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Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen
(13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 5;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission 1, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm Mindestvorschriften über die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.
Auch im Rahmen der Maßnahmen der Gemeinschaft betreffend die Fischerei sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu treffen.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer.
Die besonderen und besonders schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind die Ursache dafür, dass die Häufigkeit tödlicher Unfälle in der Seefischerei sehr groß ist.
Das Europäische Parlament nahm am 15. April 1988 eine Entschließung an, in der es die Bedeutung vorbeugender Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen anerkannte.
Der Ortung von Fischereifahrzeugen in Notfällen, insbesondere mit Hilfe neuer einschlägiger Technologien, ist aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer hohe Bedeutung beizumessen.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/ EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen in vollem Umfang Anwendung.
Die im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz bereits erlassenen Einzelrichtlinien gelten, wenn nicht anders angegeben, für die Seefischerei. Gegebenenfalls sind also die Besonderheiten dieses Tätigkeitszweiges zu bestimmen, um die Anwendung der Einzelrichtlinie zu optimieren.
Die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen 6 gilt uneingeschränkt für die Seefischerei.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziel
(1) Diese Richtlinie ist die 13. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie unterzogen werden.
Bestimmte Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie können auf See durchgeführt werden.
Artikel 4 Neue Fischereifahrzeuge
Neue Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang I aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.
Artikel 5 Vorhandene Fischereifahrzeuge
Vorhandene Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens sieben Jahre nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.
Artikel 6 Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen
Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen an Fahrzeugen, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt oder danach vorgenommen werden, müssen den in Anhang I aufgeführten entsprechenden Mindestvorschriften genügen.
Artikel 7 Ausrüstung und Wartung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder dem Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer alle Mittel zur Verfügung stellt, die er zur Erfüllung der ihm nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen benötigt.
Artikel 8 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/ EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen getroffen werden müssen.
(2) Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
Artikel 9 Ausbildung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/ EWG bedürfen die Arbeitnehmer einer angemessenen Ausbildung, insbesondere genauer und verständlicher Anweisungen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fahrzeugen sowie ganz speziell der Unfallverhütung.
(2) Die Schwerpunkte der in Absatz 1 genannten Schulung sind die Brandbekämpfung, die Benutzung von Rettungs- und Überlebensmitteln sowie, für die in Frage kommenden Arbeitnehmer, der Umgang mit dem Fisch-, fanggerät und den Zugförderungsanlagen sowie die verschiedenen Verständigungsmöglichkeiten, insbesondere durch Zeichengebung.
Bei einer Veränderung der Tätigkeiten an Bord ist eine entsprechende Nachschulung vorzusehen.
Artikel 10 Erweiterte Ausbildung der Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG bedürfen diejenigen Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, einer erweiterten Ausbildung in folgenden Bereichen:
Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/ oder ihrer Vertreter in den unter diese Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereichen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.
Artikel 12 Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge, die bedingt sind durch
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 13 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 23. November 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder noch erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bord von neuen Fischereifahrzeugen | Anhang I (Artikel 4 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) |
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines neuen Fischereifahrzeugs erforderlich machen.
1. Seetüchtigkeit und StABllität
1.1. Das Fahrzeug muss in seetüchtigem Zustand gehalten werden und seiner Bestimmung und Verwendung entsprechend ausgerüstet sein.
1.2. Alle Informationen über die StABllitätsparameter des Fahrzeugs müssen an Bord zur Verfügung stehen und der Wachmannschaft zugänglich sein.
1.3. Im intakten Zustand muss die StABllität jedes Fahrzeugs unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stets gewährleistet sein.
Der Schiffsführer muss Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen StABllität des Fahrzeugs treffen.
Die Anweisungen in Bezug auf die StABllität des Fahrzeugs müssen strikt befolgt werden.
2. Mechanische und elektrische Anlagen
2.1. Die elektrischen Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht und dass
2.2. Es ist eine Notstromanlage einzurichten.
Sie ist, außer bei offenen Fahrzeugen, außerhalb des Maschinenraums aufzustellen und muss auf jeden Fall so ausgelegt sein, dass sie bei Brand oder Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage den gleichzeitigen Betrieb folgender Anlagen während mindestens drei Stunden gewährleistet:
Handelt es sich bei der Notstromanlage um eine Akkumulatorenbatterie, so muss diese bei einem Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage automatisch an die Notschalttafel angeschlossen sein und ohne Unterbrechung während drei Stunden den Betrieb der in Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Anlagen aufrechterhalten.
Die Hauptschalttafel und die Notschalttafel müssen nach Möglichkeit so angebracht sein, dass sie dem Wasser oder dem Feuer nicht gleichzeitig ausgesetzt sein können.
2.3. Die Schalttafeln müssen deutlich gekennzeichnet sein; die Sicherungskästen und -halter müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um sicherzustellen, dass die richtige Sicherungsstärke verwendet wird.
2.4. Die Akkumulatorenräume sind angemessen zu belüften.
2.5. Die elektronischen Navigationshilfen müssen häufig einem Probebetrieb unterzogen und ordnungsgemäß gewartet werden.
2.6. Alle Hebevorrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen einem Probebetrieb unterzogen und überprüft werden.
2.7. Alle Teile der Zugförderungsanlagen, Hebevorrichtungen und Zusatzausrüstungen müssen in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.
2.8. Sind Kühl- oder Hochdruckanlagen installiert, so müssen sie ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig überprüft werden.
2.9. Mit schweren Gasen betriebene Küchen- und Haushaltsgeräte dürfen nur in gut gelüfteten Räumen benutzt werden, und es ist darauf zu achten, dass keine gefährliche Ansammlung von Gas entsteht.
Metallflaschen mit entzündlichen und sonstigen gefährlichen Gasen müssen eine klare Inhaltskennzeichnung tragen und auf offenem Deck verstaut sein.
Ventile, Druckregulatoren und Abflussschläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.
3. Funkanlage
Mit der Funkanlage muss es möglich sein, unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen für die Ausbreitung der Funkwellen jederzeit mit mindestens einer Küsten- oder Landfunkstation Verbindung aufzunehmen.
4. Fluchtwege und Notausgänge
4.1. Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, müssen stets ohne Behinderung und leicht erreichbar sein und auf möglichst kurzem Weg auf das offene Deck oder in einen sicheren Bereich und von dort aus zu einem Rettungsgerät führen, so dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze oder Unterkunftsräume rasch und unter optimalen Sicherheitsbedingungen verlassen können.
4.2. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, richten sich nach der Nutzung, der Ausstattung und den Abmessungen der Arbeitsstätte bzw. des Unterkunftsraums und der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen,
Verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, müssen im Notfall von jedem Arbeitnehmer oder von Rettungsmannschaften sofort und ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.
4.3. Wetter- und Wasserdichtheit der Türen von Notausgängen und Notausstiegen müssen dem jeweiligen Standort und ihrer speziellen Funktion angepasst sein.
Diese Türen müssen dieselbe Feuerfestigkeit wie die Trennwände aufweisen.
4.4. Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 92/58/EWG 8 gekennzeichnet sein.
Diese Kennzeichnung muss an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
4.5. Fluchtwege, Fluchtmittel und Notausgänge, die einer Beleuchtung bedürfen, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
5. Brandmeldung und -bekämpfung
5.1. In den Unterkunftsräumen, in umschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich des Maschinenraums, sowie erforderlichenfalls im Fischraum müssen nach Maßgabe der Abmessungen und des Verwendungszwecks des Fahrzeugs, der vorhandenen Einrichtungen, der physikalischen und chemischen Eigenschaften vorhandener Stoffe und der größtmöglichen Zahl anwesender Personen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Feuermelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
5.2. Feuerlöschvorrichtungen müssen sich stets an dem für sie vorgesehenen Ort befinden, funktionsfähig gehalten werden und für den sofortigen Einsatz bereit sein.
Die Arbeitnehmer müssen mit dem Standort, der Funktionsweise und dem Gebrauch der Feuerlöschvorrichtungen vertraut sein.
Vor jedem Auslaufen des Fahrzeugs ist das Vorhandensein der Feuerlöscher und der sonstigen tragbaren Brandbekämpfungsgeräte zu kontrollieren.
5.3. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein und sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
5.4 Brandmelde- und Brandalarmanlagen müssen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen und in gutem Zustand gehalten werden.
5.5. Es müssen regelmäßig Brandbekämpfungsübungen durchgeführt werden.
6. Lüftung umschlossener Arbeitsstätten
In umschlossenen Arbeitsstätten muss nach Maßgabe der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend frische Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage muss diese in gutem Zustand gehalten werden.
7. Raumtemperatur
7.1. In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit nach Maßgabe der angewandten Arbeitsmethoden, der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer sowie der Witterungsbedingungen, die entsprechend der Jahreszeit im Einsatzgebiet des Fahrzeugs vorherrschen oder zu erwarten sind, eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2. In Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätten
8.1. Die Arbeitsstätten müssen möglichst über ausreichendes Tageslicht verfügen und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Fangtätigkeit angepassten Beleuchtung ausgestattet sein, ohne dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet und die übrigen Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.
8.2. Die Beleuchtung der Arbeitsräume, Treppen, Leitern und Verkehrsgänge muss so angebracht sein, dass die Beleuchtungsart weder eine Unfallgefahr für Arbeitnehmer noch eine Behinderung bei der Navigation darstellt.
8.3. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.
8.4. Die Sicherheitsbeleuchtung muss in funktionstüchtigem Zustand gehalten und regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.
9. Fußböden, Trennwände und Decken
9.1. Die Räumlichkeiten, zu denen die Arbeitnehmer Zugang haben, dürfen nicht rutschgefährlich bzw. müssen rutschfest und mit Vorrichtungen zur Vermeidung von Stürzen versehen sowie möglichst hindernisfrei sein.
9.2. Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze untergebracht sind, müssen je nach Art der Aufgabe und körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Schall- und Wärmedämmung aufweisen.
9.3. Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken der Räume muss so beschaffen sein, dass sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt,
10. Türen
10.1. Die Türen müssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen. Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.
10.2. Türen, insbesondere Schiebetüren, sofern nicht auf sie verzichtet werden kann, müssen insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Seebedingungen für die Arbeitnehmer so sicher wie möglich funktionieren.
11. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
11.1. Verkehrsgänge, Schächte, die Außenseite von Deckshäusern und alle Verkehrswege im allgemeinen sind mit Geländern, Greifleinen, Manntauen oder sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten an Bord zu versehen.
11.2. Besteht für die Arbeitnehmer Absturzgefahr an Decksluken bzw. die Gefahr des Absturzes von einem Deck auf ein anderes, so ist nach Möglichkeit überall dort, wo es möglich ist, eine geeignete Schutzvorrichtung vorzusehen.
Handelt es sich bei dieser Schutzvorrichtung um eine Reeling, so muss diese eine Höhe von mindestens 1 Meter haben.
11.3. Die Zugänge zu Anlagen oberhalb des Decks, die für deren Benutzung bzw. Instandhaltung erforderlich sind, müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Zur Vermeidung von Stürzen sind Geländer oder ähnliche Schutzmittel in angemessener Höhe vorzusehen.
11.4. Schanzkleider oder andere Vorrichtungen, die verhindern sollen, dass Personen über Bord fallen, müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.
Die Schanzkleider müssen mit Wasserpforten oder vergleichbaren Vorrichtungen versehen sein, damit das Wasser rasch abfließen kann.
11.5. Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muss mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.
Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muss leicht zu öffnen und zu schließen sein, vorzugsweise durch Fernbedienung, und darf nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet werden.
12. Ausstattung der Arbeitsstätten
12.1. Arbeitsbereiche müssen hindernisfrei und soweit wie möglich vor überkommenden Seen geschützt sein sowie einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor Stürzen an Bord bzw. über Bord bieten.
Die Fisch-Handhabungsbereiche müssen höhen- und flächenmäßig groß genug sein.
12.2. Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat dies in einem schall- und wärmegedämmten Leitstand zu geschehen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist.
Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Unterabsatz 1 erfüllt.
12.3. Der Betätigungsraum für die Stellteile von Zugförderungsanlagen muss groß genug sein, um dem Bedienungspersonal ein unbehindertes Arbeiten zu ermöglichen.
Zusätzlich müssen Zugförderungsanlagen für Notfälle mit angemessenen Sicherheitseinrichtungen versehen sein, zu denen auch Notstoppvorrichtungen gehören.
12.4. Bei der Steuerung von Zugförderungsanlagen muss der Bedienungsmann die Anlagen und die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
Bei der Bedienung von Zugförderungsanlagen von der Brücke aus muss der Bedienungsmann auch hier, entweder unmittelbar oder dank geeigneter Vorkehrungen, die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
12.5. Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.
12.6. Es ist ständig höchste Wachsamkeit geboten, und die Mannschaft muss während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.
12.7. Leinen, Kurrleinen und bewegliche Ausrüstungsteile sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, um Berührungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
12.8. Zur Handhabung sperriger Lasten sind, insbesondere auf Trawlern, geeignete Vorrichtungen vorzusehen:
13. Unterkunftsräume
13.1. Standort, Aufbau und Anordnung sowie Schall- und Wärmedämmung von Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräumen, sofern vorhanden, sowie von Zugängen dorthin müssen einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen und Seegang, Vibrationen, Geräuschen und Gerüchen aus anderen Bereichen sicherstellen, damit die Arbeitnehmer ihre Ruhezeiten ungestört verbringen können.
Die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf die Unterkunftsräume der Arbeitnehmer müssen durch die Lage dieser Räume auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit die Konzeption, die Abmessungen und/oder der Verwendungszweck des Fahrzeugs dies zulassen.
Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch sind soweit möglich vorzusehen.
13.2. Die Unterkunftsräume bedürfen einer wirksamen Lüftung, die eine ständige Frischluftzufuhr sicherstellt und Kondensation verhindert.
Die Unterkunftsräume sind mit einer geeigneten Beleuchtung zu versehen, die besteht aus
13.3. Küche und Messe, sofern vorhanden, müssen von angemessener Größe, gut beleuchtet und belüftet sowie pflegeleicht sein.
Kühlschränke bzw. sonstige Kühlvorrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln müssen in diesen Räumen vorhanden sein.
14. Sanitäranlagen
14.1 Auf Fahrzeugen, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, müssen Duschen mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Waschbecken und Toiletten angemessen installiert und ausgestattet sein; die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.
14.2 Jeder Arbeitnehmer muss über einen Platz verfügen, an dem er seine Kleidungsstücke unterbringen kann.
15. Erste Hilfe
Auf allen Fahrzeugen muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG entspricht.
16. Fallreeps und Landgangstege
Ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine andere vergleichbare Vorrichtung muss vorhanden sein, um in geeigneter Weise einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu gewährleisten.
17. Lärm
Mit allen entsprechenden technischen Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Lärmpegel an den Arbeitsstätten und in den Unterkunftsräumen nach Maßgabe der Größe des Fahrzeugs so niedrig wie möglich gehalten wird.
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bord von vorhandenen Fischereifahrzeugen | Anhang II (Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) |
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten, soweit die Bauausführung des Fischereifahrzeugs es zulässt, in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines neuen Fischereifahrzeugs erforderlich machen.
1. Seetüchtigkeit und StABllität
1.1. Das Fahrzeug muss in seetüchtigem Zustand gehalten werden und seiner Bestimmung und Verwendung entsprechend ausgerüstet sein.
1.2. Alle Informationen über die StABllitätsparameter des Fahrzeugs müssen, wenn vorhanden, an Bord zur Verfügung stehen und der Wachmannschaft zugänglich sein.
1.3. Im intakten Zustand muss die StABllität jedes Fahrzeugs unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stets gewährleistet sein.
Der Schiffsführer muss Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen StABllität des Fahrzeugs treffen.
Die Anweisungen in Bezug auf die StABllität des Fahrzeugs müssen strikt befolgt werden.
2. Mechanische und elektrische Anlagen
2.1. Die elektrischen Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht und dass
2.2. Es ist eine Notstromanlage einzurichten.
Sie ist außer bei offenen Fahrzeugen außerhalb des Maschinenraums aufzustellen und muss auf jeden Fall so ausgelegt sein, dass sie bei Brand oder Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage den gleichzeitigen Betrieb folgender Anlagen während mindestens drei Stunden gewährleistet:
Handelt es sich bei der Notstromanlage um eine Akkumulatorenbatterie, so muss diese bei einem Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage automatisch an die Notschalttafel angeschlossen sein und ohne Unterbrechung während drei Stunden den Betrieb der in Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Anlagen aufrechterhalten.
Die Hauptschalttafel und die Notschalttafel müssen nach Möglichkeit so angebracht sein, dass sie dem Wasser oder dem Feuer nicht gleichzeitig ausgesetzt sein können.
2.3. Die Schalttafeln müssen deutlich gekennzeichnet sein; die Sicherungskästen und -halter müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um sicherzustellen, dass die richtige Sicherungsstärke verwendet wird.
2.4. Die Akkumulatorenräume sind angemessen zu belüften.
2.5. Die elektronischen Navigationshilfen müssen häufig einem Probebetrieb unterzogen und ordnungsgemäß gewartet werden.
2.6. Alle Hebevorrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen einem Probebetrieb unterzogen und überprüft werden.
2.7. Alle Teile der Zugförderungsanlagen, Hebevorrichtungen und Zusatzausrüstungen müssen in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.
2.8. Sind Kühl- oder Hochdruckanlagen installiert, so müssen sie ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig überprüft werden.
2.9. Mit schweren Gasen betriebene Küchen- und Haushaltsgeräte dürfen nur in gut gelüfteten Räumen benutzt werden, und es ist darauf zu achten, dass keine gefährliche Ansammlung von Gas entsteht.
Metallflaschen mit entzündlichen und sonstigen gefährlichen Gasen müssen eine klare Inhaltskennzeichnung tragen und auf offenem Deck verstaut sein.
Ventile, Druckregulatoren und Abflussschläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.
3. Funkanlage
Mit der Funkanlage muss es möglich sein, unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen für die Ausbreitung der Funkwellen jederzeit mit mindestens einer Küsten- oder Landfunkstation Verbindung aufzunehmen.
4. Fluchtwege und Notausgänge
4.1. Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, müssen stets ohne Behinderung und leicht erreichbar sein und auf möglichst kurzem Weg auf das offene Deck oder in einen sicheren Bereich und von dort aus zu einem Rettungsgerät führen, so dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze oder Unterkunftsräume rasch und unter optimalen Sicherheitsbedingungen verlassen können.
4.2. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge, benutzt werden können, richten sich nach der Nutzung, der Ausstattung und den Abmessungen der Arbeitsstätte bzw. des Unterkunftsraums und der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen.
Verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, müssen im Notfall von jedem Arbeitnehmer oder von Rettungsmannschaften sofort und ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.
4.3. Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 92/58/EWG 8 gekennzeichnet sein.
Diese Kennzeichnung muss an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
4.4. Fluchtwege, Fluchtmittel und Notausgänge, die einer Beleuchtung bedürfen, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
5. Brandmeldung und -bekämpfung
5.1. In den Unterkunftsräumen, in umschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich des Maschinenraums, sowie erforderlichenfalls im Fischraum müssen nach Maßgabe der Abmessungen und des Verwendungszwecks des Fahrzeugs, der vorhandenen Einrichtungen, der physikalischen und chemischen Eigenschaften vorhandener Stoffe und der größtmöglichen Zahl anwesender Personen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Feuermelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
5.2. Feuerlöschvorrichtungen müssen sich stets an dem für sie vorgesehenen Ort befinden, funktionsfähig gehalten werden und für den sofortigen Einsatz bereit sein.
Die Arbeitnehmer müssen mit dem Standort, der Funktionsweise und dem Gebrauch der Feuerlöschvorrichtungen vertraut sein.
Vor jedem Auslaufen des Fahrzeugs ist das Vorhandensein der Feuerlöscher und der sonstigen tragbaren Brandbekämpfungsgeräte zu kontrollieren.
5.3. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein und sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
5.4. Feuermelde- und Brandalarmanlagen müssen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen und in gutem Zustand gehalten werden.
5.5. Es müssen regelmäßig Brandbekämpfungsübungen durchgeführt werden.
6. Lüftung umschlossener Arbeitsstätten
In umschlossenen Arbeitsstätten muss nach Maßgabe der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend frische Atemluft vorhanden sein.
Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage muss diese in gutem Zustand gehalten werden.
7. Raumtemperatur
7.1. In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit nach Maßgabe der angewandten Arbeitsmethoden, der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer sowie der Witterungsbedingungen, die entsprechend der Jahreszeit im Einsatzgebiet des Fahrzeugs vorherrschen oder zu erwarten sind, eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2. In Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätten
8.1. Die Arbeitsstätten müssen möglichst über ausreichendes Tageslicht verfügen und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Fangtätigkeit angepassten Beleuchtung ausgestattet sein, ohne dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet und die übrigen Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.
8.2. Die Beleuchtung der Arbeitsräume, Treppen, Leitern und Verkehrsgänge muss so angebracht sein, dass die Beleuchtungsart weder eine Unfallgefahr für Arbeitnehmer noch eine Behinderung bei der Navigation darstellt.
8.3. Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.
8.4. Die Sicherheitsbeleuchtung muss in funktionstüchtigem Zustand gehalten und regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.
9. Fußböden, Trennwände und Decken
9.1. Die Räumlichkeiten, zu denen die Arbeitnehmer Zugang haben, dürfen nicht rutschgefährlich bzw. müssen rutschfest und mit Vorrichtungen zur Vermeidung von Stürzen versehen sowie möglichst hindernisfrei sein.
9.2. Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze untergebracht sind, müssen je nach Art der Aufgabe und körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Schall- und Wärmedämmung aufweisen.
9.3. Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken der Räume muss so beschaffen sein, dass sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt.
10. Türen
10.1. Die Türen müssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen.
Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.
10.2. Türen, ganz speziell Schiebetüren, sofern nicht auf sie verzichtet werden kann, müssen insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Seebedingungen für die Arbeitnehmer so sicher wie möglich funktionieren.
11. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
11.1. Verkehrsgänge, Schächte, die Außenseite von Deckshäusern und alle Verkehrswege im allgemeinen sind mit Geländern, Greifleinen, Manntauen oder sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten an Bord zu versehen.
11.2. Besteht für die Arbeitnehmer Absturzgefahr an Decksluken bzw. die Gefahr des Absturzes von einem Deck auf ein anderes, so ist, überall, wo dies möglich ist, eine geeignete Schutzvorrichtung vorzusehen.
11.3. Die Zugänge zu Anlagen oberhalb des Decks, die für deren Benutzung bzw. Instandhaltung erforderlich sind, müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Zur Vermeidung von Stürzen sind Geländer oder ähnliche Schutzmittel in angemessener Höhe vorzusehen.
11.4. Schanzkleider oder andere Vorrichtungen, die verhindern sollen, dass Personen über Bord fallen, müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.
Die Schanzkleider müssen mit Wasserpforten oder vergleichbaren Vorrichtungen versehen sein, damit das Wasser rasch abfließen kann.
11.5. Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muss mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die. Aufschleppe hinein zu schützen.
Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muss leicht zu öffnen und zu schließen sein und darf nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet werden.
12. Ausstattung der Arbeitsstätten
12.1. Arbeitsbereiche müssen hindernisfrei und soweit wie möglich vor überkommenden Seen geschützt sein sowie einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor Stürzen an Bord bzw. über Bord bieten.
Die Fisch-Handhabungsbereiche müssen höhen- und flächenmäßig groß genug sein.
12.2. Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat dies in einem schall- und wärmegedämmten Leitstand zu geschehen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist.
Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Unterabsatz 1 erfüllt.
12.3. Der Betätigungsraum für die Stellteile von Zugförderungsanlagen muss groß genug sein, um dem Bedienungspersonal ein unbehindertes Arbeiten zu ermöglichen.
Zusätzlich müssen Zugförderungsanlagen für Notfälle mit angemessenen Sicherheitseinrichtungen versehen sein, zu denen auch Notstoppvorrichtungen gehören.
12.4. Bei der Steuerung von Zugförderungsanlagen muss der Bedienungsmann die Anlagen und die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
Bei der Bedienung von Zugförderungsanlagen von der Brücke aus muss der Bedienungsmann auch hier, entweder unmittelbar oder dank geeigneter Vorkehrungen, die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
12.5. Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.
12.6. Es ist ständig höchste Wachsamkeit geboten, und die Mannschaft muss während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.
12.7. Leinen, Kurrleinen und bewegliche Ausrüstungsteile sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, um Berührungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
12.8. Zur Handhabung sperriger Lasten sind, insbesondere auf Trawlern, geeignete Vorrichtungen vorzusehen:
13. Unterkunftsräume
13.1. Die Unterkunftsräume für die Arbeitnehmer, sofern vorhanden, sind so zu gestalten, dass die Einwirkung von Lärm, Vibrationen und Gerüchen aus anderen Bereichen sowie die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Unterkunftsräume sind mit einer geeigneten Beleuchtung zu versehen.
13.2. Küche und Messe, sofern vorhanden, müssen von angemessener Größe, gut beleuchtet und belüftet sowie pflegeleicht sein.
Kühlschränke bzw. sonstige Kühlvorrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln müssen in diesen Räumen vorhanden sein.
14. Sanitäranlagen
Auf Fahrzeugen, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, müssen Toiletten, Waschbecken, und, falls möglich, eine Dusche eingerichtet sein, und die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.
15. Erste Hilfe
Auf allen Fahrzeugen muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein, die den Anforderungen. von Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG entspricht.
16. Fallreeps und Landgangstege
Ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine andere vergleichbare Vorrichtung muss vorhanden sein, um in geeigneter Weise einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu gewährleisten.
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz hinsichtlich der Rettungs- und Überlebensmittel | Anhang III (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) |
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer mit den jeweiligen Aufgaben bei Handhabung und Bedienung aller Rettungs- und Überlebensmittel gründlich vertraut sind und dass sie diese Aufgaben eingeübt haben.
Die Arbeitnehmer sind im Aufstellen und Bedienen der tragbaren Funkausrüstung, sofern vorhanden, zu unterweisen.
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstungen | Anhang IV (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) |
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.
1) ABl. Nr. C 337 vom 31.12.1991 S. 21, und ABl. Nr. C 311 vom 27.11.1992 S. 21.
2) ABl. Nr. C 241 vom 21.09.1992 S. 106, und Beschluss vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. Nr. C 169 vom 06.07.1992 S. 46.
4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1.
5) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
6) ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1992 S. 19.
7) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18.
8) ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23.
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