Änderungstext

Streichungen Einfügung

Berichtigung
der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 100 vom 19. April 1994)

(ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2000 S. 42)



 zur RL 94/9/EG

Seite 3, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), sechste Zeile:

"...Umwandlung von Energien und /oder zur Verarbeitung ...",

Seite 3, Artikel 1 Absatz 3, "Bestimmungsgemäße Verwendung ", vierte und fünfte Zeile:

"...Betrieb des Gerätes , Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.",

Seite 7, Artikel 10 Absatz 2, vierte und fünfte Zeile:

"...deutlich sichtbar , lesbar und unauslöschbar anzubringen.",

Seite 7, Artikel 10 Absatz 3, siebte Zeile:

"...auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden, ...",

Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a), vierte und fünfte Zeile:

"...das Produkt wieder in Einklang ...",

Seite 9, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b), dritter Absatz:

" Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, bBeim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können zu werden.",

Seite 11, Anhang II Nummer 1.0.5, sechster Gedankenstrich:

anstatt: "...in Verbindung mit gefolgt von dem Kennzeichen ...",

Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, erster Absatz:

"...Meß-, Steuer- und /oder Regel Steuereinrichtungen funktionieren.",

Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, vierter Absatz:

"Bei softwaregesteuerten Geräten müssen s Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich ...",

Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.1, zweite Zeile:

"...müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können ...",

Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.2, erste und zweite Zeile:

"...so schnell und sicher wie möglich abgebaut ...",

Seite 15, Anhang II Nummer 2.0.1.1, letzter Satz:

"Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können.",

Seite 17, Anhang II Nummer 2.2.2.1, erste Zeile:

"Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit ...",

Seite 17, Anhang II Nummer 3.1.1:

"...ist sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.",

Seite 20, Anhang III Nummer 7:

"Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und derenErgänzungen.",

Seite 23, Anhang V Nummer 3, zweite Zeile:

"...Erprobung jedes einzelnen Geräts , Schutzsystems und jeder einzelnen Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts , des Schutzsystems und der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 ...",

Seite 23, Anhang VI Nummer 2, zweite Zeile:

"...der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der ...",

Seite 27, Anhang IX Nummer 3, erster Gedankenstrich:

"- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;",

Seite 29, Anhang XI Nummer 1, erste Zeile:

"...das mit der Durchführung der Prüfungbeauftragte Personal ...",

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE