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Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte(angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 188;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten gültig)
s.a.: Entsch. 94/741/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Diese Richtlinie bezweckt, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, daß schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen verhindert und zugleich eine ordnungsgemäße Verwendung von Klärschlamm gefördert werden.
Unterschiede zwischen den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft könnten Auswirkungen auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Eine Rechtsangleichung im Sinne von Artikel 100 des Vertrages erscheint daher angebracht.
In landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm fällt nicht unter die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle.
Die in der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Maßnahmen gelten insoweit auch für Klärschlamm, als sie die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Stoffe oder Materialien enthalten oder durch diese kontaminiert sind, die so beschaffen sind oder in solchen Mengen oder Konzentrationen vorhanden sind, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bilden.
Es ist notwendig, eine Sonderregelung vorzusehen, die vor allem gewährleistet, daß der Schutz des Menschen, der Tiere, der Pflanzen und der Umwelt gegen die schädlichen Wirkungen gewährleistet ist, die durch die unkontrollierte Verwendung von Klärschlamm verursacht werden.
Ferner bezweckt diese Richtlinie, erste gemeinschaftliche Maßnahmen zum Schutz des Bodens festzulegen.
Die Schlämme besitzen vielfach agronomisch nutzbringende Eigenschaften; die Förderung ihrer Verwertung in der Landwirtschaft ist deshalb gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß sie ordnungsgemäß verwendet werden. Die Verwendung von Klärschlamm darf die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.
Einige Schwermetalle können für Pflanzen und Mensch giftig sein, wenn sie im Erntegut vorkommen, und es sind daher zwingende Grenzwerte für diese Elemente im Boden festzulegen.
Die Verwendung der Schlämme muß verboten werden, wenn die Konzentration der betreffenden Metalle in den Böden diese Grenzwerte überschreitet.
Es ist ferner zu vermeiden, daß diese Grenzwerte infolge der Verwendung von Klärschlamm überschritten werden. Im Hinblick darauf ist die Einbringung von Schwermetallen in die Ackerböden dadurch zu begrenzen, daß entweder jährliche Höchstmengen für die Klärschlammzufuhren festgesetzt werden, wobei bei diesen Metallen Konzentrationsgrenzwerte in den verwendeten Schlämmen nicht überschritten werden dürfen, oder die Einhaltung von Grenzwerten bei den Schwermetallmengen überwacht wird, die im Zehnjahresdurchschnitt in den Boden eingebracht werden dürfen.
Die Schlämme müssen vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter bestimmten Bedingungen die ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier erfolgende Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden.
Es muß eine bestimmte Frist zwischen der Verwendung der Schlämme und der Beweidung der Wiesen bzw. der Einbringung der Ernte bei Futteranbauflächen oder bestimmten Kulturen eingehalten werden, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden. Die Verwendung von Klärschlamm auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit, ausgenommen Obstbaumkulturen, ist zu untersagen.
Gemäß den Richtlinien 75/440/EWG 6 und 80/68/EWG 7 ist bei der Verwendung der Schlämme darauf zu achten, daß der Schutz des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers sichergestellt wird.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die qualitativen Eigenschaften der Schlämme und der Böden, auf denen sie verwendet werden, zu kontrollieren; es sind daher Analysen der Schlämme und der Böden durchzuführen, von denen bestimmte Ergebnisse den Verwendern mitzuteilen sind.
Eine Reihe wichtiger Informationen muß gespeichert werden, um eine bessere Kenntnis der Verwendung der Schlämme in der Landwirtschaft zu gewährleisten. Diese Informationen sind der Kommission in Form von regelmäßig zu erstellenden Berichten zu übermitteln. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Berichte nötigenfalls entsprechende Vorschläge zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes der Böden und der Umwelt vor.
Schlämme, die aus kleineren Kläranlagen stammen, in denen im wesentlichen nur Brauchwasser aus Haushaltungen behandelt wird, stellen nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und für die Umwelt dar. Für diese Schlämme sollte daher eine Befreiung von einigen in bezug auf die Information und Analyse vorgesehenen Verpflichtungen zugelassen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten strengere Bestimmungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, erlassen können. Diese Bestimmungen sind der Kommission mitzuteilen.
Einige in dieser Richtlinie enthaltene Bestimmungen müssen unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepaßt werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen. Im Vertrag sind - außer in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, daß schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tier und Mensch verhindert und zugleich eine einwandfreie Verwendung von Klärschlamm gefördert werden.
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
(1) Die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Schlämme dürfen in der Landwirtschaft nur gemäß dieser Richtlinie verwendet werden.
(2) Unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG
Die Werte für die Konzentrationen von Schwermetallen in den mit Schlämmen angereicherten Böden, für die Konzentration von Schwermetallen in den Schlämmen und für die jährlichen Höchstmengen für Schwermetalle, die in die landwirtschaftlich genutzten Böden eingebracht werden können, sind in den Anhängen I A, I B und I C festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 12
Unbeschadet des Artikels 7
Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung oder die Lieferung von Schlämmen zur Verwendung
Bei der Verwendung von Schlämmen sind folgende Regeln zu beachten:
Die Schlämme und die Böden, auf denen sie verwendet werden, sind gemäß dem in den Anhängen II A und II B enthaltenen Plan zu analysieren. Die Probenahmen und Analyseverfahren sind in Anhang II C angegeben.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktualisierte Register geführt werden und dass darin Folgendes vermerkt wird:
Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission 14 oder einem anderen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen.
(3) Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.
Die Mitgliedstaaten können Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugröße als 300 kg BSB5 pro Tag, entsprechend 5000 Einwohnergleichwerten, die im wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushaltungen bestimmt sind, von Artikel 6 Buchstabe b) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) sowie Absatz 2 ausnehmen.
Die Mitgliedstaaten können, falls erforderlich, strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen. Jeder Beschluß dieser Art wird der Kommission nach den bestehenden Vereinbarungen unverzüglich mitgeteilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Absatz 1 ist nicht auf die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen IIA und IIB angegebenen Parameter anwendbar.
Artikel 14 - gestrichen - 18
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 12 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 und diesem Artikel bereitgestellten Daten.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1) ABl. Nr. C 264 vom 08.10.1982 S. 3 und ABl. Nr. C 154 vom 14.06.1984 S. 6.
2) ABl. Nr. C 77 vom 19.03.1984 S. 136.
3) ABl. Nr. C 90 vom 05.04.1983 S. 27.
4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
5) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978 S. 43.
6) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 26.
7) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) -
10) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
12) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
13) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
14) Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994 S. 42).
| Grenzwerte für Konzentrationen von Schwermetallen in den Böden | Anhang I A |
(mg/kg Trockensubstanz von einer repräsentativen Probe von Böden - gemäß der Definition in Anhang II C -, deren pH-Wert 6-7 beträgt)
| Parameter | Grenzwerte 1 |
| Kadmium | 1-3 |
| Kupfer 2 | 50-140 |
| Nickel 2 | 30-75 |
| Blei | 50-300 |
| Zink 2 | 150-300 |
| Quecksilber | 1 - 1,5 |
| Chrom 3 | - |
| 1) Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der von ihnen festgesetzten Grenzwerte bei der Verwendung der Schlämme auf Böden gestatten, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie Ihr die Beseitigung von Schlammen bestimmt sind, auf denen aber zum Zweck des Handels ausschließlich Futtermittel angebaut werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Zahl und Art der betreffenden Böden mit. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß sich daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ergibt.
2) Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der von ihnen festgesetzten Grenzwerte bei diesen Parametern auf Böden gestatten, deren pH-Wert ständig höher ist als 7. Auf keinen Fall dürfen die zulässigen Höchstkonzentrationen an diesen Schwermetallen diese Werte um mehr als 50 % überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, daß daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt und insbesondere für das Grundwasser entsteht. 3) Gegenwärtig ist es nicht möglich, Grenzwerte für Chrom festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf der Grundlage von Vorschlägen festsetzen, die ihm die Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreiten wird. | |
| Konzentrationsgrenzwerte für Schwermetalle in den für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmten Schlämmen | Anhang I B |
(mg/kg Trockensubstanz)
| Parameter | Grenzwerte |
| Kadmium | 20-40 |
| Kupfer | 1000-1750 |
| Nickel | 300-400 |
| Blei | 750-1200 |
| Zink | 2500-4000 |
| Quecksilber | 16-25 |
| Chrom 1 | - |
| 1) Gegenwärtig ist es nicht möglich, Grenzwerte für Chrom festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf der Grundlage von Vorschlägen festsetzen, die ihm die Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreiten wird. | |
| Grenzwerte für Mengen von Schwermetallen, die auf landwirtschaftlich genutzten Böden auf der Grundlage eines Mittelwertes innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren aufgebracht werden dürfen | Anhang I C |
(kg/ha/Jahr)
| Parameter | Grenzwerte 1 |
| Kadmium | 0,15 |
| Kupfer | 12 |
| Nickel | 3 |
| Blei | 15 |
| Zink | 30 |
| Quecksilber | 0,1 |
| Chrom | 2 |
| 1) Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der obengenannten Grenzwerte bei der Verwendung der Schlämme auf Böden gestatten, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie für die Beseitigung von Schlämmen bestimmt sind, auf denen aber zum Zweck des Handels ausschließlich Futtermittel angebaut werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Zahl und Art der betreffenden Böden mit. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß sich daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ergibt.
2) Gegenwärtig ist es nicht möglich, Grenzwerte für Chrom festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf der Grundlage von Vorschlägen festsetzen, die ihm die Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreiten wird. | |
| Analyse der Schlämme | Anhang II A |
| Analyse der Böden | Anhang II B |
| Probenahme- und Analyseverfahren | Anhang II C |
1. Probenahme bei Böde
Repräsentative Proben von Böden, die einer Analyse zu unterziehen sind, liegen in der Regel dann vor, wenn eine Mischung von 25 Proben zusammengestellt worden ist, die einer homogenen, genutzten Fläche von höchstens 5 Hektar entnommen wurden.
Die Entnahmen müssen in einer Tiefe von 25 cm erfolgen, es sei denn, die Tiefe der Ackerbodenschicht läge unter diesem Wert, wobei aber die Tiefe der Probenahme in diesem Fall nicht weniger als 10 cm betragen darf.
2. Probenahme bei Schlämmen
Den Schlämmen sind nach ihrer Aufbereitung, aber vor ihrer Lieferung an den Benutzer Proben zu entnehmen; sie sollten für die Produktion von Schlämmen repräsentativ sein.
3. Analyseverfahren
Die Schwermetall-Analyse ist nach starker Naßveraschung vorzunehmen.
Das Referenzanalyseverfahren ist die atomare Absorptionsspektrometrie.
Dabei dürfen von dem jeweiligen Metall nicht mehr als 10 % des entsprechenden Grenzwertes aufgefunden werden.
| ENDE | |