Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle"

(98/C 214/02)

(ABl. Nr. L 214 vom 10.07.1998 S. 6)



1. Einleitung

1.1. Mit diesem Vorschlag wird das Konzept der Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC), das vor einiger Zeit durch die Richtlinie des Rates 96/61/EG angenommen wurde, in die Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle aufgenommen. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, durch Kontrollen des Abwassers von Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, insbesondere des Abwassers aus der Abgasreinigung, eine Verlagerung von Schadstoffen von der Luft ins Wasser zu verhindern. Dies geschieht durch eine vollständige Überarbeitung von Artikel 8 der bisherigen Richtlinie 94/67/EG und die Anfügung eines neuen Anhangs.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die Absicht der Kommission, die Emission gefährlicher Schadstoffe einzudämmen, und stimmt dem Vorschlag vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen zu.

2.2. Er teilt die Auffassung, daß der Verlagerung der Verschmutzung Einhalt geboten werden muß, und sieht deshalb in der Ergänzung der Richtlinie 94/67/EG durch entsprechende Maßnahmen einen notwendigen Beitrag zur Umweltkontrolle. Viele Mitgliedstaaten haben die Ableitung von Abwasser aus Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bereits Beschränkungen unterzogen. So sind gewaltige Unterschiede bei den gegenwärtig bestehenden Grenzwerten zu beobachten: Die Spannweite reicht von keinerlei Grenzwerten bis zu den sehr streng gehandhabten Ableitungsgenehmigungen in mindestens einem Mitgliedstaat.

2.3. Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Wasserverschmutzung durch Aufstellung einheitlicher Grenzwerte für alle Ableitungen in der EU einzudämmen. Der Ausschuß hat den Eindruck, daß eine Reihe der vorgeschlagenen Grenzwerte aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen wurden, und fragt sich, ob hierzu ausreichende Untersuchungen angestellt und relevante Daten über die Betriebsbedingungen in der Praxis zusammengetragen wurden, um sicherzustellen, daß die vorgeschlagenen Werte auch die für eine gemeinschaftsweite Anwendung geeignetsten sind.

2.3.1. Des weiteren vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß bei einigen der im Anhang aufgeführten Schadstoffe die einheitlichen Grenzwerte als Mindestwerte zu betrachten sind, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, nötigenfalls - unter Berücksichtigung der Masse der freigesetzten Schadstoffe, der Sensibilität des aufnehmenden Mediums und der örtlichen Umweltbedingungen (z.B. natürliche Schwankungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Wassers) - strengere Grenzwerte festzusetzen.

2.3.2. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuß fest, daß die Kommission bereits begonnen hat, gegen nicht weniger als sechs Mitgliedstaaten Klage auf Umsetzung der Grundrichtlinie 94/67/EG einzureichen. Dies deutet auf mögliche echte Umsetzungsprobleme hin, weshalb es um so wichtiger ist, diese Änderungsrichtlinie auf vernünftige Elemente zu stützen, die gemeinschaftsweit anwendbar sind.

2.3.3. Nach Ansicht des Ausschusses steht der Vorschlag im Widerspruch zu einigen der in der jüngsten IPPC-Richtlinie aufgestellten Grundsätzen, insbesondere zu Artikel 9 Absatz 4, dem zufolge die Emissionsgrenzwerte auf den jeweiligen Standort abgestimmt und Bestandteil der Genehmigung für den betreffenden Standort sein sollten. Hierdurch wird den örtlichen Umweltbedingungen und auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen.

2.3.4. Die Kommission scheint den Vorschlag jedoch lediglich im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der IPPC-Richtlinie (gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte) vorzulegen. Deshalb gilt es, den Konflikt zwischen diesen beiden Artikeln der IPPC-Richtlinie zu klären. Es ist wichtig, daß eine klare Aussage darüber getroffen wird, welcher Artikel im Rahmen dieses Vorschlags ausschlaggebend ist, damit alle Mitgliedstaaten wissen, woran sie sind.

(1) ABl. C 13 vom 17.01.1998 S. 6.

(2) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996.

(3) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994.

2.4. Der Ausschuß findet es bedenklich, daß die vollständigen Kosten und Auswirkungen dieses Vorschlags nicht ermittelt wurden, aus Mangel an Informationen über zahlreiche nichtgewerbliche hausinterne Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle (z.B. kleine Verbrennungsöfen für gefährliche Abfälle in Forschungseinrichtungen) sowie aus Mangel an Klarheit unter den Mitgliedstaaten und einzelnen Anlagebetreibern darüber, was gefährliche Abfälle sind und was nicht.

2.4.1. In den jüngsten Vorschlägen für Ergänzungen des EU-Verzeichnisses gefährlicher Abfälle ( 94/904/EG) sowie des "Europäischen Abfallkatalogs" (94/3/EG) werden u.a. Klärschlamm und sonstige Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen als potentiell gefährlich eingestuft. Die vorgeschlagenen Ergänzungen und Überprüfungen dieser Dokumente könnten zu einer gewaltigen Erhöhung der Zahl der betroffenen Anlagen führen.

2.4.2. Außerdem gibt es eine Grauzone, in der sich die Frage stellt, ob Krankenhausabfälle wegen des Vorhandenseins zytotoxischer (zellschädigender) und anderer potentiell gefährlicher Abfälle im Abfallstrom als gefährlich einzustufen sind. Wenn ja, könnte sich die Zahl der betroffenen Anlagen nochmals stark erhöhen. Deshalb bedarf es klarer Abgrenzungen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Begründung - VI. Vorteile und Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens

3.1.1. Möglicherweise hat im Zusammenhang mit der Grundrichtlinie 94/67/EG eine Kosten-Nutzen-Analyse stattgefunden, doch könnten sich Zahl und Umfang der unter die Richtlinie fallenden Anlagen seit 1994 erheblich geändert haben. Außerdem könnte die vorgeschlagene Vorschrift einer gesonderten Abwasserbehandlung zu erheblichen Zusatzkosten führen, .insbesondere wenn diese Behandlung im Rahmen einer bestehenden Anlage nicht ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Deshalb äußert der Ausschuß seine Bedenken gegenüber der Tatsache, daß der Vorschlag keine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Ergänzungen enthält.

3.2. Artikel 1 des Vorschlags einer Änderungsrichtlinie, neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 1 und 3 der Grundrichtlinie

3.2.1. Absatz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "Für jede Ableitung von Abwasser aus einer Verbrennungsanlage, bei dem die Gefahr der Verunreinigung besteht, muß bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung eingeholt werden."

1) Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994: ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1994.

2) Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993: ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1994.

3.2.2. Da die Infrastruktur einer Verbrennungsanlage zur Sammlung und Ableitung von Regenwasser so ausgelegt ist, daß sie ein Eindringen des Regenwassers in die Anlage und damit dessen mögliche Verunreinigung durch Kontakt mit Einrichtungen der Anlage verhindert, sollte der Richtlinienvorschlag nicht für dieses am Eindringen gehinderte Regenwasser gelten.

3.2.3. Welche Systeme auch immer für die Vorbehandlung, Behandlung und Reinigung des Wassers verwendet werden, so sollten Register über die vor und nach diesen Behandlungen und auf jeden Fall vor der endgültigen Ableitung in Flüsse oder Kanalisation entnommenen Proben geführt werden.

3.2.4. In ihrer derzeitigen Fassung lassen diese Absätze vermuten, daß Regenwasser und/oder Kühlwasser, das möglicherweise ebenfalls aus einer Anlage abgeleitet wird, als verunreinigt und deshalb als genehmigungspflichtig zu betrachten ist. Angeblich sind jedoch lediglich die Abwässer aus der Abgasreinigung den in Anhang IV festgelegten Grenzwerten unterworfen. Dies geht aus dem Wortlaut von Artikel 8 keineswegs klar hervor und sollte deshalb geklärt werden.

3.2.5. Ferner ist in Artikel 8 zu klären, wie die Bestimmungen in jenen Fällen anzuwenden sind, in denen keine naßarbeitenden, sondern trockene Abgasreinigungsverfahren angewandt werden (das heißt, wenn kein Naßabscheider verwendet wird, ist immer noch eine Genehmigung für die Abwasserableitung erforderlich, doch sollten dann die Grenzwerte in Anhang IV nicht gelten).

3.3. Artikel 1 - neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 4

3.3.1. Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, muß geklärt werden, welche Stelle als der Punkt der Ableitung aus der Verbrennungsanlage zu betrachten ist. Auch sollte klargestellt werden, daß diese Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, ob das abgeleitete Abwasser in die aquatische Umwelt und/oder die Kanalisation gelangt.

3.3.2. Es sind Fälle denkbar, in denen das Abwasser aus einer Verbrennungsanlage einer großen komplexen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. In diesen Fällen erfolgt eine weitere Behandlung, und für die gesamte Anlage sind dann die mit der Erteilung einer Genehmigung verknüpften Auflagen zu erfüllen. Bei einer solchen Gesamtanlage könnten eine oder mehrere Verbrennungsanlagen Abwässer in die kombinierte Behandlungsanlage einspeisen. Andere Abfallstoffe aus dem Regenwasser, der Spülung von Behältern usw. können ebenfalls in die Anlage gelangen. Deshalb muß geklärt werden, wie die Einhaltung der Grenzwerte durchzusetzen ist. Eine Massenbilanz dürfte sich wegen des natürlichen Vorkommens einiger Schadstoffe im Wasser und der komplexen Verdünnungswirkungen als schwierig erweisen; hier dürfte es Probleme bei der Berechnung und Durchsetzung geben.

3.3.3. Bei komplexen Anlagen 1 wäre eine Massenbilanz angesichts der Fluktuationen bei der dieser Anlage entströmenden Mengen an Abwasser und dessen Zusammensetzung nicht durchführbar. Auch müßte es hierfür viel zu viele Kontrollstellen geben, die unnütz wären. Statt dessen sollte als Alternative die Möglichkeit zur Anwendung eines anderen Verfahrens eingeräumt werden.

3.3.4. Auch wird in diesem Artikel weder die Sensibilität des aufnehmenden Mediums noch die Frage berücksichtigt, ob es sich um in die Kanalisation abgeleitetes Schmutzwasser, bei dem eine Weiterbehandlung durch den Kläranlagenbetreiber erfolgt, um Binnen- oder Gezeitengewässer handelt. Der Konflikt zwischen Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 der IPPC-Richtlinie im Rahmen des jetzigen Vorschlags erfordert ebenfalls eine Klärung.

3.4. Artikel 1 - neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 6

3.4.1. Es ist zu klären, in welchen Fällen die sogenannten "Kontrollparameter" anwendbar sind. Die Temperatur kann für die Wahrscheinlichkeit weiterer Reaktionen ausschlaggebend sein. Bei den zwischenzeitlichen Ableitungen braucht die Trübung als Parameter nicht berücksichtigt zu werden, da sie sich nach der darauffolgenden Behandlung ändert. Das Strömungsverhalten bei der Einleitung, der endgültigen Ableitung sowie an den Punkten, an denen Proben im Hinblick auf ggf. erforderliche Korrekturmaßnahmen genommen werden, ist wichtig. Schließlich stellt der pH-Wert den entscheidenden Kontrollparameter bei der Ableitung des Abwassers dar.

3.5. Artikel 1 - neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 7

3.5.1. Die Vorschriften bezüglich Probenahme und Analyse sollten in einem vernünftigen Verhältnis zu den wahrscheinlichen Schadstoffeinträgen in das Abwasser stehen. Weitere Bemerkungen dazu folgen nachstehend.

3.6. Artikel 1 - neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 8

3.6.1. Der Ausschuß ist mit den Abständen einverstanden, in denen Probenahmen der Schadstoffe der Nummern 1-4 in Anhang IV erfolgen sollen, meint jedoch, daß bei den Schadstoffen der Nummern 5-14 eine monatliche Messung ausreichen dürfte. Auch hier sollte es den Mitgliedstaaten und/oder der Regelungsbehörde überlassen werden, strengere Kontrollen vorzuschreiben, wo sie dies für nötig erachten.

3.7. Artikel 1 - neuer Wortlaut Artikel 8 Absatz 10

3.7.1. Dieser Absatz erweckt den Eindruck, als ob für alles anfallende Regenwasser Speicherkapazität vorhanden sein müßte, auch wenn die Möglichkeit besteht, daß es nicht verunreinigt ist. Gesondert abgeleitetes und damit nicht verunreinigtes Regenwasser sollte nicht gespeichert werden müssen (vgl. Bemerkungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1).

3.7.2. Der Absatz sollte folgendermaßen geändert werden:

"Für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende potentiell verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, muß eine Speicherkapazität vorgesehen werden, die so bemessen ist, daß sie auf jeden Fall die gesamte Menge des im Verlauf solcher Ereignisse möglicherweise anfallenden verunreinigten Regenwassers aufnehmen kann."

3.8. Artikel 1 - neuer Anhang IV

3.8.1. In Artikel 9 Absatz 4 der IPPC-Richtlinie heißt es im Zusammenhang mit den Genehmigungsauflagen, daß der "geographische Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen" sind. Wie bereits weiter oben ausgeführt, steht dieser Artikel im Kontext dieses Vorschlags in Konflikt mit Artikel 18 Absatz 1 der IPPC-Richtlinie, in dem die Festlegung von gemeinschaftlichen Emissionsgrenzwerten für Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle gefordert wird.

3.8.2. Hinsichtlich der Schwebstoffe, der hochgiftigen Metalle (Schadstoffe der Nummern 2-4 in Anhang IV) sowie der Dioxine und Furane (Schadstoffe der Nummer 15 in Anhang IV) ist der Ausschuß mit der Festlegung gemeinschaftlicher Emissionsgrenzwerte einverstanden. Bei den anderen Metallen (Schadstoffe der Nummern 5-14 in Anhang IV) können die natürlich vorkommenden Konzentrationen jedoch sehr stark variieren. Um nur ein Beispiel aus einer einzigen Region des Vereinigten Königreichs zu nennen, wurden bei einigen Metallen in den aufnehmenden Medien Konzentrationen (in µg/l) in folgender Variationsbreite gefunden):

Kupfer: Flüsse < 1 - 12,6; Flußmündungen < 1 - 297.
Zink: Flüsse < 4 - 103; Flußmündungen < 4 - 105.
Nickel: Flüsse < 5 - 30; Flußmündungen < 3 - 72.

3.8.3. Hinsichtlich der Metalle der Nummern 5-14 dürften sich die Abwässer einiger Anlagen mit sehr geringer Betriebslast angesichts der schwankenden natürlichen Konzentrationen, der verhältnismäßig geringen Abflußmengen und der Verdünnungswirkungen nur unerheblich auf die Umwelt auswirken.

3.8.4. Für die Metalle der Nummern 5-14 schreibt der neue Anhang gemeinschaftliche Grenzwerte vor, die den örtlichen Umwelterfordernissen nicht Rechnung tragen. Nach Ansicht des Ausschusses könnte die Kontrolle dieser Schadstoffe am besten dadurch bewerkstelligt werden, daß die derzeitigen Grenzwerte in Referenzwerte zur Erreichung von Umweltqualitätsstandards umgewandelt werden.

3.9. Artikel 2 der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie

3.9.1. Die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie wird nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen, das stets langwierig ist und dessen Gesamtdauer nicht vorhergesehen werden kann. Der Ausdruck "spätestens bis [Januar 1998]" ist daher durch folgenden Ausdruck zu ersetzen:

"innerhalb von x Monaten nach Erlaß dieser Richtlinie".

Brüssel, den 29. April 1998.

 

1) Rückführung des Abwassers, mehrstufige Abgasreinigung oder Mehrzweckverbrennungsanlage.

ENDE