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Richtlinie des Rates 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG

(ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1985 S. 14;
RL 88/409/EWG - ABl. Nr. L 194 vom 22.07.1988 S. 28;
RL 93/118/EG - ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 15;
RL 94/64/EG - ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 8;
RL 95/24/EG - ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 14;
RL 96/17/EG - ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 30;
RL 96/43/EG - ABl. Nr. L 162 vom 01.07.1996 S. 1;
RL 97/79/EG - ABl. Nr. L 24 vom::30.01.1998 S. 31)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 64/433/EWG 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG 5, sieht für frisches Fleisch, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sein kann, zur Vereinheitlichung der dem Verbraucher gebotenen gesundheitlichen Garantien Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.

Die Richtlinie 72/462/EWG 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG 7, sieht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier innerhalb der Gemeinschaft vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Hygienekontrollen bei der Einfuhr von frischem Fleisch vornehmen und dass Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Kontrollen in den Ausfuhr-Drittländern durchführen.

Die Richtlinie 64/433/EWG gilt nur für frisches Fleisch für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben jedoch einzelstaatliche Regelungen für die Kontrolle von frischem Fleisch eingeführt, das ausschließlich für den einheimischen Markt bestimmt ist.

Die Richtlinie 71/118/EWG 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/642/EWG 9, sieht für frisches Geflügelfleisch Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.

Für die genannten Untersuchungen und Kontrollen werden Gebühren erhoben, die in den Mitgliedstaaten derzeit auf unterschiedliche Weise finanziert werden. Diese Unterschiede können den Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die zum größten Teil Gegenstand gemeinsamer Marktorganisationen sind, beeinträchtigen.

Zur Abhilfe sind vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.

Aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften und Verwaltungsverfahren bei der Durchführung und Finanzierung ist es angebracht, der Republik Griechenland eine zusätzliche Frist von zwei Jahren zu gewähren,

damit sie den für die Untersuchungen und Kontrollen erforderlichen Mechanismus der Gebührenerhebung anwenden kann -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs B dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG 10 entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs C dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen von lebenden Tieren im Sinne des vorgenannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 4

(1) Bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren tragen die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:

(2) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt. Jedoch gilt die etwaige Anwendung des in den Anhängen A, B und C vorgesehenen durchschnittlichen Pauschaulbetrags durch einen Mitgliedstaat bei der Beurteilung einzelner Fälle nicht als eine indirekte Erstattung.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird.

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, eine Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten zu erheben.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig folgendes mit:

(2) Im Rahmen ihrer Vor-Ort-Kontrollen kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich angewandt werden.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren deren Kosten nicht oder nur unzureichend decken, so verfährt er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/608/EWG, insbesondere gemäß den Artikeln 10 und 11.

Artikel 7

(1) Bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ecu-Beträge in die Landeswährung ist der Kurs zugrunde zu legen, der jedes Jahr am ersten Arbeitstag im September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird.

Dieser Kurs gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Abweichend von Absatz 1

Artikel 8

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge A, B und C dieser Richtlinie ändern, um insbesondere die pauschale Höhe der Gemeinschaftsgebühren festzusetzen und die Einzelheiten der Anwendung dieser Gebühren sowie die Ausnahmen festzulegen.

Artikel 9

(1) Der Republik Griechenland wird gestattet, von den Grundsätzen dieser Richtlinie abzuweichen, wenn aufgrund geographischer Gegebenheiten die Kosten der Gebührenerhebung in weit entfernt liegenden Regionen über den eingenommenen Gebühren liegen.

Die griechischen Behörden teilen der Kommission mit, welchen Gebieten Ausnahmen zugestanden werden.

Diesen Informationen werden die erforderlichen Nachweise beigefügt.

(2) Für sonstige Regionen in extremer Randlage können anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG dieselben Ausnahmen zugestanden werden.

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  Anhang A

Kapitel I
Gebühren auf Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG, 91/495/EWG und 92/45/EWG

Die Gebühr nach Artikel 1 wird nach Artikel 5 Absatz 1 wie folgt festgesetzt:

  1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge:
    1. Rindfleisch:
      • ausgewachsene Rinder: 4,5 ECU/Tier,
      • Jungrinder: 2,5 ECU/Tier;
    2. Einhufer: 4,4 ECU/Tier;
    3. Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht
      • von weniger als 25 kg: 0,5 ECU/Tier,
      • von 25 kg oder mehr: 1,30 ECU/Tier;
    4. Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht
      • von weniger als 12 kg: 0,175 ECU/Tier,
      • von 12 kg bis 18 kg: 0,35 ECU/Tier,
      • von mehr als 18 kg: 0,5 ECU/Tier;
    5. Geflügelfleisch:
      1. entweder pauschal in folgender Höhe:
        • Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner: 0,01 ECU/Tier,
        • anderes junges Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg oder mehr: 0,02 ECU/Tier,
        • anderes ausgewachsenes Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr: 0,04 ECU/Tier,
      2. oder - falls ein Mitgliedstaat beschließt, keine Unterscheidung nach den Geflügelkategorien gemäß Ziffer i) vorzunehmen - 0,03 ECU/ Tier;
    6. Fleisch von Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild):
      • für Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) die Pauschalbeträge im Sinne des Buchstabens e),
      • für Landsäugetiere der Gattung
        • Wildschweine: die Beträge im Sinne des Buchstabens c) und - falls diese Beträge zur Kostendeckung nicht ausreichen - erhöht um die Kosten der trichinoskopischen Untersuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG,
        • Wiederkäuer: die Beträge im Sinne des Buchstabens d).
  2. Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:
    1. entweder pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.
      Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;
    2. oder durch Erhebung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis.

    Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge um bis zu 55 % verringert.

    Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Regelung auf Stundenbasis, so muss er der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung der Gebühr nach Buchstabe a) die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

  3. Die Mitgliedstaaten erheben einen Betrag, der den tatsächlichen Kosten der Untersuchungen und Kontrollen bei eingelagertem Fleisch insbesondere im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt D der Richtlinie 64/433/EWG und des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt C der Richtlinie 71/118/EWG entspricht.
    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Nummer können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 64/433/EWG oder des Artikels 21 der Richtlinie 71/118/EWG festgelegt werden, insbesondere um den Fall von Interventionsfleisch und mehrmals kurzzeitig zwischengelagertem Fleisch zu regeln.
  4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten
    1. die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben.
      Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:
      • erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand,
      • erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, z.B. in älteren Betrieben,
      • häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, z.B. infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,
      • Mehrkosten durch besondere Wegezeiten,
      • zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,
      • häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
      • Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.

      Die Höhe der Aufschläge auf die pauschale Leitgebühr ist abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten;

    2. oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.
  5. Die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar
    1. generell, wenn bei den Lebenshaltungskosten und Lohnkosten der Unterschied besonders stark ist;
    2. für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • die täglichen Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen;
      • die Zahl der geschlachteten Tiere muss so konstant sein, dass durch Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann;
      • der Betrieb muss straff organisiert und geplant sein und die Schlachtungen müssen zügig durchgeführt werden, um eine optimale Auslastung des Untersuchungspersonals zu ermöglichen;
      • es dürfen keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal entstehen;
      • es muss eine optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand gewährleistet sein.

    Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Ausnahmen dazu führen, dass die in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) genannten Beträge um mehr als 55 % gesenkt werden.

    1. Die Gebühren gemäß den Nummern 1, 2 und 3 werden je nach Fall im Schlachthof, Zerlegungsbetrieb oder Kühlhaus erhoben. Sie gehen zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers, der die genannten Arbeitsvorgänge durchführt, wobei der Inhaber oder Eigentümer die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Wird die Hygieneuntersuchung von lebendem Geflügel gemäß der Richtlinie 71/118/EWG im Ursprungsbetrieb durchgeführt, so kann in diesem Betrieb ein Betrag von bis zu 20 % der Pauschalbeträge im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e) erhoben werden.
    2. Abweichend von dem Begriff des Erhebungsortes im Sinne des Buchstabens a) erster Satz, können die Mitgliedstaaten im Fall von Betrieben, die in einer Betriebsstätte mehrere Vorgänge abwickeln, sowie Betrieben, die in mehreren Betriebsstätten mehrere Vorgänge abwickeln, an einem Ort eine einmalige, die verschiedenen Beträge umfassende Gesamtgebühr erheben.
    3. Wenn die im Schlachthof erhobene Gebühr sämtliche Untersuchungskosten im Sinne des Buchstabens a) deckt, erhebt der Mitgliedstaat weder im Zerlegungsbetrieb noch im Kühlhaus eine Gebühr.

Kapitel II
Gebühren auf Fleisch im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG, des Kapitels III der Richtlinie 71/118/EWG, des Kapitels III der Richtlinie 92/45/EWG und des Kapitels II der Anlage I der Richtlinie 92/118/EWG

  1. Die in Artikel 1 genannte Gebühr wird auf einen Mindestpauschalbetrag von 5 ECU/t (mit Knochen) bei einem Mindestbetrag von 30 ECU/Partie festgesetzt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Betrag bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abweichen.

  2. Ferner können die Mitgliedstaaten für Einfuhren aus Ländern, die am 20. Februar 1995 Verhandlungen mit der Europäischen Union aufgenommen hatten, um ein globales Gleichwertigkeitsabkommen für veterinärrechtliche Garantien (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit) zu schließen, das auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, und mit denen ein derartiges Abkommen vor dem 31. Dezember 1996 geschlossen worden ist, bis zum 30. Juni 1997 ermäßigte Gebühren beibehalten.

    Die Höhe der Gebühr auf Einfuhren aus einem der Drittländer im Sinne des Unterabsatzes 1 wird nach Abschluss des globalen Gleichwertigkeitsabkommens mit dem betreffenden Land nach dem Verfahren der Nummer 3 festgesetzt, wobei folgendes berücksichtigt wird:

  3. Bei den Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/ EWG werden die unter Nummer 1 bezeichneten Beträge nach dem gleichen Verfahren und unter Berücksichtigung der beschlossenen Verringerung der Kontrollhäufigkeit abgewandelt.

    Die Kommission berücksichtigt bei diesen Entscheidungen insbesondere die von den Drittländern in bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Regionalisierung und der übrigen Gemeinschaftsgrundsätze gegebenen Garantien.

  4. Die unter Nummer 1 genannte Gebühr geht zu Lasten des Einführers oder seines Zollagenten und wird an der Zollübergangsstelle, der die Grenzkontrollstelle untersteht, oder direkt an der Grenzkontrollstelle erhoben.
  5. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der nach diesem Kapitel eingenommenen Gebühren für einen Solidaritätsfonds vorsehen, mit dem die Veterinärdienste verstärkt und in die Lage versetzt werden sollen, beim Auftreten exotischer Krankheiten wirksamer tätig zu werden.

Kapitel III
Gebühren für die unter die Richtlinie 91/493/EWG fallenden Fischereierzeugnisse

Abschnitt I
Fischereierzeugnisse gemäß Kapitel I der Richtlinie 91/493/EWG

Die Gebühr im Sinne des Artikels 1 wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 wie folgt festgesetzt:

    1. Die Mitgliedstaaten erheben eine Gebühr zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit den in Kapitel V Abschnitt II des Anhangs zur Richtlinie 91/493/EWG vorgesehenen amtlichen Kontrollen.
    2. Die Gebühr gemäß Buchstabe a) wird auf 1 ECU/t Fischereierzeugnisse und bei mehr als 50 Tonnen auf 0,5 ECU/t festgesetzt. Sie wird bei der Erstvermarktung erhoben, sofern dies bei der Anlandung nicht bereits geschehen ist, und geht auf jeden Fall zu Lasten des Erstkäufers. Die Mitgliedstaaten können ein System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der während eines bestimmten Zeitraums anfallenden Gesamtmenge von Fischereierzeugnissen und eine zentrale Gebührenerhebung beim Erstkauf vorsehen.
    3. Abweichend von Buchstabe b) darf die Gebühr für Arten des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission 50 ECU je entladene Partie nicht überschreiten, wenn die tatsächlichen Kosten diesen Betrag nicht überschreiten.
    4. Unbeschadet der Nummer 7 Buchstabe b) wird die Gebühr im Sinne des Buchstabens a) unabhängig von der in Nummer 2 vorgesehenen Gebühr bei Weiterverarbeitung der Fischereierzeugnisse erhoben.
    1. Die Mitgliedstaaten erheben eine Gebühr zur Finanzierung der Kosten insbesondere im Zusammenhang mit den nach Kapitel V Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG durchgeführten amtlichen Kontrollen und mit den in Abschnitt II des genannten Kapitels V vorgesehenen amtlichen Kontrollen.
    2. Die Gebühr gemäß Buchstabe a) wird auf 1 ECU/t festgesetzt und auf jede Tonne Fischereierzeugnisse erhoben, die an Betriebe geliefert wird, die derartige Erzeugnisse zubereiten und/oder verarbeiten oder die von einem Fabrikschiff stammen.
      Im Fall der Inspektion eines Fabrikschiffs im Ausland erheben die Mitgliedstaaten außerdem die tatsächlichen Kosten dieser Inspektion.
    3. Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, kann für die Arten gemäß Nummer 1 Buchstabe c) nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden.
    1. Gelangt ein Mitgliedstaat bei einem bestimmten Erzeugnis nach eingehender Prüfung der Kosten der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen gemäß Nummer 1 Buchstabe a) zu der Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten durch die gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erhobenen Gebühren nicht gedeckt werden, so kann er für dieses Erzeugnis ein System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der angefallenen Arbeitszeit vorsehen.
    2. Gelangt ein Mitgliedstaat bei einem bestimmten Erzeugnis nach eingehender Prüfung der Kosten der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) zu der Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten durch die gemäß Nummer 2 Buchstabe b) in einem bestimmten Betrieb erhobenen Gebühren nicht gedeckt werden, so kann er für die Betriebe, die dieses Erzeugnis behandeln, ein System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der angefallenen Arbeitszeit vorsehen.

      Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das System der Gebührenerhebung auf der Grundlage der angefallenen Arbeitszeit, so muss er der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung der in Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe b) vorgesehenen Gebühren die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

    1. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die unter Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehene Gebühr zu ermäßigen, wenn die Kontrollvorgänge nach Nummer 1 dadurch erleichtert werden, dass
      • die Einteilung in Frische- und/oder Größenklassen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 103/76 und 104/76 vorgenommen oder nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften anerkannt wird und/oder
      • die Erstverkäufe zentral durchgeführt werden, insbesondere in einer Versteigerungshalle oder auf einem Großmarkt.

      Die Ermäßigungen aufgrund der obengenannten Bestimmungen dürfen in keinem Fall mehr als 55 % betragen.

      Jedoch kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine zusätzliche Ermäßigung beschlossen werden.

    2. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die unter Nummer 2 vorgesehene Gebühr zu ermäßigen, wenn
      • die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder
      • die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollpersonal ermöglichen.

      Die Ermäßigungen aufgrund der obengenannten Bestimmungen dürfen in keinem Fall mehr als 55 % betragen.

      Jedoch kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine zusätzliche Ermäßigung beschlossen werden.

  1. Die Mitgliedstaaten erheben einen Betrag in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten in Betrieben, die Fischereierzeugnisse lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern. Deckt jedoch die gemäß den Nummern 1 und 2 erhobene Gebühr sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den in Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG vorgesehenen Kontrollen, so erhebt der Mitgliedstaat die unter dieser Nummer vorgesehene Gebühr nicht.
    1. Die Gebühren im Sinne der Nummern 2 und 5 gehen zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers des Betriebs, in dem die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, wobei der Betriebsinhaber oder - eigentümer die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden.
    2. Die Mitgliedstaaten können für Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet zubereitet und/oder weiterverarbeitet werden sollen, eine einmalige Pauschalgebühr vorsehen, die nur an einem Ort erhoben wird.

      Die Mitgliedstaaten, die auf diese Möglichkeit zurückgreifen möchten, setzen die Kommission zuvor in Kenntnis.

  2. Die Mitgliedstaaten schaffen ein System, durch das kontrolliert werden kann, ob die in diesem Kapitel vorgesehene Gebühr von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern entrichtet wurde.

    Insbesondere sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Vorschriften dafür, dass die Wirtschaftsteilnehmer über eine schriftliche Bescheinigung oder einen sonstigen Beleg für die individuelle oder globale Zahlung der Gebühren im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a) des vorliegenden Kapitels verfügen; dies gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zubereitet oder verarbeitet werden sollen, in dem sie angelandet wurden, sofern der Gesamtbetrag im Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetrieb gezahlt wird.

    Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG Durchführungsvorschriften erlassen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten darüber die Kommission.

  3. Unbeschadet der Einhaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Höhe der Gebühren können Finnland und Schweden unter Berücksichtigung der strukturellen Ausnahmeregelungen, auf die sie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 Anspruch haben, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG ermächtigt werden, bis die Ergebnisse der in Artikel 3 der Richtlinie 96/43/ EG vorgesehenen Überprüfung vorliegen, alternative Erhebungsmodalitäten anzuwenden, die entsprechend zu begründen sind.

Abschnitt II
Fischereierzeugnisse gemäß Kapitel II der Richtlinie 91/493/EWG

  1. Für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/493/ EWG gelten die Bestimmungen des Abschnitts I Nummer 1.

    Darüber hinaus erheben die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag zur Deckung der Kosten, die bei den Kontrollen von Schiffen und Entladungen dieser Art anfallen, mindestens jedoch 1 ECU/entladene Tonne.

  2. Für nicht unter Nummer 1 fallende Fichereierzeugnisse, d. h. für alle Fischereierzeugnisse, die eine Grenzkontrolle passieren müssen, wird die in Artikel 1 vorgesehene Gebühr gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf einen Mindestpauschalbetrag von 5 ECU/t bei einem Mindestbetrag von 30 ECU/Partie festgesetzt; bei über 100 Tonnen verringert sich der Mindestpauschalbetrag von 5 ECU
  3. Im Rahmen der Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG werden die Beträge gemäß Nummer 2 unter Berücksichtigung der festgelegten verringerten Kontrollhäufigkeit nach dem gleichen Verfahren angepasst.

    Bei ihren Entscheidungen trägt die Kommission insbesondere den Drittlandgarantien hinsichtlich der Anerkennung der Grundsätze der Regionalisierung, der Gleichwertigkeit, der Gegenseitigkeit und der anderen Gemeinschaftsgrundsätze Rechnung, insbesondere wenn diese Drittländer mit der Gemeinschaft ein globales Gleichwertigkeitsabkommen für veterinärrechtliche Garantien (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit) geschlossen haben.

    Die sich aus dieser Anpassung ergebenden Gebühren dürfen für Erzeugnisse, die von unter gemeinschaftlicher Flagge fahrenden Schiffen angelandet werden, in keinem Fall unter den gemäß Anschnitt I unter Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe b) erhobenen Beträgen liegen.

    Diese Gebühr wird unabhängig von der in Kapitel I unter Nummer 2 Buchstabe b) vorgesehenen Gebühr bei Weiterverarbeitung erhoben.
    Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Kapitels wenden die Mitgliedstaaten auf Einfuhren, die von unter grönländischer Flagge fahrenden Schiffen angelandet werden, die in Abschnitt I vorgesehenen Gebühren an.

  4. Die Mitgliedstaaten können von Nummer 2 in der Weise abweichen, dass sie die Beträge nach oben bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten anpassen.
  5. Die unter Nummer 2 genannte Gebühr geht zu Lasten des Einführers oder seines Zollagenten und wird an der Zollübergangsstelle, der die Grenzkontrollstelle untersteht, oder direkt an der Grenzkontrollstelle erhoben.
  6. Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 31. Dezember 1999 die in Abschnitt I vorgesehenen Gebühren auf die Einfuhren anwenden, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden, welche eingetragenen gemischten Gesellschaften gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gehören.

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  Anhang B

Gebühren zur Sicherstellung der Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 96/23/EG

  1. Die Gebühr im Sinne des Artikels 2 wird wie folgt festgelegt:
    1. für lebende Schlachttiere und Fleisch im Sinne von Anhang A Kapitel I: 1,35 ECU/t Schlachtfleisch;
    2. für Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne von Anhang A Kapitel III: 0,1 ECU je vermarktete Tonne;
    3. für Milch und Milcherzeugnisse: 0,02 ECU/1.000 Liter Rohmilch als Ausgangserzeugnis;
    4. für Eiprodukte: der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag;
    5. für Honig: Die Mitgliedstaaten können einen die tatsächlichen Kontrollkosten deckenden Betrag erheben.
  2. Unter Beachtung der in Nummer 1 festgelegten Beträge können die Mitgliedstaaten sich für eine der folgenden Regelungen entscheiden:
    1. Die Gebühr im Sinne von Nummer 1 wird in voller Höhe in einem Betrieb der Produktionskette erhoben:
      • Schlachtbetrieb für die Gebühr im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a),
      • Betrieb, in dem die Zubereitung und/oder Verarbeitung erfolgt, für die Gebühr im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b),
      • Sammelstelle für Rohmilch für die Gebühr im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c);
    2. die Gebühr im Sinne der Nummer 1 wird nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien auf die gesamte Produktionskette, einschließlich Tierhaltung, aufgeteilt.
  3. Die Gebühr im Sinne der Nummer 1 geht zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers des oder der betroffenen Betriebe(s), wobei der Betriebsinhaber oder -eigentümer die erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung er die genannten Arbeitsvorgänge durchführt.

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 Für lebende Tiere zu erhebende Gebühren Anhang C

Kapitel I
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG

  1. Um die Finanzierung der Kontrollen am Ursprungsort sicherzustellen, ist eine Gebühr zu erheben.
  2. Der Geltungsbereich, die Höhe der Gebühr, die Einzelheiten für ihre Anwendung und insbesondere die Personen, welche die Gebühr zu entrichten haben, sowie die Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

Kapitel II
Für die Einfuhr bestimmte lebende Tiere im Sinne der Richtlinie 91/496/EWG

  1. Die Gebühr im Sinne des Artikels 3 wird wie folgt festgelegt:
    1. für Tiere der in Anhang A Kapitel I genannten Arten: auf einen Pauschalbetrag von 5 ECU/t Lebendgewicht, bei einem Mindestbetrag von 30 ECU/Partie;
    2. für Tiere anderer Arten: auf einen Betrag in Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten je Tier oder je eingeführter Tonne, bei einem Mindestbetrag von 30 ECU/Partie, wobei dieser Mindestbetrag nicht für Einfuhren der in der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission genannten Arten gilt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Betrag bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abweichen.

  2. Die Mitgliedstaaten können für Einfuhren aus Ländern, die am 20. Februar 1995 Verhandlungen mit der Europäischen Union aufgenommen hatten, um ein globales Gleichwertigkeitsabkommen für veterinärrechtliche Garantien (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit) zu schließen, das auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, und bei denen bis zum 31. Dezember 1996 eine Übereinkunft erzielt worden ist, bis zum 30. Juni 1997 ermäßigte Gebühren beibehalten.

    Die Höhe der Gebühr auf Einfuhren aus einem der Drittländer im Sinne des Unterabsatzes 1 wird in dem globalen Gleichwertigkeitsabkommen mit dem betreffenden Drittland festgesetzt, wobei folgendes berücksichtigt wird:

  3. Die unter Nummer 1 genannte Gebühr geht zu Lasten des Einführers oder seines Zollagenten und wird an der Zollübergangsstelle, der die Grenzkontrollstelle untersteht, oder direkt an der Grenzkontrollstelle erhoben.
  4. Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG für Einfuhren aus bestimmten Drittländern eine niedrigere Gebühr angewandt werden.
  5. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der nach diesem Kapitel eingenommenen Gebühren für einen Solidaritätsfonds vorsehen, mit dem die Veterinärdienste verstärkt und in die Lage versetzt werden sollen, beim Auftreten exotischer Krankheiten wirksamer tätig zu werden.

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1) ABl. Nr. C 168 vom 28.06.1984 S. 4, ABl. Nr. C 97 vom 29.04.1981 S. 12, und ABl. Nr. C 162 vom 22.06.1984 S. 10.

2) ABl. Nr. C 87 vom 05.04.1982 S. 116, und Stellungnahme vom 17. Januar 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. C 307 vom 19.11.1984 S. 1, und Stellungnahme vom 12. Dezember 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.

5) ABl. Nr. L 59 vom 05.03.1983 S. 10.

6) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.

7) ABl. Nr. L 59 vom 05.03.1983 S. 34.

8) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23.

9) ABl. Nr. L 339 vom 27.12.1984 S. 26.

10) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

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