Änderungstext
Berichtigung
der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 100 vom 19. April 1994)
(ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2000 S. 42)
zur RL 94/9/EG
Seite 3, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), sechste Zeile:
"...Umwandlung von Energien und /oder zur Verarbeitung ...",
Seite 3, Artikel 1 Absatz 3, "Bestimmungsgemäße Verwendung ", vierte und fünfte Zeile:
"...Betrieb des Gerätes , Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.",
Seite 7, Artikel 10 Absatz 2, vierte und fünfte Zeile:
"...deutlich sichtbar , lesbar und unauslöschbar anzubringen.",
Seite 7, Artikel 10 Absatz 3, siebte Zeile:
"...auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden, ...",
Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a), vierte und fünfte Zeile:
"...das Produkt wieder in Einklang ...",
Seite 9, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b), dritter Absatz:
" Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, bBeim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet
werden können zu werden.",
Seite 11, Anhang II Nummer 1.0.5, sechster Gedankenstrich:
anstatt: "...in Verbindung mit gefolgt von dem Kennzeichen ...",
Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, erster Absatz:
"...Meß-, Steuer- und /oder Regel Steuereinrichtungen funktionieren.",
Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, vierter Absatz:
"Bei softwaregesteuerten Geräten müssen s Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich ...",
Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.1, zweite Zeile:
"...müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können ...",
Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.2, erste und zweite Zeile:
"...so schnell und sicher wie möglich abgebaut ...",
Seite 15, Anhang II Nummer 2.0.1.1, letzter Satz:
"Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können.",
Seite 17, Anhang II Nummer 2.2.2.1, erste Zeile:
"Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit ...",
Seite 17, Anhang II Nummer 3.1.1:
"...ist sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.",
Seite 20, Anhang III Nummer 7:
"Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und derenErgänzungen.",
Seite 23, Anhang V Nummer 3, zweite Zeile:
"...Erprobung jedes einzelnen Geräts , Schutzsystems und jeder einzelnen Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts , des Schutzsystems und der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 ...",
Seite 23, Anhang VI Nummer 2, zweite Zeile:
"...der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der ...",
Seite 27, Anhang IX Nummer 3, erster Gedankenstrich:
"- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;",
Seite 29, Anhang XI Nummer 1, erste Zeile:
"...das mit der Durchführung der Prüfungbeauftragte Personal ...",
| ENDE |