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Entscheidung 96/337 EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit zweiseitigem Anschluß
(ABl. Nr. L 128 vom 29.05.1996 S. 24)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Die Produktgruppe "Lampen mit zweiseitigem Anschluß" umfaßt: "Alle Allgebrauchslampen mit Anschlüssen an beiden Seiten. Dazu gehören vor allem sämtliche geradlinigen Leuchtstoffröhren. Die Röhren müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sein."
Artikel 2
Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppe werden nach den im Anhang genannten spezifischen Umwelt- und Gebrauchstauglichkeitskriterien beurteilt.
Artikel 3
Die Definition der Produktgruppe und die Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Artikel 4
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "009".
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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Anhang
A. Umweltkriterien
Das Umweltzeichen wird nur vergeben, wenn die Lampe sämtliche im folgenden aufgeführte Kriterien erfüllt.
Kriterium Nr. 1: Energetischer Wirkungsgrad
Das Kriterium basiert auf der Wattzahl.
Die Lichtausbeute einer Lampe, gemessen nach dem Verfahren des Dokuments Nr. 24 (1973) der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE), muß über der in Tabelle 1 festgelegten Schwelle liegen.
| Tabelle 1 | Wattzahl Schwelle (lm/Watt) | ||||||||
| 55 60 72 86 |
Kriterium Nr. 2: Quecksilber
Lampen dürfen nicht mehr als 10 mg Hg enthalten.
Der Quecksilbergehalt ist mit dem in der Anlage zu dieser Entscheidung beschriebenen Verfahren zu überprüfen.
Kriterium Nr. 3: Verpackung ( 2)
Schichtstoff und Verbundkunststoff dürfen nicht verwendet werden, Pappverpackungen müssen zu mindestens 65 Gew.-% aus stofflich verwertetem Material bestehen.
B. Gebrauchstauglichkeitskriterien
Kriterium Nr. 4: Produktinformationen
"Die Umweltfreundlichkeit der Röhre verbessert sich bei Verwendung eines elektronischen Vorschaltgeräts. Weitere Verbesserungen können mit Hilfe eines elektronischen Hochfrequenz-Vorschaltgeräts erzielt werden."
Kriterium Nr. 5: Brenndauer
Die Regelbrenndauer ( 3) gemessen nach IEC 81(1992), muß > 10000 Stunden betragen.
Falls die Brenndauerprüfung noch nicht abgeschlossen ist, ist die von den Herstellern auf der Verpackung angegebene Betriebsdauer akzeptabel, bis die Prüfergebnisse vorliegen.
Das Ergebnis der Brenndauerprüfung IEC 81 ist der zuständigen Behörde so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber 18 Monate nach der Beantragung des Zeichens.
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AnlageVerfahren zur Prüfung des Quecksilbergehalts
Zunächst werden die Kunststoffteile und die zugehörige Elektronik von der Bogenentladungsröhre entfernt. Die Zuleitungsdrähte werden so nah wie möglich an der Glasdichtung abgeschnitten. Die Röhre wird unter einen Abzug gelegt und in Stücke geschnitten. Anschließend werden die Stücke in eine ausreichend große, robuste Plastikflasche mit Schraubverschluß gesetzt und eine Porzellankugel mit 1 Zoll Durchmesser sowie 25 ml konzentrierte Salpetersäure mit sehr hohem Reinheitsgrad (70 %) werden hinzugefügt. Die Flasche wird geschlossen und einige Minuten geschüttelt, damit die Röhre in kleine Teilchen zerfällt. Dabei wird der Verschluß regelmäßig gelockert, damit kein Überdruck entsteht. Den Inhalt der Flasche läßt man 30 Minuten unter regelmäßigem Umrühren reagieren.
Danach wird der Inhalt der Flasche durch ein säurebeständiges Filterpapier gefiltert und in einem 100-ml-Meßkolben aufgefangen. Anschließend wird Kaliumdichromat zugegeben, bis die Endkonzentration von Chrom bei 1000 ppm liegt. Der Kolben wird nun mit reinem Wasser aufgefüllt.
Es wird eine Palette von Eichproben bis zu einer Quecksilberkonzentration von 200 ppm hergestellt. Die Lösungen werden mit Hilfe der Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie bei einer Wellenlänge von 253,7 nm mit Untergrundkorrektur analysiert. Aus den Ergebnissen und der bekannten Lösungsmenge läßt sich der ursprüngliche Quecksilbergehalt der Lampe errechnen.
Die zuständige Behörde kann Änderungen der Einzelheiten des Prüfverfahrens vereinbaren, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind.
Sie sind durchgängig anzuwenden.
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( 1) ABl. Nr. L 99 vom 11.04.1992 S.1.
( 2) Dieses Kriterium ist solange vorläufig, bis ein allgemeines Konzept zur Einbeziehung von Verpackungsaspekten in Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt worden ist.
( 3) Durchschnittliche Nennlebensdauer.