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Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 57 vom 02.03.1992 S. 27, ber. 1993 L 244 S. 34;
RL 2002/85/EG - ABl. Nr. L 327 vom 04.12.2002 S. 8, ber. 2005 L 77 S. 15)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers umwelt-online.de/preview/260320" target="_blank"> ID 260320
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Der Rat der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern.
Die Zunahme des Straßenverkehrs und die damit verbundenen erhöhten Gefahren und schädlichen Auswirkungen stellen alle Mitgliedstaaten vor ernste Probleme der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.
Aufgrund ihrer starken Motorleistung, die sie zur Überwindung von Steigungen benötigen, können schwere Lastfahrzeuge und Kraftomnibusse auf ebener Strecke mit weit überhöhten Geschwindigkeiten fahren, für die andere Bauteile dieser Fahrzeuge, wie Bremsen und Reifen, nicht ausgelegt sind. Deshalb haben eine Reihe von Mitgliedstaaten für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben.
Die günstigen Auswirkungen von Geschwindigkeitsbegrenzern auf die Umwelt und den Energieverbrauch, hinsichtlich der Abnutzung von Motor und Reifen sowie der Straßenverkehrssicherheit können durch eine allgemeine Verwendung dieser Vorrichtungen verstärkt werden.
Die Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist nur dann sinnvoll, wenn die Geräte eine technische Vollkommenheit besitzen, mit der die Möglichkeit von Betrugsmanövern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird.
Entsprechende Vorschriften sollten zunächst nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten, die meist im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, und könnten anschließend, je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf leichte Nutzkraftfahrzeuge ausgedehnt werden.
In einigen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, daß ausschließlich für den Transport von gefährlichen Gütern bestimmte Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet werden, die auf Höchstgeschwindigkeiten eingestellt sind, welche unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten liegen. In diesem besonderen Fall sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beizubehalten, da dadurch im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr und der Zivilschutz der Bevölkerung erhöht werden.
Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, die vor dem Beginn ihrer Anwendung zugelassen wurden und ausschließlich für innerstaatliche Transporte bestimmt sind, könnte namentlich in einigen Mitgliedstaaten übermäßige Kosten hervorrufen. Es ist daher erforderlich, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie auf die betreffenden Fahrzeuge später vornehmen können.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 02
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kraftfahrzeuge" alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.
Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG 4 des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.
Artikel 2 02
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen weiterhin mit einer Einrichtung ausgestattet sein, bei der die Hoechstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingestellt ist.
Artikel 3 02
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.
(2) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt wird, dass diese Fahrzeuge eine Hoechstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h nicht überschreiten können.
Artikel 4 02
(1) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen und bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3 gelten die Artikel 2 und 3
(2) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie bei Fahrzeugen der Klasse N2 gelten die Artikel 2 und 3
(3) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 kann ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet zugelassene, nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzte Fahrzeuge der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 7,5 Tonnen, von der Anwendung der Artikel 2 und 3 ausnehmen.
Artikel 5 02
(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften im Anhang der Richtlinie 92/24/EWG 6 entsprechen. Von der vorliegenden Richtlinie erfasste Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen jedoch weiterhin mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgestattet sein, die den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegten technischen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzer werden durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen eingebaut.
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und sonstiger Notfalldienste sowie der Ordnungskräfte.
Dasselbe gilt für Kraftfahrzeuge,
Artikel 6a 02
Die Kommission evaluiert im Rahmen des Aktionsprogramms zur Straßenverkehrssicherheit für die Jahre 2002-2010, welche Auswirkungen Geschwindigkeitsbegrenzer im Sinne dieser Richtlinie, die von Fahrzeugen der Klasse M2 und von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von bis zu 7,5 Tonnen benutzt werden, auf die Straßenverkehrssicherheit und den Straßenverkehr haben.
Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 1992.
2) ABl. Nr. C 13 vom 20.01.1992.
3) ABl. Nr. C 40 vom 17.02.1992.
4) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S.1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 08.08.1987 S.44).
5) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 09.02.1988 S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.04.2001 S. 10).
6) Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.05.1992 S. 154).
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