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Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz
(WDVS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 97 vom 20.08.1997 S. 14;
Entsch. 2001/596/EG - ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 33
Beschl. 2011/14/EU - ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2011 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben. Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
| Anhang I |
Außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, in denen Produkte der Brandverhaltensklassen A1 1, A2 1, B 1, C 1, D, E, (A1 bis E) 3, F verarbeitet und die für Außenwände bestimmt sind, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, sowie außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, die für Außenwände bestimmt sind, an die keine Branschutzanforderungen gestellt werden.
Außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, in denen Produkte der Brandverhaltensklassen A1 2, A2 2, B 2, C 2 verarbeitet und die für Außenwände bestimmt sind, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden.
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1) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft
2) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
| Anhang II |
Produktfamilie
Aussenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -Bausätze mit Putz (1/1)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für europäische technische Zulassungen das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.
| Produkt | Verwendungszweck | Stufe oder Klasse (Brandverhalten) | System der Konformitäts- bescheinigung |
| Außenliegende Wärmedämmver- bundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) | Bei Außenwänden, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden | A1 1, A2 1, B 1, C 1 | 1 |
| A1 2, A2 2, B 2, D,E, (A1 bis E) 3, | 2+ | ||
| Bei Außenwänden, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden | alle | 2+ | |
| System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung.
System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. 1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). 2) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft. 3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/ Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). | |||
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
| Anhang III 11 |
Produktfamilie
Aussenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -Bausätze mit Putz (1/1)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das CEN ersucht, in den relevanten harmonisierten europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
| Produkt | Verwendungszweck | Stufe oder Klasse (Brandverhalten) | System der Konformitätsbescheinigung |
| Außenliegende Wärmedämm- verbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) | Für Außenwände | Alle | 1 |
| System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung. | |||
Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
| ENDE | |