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Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 299 vom 04.11.1997 S. 6, ber. L 2023/90083;
VO (EG) 2016/2006 - ABl. Nr. L 38 vom 09.02.2006 S. 15)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 weiterverwendet werden können.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 1997
1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
2) ABl. L 224 vom 14.08.1997 S. 16.
3) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
| Anhang |
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
1. Grillgerät für den einmaligen Gebrauch in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus:
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7321 13 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7321 und 7321 13 00. |
2. Videokonferenzsystem, aus folgenden, durch Kabel verbundenen Bestandteilen bestehend:
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8517 19 10 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 19 und 8517 19 10. |
3. Multifunktionales Fernkopiergerät, im wesentlichen bestehend aus:
Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Empfänger oder Versender von Fernkopien) oder in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (als Drucker, Scanner oder Fernkopierer). Das Gerät kann bei unabhängigem Betrieb auch zum Kopieren von Unterlagen verwendet werden (2 bis 3 Seiten pro Minute). |
8517 21 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 21 00.
Die Telekommunikation (Fernkopieren) ist die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit des Geräts. |
4. Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus:
Sie ermöglicht einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eine zusätzliche Funktion auszuüben (Videotelefonie). |
8517 50 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 50 und 8517 50 90.
Die Einreihung wird dadurch bestimmt, dass der wesentliche Charakter der Zusammenstellung durch das Telekommunikationsgerät (die Audioeinheit und die Telekommunikationskarte) gebildet wird. |
| 5. Projektor zur mehrfarbigen Projektion mittels Flachbildschirm (Flüssigkristallanzeige) sowohl von unmittelbar aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen übernommenen Daten (Text, Graphiken usw.) als auch von stehenden oder bewegten Bildern aus Standbild-Videokameras und anderen Videokameraaufnahmegeräten, Videorekordern, Fernsehempfangsgeräten usw.
Der Apparat ist mit Lautsprechern ausgestattet. |
8528 30 05 1 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 30 und 8528 30 05. |
| 6. Ware aus Plüsch, einen etwa 30 cm großen Hund darstellend, gefüllt.
Der Hund ist mit einer fest angeklebten Nikolausmütze und einer roten, mit Sternen und Weihnachtsstiefeln bedruckten Halsschleife aus Textilgewebe dekoriert. Er enthält außerdem ein batteriebetriebenes Musikmodul, das beim Drücken einer Pfote ein Weihnachtslied wiedergibt. Gleichzeitig dazu blinkt eine rote, herzförmige Lampe auf der Brust des Stofftiers auf und der Hund bewegt die Maulpartie. (Siehe Photographie) * |
9503 41 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 9503 41 00.
Die Ware kann jederzeit im Jahr als Spielzeug benutzt werden. Sie hat trotz ihrer auf das Weihnachtsfest hindeutenden Merkmale nicht den Charakter eines Festartikels der Position 9505. |
| 7. Spielzeug in Form eines nichtmenschlichen Wesens (Roboter), aus Kunststoff.
Es enthält einen batteriebetriebenen Motor, der es ermöglicht, daß der Roboter laufen und seine Arme bewegen kann. |
9503 49 30 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 49 und 9503 49 30. |
| 8. Zusammenstellung, bestehend aus der Nachbildung einer Maus aus textilem Material, sechs Holzwürfeln mit der Aufschrift A, B, C, X, Y Z und einem Bilderbuch aus Pappe, in Aufmachung für den Einzelverkauf. |
9503 70 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 9503 70 00.
Das Produkt entspricht den Zusammenstellungen, die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Unterposition 9503 70 genannt sind. |
| 9. Bildtafel aus Kunststoff (ca. 29 x 22 cm), die durch eine Hülle aus Pappe geschützt wird.
Die Bildtafel ist auf der rechten Innenseite befestigt. Sie enthält ein batteriebetriebenes elektronisches Modul, Drucktasten unter den Tierdarstellungen, einen Knopf zum Einschalten sowie einen Lautsprecher. Durch Betätigen der Drucktasten wird das elektronische Modul eingeschaltet, das hauptsächlich vorgespeicherten gesprochenen Text und nur wenige Takte Musik wiedergibt. Die linke Innenseite enthält ein Heft mit weißen Seiten. |
9503 90 32 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 32.
Die Bildtafel bestimmt den Charakter des Spielzeugs. Die Hülle aus Pappe dient nur dem Schutz. |
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| *) Photos dienen lediglich der Illustration. | ||
1) Die Abbildung dient nur zur Information.
| ENDE | |