.

310) Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 56.

311) Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 59.

312) Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rabatt an die Bedingung geknüpft ist, dass der Abnehmer während des Bezugszeitraums einen Mindestanteil an seinen Gesamteinkäufen (im Gegensatz zu einer Mindestmenge) von dem marktbeherrschenden Unternehmen bezieht. Wenn der Rabatt an einen Mindestanteil an seinen Einkäufen geknüpft ist, bestünde bei einer Zunahme der Einkäufe bei dem Wettbewerber - auch wenn keine Abnahme der bei dem marktbeherrschenden Unternehmen eingekauften Menge vorliegt - die Gefahr, dass der Abnehmer die Voraussetzungen für den Rabatt nicht mehr erfüllt. Bei einer in einem Rabattsystem enthaltenen Mindestanteilsvorgabe besteht für den Abnehmer ein stärkerer Anreiz, nicht bei Wettbewerbern einzukaufen, als bei einer Mindestmengenvorgabe, wobei eine Mindestanteilsvorgabe zu einer Verdrängung führen kann, auch wenn das marktbeherrschende Unternehmen kostendeckende Preise praktiziert. Ein weiteres Szenario betrifft Wirtschaftszweige, die durch Größenvorteile und einen ausreichend fragmentierten Kundenstamm gekennzeichnet sind. In solchen Fällen kann es sein, dass nicht jeder einzelne Abnehmer groß genug ist, um es einem kleineren Wettbewerber oder neuen Marktteilnehmern zu ermöglichen, eine ausreichende Größe zu erreichen. Dies kann zu einem Koordinierungsproblem zwischen den Abnehmern führen, wenn es darum geht, mit einer ausreichenden Menge zu einem neuen Marktteilnehmer zu wechseln, was das marktbeherrschende Unternehmen ausnutzen kann, indem es Abnehmer mit Ausschließlichkeitsvereinbarungen verpflichtet, die zwar keine nicht kostendeckenden Preise beinhalten, aber dennoch den Wettbewerber daran hindern, eine ausreichende Größe zu erreichen.

313) Siehe Randnummern 94-96.

314) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 54.

315) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 428, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 206-207.

316) Siehe z.B. die in den Erwägungsgründen 157 und 158 dargelegten Szenarien.

317) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 139. Auch weitere Faktoren, auf die in Randnummer 106 dieser Leitlinien Bezug genommen wird, können für die Zwecke dieser Beurteilung relevant sein.

318) Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2012:221, C-549/10 P, Rn. 39, und Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Rn. 364 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

319) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76, ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 41 und 133, Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 154 und 156, Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 269, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2012:221, C-549/10 P, Rn. 79. Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 365. Siehe auch Randnummer 157 Buchstabe c dieser Leitlinien.

320) Ebenso sind bei ausschließlichen Belieferungsverpflichtungen der Anteil der Anbieter und der Gesamtanteil am Angebot, für den die Verpflichtung gilt, maßgeblich (siehe Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 602 und 603).

321) Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2012:221, C-549/10 P, Rn. 43-46, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 139. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgründe 366, 385-389, und Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Rn. 381-385 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

322) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 696.

323) Umfang und Intensität dieser Beurteilung können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Siehe Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 367 (siehe auch die Erwägungsgründe 382, 383, 384, 390 und 391), wo die Dauer von einem bis drei Jahren angesichts der Merkmale der Branche und des Vorhandenseins automatischer Verlängerungsklauseln als lang angesehen wurde. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 105, und Beschluss des Gerichtshofs vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, ECLI:EU:C:2006:607, Rn. 55.

324) Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgründe 364 Buchstabe c und 381-383, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, ECLI:EU:T:2003:281, Rn. 92 und 93.

325) Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, ECLI:EU:T:2010:370, Rn. 260, Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2019 in der Sache AT.40608 - Broadcom, Erwägungsgrund 364 Buchstabe b.

326) Siehe auch Fußnote 312.

327) Die Gerichte der Europäischen Union haben diesen Faktor als "Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig sind wie das Unternehmen in beherrschender Stellung" bezeichnet. Die Tatsache, dass ein solcher Gesichtspunkt je nach den Umständen des Einzelfalls relevant sein kann, aber nicht zwangsläufig ist, wurde von den Gerichten der Europäischen Union durch die Bezugnahme auf das "Vorliegen einer eventuellen Strategie" anerkannt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 139, Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 144, 145 und 181, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 48 und 50, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, Rn. 678, 679, 883 und 981.

328) Siehe Randnummer 158.

329) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 57 und 61, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, ECLI:EU:C:2023:33, Rn. 58 und 62, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale, C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 81, Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 643, siehe entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel, C-240/22 P, ECLI:EU:C:2024:915, Rn. 181.

330) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 269.

331) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 963.

332) Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak International/Kommission, T-83/91, ECLI:EU:T:1994:246, Rn. 34.

333) Im Gegensatz dazu kann bei der Kopplung das gekoppelte Produkt auch eigenständig angeboten werden.

334) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 283. Z. B. kann Kopplung zu einer effizienten Produktintegration, geringeren Herstellungskosten und geringeren Transaktionskosten führen und für die Verbraucher den Aufwand verringern und die Qualität verbessern. Das marktbeherrschende Unternehmen hat weiterhin die Möglichkeit, diese Vorteile als objektive Rechtfertigungsgründe geltend zu machen (siehe Abschnitt 5).

335) Siehe Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 1046, 1047, 1069 und 1070.

336) Z. B. kann dies der Fall sein, wenn der Markteintritt des gekoppelten Produkts eine Vorbedingung für den Markteintritt des Kopplungsprodukts bildet. Das marktbeherrschende Unternehmen kann sogar für beide Produkte, das gekoppelte und das Kopplungsprodukt, mit einem drohenden Markteintritt konfrontiert sein. Dann können Kopplung und Bündelung nicht nur den Wettbewerb für das gekoppelte Produkt beschränken, sondern darüber hinaus einen erfolgreichen Eintritt in den Markt für das gekoppelte Produkt bzw. in den Markt für das Kopplungsprodukt von einem gleichzeitigen erfolgreichen Eintritt in den jeweils anderen Markt abhängig machen, wodurch die Risiken oder Kosten für etwaige neue Marktteilnehmer steigen.

337) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 284, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 842, 859, 862, 864, 867 und 869.

338) Siehe Abschnitt 2. Bei Bündelung muss das Unternehmen auf einem der betroffenen Märkte eine beherrschende Stellung innehaben. Bei Kopplung auf Anschlussmärkten muss das Unternehmen auf dem Markt für das Kopplungsprodukt eine beherrschende Stellung innehaben.

339) Siehe auch Abschnitt 3.3 zum Begriff der Geeignetheit, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Siehe außerdem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 27, zum Sonderfall eng miteinander verbundener Märkte.

340) Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 744.

341) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 925.

342) Z. B. Nachweise dafür, dass Abnehmer das Kopplungsprodukt und das gekoppelte Produkt separat von unterschiedlichen Quellen kaufen oder dass es Unternehmen gibt, die auf die autonome Herstellung und den autonomen Verkauf des gekoppelten Produkts spezialisiert sind (siehe Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 67, Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 36, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 927).

343) Siehe Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 925 und 928-931.

344) Siehe Bekanntmachung über die Marktabgrenzung.

345) Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 66. Die Abgrenzung des relevanten Marktes verfolgt jedoch einen anderen Zweck als die Beurteilung des Kriteriums des "separaten Produkts" im Zusammenhang mit einer Koppelung. Die Abgrenzung des relevanten Marktes dient der Feststellung, ob zwei Produkte hinreichend austauschbar sind, um demselben sachlich relevanten Markt zugerechnet zu werden. Als Kriterium dafür, ob es sich bei zwei Produkten hinsichtlich der Kopplung um "separate Produkte" handelt, ist nicht entscheidend, ob sie leicht austauschbar sind (denn häufig ergänzen sie einander und sind daher nicht austauschbar), sondern ob eine unabhängige Nachfrage für das gekoppelte Produkt ohne das Kopplungsprodukt besteht.

346) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 921, 922 und 932.

347) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 935.

348) Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 37, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 942.

349) Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 858 und 865.

350) Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 16 und 100.

351) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 962.

352) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 967-969.

353) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 970. Dementsprechend ist für Kopplungsgeschäfte kein Nachweis dafür erforderlich, dass die Abnehmer verpflichtet sind, ausschließlich das gekoppelte Produkt zu nutzen oder zu erwerben. Zwang kann auch dadurch verstärkt werden, dass es nicht möglich ist, das gekoppelte Produkt zu deinstallieren (siehe Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 963). Um die Schlussfolgerung, dass Zwang vorliegt, zu ändern, reicht es im Allgemeinen nicht aus, den Abnehmern die Möglichkeit zugeben, das gekoppelte Produkt zu desinstallieren oder abzulehnen, nachdem sie es zusammen mit dem Kopplungsprodukt bezogen haben. Die Auswirkungen solcher Möglichkeiten werden in der Regel bei der Beurteilung, ob die Kopplung geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, berücksichtigt; siehe Beschluss der Kommission vom 12. September 2025 in den Sachen AT.40721 - Microsoft Teams und AT.40873 - Microsoft Teams II, Erwägungsgrund 124.

354) Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 16 und 101.

355) Allgemein sinkt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass Zwang geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, mit der Zahl der Abnehmer, die dem Zwang unterliegen (siehe auch Rn. 106 Buchst. d dieser Leitlinien).

356) Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, ECLI:EU:C:1996:436, Rn. 25.

357) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 283.

358) Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 753.

359) Siehe z.B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, in Bezug auf die Anforderung, dass Nutzer der von Hilti patentierten Bolzenkartuschen auch Bolzen kaufen sollten, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak International/Kommission, T-83/91, ECLI:EU:T:1994:246 in Bezug auf die Anforderung von Tetra Pak, dass Käufer von Maschinen zur Verpackung von Flüssigkeiten auch Kartons und Instandhaltungsleistungen von dem Unternehmen erwerben sollten.

360) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 292-295, und Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgründe 1013 und 1014.

361) Siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 296 und 297, und Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgründe 1017-1048.

362) Dies ist z.B. der Fall, wenn das gekoppelte Produkt aufgrund des gemeinsamen Vertriebs mit dem Kopplungsprodukt eine so hohe Marktdurchdringung erreicht, dass Wettbewerber nicht in der Lage sind, dies auszugleichen oder - über alternative Mittel zur Erreichung von Abnehmern oder Endnutzern - gleichzuziehen. Siehe Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 1036-1039, Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 805 und 811, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 413. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgrund 829.

363) Wenn die Kopplung hingegen zwei völlig unabhängige Produkte betrifft, ist die Verbindung zwischen dem Kopplungsprodukt und dem gekoppelten Produkt möglicherweise schwächer und sind Verdrängungswirkungen weniger wahrscheinlich.

364) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgrund 73, Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgründe 833, 837 und 839.

365) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgründe 68 und 69. Wenn das marktbeherrschende Unternehmen auch auf dem Markt für das gekoppelte Produkt eine marktbeherrschende Stellung innehat, kann die Kopplung dazu beitragen, diese beherrschende Stellung auf diesem Markt aufrechtzuerhalten und zu stärken (siehe Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgrund 858).

366) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 in der Sache AT.39230 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgründe 70-72, Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 859 und 860, und Beschluss der Kommission vom 14. November 2024 in der Sache AT.40684 - Facebook Marketplace, Erwägungsgründe 981, 982 und 994.

367) Entscheidung der Kommission vom 21. April 2004 in der Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft, Erwägungsgründe 878-896 und 980, und Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 in der Sache COMP/39.530 - Microsoft (Kopplung), Erwägungsgründe 55 und 56.

368) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 1041 und 1042, Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google Android, T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 583 und 593, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 203-210, Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 in der Sache COMP/39.530 - Microsoft (Kopplung), Erwägungsgründe 47-54. Dieser Faktor ist ggf. weniger präsent, wenn die Kopplung auf Geschäftskunden ausgerichtet ist.

369) Im Zusammenhang mit Zugangsbeschränkungen und Lieferverweigerungen bezeichnet der Begriff "Input" verschiedene Arten von Vermögenswerten, z.B. Waren, Dienstleistungen, Infrastruktur, Netzwerke, Rechte des geistigen Eigentums oder Daten. In manchen Fällen ist der Input als solcher möglicherweise auf dem Markt nicht in unmittelbar zugänglicher Form vorhanden. Es können Schritte erforderlich sein, um ihn herzustellen, so u. a. die Zusammenstellung von Interoperabilitätsinformationen, die zuvor nicht in zugänglicher Weise zusammengestellt wurden (Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 249 und 807), Änderungen an den EDV-Systemen oder umfassende Vorbereitungen und zahlreiche Testserien (Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, ECLI:EU:T:2009:317, Rn. 106).

370) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 50 und 51, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 44-51.

371) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 50.

372) Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents Corporation/Kommission, verbundene Rechtssachen C-6/73 und C-7/73, ECLI:EU:C:1974:18, Rn. 25, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia EE u. a./GlaxoSmithKline AEVE Farmakeftikon Proïonton, C-468/06 bis C-478/06, ECLI:EU:C:2008:504, Rn. 77.

373) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 47 und 48.

374) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria und Lukoil Neftohim Burgas, C-245/24, ECLI:EU:C:2025:987, Rn. 50, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14 P, ECLI:EU:C:2018:929, Rn. 121, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 54-60.

375) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 50, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 111 und 112.

376) Alternativ kann das marktbeherrschende Unternehmen ein Recht an dem Input haben, das "einen gleichwertigen Grad an Kontrolle" gewährleistet. Hat das beherrschende Unternehmen in Bezug auf diesen Input jedoch nur eine durch gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Rechte oder Verpflichtungen begrenzte Gestaltungsfreiheit, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen diesen Input "im Besitz hat". In diesem Fall findet der in Abschnitt 3 beschriebene allgemeine Rahmen Anwendung (siehe auch Rn. 182 Buchst. c). Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria und Lukoil Neftohim Burgas, C-245/24, ECLI:EU:C:2025:987, Rn. 50.

377) Ein solcher Input kommt, sofern er von dem marktbeherrschenden Unternehmen zu einem Preis und zu Bedingungen erworben wurde, die sich aus einem wettbewerblichen Verfahren ergeben, einem von diesem Unternehmen errichteten oder entwickelten Input gleich. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria und Lukoil Neftohim Burgas, C-245/24, ECLI:EU:C:2025:987, Rn. 55.

378) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 45, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 79, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 47. Eine Lieferverweigerung kann auch dann festgestellt werden, wenn der Input noch nicht gehandelt wurde. Es genügt das Vorhandensein eines potenziellen oder hypothetischen Markts, das aus einer Nachfrage seitens potenzieller Abnehmer ersichtlich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS/NDC Health, C-418/01, ECLI:EU:C:2004:257, Rn. 43 und 44).

379) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 46 und 47, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 41 und 42.

380) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, ECLI:EU:C:1998:569, Rn. 41, Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, ECLI:EU:T:2009:317, Rn. 147, Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 44, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 79. Die Gerichte der Europäischen Union haben auch festgelegt, dass die Weigerung nicht objektiv gerechtfertigt sein muss. Zur Beurteilung objektiver Rechtfertigungsgründe siehe Abschnitt 5.

381) Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, ECLI:EU:C:2021:238, Rn. 48 und 49, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 48 und 49.

382) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, ECLI:EU:C:1998:569, Rn. 41 und 44-46, Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS/NDC Health, C-418/01, ECLI:EU:C:2004:257, Rn. 28, Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, ECLI:EU:T:2009:317, Rn. 147, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2021, Slovak Telekom, C-165/19 P, ECLI:EU:C:2021:239, Rn. 49. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2024 in der Sache AT.40735 - Online-Verkauf von Zugfahrkarten in Spanien, Erwägungsgründe 107-109.

383) Um dies festzustellen, ist auch der zur Duplizierung des Inputs erforderliche Zeitraum relevant (siehe z.B. Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 in der Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft, Rn. 685).

384) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 229 und 457.

385) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, ECLI:EU:C:1998:569, Rn. 43, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS/NDC Health, C-418/01, ECLI:EU:C:2004:257, Rn. 28.

386) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, ECLI:EU:C:1998:569, Rn. 41, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 79, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 229, 332 und 563. Siehe Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2024 in der Sache AT.40735 - Online-Verkauf von Zugfahrkarten in Spanien, Erwägungsgründe 115, 116, 118 und 119.

387) Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 563 und 593. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2024 in der Sache AT.40452 - Apple - Mobile Zahlungen, Erwägungsgrund 74.

388) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, AB Volvo/Erik Veng, C-238/87, ECLI:EU:C:1988:477, Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1995, RTE/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, ECLI:EU:C:1995:98, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS/NDC Health, C-418/01, ECLI:EU:C:2004:257.

389) Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1995, RTE/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, ECLI:EU:C:1995:98, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 647-665.

390) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS/NDC Health, C-418/01, ECLI:EU:C:2004:257, Rn. 49.

391) Auch Verhaltensweisen, die in anderen Abschnitten dieser Leitlinien beschrieben werden, wie Margenbeschneidung und Kopplung, können ein gewisses Maß an Begünstigung durch das marktbeherrschende Unternehmen beinhalten. Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 163. Weist das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens klar die Tatbestandsmerkmale einer der Verhaltensweisen auf, die Gegenstand eines anderen Abschnitts dieser Leitlinien sind, so gelten grundsätzlich die Orientierungshilfen aus dem jeweiligen Abschnitt.

392) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 186 und 187.

393) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 163, 237, 240 und 279, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 113, 180 und 267.

394) Zum Begriff des digitalen Ökosystems siehe Fußnote 78. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 21 Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 149.

395) Z. B wenn Abnehmer des Produkts auf einem Markt es für Geschäfte mit Abnehmern des Produkts auf dem anderen Markt verwenden und umgekehrt. Siehe Beschluss der Kommission vom 5. September 2025 in der Sache AT.40670 - Google - Online-Werbetechnologie und Praktiken in Zusammenhang mit Daten zu Praktiken in der Wertschöpfungskette für Vermittlungsleistungen im Bereich der Banner-Werbung, bei denen Verlage und Werbetreibende auf den jeweiligen Märkten Vermittlungsdienste nutzten, um ihre Angebote und Gebote zusammenzubringen.

396) Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Sache AT. 39740 - Google Shopping, bei der Preisvergleichsdienste die Google-Suchmaschine und ihre Ergebnisse nutzten bzw. sich darauf verließen, um Besucher anzuziehen.

397) Siehe in diesem Sinne Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Sache AT. 39740 - Google Shopping, Abschnitt 7.2.1, und Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 283. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2022 in den Sachen AT.40462 - Amazon Marketplace und AT.40703 - Amazon Buy Box, Erwägungsgrund 203.

398) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 96-99.

399) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 187 und 329. Es kann vorkommen, dass die Vorzugsbehandlung für die Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens kombiniert wird mit einer nachteiligeren Behandlung der Produkte von Wettbewerbern, doch ist diese nachteiligere Behandlung nach Erfahrung der Kommission nicht notwendig, um festzustellen, dass Selbstbevorzugung vorliegt.

400) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 162, 164 und 175, bestätigt im Berufungsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 171, 172 und 186.

401) Diese Elemente können sowohl für die Frage, ob das Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, als auch für die Frage, ob das Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, relevant sein (siehe Rn. 61 und Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 170 und 171).

402) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 170, 171 und 174. Die im Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, 7/97, ECLI:EU:C:1998:569 dargelegten Voraussetzungen sind nicht anwendbar, da die Selbstbevorzugung eine andere Art des Missbrauchs darstellt als die Lieferverweigerung. Siehe Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 230 und 240, bestätigt im Berufungsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 110-114. Wird Unerlässlichkeit festgestellt, deutet dies jedoch stark darauf hin, dass es sich bei dem Verhalten um Missbrauch handelt (siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 70 und 71). Die Tatsache, dass es sich bei dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, für Wettbewerber um eine wichtige Quelle für Geschäfte handelt, die nicht wirksam ersetzt werden kann, deutet möglicherweise auch darauf hin, dass Selbstbevorzugung geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten (siehe Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 454, Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 170-171, Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Sache AT. 39740 - Google Shopping, Erwägungsgründe 591-592, und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2022 in den Sachen AT.40462 - Amazon Marketplace und AT.40703 - Amazon Buy Box, Erwägungsgründe 173-176).

403) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 155, 197 und 240, bestätigt im Berufungsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 146, 158 und 187.

404) Z. B. wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt, von dem die Hebelwirkung ausgeht, seinen Interessen auf diesem Markt oder den Interessen seiner Abnehmer auf diesem Markt zuwiderläuft oder nicht dem marktüblichen Verhalten entspricht (Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 176-185, Hinweis des Gerichts der Vollständigkeit halber, und Beschluss der Kommission vom 5. September 2025 in der Sache AT.40670 - Google - Online-Werbetechnologie und Praktiken in Zusammenhang mit Daten, Abschnitte 8.3.4.1 und 8.4.4.1).

405) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 176-184, zum offenen Wesen einer Suchmaschine, Hinweis des Gerichts der Vollständigkeit halber, und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 49 und 52, zur Entwicklung einer offenen Plattform.

406) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 172. Der mögliche Einfluss der Selbstbevorzugung auf das Nutzerverhalten ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen das Verhalten auf den Verhaltenspräferenzen der Nutzer beruht. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:T:2026:533, Rn. 213 und 226.

407) Die Gerichte der Europäischen Union haben derartiges Verhalten bezeichnet als "reine Beschränkungen" (siehe Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel Corp./Kommission, T-286/09 RENV, ECLI:EU:T:2022:19, Rn. 96, in dem die Feststellung im Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission, T-286/09, ECLI:EU:T:2014:547, Rn. 209-210, wiederholt wurde), oder als Missbrauch, der eine Beschränkung des Wettbewerbs "bezweckt" (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 131 und 185, Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), C-48/22 P, ECLI:EU:C:2024:726, Rn. 167, und Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2025, Microsoft/Kommission, T-306/23, ECLI:EU:T:2025:959, Rn. 96-98).

408) Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Clearstream/Kommission, T-286/09, ECLI:EU:T:2014:547, Rn. 32, Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel Corp./Kommission, T-286/09 RENV, ECLI:EU:T:2022:19, Rn. 91, 96 und 531, und Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2025, Intel/Kommission, T-1129/23, ECLI:EU:T:2025:1091, Rn. 23-24.

409) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 228-234, und Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission, T-286/09, ECLI:EU:T:2014:547, Rn. 199 und 209-219.

410) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, ECLI:EU:C:2023:12, Rn. 83-84 und 89-91. Siehe in diesem Sinne auch Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2017 in der Sache AT.39813 - Baltic Rail, Erwägungsgrund 33.

411) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 133, 147, 148 und 185.

412) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 119, 186 und 201, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C-606/23, ECLI:EU:C:2024:1004, Rn. 35 und 36.

413) Bedeuten würde dies u. a., dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verhaltens auf den Wettbewerb für seine Einstufung als "bezweckter" Missbrauch nicht relevant sind (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 119, 159, 166 und 186, Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier, C-176/19 P, ECLI:EU:C:2024:549, Rn. 288 und 289, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C-606/23, ECLI:EU:C:2024:1004, Rn. 35 und 36).

414) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 205 und 209. Ferner lässt die Möglichkeit, objektive Rechtfertigungsgründe geltend zu machen, die Anwendung der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union unberührt, der zufolge Verhalten, das nicht seinem Wesen nach wettbewerbswidrig ist, unter Umständen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 102 AEUV fällt, da es durch legitime Gemeinwohlziele gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 183 und 185).

415) Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 165, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 84, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 201 und 202. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Beispiele stellen keine erschöpfende Aufzählung der möglichen objektiven Rechtfertigungsgründe, die in Fällen nach Artikel 102 AEUV geltend gemacht werden können, dar.

416) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 49, Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 688 und 1144, Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 554, Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 71, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 361. Es ist Sache des Unternehmens, das sich auf diese Einrede gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung beruft, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Einrede erfüllt sind Siehe in diesem Sinne Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag [jetzt die Artikel 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1/2009-07-01), Erwägungsgrund 5 und Artikel 2.

417) Siehe hierzu Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 686 (siehe auch Rn. 688-689 und 693, in denen darauf hingewiesen wird, dass der geltend gemachte objektive Rechtfertigungsgrund in Anbetracht des Fehlens jeglichen internen Dokuments zur Stützung des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes und des inkohärenten Verhaltens von AstraZeneca in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht plausibel sei), und Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 577.

418) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 205, und Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 577 und 591.

419) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 166.

420) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 168.

421) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 206, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 79.

422) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 1985, CBEM/CLT und IPB, C-311/84, ECLI:EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27.

423) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 552.

424) Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia EE u. a./GlaxoSmithKline AEVE Farmakeftikon Proïonton, C-468/06 bis C-478/06, ECLI:EU:C:2008:504, Rn. 70.

425) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 73.

426) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, C-27/76, ECLI:EU:C:1978:22, Rn. 182-187.

427) Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 594-603.

428) Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, ECLI:EU:T:1999:246, Rn. 111-112 und 190, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, ECLI:EU:C:2009:214, Rn. 47 und 56.

429) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 552, Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 73, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, ECLI:EU:T:2007:289, Rn. 1146 und 1159, in dem das Argument zurückgewiesen wurde, dass die Integration des Windows Media Player in Windows technische Effizienzvorteile mit sich bringt oder "die Leistung des Produkts in technischer Hinsicht verbessert".

430) Für die Beurteilung der Frage, ob der Zeitraum, den das marktbeherrschende Unternehmen für die Herstellung der gewünschten Interoperabilität aufwenden muss, objektiv notwendig ist, sind folgende Faktoren relevant: i) der Grad der technischen Schwierigkeit der Entwicklung der Lösung, die die Interoperabilität ermöglicht, ii) Zwänge, die mit der Unmöglichkeit für das marktbeherrschende Unternehmen verbunden sind, sich kurzfristig bestimmte, insbesondere personelle Ressourcen zu verschaffen, die notwendig sind, um die technische Lösung zu entwickeln, und iii) außerhalb der Sphäre des marktbeherrschenden Unternehmens liegende Zwänge, die sich auf seine Fähigkeit auswirken, die technische Lösung zu entwickeln, wie z.B. solche, die auf den anzuwendenden Rechtsrahmen zurückzuführen sind. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 73-75. Die Tatsache, dass das marktbeherrschende Unternehmen eine angemessene finanzielle Gegenleistung von dem Unternehmen, das um die Interoperabilität ersucht hat, verlangt, steht einer Einrede auf der Grundlage objektiver Notwendigkeit nicht entgegen. Eine solche Gegenleistung muss fair und verhältnismäßig sein, indem sie es dem Unternehmen in marktbeherrschender Stellung angesichts der tatsächlichen Kosten der Entwicklung der Lösung ermöglicht, daraus einen angemessenen Nutzen zu ziehen. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 76.

431) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, ECLI:EU:C:2025:110, Rn. 77.

432) Gemeinwohlziele können dann als echt und objektiv definiert angesehen werden, wenn sie in Rechtsvorschriften, nicht zwingendem Recht (Soft Law) oder unparteiischen und auf Konsens beruhenden Normungsverfahren festgelegt wurden.

433) Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2024 in der Sache AT.40577 - Rio Tinto Alcan, Erwägungsgründe 200-202, und Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2024 in der Sache AT.40588 - Teva Copaxone, Erwägungsgründe 1480 und 2142.

434) Konkret kann sich eine objektive Notwendigkeit auf die Einhaltung eines behördlichen Verbots des Verkaufs gefährlicher Stoffe an bestimmte Kunden aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit beziehen. Siehe entsprechend Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen ("Vertikal-Leitlinien") (ABl. C 248 vom 30.06.2022 S. 1), Rn. 180. In der Rechtssache AstraZeneca führte das Unternehmen Verpflichtungen zur Arzneimittelüberwachung als objektiven Rechtfertigungsgrund an. Das Gericht wies dieses Argument zurück und stützte sich dabei auf mehrere Rechtsmittelgründe; es urteilte, dass die bloße Belastung, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten, möglicherweise nicht ausreicht, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu rechtfertigen. Siehe Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 685-694. Insbesondere urteilte das Gericht, dass die "Verpflichtung, Unterlagen über die anderen vermuteten Nebenwirkungen in Abständen von fünf Jahren vorzulegen,... keine im Rahmen der Arzneimittelüberwachung bestehende Belastung von solchem Gewicht [ist], dass sie einen gravierenden objektiven Rechtfertigungsgrund darstellen könnte". Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, ECLI:EU:T:2010:266, Rn. 692.

435) Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2018 in der Sache AT.40461 - DE/DK Interconnector, Erwägungsgrund 67.

436) Die Resilienz der Europäischen Union kann gestärkt werden, wenn das Verhalten notwendig ist, um entweder a) Abhängigkeiten zu verringern und Engpässe und Unterbrechungen in den Lieferketten abzumildern oder b) hinreichende Produktionskapazität für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie der EU zu gewährleisten. Soweit eine solche gestärkte Resilienz zum Wohle der Verbraucher die Qualität des Produkts des marktbeherrschenden Unternehmens verbessert (z.B. in Bezug auf Vorlaufzeiten oder die Zuverlässigkeit der Belieferung) oder das marktbeherrschende Unternehmen im Allgemeinen in die Lage versetzt, in Bezug auf Parameter wie Preis, Auswahl, Qualität und Innovation wirksamer zu konkurrieren, wird sie nach den in Abschnitt 5.3 dargelegten Grundsätzen als Einrede der Effizienz beurteilt.

437) Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 118, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, ECLI:EU:T:1994:246, Rn. 138.

438) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, ECLI:EU:T:1991:70, Rn. 116-118.

439) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 103. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 883, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 363-371.

440) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 103. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 883, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 363-371.

441) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 203.

442) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 86, Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, ECLI:EU:C:2015:651, Rn. 42, und Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632, Rn. 140.

443) Siehe entsprechend Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (früher Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag) ("Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3 AEUV") (ABl. C 101 vom 27.04.2004 S. 9), Rn. 66 und 67.

444) Zu solchen Effizienzvorteilen können Einsparungen bei den Logistikkosten gehören, die sich z.B. über Ausschließlichkeitsbindungen aus Größenvorteilen bei Transport und Vertrieb ergeben. Siehe entsprechend Vertikal-Leitlinien, Rn. 16 Buchst. g.

445) Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 59.

446) Würdigung im Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 993-999, sowie im Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Rn. 447-449 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

447) Vertragsspezifische Investitionen sind Investitionen, die Anbieter oder Abnehmer im Rahmen ihrer betreffenden vertikalen Beziehung vornehmen, z.B. indem sie in spezielle Ausrüstung oder Schulungen investieren, um die Anforderungen der anderen Vertragspartei zu erfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um irreversible Investitionen, die außerhalb der betreffenden vertikalen Beziehung keinen oder nur einen geringen Wert haben (siehe Vertikal-Leitlinien, Rn. 16 Buchst. e). Vertragsspezifische Investitionen wurden beurteilt im Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 - Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), Rn. 507-523 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), T-235/18, ECLI:EU:T:2022:35, nicht jedoch in dieser Hinsicht), sowie im Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Rn. 443-445 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

448) Siehe entsprechend Vertikal-Leitlinien, Rn. 16 Buchst. b, c, e und i.

449) Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien umfasst der Begriff Nachhaltigkeit u. a. die Bekämpfung des Klimawandels (z.B. durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen), die Vermeidung von Umweltverschmutzung, die Begrenzung der Nutzung natürlicher Ressourcen, den Schutz der Menschenrechte, die Gewährleistung eines existenzsichernden Einkommens, die Förderung von Innovation und widerstandsfähiger Infrastruktur, die Verringerung der Nahrungsmittelverschwendung, die Erleichterung des Übergangs zu gesunden und nährstoffreichen Nahrungsmitteln sowie die Gewährleistung des Tierschutzes (siehe hierzu LeitlinienPDF-Datei öffnen der Kommission zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit ("Leitlinien zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit") (ABl. C 259 vom 21.07.2023 S. 97), Rn. 517.

450) Siehe LeitlinienPDF-Datei öffnen zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 558.

451) Siehe Vertikal-Leitlinien, Rn. 316.

452) Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17, ECLI:EU:T:2021:763, Rn. 188. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, ECLI:EU:C:2022:379, Rn. 84-86.

453) Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592. Bei der Auslegung dieser Voraussetzungen muss Kohärenz mit den in Artikel 101 Absatz 3 AEUV festgelegten Voraussetzungen gewährleistet werden. (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 201, 204, 205, 207 und 208).

454) Für die Zwecke dieser Voraussetzung bezeichnet der Begriff "Verbraucher" nicht einzelne Verbraucher, sondern alle von dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens betroffenen Verbrauchergruppen (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 193-195, 234-237, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592 und 593). Entsprechend sind nicht die Auswirkungen auf jeden einzelnen Verbraucher, sondern die Auswirkungen auf die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten zu beurteilen (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax, C-238/05, ECLI:EU:C:2006:734, Rn. 70, und Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, ECLI:EU:T:2002:83, Rn. 163).

455) Eine Einrede der Effizienz kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Verhalten in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Vorteilen für die Verbraucher steht oder wenn es über das hinausgeht, was zur Erzielung solcher Vorteile notwendig ist. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 76.

456) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 204, Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592. Siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 42, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, ECLI:EU:C:2020:52, Rn. 166, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 362.

457) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 46.

458) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 204, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592.

459) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, ECLI:EU:C:2009:610, Rn. 93-95, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 190.

460) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 237.

461) Siehe Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 - Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), Rn. 519 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), T-235/18, ECLI:EU:T:2022:35, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

462) Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 196.

463) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 56. Siehe entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, ECLI:EU:C:2009:610, Rn. 93-95, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 190.

464) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 57.

465) Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, ECLI:EU:C:2012:172, Rn. 42.

466) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 86, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, ECLI:EU:C:2011:83, Rn. 76. Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 54.

467) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 53 und 54.

468) Siehe in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2023, CK Telecoms/Kommission, C-376/20 P, ECLI:EU:C:2023:561, Rn. 82, und Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T-312/20, ECLI:EU:T:2023:252, Rn. 233 und 234.

469) Siehe Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 88.

470) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 193-195, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010, Rn. 123 und 130, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax, C-238/05, ECLI:EU:C:2006:734, Rn. 70.

471) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 193-196 und 233-237, Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592 und 593, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax, C-238/05, ECLI:EU:C:2006:734, Rn. 70.

472) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 98.

473) Nach dem Verständnis der Kommission umfassen die Vorteile, die Verbrauchern aus qualitätsbezogenen Effizienzvorteilen entstehen können, individuelle nutzungsabhängige Vorteile (d. h. Vorteile für die Verbraucher, die sich aus dem Verbrauch eines bestimmten Produkt ergeben), nutzungsunabhängige Vorteile (d. h. Vorteile für die Verbraucher, die sich aus ihrer Sorge über die Auswirkungen ihres Verbrauchs eines bestimmten Produkts auf andere ergeben) und kollektive Vorteile (d. h. Vorteile aus dem Angehen negativer oder positiver externer Effekte, die einem größeren Teil der Gesellschaft zugutekommen). Siehe entsprechend LeitlinienPDF-Datei öffnen zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 571-584.

474) Siehe entsprechend LeitlinienPDF-Datei öffnen zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 577-579.

475) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 104.

476) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 204, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 592.

477) Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission, T-168/01, ECLI:EU:T:2006:265, Rn. 248 und 251, und Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, MasterCard Inc., C-382/12 P, ECLI:EU:C:2014:2201, Rn. 242.

478) Siehe entsprechend LeitlinienPDF-Datei öffnen zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 582-584.

479) Siehe entsprechend LeitlinienPDF-Datei öffnen zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Rn. 587.

480) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 204, siehe auch Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache AT.40411 - Google Search (AdSense), Rn. 452, 455, 621 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google AdSense for Search), T-334/19, ECLI:EU:T:2024:634, nicht jedoch in dieser Hinsicht), Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 1003 und 1329, sowie Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 - Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), Rn. 516 und 523 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), T-235/18, ECLI:EU:T:2022:35, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

481) Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, ECLI:EU:C:2007:166, Rn. 86, Urteil des Gerichts vom 18. September 2024, Qualcomm (Verdrängungspreise), T-671/19, ECLI:EU:T:2024:626, Rn. 593, sowie Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 602, 607-614 und 891, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2026, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), C-738/22 P, ECLI:EU:C:2026:533, Rn. 363-371.

482) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 74 und 75.

483) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 80.

484) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 612.

485) Siehe in diesem Sinne auch Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 806 und 807.

486) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgründe 995-997, Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 607-611. Siehe in diesem Sinne auch Beschluss der Kommission vom 4. März 2024 in der Sache AT.40437 - Apple - App Store (Musikstreaming), Erwägungsgründe 803, 806-808, 812 und 823.

487) Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 - Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), Rn. 521 und 525 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), T-235/18, ECLI:EU:T:2022:35, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

488) Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 - Google Android, Erwägungsgrund 998, Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18, ECLI:EU:T:2022:541, Rn. 613.

489) Siehe Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 - Qualcomm (Ausschließlichkeit), Rn. 523 (aufgehoben durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission, T-235/18, ECLI:EU:T:2022:35, nicht jedoch in dieser Hinsicht).

490) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 204 und 207.

491) Siehe entsprechend Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3, Rn. 105.

492) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, Rn. 207.

493) Die für eine Beurteilung relevanten Faktoren werden unter den Randnummern 108-116 der Leitlinien zu Artikel 101 Absatz 3 genauer erörtert.

494) ABl. C 45 vom 24.02.2009 S. 7.


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