Entscheidung 96/134/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 91/448/EWG betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 31 vom 09.02.1996 S. 25)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen 1, geändert durch die Richtlinie 94/51/EG 2, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Einhaltung der Richtlinie 90/219/EWG werden genetisch veränderte Mikroorganismen auf Grund der Kriterien in Anhang II in zwei Gruppen eingestuft. Weiterhin ist vorgesehen, daß Leitlinien für solche Einstufungen weiterhin erstellt werden.
Infolgedessen legte die Kommission mit der Entscheidung 91/448/EWG 3 die Leitlinien für die weitere Auslegung von Anhang II der Richtlinie 90/219/EWG fest.
Die Erfahrungen haben ergeben, daß die Anpassung der Kriterien zur Einstufung, im Anhang II, an den technischen Fortschritt angemessen ist. Daher ist eine Überarbeitung der Leitlinien für eine solche Einstufung erforderlich.
Diese Entscheidung ist vom Ausschuß der Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren in Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG befürwortet worden
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang zur Entscheidung 91/448/EWG wird durch den Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Januar 1996
2) ABl. Nr. L 217 vom 18.11.1994 S. 29.
3) ABl. Nr. L 239 vom 28.08.1991 S. 23.
| Leitlinien für die Einstufung von genetisch veränderten Mikroorganismen in die Gruppe I nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/219/EWG | Anhang |
Zur Einstufung von genetisch veränderten Mikroorganismen in die Gruppe I sollten folgende Leitlinien für die weitere Auslegung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 90/219/EWG angewendet werden sowie für die weitere Ausarbeitung detaillierter Leitlinien für spezifische Fälle durch die zuständige Behörde:
und/oder
Ist die Beseitigung aller Virulenzdeterminanten aus einem Pathogen nicht wesentlich, so ist möglichen Toxingenen, durch Plasmide oder Phagen getragenen Virulenzdeterminanten und schädlichen weiteren Agentien besondere Beachtung zu schenken. In solchen Fällen ist eine fallweise Beurteilung notwendig.
Wenn Vektor/Insert Sequenzen enthalten, die in der Expression schädlicher Merkmale bei gewissen Mikroorganismen involviert sind, aber nicht den genetisch veränderten Mikroorganismus mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, daß er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten erregen oder schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, so sollten Vektor/Insert auf jeden Fall nicht selbstübertragbar und wenig mobilisierbar sein.
Bevor diese genetisch veränderten Mikroorganismen in die Gruppe I eingestuft werden, ist zu erwägen, ob sie auf Grund von Anhang IB Absatz 4 vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen sind; hierbei ist zu beachten, daß Selbstklonierung die Entfernung von Nucleinsäure aus einer Zelle eines Organismus und anschließend die ganze oder teilweise Wiedereinführung dieser Nucleinsäure mit oder ohne weitergehende enzymatisch-chemische oder mechanische Vorgänge in den gleichen Zelltyp (oder Zellinie) oder Zellen von phylogenetisch eng verwandten Arten bedeutet, die Genmaterial mit der Donorart auf natürliche Weise austauschen können.
| ENDE |